Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 420.894-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zl. 11 01.765-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zl. 11 01.765-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 und § 38 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, zugehörig zur Volksgruppe der Araber und der moslemischen Religion, stellte am 20.02.2011, nach einer Festnahme augrund einer Anzeige wegen Verbreitung von Falschgeld, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hatte sich bei der polizeilichen Anhaltung zunächst mit einem gefälschten belgischen Führerschein und einem ebensolchen belgischen Aufenthaltstitel, lautend auf XXXX, StA. Marokko ausgewiesen.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, zugehörig zur Volksgruppe der Araber und der moslemischen Religion, stellte am 20.02.2011, nach einer Festnahme augrund einer Anzeige wegen Verbreitung von Falschgeld, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hatte sich bei der polizeilichen Anhaltung zunächst mit einem gefälschten belgischen Führerschein und einem ebensolchen belgischen Aufenthaltstitel, lautend auf römisch 40 , StA. Marokko ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im Stadtpolizeikommando XXXX einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 91-101). In weiterer Folge wurde er am 28.04.2011 (As. BAA 183-197), 19.05.2011 (As. BAA 241-245) und 21.07.2011 (As. BAA 277-293) durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im Stadtpolizeikommando römisch 40 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 91-101). In weiterer Folge wurde er am 28.04.2011 (As. BAA 183-197), 19.05.2011 (As. BAA 241-245) und 21.07.2011 (As. BAA 277-293) durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
2. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an,
XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Er spreche Englisch, Französisch und Arabisch gut. Seine Eltern (Vater: XXXX, Mutter: XXXX) und seine Schwester (XXXXalt) lebten noch in seinem Herkunftsland. Seine letzte Adresse kenne er nicht mehr, da es so lange her sei, dass er ausgereist wäre. Er hätte weder in Österreich noch einem anderen Staat der EU Angehörige. Er habe seine Heimat vor ungefähr zehn Jahren verlassen und sei mit dem Schiff nach Frankreich und von dort mit dem Bus nach Belgien gefahren. Bis vor drei Monaten habe er dort gelebt und zuletzt als "Security" gearbeitet. Er hätte sich dort für ¿ 2.500,-römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Er spreche Englisch, Französisch und Arabisch gut. Seine Eltern (Vater: römisch 40 , Mutter: römisch 40 ) und seine Schwester (XXXXalt) lebten noch in seinem Herkunftsland. Seine letzte Adresse kenne er nicht mehr, da es so lange her sei, dass er ausgereist wäre. Er hätte weder in Österreich noch einem anderen Staat der EU Angehörige. Er habe seine Heimat vor ungefähr zehn Jahren verlassen und sei mit dem Schiff nach Frankreich und von dort mit dem Bus nach Belgien gefahren. Bis vor drei Monaten habe er dort gelebt und zuletzt als "Security" gearbeitet. Er hätte sich dort für ¿ 2.500,-
einen belgischen Führerschein und einen belgischen Aufenthaltstitel "gekauft". Er wäre im Glauben gewesen, dass die Dokumente echt wären. Er habe vor etwa drei Monaten eine "Europareise" angetreten und sei von Belgien mit dem Bus nach Frankreich und dann per Autostopp und Zug über Italien nach Österreich gefahren. Er hätte nirgends einen Asylantrag gestellt, sei jedoch einmal in Italien kontrolliert worden. Als Fluchtgrund führte er (ausschließlich) aus, dass er in der Ausreise ins Ausland die Lösung für sein Leben in Armut gesehen habe. Ihm sei der Tod lieber, als die Rückkehr nach Marokko in die Armut.
3. Ein indes an Frankreich und Belgien gerichtetes Informationsersuchen verlief negativ. Den französischen Behörden wäre die Person des Beschwerdeführers nicht bekannt. Eine Antwort der belgischen Behörden blieb trotz Urgenz des Bundesasylamtes aus.
4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2011 in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben in seiner Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Erneut nach seinem Reiseweg befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er wäre 16 Jahre alt gewesen, als er seine Heimat verlassen habe. Er sei über den Hafen von XXXX mit dem Boot nach Frankreich gefahren und von dort mit dem Bus weiter nach Belgien gereist. Er habe in Brüssel elf bis zwölf Jahre verbracht. Dann sei er im Dezember 2010 wieder nach Frankreich gereist, wo er nur fünf Tage gewesen sei. In der Folge wäre er per PKW nach Italien gefahren und habe sich eineinhalb Monate in Turin aufgehalten. Er habe nach Belgien zurückkehren wollen, da er aber noch Geld gehabt habe, hätte er (zunächst) eine "Städtereise" durchführen und einige Städte in Deutschland besichtigen wollen.4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2011 in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben in seiner Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Erneut nach seinem Reiseweg befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er wäre 16 Jahre alt gewesen, als er seine Heimat verlassen habe. Er sei über den Hafen von römisch 40 mit dem Boot nach Frankreich gefahren und von dort mit dem Bus weiter nach Belgien gereist. Er habe in Brüssel elf bis zwölf Jahre verbracht. Dann sei er im Dezember 2010 wieder nach Frankreich gereist, wo er nur fünf Tage gewesen sei. In der Folge wäre er per PKW nach Italien gefahren und habe sich eineinhalb Monate in Turin aufgehalten. Er habe nach Belgien zurückkehren wollen, da er aber noch Geld gehabt habe, hätte er (zunächst) eine "Städtereise" durchführen und einige Städte in Deutschland besichtigen wollen.
Befragt, warum er den gegenständlichen Antrag aus der Justizanstalt gestellt habe, führte er an, am 16.02.2011 nach XXXX gereist zu sein. Er sei spielsüchtig und habe im Casino ¿ 1500,- verspielt. Da er kein Geld mehr gehabt habe, hätte er am nächsten Tag seine teure Jacke einem angeblichen Marokkaner für ¿ 200,- verkauft und mit dem Erlös im Casino gespielt. Als er die ¿ 200,- bei der Kassa abgegeben habe, hätte der Manager die Polizei gerufen, da eine Banknote gefälscht gewesen wäre. Er habe aber diesen Schein von jemandem bekommen. Er wäre anschließend zur Polizei gebracht und über mehrere Dinge befragt worden. Sie hätten seinen PKW sehen wollen, mit welchem er gereist sei. Er hätte zwar alle Papiere, aber den Wagen noch nicht auf seinen Namen angemeldet gehabt. Er habe ihnen erzählt, wie er zu den ¿ 200,- gekommen sei, es sei ihm jedoch nicht geglaubt worden. Danach wäre er wegen seines illegalen Aufenthaltes zunächst 40 Tage in Schubhaft genommen und anschließend in die Justizanstalt überstellt worden. Am 16.05.2011 habe er eine Gerichtsverhandlung. Befragt, welche Dokumente er bei sich gehabt habe, als er sein Heimatland verlassen hätte, entgegnete er, keine Dokumente aus Marokko zu haben.Befragt, warum er den gegenständlichen Antrag aus der Justizanstalt gestellt habe, führte er an, am 16.02.2011 nach römisch 40 gereist zu sein. Er sei spielsüchtig und habe im Casino ¿ 1500,- verspielt. Da er kein Geld mehr gehabt habe, hätte er am nächsten Tag seine teure Jacke einem angeblichen Marokkaner für ¿ 200,- verkauft und mit dem Erlös im Casino gespielt. Als er die ¿ 200,- bei der Kassa abgegeben habe, hätte der Manager die Polizei gerufen, da eine Banknote gefälscht gewesen wäre. Er habe aber diesen Schein von jemandem bekommen. Er wäre anschließend zur Polizei gebracht und über mehrere Dinge befragt worden. Sie hätten seinen PKW sehen wollen, mit welchem er gereist sei. Er hätte zwar alle Papiere, aber den Wagen noch nicht auf seinen Namen angemeldet gehabt. Er habe ihnen erzählt, wie er zu den ¿ 200,- gekommen sei, es sei ihm jedoch nicht geglaubt worden. Danach wäre er wegen seines illegalen Aufenthaltes zunächst 40 Tage in Schubhaft genommen und anschließend in die Justizanstalt überstellt worden. Am 16.05.2011 habe er eine Gerichtsverhandlung. Befragt, welche Dokumente er bei sich gehabt habe, als er sein Heimatland verlassen hätte, entgegnete er, keine Dokumente aus Marokko zu haben.
Wo seine Angehörigen und Verwandten lebten, wisse er nicht. Er habe seit seinem zwölften Lebensjahr, als er das elterliche Haus wegen Problemen mit seinen Eltern verlassen habe, keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er habe weder in Österreich noch in sonstigen Staaten der EU Verwandte. Er habe in einem Betrieb in Marokko gearbeitet und teilweise auf der Straße und teilweise in Wohnung der Arbeitgeber gewohnt. Er habe verschiedene Tätigkeiten, hauptsächlich am Gemüsemarkt, verrichtet. Er hätte auch sonst nirgends einen Asylantrag gestellt. Er habe Marokko wegen wirtschaftlicher und familiärer Probleme verlassen. Er habe dort als Kind schlimme Erfahrungen gemacht. Hätte er dort alleine überleben können, wäre er nicht geflüchtet. Er habe nichts mehr in Marokko. Er lebe bereits sehr lange in Europa. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er zuerst im Gefängnis zu landen, da er gehört habe, dass es die Praxis in Marokko sei, dass man nach einer Abschiebung ins Gefängnis komme. Er habe weder einen Bezug zu Marokko noch eine Zukunft dort. Er würde gleich wieder nach Europa reisen.
5. Anlässlich seiner folgenden niederschriftlichen Einvernahme am 19.05.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, seiner Ausweisung nach Marokko stehe entgegen, dass er dort keine Zukunft habe. Ergänzend wolle er angeben, dass er betreffend seiner Familienprobleme noch keine Details erwähnt habe. Als er im Alter von zwölf Jahren von zu Hause weggelaufen sei, hätte er mit seinem Vater Probleme gehabt. Sein Vater habe ihn in einen bewaffneten Konflikt hineingezogen. Er sei wegen dieser Sache von einem Mann mit einer Jagdwaffe angeschossen worden und hätte noch Spuren dieser Streifschussverletzung an seiner linken Schläfe. Er wisse zwar nicht, um welchen bewaffneten Konflikt es sich gehandelt habe, aber er wisse, dass sein Leben in Gefahr sei. Er wisse nicht, ob sie damals seinen Vater oder ihn töten hätten wollen. Es wären sehr große Probleme gewesen, derentwegen sie von Wijda nach Fes geflüchtet wären. Auf Vorhalt, dass er an anderer Stelle angegeben habe, seit 16 Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Heimatland zu haben, nichts über diese Privatpersonen angeben könne und auch nicht, ob die marokkanischen Behörden eingeschaltet worden wären, er auch gesagt habe, in Marokko gearbeitet zu haben und in seiner Ersteinvernahme nichts von Gefährdung durch Privatpersonen angegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer Folgendes: Sein Leben sei in Marokko weiterhin in Gefahr, denn er wisse nicht, inwieweit diese Probleme gelöst wären und ob diese Feinde seinen Vater nicht schon getötet hätten und nun dessen Kinder töten wollten.
Befragt, wie lange er vor seiner Ausreise in Marokko im von ihm genannten Betrieb, nach dem Verlassen des Elternhaus, gearbeitet und gewohnt habe, legte der Beschwerdeführer dar, zuerst nach XXXX geflüchtet zu sein und dort Gelegenheitsarbeiten an einem Gemüsemarkt nachgegangen zu sein, danach wäre er auch am Hafen tätig gewesen. In dieser Zeit habe er keinen Kontakt zu diesen Privatpersonen gehabt, da er jung gewesen sei und sich versteckt hätte. Er wäre nicht gefunden worden.Befragt, wie lange er vor seiner Ausreise in Marokko im von ihm genannten Betrieb, nach dem Verlassen des Elternhaus, gearbeitet und gewohnt habe, legte der Beschwerdeführer dar, zuerst nach römisch 40 geflüchtet zu sein und dort Gelegenheitsarbeiten an einem Gemüsemarkt nachgegangen zu sein, danach wäre er auch am Hafen tätig gewesen. In dieser Zeit habe er keinen Kontakt zu diesen Privatpersonen gehabt, da er jung gewesen sei und sich versteckt hätte. Er wäre nicht gefunden worden.
6. Nach einem am 18.07.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft XXXX in Marokko vom 11.07.2011, wurde der Beschwerdeführer wie folgt identifiziert: XXXX in XXXX, XXXX.6. Nach einem am 18.07.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft römisch 40 in Marokko vom 11.07.2011, wurde der Beschwerdeführer wie folgt identifiziert: römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 .
7. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 21.07.2011 zu dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Nach Identitätsdokumenten aus seinem Heimatland befragt, gab der Beschwerdeführer an, niemals welche besessen zu haben. Normalerweise bekomme ein Marokkaner mit 16 Jahren Dokumente, aber er sei zwölf Jahre alt gewesen, als er Marokko verlassen habe, darum habe er nie welche bekommen. Aufgefordert in korrekter Schreibweise seinen vollständigen Namen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort samt Bezirk und Provinz, seine Staatsbürgerschaft, die Namen seiner Eltern und seine genaue letzte Wohnadresse im Heimatland zu nennen, schrieb der Beschwerdeführer auf einen Zettel Folgendes nieder: XXXX (Familienname), XXXX (Vorname), XXXX (Geburtsdatum), XXXX (Geburtsstadt),XXXX (Vater), XXXX (Mutter),7. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 21.07.2011 zu dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Nach Identitätsdokumenten aus seinem Heimatland befragt, gab der Beschwerdeführer an, niemals welche besessen zu haben. Normalerweise bekomme ein Marokkaner mit 16 Jahren Dokumente, aber er sei zwölf Jahre alt gewesen, als er Marokko verlassen habe, darum habe er nie welche bekommen. Aufgefordert in korrekter Schreibweise seinen vollständigen Namen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort samt Bezirk und Provinz, seine Staatsbürgerschaft, die Namen seiner Eltern und seine genaue letzte Wohnadresse im Heimatland zu nennen, schrieb der Beschwerdeführer auf einen Zettel Folgendes nieder: römisch 40 (Familienname), römisch 40 (Vorname), römisch 40 (Geburtsdatum), römisch 40 (Geburtsstadt),römisch 40 (Vater), römisch 40 (Mutter),
XXXX (Wohnort). Befragt, woher er diese Daten wisse, antwortete der Beschwerdeführer, man wisse es einfach. Er sei in Marokko auch sechs Jahre in die Hauptschule gegangen. Die Frage, ob er jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben habe, verneinte er. Befragt, wo er aufgewachsen und bis heute gelebt habe, erklärte er, von seiner Geburt bis zu seinem zwölften Lebensjahr in seinem Elternhaus in XXXX gelebt zu haben. Danach sei er nach XXXX gezogen, wo er ungefähr vier Jahre gewesen sei. Er hätte dort seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten am Gemüsemarkt bestritten. Er wolle nur noch sagen, dass sein Vater und er in Marokko von der Familie seines Vaters mit dem Tod bedroht worden wären. Er habe flüchten können, er könne jedoch nicht sagen, ob sein Vater umgebracht worden sei. Die Probleme bestünden, seitdem er Marokko verlassen habe. Die Morddrohungen hätten sich kurz vor dem Verlassen seines Elternhauses ereignet.römisch 40 (Wohnort). Befragt, woher er diese Daten wisse, antwortete der Beschwerdeführer, man wisse es einfach. Er sei in Marokko auch sechs Jahre in die Hauptschule gegangen. Die Frage, ob er jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben habe, verneinte er. Befragt, wo er aufgewachsen und bis heute gelebt habe, erklärte er, von seiner Geburt bis zu seinem zwölften Lebensjahr in seinem Elternhaus in römisch 40 gelebt zu haben. Danach sei er nach römisch 40 gezogen, wo er ungefähr vier Jahre gewesen sei. Er hätte dort seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten am Gemüsemarkt bestritten. Er wolle nur noch sagen, dass sein Vater und er in Marokko von der Familie seines Vaters mit dem Tod bedroht worden wären. Er habe flüchten können, er könne jedoch nicht sagen, ob sein Vater umgebracht worden sei. Die Probleme bestünden, seitdem er Marokko verlassen habe. Die Morddrohungen hätten sich kurz vor dem Verlassen seines Elternhauses ereignet.
Ende 1997 oder 1998 wäre er mit einem Schiff nach Marseille gefahren. Nach ein bis zwei Tagen sei er nach Brüssel in Belgien gelangt, wo er bis Oktober oder November 2010 geblieben sei. Er habe dort als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Von Belgien sei er wieder nach Frankreich und hätte sich dort jeweils einige Tage in verschiedenen Städten aufgehalten. Am 10. oder 15.12.2010 wäre er von Frankreich nach Turin gefahren und wäre dort bis 16.02.2011 geblieben. Dann wäre er von dort mit seinem eigenen Pkw nach XXXX gefahren. In XXXX sei er festgenommen worden und sitze seitdem in Haft. Er habe am 16.02.2011 nicht in eine bestimmte Stadt fahren wollen, sondern nur Urlaub machen, einige Städte besichtigen und anschließend wieder nach Belgien fahren wollen.Ende 1997 oder 1998 wäre er mit einem Schiff nach Marseille gefahren. Nach ein bis zwei Tagen sei er nach Brüssel in Belgien gelangt, wo er bis Oktober oder November 2010 geblieben sei. Er habe dort als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Von Belgien sei er wieder nach Frankreich und hätte sich dort jeweils einige Tage in verschiedenen Städten aufgehalten. Am 10. oder 15.12.2010 wäre er von Frankreich nach Turin gefahren und wäre dort bis 16.02.2011 geblieben. Dann wäre er von dort mit seinem eigenen Pkw nach römisch 40 gefahren. In römisch 40 sei er festgenommen worden und sitze seitdem in Haft. Er habe am 16.02.2011 nicht in eine bestimmte Stadt fahren wollen, sondern nur Urlaub machen, einige Städte besichtigen und anschließend wieder nach Belgien fahren wollen.
Er habe seine Heimat damals verlassen, weil er einfach nach Europa fahren hätte wollen. Er habe in Europa arbeiten und leben wollen. Er wäre vom Elternhaus wegen familiärer Gründe weggefahren. Er habe bisher noch nie in einem europäischen Land einen Asylantrag gestellt, da er in Belgien gelebt und gearbeitet habe, hätte er keine Veranlassung dazu gesehen. Den gegenständlichen Antrag stelle er, da er keine andere Lösung gehabt habe, denn nach seiner Haftentlassung würde er nach Marokko abgeschoben werden. Er wäre nirgends in Europa legal aufhältig gewesen. Er hätte sich nur in den vier genannten EU-Ländern, Frankreich, Italien und Belgien und Österreich, aufgehalten. In Belgien wäre er mehrmals von der Exekutive kontrolliert, aber nicht festgenommen worden. Sonst habe er nur in Österreich mit den Behörden zu tun gehabt, abgesehen davon in keinem anderen Land in Europa. Befragt, mit welchem Auto er gefahren sei, als er nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, mit seinem Auto. Es habe ihm gehört. Es sei ein Mercedes, den er bei einem Händler in Belgien gekauft hätte. Aber es wäre noch auf den Vorbesitzer in Belgien zugelassen gewesen.
Befragt, was er unter Asyl verstehe, führte er aus, wenn jemand Probleme habe, dann suche er um Schutz an. Auf die Frage, was ihn im Falle seiner Rückkehr in seinem Heimatland erwarte, meinte er, wenn er heute nach Marokko zurückfahren würde, müsste er sich als erstes einen Ausweis ausstellen lassen, damit er dann Arbeit suchen könne. Es bestehe dann die Möglichkeit, dass die Familie seines Vaters herausfinde, dass er sich (wieder) in Marokko aufhalte und dann könne es sein, dass sie ihn suchen, fänden und töteten. Wo die Familie seines Vaters in Marokko lebe, wisse er nicht genau. Es könne sein, dass sie ihn auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes entdecken könnten.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Marokko entgegnete der Beschwerdeführer, es könne sein, dass alles richtig sei, aber als er in Marokko gewesen sei, habe er von all dem nichts gewusst. Auf weiteren Vorhalt des Ermittlungsergebnisses des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Marokko vom 11.07.2011, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das nicht stimme, es sei alles falsch. Auf zusätzlichen Vorhalt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass er bei seinen Angaben über seine Reise von Marokko nach Österreich bewusst verschwiegen hätte, dass er sich in Spanien aufgehalten habe, merkte der Beschwerdeführer an, dass dies ebenfalls nicht stimme.
8. Aus dem Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, Kriminalreferat, vom 27.07.2011 geht unter anderem hervor, dass der vom Beschwerdeführer zur Einreise nach Österreich benützte Kleinbus (dabei habe er eine große Menge Drogen bei sich gehabt) für einen XXXX, wohnhaft XXXX, zugelassen sei, seine Fingerabdrücke laut Europol auch von der französischen Gendarmerie als jene des XXXX identifiziert sowie dass in Spanien gegen ihn Erhebungen im Zusammenhang mit der Ermordung seiner Lebensgefährtin geführt worden seien; ein Haftbefehl liege aber nicht vor.8. Aus dem Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , Kriminalreferat, vom 27.07.2011 geht unter anderem hervor, dass der vom Beschwerdeführer zur Einreise nach Österreich benützte Kleinbus (dabei habe er eine große Menge Drogen bei sich gehabt) für einen römisch 40 , wohnhaft römisch 40 , zugelassen sei, seine Fingerabdrücke laut Europol auch von der französischen Gendarmerie als jene des römisch 40 identifiziert sowie dass in Spanien gegen ihn Erhebungen im Zusammenhang mit der Ermordung seiner Lebensgefährtin geführt worden seien; ein Haftbefehl liege aber nicht vor.
9. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.08.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Marokko aus. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt.9. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.08.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Marokko aus. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt.
Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Marokko, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche. Aus den Feststellungen zur Situation in Marokko ergibt sich jedenfalls, dass bei fehlender politischer Verfolgung die Rückkehr im Regelfall unproblematisch ist und eine Grundversorgung für alle Staatsbürger besteht. Als Quellen werden insbesondere der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko aus Oktober 2010 sowie der Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums zu Marokko über das Jahr 2010 vom 08.04.2011 angegeben.Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Marokko, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche. Aus den Feststellungen zur Situation in Marokko ergibt sich jedenfalls, dass bei fehlender politischer Verfolgung die Rückkehr im Regelfall unproblematisch ist und eine Grundversorgung für alle Staatsbürger besteht. Als Quellen werden insbesondere der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko aus Oktober 2010 sowie der Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums zu Marokko über das Jahr 2010 vom 08.04.2011 angegeben.
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Marokko und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Heimat wegen fehlender Existenzgrundlage und zu geringem Einkommen sowie Involvierung in einem (privaten) bewaffneten Konflikt verlassen zu haben, sei nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiären Schutz zu begründen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass die lokalen Sicherheitsbehörden seiner Heimatregion nicht willens oder fähig wären, ihn vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Es hätte ferner unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, den Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes annähernd zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämisse und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den er bei der Einvernahme hinterlassen habe, sei die von ihm vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Aus seinem Fluchtvorbringen gehe vielmehr hervor, dass er Marokko lediglich in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten verlassen habe.
Wäre er tatsächlich verfolgt oder bedroht worden und hätte er tatsächlich ein Bedürfnis nach Schutz und Hilfe gehabt, so wäre wohl jedenfalls anzunehmen, dass er sich während seines nunmehr mindestens elfjährigen Aufenthaltes in verschiedenen Staaten der Europäischen Union an eine zuständige Behörde gewandt hätte. Die Behörde gehe insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei seiner Einvernahme gewinnen habe können, davon aus, dass keine der "geschilderten Varianten" seiner angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren "Missbrauch des Asylrechtes" darstelle. Abgesehen davon könnte er sich den von ihm dargelegten Bedrohungen allenfalls durch eine Relokation innerhalb seines Heimatlandes entziehen; denn es könne weder davon ausgegangen werden, dass ihm von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Marokko Gefahr drohen würde, noch dass ihm eine derartige Relokation - bei ihm handle es sich um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann - insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geraten würden, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. So habe er bereits vor seiner Ausreise durch eigene Beschäftigung seinen Lebensunterhalt verdient. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein werde, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer wäre illegal ins Bundesgebiet eingereist und regle seither seinen Aufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens. Es hätte ihm von vornherein klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Fall der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich hervorgekommen. Insbesondere wäre darauf zu verweisen, dass in dem von ihm benützten und nach Österreich gelenkten Kraftfahrzeug eine große Menge Suchtmittel vorgefunden worden sei, dass er sich mit total gefälschten Dokumenten ausgewiesen, sowie Falschgeld zu wechseln versucht habe. Somit liege es auf der Hand, dass er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich missbräuchlich gestellt habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer wäre illegal ins Bundesgebiet eingereist und regle seither seinen Aufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens. Es hätte ihm von vornherein klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Fall der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich hervorgekommen. Insbesondere wäre darauf zu verweisen, dass in dem von ihm benützten und nach Österreich gelenkten Kraftfahrzeug eine große Menge Suchtmittel vorgefunden worden sei, dass er sich mit total gefälschten Dokumenten ausgewiesen, sowie Falschgeld zu wechseln versucht habe. Somit liege es auf der Hand, dass er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich missbräuchlich gestellt habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst nach zweifelsfreier Feststellung seiner wahren Identität nachdrücklich nicht gewillt gewesen sei, diese einzugestehen und an seinen erwiesenermaßen falschen Angaben festgehalten habe. Darüber sei es offensichtlich, dass er in Marokko weder verfolgt, noch bedroht worden sei und die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspräche.
10. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dem handschriftlich in arabischer Sprache verfassten Schriftsatz führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es sich bei der Familienstreitigkeit um einen Erbstreit gehandelt habe. Im Falle seiner Rückkehr wolle er sein Erbe antreten, wobei er nicht wisse, ob sein Vater am Leben sei oder nicht. Er müsste dann auch Dokumente ausstellen lassen und hierfür nach Hause gehen. Damit würden seine Feinde von seiner Rückkehr erfahren und ihn töten. Seine Feinde hätten Beziehungen in ganz Marokko (nähere Erläuterungen dazu finden sich nicht).
11. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen schwerer Suchtmitteldelinquenz (§ 28 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 09.09.2011 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, aus welcher er am 14.09.2011 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks entlassen wurde. Seitdem ist er unbekannten Aufenthaltes in Österreich.11. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen schwerer Suchtmitteldelinquenz (Paragraph 28, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 09.09.2011 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, aus welcher er am 14.09.2011 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks entlassen wurde. Seitdem ist er unbekannten Aufenthaltes in Österreich.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.
2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer drei eingehende Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der Beschwerdeführer auch stets einleitend Gelegenheit, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen frei zu ergänzen/ zu vervollständigen (As. 193, 243 und 285 BAA). Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Marokko beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, welches im gegenständlichen Zusammenhang als ausreichend zur Entscheidungsfindung anzusehen ist. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
2.3. Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid, wie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben wurde. Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen.
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Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer trotz schlüssiger Hinweise aus polizeilichen Erhebungen auf eine andere wahrer Identität an seinen falschen Angaben festhielt, ohne aber - wie entscheidend zu ergänzen ist - diese Ermittlungsergebnisse auch nur ansatzweise substantiiert bestreiten zu können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern, beziehungsweise deren Namen waren ebenfalls falsch, wie dies aus dem Bericht des Verbindungsbeamten hervorgeht.
Hinsichtlich des inhaltlichen Fluchtvorbringens, wonach der Beschwerdeführer von seinem Vater in einen bewaffneten Konflikt hineingezogen worden sei, war dem kein Glauben zu schenken. So war er nicht in der Lage, diesbezüglich konkrete und übereinstimmende Angaben zu machen. Während er in seiner Erstbefragung dazu noch gar keine Angaben getätigt hatte, meinte er hierzu bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2011, dass er mit zwölf Jahren sein Elternhaus wegen Problemen mit seinen Eltern verlassen hätte, ohne jene aber weiter zu konkretisieren. Im Zuge seiner Einvernahme am 19.05.2011 führte er hierzu zunächst an, dass er wegen Problemen mit seinem Vater geflüchtet wäre, um sodann anzumerken, dass er durch seinen Vater in einen bewaffneten Konflikt hineingezogen wäre, wobei er nicht wisse, um welchen bewaffneten Konflikt es sich gehandelt habe. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.07.2011 bezeichnete er dann seine Verfolger als die Familie seines Vaters und in seiner Beschwerde ergänzte er dann dazu - unbeschadet der Frage des formell hiezu bestehenden Neuerungsverbotes - dass es sich dabei um eine Erbestreitigkeit gehandelt habe.
Es wäre jedenfalls bei Zutreffens dieses Vorbringens vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er hierzu alle Details bei allen Einvernahmen/Befragungen konsistent vorträgt, wozu er offensichtlich nicht in der Lage war. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Spuren einer Streifschussverletzung aufwiese, könnte noch kein Schluss auf das Zutreffen der dazu behaupteten Kausalität getroffen werden. Das Bundesasylamt führt in diesem Zusammenhang auch mit Recht aus, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt oder bedroht worden wäre und er tatsächlich ein Bedürfnis nach Schutz und Hilfe gehabt hätte, er während seines nunmehr mindestens elfjährigen Aufenthaltes in verschiedenen Staaten der Europäischen Union sich schon früher und von sich aus aktiv (nicht erst im Zuge einer polizeilichen Anhaltung, wie in Österreich) an die zuständigen Behörden/Institutionen gewandt hätte. Daher kann der Annahme des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag (primär) aus asylfremder Motivation gestellt habe, um einen Aufenthaltstitel unter Umgehung des Fremdenrechtes zu erlangen - was implizit auch seinen eigenen Angaben, wonach er den gegenständlichen Antrag gestellt hätte, um seine Abschiebung nach Marokko zu verhindern, sowie er bis jetzt keinen Anlass gesehen habe einen Asylantrag zu stellen, da er in Brüssel ja einer (beruflichen) Tätigkeit nachgegangen wäre, zu entnehmen ist - letztlich nicht entgegengetreten werden.
2.3.1. Selbst wenn man den Aussagen des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes - zu den Gründen seines seinerzeitigen Verlassens Marokkos Glauben schenkte, stehen diese doch offenkundig nicht mit den in der GFK abschließend aufgezählten Ursachen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Einklang, handelt es sich doch um Erbschaftsstreitigkeiten im familiären Kontext. Auch das Erfordernis einer hinreichend intensiven Verfolgungsgefahr ist nicht gegeben, die entsprechenden Befürchtungen des Beschwerdeführers erweisen sich schon angesichts des zwischenzeitig großen Zeitablaufs als spekulativ; schließlich wurde nicht einmal ansatzweise konkretisiert, warum die Verfolger (Privatpersonen) über einen besonders großen Einfluss in Marokko verfügen sollten.
2.4. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe vorgetragen. Von einer allgemeinen (etwa politisch motivierten) Verfolgungsgefahr aller RückkehrerInnen kann nach der diesbezüglich unveränderten Quellenlage weiterhin keine Rede sein. Auch nach neuer Erkenntnislage ist die Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht strafbar und wird von den marokkanischen Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet, wie etwa dem (in das Verfahren eingeführten) aktuellen Informationsstand des Dt. Auswärtigen Amtes von Oktober 2010 zu entnehmen ist (vgl. hierzu näher: erwähnter Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, Seite 25). Der Asylgerichtshof hat sich ferner durch Einschau in aktuelle öffentlich zugängliche Berichterstattung, betreffend die Lage in Marokko, vergewissert, dass keine grundsätzlichen Änderungen in Marokko eingetreten sind. Die in der ersten Jahreshälfte 2011 sich ereignet habenden Demonstrationen haben bis dato zu keiner derartig instabilen Lage in Marokko geführt, dass von einer fundamentalen Änderung der Situation im Herkunftsstaat ausgegangen werden kann (vergleiche aus der hiergerichtlichen Rechtssprechung nur AsylGH 31.05.2011, A1 418.457-1/2011/4E, wo ausdrücklich auf die landesweit nicht beeinträchtigte Sicherheitslage hingewiesen wurde und auf den vom marokkanischen Königshaus eingeleiteten Reformprozess).2.4. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe vorgetragen. Von einer allgemeinen (etwa politisch motivierten) Verfolgungsgefahr aller RückkehrerInnen kann nach der diesbezüglich unveränderten Quellenlage weiterhin keine Rede sein. Auch nach neuer Erkenntnislage ist die Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht strafbar und wird von den marokkanischen Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet, wie etwa dem (in das Verfahren eingeführten) aktuellen Informationsstand des Dt. Auswärtigen Amtes von Oktober 2010 zu entnehmen ist vergleiche hierzu näher: erwähnter Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, Seite 25). Der Asylgerichtshof hat sich ferner durch Einschau in aktuelle öffentlich zugängliche Berichterstattung, betreffend die Lage in Marokko, vergewissert, dass keine grundsätzlichen Änderungen in Marokko eingetreten sind. Die in der ersten Jahreshälfte 2011 sich ereignet habenden Demonstrationen haben bis dato zu keiner derartig instabilen Lage in Marokko geführt, dass von einer fundamentalen Änderung der Situation im Herkunftsstaat ausgegangen werden kann (vergleiche aus der hiergerichtlichen Rechtssprechung nur AsylGH 31.05.2011, A1 418.457-1/2011/4E, wo ausdrücklich auf die landesweit nicht beeinträchtigte Sicherheitslage hingewiesen wurde und auf den vom marokkanischen Königshaus eingeleiteten Reformprozess).
2.5. Somit vermochte die Beschwerde den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Marokko als auch der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise der mangelnden Asylrelevanz seiner Angaben keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen, respektive kein hinreichend konkretes substantiiertes Beweisanbot darzutun, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte.
3. Spruchpunkt II des Bundesasylamtes3. Spruchpunkt römisch zwei des Bundesasylamtes
3.1. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3.1. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.1.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Marokko, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Verwaltungsbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass bezogen auf ganz Marokko eine existenzgefährdende Bedrohungssituation herrscht, dies auch unter dem Aspekt, dass in Marokko nicht von einem Fehlen, beziehungsweise Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens gesprochen werden kann. Auch die sich zwischenzeitlich ereignet habenden Demonstrationen haben bis dato zu keiner derartig instabilen Lage in Marokko beigetragen; siehe schon die obigen Erwägungen unter 2.4.)3.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Marokko, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Verwaltungsbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass bezogen auf ganz Marokko eine existenzgefährdende Bedrohungssituation herrscht, dies auch unter dem Aspekt, dass in Marokko nicht von einem Fehlen, beziehungsweise Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens gesprochen werden kann. Auch die sich zwischenzeitlich ereignet habenden Demonstrationen haben bis dato zu keiner derartig instabilen Lage in Marokko beigetragen; siehe schon die obigen Erwägungen unter 2.4.)
3.2.1. Das Bundesasylamt führt ferner zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise aus seiner Heimat - noch als Minderjähriger - durch eigene Tätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte, weshalb es nunmehr umso weniger zu erwarten ist, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete. Aus den in das Verfahren eingeführten Feststellungen folgt ferner, dass - trotz unbestrittener wirtschaftlicher Probleme und der Armut erheblicher Bevölkerungsteile - die Grundversorgung an Nahrungsmitteln regelmäßig gewährleistet ist und unter diesen Gesichtspunkten existentielle Gefährdungslagen in der Regel nicht zu erwarten sind. Hier ist auch die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität zu beachten, wodurch auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er aktuell tatsächlich über keine aufrechten Kontakte zu Familienangehörigen oder Freunden verfügen könnte. Dass ihm diese bei einer allfälligen Rückkehr nach Marokko ihre Unterstützung bei der Wiedereingliederung in die marokkanische Gesellschaft verweigern könnten, hat sich jedenfalls ebenso wenig im Verfahren ergeben.
3.2.2. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit) war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage in Marokko, die eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich macht, im konkreten Fall ist jedoch ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht zu bejahen.3.2.2. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit) war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage in Marokko, die eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich macht, im konkreten Fall ist jedoch ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nicht zu bejahen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des BAA:4. Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des BAA:
4.1. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit der Verwaltungsbehörde konnte kein relevantes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hält sich seinen Angaben zufolge zwar seit mehr als zehn Jahren in der EU auf, jedoch entbehrte dieser Aufenthalt größtenteils einer aufenthaltsrechtlichen Grundlage, weshalb dieses Faktum nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen vermag. Selbst wenn man in diesem Kontext (über den Zeitpunkt des Verlassens Marokkos durch den Beschwerdeführer) vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, hätte er zum Entscheidungszeitpunkt noch immer den Großteil seines Lebens in Marokko verbracht.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stützte sich auch lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer keine außergewöhnlichen Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) aufweisen und machte dieser auch im gesamten Verfahren nicht geltend. Im Gegenteil befand sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes schwerer Verstöße nach dem Suchtmittelgesetz und Strafgesetzbuch in Untersuchungshaft und liegt nunmehr eine schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung vor. Schon auf Basis der Aktualität dieser Verurteilung und des weiteren Verhaltens des Beschwerdeführers (Hungerstreik; fehlende Bekanntgabe einer neuen Adresse) kann zur Zeit keine positive Zukunftsprognose hinsichtlich einer Verbundenheit mit der österreichischen Rechtsordnung abgegeben werden. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme, ginge das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages jedenfalls vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt. Nach geltender Rechtslage ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten.
Wie schon erwähnt hat der Beschwerdeführer schließlich in Marokko seine Sozialisation erfahren, damit ist seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01).Wie schon erwähnt hat der Beschwerdeführer schließlich in Marokko seine Sozialisation erfahren, damit ist seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01).
4.2. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erwies sich im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren als rechtskonform, da jedenfalls die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 Z 3 (in eventu Z 5) AsylG 2005 vorliegt; dies ergibt sich bereits aus der Verfahrenserzählung und den Erwägungen insbesondere zu Punkt 2.3. im gegenständlichen Erkenntnis. Wie sich ebenso aus den bisher getroffenen Erwägungen ergibt, haben sich für den Asylgerichtshof in seiner Prüfung des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass ein sofortiger Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko diesen wahrscheinlich in Rechten der EMRK verletzen würde, weshalb auch der Asylgerichtshof keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen hatte. Angesichts der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang4.2. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erwies sich im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren als rechtskonform, da jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, (in eventu Ziffer 5,) AsylG 2005 vorliegt; dies ergibt sich bereits aus der Verfahrenserzählung und den Erwägungen insbesondere zu Punkt 2.3. im gegenständlichen Erkenntnis. Wie sich ebenso aus den bisher getroffenen Erwägungen ergibt, haben sich für den Asylgerichtshof in seiner Prüfung des vorliegenden Beschwerdefalles auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass ein sofortiger Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko diesen wahrscheinlich in Rechten der EMRK verletzen würde, weshalb auch der Asylgerichtshof keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen hatte. Angesichts der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang
5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht dargelegt, welches Vorbringen er in einer solchen Verhandlung erstatten würde, welches geeignet wäre, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken oder entsprechend entscheidungsrelevante Beweisanträge gestellt.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht dargelegt, welches Vorbringen er in einer solchen Verhandlung erstatten würde, welches geeignet wäre, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken oder entsprechend entscheidungsrelevante Beweisanträge gestellt.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
24.10.2011