Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C2 405364-3/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, FZ. 09 11.667-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, FZ. 09 11.667-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag vom 08.09.2011 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag vom 08.09.2011 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Die Anträge vom 08.09.2011 auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der dauerhaften Unzulässigerklärung der Ausweisung aus dem Bundesgebiet werden zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 19.9.2008 (in Folge: Erstverfahren)römisch eins.1. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 19.9.2008 (in Folge: Erstverfahren)
Nachdem die nunmehr beschwerdeführende Partei am 13.9.2008 in Schubhaft genommen worden war, stellte diese am 19.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 22.9.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Ich möchte nicht mehr zurück auf die Philippinen. Mein Mann arbeitet seit 5 Jahren nicht mehr. Er schlägt mich und vertrinkt das ganze Geld, das ich verdient habe. Ich halte das nicht mehr aus. Ich habe schon soviel durch seine Schläge geblutet, aus der Nase, aus dem Mund. Ich habe den Terror einfach nicht mehr ausgehalten. Ich mußte fliehen. Das ist der einzige Grund." Bei der Erstbefragung wurde ein Reisepass vorgelegt bzw. von Amts wegen in das Verfahren eingeführt (siehe unten).
Am 30.9.2008 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese - eine Katholikin, die im Jahre 2007 legal mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereist sei, dieses aber nunmehr nicht mehr vorzeigen könne, da ihr damaliger Arbeitgeber ihren Reisepass verbrannt habe - angab, dass sie nicht erklären könne, warum sie erst nach einem Jahr in Österreich und noch dazu aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Hinsichtlich der Fluchtgründe wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den in der Erstbefragung vorgetragenen Fluchtgrund; deshalb sei sie ins Ausland nach Katar gegangen, wo sie Arbeit als Kindermädchen gefunden habe. Der Arbeitgeber habe ihr aber weniger als vereinbart bezahlt und sie habe 24 Stunden am Tag arbeiten müssen. Auch habe sie der Arbeitgeber mit nach Österreich genommen, jedoch hier zurückgelassen, als er nach Katar zurück gereist sei. Sie wolle nun wegen ihres Mannes nicht mehr auf die Philippinen zurück, an einen anderen Ort im Herkunftsstaat könne sie nicht gehen, da man dort "die Katholiken" nicht wolle.
Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen, am 1.10.2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.
Nach Durchführung einer Meldeauskunft, die ergab, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Schubhaft am 30.9.2008 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte, wurde das Verfahren am 27.10.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren damaligen Wohnsitz dem Bundesasylamt aus eigenem bekannt gegeben hatte, wurde der Festnahmeauftrag mit 10.11.2008 widerrufen und das Verfahren fortgesetzt.Nach Durchführung einer Meldeauskunft, die ergab, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Schubhaft am 30.9.2008 keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich hatte, wurde das Verfahren am 27.10.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren damaligen Wohnsitz dem Bundesasylamt aus eigenem bekannt gegeben hatte, wurde der Festnahmeauftrag mit 10.11.2008 widerrufen und das Verfahren fortgesetzt.
Als sie zu einer Einvernahme am 20.1.2009 nach Eisenstadt geladen worden war, ersuchte die Beschwerdeführerin mit vorgelegtem Schriftsatz vom 20.1.2009 um Verlegung ihrer Einvernahmen nach Wien und Durchführung dieser Einvernahmen in ihrer Muttersprache. Auch hätte sie derzeit unbehandelte psychische Probleme. Die Einvernahme wurde vom Bundesasylamt am 20.1.2009 durch ein dortiges Organ in englischer Sprache durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab gemäß dem Einvernahmeprotokoll an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und auch mit der Durchführung der Einvernahme in englischer Sprache einverstanden sei. Sie sei auch gesund und nehme keine Medikamente. In den bisherigen Einvernahmen habe sie stets die Wahrheit gesagt und auch alle Fluchtgründe vorgebracht. Sie sei legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe im Juni 2006 in "Quatar" (richtig wohl: Katar) als Dienstmädchen bei einer Familie gearbeitet. Die Familie habe sie mit nach Österreich genommen, hier sei sie legal mit einem Touristenvisum eingereist. In Wien habe sie sich von der philippinischen Botschaft im Dezember 2007 einen neuen Reisepass ausstellen lassen, nachdem sie ihren Reisepass von ihrem Arbeitgebern nicht mehr erhalten habe. Um Asyl habe sie erst im September 2008 angesucht, da sie vorher nicht gewusst habe, dass dies möglich sei. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da ihr Mann, mit dem sie seit Dezember 1996 verheiratet sei und mit dem sie von 2000 bis Juni 2006 in einem Haushalt gelebt habe, ihr immer ihr Geld wegnehme und mit ihr streite. Sie könne sich auf den Philippinen nicht scheiden lassen, allenfalls sei es möglich, nach sieben Jahren Trennung eine Bestätigung über diese zu erhalten. Wenn sie auf die Philippinen zurückkehren würde, würde sie ihr Mann wieder aufsuchen und sie habe keine Möglichkeit ein solches "Trennungspapier" zu erhalten. Sie könne weder zu ihrem Bruder noch zu ihrer Schwester gehen, da diese eigene Familien haben würden und dies nicht erlaubt sei; auch könne sie nicht an einen anderen Ort ziehen, da sich ihr Mann im gesamten christlichen Teil der Philippinnen auskenne und sie als Christin nicht in den moslemischen Teil gehen könne. Ihr Mann könne sie finden, wenn sie gesehen und ihm mitgeteilt werde, wo sie sich befinde. Andere Probleme habe sie nicht, der Ehemann sei das einzige Problem. Sie wisse auch nicht, wo sie wohnen solle, wenn sie auf die Philippinen zurückgekehrt sei. An die Polizei habe sie sich wegen der Probleme mit dem Ehemann nie gewandt, da sich diese aus solchen Problemen heraushalten würde. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich als Putzfrau gearbeitet, gehe regelmäßig in eine Kirche am XXXX und habe in Österreich einen nepalesischen Asylwerber als Freund, bei dem sie wohne.Als sie zu einer Einvernahme am 20.1.2009 nach Eisenstadt geladen worden war, ersuchte die Beschwerdeführerin mit vorgelegtem Schriftsatz vom 20.1.2009 um Verlegung ihrer Einvernahmen nach Wien und Durchführung dieser Einvernahmen in ihrer Muttersprache. Auch hätte sie derzeit unbehandelte psychische Probleme. Die Einvernahme wurde vom Bundesasylamt am 20.1.2009 durch ein dortiges Organ in englischer Sprache durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab gemäß dem Einvernahmeprotokoll an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und auch mit der Durchführung der Einvernahme in englischer Sprache einverstanden sei. Sie sei auch gesund und nehme keine Medikamente. In den bisherigen Einvernahmen habe sie stets die Wahrheit gesagt und auch alle Fluchtgründe vorgebracht. Sie sei legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe im Juni 2006 in "Quatar" (richtig wohl: Katar) als Dienstmädchen bei einer Familie gearbeitet. Die Familie habe sie mit nach Österreich genommen, hier sei sie legal mit einem Touristenvisum eingereist. In Wien habe sie sich von der philippinischen Botschaft im Dezember 2007 einen neuen Reisepass ausstellen lassen, nachdem sie ihren Reisepass von ihrem Arbeitgebern nicht mehr erhalten habe. Um Asyl habe sie erst im September 2008 angesucht, da sie vorher nicht gewusst habe, dass dies möglich sei. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da ihr Mann, mit dem sie seit Dezember 1996 verheiratet sei und mit dem sie von 2000 bis Juni 2006 in einem Haushalt gelebt habe, ihr immer ihr Geld wegnehme und mit ihr streite. Sie könne sich auf den Philippinen nicht scheiden lassen, allenfalls sei es möglich, nach sieben Jahren Trennung eine Bestätigung über diese zu erhalten. Wenn sie auf die Philippinen zurückkehren würde, würde sie ihr Mann wieder aufsuchen und sie habe keine Möglichkeit ein solches "Trennungspapier" zu erhalten. Sie könne weder zu ihrem Bruder noch zu ihrer Schwester gehen, da diese eigene Familien haben würden und dies nicht erlaubt sei; auch könne sie nicht an einen anderen Ort ziehen, da sich ihr Mann im gesamten christlichen Teil der Philippinnen auskenne und sie als Christin nicht in den moslemischen Teil gehen könne. Ihr Mann könne sie finden, wenn sie gesehen und ihm mitgeteilt werde, wo sie sich befinde. Andere Probleme habe sie nicht, der Ehemann sei das einzige Problem. Sie wisse auch nicht, wo sie wohnen solle, wenn sie auf die Philippinen zurückgekehrt sei. An die Polizei habe sie sich wegen der Probleme mit dem Ehemann nie gewandt, da sich diese aus solchen Problemen heraushalten würde. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich als Putzfrau gearbeitet, gehe regelmäßig in eine Kirche am römisch 40 und habe in Österreich einen nepalesischen Asylwerber als Freund, bei dem sie wohne.
Eine am 20.1.2009 gestellte Anfrage an die Staatendokumentation zur allgemeinen Lage auf den Philippinen wurde dem entscheidenden Organ am 3.2.2009 durch Übermittlung von Feststellungen zu den Philippinen beantwortet. Diese wurden der beschwerdeführenden Partei unter Gewährung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme mit Verfahrensanordnung vom 5.2.2009 übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 14.2.2009 führte die beschwerdeführende Partei zu den Feststellungen an, dass diese hinsichtlich der Situation der Frauen "viel zu optimistisch" seien. Die Vereinten Nationen hätten nach 1995 (sic!) von einem Anstieg der häuslichen Gewalt gesprochen, es sei ein Fall von ehelicher Gewalt bekannt, der im Jänner 2008 mangels der Möglichkeit der Trennung zum Tod einer Frau geführt hätte. Weiters sei Vergewaltigung bis 1997 (sic!) lediglich als "Verbrechen gegen die Keuschheit" eingestuft worden und werde bis heute verharmlost. Die Exekution der Gesetze sei mangelhaft; Gewalt gegen Frauen sei immer noch üblich und Vergewaltigungen seien immer noch ein Problem, insbesondere sei Vergewaltigung in der Ehe zwar verboten, das Gesetz werde aber nicht effektiv vollstreckt. Auch gebe es keine Scheidung und der gesetzlich vorgesehene Schutz der Frau sei in der Praxis nicht immer gewährleistet. Die Behörden seien korrupt und die Beschwerdeführerin fürchte daher, dass Beziehungen zur Polizei ausreichen würden, um sie ausfindig zu machen; deshalb komme ein Umzug innerhalb des Herkunftsstaates nicht in Betracht.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 5.3.2009, erlassen am 10.3.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Philippinen" ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, aus denen hervorgeht, dass es auf den Philippinen eine lebendige Gemeinschaft von Frauenrechtlerinnen gibt, entsprechende Gesetze gegen sexuelle Belästigung und Vergewaltigung erlassen worden seien und diese durch von der "Philippine National Police" mitbetriebenen Help-Desks für Frauen im Vollzug unterstützt werden würden und des weiteren auch zwölf Schutzhäuser existieren würden, führte der Bescheid begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte, noch dass ihr im Falle ihrer Rückkehr eine "Gefahr im Sinne des § 8 AsylG" drohen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 5.3.2009, erlassen am 10.3.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Philippinen" ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, aus denen hervorgeht, dass es auf den Philippinen eine lebendige Gemeinschaft von Frauenrechtlerinnen gibt, entsprechende Gesetze gegen sexuelle Belästigung und Vergewaltigung erlassen worden seien und diese durch von der "Philippine National Police" mitbetriebenen Help-Desks für Frauen im Vollzug unterstützt werden würden und des weiteren auch zwölf Schutzhäuser existieren würden, führte der Bescheid begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte, noch dass ihr im Falle ihrer Rückkehr eine "Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG" drohen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
Sie führen aus, die Philippinen nach Quatar deshalb im Juni 2006 verlassen zu haben, da Sie mit Ihrem Ehemann Probleme gehabt hätten. In Quatar hätten Sie bei einer Familie (XXXX) als Dienstmädchen gearbeitet. Mit dieser Familie wären Sie am 29.07.2007 nach Österreich gekommen. Ihr Arbeitgeber aus Quatar hätte für Sie ein Touristenvisum für Österreich, gültig für drei Monate, beantragt. Die Familie, mit welcher Sie nach Österreich gereist wären, wäre wieder nach Quatar zurückgekehrt. Sie hätten sich danach bis zu Ihrer mündlichen Asylantragsstellung, am 19.09.2008, als Sie sich in Schubhaft, seit 13.09.2008, befunden haben, illegal in Österreich aufgehalten. Bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland würden Sie nunmehr Angst vor Ihrem Ehemann haben, da Sie mit diesem immer wieder stritten und er Ihnen das Geld, welches Sie verdient haben, weggenommen hätte.Sie führen aus, die Philippinen nach Quatar deshalb im Juni 2006 verlassen zu haben, da Sie mit Ihrem Ehemann Probleme gehabt hätten. In Quatar hätten Sie bei einer Familie (römisch 40 ) als Dienstmädchen gearbeitet. Mit dieser Familie wären Sie am 29.07.2007 nach Österreich gekommen. Ihr Arbeitgeber aus Quatar hätte für Sie ein Touristenvisum für Österreich, gültig für drei Monate, beantragt. Die Familie, mit welcher Sie nach Österreich gereist wären, wäre wieder nach Quatar zurückgekehrt. Sie hätten sich danach bis zu Ihrer mündlichen Asylantragsstellung, am 19.09.2008, als Sie sich in Schubhaft, seit 13.09.2008, befunden haben, illegal in Österreich aufgehalten. Bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland würden Sie nunmehr Angst vor Ihrem Ehemann haben, da Sie mit diesem immer wieder stritten und er Ihnen das Geld, welches Sie verdient haben, weggenommen hätte.
Bezüglich Ihres Fluchtvorbringens ist festzuhalten, dass Sie keinen Asylgrund vorbrachten und deswegen eine Asylgewährung nicht möglich ist.
Der Vollständigkeit halber sei noch festzuhalten, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet gewesen wäre, eine Asylgewährung zu begründen bzw. zu erwirken. Dies deshalb, da die Begründung Ihres Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde, weil aus dieser keine konkret gegen Sie gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar wären.
Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen Sie - wendet. Dass Sie einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig ausgesetzt wären, hätte aus dem Vorbringen nicht entnommen werden können.
Somit ist offensichtlich, dass der Staat Philippinen sowohl gewillt als auch in der Lage ist, seinen Einwohnern Schutz zu gewähren. Hierzu wird auch auf die Soziale Gruppe der Frauen verwiesen - siehe Feststellungen -, dass die Philippinen eine lebendige Gemeinschaft von Aktivistinnen für Frauenrechte haben und in den letzten Jahren enorme Fortschritte gemacht haben. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Regierung in Anlehnung an die auf der vierten Frauenkonferenz in Beijing 1995 eingegangenen Verpflichtungen die volle Gleichheit und gleicht Entwicklungschancen für Frauen und Männer anstrebt. Außerdem wurde eine Anzahl von Gesetzen geändert und die Rechte der Frauen besser zu schützen und zu stärken. So wurde im Jahr 1995 das Gesetz gegen sexuelle Belästigung verabschiedet, welches "sexuelle Belästigung" bei der Arbeit und bei der Ausbildung verbietet. 1997 folgte das Anti-Vergewaltigungs-Gesetz, welches Vergewaltigungen als Verbrechen gegen Personen einstufte. Die "Philippine National Police" (PNP) und das "Department of Social Welfare and Development" (DSWD) betreiben "help desks", um Frauen, welche Opfer von Gewalttätigkeiten wurde um zu helfen und zur Anzeige der Verbrechen zu ermutigen (siehe Feststellungen).
Hinzuweisen ist auch auf das "Women¿s Crisis Center" (WCC), welche eine NGO in Quezon, welche weibliche Opfer von Missbrauch unterstützt. Es existieren 12 Schutzhäuser, so genannte "HAVEN-Substitute Home Care for Women (SHCW) überall im Land, wo Frauen im Alter zwischen 18-59 Jahren temporäre Unterkunft und Hilfe suchen können (siehe Feststellungen).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz von vermutlich 35.000 NGO¿s ein besonders Kennzeichen gesellschaftlicher Entwicklung und Alltagskultur, welches kaum ein anderes Land aufweist. Diese NGOs sind ohne Einschränkungen durch die Regierung in ganz unterschiedlichen Sektoren und zu vielfältigen Themen - zB Frauen usw. - tätig (siehe Feststellungen).
Gem. § 45 Abs 3 AVG idgF wurden Ihnen, mit 05.02.2009, Parteigehör zu den Länderfeststellungen gewährt. Ihre Stellungnahme zu den Länderfeststellungen langte am 16.02.2009 bei der ho. Behörde ein. Anzumerken ist hierzu, dass Sie sich in dieser Stellungnahme lediglich allgemein äußeren und teilweise veralterte Quellen - aus dem Jahr 1995 - angeführt wurden und wird hierzu auf die aktuellen Länderfeststellungen, vom 02.02.2009, verwiesen. Betreffend Ihrer Ausführung, dass bis 1997 der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich als Verbrechen der Keuschheit eingestuft wurde, wird neuerlich auf das Anti-Vergewaltigungs-Gesetz, welches 1997 folgte, verwiesen, dass Vergewaltigung als Verbrechen gegen Personen einstuft (siehe Feststellungen).Gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG idgF wurden Ihnen, mit 05.02.2009, Parteigehör zu den Länderfeststellungen gewährt. Ihre Stellungnahme zu den Länderfeststellungen langte am 16.02.2009 bei der ho. Behörde ein. Anzumerken ist hierzu, dass Sie sich in dieser Stellungnahme lediglich allgemein äußeren und teilweise veralterte Quellen - aus dem Jahr 1995 - angeführt wurden und wird hierzu auf die aktuellen Länderfeststellungen, vom 02.02.2009, verwiesen. Betreffend Ihrer Ausführung, dass bis 1997 der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich als Verbrechen der Keuschheit eingestuft wurde, wird neuerlich auf das Anti-Vergewaltigungs-Gesetz, welches 1997 folgte, verwiesen, dass Vergewaltigung als Verbrechen gegen Personen einstuft (siehe Feststellungen).
Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass Sie in den Philippinen tatsächlich unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären."
Mit am 21.3.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen und gab an, dass sie sich trotz jahrelangen Missbrauchs nicht von ihrem Mann scheiden lassen könne. Sie sei von ihrem Mann fünf Jahre lang geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin würde in Wien mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenleben und sei im Herkunftsstaat jederzeit wieder ihrem Mann ausgeliefert, der sie aufspüren könne. Auch ein Frauen-Krisenzentrum wäre keine Lösung, da ihr auch dort die Scheidung verwehrt bleibe. Daher könne sie auf den Philippinen kein eigenständiges, gefahrloses Leben führen. Es stünde ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da Polizei und Justiz ihren Mann unterstützen würden, sie wieder in seine Gewalt zu bekommen. Die Polizei würde nichts gegen die Verfolgung unternehmen. Auch bestünde eine Benachteiligung aus religiösen Gründen, da ihr als Katholikin - im Gegensatz zu Muslimen - auf den Philippinen die Scheidung verwehrt sei. In Österreich habe die Beschwerdeführerin einen Lebensgefährten, bei dem sie wohne, sie würde als Putzfrau arbeiten und sei regelmäßig in der Kirche vom XXXX.Mit am 21.3.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Vorbringen und gab an, dass sie sich trotz jahrelangen Missbrauchs nicht von ihrem Mann scheiden lassen könne. Sie sei von ihrem Mann fünf Jahre lang geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin würde in Wien mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenleben und sei im Herkunftsstaat jederzeit wieder ihrem Mann ausgeliefert, der sie aufspüren könne. Auch ein Frauen-Krisenzentrum wäre keine Lösung, da ihr auch dort die Scheidung verwehrt bleibe. Daher könne sie auf den Philippinen kein eigenständiges, gefahrloses Leben führen. Es stünde ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da Polizei und Justiz ihren Mann unterstützen würden, sie wieder in seine Gewalt zu bekommen. Die Polizei würde nichts gegen die Verfolgung unternehmen. Auch bestünde eine Benachteiligung aus religiösen Gründen, da ihr als Katholikin - im Gegensatz zu Muslimen - auf den Philippinen die Scheidung verwehrt sei. In Österreich habe die Beschwerdeführerin einen Lebensgefährten, bei dem sie wohne, sie würde als Putzfrau arbeiten und sei regelmäßig in der Kirche vom römisch 40 .
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009, Gz C2 405364-1/2009/2E, zugestellt dem Bundesasylamt am 6.7.2009 und der beschwerdeführenden Partei am 14.7.2009, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009, Gz C2 405364-1/2009/2E, zugestellt dem Bundesasylamt am 6.7.2009 und der beschwerdeführenden Partei am 14.7.2009, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass weder eine Gruppenverfolgung noch eine andere relevante Verfolgung vorläge, da Frauen auf den Philippinen hinreichenden staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt erfahren würden. Auch sei eine andere staatliche Verfolgung nicht zu erkennen. Weder aus ihrem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergebe sich, dass die Ausweisung nach Philippinen eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen darstelle und diese sei auch im Lichte des Art. 8 EMRK nicht unzulässig.Begründend wurde ausgeführt, dass weder eine Gruppenverfolgung noch eine andere relevante Verfolgung vorläge, da Frauen auf den Philippinen hinreichenden staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt erfahren würden. Auch sei eine andere staatliche Verfolgung nicht zu erkennen. Weder aus ihrem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergebe sich, dass die Ausweisung nach Philippinen eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen darstelle und diese sei auch im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht unzulässig.
Das Erkenntnis wurde der im Erstverfahren unvertretenen Beschwerdeführerin am 14.7.2009 zugestellt.
Im Erstverfahren wurde ein auf die Beschwerdeführerin lautender philippinischer Reisepass als Beweismittel vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
Gegen dieses Erkenntnis beantragte die beschwerdeführende Partei beim Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfe, die mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3.9.2009 abgewiesen wurde. Seitdem wurde keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Während des gesamten Erstverfahrens war die Beschwerdeführerin unvertreten.
I.2. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 24.9.2009 (in Folge: Zweitverfahren)römisch eins.2. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 24.9.2009 (in Folge: Zweitverfahren)
Von der beschwerdeführenden Partei wurde am 24.9.2009 abermals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen der Antragstellung wurde eine Vollmacht gelegt und die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung unterzogen. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht verlassen habe, sie weiterhin die gleichen Fluchtgründe aufrecht erhalte und einen Arbeitgeber gefunden hätte, der sie einstellen würde.
Am 3.10.2009 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 12.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein einer Rechtsberaterin unterzogen. In dieser wurde die Ablehnung einer Beschäftigungsbewilligung sowie die Buchung für einen Deutschkurs vorgelegt und die Beschwerdeführerin zu ihrer Situation in Österreich befragt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie noch die gleichen Gründe wie im Erstverfahren habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, FZ 09 11.667-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und selbige aus dem Bundesgebiet "nach Philippinen" ausgewiesen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.10.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid via E-Mail am 21.10.2009 zugestellt. Begründend führte der Bescheid aus, dass seit dem Erstverfahren kein neu entstandener Sachverhalt hervorgekommen sei, sich die Lage im Herkunftsstaat nicht geändert habe und auch kein Ausweisungshindernis vorläge.
Mit am 5.11.2009 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser wurde gerügt, dass dem Bundesasylamt Verfahrensfehler und Fehler in der rechtlichen Beurteilung unterlaufen seien, insbesondere sei kein Parteiengehör gewährt worden.
Weiters wurden im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt folgende Beweismittel vorgelegt:
Eine Buchungsbestätigung für einen Deutschkurs vom 27.10. bis 17.12.2009 in der Volkshochschule XXXX undEine Buchungsbestätigung für einen Deutschkurs vom 27.10. bis 17.12.2009 in der Volkshochschule römisch 40 und
ein Bescheid des AMS, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt wurde.
Eine Nachfrage des Asylgerichtshofes bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ergab, dass sich die Beschwerdeführerin seit 20.8.2010 im gelinderen Mittel befände und ein Heimreisezertifikat bei der philippinischen Botschaft beantragt, aber nicht urgiert worden sei.
Mit Aktenvermerk vom 16.11.2009 wurde vom Asylgerichtshof die Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dokumentiert; mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wurde diese jedoch nicht zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.12.2009, GZ. C2 405364-2/2009/4E, wurde die Beschwerde im Zweitverfahren gemäß §§ 68 AVG und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.12.2009, GZ. C2 405364-2/2009/4E, wurde die Beschwerde im Zweitverfahren gemäß Paragraphen 68, AVG und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Erstverfahren nicht entscheidungsrelevant verändert habe und die Ausweisung im Lichte des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin weiterhin zulässig sei.
Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 15.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Vertreterin am 16.12.2009 und dem Bundesasylamt am 11.12.2009 zugestellt.
I.3. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 3.7.2011 (in Folge: Drittverfahren)römisch eins.3. Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag vom 3.7.2011 (in Folge: Drittverfahren)
Die Beschwerdeführerin befand sich seit 28.6.2011 in Schubhaft und stellte am 3.7.2011 einen neuerlichen Folgeantrag.
Am 4.7.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung unterzogen, in der sie einerseits angab, Österreich seit der Entscheidung im Erstverfahren nicht verlassen und an verschiedenen Adressen unangemeldet gewohnt zu haben; ihren Unterhalt habe sie als Putzfrau verdient. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, keine neuen Gründe nennen zu können, ihre alten Flucht- und Asylgründe seien noch aufrecht. Auch glaube die Beschwerdeführerin, dass in der nächsten Zeit wieder ein "ethnischer Krieg" in ihrer Heimat ausbrechen würde, Probleme mit staatlichen Stellen hätte sie im Falle ihrer Rückkehr nicht. Auf die Frage, warum sie nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stellen würde, gab die Beschwerdeführerin an:
"Ich habe den Asylantrag nur gestellt, weil ich festgenommen wurde. Ich möchte nicht abgeschoben werden. Ich werde im Asylverfahren von meiner Rechtsvertreterin Frau Klaric vertreten. Ich habe mit ihr am Samstag telefoniert. Sie hat mir auch gesagt, ich soll neuerlich einen Asylantrag stellen. Kopie der Vollmacht liegt dem Akt bei."
Abschiebetermin sei der Beschwerdeführerin keiner mitgeteilt worden.
Laut einer Mitteilung der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, werde der Beschwerdeführerin von der philippinischen Botschaft kein Ersatzreisedokument ausgestellt, da diese im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei und über dieses keine Verlustanzeige vorgelegt habe; dieses Dokument habe die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben aber im Jahr 2008 verloren.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 7.7.2011, Az.: 11 06.642 EAST Ost, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag zurückzuweisen und ihren faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Am 29.8.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie seit dem Jahr 2007 an Ohrenschmerzen leiden würde, immer wieder käme Eiter aus dem Ohr. Auf die Frage, warum sie einen neuen Antrag gestellt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie Angst habe, in ihre Heimat abgeschoben zu werden. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch und es gebe keine neuen Gründe. In Österreich würde die Beschwerdeführerin mit einem anderen Asylwerber in Lebensgemeinschaft leben, seit zwei Monaten aber nicht mehr mit diesem zusammen wohnen. Sie sei von diesem aber finanziell abhängig; vom Bundesasylamt wurde festgestellt, dass das Asylverfahren des Lebensgefährten vom Asylgerichtshof mit 16.2.2010 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Einkommen habe die Beschwerdeführerin nur, wenn sie gelegentlich als Aufräumerin in Privatwohnungen arbeite; sie habe diesbezüglich aber weder eine Beschäftigungsbewilligung noch einen Gewerbeschein. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Deutschkurse besucht und sei seit 2008 Mitglied der evangelischen Kirche XXXX.Am 29.8.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie seit dem Jahr 2007 an Ohrenschmerzen leiden würde, immer wieder käme Eiter aus dem Ohr. Auf die Frage, warum sie einen neuen Antrag gestellt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie Angst habe, in ihre Heimat abgeschoben zu werden. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch und es gebe keine neuen Gründe. In Österreich würde die Beschwerdeführerin mit einem anderen Asylwerber in Lebensgemeinschaft leben, seit zwei Monaten aber nicht mehr mit diesem zusammen wohnen. Sie sei von diesem aber finanziell abhängig; vom Bundesasylamt wurde festgestellt, dass das Asylverfahren des Lebensgefährten vom Asylgerichtshof mit 16.2.2010 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Einkommen habe die Beschwerdeführerin nur, wenn sie gelegentlich als Aufräumerin in Privatwohnungen arbeite; sie habe diesbezüglich aber weder eine Beschäftigungsbewilligung noch einen Gewerbeschein. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Deutschkurse besucht und sei seit 2008 Mitglied der evangelischen Kirche römisch 40 .
Im Rahmen der Einvernahme wurde ein Sprachzertifikat über die Erreichung der Niveaustufe A2 vom 25.6.2011, eine Kursbestätigung vom 26.11.2009 über den Besuch eines Deutschkurses (A1 ohne Vorkenntnisse) sowie verschiedene medizinische Befunde, nach denen die Beschwerdeführerin im rechten Schilddrüsenlappen eine 2 cm große septierte Zyste (Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 11.1.2008), einen Zustand nach Tympanoplastik links mit deutlicher Sekretretention im Hypotympanon links und minimaler Schleimhautverbreiterung im Epitympanon (Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 11.1.2008) habe, vorgelegt. Auch zwei Befunde des Krankenhauses XXXX aus dem Jahr 2007 wurden vorgelegt.Im Rahmen der Einvernahme wurde ein Sprachzertifikat über die Erreichung der Niveaustufe A2 vom 25.6.2011, eine Kursbestätigung vom 26.11.2009 über den Besuch eines Deutschkurses (A1 ohne Vorkenntnisse) sowie verschiedene medizinische Befunde, nach denen die Beschwerdeführerin im rechten Schilddrüsenlappen eine 2 cm große septierte Zyste (Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom 11.1.2008), einen Zustand nach Tympanoplastik links mit deutlicher Sekretretention im Hypotympanon links und minimaler Schleimhautverbreiterung im Epitympanon (Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom 11.1.2008) habe, vorgelegt. Auch zwei Befunde des Krankenhauses römisch 40 aus dem Jahr 2007 wurden vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2011, Az 11 06.642-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Philippinen" ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2011, Az 11 06.642-EAST Ost, wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Philippinen" ausgewiesen.
Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Erstverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorläge. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen seien keine Umstände entstanden, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Philippinen entgegenstünden.
Zwar habe die Beschwerdeführerin in Österreich einen Lebensgefährten, es sei jedoch eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin nicht festzustellen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 1.9.2011 durch Polizeiorgane zugestellt, ihrer Vertretung am 3.9.2011.
Mit beim Bundesasylamt am 8.9.2011 eingelangtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag aus der Schubhaft nach mehreren Tagen Hungerstreik gestellt und zum Zeitpunkt der Erstbefragung unter großem psychischen und körperlichen Stress gestanden habe; dies sei auch aus dem Einvernahmeprotokoll erkennbar, da die Beschwerdeführerin die Fragen nur kurz und zusammenhanglos beantwortet und auch von sich aus nicht viel zu erzählen vermocht habe. Daher seien die Angaben nur unvollständig vorgebracht, insbesondere sei durch die Beziehung zu ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, den die Beschwerdeführerin nach der schon erfolgten Scheidung von ihrem philippinischen Ehemann zu heiraten gedenke, ein Nachfluchtgrund entstanden, da diese Beziehung weder auf den Philippinen noch im Herkunftsstaat des Ehemannes akzeptiert werde. Der Ex-Ehemann werde diesen Schritt nicht akzeptieren, auch in Österreich werde die Beschwerdeführerin von der philippinischen Bevölkerung gemieden und werde die Beziehung unter Nepalesen nicht gerne gesehen; diese Umstände könnten von Mitarbeitern des Vereins Purple Sheep bezeugt werden. Dennoch würden die beiden seit langem in einer aufrechten Beziehung leben und versuchen, sich in Österreich - etwa durch die Erlangung von Sprachzertifikaten - zu integrieren. Vom Lebensgefährten weggezogen sei die Beschwerdeführerin nur, weil es in dessen Wohnung und in der Nebenwohnung regelmäßig zu Polizeieinsätzen gekommen sei und sie nunmehr zur Ruhe kommen wolle. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Einvernahmen nicht befragungsfähig gewesen, entweder aus großer psychischer Furcht oder aufgrund der Folgen des Hungerstreiks.
Daher wurde beantragt, den "angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur notwendigen Ergänzung an die I. Instanz zurückzuverweisen", eine mündliche "Berufungsverhandlung" durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, "zumindest Spruchpunkt II dahingehend" abzuändern, "sodass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt werde und auszusprechen, dass von einer Abschiebung in die Heimat und einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer Abstand genommen werde.Daher wurde beantragt, den "angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur notwendigen Ergänzung an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen", eine mündliche "Berufungsverhandlung" durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, "zumindest Spruchpunkt römisch zwei dahingehend" abzuändern, "sodass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt werde und auszusprechen, dass von einer Abschiebung in die Heimat und einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer Abstand genommen werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehörige der Republik der Philippinen.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
Die Staatsangehörigkeit, die Identität und die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin stehen auf Grund des im Erstverfahren vorgelegten Reisepasses - eine Kopie dieses Dokuments befindet sich im Verwaltungsakt - fest.
Die Beschwerdeführerin hat keinen in Österreich aufhältigen Ehemann und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und dem Akteninhalt.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus einer am 20.9.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Die Beschwerdeführerin hat am 19.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009, Gz C2 405364-1/2009/2E rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde der im Erstverfahren unvertretenen Beschwerdeführerin am 14.7.2009 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat am 24.9.2009 einen ersten Folgeantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, FZ 09 11.667-EAST Ost, bestätigt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.12.2009, GZ. C2 405364-2/2009/4E, wegen entschiedener Sache abgewiesen wurde.
Das ergibt sich aus den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Beschwerdeführerin hat weder hinsichtlich des Antrags auf Gewährung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich des Eventualantrages auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor dem Bundesasylamt einen neuen Sachverhalt behauptet. Die Beschwerdeführerin hat den zweiten Folgeantrag lediglich zur Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen und somit mutwillig (§ 35 AVG) gestellt.Die Beschwerdeführerin hat weder hinsichtlich des Antrags auf Gewährung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich des Eventualantrages auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor dem Bundesasylamt einen neuen Sachverhalt behauptet. Die Beschwerdeführerin hat den zweiten Folgeantrag lediglich zur Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen und somit mutwillig (Paragraph 35, AVG) gestellt.
Das ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der Polizei am 4.7.2011 (F: Haben Sie neue Gründe? Welche? A: Nein, ich habe keine neuen Flucht- und Asylgründe. Meine alten Flucht- und
Asylgründe sind noch aufrecht ... F: Warum stellen Sie erst jetzt
einen (neuerlichen) Asylantrag? A: Ich habe den Asylantrag nur gestellt, weil ich festgenommen wurde. Ich möchte nicht abgeschoben werden. Ich werde im Asylverfahren von meiner Rechtsvertreterin Frau Klaric vertreten. Ich habe mit ihr am Samstag telefoniert. Sie hat mir auch gesagt, ich soll neuerlich einen Asylantrag stellen. ...")
und dem Bundesasylamt am 29.8.2011 ("F: ... Warum stellen Sie nun
einen neuen Antrag auf internationalen Schutz? A: Ich habe Angst davor, in meine Heimat abgeschoben zu werden. Ich habe den negativen Bescheid erhalten und deswegen hatte ich Angst vor einer Abschiebung. In meine Heimat kann ich nicht zurück. F: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch? A: Die Fluchtgründe bestehen noch. Neue Fluchtgründe habe ich keine.") und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Antrag erst nach Verhängung der Schubhaft gestellt hat. Weiters hat der (vertretenen) Beschwerdeführerin, deren ersten Folgeantrag das Bundesasylamt bereits wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, klar sein müssen, dass die mutwillige Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz nicht zulässig ist.
Neue asylrelevante Fluchtgründe wurden weder behauptet noch sind solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch wurden vor dem Bundesasylamt keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen, die die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würden, behauptet, da die angeblich intensivierte Verfolgungsgefahr durch den (Ex-)Ehemann (die Scheidung wurde im Verfahren nicht nachgewiesen und sei nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Erstverfahren gar nicht möglich) erst in der Beschwerde behauptet wurde und die vorgebrachte Erkrankung einerseits seit 2000 besteht und andererseits alle vorgelegten Befunde vor der Rechtskraft im Erstverfahren ausgestellt wurden. Dass es zu einer entscheidungsrelevanten Verstärkung der Erkrankung der Beschwerdeführerin seit der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren gekommen sei, hat diese nicht durch Befunde belegt; selbst dann wäre im Hinblick auf die Art der Erkrankung - die auch im Falle der Rückführung keine Lebensgefahr bedeuten würde - und vor allem den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Bestehen einer hinreichenden medizinischen Versorgung in der Republik der Philippinen, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt gegeben.
Dass in der Republik der Philippinen derzeit akut ein Bürgerkrieg drohe - wie dies die Beschwerdeführerin am 4.7.2011 behauptet hat - ist den Länderberichten nicht zu entnehmen.
Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der im Drittverfahren erfolgten Erstbefragung durch die Polizei oder in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht einvernahmefähig oder nicht in der Lage gewesen sei, ihre Fluchtgründe sowie ihre Situation in Österreich zu schildern.
Weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei der die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Vertrauensperson erschien, finden sich Hinweise auf das Vorliegen einer auch nur temporären psychischen Störung, die die Beschwerdeführerin ihre Verhandlungs- oder Handlungsfähigkeit gekostet haben könnten. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in der Lage sei, der jeweiligen Amtshandlung zu folgen; auch der Rechtsberater und die Vertrauensperson, die bei der Einvernahme anwesend waren, haben keine derartige Erkrankung oder Einschränkung vorgebracht; es entspricht dem Amtswissen, dass kurze und zusammenhanglose Antworten im Asylverfahren nicht unbedingt auf ein Unvermögen sondern unter Umständen auf einen fehlenden Kooperationswillen des Asylwerbers hindeuten. Im Übrigen kann der Asylgerichtshof nicht erkennen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin vor der Polizei oder dem Bundesasylamt zusammenhanglos wäre; gerade in einem Folgeantragsverfahren, bei dem keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, erklären sich kurze Antworten aus der Natur der Sache.
Alleine die unbelegte Behauptung in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren nicht einvernahmefähig oder nicht in der Lage gewesen sei, ihre Fluchtgründe sowie ihre Situation in Österreich zu schildern, können einen relevanten Verfahrensfehler daher nicht begründen.
Die beschwerdeführende Partei konnte eine rechtmäßige Einreise nicht beweisen, sie befindet sich seit Juli 2007, also mehr als vier Jahre in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein - nicht nachgewiesenes - Visum bis längstens Oktober 2007 und ab 19.9.2008 durch einen asylrechtlichen Abschiebeschutz und ab 1.10.2008 ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, dieses Aufenthaltsrecht endete mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009 spätestens am 14.7.2009. Durch die Stellung eines ersten ungerechtfertigten Folgeantrages stand der Beschwerdeführerin von 24.9.2009 bis zum 19.11.2009, durch die Stellung eines zweiten ungerechtfertigten Folgeantrags von 3.7.2011 bis zum 15.9.2011 wiederum Abschiebeschutz zu.
Dies ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, den Ausführungen der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Visum in keinem ihrer bisherigen Verfahren hat vorweisen können.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Erstverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009, Gz C2 405364-1/2009/2E, und im Zweitverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.12.2009, GZ. C2 405364-2/2009/4E, rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen.
Dies ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Beschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich.
Mangels einer regelmäßigen und dauernden Gemeinschaft zu Tisch und Bett und mangels einer bestehenden Ehe ist die Beziehung zum Freund der Beschwerdeführerin, mit dem diese in "Lebensgemeinschaft" leben würde, nicht als Familienleben zu qualifizieren, selbst wenn man die behauptete finanzielle Abhängigkeit als wahr unterstellen würde.
Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf eine intime Beziehung mit einem anderen rechtswidrig in Österreich aufhältigen Fremden und andere, allfällige freundschaftliche Beziehungen und den Besuch einer christlichen Gemeinschaft sowie den Besuch von Deutschkursen beschränkt; alle diese Aktivitäten und Beziehungen hat die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Position begonnen.
Der Beschwerdeführer kann Deutsch auf A2-Niveau und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3.7.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.9.2011 rechtmäßig der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerde wurde am 8.9.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von einer Woche eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 vor, da der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vor, da der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und einer mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung zu entscheiden hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.
Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da über den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.9.2008 durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2009 und über die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009 abgesprochen wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellungen der oben genannten Entscheidungen.
Aus dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt - neue Ausführungen in der Beschwerde zum Sachverhalt sind nicht beachtlich - ergibt sich kein Hinweis auf einen veränderten Sachverhalt, laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich an ihren Fluchtgründen nichts geändert; auch die vorgebrachte Erkrankung liegt einerseits schon vor der Entscheidung im Erstverfahren vor und ist darüber hinaus weder hinreichend belegt worden noch würde diese im Hinblick auf die medizinische Versorgung in der Republik der Philippinen zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung führen. Daher kann dem Bundesasylamt hinsichtlich der Beurteilung der Ausführungen der Beschwerdeführerin als von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst, nicht entgegengetreten werden.
Auch ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass sich die Situation im Herkunftsstaat seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshof aus dem Juni 2009 entscheidungsrelevant geändert hat.
Es ist nicht zu erkennen, dass neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorliegen würden, die unter Bedachtnahme auf die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren die inhaltliche Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, notwendig machen würde; sohin ist die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt gerechtfertigt und die Beschwerde dagegen abzuweisen.
Darüber hinaus ist auch nicht zu erkennen, dass dem Bundesasylamt ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre oder die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht verhandlungs- oder handlungsfähig gewesen wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins ist daher abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, die Beziehung zum neuen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist mangels eheähnlicher Intensität nicht als Privatleben zu qualifizieren, da mangels sicherer Zukunftsprognosen der Lebenspartner in Österreich keine gemeinsamen Ziele zu erkennen sind; schließlich würde die Prüfung im Bereich des Rechts auf Familienleben zu keinem anderen Ergebnis führen.
Zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass diese laut eigenen Angaben seit Juli 2007, also mehr als vier Jahre, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein - nicht nachgewiesenes - Visum bis längstens Oktober 2007 und ab 19.9.2008 durch einen asylrechtlichen Abschiebeschutz und ab 1.10.2008 durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert. Dieses Aufenthaltsrecht endete mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009, spätestens am 14.7.2009. Durch die Stellung eines ersten ungerechtfertigten Folgeantrages stand der Beschwerdeführerin von 24.9.2009 bis zum 19.11.2009, durch die Stellung eines zweiten ungerechtfertigten Folgeantrags von 3.7.2011 bis zum 15.9.2011 wiederum Abschiebeschutz zu.
Die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr asylrechtliches Aufenthaltsrecht bereits beendet war und der Abschiebeschutz lediglich dem Verbleib in Österreich zur Prüfung ihres Folgeantrages diente und ihr war auch klar, dass sie auf Grund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisungen aus dem Erst- und Zweitverfahren verpflichtet war und ist, Österreich zu verlassen.
Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf eine intime Beziehung mit einem anderen, rechtswidrig in Österreich aufhältigen, Fremden und andere, allfällige freundschaftliche Beziehungen, den Besuch einer christlichen Gemeinschaft sowie den Besuch von Deutschkursen beschränkt; alle diese Aktivitäten und Beziehungen hat die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Position begonnen.
Die beschwerdeführende Partei kann inzwischen Deutsch auf A/2 Niveau, sie hat keine Verwandten in Österreich und besucht - von Deutschkursen abgesehen - keine Schulen oder Universitäten.
Mangels eines über dem Existenzminimums (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden nachgewiesen regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat weder einen Gewerbeschein noch eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Berechtigung und arbeitet nur hin und wieder als Aufräumerin - ist zu erkennen, dass die große Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin eine finanzielle Belastung für eine oder mehrere Gebietskörperschaften darstellen wird. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten und nach eigenen Angaben rechtmäßig nach Österreich eingereist, wusste jedoch bereits zum Zeitpunkt der Einreise, dass sie wieder wird ausreisen müssen. Da sie sich des Weiteren nicht von selbst bei den österreichischen Behörden gemeldet hat, sondern ihren ersten und dritten Antrag auf internationalen Schutz erst nach Aufgriff durch die Fremdenpolizei gestellt hat und auch Österreich weder nach Ende ihres Visums, noch nach Erlassung der rechtskräftigen Ausweisungen im Erst- und Zweitverfahren freiwillig verlassen hat, ist zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.Mangels eines über dem Existenzminimums (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden nachgewiesen regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat weder einen Gewerbeschein noch eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Berechtigung und arbeitet nur hin und wieder als Aufräumerin - ist zu erkennen, dass die große Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin eine finanzielle Belastung für eine oder mehrere Gebietskörperschaften darstellen wird. Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten und nach eigenen Angaben rechtmäßig nach Österreich eingereist, wusste jedoch bereits zum Zeitpunkt der Einreise, dass sie wieder wird ausreisen müssen. Da sie sich des Weiteren nicht von selbst bei den österreichischen Behörden gemeldet hat, sondern ihren ersten und dritten Antrag auf internationalen Schutz erst nach Aufgriff durch die Fremdenpolizei gestellt hat und auch Österreich weder nach Ende ihres Visums, noch nach Erlassung der rechtskräftigen Ausweisungen im Erst- und Zweitverfahren freiwillig verlassen hat, ist zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie - von einem einmaligen Visum abgesehen - niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist - trotz des Bestehens einer Lebensgemeinschaft zu einem, nicht rechtmäßig in Österreich aufhältigen, Nepalesen - auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten - nämlich Bruder und Schwester - leben und sie
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei ist daher abzuweisen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen, weil im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Art. 2 und 3 EMRK sowie des 6. Und 13. ZPEMRK kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt neuer Sachverhalt zu erkennen war und ist, da die Beschwerdeführerin nur angab, dass die alten Fluchtgründe fortbestehen würden und keine neuen hinzugekommen seien. Hinsichtlich der angedeuteten Ohrerkrankung ergibt sich aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung, dass eine solche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht; auch sind die vorgelegten Befunde schon über 3 bzw. 4 Jahre alt und daher nicht in der Lage, eine aktuelle Erkrankung darzutun. Darüber hinaus. Darüber hinaus ist die Erkrankung, die offensichtlich schon im Jänner 2008 bestand und im Erstverfahren nicht vorgebracht wurde, von der Rechtskraft dieses mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009, Gz C2 405364-1/2009/2E, abgeschlossenen Verfahrens umfasst.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen, weil im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Artikel 2 und 3 EMRK sowie des 6. Und 13. ZPEMRK kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt neuer Sachverhalt zu erkennen war und ist, da die Beschwerdeführerin nur angab, dass die alten Fluchtgründe fortbestehen würden und keine neuen hinzugekommen seien. Hinsichtlich der angedeuteten Ohrerkrankung ergibt sich aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung, dass eine solche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht; auch sind die vorgelegten Befunde schon über 3 bzw. 4 Jahre alt und daher nicht in der Lage, eine aktuelle Erkrankung darzutun. Darüber hinaus. Darüber hinaus ist die Erkrankung, die offensichtlich schon im Jänner 2008 bestand und im Erstverfahren nicht vorgebracht wurde, von der Rechtskraft dieses mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2009, Gz C2 405364-1/2009/2E, abgeschlossenen Verfahrens umfasst.
Auch im Lichte des Art. 8 EMRK erschien und erscheint eine Ausweisung nicht rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin ihr Privatleben in Österreich zwar intensiviert haben mag jedoch bereits zweimal mit einer Ausweisung belegt worden ist und offenbar auch am fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mitwirkt.Auch im Lichte des Artikel 8, EMRK erschien und erscheint eine Ausweisung nicht rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin ihr Privatleben in Österreich zwar intensiviert haben mag jedoch bereits zweimal mit einer Ausweisung belegt worden ist und offenbar auch am fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mitwirkt.
Daher lagen bzw. liegen die Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.
Der Antrag vom 8.9.2011 auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - der ausdrücklich an den Asylgerichtshof gerichtet war - ist wegen entschiedener Sache und mangels Beschwerdegegenständlichkeit zurückzuweisen.
Der Antrag vom 8.9.2011 auf dauerhafte Unzulässigerklärung der Ausweisung aus dem Bundesgebiet ist zurückgewiesen, da der Asylgerichtshof für eine solche Entscheidung allenfalls nur dann zuständig ist, wenn in einem Asylverfahren die Ausweisung wegen eines Eingriffs in Art. 8 EMRK zu beheben ist und dies hier nicht der Fall ist.Der Antrag vom 8.9.2011 auf dauerhafte Unzulässigerklärung der Ausweisung aus dem Bundesgebiet ist zurückgewiesen, da der Asylgerichtshof für eine solche Entscheidung allenfalls nur dann zuständig ist, wenn in einem Asylverfahren die Ausweisung wegen eines Eingriffs in Artikel 8, EMRK zu beheben ist und dies hier nicht der Fall ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden; eine solche erschien auch wegen des hinreichend festgestellten Sachverhalts nicht notwendig.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden; eine solche erschien auch wegen des hinreichend festgestellten Sachverhalts nicht notwendig.
Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012