TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/10 A3 302961-2/2008

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Veröffentlicht am 10.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A3 302.961-2/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, GZ. 06 04.939-BAL, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, GZ. 06 04.939-BAL, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.05.2011 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 08.05.2006 illegal mit dem LKW in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte er noch am selben Tag.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 08.05.2006 illegal mit dem LKW in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte er noch am selben Tag.

2. Im Asylantragsformular gab der Beschwerdeführer als letzte Wohnadresse in Nigeria eine Adresse in Lagos, Nigeria an. Zudem sei er Christ und habe seine Heimat am 10.03.2006 verlassen.

3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.05.2006 gab er als seine Wohnsitzadresse in Nigeria einen Ort in Bajasa State, Nigeria zu Protokoll und beschrieb seinen Fluchtweg folgendermaßen:

Er habe Nigeria mit dem PKW am 10.03.2006 illegal verlassen und sei nach Benin gereist. Er habe keine Reisedokumente besessen, doch nachdem er den Grenzbeamten sein Problem erklärt habe, sei es kein Problem gewesen, in das Land einzureisen. In weiterer Folge habe er in K. einen Weißen getroffen. Auch ihm habe er sein Problem erklärt, weshalb ihm dieser Mann geholfen habe, per LKW zu einem Hafen zu gelangen, wo ihm dann ein anderer weißer Mann geholfen habe, auf ein Schiff zu gelangen. Dort sei er in ein kleines Zimmer gebracht worden sei, das er sich mit anderen Schwarzen habe teilen müssen. Der Weiße habe mit den Matrosen auf dem Schiff kooperiert, die über die blinden Passagiere Bescheid gewusst hätten.

In Italien habe er das Schiff verlassen, sei ca. zwei Stunden von uniformierten Personen durchsucht bzw. kontrolliert und dann von denselben Männern zu einem weiteren LKW gebracht worden. Nach einer ungefähr eintägigen Fahrt habe der das Fahrzeug verlassen - dies sei am 08.05.2006 gewesen. Er sei zu Fuß weiter marschiert und habe zwei Schwarze getroffen, denen er seine Situation erklärt habe. Diese hätten ihm ein Zugticket gekauft und ihn begleitet und ihm gesagt, wo er auszusteigen hätte. Vom Bahnhof sei er dann zu Fuß hierher gekommen. Seine gesamte Reise von Nigeria nach Österreich habe also vom 10.03.2006 bis 08.05.2006 gedauert.

Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass es in Nigeria eine Geheimgesellschaft gebe, die versucht habe, die Öl-Einnahmen seines Heimatortes zu kontrollieren. Der Vater des Beschwerdeführers sei am 10.12.2005 getötet worden, weil er sich geweigert habe, dieser Organisation beizutreten. Am selben Tag sei sein Dorf zerstört worden und man habe viele Menschen ermordet. Im Zuge dieses Vorfalles habe man ihm Verletzungen an beiden Beinen zugefügt. Er habe aber dennoch erfolgreich fliehen können.

4. Am 06.06.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen nunmehr genauer befragt gab er an, römisch katholisch und in Nigeria verheiratet zu sein. Sein Vater sei Ende 2005 verstorben. Er habe in Nigeria noch seine Mutter, seine Gattin, drei Kinder und vier Schwestern.

In seinem Heimatort habe er von 1992 bis 1995 die Grundschule besucht. Von 2005 bis 2006 sei er als Kraftfahrer dort tätig gewesen.

Er gab erneut zu Protokoll, keinerlei Dokumente zu seiner Person bzw. Identität zu besitzen.

Während seiner Reise von Nigeria nach Österreich sei ihm nur eine Grenzkontrolle in Benin aufgefallen. Seine Reise habe ca. zwei Monate gedauert, jedoch könne er keine näheren Angaben zum Namen des Schiffes oder zu den Häfen machen, wo er dieses bestiegen bzw. verlassen habe. In Europa habe er keine familiären Anknüpfungspunkte.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es in seinem Heimatort auch Erdöl gegeben habe.

Eine militante, nicht uniformierte Gruppe von außerhalb habe versucht, die Kontrolle über die Ölquellen zu übernehmen, jedoch hätten sich die Dorfbewohner gewehrt. Es sei zu einem Kampf gekommen und das Dorf sei zerstört worden. Viele Menschen seien dabei getötet worden, auch sein Vater. Den Beschwerdeführer selbst habe man festgenommen und mit einem Messer an beiden Unterschenkeln verletzt. Anschließend sei er aus dem Dorf gelaufen. Nachdem die Wunden verheilt gewesen seien, habe er beschlossen, das Land zu verlassen.

Die Übergriffe seitens dieser Gruppierung hätten schon ca. 10 Jahre vor der Geburt des Beschwerdeführers begonnen, dennoch könne er nicht genau angeben, um welche Gruppe es sich dabei gehandelt habe. Obwohl das Problem schon lange existiere, sei er erst jetzt, wo sich die Lage verschlimmert habe, geflohen. Der erwähnte Übergriff sei der erste gewesen, von dem auch er betroffen gewesen sei. Zuvor sei er einmal bedroht worden, dass man ihn töten wolle, weil man an das Öl in seinem Dorf gelangen habe wollen. Er nehme an, dass er früher infolge seines Kindesalters nicht attackiert worden sei.

Wenn er zurückkehren sollte, würden ihn die Leute suchen. Er wisse dies, weil diese Leute sehr viel im Dorf zerstört hätten.

Die Polizei hätten die Dorfbewohner nicht von diesem Vorfall informiert, sie seien einfach davon gelaufen. Er habe seine Wunden in einem Krankenhaus behandeln lassen, könne diesbezüglich aber keine Beweise vorlegen. Die Flucht sei nicht leicht gewesen, weswegen er seine Familie nicht habe mitnehmen können. Er könne gar nicht sagen, wo sie sich derzeit aufhalte. Dies seien aus seiner Sicht alle Fluchtgründe gewesen.

5. Vor einer kurzen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Baden gab der Beschwerdeführer am 06.06.2011 - befragt zu seinem Gesundheitszustand - an, dass er sich verkühlt fühle und Husten habe.

6. Am 12.06.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost erneut einvernommen.

Wie schon im Zuge der bisherigen Angaben vor dem Bundesasylamt gab er an, sich gut zu fühlen.

In Österreich würden sich keine Familienmitglieder aufhalten und er habe auch keine Lebenspartnerin hier.

Der Beschwerdeführer schilderte kurz nochmals den Überfall vom 10.12.2005 einer ihm namentlich nicht bekannten Gruppierung auf sein Dorf, die das Öl in seinem Heimatdorf kontrollieren habe wollen. Es habe sich dabei um kein persönliches Attentat auf ihn gehandelt, denn es sei das ganze Dorf angegriffen worden.

Trotz der schon lange anhaltenden Bedrohung und zweier Vorfälle sei er nicht früher geflohen, weil er noch zu jung gewesen sei. Nach seiner Flucht in ein benachbartes Dorf habe er sich etwa zwei Wochen in einem Krankenhaus ausgehalten, wo genau, wisse er jedoch nicht und könne dazu auch keine Beweise vorlegen.

In einen anderen Landesteil habe er nicht fliehen wollen, weil es auch dort zu Zwischenfällen kommen könnte und außerdem kenne er sich an einem anderen Ort in Nigeria nicht aus.

7. Mit Bescheid vom 26.06.2006 wurde das erstinstanzliche Asylverfahren gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 negativ entschieden.7. Mit Bescheid vom 26.06.2006 wurde das erstinstanzliche Asylverfahren gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 negativ entschieden.

8. Mit Schreiben vom 28.06.2006 wurde Berufung gegen den Bescheid vom 26.06.2006 erhoben. Hinsichtlich der Ausweisung habe es die Behörde unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Auch habe die Behörde die sie treffende Begründungspflicht verletzt.

9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007 wurde die Berufung vom 28.06.2006 gem. § 3 AsylG 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte II und III wurde der bekämpfte Bescheid zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007 wurde die Berufung vom 28.06.2006 gem. Paragraph 3, AsylG 2005. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei wurde der bekämpfte Bescheid zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

10. In einer Anfragebeantwortung vom 30.05.2007 wurden Länderinformationen zur Behandlungsmöglichkeit von HIV, Hepatitis A und B in Nigeria und den jeweiligen Behandlungskosten übermittelt.

11. Am 27.08.2007 wurde vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost eine weitere Einvernahme durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab darin zu Protokoll an, sich gesundheitlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Er konnte einen ärztlichen Befund zu seiner TBC-Erkrankung vorlegen, verneinte jedoch auf konkrete Nachfrage eine Erkrankung an Hepatitis und HIV:

"F: Welches Krankheitsbild hat Ihr Arzt diagnostiziert?

A: Ich habe TBC.

F: Leiden Sie an Hepatitis oder AIDS?

A: Nein."

Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria wisse er nicht, was ihn erwarten würde, weil er keine Ahnung habe, was in Nigeria derzeit los sei.

12. Vor dem Bundesasylamt Linz wurde der Beschwerdeführer am 18.09.2007 einvernommen.

Auf die Frage, ob er einvernahmefähig sei, antwortete er mit "Ja".

Der Beschwerdeführer erwähnte, dass man kurz nach seiner Einreise in Österreich festgestellt habe, dass er an TBC leide. Er habe einige Zeit Medikamente einnehmen müssen und fühle sich derzeit wieder gesund. Er leide an keinen weiteren Krankheiten. Nach wie vor würden keine Familieangehörigen in Österreich leben. Auf die Frage, ob er in irgendeiner Form eine Integrationsverfestigung nachweisen könne, meinte er, dass er bisher noch keinen Deutschkurs absolviert habe.

Der Beschwerdeführer wurde auf seine (bisherigen) zwei rechtskräftigen Verurteilungen vom 02.04.2007 und vom 10.08.2007 (Verstöße gegen das SMG) angesprochen. Er versuchte seine Taten damit zu rechtfertigen, dass seine Kinder krank (gewesen) seien und er für deren medizinische Versorgung Geld benötigt habe.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Nigeria (Stand 2007) ausgehändigt, u.a. mit Informationen zum Dekret 33, aber auch zu Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall.

13. Mit Bescheid vom 29.10.2007, GZ. 06 04.939-BAL entschied das Bundesasylamt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuzuerkennen und ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auszuweisen.13. Mit Bescheid vom 29.10.2007, GZ. 06 04.939-BAL entschied das Bundesasylamt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuzuerkennen und ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auszuweisen.

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme am 18.09.2007 an keinerlei Krankheiten mehr gelitten habe. Eine aktuell erscheinende ärztliche Behandlung seiner Person in Nigeria sei somit nicht nötig.

Es sei ihm zumutbar, sich durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation gelangen würde.

Zudem würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung seiner Person entgegen stünden. Im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung müsse man zu dem Schluss kommen, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers schwerer wiegen (u.a. auch wegen seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet).

14. Mit Schreiben vom 12.11.2007 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2007 erhoben.

Es wurde der Vorwurf erhoben, dass dem Rechtsvertreter hinsichtlich der Niederschrift vom 19.09.2007 (Anm.: gemeint wohl der 18.09.2007) keine schriftliche Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde.Es wurde der Vorwurf erhoben, dass dem Rechtsvertreter hinsichtlich der Niederschrift vom 19.09.2007 Anmerkung, gemeint wohl der 18.09.2007) keine schriftliche Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde.

Offensichtlich sei auch übersehen worden, dass der Beschwerdeführer an HIV und an Hepatitis A und B leide, was in Nigeria seinen sicheren Tod bedeuten würde

Die Behörde habe es unterlassen, ein medizinisches Gutachten den Beschwerdeführer betreffend einzuholen. Eine nötige Behandlung in Nigeria könnte er sich niemals leisten.

Die Behörde erster Instanz habe somit ihre Ermittlungspflicht verletzt und Erhebungen - wenn überhaupt - nur mangelhaft durchgeführt. Beantragt wurden die Behebung der Entscheidung, die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung von zumindest einem Jahr.

15. Dem Asylakt liegen zwei Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei:

  • -Strichaufzählung
    Im Befund vom 18.05.2006 (dem Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt am 18.04.2007) eines österreichischen Landesklinikums wurde als Diagnose erstellt:

Tb-pulm Oberlappen bds. - Mendel-Mantoux-Test nekrotisch

HIV-positiv

Hepatitis A und B positiv

  • -Strichaufzählung
    Im Befund einer Lungenheilstätte vom 05.03.2008 (dem Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt am 11.03.2008) wurde festgestellt, dass die HIV-Infektion seit Mai 2006 nachgewiesen ist und seit Februar 2008 sowohl hinsichtlich dieser als auch hinsichtlich der bestehenden TBC-Infektion Therapien durchgeführt würden, wobei sich die Krankheit TBC als (noch) nicht ansteckend erwiesen hat.

16. Trotz ordnungsgemäßer Ladung (und Zustellung derselben) zu einer für den 11.05.2011 anberaumten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof blieb der Beschwerdeführer dieser Verhandlung unentschuldigt fern. Verlesen wurden die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und folgende Berichte zur Situation in Nigeria:

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin - Nigeria, März 2011

Bericht der Home Office UK Border Agency - Nigeria-Country of Origin Information Report, April 2011

US.Department of State , Nigeria, 2010

Bericht Home Office , Nigeria, 2010

Zusammenfassung über die Situation in Nigeria.

17. Einer Strafregisterauskunft vom 20.09.2011 sind insgesamt drei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers (02.04.2007; 10.08.2007; 30.07.2009 - jeweils wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz) zu entnehmen, wobei die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2009 die Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.11.2009 zur Folge hatte.

II. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität steht jedoch mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest.

Die von ihm behaupteten Fluchtgründe sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da der diesbezügliche Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung vom 23.06.2006 nicht vom Unabhängigen Bundesasylsenat in dessen Entscheidung vom 24.04.2007 behoben wurde und somit auch nicht Gegenstand der bekämpften Entscheidung vom 29.10.2007 war.Die von ihm behaupteten Fluchtgründe sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da der diesbezügliche Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung vom 23.06.2006 nicht vom Unabhängigen Bundesasylsenat in dessen Entscheidung vom 24.04.2007 behoben wurde und somit auch nicht Gegenstand der bekämpften Entscheidung vom 29.10.2007 war.

Der Beschwerdeführer hat Verwandte (Mutter, vier Schwestern, Gattin und drei Kinder) in seinem Heimatland.

Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche oder sonstige nennenswerte persönliche Anknüpfungspunkte verfügt. Eine erfolgreiche Integration in Österreich wurde nicht nachgewiesen.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Zur allgemeinen politischen Situation und inländischen Fluchtalternative in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich

auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias

kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, dies trifft aufgrund der schwierigen Landrechtssituation auf den Middle Belt und hier insbesondere auf Jos und Umgebung zu. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen. Oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur

Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneursund

Präsidentenwahlen 2007 und erneut 2011 kam es in einzelnen Landesteilen zu kurz aufflammenden Unruhen, es kam jedoch noch zu keinem Bürgerkriegszustand. Die Wahl von

2007 wurde vom Obersten Gerichtshof letztinstanzlich am 23.11.2008 bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet.

In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Trotz vorhandener Beschränkungen im nigerianischen Gesundheitssystem kann eine große Anzahl an Krankheiten wie Herzbeschwerden, Bluthochdruck, Kinderlähmung, Meningitis, HIV, Hepatitis, Sichelzellenanämie, Diabetes, Krebs und Tuberkulose behandelt werden.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Jonathan Goodluck hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb bis zur Wahl im April 2011 interimsmässiges Staatsoberhaupt.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe entfällt aus bereits erwähnten Gründen.

Dass der Beschwerdeführer Verwandte in seinem Heimatland hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt vom 06.06.2006.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2011 verlesenen Berichten.

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zur Situation in Nigeria - wie z.B. die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Nigeria im Home Office Bericht der UK Border Agency von April 2011 - in Frage zu stellen.

Vielmehr ist der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Er ist somit seiner Obliegenheit zur Mitwirkung am Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen und demnach konnte die für die Beschwerdeverhandlung vorgesehene Parteienvernehmung nicht durchgeführt werden.

Dies ist vor allem deswegen unverständlich, da noch vom Rechtsvertreter in der Beschwerde vom 12.11.2007 eine Verletzung des Parteiengehörs in den Raum gestellt und auf die gesundheitlich bedenkliche Situation des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Abschließend beantragte der Vertreter ausdrücklich die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof hat aktuelle Berichte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof herangezogen.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall ist eine Senatsentscheidung zu fällen, zumal in dieser Sache keine Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 08.05.2006 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung

BGBl. I Nr. 100/2005, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe an früherer Stelle schon nicht glaubhaft hatte machen können und die Entscheidung über die Abweisung des Asylantrages gem. § 3 AsylG 2005 bereits rechtskräftig geworden ist.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe an früherer Stelle schon nicht glaubhaft hatte machen können und die Entscheidung über die Abweisung des Asylantrages gem. Paragraph 3, AsylG 2005 bereits rechtskräftig geworden ist.

Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind.

Zwar haben die Ermittlungen ergeben, dass der Beschwerdeführer an mehreren, ernsten Krankheiten bzw. Infektionen leiden dürfte (HIV, TBC, Hepatitis A und B; dies belegen Befunde aus den Jahren 2006 bzw. 2008), wobei Anfang 2008 Therapien gegen HIV und TBC in Österreich eingeleitet wurden, doch hat der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Beschwerdeverhandlung am 11.05.2011 die Möglichkeit ungenützt gelassen, das erkennende Gericht über seinen aktuellen gesundheitlichen Zustand zu informieren.

Es hätte in diesem Zusammenhang auch Unklarheiten zu klären gegeben. Den beiden erwähnten medizinischen Befunden und auch den Äußerungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde vom 12.11.2007 steht die Aussage des Beschwerdeführers vom 27.08.2007 gegenüber, in der er behauptet hatte, nur an TBC zu leiden. Auch ist unklar, ob durch - zum Teil belegte - eingeleitete Therapien ein Teil der Krankheiten mittlerweile geheilt werden konnte oder nicht.

Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Beschwerdeverhandlung ist somit als grobe Verletzung seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zu werten.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Nigeria dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Nigeria dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise (wie im vorliegenden Fall vom Rechtsvertreter ins Treffen geführt) "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Infolge der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zu Nigeria ist davon auszugehen, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers sehr wohl behandelt werden können, weshalb nicht von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG ausgegangen werden kann.Infolge der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zu Nigeria ist davon auszugehen, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers sehr wohl behandelt werden können, weshalb nicht von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgegangen werden kann.

Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befindet wurde dem Asylgerichtshof weder durch ihn persönlich, noch durch seinen Rechtsvertreter nachgewiesen. Zur Klärung - unter anderem - seines Gesundheitszustandes wäre, wie bereits erwähnt, die Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2011 vorgesehen gewesen, der der Beschwerdeführer jedoch unentschuldigt fern geblieben ist.

Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der junge, arbeitsfähige - etwas Abweichendes ist dem Asylgerichtshof nicht nachgewiesen worden - Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtlose Situation geraten könnte. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er eine Wohnmöglichkeit bei seinen engsten Familienmitgliedern in seinem Heimatland finden wird. Gegenteiliges wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich somit auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)

einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder

einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,

1. wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

d) der Grad der Integration

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.

Eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer dahingegen über eine größere Anzahl von engen Familienmitgliedern in seiner Heimat, wodurch ihm im Falle seiner Heimkehr wichtige soziale Anknüpfungspunkte zur Verfügung stehen. Durch sein familiäres Netz sollte es ihm möglich sein, mit diesen Personen wieder in Kontakt zu treten. Von einer Wiedereingliederung in die nigerianische Gesellschaft und einer (materiellen sowie immateriellen) Unterstützung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung kann somit ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2006 im österreichischen Bundesgebiet, weshalb jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Die Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch erheblich gemindert, weil sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren schon an früherer Stelle zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Im Entscheidungszeitpunkt liegen keine Informationen vor, wonach der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht hat oder eine tiefergehende Integration im Bundesgebiet erfolgt ist. Im Zuge seiner bis dato letzten Aussage im Asylverfahren am 18.09.2007 gab er in diesem Zusammenhang konkret an, noch keinen Deutschkurs besucht zu haben.

Auch in diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof neue und relevante Informationen im Zuge der für den 11.05.2011 anberaumten Beschwerdeverhandlung vorlegen können/sollen.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07; EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07; EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vergleiche jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.

Zusätzlich wird auf die drei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (02.04.2007, 10.08.2007 und 30.07.2009 - jeweils wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz) sowie auf das am 03.11.2009 gegen ihn erlassene, unbefristete Rückkehrverbot verwiesen. Das vom Beschwerdeführer somit im Laufe seines ungefähr 5jährigen Aufenthaltes in Österreich an den Tag gelegte Verhalten kann keinesfalls als das einer um Integration bemühten Person gesehen werden, wodurch das Gewicht seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet weiter gemindert wird.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu.

Die Beschwerde hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Spruchpunktes war daher ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, non refoulement, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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