Norm
AVG §63Spruch
S4 421.328-1/2011/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des Rechtsberaters XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2011, Zl. 11 09.317 EAST Ost (betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. von Algerien) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des Rechtsberaters römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2011, Zl. 11 09.317 EAST Ost (betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Algerien) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
XXXX, StA. von Algerien, ist - nachdem er bereits über Griechenland und Italien in die Schweiz gereist war, wo er am 7.12.2010 einen Asylantrag gestellt hat und sodann nach Deutschland und Tschechien und letztlich wieder nach Deutschland gereist ist - am 22.8.2011 von Deutschland kommend ins Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag unter dem Nationale XXXX, StA. Algerien, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.römisch 40 , StA. von Algerien, ist - nachdem er bereits über Griechenland und Italien in die Schweiz gereist war, wo er am 7.12.2010 einen Asylantrag gestellt hat und sodann nach Deutschland und Tschechien und letztlich wieder nach Deutschland gereist ist - am 22.8.2011 von Deutschland kommend ins Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag unter dem Nationale römisch 40 , StA. Algerien, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Im Verfahren des Asylwerbers wurde seitens des Bundesasylamtes - ausgehend von den Angaben des XXXX zu seinem in Österreich angeführten Geburtsdatum, das ihn als Minderjährigen erscheinen ließ - die Rechtsberaterin XXXX als gesetzliche Vertreterin des Genannten beigezogen.Im Verfahren des Asylwerbers wurde seitens des Bundesasylamtes - ausgehend von den Angaben des römisch 40 zu seinem in Österreich angeführten Geburtsdatum, das ihn als Minderjährigen erscheinen ließ - die Rechtsberaterin römisch 40 als gesetzliche Vertreterin des Genannten beigezogen.
Mit E-mail vom 24.8.2011 ersuchte Österreich die Schweiz um die Übernahme des XXXX.Mit E-mail vom 24.8.2011 ersuchte Österreich die Schweiz um die Übernahme des römisch 40 .
Die Schweiz hat sich mit Schreiben vom 26.8.2011 bereit erklärt, XXXX auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen.Die Schweiz hat sich mit Schreiben vom 26.8.2011 bereit erklärt, römisch 40 auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 31.8.2011, Zl. 11 09.317 EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 31.8.2011, Zl. 11 09.317 EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen.
Der obzitierte Bescheid wurde dem Rechtsberater XXXX in Vertretung für XXXX als der (vermeintlichen) gesetzlichen Vertreterin des XXXX am 2.9.2011 zugestellt.Der obzitierte Bescheid wurde dem Rechtsberater römisch 40 in Vertretung für römisch 40 als der (vermeintlichen) gesetzlichen Vertreterin des römisch 40 am 2.9.2011 zugestellt.
Am 9.9.2011 brachte Rechtsberater XXXX - ausdrücklich als Vertreter der gesetzlichen Vertreterin XXXX - für XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.8.2011, Zl. 11 09.317-EAST Ost, ein.Am 9.9.2011 brachte Rechtsberater römisch 40 - ausdrücklich als Vertreter der gesetzlichen Vertreterin römisch 40 - für römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.8.2011, Zl. 11 09.317-EAST Ost, ein.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass XXXX in der Schweiz unter dem Namen XXXX, StA. Algerien, aufgetreten ist.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass römisch 40 in der Schweiz unter dem Namen römisch 40 , StA. Algerien, aufgetreten ist.
In weiterer Folge wurden dem Rechtsberater XXXX, XXXX sowie dem Bundesasylamt mit Schreiben des Asylgerichtshofes jeweils vom 20.9.2011 zur Wahrung des Parteiengehörs, verbunden mit der Einladung binnen einer Woche hiezu Stellung zu nehmen, nachstehender Sachverhalt sowie diesbezügliche beweiswürdigende Erwägungen des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebracht:In weiterer Folge wurden dem Rechtsberater römisch 40 , römisch 40 sowie dem Bundesasylamt mit Schreiben des Asylgerichtshofes jeweils vom 20.9.2011 zur Wahrung des Parteiengehörs, verbunden mit der Einladung binnen einer Woche hiezu Stellung zu nehmen, nachstehender Sachverhalt sowie diesbezügliche beweiswürdigende Erwägungen des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebracht:
"Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Antragsteller XXXX, in der Schweiz unter dem Namen XXXX aufgetreten ist."Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Antragsteller römisch 40 , in der Schweiz unter dem Namen römisch 40 aufgetreten ist.
Der Asylgerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen zum Umstand, dass Asylwerber zuweilen im Laufe des Asylverfahrens behaupten minderjährig zu sein, nachdem sie in einem Mitgliedstaat der Dublin II VO bereits als volljährige Personen aufgetreten sind, bereits wiederholt ausgeführt,Der Asylgerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen zum Umstand, dass Asylwerber zuweilen im Laufe des Asylverfahrens behaupten minderjährig zu sein, nachdem sie in einem Mitgliedstaat der Dublin römisch zwei VO bereits als volljährige Personen aufgetreten sind, bereits wiederholt ausgeführt,
"dass eine derartige Vorgangsweise eines Antragstellers, nämlich ursprünglich in einem EU-Mitgliedsstaat ein Geburtsdatum anzugeben, dass ihn als volljährige Person ausgewiesen hat, während er seinen zuletzt getätigten Angaben zufolge "in Wahrheit" noch minderjährig wäre, objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist und nach der Erfahrung der Asylbehörden geradezu ausgeschlossen werden kann, da minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zugute kommen. Es besteht daher überhaupt keine Motivation für Asylwerber - selbst wenn diese ihre Identität, etwa den Namen und den Herkunftsstaat, verschleiern sollten - sich entgegen der Wirklichkeit als volljährige Person auszugeben. Geradezu im Gegenteil dazu geben Asylwerber zuweilen fälschlicherweise ein Geburtsdatum an, das sie minderjährig erscheinen lässt, gerade um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen; der umgekehrte Fall jedoch würde für Asylwerber subjektiv überhaupt keinen Sinn machen. Wäre der Asylwerber demnach
tatsächlich am [ ... ] geboren, so hätte er dies aller Voraussicht
nach bereits auch bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in [...] angegeben. Mit diesen Erwägungen steht auch im Einklang, dass nach der Erfahrung der Asylbehörden Asylwerber bei ihrem ersten Kontakt zu Behörden im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit am Nächsten kommen. Dies entspricht jahrelanger Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Verwaltungsgerichtshofes und schließlich auch des Asylgerichtshofes.
Diese Erwägungen gelten auch für den konkreten Fall.
Der Asylgerichtshof hat daher von der Volljährigkeit des Obgenannten auszugehen.
Da der Rechtsberater XXXX bei Verfassung und Einbringung der Beschwerde (Schriftsatz vom 9.9.2011) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2011, Zl. 11 09 317 EAST Ost, für XXXX ausdrücklich als Vertreter für dessen "gesetzliche Vertreterin, Rechtsberaterin XXXX" aufgetreten ist, bedeutet dies, dass er letztlich als falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsvollmacht) eingeschritten ist, da der Rechtsberaterin XXXX keine gesetzliche Vertretungsbefugnis für den Antragsteller XXXX zugekommen ist und diese daher auch dem Einschreiter XXXX nicht wirksam Vollmacht zur Vertretung des XXXX erteilen konnte. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis lag mangels Minderjährigkeit des XXXX nicht vor. Die Beschwerde ist sohin als vom Rechtsberater XXXX im eigenen Namen eingebracht zu behandeln und wird mangels Vertretungsvollmacht in einem fremden Asylverfahren zurückzuweisen sein."Da der Rechtsberater römisch 40 bei Verfassung und Einbringung der Beschwerde (Schriftsatz vom 9.9.2011) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2011, Zl. 11 09 317 EAST Ost, für römisch 40 ausdrücklich als Vertreter für dessen "gesetzliche Vertreterin, Rechtsberaterin XXXX" aufgetreten ist, bedeutet dies, dass er letztlich als falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsvollmacht) eingeschritten ist, da der Rechtsberaterin römisch 40 keine gesetzliche Vertretungsbefugnis für den Antragsteller römisch 40 zugekommen ist und diese daher auch dem Einschreiter römisch 40 nicht wirksam Vollmacht zur Vertretung des römisch 40 erteilen konnte. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis lag mangels Minderjährigkeit des römisch 40 nicht vor. Die Beschwerde ist sohin als vom Rechtsberater römisch 40 im eigenen Namen eingebracht zu behandeln und wird mangels Vertretungsvollmacht in einem fremden Asylverfahren zurückzuweisen sein."
Eine diesbezügliche Stellungnahme langte weder seitens des Rechtsberaters noch des unwirksam Vertretenen, noch seitens des Bundesasylamtes bis zum heutigen Tag ein.
Mit Schreiben (Fax) vom 21.9.2011 übermittelte das Bundesasylamt einen Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen, wonach XXXX seit 26.8.2011 aus der Betreuungsstelle Traiskirchen abgängig ist.Mit Schreiben (Fax) vom 21.9.2011 übermittelte das Bundesasylamt einen Bericht der Polizeiinspektion Traiskirchen, wonach römisch 40 seit 26.8.2011 aus der Betreuungsstelle Traiskirchen abgängig ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Gemäß § 23 Abs. 6 AsylG ist, wenn eine Zustellung aufgrund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 64) oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 16) als gesetzlicher Vertreter ergeht, diese auch wirksam bewirkt, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, AsylG ist, wenn eine Zustellung aufgrund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 64,) oder Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 16,) als gesetzlicher Vertreter ergeht, diese auch wirksam bewirkt, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) ist die Beschwerde gegen einen Bescheid von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) ist die Beschwerde gegen einen Bescheid von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gem. § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Wie im obzitierten Vorhalt vom 20.9.2011 ausgeführt, hat der Asylgerichtshof aufgrund der dort dargelegten Erwägungen von der Volljährigkeit des XXXX auszugehen.Wie im obzitierten Vorhalt vom 20.9.2011 ausgeführt, hat der Asylgerichtshof aufgrund der dort dargelegten Erwägungen von der Volljährigkeit des römisch 40 auszugehen.
In der Folge brachte der Rechtsberater XXXX, ohne zur Vertretung des volljährigen XXXX berufen zu sein, Beschwerde gegen die diesen betreffende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 31.8.2011 ein.In der Folge brachte der Rechtsberater römisch 40 , ohne zur Vertretung des volljährigen römisch 40 berufen zu sein, Beschwerde gegen die diesen betreffende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 31.8.2011 ein.
Sohin ist der Rechtsberater XXXX als falsus procurator eingeschritten und ist der von ihm gestellte Beschwerdeantrag folglich als von ihm im eigenen Namen eingebracht zu behandeln. Da gemäß § 63 Abs. 5 AVG das Rechtsmittel der Berufung von der Partei einzubringen ist, war daher das Anbringen des Rechtsberaters XXXX mangels Rechtsmittellegitimation in einem fremden Asylverfahren als unzulässig zurückzuweisen.Sohin ist der Rechtsberater römisch 40 als falsus procurator eingeschritten und ist der von ihm gestellte Beschwerdeantrag folglich als von ihm im eigenen Namen eingebracht zu behandeln. Da gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG das Rechtsmittel der Berufung von der Partei einzubringen ist, war daher das Anbringen des Rechtsberaters römisch 40 mangels Rechtsmittellegitimation in einem fremden Asylverfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2011, Zl. 11 09.317 EAST Ost, betreffend XXXX, zugestellt am 2.9.2011, ist daher bereits mit Ablauf des 9.9.2011 (Ende der einwöchigen Beschwerdefrist) in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2011, Zl. 11 09.317 EAST Ost, betreffend römisch 40 , zugestellt am 2.9.2011, ist daher bereits mit Ablauf des 9.9.2011 (Ende der einwöchigen Beschwerdefrist) in Rechtskraft erwachsen.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
Rechtskraft, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
24.10.2011