Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D4 308758-3/2008/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX auch XXXX, StA Georgien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2007, Zl. 06 09.491-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA Georgien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2007, Zl. 06 09.491-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX auch XXXX auch XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX auch XXXX auch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 12.10.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 12.10.2012 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens jezidischer Volksgruppenzugehörigkeit und Sonnenanbeterin, reiste am 08.09.2006 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern XXXX und XXXX, illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, es handle sich um einen politischen Grund, sie sei wegen ihres Mannes von der Polizei nicht in Ruhe gelassen worden.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens jezidischer Volksgruppenzugehörigkeit und Sonnenanbeterin, reiste am 08.09.2006 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern römisch 40 und römisch 40 , illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, es handle sich um einen politischen Grund, sie sei wegen ihres Mannes von der Polizei nicht in Ruhe gelassen worden.
Im Zuge der Erstbefragung am 13.09.2006 durch die Polizeiinspektion St. Georgen/A. gab sie an, im Herkunftsstaat in Tiflis gelebt zu haben, ihre Eltern würden in Deutschland in XXXX leben. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie und ihre Kinder würden wegen ihres Mannes von der Polizei bedroht werden. Am 27.08.2006 habe jemand an die Eingangstür geklopft und zwei unbekannte Männer seien in die Wohnung gestürmt und hätten sie nach ihrem Mann gefragt. Da sie ihr nicht geglaubt hätten, dass sie nichts wisse, hätten diese sie beschimpft und geschlagen und hätten sie vergewaltigen wollen. Ein Mann habe mit der Pistole auf sie gezielt und sie sei mit den Pistolengriffen geschlagen und anschließend vergewaltigt worden. Weiters gab sie an, sich mit ihren Töchtern zwei Jahre in Deutschland aufgehalten zu haben, wo sie am 26.10.2004 Asyl beantragt hätte, und von wo sie am 25.08.2006 nach Tiflis abgeschoben worden sei.Im Zuge der Erstbefragung am 13.09.2006 durch die Polizeiinspektion St. Georgen/A. gab sie an, im Herkunftsstaat in Tiflis gelebt zu haben, ihre Eltern würden in Deutschland in römisch 40 leben. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie und ihre Kinder würden wegen ihres Mannes von der Polizei bedroht werden. Am 27.08.2006 habe jemand an die Eingangstür geklopft und zwei unbekannte Männer seien in die Wohnung gestürmt und hätten sie nach ihrem Mann gefragt. Da sie ihr nicht geglaubt hätten, dass sie nichts wisse, hätten diese sie beschimpft und geschlagen und hätten sie vergewaltigen wollen. Ein Mann habe mit der Pistole auf sie gezielt und sie sei mit den Pistolengriffen geschlagen und anschließend vergewaltigt worden. Weiters gab sie an, sich mit ihren Töchtern zwei Jahre in Deutschland aufgehalten zu haben, wo sie am 26.10.2004 Asyl beantragt hätte, und von wo sie am 25.08.2006 nach Tiflis abgeschoben worden sei.
Im Rahmen der Einvernahme am 18.10.2006 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab sie an, ihre Muttersprache sei Jezidisch, sie spreche aber auch Georgisch, Russisch und ein bisschen Deutsch, sie spreche aber besser Russisch als Georgisch. Auf Befragen gab sie an, sich nach ihrer Rückkehr aus Deutschland von 25.07.2006 bis 04.09.2006 zu Hause an der Adresse der Eltern aufgehalten zu haben. Ihr Ehemann habe sich immer in Deutschland aufgehalten. Den Vater ihrer Kinder habe sie verlassen, als diese zwei oder drei Jahre alt gewesen seien. Den nunmehrigen Ehemann habe sie 1995 standesamtlich geheiratet, er sei Armenier. Den Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben ihres Mannes, er sei seit XXXX verheiratet, erklärte sie damit, dass er bereits einmal verheiratet gewesen sei und sogar eine Tochter mit der ersten Frau habe. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass zwei Wochen nach ihrer Rückkehr nach Tiflis unbekannte Männer in die Wohnung gestürmt seien. Davor habe sie eine Ladung zur Polizei nicht befolgt. In Deutschland hätte ihr Mann in XXXX, und sie in XXXX gelebt. Zum Vorhalt, wieso sie in Deutschland angegeben habe seit 2001 geschieden zu sein, gab sie an, vom ersten Mann seit 2001 geschieden zu sein. Seit 1995 lebe sie mit ihrem nunmehrigen Mann. Auf den Vorhalt, dass sie angegeben habe, mit dem ersten Mann nur traditionell verheiratet gewesen zu sein, führte sie aus, ein Ältestenrat führe diesfalls Scheidungen durch. Zuerst seien sie nach Deutschland gereist, dann sei ihr Mann nachgekommen.Im Rahmen der Einvernahme am 18.10.2006 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab sie an, ihre Muttersprache sei Jezidisch, sie spreche aber auch Georgisch, Russisch und ein bisschen Deutsch, sie spreche aber besser Russisch als Georgisch. Auf Befragen gab sie an, sich nach ihrer Rückkehr aus Deutschland von 25.07.2006 bis 04.09.2006 zu Hause an der Adresse der Eltern aufgehalten zu haben. Ihr Ehemann habe sich immer in Deutschland aufgehalten. Den Vater ihrer Kinder habe sie verlassen, als diese zwei oder drei Jahre alt gewesen seien. Den nunmehrigen Ehemann habe sie 1995 standesamtlich geheiratet, er sei Armenier. Den Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben ihres Mannes, er sei seit römisch 40 verheiratet, erklärte sie damit, dass er bereits einmal verheiratet gewesen sei und sogar eine Tochter mit der ersten Frau habe. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass zwei Wochen nach ihrer Rückkehr nach Tiflis unbekannte Männer in die Wohnung gestürmt seien. Davor habe sie eine Ladung zur Polizei nicht befolgt. In Deutschland hätte ihr Mann in römisch 40 , und sie in römisch 40 gelebt. Zum Vorhalt, wieso sie in Deutschland angegeben habe seit 2001 geschieden zu sein, gab sie an, vom ersten Mann seit 2001 geschieden zu sein. Seit 1995 lebe sie mit ihrem nunmehrigen Mann. Auf den Vorhalt, dass sie angegeben habe, mit dem ersten Mann nur traditionell verheiratet gewesen zu sein, führte sie aus, ein Ältestenrat führe diesfalls Scheidungen durch. Zuerst seien sie nach Deutschland gereist, dann sei ihr Mann nachgekommen.
Nach dem Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 durch Dr. XXXX vom 05.12.2006 standen bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Störungen einer Abschiebung nach Deutschland nicht entgegen, weil die Behandlung der Beschwerdeführerin mit Psychopharmaka ausreichend und in Deutschland gegeben ist. Dem beiliegenden vorläufigen Bericht des XXXX vom 24.11.2006 ist als Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung, rez. depressive Störung, ggw. schwere Episode mit psychotischen Symptomen und SMG" zu entnehmen.Nach dem Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 durch Dr. römisch 40 vom 05.12.2006 standen bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Störungen einer Abschiebung nach Deutschland nicht entgegen, weil die Behandlung der Beschwerdeführerin mit Psychopharmaka ausreichend und in Deutschland gegeben ist. Dem beiliegenden vorläufigen Bericht des römisch 40 vom 24.11.2006 ist als Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung, rez. depressive Störung, ggw. schwere Episode mit psychotischen Symptomen und SMG" zu entnehmen.
Anlässlich der Einvernahme am 06.12.2006 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, brachte sie ergänzend vor, sie seien am 25.07.2006 abgeschoben worden und sie sei in die Wohnung ihrer Eltern gezogen. Zwei Tage danach habe sie eine polizeiliche Ladung erhalten, sei aber dieser nicht nachgekommen, weil sie gedacht habe, dass diese Ladung etwas mit der Tätigkeit ihres Mannes zu tun habe. 15 bis 20 Tage später habe es spät abends an der Tür geklopft und Männer hätten angefangen, ihr Fragen nach ihrem Mann zu stellen. Sie habe gesagt, er sei in Deutschland, worauf die Männer begonnen hätten, sie zu schlagen. Sie hätten sie auf den Kopf geschlagen und mit der Dienstwaffe auf sie gezielt, mit der sie auch geschlagen worden sei. Ihre Kinder seien geflüchtet, sie sei vergewaltigt worden. Später seien Männer in Polizeiuniformen gekommen, die Männer hätten etwas gesprochen, gelacht und die Wohnung verlassen. Anschließend seien ihre Kinder und die Nachbarn gekommen, am nächsten Tag sei sie von einem Freund ihres Mannes ins Krankenhaus gebracht worden. Nach ihrer Entlassung aus der Gynäkologie sei sie in die Psychiatrie überstellt worden. Auch in Deutschland sei sie stationär in der Psychiatrie gewesen. Zum Vorhalt des Ergebnisses der ärztlichen Begutachtung im Zulassungsverfahren, brachte sie vor, nicht nach Deutschland abgeschoben werden zu wollen, da sie von den deutschen Behörden ausgesetzt worden sei, wie ein Hund.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 13.12.2006, AZ. 06 09.491 EAST West, wurde der Antrag vom 08.09.2006 zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung gemäß Art. 14a und b der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates Deutschland für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.01.2007, Zl. 308.758-C1/E1-VIII/22/07, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 13.12.2006, AZ. 06 09.491 EAST West, wurde der Antrag vom 08.09.2006 zunächst ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung gemäß Artikel 14 a und b der Verordnung EG Nr. 343 aus 2003, des Rates Deutschland für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.01.2007, Zl. 308.758-C1/E1-VIII/22/07, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben.
Beigebracht wurde ein Konvolut von Befunden, ebenso Übersetzungen der georgischen Atteste, einer polizeilichen Ladung und einer Heiratsurkunde.
Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2007 wurde wegen des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin abgebrochen und mit Schreiben vom 21.05.2007 die Bestellung eines Sachwalters angeregt, jedoch das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 03.07.2007 eingestellt. Am 04.07.2007 wurde eine Vollmacht für Mag. R. KRAMER vorgelegt, welche mit Schreiben vom 25.07.2007 wieder zurückgelegt wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 08.11.2007, Zl. 06 09.491-BAI, wurde der Antrag vom 08.09.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 08.11.2007, Zl. 06 09.491-BAI, wurde der Antrag vom 08.09.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einvernahmen und Feststellungen betreffend Georgien ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei mit XXXX verheiratet wegen der vorgelegten gefälschten Heiratsurkunde nicht glaubwürdig sei, ferner wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin trachtete, ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern. Auch bezüglich der Vergewaltigung ergaben sich Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihrer Töchter, in Bezug darauf, ob die Männer Polizeiuniformen getragen hätten oder nicht. Die Vergewaltigung sei zwar auf Grund der vorgelegten Bestätigungen glaubwürdig, jedoch sei es völlig unglaubwürdig, dass diese im Zusammenhang mit Herrn XXXX gestanden sei, zumal dessen Vorbringen als völlig unglaubwürdig erachtet worden sei. Auf Grund der Widersprüche zu den Lebensumständen hätten auch die familiären Verhältnisse der Antragstellerin zu Herrn XXXX nicht geklärt werden können.In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einvernahmen und Feststellungen betreffend Georgien ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei mit römisch 40 verheiratet wegen der vorgelegten gefälschten Heiratsurkunde nicht glaubwürdig sei, ferner wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin trachtete, ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern. Auch bezüglich der Vergewaltigung ergaben sich Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen ihrer Töchter, in Bezug darauf, ob die Männer Polizeiuniformen getragen hätten oder nicht. Die Vergewaltigung sei zwar auf Grund der vorgelegten Bestätigungen glaubwürdig, jedoch sei es völlig unglaubwürdig, dass diese im Zusammenhang mit Herrn römisch 40 gestanden sei, zumal dessen Vorbringen als völlig unglaubwürdig erachtet worden sei. Auf Grund der Widersprüche zu den Lebensumständen hätten auch die familiären Verhältnisse der Antragstellerin zu Herrn römisch 40 nicht geklärt werden können.
Schließlich wurde zu Spruchpunkt I. unter den rechtlichen Ausführungen dargelegt, dass die Antragstellerin nicht einmal den Versuch unternommen habe, sich unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen bzw. diesen in Anspruch zu nehmen und ausgeführt, dass Übergriffe Privater auch im Herkunftsstaat der Antragstellerin strafbare Handlungen darstellen würden, welche von den zuständigen Behörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung durch die Behörden habe nicht erkannt werden können. Es habe nicht erkannt werden können, dass die Sicherheitsorgane in Georgien nicht willens oder in der Lage wären, die Antragstellerin in Zukunft vor allenfalls drohenden Übergriffen von Privaten zu schützen. Selbst wenn es sich bei den Tätern um Polizeibeamte gehandelt habe, würden diese Übergriffe im Herkunftsstaat schwerwiegende strafrechtliche Delikte darstellen. Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sei nicht glaubhaft und ihr Asylantrag sei daher abzuweisen gewesen.Schließlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. unter den rechtlichen Ausführungen dargelegt, dass die Antragstellerin nicht einmal den Versuch unternommen habe, sich unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen bzw. diesen in Anspruch zu nehmen und ausgeführt, dass Übergriffe Privater auch im Herkunftsstaat der Antragstellerin strafbare Handlungen darstellen würden, welche von den zuständigen Behörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung durch die Behörden habe nicht erkannt werden können. Es habe nicht erkannt werden können, dass die Sicherheitsorgane in Georgien nicht willens oder in der Lage wären, die Antragstellerin in Zukunft vor allenfalls drohenden Übergriffen von Privaten zu schützen. Selbst wenn es sich bei den Tätern um Polizeibeamte gehandelt habe, würden diese Übergriffe im Herkunftsstaat schwerwiegende strafrechtliche Delikte darstellen. Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sei nicht glaubhaft und ihr Asylantrag sei daher abzuweisen gewesen.
Die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seien ebenfalls nicht gegeben, weil das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. verneint worden sei und die Rückkehrbefürchtungen wegen der Einvernahmeunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ermittelt hätten werden können bzw. bestehe auch im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Probleme (posttraumatische Belastungsstörung) kein Abschiebungshindernis, weil Rückkehrer genauso wie alle anderen behandelt würden und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Georgien grundsätzlich gegeben seien. Weiters sei die Beschwerdeführerin bereits in der Heimat psychi(atri)sch behandelt worden und habe auch ein entsprechendes Beweismittel vorgelegt und es wurde auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK hingewiesen. Eine allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder im Fall seiner Abschiebung mit dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei nicht gegeben.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG seien ebenfalls nicht gegeben, weil das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins. verneint worden sei und die Rückkehrbefürchtungen wegen der Einvernahmeunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ermittelt hätten werden können bzw. bestehe auch im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Probleme (posttraumatische Belastungsstörung) kein Abschiebungshindernis, weil Rückkehrer genauso wie alle anderen behandelt würden und klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Georgien grundsätzlich gegeben seien. Weiters sei die Beschwerdeführerin bereits in der Heimat psychi(atri)sch behandelt worden und habe auch ein entsprechendes Beweismittel vorgelegt und es wurde auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK hingewiesen. Eine allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder im Fall seiner Abschiebung mit dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei nicht gegeben.
Betreffend Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihren zwei volljährigen Töchtern illegal nach Österreich eingereist sei und am 08.09.2006 Asyl beantragt habe, mittellos und auf Unterstützung angewiesen sei, ihre Töchter und ihr Lebensgefährte würden sich ebenfalls in Österreich aufhalten, eine dauernde Aufenthaltsbewilligung sei ihnen nicht erteilt worden. Eine Ausweisung sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten und es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin sprechen würden.Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihren zwei volljährigen Töchtern illegal nach Österreich eingereist sei und am 08.09.2006 Asyl beantragt habe, mittellos und auf Unterstützung angewiesen sei, ihre Töchter und ihr Lebensgefährte würden sich ebenfalls in Österreich aufhalten, eine dauernde Aufenthaltsbewilligung sei ihnen nicht erteilt worden. Eine Ausweisung sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten und es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin sprechen würden.
In der dagegen eingebrachten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, brachte die Beschwerdeführerin erneut vertreten durch Mag. R. KRAMER vor, ihre nachvollziehbare Begründung für die falschen Angaben im deutschen Asylverfahren über ihrer Eheschließung mit XXXX habe die Behörde nicht ausreichend gewürdigt und es werde beantragt, ihr Verfahren als Familienverfahren mit ihrem Mann weiterzuführen. Ferner begründe die Behörde nicht, wieso neben dem als unglaubwürdig erachteten Vorbringen ihres Ehemannes auch ihr Vorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei. Ihre Töchter seien in dieser Situation überaus belastet worden, beide hätten von uniformierten Männern gesprochen, dabei hätten die Vergewaltiger keine Uniformen getragen. Die psychische Ausnahmesituation hätte in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen, schließlich spreche die emotionale Betroffenheit der Töchter sehr für deren Glaubwürdigkeit. Sie werde auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Ehemannes verfolgt und es würden ihr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr wieder Übergriffe drohen.In der dagegen eingebrachten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, brachte die Beschwerdeführerin erneut vertreten durch Mag. R. KRAMER vor, ihre nachvollziehbare Begründung für die falschen Angaben im deutschen Asylverfahren über ihrer Eheschließung mit römisch 40 habe die Behörde nicht ausreichend gewürdigt und es werde beantragt, ihr Verfahren als Familienverfahren mit ihrem Mann weiterzuführen. Ferner begründe die Behörde nicht, wieso neben dem als unglaubwürdig erachteten Vorbringen ihres Ehemannes auch ihr Vorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei. Ihre Töchter seien in dieser Situation überaus belastet worden, beide hätten von uniformierten Männern gesprochen, dabei hätten die Vergewaltiger keine Uniformen getragen. Die psychische Ausnahmesituation hätte in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen, schließlich spreche die emotionale Betroffenheit der Töchter sehr für deren Glaubwürdigkeit. Sie werde auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Ehemannes verfolgt und es würden ihr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr wieder Übergriffe drohen.
Aus den zahlreichen medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass sie psychisch schwer erkrankt sei. Die Behörde habe festgestellt, dass eine medizinische Versorgung im Heimatland gegeben sei, sei jedoch nicht auf den Standard dieser Behandlung eingegangen. Die Behörde habe nicht angegeben, ob psychisch Erkrankte menschenwürdig untergebracht würden und hätte feststellen müssen, welche Therapien möglich seien und wie sich die Finanzierung gestalte. Es werde beantragt, weitere Ermittlungen hinsichtlich der psychiatrischen Behandlung in Georgien zu tätigen. Weiters wurde angeführt, dass eine Abschiebung jedenfalls eine Retraumatisierung darstelle und sie Gefahr laufen würde, dort ihren Vergewaltigern zu begegnen, dies eine weitere Verschlechterung ihres Zustandes zur Folge haben würde, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Da sie stark suizidgefährdet sei, wäre auch ihr Leben in Gefahr, weshalb eine Abschiebung Art. 2 EMRK verletzen würde.Aus den zahlreichen medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass sie psychisch schwer erkrankt sei. Die Behörde habe festgestellt, dass eine medizinische Versorgung im Heimatland gegeben sei, sei jedoch nicht auf den Standard dieser Behandlung eingegangen. Die Behörde habe nicht angegeben, ob psychisch Erkrankte menschenwürdig untergebracht würden und hätte feststellen müssen, welche Therapien möglich seien und wie sich die Finanzierung gestalte. Es werde beantragt, weitere Ermittlungen hinsichtlich der psychiatrischen Behandlung in Georgien zu tätigen. Weiters wurde angeführt, dass eine Abschiebung jedenfalls eine Retraumatisierung darstelle und sie Gefahr laufen würde, dort ihren Vergewaltigern zu begegnen, dies eine weitere Verschlechterung ihres Zustandes zur Folge haben würde, was eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Da sie stark suizidgefährdet sei, wäre auch ihr Leben in Gefahr, weshalb eine Abschiebung Artikel 2, EMRK verletzen würde.
Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, dass sich ihre beiden volljährigen Töchter in Österreich befinden würden und es denkbar sei, dass nicht die gesamte Familie Asyl oder subsidiären Schutz erhalten würde. Auch sei es denkbar, dass ihr Mann und sie durch unterschiedliche Entscheidungen getrennt werden würden, weshalb jedenfalls das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK beachtlich sei. Konkret sei auch beachtlich, dass auf Grund ihres psychischen Zustandes die Trennung von ihrem Mann oder ihren Töchtern eine massive Belastung wäre. Beigelegt wurden Befunde über einen stationären Aufenthalt in der Psychiatrie vom 07.09.2007 bis 19.09.2007, eine Vollmacht sowie eine handschriftliche Berufung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin.Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, dass sich ihre beiden volljährigen Töchter in Österreich befinden würden und es denkbar sei, dass nicht die gesamte Familie Asyl oder subsidiären Schutz erhalten würde. Auch sei es denkbar, dass ihr Mann und sie durch unterschiedliche Entscheidungen getrennt werden würden, weshalb jedenfalls das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK beachtlich sei. Konkret sei auch beachtlich, dass auf Grund ihres psychischen Zustandes die Trennung von ihrem Mann oder ihren Töchtern eine massive Belastung wäre. Beigelegt wurden Befunde über einen stationären Aufenthalt in der Psychiatrie vom 07.09.2007 bis 19.09.2007, eine Vollmacht sowie eine handschriftliche Berufung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 17.10.2008 wurde die Bevollmächtigung des RA Dr. F. PAYA bekanntgegeben, von den Beschwerdeführern Beschwerdeergänzungen erstattet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Stellungnahme wendete sich gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung, indem die Beschwerdeführerin vorbrachte, die seit dem geschilderten Vorfall verstrichene Zeit hätte berücksichtigt werden müssen, zumal sie schon versucht habe seit ihrer Flucht nach Deutschland im April 2004 die schrecklichen Erlebnisse zu verdrängen und verwies u.a. auf einen Arztbrief des Zentralinstituts für seelische Gesundheit der XXXX vom 13.12.2004. Bezüglich der als Totalfälschung qualifizierten Heiratsurkunde wurde ausgeführt, dass sie in Deutschland hätten verheimlichen wollen, dass sie verheiratet seien, um zu verhindern, dass die Familie in die Probleme des Mannes mit den georgischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeit für die Oppositionspartei Agordsineba und seiner Nachforschungen zu den Umständen des Todes seines Vaters XXXX hineingezogen würden. Dass dies berechtigt gewesen sei, zeige schon der Umstand, dass seine Frau nach ihrer Abschiebung am 25.07.2006 aus Deutschland eine polizeiliche Ladung erhalten habe und zwei Wochen später von Männern in Polizeiuniform aufgesucht, nach ihm befragt und schließlich vergewaltigt worden sei. Zur gefälschten Heiratsurkunde könne er nur sagen, dass ihm diese über seine Aufforderung hin von Freunden aus Georgien geschickt worden sei. Es folgten weitere (umfangreiche) Ausführungen zur Beweiswürdigung betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Auch erfolgte eine Stellungnahme zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen betreffend die aktuellen politischen Verhältnisse in Georgien und wurde ausgeführt, dass der Vater des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als politischer Gegner von Micheil Saakaschwili ab Sommer 2003 Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und schließlich am 30.10.2003 einem Schussattentat zum Opfer gefallen sei und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auf Grund seiner Nachforschungen dazu, aber auch auf Grund seiner eigenen Aktivitäten für die Agordsineba der Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ebenso sei glaubhaft, dass seine Frau und seine beiden Stieftöchter in Folge ihrer Verwandtschaft als Angehörige der sozialen Gruppe seiner Familie verfolgt würden, woraus eine asylrelevante Verfolgung resultiere. Im Hinblick auf die Refoulementprüfung sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in Georgien durch den von Präsident Saakaschwili befohlenen Angriff auf Südossetien am 08.08.2008 und den dadurch provozierten Gegenschlag der russischen Streitkräfte massiv verschlechtert habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne eine weitere Entwicklung nicht abgeschätzt werden. Außerdem hätte sich die Behörde damit auseinanderzusetzen gehabt, ob sie überhaupt noch georgische Staatsangehörige seien. Ferner würde die Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einer Retraumatisierung führen, womit außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK vorlägen und auch ihm und den Töchtern der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Die Beschwerdeführerin leide nicht nur an einer posttraumatischen Belastungsstörung sondern auch an einer paranoiden Schizophrenie und bedürfe ständiger medikamentöser und therapeutischer Behandlung. Unabhängig davon hätte die Behörde auch Art. 8 EMRK zu prüfen gehabt, wozu ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie zur Frage, wie sich die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien auf ihren psychischen Gesundheitszustand auswirken würde, einzuholen gewesen sei.Mit Schreiben vom 17.10.2008 wurde die Bevollmächtigung des RA Dr. F. PAYA bekanntgegeben, von den Beschwerdeführern Beschwerdeergänzungen erstattet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Stellungnahme wendete sich gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung, indem die Beschwerdeführerin vorbrachte, die seit dem geschilderten Vorfall verstrichene Zeit hätte berücksichtigt werden müssen, zumal sie schon versucht habe seit ihrer Flucht nach Deutschland im April 2004 die schrecklichen Erlebnisse zu verdrängen und verwies u.a. auf einen Arztbrief des Zentralinstituts für seelische Gesundheit der römisch 40 vom 13.12.2004. Bezüglich der als Totalfälschung qualifizierten Heiratsurkunde wurde ausgeführt, dass sie in Deutschland hätten verheimlichen wollen, dass sie verheiratet seien, um zu verhindern, dass die Familie in die Probleme des Mannes mit den georgischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeit für die Oppositionspartei Agordsineba und seiner Nachforschungen zu den Umständen des Todes seines Vaters römisch 40 hineingezogen würden. Dass dies berechtigt gewesen sei, zeige schon der Umstand, dass seine Frau nach ihrer Abschiebung am 25.07.2006 aus Deutschland eine polizeiliche Ladung erhalten habe und zwei Wochen später von Männern in Polizeiuniform aufgesucht, nach ihm befragt und schließlich vergewaltigt worden sei. Zur gefälschten Heiratsurkunde könne er nur sagen, dass ihm diese über seine Aufforderung hin von Freunden aus Georgien geschickt worden sei. Es folgten weitere (umfangreiche) Ausführungen zur Beweiswürdigung betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Auch erfolgte eine Stellungnahme zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen betreffend die aktuellen politischen Verhältnisse in Georgien und wurde ausgeführt, dass der Vater des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als politischer Gegner von Micheil Saakaschwili ab Sommer 2003 Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und schließlich am 30.10.2003 einem Schussattentat zum Opfer gefallen sei und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auf Grund seiner Nachforschungen dazu, aber auch auf Grund seiner eigenen Aktivitäten für die Agordsineba der Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ebenso sei glaubhaft, dass seine Frau und seine beiden Stieftöchter in Folge ihrer Verwandtschaft als Angehörige der sozialen Gruppe seiner Familie verfolgt würden, woraus eine asylrelevante Verfolgung resultiere. Im Hinblick auf die Refoulementprüfung sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in Georgien durch den von Präsident Saakaschwili befohlenen Angriff auf Südossetien am 08.08.2008 und den dadurch provozierten Gegenschlag der russischen Streitkräfte massiv verschlechtert habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne eine weitere Entwicklung nicht abgeschätzt werden. Außerdem hätte sich die Behörde damit auseinanderzusetzen gehabt, ob sie überhaupt noch georgische Staatsangehörige seien. Ferner würde die Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einer Retraumatisierung führen, womit außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände im Sinne des Artikel 3, EMRK vorlägen und auch ihm und den Töchtern der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Die Beschwerdeführerin leide nicht nur an einer posttraumatischen Belastungsstörung sondern auch an einer paranoiden Schizophrenie und bedürfe ständiger medikamentöser und therapeutischer Behandlung. Unabhängig davon hätte die Behörde auch Artikel 8, EMRK zu prüfen gehabt, wozu ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie zur Frage, wie sich die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien auf ihren psychischen Gesundheitszustand auswirken würde, einzuholen gewesen sei.
Nach dem Ergebnis des eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 25.04.2011 liegt bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Psychose vor, welche aktuell medikamentös behandelt wird, wodurch eine geringe Besserung der psychiatrischen Symptomatik erreicht wurde, jedoch zeigt die Beschwerdeführerin nach wie vor ausgeprägte psychotische Symptome. Zu beachten sei, dass jede Form von Stress eine akute Episode auslösen könne und eine Abschiebung natürlich mit extremem emotionalem Stress verbunden sei. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation nicht in der Lage realitätskonform zu handeln. Sie sei auf die Hilfestellung ihrer Töchter im emotionalen wie auch realen alltagspraktischen Bereichen und Belangen völlig angewiesen. Sie wäre nicht in der Lage, sich zu versorgen und es würde zu einer massiven Exazerbation des Krankheitsbildes kommen. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde ihrem Wahnsystem entsprechen, sie sehe sich bereits jetzt von der Polizei und den Männern aus Georgien verfolgt. Eine Abschiebung würde eine massive emotionale Stressreaktion auslösen und höchstwahrscheinlich in ein hochpsychotisches Krankheitsbild führen, welches wahrscheinlich im geschlossenen stationären Bereich behandelt werden müsste. Sie bedürfe der regelmäßigen medikamentösen, antipsychotischen Therapie und regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen. Ein Abbruch würde eine deutliche Verschlechterung mit den zuvor beschriebenen Konsequenzen bedeuten. Sie kann nicht realitätskonform handeln und ist auf dauernde Beaufsichtigung angewiesen. Aktuell ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und auch nicht einvernahmefähig. Es kann wegen des beginnenden Erregungszustandes nicht durch Fragen eruiert werden, ob eine Vergewaltigung stattgefunden hat. Nach den Angaben der Töchter wurde die Mutter nach der Misshandlung in Georgien behandelt und müssten ärztliche Unterlagen vorhanden sein.Nach dem Ergebnis des eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 25.04.2011 liegt bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Psychose vor, welche aktuell medikamentös behandelt wird, wodurch eine geringe Besserung der psychiatrischen Symptomatik erreicht wurde, jedoch zeigt die Beschwerdeführerin nach wie vor ausgeprägte psychotische Symptome. Zu beachten sei, dass jede Form von Stress eine akute Episode auslösen könne und eine Abschiebung natürlich mit extremem emotionalem Stress verbunden sei. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation nicht in der Lage realitätskonform zu handeln. Sie sei auf die Hilfestellung ihrer Töchter im emotionalen wie auch realen alltagspraktischen Bereichen und Belangen völlig angewiesen. Sie wäre nicht in der Lage, sich zu versorgen und es würde zu einer massiven Exazerbation des Krankheitsbildes kommen. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde ihrem Wahnsystem entsprechen, sie sehe sich bereits jetzt von der Polizei und den Männern aus Georgien verfolgt. Eine Abschiebung würde eine massive emotionale Stressreaktion auslösen und höchstwahrscheinlich in ein hochpsychotisches Krankheitsbild führen, welches wahrscheinlich im geschlossenen stationären Bereich behandelt werden müsste. Sie bedürfe der regelmäßigen medikamentösen, antipsychotischen Therapie und regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen. Ein Abbruch würde eine deutliche Verschlechterung mit den zuvor beschriebenen Konsequenzen bedeuten. Sie kann nicht realitätskonform handeln und ist auf dauernde Beaufsichtigung angewiesen. Aktuell ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und auch nicht einvernahmefähig. Es kann wegen des beginnenden Erregungszustandes nicht durch Fragen eruiert werden, ob eine Vergewaltigung stattgefunden hat. Nach den Angaben der Töchter wurde die Mutter nach der Misshandlung in Georgien behandelt und müssten ärztliche Unterlagen vorhanden sein.
Eine Stellungnahme zum Parteiengehör betreffend dieses Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht abgegeben, jedoch mit Schreiben vom 22.08.2011 mitgeteilt, dass ihre Tochter XXXX am XXXX einen österreichischen Staatsbürger geehelicht hat.Eine Stellungnahme zum Parteiengehör betreffend dieses Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht abgegeben, jedoch mit Schreiben vom 22.08.2011 mitgeteilt, dass ihre Tochter römisch 40 am römisch 40 einen österreichischen Staatsbürger geehelicht hat.
Mit Schreiben vom 19.09.2011 wurde der Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. F. PAYA Länderberichte (D-A-CH-Analyse: Georgien:
Medizinische Versorgung -Behandlungsmöglichkeiten Juni 2011, eine D-A-CH-Analyse: Georgisches Gesundheitswesen m Überblick (Juni 2011), Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Georgien vom 4.11.2010 und eine Gesprächsnotiz vom 29.08.2011) zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Hiezu wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.09.2011 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten an "paranoider Schizophrenie" leide, welche durch beständige, häufig paranoide Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen gekennzeichnet sei. In der mündlich verkündeten Entscheidung vom 23.08.2011 sei die Ausweisung des Ehegatten und der Töchter der Beschwerdeführerin auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin führe ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehemann und ihrer noch unverheirateten Tochter, zur zwischenzeitig verheirateten Tochter stehe sie in telefonischem Kontakt und es erfolgten wechselseitige Besuche. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erreiche ihre Erkrankung wegen der wiederholten stationären geschlossenen Behandlung in Österreich die notwendige Gravidität, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMKR zu fallen. Vor allem sei zu bedenken, dass sie nach der für unzulässig erklärten Ausweisung ihrer Familienangehörigen in Georgien über keinerlei familiäre Unterstützung mehr verfügen würde, da auch ihre Eltern nicht mehr in Georgien leben würden, sondern in Deutschland aufhältig seien. Dazu komme, dass nach den Länderberichten zur Georgien vom 04.11.2010 und der D-A-CH-Analsyse vom Juni 2011 über das Gesundheitswesen die Lebensbedingungen in psychiatrischen Institutionen ungenügende seien, die Qualität der Medikamente nicht garantiert sei und die kostenlose Behandlung von psychischen Erkrankungen nur im stationären Bereich sichergestellt sei, ansonsten die Kosten für die Behandlung dieser Erkrankungen inklusive der Medikamente vom Patienten grundsätzlich selbst zu tragen seien. Eine mit den österreichischen Standards vergleichbare Behandlung sei demnach in Georgien nicht gegeben, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben seien. Ferner stellte ihre Ausweisung unter Hinweise auf die zitierte Judikatur des EGMR einen Eingriff in Art. 8 EMKR dar. Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten würde eine Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine massive Stresssituation darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Exazerbation ihres Krankheitsbildes führen, welches wahrscheinlich im geschlossenen stationären Bereich behandelt werden müsste. Sie sei vollständig auf die Hilfestellung ihrer Töchter angewiesen und nicht in der Lage, sich allein zu versorgen, sodass ihre Ausweisung ersatzlos behoben bzw. auf Dauer für unzulässig erklärt werden müsse.Hiezu wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.09.2011 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten an "paranoider Schizophrenie" leide, welche durch beständige, häufig paranoide Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen gekennzeichnet sei. In der mündlich verkündeten Entscheidung vom 23.08.2011 sei die Ausweisung des Ehegatten und der Töchter der Beschwerdeführerin auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin führe ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehemann und ihrer noch unverheirateten Tochter, zur zwischenzeitig verheirateten Tochter stehe sie in telefonischem Kontakt und es erfolgten wechselseitige Besuche. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erreiche ihre Erkrankung wegen der wiederholten stationären geschlossenen Behandlung in Österreich die notwendige Gravidität, um in den Schutzbereich des Artikel 3, EMKR zu fallen. Vor allem sei zu bedenken, dass sie nach der für unzulässig erklärten Ausweisung ihrer Familienangehörigen in Georgien über keinerlei familiäre Unterstützung mehr verfügen würde, da auch ihre Eltern nicht mehr in Georgien leben würden, sondern in Deutschland aufhältig seien. Dazu komme, dass nach den Länderberichten zur Georgien vom 04.11.2010 und der D-A-CH-Analsyse vom Juni 2011 über das Gesundheitswesen die Lebensbedingungen in psychiatrischen Institutionen ungenügende seien, die Qualität der Medikamente nicht garantiert sei und die kostenlose Behandlung von psychischen Erkrankungen nur im stationären Bereich sichergestellt sei, ansonsten die Kosten für die Behandlung dieser Erkrankungen inklusive der Medikamente vom Patienten grundsätzlich selbst zu tragen seien. Eine mit den österreichischen Standards vergleichbare Behandlung sei demnach in Georgien nicht gegeben, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben seien. Ferner stellte ihre Ausweisung unter Hinweise auf die zitierte Judikatur des EGMR einen Eingriff in Artikel 8, EMKR dar. Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten würde eine Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine massive Stresssituation darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Exazerbation ihres Krankheitsbildes führen, welches wahrscheinlich im geschlossenen stationären Bereich behandelt werden müsste. Sie sei vollständig auf die Hilfestellung ihrer Töchter angewiesen und nicht in der Lage, sich allein zu versorgen, sodass ihre Ausweisung ersatzlos behoben bzw. auf Dauer für unzulässig erklärt werden müsse.
Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.08.2011 erfolgte entsprechend den Ausführungen im ärztlichen Sachverständigengutachten nicht.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige Georgiens, gehört der jezidischen Volksgruppe an, reiste am 08.09.2006 illegal mit ihren beiden erwachsenen Töchtern XXXX und XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin XXXX ist ebenfalls in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie, wird laufend medikamentös behandelt und bedarf der Beaufsichtigung.Die beschwerdeführende Partei führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige Georgiens, gehört der jezidischen Volksgruppe an, reiste am 08.09.2006 illegal mit ihren beiden erwachsenen Töchtern römisch 40 und römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin römisch 40 ist ebenfalls in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie, wird laufend medikamentös behandelt und bedarf der Beaufsichtigung.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht, ihr droht jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention .Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht, ihr droht jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention .
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer unverheirateten Tochter und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ihre Eltern leben in Deutschland.
Zu Georgien:
Allgemeines
Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z. 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2
Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. 3 Die Verfassung bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. 4
Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.
Rechtswesen
Justiz und Rechtswesen allgemein
Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. 5
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht. 6
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. 7 Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.
Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen. 8
Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich. 9
In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden. Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Sicherheitsbehörden/Polizei
Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. 10 Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.11 Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. 12
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. 13
Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. 14 CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 % verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern. 15
Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten. 16
Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. 17
Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 18
Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen. 19
Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein, so wurde etwa der Oppositionspolitiker Kakha Khozelishvili ("Demokratische Bewegung - Einiges Georgien") Anfang April 2009 zusammengeschlagen. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni 2009 soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. 20
Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten. 21
Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten. 22
Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber dennoch vor allem im öffentlichen Sektor ein Problem dar. 23 24 Auf niedrigerer Ebene werden die Anti-Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. 25
Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. 26
Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung.27 Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. 28 Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen. 29
Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf. 30
Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch. 31
MENSCHENRECHTE
Public Defender
Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Art. 43 der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin. 32Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Artikel 43, der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin. 32
Die Tätigkeiten des Öffentlichen Verteidigers umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. 33
2004 wurde das dem Präsidenten nahe stehende Mitglied des Freiheitsinstitutes Sosar Subari zum Ombudsmann gewählt, der die Einhaltung der Bürgerrechte im Land kontrollieren soll. Subari konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat zunächst nur selten in Erscheinung. Beginnend mit 2005 ging Subari jedoch regelmäßig an die Öffentlichkeit und zeigte sich auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Er galt als durchwegs kritische Stimme. 34
Zahlreiche beim Public Defender eingebrachte Beschwerden beziehen sich heute auch auf rechtswidrige Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Public Defenders beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert durchwegs öffentlich, dass seine diesbezüglichen Vorschläge nicht umgesetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden - darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen - vielfach nicht untersuchen würde. 35
Aufgrund seiner zunehmend regierungskritischen Haltung erwies sich Subari aus Regierungssicht als unbequem. Insbesondere im Zusammenhang mit den Ausschreitungen im Oktober 2007 sowie den Wahlen 2008 wandte sich Subari mit deutlichen Worten an die Öffentlichkeit. So berichtete er Anfang Mai 2008, dass viele Bürger bei den Wahlen Zielscheibe von politischem Druck und Terror geworden seien, sich aus Angst aber nicht darüber zu sprechen trauten. 36 Bereits im Vorfeld der Wahl verzeichnete Subari in Georgien ein steigendes Klima der Angst. Die Zahl der Erpressung von Angestellten des öffentlichen Dienstes hatte seinen Berichten zu Folge alarmierende Ausmaße angenommen. 37
Im März 2008 wandte sich der Public Defender an die Öffentlichkeit, nachdem das georgische Parlament zuvor die Anhörung seines Berichtes über die Menschenrechtslage in Georgien 2007 verweigert hatte. Bei einer Pressekonferenz vor internationalen Medien bezeichnete Subari die Menschenrechtssituation in Georgien als in bedauerlichem Zustand und den Umgang der Regierung mit den Menschenrechten als verachtungsvoll. Das Parlament verweigere die Auseinandersetzung mit den hunderten Menschenrechtsverletzungen in Georgien, weil diese vor dessen eigenen Augen und mit dessen Zustimmung, in manchen Fällen auch auf dessen Anstiftung hin geschehen seien. 38
Der Bericht Subaris wurde wie erwartet von den Politikern der Nationalen Bewegung in aller Schärfe kritisiert. Diese bezeichneten die negativen Berichte als politisch einseitig und inkompetent. Die Abgeordnete Chatuna Gogorischwili kritisierte, dass Subari sich nicht zu dem Menschenrechtsverletzungen in der Region Gali in der abtrünnigen georgischen Teilrepublik Abchasien geäußert habe. Subari wies die Politikerin darauf hin, dass sein Bericht diesem Thema ganze 25 Seiten widme.
Giorgi Gabaschwili von der Nationalen Bewegung rechtfertigte erneut den gewaltsamen Einsatz der Polizei gegen die friedlichen Demonstranten in Tbilisi am 7. November. Er vertrat die Meinung, dass ein Umsturz der Regierung Saakaschwili geplant gewesen sei. Dieselbe Argumentation hätten auch Politiker der Regierung Saakaschwili nach der gewaltsamen Niederschlagung mehrfach verwendet, jedoch niemals Beweise dafür geliefert. Gabaschwili diskreditierte die Dokumentation des Ombudsmannes mit den Worten, bei den geschilderten Fakten handle es sich um "Gerüchte". Der Politiker nannte die für seine Partei negativen Berichte "einseitig".
Subari stellte zu den Vorwürfen in aller Deutlichkeit klar, dass er sich in seinem Bericht ausschließlich auf Fakten beziehe. Er könne nicht verstehen, warum die Politiker der Nationalen Bewegung keine objektive Bewertung sehen wollen. 39
Am 31. Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, er trat das Amt am 17. September 2009 an. Er definiert seine Aufgaben dahingehend, dass er Aussagen und Behauptungen nachgehen will, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und in georgischen Gesetzen oder in internationalen Verträgen sowie Abkommen festgelegt sind. Er will überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden. Als seine Aufgabe sieht er zudem, Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich durchzuführen.
Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte sowie um die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet. 40 Der Ombudsmann überprüft auch Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. 41
In seinem ersten Bericht, der unter seinem Vorgänger Sozar Subari begonnen wurde und im Oktober 2009 dem Parlament vorgestellt wurde, kritisiert Tugushi insbesondere die Haftbedingungen. Der zuständige Minister hinterfragte die Objektivität des Berichts, da dieser unter Subari begonnen wurde, und der nunmehr Oppositionspolitiker ist. 42
MINDERHEITEN
Allgemein
Georgien ist ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung Georgiens besteht zu 70 % aus Georgien (swanetischer, megrelischer und adscharischer Zugehörigkeit), acht % sind armenischer, sechs % russischer, sechs % aserischer, drei % ossetischer und zwei % abchasischer Abstammung. Kleinere Minderheiten sind unter anderem Kurden (und/oder Yeziden), Griechen, Kisten, Ukrainer, Assyrer, Roma und Juden. 43 44
Der politische Diskurs wird dominiert von der Idee einer nationalen georgischen Identität. In diesem politischen Klima gelten die kulturelle und ethnische Vielfalt als unwichtig oder als Gefahr für den Zusammenhalt der georgischen Nation. Im Jahr 2006 trat in Georgien die Konvention für den Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft ("Framework Convention for the Protection of National Minorities", FCNM), doch hat der georgische Staat nur wenige konkrete Maßnahmen unternommen, um ethnische Minderheiten besser in das zivile Leben zu integrieren. Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, sind häufig aus dem politischen, zivilen und ökonomischen Leben ausgeschlossen. Viele sprechen kein Georgisch, ihr Zugang zu Informationen ist deshalb sehr limitiert, da fast alle Medienerzeugnisse ausschließlich in georgischer Sprache verfasst sind. Bei Wahlen kam es vorwiegend in Regionen mit einem hohen Anteil an ethnischen Minderheiten zu Wahlbetrug. Politische Parteien, welche eine ethnische Minderheit vertreten würden, existieren nicht, und in den Behörden auf lokaler oder nationaler Ebene sind Angestellte aus ethnischen Minderheiten unterrepräsentiert.
Kulturellen und/oder religiösen Vertretungen von Minderheiten fehlt es an finanzieller und ideologischer Unterstützung, um ihre kulturelles Erbe zu pflegen und zu bewahren. Zwar leidet die ganze georgische Bevölkerung unter der ungleichen Verteilung wirtschaftlicher Ressourcen und unter Chancenungleichheit, doch sind Angehörige ethnischer Minderheiten überdurchschnittlich häufig davon betroffen.45 Derzeit gibt es jedoch keine Hinweise oder Meldungen über Verfolgung von Russen, Abchasen oder Osseten in Georgien, da sich die Lage seit 2008 stabilisiert hat.
YEZIDEN46
Es gibt keine verlässlichen Daten darüber, wie viele Angehörige der yezidischen Minderheit in Georgien leben. Gemäß der Volkszählung von 2002 sind es etwa 18'500 Personen. Diese Zahl wird von vielen Experten als viel zu hoch erachtet, denn ein großer Teil der Yeziden emigrierte während der 1990er-Jahre aus ökonomischen Gründen aus Georgien, ist aus der yezidischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und assimilierte sich an die georgische Mehrheitsbevölkerung. Lokale Organisationen schätzen, dass noch etwa 6000 Yeziden in Georgien leben. Vorwiegend wohnen sie in den Peripherien von urbanen Zentren, vor allem in Tbilisi, Telavi, Rustavi und Batumi. Neben Georgisch und ihrer eigenen Sprache, dem kurdische Dialekt Kurmanci, sprechen viele Yeziden auch Russisch.
In Tbilisi gibt es zwar ein kurdisches Kulturzentrum, in dem Sprachkurse für Kurdisch besucht werden können, und die "Union of Yezidis of Georgia" publiziert monatlich eine kurdischsprachige Zeitung, aber die georgischen Yeziden sind untereinander zerstritten, die Bevölkerungsgruppe ist zersplittert und unstrukturiert.47
Ein herausragendes Merkmal des Yezidentums ist, dass eine Konversion zu dieser Religion nicht möglich ist. Man muss als Yezide geboren sein. Ein weiterer Grundsatz ist die strenge Endogamie, das ist das Gebot, nur innerhalb der eigenen Gruppe zu heiraten, andernfalls man ausgeschlossen wird. Ihrem ethnischen Selbstverständnis nach sind die Yeziden Kurden, sie sprechen Kurmanci, einen der drei kurdischen Dialekte. Allerdings grenzen sich die kurdischen Yeziden religiös von den muslimischen Kurden ab. Die Yeziden haben grundsätzlich ein gutes Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften, insbesondere zu den Christen, die sie während der Zeit des Völkermordes an den Armeniern in den Jahren 1914- 1917 zu Tausenden in ihre Häuser aufgenommen und ihnen so das Leben gerettet haben.48
Nur noch 30 % der Yeziden in Georgien sprechen Kurdisch, und es gibt Befürchtungen, dass ihre Kultur langsam ausstirbt.49 Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (CoE-PACE) berichtete im Jänner 2006, dass es den Yeziden nur selten möglich sei, ihre eigene Sprache in der Schule zu lernen. Diejenigen, die russischsprachige Schulen besuchen, hätten anscheinend Probleme, zufriedenstellend Georgisch zu lernen.50
Die georgische Verfassung garantiert das Recht auf Nichtdiskriminierung, die Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger, ihr Recht ihre Kultur frei zu leben und ihre Muttersprache sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Leben frei zu sprechen.51 Dessen ungeachtet leiden die Yeziden in Georgien hauptsächlich unter sozioökonomischer Stigmatisierung.52 Presse und Politiker äußern sich abfällig über diese Minderheit.53 Ihre Bevölkerungsgruppe steht auf einer der untersten Stufen der sozialen Leiter der georgischen Gesellschaft. Yeziden haben im Durchschnitt ein tieferes Bildungsniveau als die Gesamtbevölkerung und sind öfter von Armut betroffen. Ihnen wird oft mit Misstrauen begegnet.54
Der Zugang zu höheren Einkommensklassen und Arbeitsstellen mit hohem sozialem Prestige ist ihnen verwehrt. Diskriminierung findet weiters dadurch statt, dass Yeziden kaum angemessene medizinische Versorgung erhalten, ihre Pensionsansprüche ungesichert sind und sie keine höheren Positionen bei der Polizei oder dem Militär erlangen. Von Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligungen im Umgang von Behörden wird berichtet.55 Weiters wird ihnen der Zugang zu höherer Bildung verwehrt, Studienplätze können sie nur gegen Bezahlung sehr hoher Bestechungsgelder erlangen.56 Im Vergleich zu den anderen Minderheiten in Georgien gibt es auch keinen anderen Staat, der die Yeziden als Schutzmacht verteidigt. 57 Sie sind weder im Parlament noch in der Regierung vertreten, sodass sie auf politische Entscheidungen nur sehr bedingt Einfluss haben. Der Grund ist die starke Abwanderung der geistigen Elite sowie die Tatsache, dass zahlreiche Yeziden anderen Parteien beitraten.
Auch berichten die Gesellschaft für bedrohte Völker und die Internationale Föderation für Menschenrechte, dass Yeziden in Georgien oft Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten oder Renten ausbezahlt zu bekommen. 58 Bei nach Deutschland geflüchteten Yeziden konnten Körperverletzungen nach Übergriffen festgestellt werden. Presse und Politiker äußern sich abfällig über diese Minderheit.59
2006 riet der deutsche Zweig der Gesellschaft für bedrohte Völker deshalb dringend davon ab, yezidische Asylsuchende nach Georgien zurückzuschicken.60 Seit 2006 gibt es jedoch keine Hinweise auf eine speziell gegen Yeziden gerichtete Verfolgung. Der Rückgang der yezidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Yeziden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen. 61
Situation von Frauen
Vergewaltigung ist illegal, kann strafrechtlich aber nur verfolgt werden, wenn das Opfer Anzeige erstattet. Vergewaltigung in der Ehe bildet keinen Straftatbestand. Der Strafrahmen bei der ersten Verurteilung wegen Vergewaltigung liegt bei bis zu sieben Jahren, bei Wiederverurteilung bis zu 10 Jahren. Wenn das Opfer schwanger war, mit AIDS/HIV infiziert wurde oder extremer Gewalt ausgesetzt wurde, steigt der Strafrahmen auf bis zu 15 Jahren, war das Opfer minderjährig, auf bis zu 20 Jahren an. In den ersten elf Monaten des Jahres (2009) wurden in 136 Fällen Untersuchungen eingeleitet. Von diesen Fällen wurden 46 abgebrochen, in 47 Fällen wurde Anklage erhoben und gegen 28 Angeklagte wurden Gerichtsverfahren eingeleitet. Beobachter sind aber der Meinung, dass es auf Grund der Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer bei den Vergewaltigungen gibt.
Die Regierung räumt ein, dass häusliche Gewalt ein Problem ist. Den Statistiken des Innenministeriums zufolge, verzeichnete die Polizei im Jahr 2009 1.331 Fälle von Konflikten in der Familie, verglichen mit 2.576 Fälle in 2008 und 2.056 Fälle in 2007.
Am 28. Dezember 2009 änderte das Parlament das bestehende Gesetz über häusliche Gewalt. Die geänderte Version stellt die Basis für Schutz, Rehabilitierung und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt dar, es stellt zudem eine Grundstruktur für eine Zusammenarbeit von verschiedenen Regierungsorganen dar, dass häusliche Gewalt vermeiden soll. Des Weiteren wurden durch das geänderte Gesetz Rehabilitierungsmaßnahmen für Menschen, die häusliche Gewalt ihren Familienmitgliedern zugefügt haben, geschaffen.
Häusliche Gewalt ist nun gesetzlich definiert als Verletzung der laut Verfassung gewährten Rechte und Freiheiten eines Familienmitgliedes durch ein anderes Mitglied der Familie durch die Verwendung von physischer, psychischer, wirtschaftlicher oder sexueller Gewalt oder Zwang. Dennoch: häusliche Gewalt ist im Speziellen nicht kriminalisiert. Die Täter werden nach den bestehenden Bestimmungen bspw. Wegen Vergewaltigung verfolgt. 62
"Gesetze, die die weibliche Bevölkerung schützen, gibt es genügend. Aber sie werden nicht durchgesetzt", kritisiert Eliso Amirejibi, Regionalleiterin der Vereinigung gegen Gewalt an Frauen in Georgien, im Bezirk Tiflis. Es gehöre zur georgischen Tradition, sich nicht in die privaten Angelegenheiten von Familien einzumischen. Also meldet es auch niemand den Behörden, wenn Frauen in ihren Rechten diskriminiert werden. Vergewaltigung gelte als Kavaliersdelikt und in der Ehe habe ein Mann nach Ansicht der meisten Georgier das Recht, über seine Frau zu verfügen. 63
Die gesetzlich bestimmte Gleichstellung zwischen Mann und Frau wird in der Praxis nicht umgesetzt. Die NGOs berichten, dass Diskriminierung gegen Frauen am Arbeitsplatz stattfindet, aber die Umstände nie geklärt wurden. Der Sprecher des Parlaments ist weiterhin Vorsitzender einer Gleichbehandlungskommission, der Mitglieder des Parlaments genauso angehören wie Repräsentanten der Exekutive, des Büros des Public Defenders und NGOs.
Obwohl einige Beobachter kontinuierliche Verbesserungen beim Zugang der Frauen zum Arbeitsmarkt feststellen, erhalten Frauen vornehmlich schlechtbezahlte Positionen, für die man kaum eine weitere Ausbildung benötigt. Dies unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen. Viele Frauen erhalten auch weniger Einkommen als Männer, weshalb viele Frauen Arbeit im Ausland suchen. 64
GESUNDHEITSSYSTEM - Krankheiten/Behandlungsmöglichkeiten
Allgemein
Das Gesundheitswesen in Georgien befindet sich seit der Machtübernahme von Saakaschwili im November 2003 in einem kontinuierlichen Reformprozess. 65
Das Gesundheitswesen wurde in den letzten Jahren laufenden Änderungen unterzogen. Viele staatliche Gesundheitseinrichtungen wurden privatisiert. Heute ist so gut wie jede Krankheit in Georgien behandelbar, auch sehr schwere neurochirurgische Operationen und Herzoperationen werden durchgeführt. Die Kliniken sind gut ausgestattet, doch die Preise für die Eingriffe sind verglichen mit dem Durchschnittslohn sehr hoch. 66
Nach Abschluss der Reform sollten hauptsächlich private Gesundheitsversicherungen die Gesundheitskosten decken, sodass der Staat nur noch für sehr wenige Bedürftige finanzielle Unterstützung gewährt. Doch fehlt es wegen der Unterfinanzierung des Gesundheitssystems an einer wirkungsvollen Umsetzung dieser Pläne. Nur knapp zwei % der öffentlichen Ausgaben werden für den Gesundheitssektor ausgegeben; ein großer Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, private Versicherungen zu bezahlen.67
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit setzt sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammen und ein einziger Krankheitsfall kann zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen hat die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen sind. 68
Diese Missstände führen dazu, dass viele Menschen sich gar nicht behandeln lassen, in ländlichen Gegenden noch weniger als in urbanen Zentren. Vor allem Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, sind fast gänzlich von einer angemessenen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Von dem verarmten Teil der Bevölkerung sucht nur die Hälfte medizinische Hilfe, weil die Behandlung für sie nicht bezahlbar ist.69 Dies führt dazu, dass die Spitäler und anderen Gesundheitseinrichtungen oft nicht ausgelastet sind.70
Angaben der WHO zufolge stammen 30,6% der Gesundheitsausgaben von staatlicher Seite, 69,4% von Privaten. Von den staatlichen Gesundheitsausgaben stammen 42,7% von einer Sozialversicherung. Die privaten Gesundheitsausgaben bestehen zu 94,6% aus so genannten "out-of-pocket payments" (formelle Selbstbehalte sowie informelle Direktzahlungen).71
Laut Bericht der IOM vom 12. November 2009 besteht das primäre Gesundheitsnetz aus 610 Polikliniken mit ambulanter Behandlung und 70 Polikliniken mit Bettenstationen. Es gibt 250 Polikliniken (34 Polikliniken in Tiflis), davon sind 120 Dentalkliniken (48 Dentalkliniken in Tiflis). Im ganzen Land gibt es 69 Krankenstationen (13 Krankenstationen in Tiflis), 50 Geburtskliniken in den Regionen, 48 Blutspendezentren (4 in Tiflis) und 57 Dienste für Seuchenkontrolle. 72
Die Infrastruktur der Gesundheitseinrichtungen ist oftmals veraltet, adäquates Arbeitsmaterial nicht immer vorhanden. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach nicht den internationalen Standards. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen. 73
Die Krankenversicherung ist in Georgien freiwillig. Hauptsächlich in internationalen Organisationen und Großunternehmen tätige Menschen sind krankenversichert. Die Bevölkerung ist derzeit zum Großteil nicht versichert und die Menschen müssen die Kosten für ihre Behandlung in staatlichen oder privaten Kliniken selbst bezahlen. Im Frühjahr 2009 hat der Staat eine Krankenversicherung (5 GEL/2,3 Euro pro Monat) für georgische Bürger zwischen 3 und 63 Jahren eingeführt. Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Urintests, Untersuchungen sowie EKG zweimal im Jahr, des Weiteren sind davon auch medizinische Akutbehandlungen gedeckt. Bei einer freiwilligen Krankenversicherung wird die Höhe der Versicherungsgebühr (Versicherungsprämie) vom Versicherer und dem Versicherten vereinbart. Die monatliche Gebühr reicht von 5 bis 20 GEL (2,30 bis 10,30 ¿) je nach Paket. 74
Alle Arten von Arzneimitteln (europäische Marken oder die entsprechenden Generika) sind in Georgien in mehreren Apothekennetzen wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), AVERSI (www.aversi.ge) verfügbar.75
Behandlung spezieller Erkrankungen
Psychiatrische Erkrankungen
Die Behandlungen von psychischen Erkrankungen in Georgien sind sehr limitiert, und in den meisten psychiatrischen Kliniken ist die Situation katastrophal. Es fehlt an gut ausgebildetem Personal. 76 Menschen mit psychischen Krankheiten sind in Georgien stigmatisiert und mit vielen Vorurteilen konfrontiert. Menschen, die von einer psychischen Erkrankung betroffen sind, versuchen deshalb, sie zu verheimlichen. Sie befürchten, dass sie sonst ihre Arbeit verlieren würden, und isolieren sich aus Scham.77
Der Jahresbericht zur ersten Hälfte 2007 des georgischen Public Defenders enthielt ein Kapitel über Menschenrechte in psychiatrischen Einrichtungen, das auf dem Monitoring von vier Institutionen an verschiedenen Orten in Georgien basiert. Insgesamt waren 2007 in Georgien 100.000 Menschen mit psychischen Erkrankungen registriert, es gab aber nur 1.145 Plätze für stationäre Behandlung. Empfehlungen des Ombudsmanns aus den Jahren 2005 und 2006 wurden berücksichtigt und in drei der vier Institute haben sich die Lebensbedingungen deutlich verbessert. Die Patienten sind mit den Leistungen zufriedener, es gibt mehr Angebot an alternativen Therapiemethoden und besseren Zugang zu nicht psychiatrischer medizinischer Versorgung. Patienten können an kulturellen Aktivitäten teilnehmen, sind besser über ihre Rechte informiert und haben die Möglichkeit, Beschwerde in dafür vorgesehenen Briefkästen zu deponieren.
Als negativ wurde im Jahresbericht des Ombudsmanns von 2007 beschrieben, dass die Patienten ohne angemessene Bezahlung für die Einrichtungen arbeiten und oft Tätigkeiten des einfachen medizinischen Personals übernehmen. Dabei stehen sie zwar nicht unter Zwang, es handelt sich aber trotzdem um eine Verletzung des Patientenrechts. Soziale Probleme der Patienten (Pensionen, Umgang mit Vormunden) blieben laut dem Bericht des Jahres 2007 in allen Einrichtungen ungelöst. Mehrere Patienten haben durch ihren langen Spitalsaufenthalt ihr Eigentum (z. B. Wohnungen) verloren. Ein Teil von ihnen benötigt gar keine stationäre Behandlung und verlieren diese Personen die Fähigkeit zu einem unabhängigen Leben.
Die Finanzierung von stationärer Behandlung war 2007 im Vergleich zu 2006 um fast 20% gestiegen, reichte aber nach wie vor nicht für hochqualitative, moderne und effektive psychiatrische Behandlung aus. Die Kommunikation mit Patienten von psychiatrischen Krankenhäusern ist unzureichend und von der Bereitschaft des Personals abhängig, wird aber auch von Seiten der Patienten nicht forciert. Das Recht der Patienten auf Privatleben wurde verletzt, indem sie kein Telefon und keine Möglichkeit hatten, nach Belieben die sanitären Anlagen zu benutzen oder das Licht ein- und auszuschalten. "Assistierende" Patienten, die dem Personal helfen, sind gegenüber den anderen privilegiert.
Die Behandlung in der Psychiatrie erfolgt überwiegend mit Medikamenten, alternative Methoden gibt es in manchen Kliniken gar nicht. Die Patienten sind schlecht über ihre Behandlung informiert und haben keinen Zugang zu allgemeiner medizinischer Versorgung. Der Ombudsmann empfiehlt Maßnahmen zur Umsetzung moderner Modelle in der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker und rät von Langzeitaufenthalten in geschlossenen Anstalten entschieden ab.78
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi. 79
Die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen und Epilepsiebehandlung in Verbindung mit psychopathischem Verhalten werden georgischen Staatsbürgern ebenfalls vom Staat finanziert. Wenn der Patient unter Epilepsie und Depression leidet, sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung). 80 Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar. Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze). 81 Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax). 82
Als Reaktion auf die ansteigenden psychosozialen Bedürfnisse der vom Konflikt betroffenen Personen, hat IOM ein Projekt zu seelischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung im April 2009, finanziert von der polnischen Regierung, gestartet. Innerhalb dieses Projekts wurde ein Programm zur technischen Hilfe angeboten, mit dem Ziel, die Kapazitäten der medizinischen Grundversorgung bezüglich seelischer Gesundheit und psychosozialer Dienste in den Konfliktregionen zu verstärken. In das Projekt sollen auch NGOs und Gemeindeleiter involviert werden. 83
Das Psychiatrische Spital Tbilisi (300 Patienten) und das Asatiani Psychiatrische Spital (250 Patienten) in Tbilisi sind die größten Einrichtungen für Menschen mit psychischen Krankheiten in Georgien.
Über den Besuch des Asatiani Psychiatrischen Spitals vom 5. bis zum 15. Februar 2010 wurde vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe ("CPT") im Vergleich zu seinem letzten Besuch im Jahr 2007 festgestellt, dass die Behandlung der Patienten weiterhin fast ausschließlich mit Medikamenten erfolgt und nicht-medikamentöse Behandlung nur sehr begrenzt eingesetzt wird. Die Versorgung und die Auswahl an Medikamenten hatte sich seit dem Besuch im Jahr 2007 jedoch verbessert. Die Überprüfung der medizinischen Unterlagen und Interviews mit dem medizinischen Personal ergab keine Hinweise auf Übermedikation. Patienten hatten regelmäßig Termine bei Psychiatern und der Delegation wurde mitgeteilt, dass die Patienten während ihres gesamten Aufenthalt im Krankenhaus vom selben Arzt behandelt würden, selbst bei einer Verlegung auf eine andere Station. Die Beobachtungen der Patienten werden in den Patientenakten aufgezeichnet. Die Patientenakten wurden nach Überprüfung durch die Delegation für gut befunden, sie enthielten jedoch nicht - wie von der Krankenhausführung behauptet - individuelle Behandlungspläne für alle Patienten..84
Das psychosoziale Rehabilitationszentrum in Tbilisi wurde 1991 von der Nichtregierungsorganisation "Georgian Association for Mental Health" (GAMH) ins Leben gerufen.85 Etwa 40 Personen mit psychischen Problemen werden dort mit psychologischen Therapien, Kunsttherapien und Ergotherapien bei ihrem Widereinstieg in das Alltagsleben unterstützt.
Das Projekt der Nichtregierungsorganisation "Ndoba", Zentrum für Krisenintervention und psychische Gesundheit, bietet Hilfe für 800 bis 1000 Personen an. Das Personal setzt sich aus einem Psychiater, einem Psychologen und einem Sozialarbeiter zusammen. Gemäß eines Mitgliedes der Organisation "Ndoba" kann in diesem Zentrum auch eine langfristige Psychotherapie für Posttraumatische Belastungsstörungen besucht werden. Die Konsultationen sind kostenlos, doch Medikamente werden keine abgegeben. Eine Anmeldung muss zwei oder drei Tage im Voraus telefonisch erfolgen, es gibt keine Wartelisten.86
In Tbilisi gibt es das International Rehabilitation Center for the Victims of Torture and Pronounced Stress Impacts.87 16 Ärzte, drei Psychotherapeuten, ein Psychologe, Krankenpflegerinnen, vier Sozialarbeiter und drei Anwälte bieten psychiatrische und psychologische Hilfe an. Nach Auffassung des Generalsekretärs der Georgian Medical Association erfüllt die Gesuchstellerin grundsätzlich die Kriterien für eine Aufnahme in das Programm dieser Organisation. 88 Allerdings wird auf der Homepage des Zentrums darauf hingewiesen, dass die Zielgruppe der Therapieprogramme Folter- und Kriegsopfer sind. Zu dieser Gruppe gehört die Gesuchstellerin nicht. Eine weitere Auskunftsperson bestätigt, dass ausschließlich Folteropfer in diesem Zentrum therapiert werden, was die zuvor genannte Aussage in Frage stellt.89
Behandlungsmöglichkeiten paranoider Schizophrenie in Georgien:
In Georgien ist die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.
(Quelle: D-A-CH-Analyse der Staatendokumentation vom Juni 2011: Georgien: Medizinische Versorgung -Behandlungsmöglichkeiten.)
Ferner stehen die die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente (Wirkstoffe) in Georgien nahezu vollständig zur Verfügung.
(Quelle: Gesprächsnotiz über Recherchen zur Medizinischen Versorgung in Georgien vom 29.08.2011.)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellung über die Identität der Beschwerdeführerin gründet sich auf die beim Bundesasylamt vorgelegten Identitätsdokumente.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Die Beschwerdeführerin führte vor dem Bundesasylamt aus, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2006 wegen ihres Mannes von Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden sei. Von einer weiteren Einvernahme vor dem Asylgerichthof wurde infolge der gegenteiligen Empfehlung im eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.04.2011 abgesehen, da die Beschwerdeführerin zur Zeit der Erstellung des Gutachtens nicht einvernahmefähig war.
Die vorgelegte Heiratsurkunde hatte sich als Totalfälschung erwiesen, sodass auch seitens des Asylgerichtshofes nicht von einer aufrechten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX ausgegangen werden kann.Die vorgelegte Heiratsurkunde hatte sich als Totalfälschung erwiesen, sodass auch seitens des Asylgerichtshofes nicht von einer aufrechten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 ausgegangen werden kann.
Schon aus den Ausführungen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass eine Verfolgung seiner Person in Georgien nicht glaubhaft ist. Hiezu wird auf die diesen betreffende Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.09.2011, Zl. D4 308759-3/2008/24E, bzw. die diesen betreffende Entscheidung des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 08.11.2007, Zl. 06 09.789 - BAI, verwiesen, worin beweiswürdigend wie folgt ausgeführt wurde:
"Vollkommen unglaubwürdig sind jedoch die Angaben des Antragstellers mit Frau XXXX seit 05.11.1995 verheiratet zu sein. Der Antragsteller gab im Zuge seines Asylverfahrens in Deutschland an, seit XXXX mit"Vollkommen unglaubwürdig sind jedoch die Angaben des Antragstellers mit Frau römisch 40 seit 05.11.1995 verheiratet zu sein. Der Antragsteller gab im Zuge seines Asylverfahrens in Deutschland an, seit römisch 40 mit
XXXX verheiratet zu sein. Gemeinsam hätten sie eine Tochter namensrömisch 40 verheiratet zu sein. Gemeinsam hätten sie eine Tochter namens
XXXX.römisch 40 .
Frau XXXX gab im Zuge ihres Asylverfahrens in Deutschland an, dass sie seit 2001 von einem Herrn XXXX geschieden sei. Den Antragsteller erwähnte sie mit keinem Wort. Der Antragsteller hat zudem eine Heiratsurkunde, welche als Totalfälschung qualifiziert wurde der Behörde vorgelegt. (...)Frau römisch 40 gab im Zuge ihres Asylverfahrens in Deutschland an, dass sie seit 2001 von einem Herrn römisch 40 geschieden sei. Den Antragsteller erwähnte sie mit keinem Wort. Der Antragsteller hat zudem eine Heiratsurkunde, welche als Totalfälschung qualifiziert wurde der Behörde vorgelegt. (...)
Mit den vom Antragsteller behaupteten Angaben zu den Gründen seines Asylantrages vermochte er eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat wie nachstehend begründet nicht glaubwürdig darlegen.
Der Antragsteller gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2007 zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen an, dass sein Vater Parteimitglied der Partei Aghordzineba gewesen wäre. Auch er selbst wäre seit 2002 Mitglied dieser Partei gewesen. Am 31.10.2003 wäre sein Vater von unbekannten Personen auf offener Straße erschossen worden. Ein Freund seines Vaters hätte ihn telefonisch verständigt und ihm gesagt, dass er ins Krankenhaus kommen solle. Dort hätte er seinen Vater im Leichenhaus mit drei Einschüssen gesehen. Nach einer halben Stunde wären Polizeibeamte gekommen und hätten sie aufgefordert zu gehen und am nächsten Tag wieder zu kommen. Am nächsten Tag hätte der Arzt ihm mitgeteilt, dass sein Vater an einem Infarkt und einer Gehirnblutung gestorben wäre. Zudem hätte man ihm gesagt, dass er bereits verbrannt worden sei. Obwohl er den Arzt auf die Schussverletzungen aufmerksam gemacht hätte, hätte der Arzt darauf bestanden, dass sein Vater an einer Gehirnblutung und einem Infarkt gestorben sei und stellte diesbezüglich eine dementsprechende Todesurkunde aus. Der Antragsteller hätte aufgrund dessen eine schriftliche Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft, beim Justiz- und Innenministerium gemacht, jedoch keine Antwort erhalten. Als er persönlich zum Innenministerium gegangen sei, hätte man ihm erklärt, dass laut Gutachten und der Sterbeurkunde sein Vater an einem Infarkt gestorben sei. Der Stellvertretende Generalstaatsanwalt hätte ihm mitgeteilt, dass es besser wäre alles zu vergessen, da ihm ansonsten auch etwas zustoßen könnte. Der Antragsteller erklärte zudem, dass zwar ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, jedoch aufgrund mangelnden Tatbestands das Verfahren eingestellt worden wäre. Am 23.11.2003 wäre er von zwei Männern, welche sich als Mitarbeiter des Innenministeriums ausgewiesen hätten, von der Arbeit abgeholt und zu einem unbekannten Ort in ein Haus gebracht worden. Dort hätte ein Mann zu ihm gesagt, dass er Schweigen solle und man ihm bereits gesagt hätte, dass er Ruhe geben sollte. Dann wäre er in einen Keller gebracht worden. Dort wäre er dann misshandelt worden. Nach einigen Stunden hätten sie ihn wieder mit einem Auto zu einem unbekannten Ort gebracht, auf den Boden geworfen und gesagt, dass wenn sie ihn noch einmal sehen würden sie ihn umbringen würden. Anfang März 2004 wäre er dann ausgereist.
Trotz des im Allgemeinen schlüssigen Vortrages des Antragstellers musste dem Antragsteller wie nachstehend begründet die Glaubwürdigkeit versagt werden:
Im Zuge des Asylantrages in Deutschland wurden die Angaben des Antragstellers einer Überprüfung im Heimatland unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass sein Vater XXXX entgegen seinen Aussagen nicht Mitglied der Partei Aghorzineba gewesen ist.Im Zuge des Asylantrages in Deutschland wurden die Angaben des Antragstellers einer Überprüfung im Heimatland unterzogen. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass sein Vater römisch 40 entgegen seinen Aussagen nicht Mitglied der Partei Aghorzineba gewesen ist.
Auf Vorhalt gab der Antragsteller an, dass es die Partei seit 2004 nicht mehr geben würde und der damalige Vorsitzende International gesucht werde. Mehr vermochte er nicht zu sagen.
Die Aussage des Antragstellers ist absolut nicht nachvollziehbar, denn auch wenn eine Partei nicht mehr existiert, kann die frühere Parteimitgliedschaft trotzdem eruiert werden.
Auch die von dem Antragsteller vorgelegte Kopie des Parteiausweises seines Vaters war nicht in der Lage sein Vorbringen zu untermauern, da den vorgelegten Kopien keine Beweiskraft zu kommt, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden können. Hierzu darf nochmals darauf verwiesen werden, dass der Antragsteller bereits eine gefälschte Heiratsurkunde vorgelegt hat.
Zudem konnte die vom Antragsteller angegebene letzte Adresse seines Vaters in der XXXX nicht zugeordnet werden. Obwohl der Antragsteller diesbezüglich schlussendlich angab, dass es sich dabei um die vorletzte Adresse gehandelt hat, hätte man seinen Vater dort ausfindig machen müssen. Auf Vorhalt meinte der Antragsteller, dass sein Vater die Wohnung gemietet hätte und er nicht wüsste, ob er dort angemeldet war.Zudem konnte die vom Antragsteller angegebene letzte Adresse seines Vaters in der römisch 40 nicht zugeordnet werden. Obwohl der Antragsteller diesbezüglich schlussendlich angab, dass es sich dabei um die vorletzte Adresse gehandelt hat, hätte man seinen Vater dort ausfindig machen müssen. Auf Vorhalt meinte der Antragsteller, dass sein Vater die Wohnung gemietet hätte und er nicht wüsste, ob er dort angemeldet war.
Weiters wurde im Zuge der Überprüfung festgestellt, dass eine Person namens XXXX beim Krankenhaus Nr. 1 in den Archivdokumenten nicht gefunden werden konnte. Auch im Stadtarchiv der Stadt Tiflis und im zuständigen Standesamt konnte kein Eintrag gefunden werden, mit dem der behauptete Tod seines Vaters bewiesen werden hätte können.Weiters wurde im Zuge der Überprüfung festgestellt, dass eine Person namens römisch 40 beim Krankenhaus Nr. 1 in den Archivdokumenten nicht gefunden werden konnte. Auch im Stadtarchiv der Stadt Tiflis und im zuständigen Standesamt konnte kein Eintrag gefunden werden, mit dem der behauptete Tod seines Vaters bewiesen werden hätte können.
Auf Vorhalt meinte der Antragsteller, dass ihm diese Fakten schon bekannt seien. Er weiß, dass es keine Unterlagen gibt. Dies ist ihm in Deutschland bereits mitgeteilt worden. Laut Sterbeurkunde ist er an einem Herzinfarkt gestorben.
Auf einen weiteren Vorhalt, dass dies immer noch nicht erklärt, warum über den Tod seines Vaters gar nichts existiert, gab der Antragsteller an, dass es sein könnte, dass die Unterlagen verschwunden sind.
Ein weiterer Hinweis für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers ist die Tatsache, dass der Antragsteller zwar angab, dass er nicht wisse, wer seinen Vater umgebracht hätte, jedoch die Behauptung in den Raum stellte, dass die jetzigen Machthaber, die Partei von Saakaschwili, damit zu tun hätten. Zum Zeitpunkt des behaupteten Anschlages auf seinen Vater befand sich Georgien jedoch in einer Umbruchphase. Die jetzige Regierung unter dem Präsidenten Saakaschwili war zum Zeitpunkt der Geschehnisse nicht an der Macht. Dass die jetzigen Machthaber bereits damals über einen wie vom Antragsteller beschriebenen Einfluss in alle Behördenstrukturen gehabt hätten, kann ausgeschlossen werden. Auch weitere Widersprüche veranlassen die Behörde erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu hegen. So gab der Antragsteller im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung am 03.05.2004 in XXXX an, dass am Tag nach der Ermordung seines Vaters der zuständige Arzt ihm gesagt hätte, dass sein Vater keine Schusswunden davon getragen hätte und er an einem Bluterguss im Gehirn gestorben sei. Der behandelnde Arzt hätte ihn dann um Erlaubnis zur Einäscherung der Leiche seines Vaters gebeten. Er hätte ihm jedoch keine Zustimmung erteilt.Ein weiterer Hinweis für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers ist die Tatsache, dass der Antragsteller zwar angab, dass er nicht wisse, wer seinen Vater umgebracht hätte, jedoch die Behauptung in den Raum stellte, dass die jetzigen Machthaber, die Partei von Saakaschwili, damit zu tun hätten. Zum Zeitpunkt des behaupteten Anschlages auf seinen Vater befand sich Georgien jedoch in einer Umbruchphase. Die jetzige Regierung unter dem Präsidenten Saakaschwili war zum Zeitpunkt der Geschehnisse nicht an der Macht. Dass die jetzigen Machthaber bereits damals über einen wie vom Antragsteller beschriebenen Einfluss in alle Behördenstrukturen gehabt hätten, kann ausgeschlossen werden. Auch weitere Widersprüche veranlassen die Behörde erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu hegen. So gab der Antragsteller im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung am 03.05.2004 in römisch 40 an, dass am Tag nach der Ermordung seines Vaters der zuständige Arzt ihm gesagt hätte, dass sein Vater keine Schusswunden davon getragen hätte und er an einem Bluterguss im Gehirn gestorben sei. Der behandelnde Arzt hätte ihn dann um Erlaubnis zur Einäscherung der Leiche seines Vaters gebeten. Er hätte ihm jedoch keine Zustimmung erteilt.
Im Widerspruch dazu gab der Antragsteller bei seiner Einvernahme am 08.05.2007 an, dass der Arzt zu ihm gekommen sei und ihm erklärt hätte, dass sein Vater an einem Herzinfarkt und einer Gehirnblutung gestorben sei. Zudem hätte man ihm erklärt, dass sein Vater bereits eingeäschert worden wäre. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2004 in XXXX gab der Antragsteller zudem noch an, dass er sich schriftlich an das Innenministerium gewendet hätte und am 13.11. oder 14.11.2003 einen Brief erhalten hätte, in dem gestanden wäre, dass sein Vater nicht eines gewaltsamen Todes sondern an einem Infarkt gestorben sei. Weiters gab der Antragsteller zudem noch an, dass er auf seine Briefe von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Justizministerium ähnliche Antworten erhalten hätte.Im Widerspruch dazu gab der Antragsteller bei seiner Einvernahme am 08.05.2007 an, dass der Arzt zu ihm gekommen sei und ihm erklärt hätte, dass sein Vater an einem Herzinfarkt und einer Gehirnblutung gestorben sei. Zudem hätte man ihm erklärt, dass sein Vater bereits eingeäschert worden wäre. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2004 in römisch 40 gab der Antragsteller zudem noch an, dass er sich schriftlich an das Innenministerium gewendet hätte und am 13.11. oder 14.11.2003 einen Brief erhalten hätte, in dem gestanden wäre, dass sein Vater nicht eines gewaltsamen Todes sondern an einem Infarkt gestorben sei. Weiters gab der Antragsteller zudem noch an, dass er auf seine Briefe von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Justizministerium ähnliche Antworten erhalten hätte.
Im Widerspruch dazu gab der Antragsteller am 08.05.2007 an, dass er eine schriftliche Anzeige eingebracht hätte. Er hätte jedoch weder von der Generalstaatsanwaltschaft, noch von der Justiz noch vom Innenministerium jemals eine Antwort erhalten.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2004 gab der Antragsteller an, dass der Vater seines Freundes zum Staatsanwalt gegangen wäre und ihm dort gesagt worden wäre, dass man aufhören sollte in der Sache weiter zu wühlen, ansonsten würde man dem Vater des Antragstellers nachfolgen.
Im Widerspruch dazu gab der Antragsteller am 08.05.2007 an, dass er persönlich zum Staatsanwalt gegangen wäre und dieser ihm gesagt hätte, dass er besser alles vergessen sollte, da ihm ansonsten auch noch etwas zustoßen könnte.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2004 gab der Antragsteller an, dass am 23.11.2003 drei Personen zu seiner Arbeitsstelle gekommen wären. Eine Person hätte sich als Polizeibeamter ausgewiesen. Noch bevor er in das Auto gestiegen wäre, hätte man ihm die Hände mit Handschellen befestigt.
Im Widerspruch dazu gab der Antragsteller am 08.05.2007 an, dass zwei Männer zu ihm gekommen wären und sie sich als Mitarbeiter des Innenministeriums, Fahndungsdienst ausgewiesen hätten. Nachdem er aus dem Auto ausgestiegen wäre, hätte man seine Hände mit Handschellen befestigt.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2004 gab der Antragsteller an, dass er nachdem er das Gebäude betreten hätte, eine Treppe hochgehen hätte müssen.
Im Widerspruch dazu gab der Antragsteller bei seiner Einvernahme am 08.05.2007 an, dass er, nachdem er das Gebäude betreten hatte, irgendwo hinuntergehen hätte müssen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2004 gab der Antragsteller an, dass er in einen Raum gebracht worden wäre, indem ein Mann an einem Schreibtisch gesessen hätte. Dieser hätte ihm dann sehr heftig in den Bauch getreten. Aufgrund dessen wäre er mit dem Stuhl umgefallen. Er hätte noch mitbekommen, dass man ihn mit Händen und Füßen geschlagen hätte und dann wäre er bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen wäre, hätte er sich in einem anderen Zimmer auf einer Matratze befunden. Als er aufgewacht wäre, hätte er weder seinen Gürtel, Schnürsenkel noch sein Portmonaie bei sich gehabt. Der Antragsteller erzählte jedoch bei seiner Einvernahme am 08.05.2007 im Widerspruch dazu, dass dieser Mann ihm in die Brust getreten hätte und er deshalb mit dem Stuhl umgefallen wäre. Dann hätte dieser Mann den anderen zwei Männern befohlen ihn in den Keller zu bringen. Er wäre dann einen Stock tiefer gebracht worden in einen Keller mit mehreren Türen. Dort wäre er in einen Raum gebracht worden. Die Männer hätten ihm seine Uhr, seinen Gürtel und sonst alles abgenommen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2004 gab der Antragsteller an, dass nach ca. einer Stunde zwei Personen in den Raum gekommen wären. Einer der Personen hätte einen Knüppel in der Hand gehabt mit welchem er jedoch nicht geschlagen worden wäre. Er wäre stattdessen mit Fußtritten malträtiert worden. Dann hätte einer einen Revolver auf ihn gerichtet und gesagt, dass sie es als Selbstmord darstellen würden. Es wäre jedoch keine Patrone in dem Revolver gewesen. Dann hätte einer ihm die Schuhe ausgezogen und mit einem Gürtel auf die Fußsohlen geschlagen. Aufgrund dessen hätte er wieder das Bewusstsein verloren. Er wäre erst wieder zu sich gekommen, als ein anderer Mann gekommen und ihn zum WC gebracht hätte.
Später wären die Männer wieder gekommen und hätten ihn wieder mit Händen und Füßen geschlagen. Mit einem Knüppel wäre er nicht geschlagen worden. Einmal in der Nacht wären diese Männer wieder gekommen und hätten ihn nach oben in ein Zimmer gebracht. Dort wäre er wieder dem Mann gegenüber gesessen, welcher ihn bereits einmal befragt hat. Er hätte zu ihm gesagt, dass es ihm ein großes Vergnügen sei ihm zu seinem Vater zu schicken, falls er ihn noch einmal sehen würde. Dann hätte er gesagt, dass er verschwinden solle. Zudem hätte er gesagt, es wäre besser, wenn er sich selbst ein Grab schaufeln und sich hineinlegen würde. Man hätte ihm wieder eine Mütze aufgesetzt und ihn zum Auto gebracht. Dann wären sie 30 Minuten gefahren, bevor er anschließend hinausgezerrt worden wäre.
Bei seiner Einvernahme am 08.05.2007 schilderte der Antragsteller, dass nach zwei Stunden die Männer zu ihm gekommen wären. Sie hätten ihm die Schuhe genommen und ca. 15 Minuten mit dem Gummiknüppel auf seine Beine geschlagen. Dann wären sie wieder gegangen. Das Ganze wäre ca. zwei bis drei Mal wiederholt worden. Dann wären erneut zwei Männer gekommen, einen davon hätte er noch nicht gesehen. Sie hätten ihn beleidigt und mit Füßen getreten. Als er gefragt hätte, warum sie das machen, hätte man ihm eine Pistole an die Stirn gehalten und abgedrückt. Es wäre jedoch keine Patrone darin gewesen. Dann wären sie gegangen. Nach einiger Zeit wären wieder die zwei Männer gekommen, welche ihn hergebracht hätten. Sie hätten ihn aufgezogen, ihm eine Mütze auf den Kopf und ihn ins Auto gesetzt. Dann hätten sie ihn irgendwohin gebracht und ihn auf dem Boden geworfen. Dann wären sie weggefahren.
Der Antragsteller hat sich somit bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war dem Antragsteller schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Gesamtheitlich betrachtet war daher dem gesamten Vorbringen des Antragstellers aufgrund o.a. Fakten die Glaubwürdigkeit abzusprechen."
Auch die Recherchen des Asylgerichtshofes kamen zum selben Ergebnis, wie diejenigen, die von den deutschen Asylbehörden getätigt worden waren. Darüber hinaus gab die Mutter des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in einer Befragung an, dass ihr Ehemann - also der Vater des Lebensgefährten - an Kehlkopfkrebs verstorben war. Ebenso erhielt der Asylgerichtshof in seinen in Georgien durchgeführten Recherchen die Auskunft, dass die Liste aller verstorbener Georgier nach dem angegeben Namen des Vaters zum Zeitpunkt der behaupteten Ermordung bis drei Monate danach durchsucht wurde und dieser nicht gefunden wurde. Auch Zeitungen zum Zeitpunkt des angeblichen Mordes wurden überprüft. Wenn der Vater angeblich ein wichtiges Parteimitglied gewesen wäre, wäre sein Tod bekannt geworden. Die Recherchen wurden durch die Vertrauensperson des österreichischen Bundesministeriums für Inneres in Georgien durchgeführt.
Da eine Verfolgung ihres Lebensgefährten in Georgien aus den von diesem vorgebrachten Gründen nicht glaubhaft ist, ist auch nicht glaubhaft, dass seinetwegen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin vorliegt. Hingegen wurde der Umstand einer erfolgten Vergewaltigung seitens des Bundesasylamtes für zutreffend erachtet, da sich entsprechendes auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten georgischen Bestätigungen ergibt. Ihrem Vorbringen war jedoch - wie bereits seitens des Bundesasylamtes ausgeführt - nicht zu entnehmen, dass sie sich deswegen an die georgischen Behörden gewendet hätte und deren Schutz in Anspruch genommen hätte. Jedoch ergeben sich hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin genannten Tätern, nämlich Polizeibeamte in Zivil, und den Angaben ihrer Töchter in deren Verfahren, nämlich dass die Täter Polizeiuniformen getragen hätten, Widersprüche, sodass nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin von Polizisten vergewaltigt worden ist. Selbst wenn es sich bei den Tätern um Angehörige der Polizei gehandelt haben sollte, so wären derartige Übergriffe - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat - auch in Georgien strafbar und ist den oa. Länderfeststellungen auch nicht zu entnehmen, dass Derartiges von den staatlichen Behörden geduldet würde.
Zusammengefasst schließt sich der Asylgerichtshof der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an, wonach trotz des glaubhaften Umstandes einer Vergewaltigung der Beschwerdeführerin deren asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft ist.
Die psychische Erkrankung, medikamentöse Behandlung sowie die Notwendigkeit der Beaufsichtigung der Beschwerdeführerin sowie deren aktuell fehlende Einvernahmefähigkeit ergeben sich aus dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.04.2011 sowie den von der Beschwerdeführerin zahlreich beigebrachten (georgischen) Befunden, die Feststellungen zu ihren privaten Verhältnissen aus ihren diesbezüglichen plausiblen Angaben.Die psychische Erkrankung, medikamentöse Behandlung sowie die Notwendigkeit der Beaufsichtigung der Beschwerdeführerin sowie deren aktuell fehlende Einvernahmefähigkeit ergeben sich aus dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 25.04.2011 sowie den von der Beschwerdeführerin zahlreich beigebrachten (georgischen) Befunden, die Feststellungen zu ihren privaten Verhältnissen aus ihren diesbezüglichen plausiblen Angaben.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die in der Verhandlung vorgehaltenen Berichte.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, sich unter den Schutz der georgischen Behörden zu stellen, von deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nach den oa. Länderfeststellungen grundsätzlich auszugehen ist, selbst wenn es sich bei den Tätern um Polizeibeamte gehandelt haben sollte.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 (entspricht nunmehr § 8 AsylG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 (entspricht nunmehr Paragraph 8, AsylG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ergebnis des eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 25.04.2011 derzeit nicht in der Lage realitätskonform zu handeln und ist auf die Hilfestellung ihrer Töchter im emotionalen wie auch realen alltagspraktischen Bereichen und Belangen völlig angewiesen und wäre allein nicht in der Lage, sich zu versorgen und es würde zu einer massiven Exazerbation des Krankheitsbildes kommen. Eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat würde ihrem Wahnsystem entsprechen und würde eine massive emotionale Stressreaktion auslösen und wahrscheinlich zu einem Krankheitsbild führen, das wahrscheinlich im geschlossenen stationären Bereich behandelt werden müsste. Da sie nicht realitätskonform handeln kann, ist sie auf dauernde Beaufsichtigung angewiesen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann sie jederzeit in gefährliche Situationen hineingeraten.
Im Falle einer Rückkehr ohne ihre Töchter oder ihren Lebensgefährten besteht für die Beschwerdeführerin aufgrund des ihr nicht zur Verfügung stehenden sozialen Netzes die Gefahr, dass sie sich nicht zurechtfinden und sich alleine versorgen, geschweige denn ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit bestreiten kann bzw. in Georgien auf Grund einer massiven Stressreaktion wahrscheinlich im geschlossenen stationären Bereich behandelt werden müsste, sodass ihr in einer Gesamtschau betrachtet, jegliche Existenzgrundlage fehlen würde.
In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass sich bereits die Durchführung der Abschiebung der Beschwerdeführerin im konkreten Fall als nicht möglich erweist.
Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde.Insofern ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführerin war deshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
10.11.2011