Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C1 317073-1/2008/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vom 23.01.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2008, Zl. 07 07.967-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2009, 17.11.2009 und am 03.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 23.01.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2008, Zl. 07 07.967-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2009, 17.11.2009 und am 03.05.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 30.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund betreffend lediglich an, er habe aus Afghanistan flüchten müssen, das sein Leben in Gefahr gewesen sei. Seine Mutter und der Schwiegersohn seines Onkels mütterlicherseits hätten einen Schlepper organisiert, der die Reise vorbereitet habe, welche ca. sechs Monate gedauert habe.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 11.09.2007 nannte der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX - in der in Afghanistan gebräuchlichen Zeitrechnung konnte er das Datum nicht angeben. Die Frage, ob er das Geburtsdatum demzufolge selbst gewählt habe, bejahte der Beschwerdeführer und erklärte, er habe in Afghanistan immer nur das Jahr XXXX ohne Monat und Tag angegeben. Über Vorhalt, warum er in Österreich zuerst XXXX und dann den XXXX angegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe das so für sich ausgerechnet. Über weiteren Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung seine Ehe und sein Kind nicht angegeben habe, erklärte dieser, er sei zuvor (vor der Erstbefragung) etliche Stunden im Wald gewesen und sei ihm "kalt und so" gewesen.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 11.09.2007 nannte der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den römisch 40 - in der in Afghanistan gebräuchlichen Zeitrechnung konnte er das Datum nicht angeben. Die Frage, ob er das Geburtsdatum demzufolge selbst gewählt habe, bejahte der Beschwerdeführer und erklärte, er habe in Afghanistan immer nur das Jahr römisch 40 ohne Monat und Tag angegeben. Über Vorhalt, warum er in Österreich zuerst römisch 40 und dann den römisch 40 angegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe das so für sich ausgerechnet. Über weiteren Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung seine Ehe und sein Kind nicht angegeben habe, erklärte dieser, er sei zuvor (vor der Erstbefragung) etliche Stunden im Wald gewesen und sei ihm "kalt und so" gewesen.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe bis zu seiner nunmehrigen und einzigen Ausreise immer im Dorf XXXX gelebt. Die Ausreise hätten die Eltern des Beschwerdeführers, sein Onkel mütterlicherseits sowie dessen Schwiegersohn organisiert. Er habe seinen Heimatort am 15. oder 16. April verlassen und habe die Reise ca. viereinhalb Monate gedauert.Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe bis zu seiner nunmehrigen und einzigen Ausreise immer im Dorf römisch 40 gelebt. Die Ausreise hätten die Eltern des Beschwerdeführers, sein Onkel mütterlicherseits sowie dessen Schwiegersohn organisiert. Er habe seinen Heimatort am 15. oder 16. April verlassen und habe die Reise ca. viereinhalb Monate gedauert.
Nach Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit der Slowakischen Republik wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG am 28.09.2007 zugelassen.Nach Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates mit der Slowakischen Republik wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG am 28.09.2007 zugelassen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 10.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zum Tag seiner Ausreise immer an der angegebenen Adresse in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, gewohnt und habe seine Heimat zuvor nie verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, XXXX, habe den Beschwerdeführer aufgefordert, für ihn zu arbeiten und Leute für den Kampf gegen "die Amerikaner" anzuwerben. Der Beschwerdeführer habe auch einen Drohbrief erhalten. Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers hätten bereits vor 27 Jahren mit dieser Gruppierung zusammengearbeitet und gegen "die Russen" gekämpft. Die beiden Brüder seines Vaters seien im Krieg umgekommen und sei im Drohbrief von diesem verlangt worden, nun seinen Sohn (den Beschwerdeführer) in den Kampf gegen "die Amerikaner" zu schicken. Über Befragen konnte der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen, wer mit ihm Kontakt hergestellt habe bzw. zu wem er hätte gehen müssen (um der Aufforderung nachzukommen). Auch über seine angeblichen Verfolger konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen und erklärte lediglich, diese hätten "Spione".Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 10.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zum Tag seiner Ausreise immer an der angegebenen Adresse in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , gewohnt und habe seine Heimat zuvor nie verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, römisch 40 , habe den Beschwerdeführer aufgefordert, für ihn zu arbeiten und Leute für den Kampf gegen "die Amerikaner" anzuwerben. Der Beschwerdeführer habe auch einen Drohbrief erhalten. Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers hätten bereits vor 27 Jahren mit dieser Gruppierung zusammengearbeitet und gegen "die Russen" gekämpft. Die beiden Brüder seines Vaters seien im Krieg umgekommen und sei im Drohbrief von diesem verlangt worden, nun seinen Sohn (den Beschwerdeführer) in den Kampf gegen "die Amerikaner" zu schicken. Über Befragen konnte der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen, wer mit ihm Kontakt hergestellt habe bzw. zu wem er hätte gehen müssen (um der Aufforderung nachzukommen). Auch über seine angeblichen Verfolger konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen und erklärte lediglich, diese hätten "Spione".
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2009 erteilt (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2009 erteilt (Spruchteil römisch drei.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten. Aufgrund der derzeit noch prekären Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage in Afghanistan ergebe sich allerdings eine Rückkehrgefährdung für den Antragsteller und sei spruchgemäß zu entscheiden.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.08.2009, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer nach Angabe seiner persönlichen Daten sowie der Daten seiner Ehefrau und seines Kindes Folgendes zu Protokoll:
"VR: Wo halten sich Gattin und Kind derzeit auf?
BF: Sie sind in XXXX, wo auch meine Eltern leben.BF: Sie sind in römisch 40 , wo auch meine Eltern leben.
VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
BF: Ich bin seit meiner Geburt, bis zu meiner Flucht aus Afghanistan, in XXXX aufhältig gewesen.BF: Ich bin seit meiner Geburt, bis zu meiner Flucht aus Afghanistan, in römisch 40 aufhältig gewesen.
VR: Sie waren bis zu Ihrer Flucht nie außerhalb von Afghanistan?
BF: Nein.
VR: Haben Sie eine Schule besucht?
BF: Ich habe die Schule besucht, bis 2001. Dies auch in XXXX. Es war ein Lyceum.BF: Ich habe die Schule besucht, bis 2001. Dies auch in römisch 40 . Es war ein Lyceum.
VR: Wo haben Sie Englisch gelernt?
BF: Ich bin seit meiner Kindheit sehr oft, immer für 3 Monate, nach XXXX gefahren, dort habe ich Englisch gelernt.BF: Ich bin seit meiner Kindheit sehr oft, immer für 3 Monate, nach römisch 40 gefahren, dort habe ich Englisch gelernt.
VR: Warum haben Sie vorhin gerade nicht angegeben, dass Sie auch in XXXX immer wieder waren?VR: Warum haben Sie vorhin gerade nicht angegeben, dass Sie auch in römisch 40 immer wieder waren?
BF: Ich habe die Frage so verstanden, wo ich aufhältig war. Ich war dort immer nur 3 Monate aufhältig, habe dort etwas gelernt und bin wieder nach Hause gefahren.
VR: Wann und wie oft fuhren Sie nach XXXX?
BF: Das war in der Schulzeit, vor 2000.
VR: D.h. unter den Taliban haben Sie in XXXX Englisch gelernt?VR: D.h. unter den Taliban haben Sie in römisch 40 Englisch gelernt?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie Urdu gelernt?
BF: Ich habe Urdu durch die Bollywood-Filme in Afghanistan gelernt.
VR: D.h. unter den Taliban konnten Sie Bollywood-Filme anschauen?
BF: Ja, unser Dorf war so weit weg, dass die Taliban dort nicht immer waren. Wir sind illegal und versteckt zu diesen Filmen gekommen.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ca. im April 2007.
VR: Wie lange waren Sie bis Österreich unterwegs?
BF: Ca. 4 Monate.
VR: Sie haben im Verfahren vor dem BAA angegeben, dass die Reise von einem Schlepper organisiert wurde, ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Wie haben Sie den Schlepper gefunden und wie haben Sie ihn bezahlt?
BF: Den Schlepper haben meine Onkel mütterlicherseits organisiert. Mein Vater hat ihn bezahlt.
VR: Sie haben im Verfahren vor dem BAA einmal angegeben, dass Ihre Mutter und der Schwiegersohn des Onkels die Schleppung organisiert haben und bei einer späteren Einvernahme, der Vater, welche Variante ist nun die richtige?
BF: Ich habe vorher kurz geantwortet. Meine Reise haben mein Vater und meine Mutter und auch mein Onkel väterlicherseits, sowie der Schwiegersohn des Onkels organisiert. Der Schwiegersohn lebt in Kabul.
BF legt folgende Dokumente, alle in Kopien vor - Originale sind in Afghanistan: Ehezertifikat, datiert mitXXXX, sowie Personalausweis und Reisepass betreffend die Ehegattin und den gemeinsamen Sohn.
Mehrere Farbfotos über die Hochzeit sowie 2 Fotos, die seinen Sohn zeigen. In diese Fotos wird Einsicht genommen. Auf der CD werden die Hochzeitsfeierlichkeiten dargestellt. Fotos und CD werden dem BF wieder ausgefolgt.
BF: Die Hochzeit fand am 15. oder 16.12.2005 statt.
VR: Gemeinsam mit der Berufung haben Sie mehrere Dokumente vorgelegt.
Dolmetscher:
A./ Schreiben der XXXX, in diesem wird bestätigt, dass der Onkel für die Hezb-e Islami gekämpft hat und daher den Rang eines Dagaman (Oberstleutnant) erhält. Unterfertigt von XXXX.A./ Schreiben der römisch 40 , in diesem wird bestätigt, dass der Onkel für die Hezb-e Islami gekämpft hat und daher den Rang eines Dagaman (Oberstleutnant) erhält. Unterfertigt von römisch 40 .
B./ Schreiben wie oben, betreffend XXXX, mit dem Rang eines Dagarwal (Oberst).B./ Schreiben wie oben, betreffend römisch 40 , mit dem Rang eines Dagarwal (Oberst).
C./ Struktur eines Stützpunktes.
BF hiezu: Ich habe das nur als Beweis dafür vorgelegt, wo meine Onkel ihren Dienst leisteten.
Die Dokumente D. bis G. betreffen auch alle die Onkel des BF, in diesen Dokumenten scheinen Tätigkeiten, Waffenkäufe, Waffenbesitze, auf.
BF hiezu: Wegen dieser Aktivitäten meiner Onkel hat die Familie Schwierigkeiten gehabt.
H./ Drohbrief von XXXX an den BF, Kopie und Übersetzung liegen im Akt des BAA auf.H./ Drohbrief von römisch 40 an den BF, Kopie und Übersetzung liegen im Akt des BAA auf.
I./ Befehlsstruktur an der Front.römisch eins./ Befehlsstruktur an der Front.
J./ Aufruf zum Jihadd von 1385 (= 2007), das wurde an alle Kommandanten verteilt.
VR: Haben all diese vorgelegten Dokumente etwas mit den Gründen zu tun, weswegen Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ja. Meine 2 Onkel waren bei der Hezb-e Islami, dies für ca. 30 Jahre. Sie haben an sehr vielen kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen und viele Leute umgebracht.
VR: Leben sie noch?
BF: Nein. Seit 11 Jahren nicht mehr.
VR: Sind das Onkel väterlicherseits oder mütterlicherseits?
BF: Väterlicherseits.
VR: War Ihr Vater auch bei der Hezb-e Islami?
BF: Er war nicht direkt Mitglied, aber er hat seinen Brüdern Ratschläge gegeben.
VR: Was hat das mit Ihnen zu tun?
BF: Als die Taliban kamen, wurden beide Onkel von mir aufgefordert, ihre Waffen abzugeben, dies haben sie aber nicht getan. Sie haben nicht alles abgegeben. Dann haben die Leute sie bei den Taliban verraten. Sie haben sehr viele Waffen gehabt, ca. 2000 Waffen. Sie wurden zweimal von den Taliban mitgenommen. Seit dem 2. Mal sind sie verschwunden. Meine Onkel haben auch mit einem Kommandanten der Gruppe XXXXProbleme gehabt, wegen der parteipolitischen Probleme ist auch ein anderer Onkel von mir ums Leben gekommen. Wegen dieser Probleme konnte ich auch nicht mein Studium fortführen, ich konnte nicht aus XXXX weggehen, ich konnte nicht nach Kabul oder wo anders hinfahren, weil mein Leben dort in Gefahr war.BF: Als die Taliban kamen, wurden beide Onkel von mir aufgefordert, ihre Waffen abzugeben, dies haben sie aber nicht getan. Sie haben nicht alles abgegeben. Dann haben die Leute sie bei den Taliban verraten. Sie haben sehr viele Waffen gehabt, ca. 2000 Waffen. Sie wurden zweimal von den Taliban mitgenommen. Seit dem 2. Mal sind sie verschwunden. Meine Onkel haben auch mit einem Kommandanten der Gruppe XXXXProbleme gehabt, wegen der parteipolitischen Probleme ist auch ein anderer Onkel von mir ums Leben gekommen. Wegen dieser Probleme konnte ich auch nicht mein Studium fortführen, ich konnte nicht aus römisch 40 weggehen, ich konnte nicht nach Kabul oder wo anders hinfahren, weil mein Leben dort in Gefahr war.
VR: Wieso war Ihr Leben in Gefahr?
BF: Das war kurz vor 2007, als XXXX nach XXXX oder in die östliche Gebiete gekommen ist, hat er meinen beiden Onkeln Briefe geschickt, dass sie sich ihm anschließen sollten und gegen die Amerikaner einen Jihadd führen sollten. XXXX wusste damals noch nicht, dass diese beiden schon verstorben sind. XXXX ist mein Onkel und mein Schwiegervater. Nachdem XXXX erfahren hat, dass beide tot sind, hat er mir einen Brief geschickt, mit derselben Aufforderung wie an meine Onkel. Ich war der einzige junge Mann in der Familie.BF: Das war kurz vor 2007, als römisch 40 nach römisch 40 oder in die östliche Gebiete gekommen ist, hat er meinen beiden Onkeln Briefe geschickt, dass sie sich ihm anschließen sollten und gegen die Amerikaner einen Jihadd führen sollten. römisch 40 wusste damals noch nicht, dass diese beiden schon verstorben sind. römisch 40 ist mein Onkel und mein Schwiegervater. Nachdem römisch 40 erfahren hat, dass beide tot sind, hat er mir einen Brief geschickt, mit derselben Aufforderung wie an meine Onkel. Ich war der einzige junge Mann in der Familie.
VR: Er hat Ihnen den Brief geschickt?
BF: Ja, das war ein Drohbrief.
VR: Der von Ihnen vorgelegte Brief ist aber an Ihren Vater gerichtet?
BF: Kann ich den Brief einmal sehen.
BF nimmt Einsicht in den Brief.
BF: Ja, er wurde an meinen Vater geschickt. Ich meinte es so, dass sie meinen Vater aufgefordert haben, dass er mir bestellt, dass ich aufgefordert wurde.
VR: Wurde der Brief persönlich abgegeben?
BF: Es ist dort üblich, wenn solche Sachen passieren, kommen in der Nacht Leute. In diesem Fall sind diese Leute zu meinem Vater gekommen und haben ihm den Brief gegeben. Ich habe nichts davon gesehen.
VR: Wissen Sie noch, wann Sie den Brief erhalten haben?
BF: Als sie gekommen sind, glaube ich, war das der 4. Monat 2007. Ich bin dann 3 oder 4 Tage später von dort geflüchtet.
VR: Warum?
BF: Ich musste deshalb flüchten, weil, wenn ich mich ihnen nicht angeschlossen hätten, hätten sie mich umgebracht. XXXX und seine Leute sind mit den Taliban zusammen. Sie hätten mich umgebracht.BF: Ich musste deshalb flüchten, weil, wenn ich mich ihnen nicht angeschlossen hätten, hätten sie mich umgebracht. römisch 40 und seine Leute sind mit den Taliban zusammen. Sie hätten mich umgebracht.
VR: Warum hätte man Sie umgebracht? Sie hatten Familie.
BF: Meine Onkel waren fast 30 Jahre bei der Hezb-e Islami, er hatte damit gerechnet, dass ich mich ihm anschließe, weil ich der Neffe meiner Onkel bin. Wir hatten viele Waffen von XXXX. Sie haben gehofft, dass mir viele Leute folgen werden, wenn ich mich ihnen anschließe, weil unsere Familie schon viel mit der Hezb-e Islami gekämpft hat.BF: Meine Onkel waren fast 30 Jahre bei der Hezb-e Islami, er hatte damit gerechnet, dass ich mich ihm anschließe, weil ich der Neffe meiner Onkel bin. Wir hatten viele Waffen von römisch 40 . Sie haben gehofft, dass mir viele Leute folgen werden, wenn ich mich ihnen anschließe, weil unsere Familie schon viel mit der Hezb-e Islami gekämpft hat.
VR: Wo haben Ihre verstorbenen Onkel gelebt?
BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .
VR: Wo hatte diese die 2000 Waffen?
BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .
VR: Wo genau?
BF: Sie haben sie irgendwo versteckt. Sie hatten Ihre Leute und haben die Waffen irgendwo versteckt. Sie waren nicht bei ihnen zu Hause.
VR: Wissen Sie, wo die Waffen versteckt waren?
BF: Ja.
BR: Wo?Bundesrat:, Wo?
BF: Ich möchte das nicht preisgeben. Es gibt eine Person, der diese Waffen aufbewahrt.
VR: Haben Ihre beiden Onkel Spitznamen oder Namen, unter denen sie besser bekannt sind, als unter den richtigen Namen?
BF: Sie sind unter Kommandanten bekannt.
VR: Haben Sie jemals in Afghanistan gekämpft?
BF: Nein.
VR: Können Sie nähere Angaben zu Ihrem Herkunftsort machen?
BF: Das Dorf heißt XXXX; genauere Adresse gibt es keine. Mein Vater ist dort bekannt; auch meine beiden verstorbenen Onkel haben dort gelebt.BF: Das Dorf heißt römisch 40 ; genauere Adresse gibt es keine. Mein Vater ist dort bekannt; auch meine beiden verstorbenen Onkel haben dort gelebt.
VR: Wieso haben Sie die Tochter eines der beiden Onkel zur Frau bekommen, obwohl Sie nie gekämpft haben?
BF: Ich war der Neffe und es hat meinen Onkel nicht interessiert, dass ich nicht gekämpft habe."
Nach Einwilligung des Beschwerdeführers in die Überprüfung seiner Angaben in Afghanistan wurde die Verhandlung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.
In dem vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachten vom 06.10.2009 führte der Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Afghanistan nach Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch eine Kontaktperson sowie nach Internetrecherchen und telefonischen Erhebungen im Wesentlichen aus, die Ermittlungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers bereits nach dem Putsch der Kommunisten ca. im Jahre 1979 Afghanistan verlassen habe und nach Pakistan gezogen sei. Den Angaben der Dorfältesten zufolge sei die Familie des Beschwerdeführers seither nicht wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt und würde die Familie einschließlich der vom Beschwerdeführer genannten (angeblich verstorbenen) Onkel vermutlich weiterhin in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer selbst sei seither weder im Heimatdorf noch andernorts im Distrikt XXXX gesehen worden. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine Privatfeindschaft der Familie in Afghanistan gefunden - eine solche gehe auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Briefen nicht hervor -, zumal die Onkel des Beschwerdeführers seinem Vorbringen zufolge lediglich gegen "die Kommunisten" gekämpft hätten. Ein "besonderer Bezug" der Familie des Beschwerdeführers zum Jihad habe laut Angaben der Dorfältesten nicht bestanden und seien die Onkel des Beschwerdeführers zumindest in der Heimatregion nicht für den Jihad aktiv gewesen.In dem vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachten vom 06.10.2009 führte der Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Afghanistan nach Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch eine Kontaktperson sowie nach Internetrecherchen und telefonischen Erhebungen im Wesentlichen aus, die Ermittlungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers bereits nach dem Putsch der Kommunisten ca. im Jahre 1979 Afghanistan verlassen habe und nach Pakistan gezogen sei. Den Angaben der Dorfältesten zufolge sei die Familie des Beschwerdeführers seither nicht wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt und würde die Familie einschließlich der vom Beschwerdeführer genannten (angeblich verstorbenen) Onkel vermutlich weiterhin in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer selbst sei seither weder im Heimatdorf noch andernorts im Distrikt römisch 40 gesehen worden. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine Privatfeindschaft der Familie in Afghanistan gefunden - eine solche gehe auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Briefen nicht hervor -, zumal die Onkel des Beschwerdeführers seinem Vorbringen zufolge lediglich gegen "die Kommunisten" gekämpft hätten. Ein "besonderer Bezug" der Familie des Beschwerdeführers zum Jihad habe laut Angaben der Dorfältesten nicht bestanden und seien die Onkel des Beschwerdeführers zumindest in der Heimatregion nicht für den Jihad aktiv gewesen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität würden mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Wenn der Beschwerdeführer aber angibt, dass die Hezb-e Islami (bzw. XXXX) nicht schon früher vom Verschwinden seiner Onkel Kenntnis gehabt hätte, so stimme dies nicht mit der Wirklichkeit Afghanistans überein, zumal das Ableben dieser Leute als "Märtyrer für den Islam und für Afghanistan" schriftlich kundgemacht worden wäre. Demzufolge sei auch das Schreiben der Hezb-e Islami an den Vater des Beschwerdeführers nicht echt, da eine Kriegspartei sofort erfahre, wer ihren Kommandanten festgenommen oder getötet habe. Überdies würden die Kriegsparteien eine Familie in Ruhe lassen, wenn bereits zwei Angehörige dieser Familie den "Märtyrertod" gestorben wären - es sei denn, die Familie selbst würde den Nachfolger des Kommandanten bestimmen wollen. Der zur Vorlage gebrachte Briefverkehr zwischen der Hezb-e Islami und den Onkeln des Beschwerdeführers stimme inhaltlich mit der Wirklichkeit Afghanistans überein und wäre es möglich, dass die Onkel des Beschwerdeführers auf Seiten der Hezb-e Islami von Pakistan aus den Widerstand organisiert hätten. Trotz der inhaltlichen Richtigkeit könne der Sachverständige aber die Echtheit der Briefe nicht bestätigen, zumal derartige Briefe auch heute in Pakistan und Afghanistan von jedermann angefertigt werden könnten.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität würden mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Wenn der Beschwerdeführer aber angibt, dass die Hezb-e Islami (bzw. römisch 40 ) nicht schon früher vom Verschwinden seiner Onkel Kenntnis gehabt hätte, so stimme dies nicht mit der Wirklichkeit Afghanistans überein, zumal das Ableben dieser Leute als "Märtyrer für den Islam und für Afghanistan" schriftlich kundgemacht worden wäre. Demzufolge sei auch das Schreiben der Hezb-e Islami an den Vater des Beschwerdeführers nicht echt, da eine Kriegspartei sofort erfahre, wer ihren Kommandanten festgenommen oder getötet habe. Überdies würden die Kriegsparteien eine Familie in Ruhe lassen, wenn bereits zwei Angehörige dieser Familie den "Märtyrertod" gestorben wären - es sei denn, die Familie selbst würde den Nachfolger des Kommandanten bestimmen wollen. Der zur Vorlage gebrachte Briefverkehr zwischen der Hezb-e Islami und den Onkeln des Beschwerdeführers stimme inhaltlich mit der Wirklichkeit Afghanistans überein und wäre es möglich, dass die Onkel des Beschwerdeführers auf Seiten der Hezb-e Islami von Pakistan aus den Widerstand organisiert hätten. Trotz der inhaltlichen Richtigkeit könne der Sachverständige aber die Echtheit der Briefe nicht bestätigen, zumal derartige Briefe auch heute in Pakistan und Afghanistan von jedermann angefertigt werden könnten.
Der Sachverständigen führte weiters aus, die Heimatregion der Familie des Beschwerdeführers stehe nicht unter der Kontrolle der Taliban oder der Hezb-e Islami und würden diese tatsächlich nur in den von ihnen beherrschten Gebieten Jugendliche zwangsrekrutieren, um gegen "die Amerikaner" zu kämpfen.
Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.11.2009, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
"VR: Möchten Sie vor der Verlesung des SV-Gutachtens noch etwas mitteilen?
BF: Meine Familie ist gekommen.
VR: Wer aller ist das?
BF: Meine Frau und mein Sohn. Meine Frau ist legal mit Visum in Österreich eingereist. Es war am 05.11.2009. Sie hat die Erstbefragung schon hinter sich.
Verlesen wird das Gutachten von Dr. XXXX vom 06.10.2009.Verlesen wird das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 06.10.2009.
Vom Dolmetsch wurden 5 Seiten übersetzt.
BF: Wer hat die Fragen in meinem Dorf gestellt?
VR: Es waren Beauftragte des SV, welche vor Ort recherchiert haben.
BF: Vielleicht hat er Leute gefragt, die uns nicht kennen.
VR: Laut Gutachten wurden die Dorfältesten und die Geistlichen über das Verbleiben Ihrer Familie befragt.
BF: Es stimmt, dass mein Großvater Maulawi war.
VR: Nach den Angaben der Dorfältesten lebt Ihr Vater mit der Familie, und auch Ihre beiden Onkeln, XXXX, in Pakistan?VR: Nach den Angaben der Dorfältesten lebt Ihr Vater mit der Familie, und auch Ihre beiden Onkeln, römisch 40 , in Pakistan?
BF: Mein Vater lebt, meine beiden Onkel sind nicht mehr am Leben.
VR: Wie erklären Sie sich den Widerspruch?
BF: Wie ich schon sagte, diese wurden von den Taliban getötet.
VR: Nach den Informationen der Dorfältesten Ihres Dorfes sind Sie nie aus Pakistan nach Afghanistan, in Ihr Heimatdorf, zurückgekehrt?
BF: Als ich nach Traiskirchen gekommen bin, wurde ich gefragt, wo ich geboren bin. Ich gab an, dass ich in XXXX geboren bin. Es stimmt, dass wir in Pakistan waren. Ich bin auch dort in die Schule gegangen. Wir haben uns dort versteckt. Unser Aufenthaltsort war versteckt. Wir konnten nicht in unser Dorf zurückkehren, weil wir dort Feindschaften hatten.BF: Als ich nach Traiskirchen gekommen bin, wurde ich gefragt, wo ich geboren bin. Ich gab an, dass ich in römisch 40 geboren bin. Es stimmt, dass wir in Pakistan waren. Ich bin auch dort in die Schule gegangen. Wir haben uns dort versteckt. Unser Aufenthaltsort war versteckt. Wir konnten nicht in unser Dorf zurückkehren, weil wir dort Feindschaften hatten.
VR: Wo sind Sie geboren?
BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .
VR: Wann gingen Sie nach Pakistan?
BF: Ich war ca. 5 Jahre alt.
VR: D.h. Sie haben das letzte Mal nicht die Wahrheit gesagt?
BF: Ich habe es deshalb so weitererzählt, weil ich in Traiskirchen schon angegeben, dass ich in XXXX geboren bin.BF: Ich habe es deshalb so weitererzählt, weil ich in Traiskirchen schon angegeben, dass ich in römisch 40 geboren bin.
VR: Sie haben in der letzten Verhandlung angegeben, dass XXXX Ihren beiden Onkeln kurz vor dem Jahr 2007 Briefe geschrieben hat, weil er nicht wusste, dass diese schon verstorben seien. Laut Angaben des SV entspricht dies nicht der Realität Afghanistans, wenn wichtige Persönlichkeiten sterben bzw. getötet werden, dann gelten sie als Märtyrer und wird das entsprechend kundgemacht und wenn aus einer Familie 2 Leute den Märtyrertod sterben, wird diese Familie in Hinkunft in Ruhe gelassen, was sagen Sie dazu?VR: Sie haben in der letzten Verhandlung angegeben, dass römisch 40 Ihren beiden Onkeln kurz vor dem Jahr 2007 Briefe geschrieben hat, weil er nicht wusste, dass diese schon verstorben seien. Laut Angaben des SV entspricht dies nicht der Realität Afghanistans, wenn wichtige Persönlichkeiten sterben bzw. getötet werden, dann gelten sie als Märtyrer und wird das entsprechend kundgemacht und wenn aus einer Familie 2 Leute den Märtyrertod sterben, wird diese Familie in Hinkunft in Ruhe gelassen, was sagen Sie dazu?
BF: In der Taliban-Zeit sind sehr viele Kommandanten getötet worden. XXXX wusste von vielen Kommandanten nicht, dass sie nicht mehr am Leben sind. Deshalb hat er ihnen diese Schreiben geschickt. XXXX hat nicht alles gewusst, weil er nicht dort anwesend war.BF: In der Taliban-Zeit sind sehr viele Kommandanten getötet worden. römisch 40 wusste von vielen Kommandanten nicht, dass sie nicht mehr am Leben sind. Deshalb hat er ihnen diese Schreiben geschickt. römisch 40 hat nicht alles gewusst, weil er nicht dort anwesend war.
SV: Die Taliban sind 2001 gestürzt worden. Schon 2001, als die Amerikaner die Taliban gestürzt haben, haben die Iraner XXXX aus dem Iran ausgewiesen und XXXX hat an der Grenze von Afghanistan zu Pakistan mit dem Widerstand begonnen. Pakistan war immer ein Hauptstützpunkt von XXXX und er hat auch dort seine Dokumentationen und Leute, die ihm ständig über Afghanistan berichten, daher müsste er bis 2007 über seine Leute sind informiert haben. Als ich 2002 in Afghanistan war, habe ich schon damals erlebt, dass XXXX über seine Leute genau informiert war und hat seine Vertreter zu den einzelnen Kommandanten nach Nordafghanistan geschickt. Bei einigen Sitzungen, die ich mit den Kommandanten hatte, habe ich einige Gesandten von XXXX gesehen. Wenn die Onkel des BF tatsächlich Kommandanten waren, müsste XXXX darüber wissen bzw. wenn ein Kommandant stirbt, ist es egal, unter welcher Herrschaft, er wird in der ganzen Wohnregion und bei seiner Partei, auch wenn diese Partei im Exil ist, bekannt.SV: Die Taliban sind 2001 gestürzt worden. Schon 2001, als die Amerikaner die Taliban gestürzt haben, haben die Iraner römisch 40 aus dem Iran ausgewiesen und römisch 40 hat an der Grenze von Afghanistan zu Pakistan mit dem Widerstand begonnen. Pakistan war immer ein Hauptstützpunkt von römisch 40 und er hat auch dort seine Dokumentationen und Leute, die ihm ständig über Afghanistan berichten, daher müsste er bis 2007 über seine Leute sind informiert haben. Als ich 2002 in Afghanistan war, habe ich schon damals erlebt, dass römisch 40 über seine Leute genau informiert war und hat seine Vertreter zu den einzelnen Kommandanten nach Nordafghanistan geschickt. Bei einigen Sitzungen, die ich mit den Kommandanten hatte, habe ich einige Gesandten von römisch 40 gesehen. Wenn die Onkel des BF tatsächlich Kommandanten waren, müsste römisch 40 darüber wissen bzw. wenn ein Kommandant stirbt, ist es egal, unter welcher Herrschaft, er wird in der ganzen Wohnregion und bei seiner Partei, auch wenn diese Partei im Exil ist, bekannt.
BF: Es ist nicht bekannt, wo sich XXXX befindet. Man kann das nicht herausfinden, auch nicht über Internet. XXXX hatte bis vor 2 oder 3 Jahre keine Kontakte in Afghanistan. Er hat auch bis dahin keine Kontakte mit anderen gehabt. Er hat über meine Onkel deshalb keine Information haben können, weil diese von den Taliban mitgenommen wurde und verschollen sind bzw. getötet wurden. Deshalb konnte er darüber nicht informiert sein.BF: Es ist nicht bekannt, wo sich römisch 40 befindet. Man kann das nicht herausfinden, auch nicht über Internet. römisch 40 hatte bis vor 2 oder 3 Jahre keine Kontakte in Afghanistan. Er hat auch bis dahin keine Kontakte mit anderen gehabt. Er hat über meine Onkel deshalb keine Information haben können, weil diese von den Taliban mitgenommen wurde und verschollen sind bzw. getötet wurden. Deshalb konnte er darüber nicht informiert sein.
Festgehalten wird, dass der BF sehr gut Deutsch versteckt.
Zu Dokument G: Das Datum XXXX.Zu Dokument G: Das Datum römisch 40 .
Zu Dokument H: Das Datum 2XXXX.
VR: Wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt XXXX aufgehalten?VR: Wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt römisch 40 aufgehalten?
BF: Ich war in Pakistan.
VR: Und Ihr Vater?
BF: Er war auch in Pakistan.
VR: Diese Briefe haben Sie in Pakistan erreicht?
BF: Diese Briefe wurden in unser Heimatdorf, wo wir unser Haus hatten, geschickt. Mein Vater hat sie später gefunden.
VR: Wer hat sie weitergeleitet?
BF: Mein Vater wurde informiert, dass meinem Onkel ein Brief von XXXX geschickt wurde. Er ging daraufhin in unser Dorf. Kurz darauf ist ein anderer Brief auf meinen Namen gekommen. Mein Vater nahm die Briefe mit und dann ist er damit zu uns nach Pakistan gekommen."BF: Mein Vater wurde informiert, dass meinem Onkel ein Brief von römisch 40 geschickt wurde. Er ging daraufhin in unser Dorf. Kurz darauf ist ein anderer Brief auf meinen Namen gekommen. Mein Vater nahm die Briefe mit und dann ist er damit zu uns nach Pakistan gekommen."
Nach Verzicht des Beschwerdeführers, weitere Fragen an den Sachverständigen zu richten, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt, um das Ergebnis des Asylverfahrens der Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt abzuwarten.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.05.2011, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, wurde nach Verlesung des Akteninhaltes festgehalten, dass das Verfahren der Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt rechtkräftig abgeschlossen wurde. Sowohl hinsichtlich der Ehegattin als auch hinsichtlich des Sohnes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgewiesen und jeweils der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mangels Erhebung einer Beschwerde sind die genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen und war das Verfahren des Beschwerdeführers sohin weiterzuführen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er glaube schon, dass Beschwerde eingebracht worden sei, könne sich aber nicht daran erinnern. Er leide seit er in Österreich sei an Depressionen und sei diesbezüglich in Behandlung. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, dem Asylgerichtshof binnen einer Frist von 14 Tagen möglichst aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen.In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.05.2011, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, wurde nach Verlesung des Akteninhaltes festgehalten, dass das Verfahren der Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt rechtkräftig abgeschlossen wurde. Sowohl hinsichtlich der Ehegattin als auch hinsichtlich des Sohnes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und jeweils der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mangels Erhebung einer Beschwerde sind die genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen und war das Verfahren des Beschwerdeführers sohin weiterzuführen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er glaube schon, dass Beschwerde eingebracht worden sei, könne sich aber nicht daran erinnern. Er leide seit er in Österreich sei an Depressionen und sei diesbezüglich in Behandlung. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, dem Asylgerichtshof binnen einer Frist von 14 Tagen möglichst aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen.
Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, es gebe nichts Neues, mit dem er sein Fluchtvorbringen ergänzen könne - zwischenzeitlich sei lediglich in Österreich sein zweites Kind geboren worden. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich eine Geburtsurkunde zur Vorlage, in die Einsicht genommen und die dem Beschwerdeführer wieder im Original ausgehändigt wurde.
Befragt, ob er sein Vorbringen, dass er im Alter von ca. 5 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gegangen sei und sich dort bis zum ersten Monat des Jahres XXXX aufgehalten habe, aufrecht halte, erklärte der Beschwerdeführer, er sei bis ca. April 2007 in Pakistan gewesen und habe im April 2007 Pakistan Richtung Europa verlassen.Befragt, ob er sein Vorbringen, dass er im Alter von ca. 5 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gegangen sei und sich dort bis zum ersten Monat des Jahres römisch 40 aufgehalten habe, aufrecht halte, erklärte der Beschwerdeführer, er sei bis ca. April 2007 in Pakistan gewesen und habe im April 2007 Pakistan Richtung Europa verlassen.
Am 05.05.2011 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut medizinischer Unterlagen zur Vorlage.
Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:
UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 05.11.2010;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 11.03.2010;
Asylgerichtshof Länderdokumentation, Afghanistan - Aktuelle Sicherheitslage, Jänner 2010;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland; Afghanistan - Aktuelle Lage, Juli 2009;
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011.
Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden insbesondere folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:
afghanischer Personalausweis Nr. XXXX;afghanischer Personalausweis Nr. römisch 40 ;
Ehezertifikat, ausgestellt XXXX;Ehezertifikat, ausgestellt römisch 40 ;
Konvolut von Dokumenten betreffend die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers;
Farbfotografien und eine CD mit Abbildungen des Sohnes sowie insbesondere der Hochzeitsfeier des Beschwerdeführers;
Schreiben der Hezb-e Islami vom XXXX betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers namens XXXX mit der Bestätigung, dass dieser für XXXX gekämpft habe und daher den Rang eines Dagaman (Oberstleutnant) erhalte;Schreiben der Hezb-e Islami vom römisch 40 betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers namens römisch 40 mit der Bestätigung, dass dieser für römisch 40 gekämpft habe und daher den Rang eines Dagaman (Oberstleutnant) erhalte;
Schreiben der Hezb-e Islami betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers namens XXXX mit der Bestätigung, dass dieser für XXXX gekämpft habe und den Rang eines Dagarwal (Oberst) erhalte;Schreiben der Hezb-e Islami betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers namens römisch 40 mit der Bestätigung, dass dieser für römisch 40 gekämpft habe und den Rang eines Dagarwal (Oberst) erhalte;
schematische Skizze der Struktur eines Stützpunktes und Beschreibung der Befehlsstruktur an der Front;
Schreiben aus dem Jahre 1385 (entspricht 2006/2007) mit einem allgemeinen Aufruf zum Jihad;Schreiben aus dem Jahre 1385 (entspricht 2006 aus 2007,) mit einem allgemeinen Aufruf zum Jihad;
Konvolut von Dokumenten betreffend die vorgenannten Onkel des Beschwerdeführers bezüglich Tätigkeiten, Waffeneinkäufe und Waffenbesitze;
Drohbrief von XXXX;Drohbrief von römisch 40 ;
nervenärztlicher Befund Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.09.2007 demzufolge der Beschwerdeführer seit 6 Jahren über depressive Zustände klage und seine Beschwerden schon in Afghanistan begonnen hätten; Diagnose: Depressives Zustandsbild mit Antriebssteigerung;nervenärztlicher Befund Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.09.2007 demzufolge der Beschwerdeführer seit 6 Jahren über depressive Zustände klage und seine Beschwerden schon in Afghanistan begonnen hätten; Diagnose: Depressives Zustandsbild mit Antriebssteigerung;
Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses Klagenfurt, Zentrum für seelische Gesundheit, vom 22.11.2007 mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode;
fachärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Floridsdorf vom 04.05.2011 mit den Diagnosen Depression (F32.1) und Tinnitus;
Leistungsverzeichnis der Wiener Gebietskrankenkasse vom 05.05.2011 betreffend die Jahre 2008 bis 2010.
Einsicht wurde genommen in die Bescheide des Bundesasylamtes betreffend die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers jeweils vom 19.04.2010 zu den Zahlen 09 09.900-BAG bzw. 09 09.901-BAG und die Auszüge aus dem Asylwerberinformationssystem des Bundesministeriums für Inneres (AIS) betreffend die beiden vorgenannten Angehörigen sowie die Tochter des Beschwerdeführers, Zl. 10 08.523.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und hat am 30.08.2007 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit XXXX, und hat gemeinsam mit dieser einen Sohn, XXXX, und eine in Österreich geborene Tochter,Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit römisch 40 , und hat gemeinsam mit dieser einen Sohn, römisch 40 , und eine in Österreich geborene Tochter,
XXXX.römisch 40 .
In gesundheitlicher Hinsicht besteht beim Beschwerdeführer bereits seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus Afghanistan eine Depression (F32.1) bzw. ein depressives Zustandsbild mit Antriebssteigerung. Eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit bzw. Aussagefähigkeit oder des Erinnerungsvermögens des Beschwerdeführers ist weder den vorliegenden ärztlichen Befunden noch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, der sowohl bei der Einvernahme am 11.09.2007 als auch bei der mündlichen Verhandlung am 11.08.2009 sowie am 17.11.2009 angegeben hat, dass es ihm gut gehe bzw. er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen, dem damit in Einklang stehenden Gutachten vom 06.10.2009, vorgelegten Standesdokumenten und medizinischen Unterlagen sowie aus dem Akteninhalt.
Die Anträge auf internationalen Schutz der drei vorgenannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) wurden jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.04.2010 (Ehegattin und Sohn) bzw. 29.11.2010 (Tochter) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und diesen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde diesen Familienangehörigen des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2011 erteilt (Spruchteil III.). Gegen diese Erledigungen des Bundesasylamtes wurde keine Beschwerde erhoben und sind die Bescheide daher mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.Die Anträge auf internationalen Schutz der drei vorgenannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) wurden jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.04.2010 (Ehegattin und Sohn) bzw. 29.11.2010 (Tochter) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und diesen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde diesen Familienangehörigen des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.01.2011 erteilt (Spruchteil römisch drei.). Gegen diese Erledigungen des Bundesasylamtes wurde keine Beschwerde erhoben und sind die Bescheide daher mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das asylbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht und konnte er auch nicht plausibel erklären, warum er bei der Erstbefragung seine aufrechte Ehe und sein Kind nicht angegeben hat. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem (laut Einvernahme vom 11.09.2007 ständigen) Wohnort in Afghanistan, zu den Personen, die ihm geholfen hätten, den Schlepper zu "organisieren", und zu seiner Reisedauer nach Österreich waren nicht in Einklang zu bringen und standen teilweise auch in Widerspruch zu seinem fluchtbezogenen Vorbringen (Ausreise vor ca. 6 Monaten, sohin ca. Ende Februar bzw. Anfang März 2007 - Erhalt des Drohbriefes angeblich im April 2007).
Aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachten des Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan vom 06.10.2009 geht widerspruchsfrei und nachvollziehbar hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers bereits etwa 1979 Afghanistan verlassen hat und nach Pakistan gezogen ist. Erst über Vorhalt des Gutachtens hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 17.11.2009 selbst eingeräumt, lange in Pakistan gelebt und dort die Schule besucht zu haben. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan bereits vor dessen Geburt (lt. Sachverständigengutachten), oder als dieser ca. 5 Jahre alt gewesen ist (Angabe in oa. mündlicher Verhandlung), verlassen hat, zumal sich das zuvor - auch vor dem Asylgerichtshof - erstattete Vorbringen über den ununterbrochenen Aufenthalt in Afghanistan jedenfalls als unwahr erwiesen hat. Dies hat der Beschwerdeführer am 17.11.2009 schließlich auch zugegeben und erklärend lediglich angeführt, er habe "es so weitererzählt", weil er in Traiskirchen schon angegeben habe, dass er in XXXXgeboren sei.
Der Sachverständige hat im vorzitierten Gutachten überdies plausibel dargelegt, dass das fehlende Wissen XXXX bzw. der Hezb-e Islami betreffend das Verschwinden zweier Kommandanten nicht mit den Verhältnissen in Afghanistan in Einklang zu bringen ist und sohin auch das vorgelegte Schreiben an den Vater des Beschwerdeführers nicht echt sein kann. In Anbetracht der aufgrund des Vorgesagten bereits eingeschränkten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und des vom Sachverständigen ausgeführten Umstandes, dass eine Familie, von der zwei Mitglieder bereits den "Märtyrertod" gestorben seien, in Ruhe gelassen würde, ist nicht von der Echtheit des vorgelegten Drohbriefes der Hezb-e Islami auszugehen.Der Sachverständige hat im vorzitierten Gutachten überdies plausibel dargelegt, dass das fehlende Wissen römisch 40 bzw. der Hezb-e Islami betreffend das Verschwinden zweier Kommandanten nicht mit den Verhältnissen in Afghanistan in Einklang zu bringen ist und sohin auch das vorgelegte Schreiben an den Vater des Beschwerdeführers nicht echt sein kann. In Anbetracht der aufgrund des Vorgesagten bereits eingeschränkten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und des vom Sachverständigen ausgeführten Umstandes, dass eine Familie, von der zwei Mitglieder bereits den "Märtyrertod" gestorben seien, in Ruhe gelassen würde, ist nicht von der Echtheit des vorgelegten Drohbriefes der Hezb-e Islami auszugehen.
Die vom Beschwerdeführer behauptete drohende Zwangsrekrutierung in seiner Heimatgemeinde steht überdies in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen, dass Zwangsrekrutierungen durch die Hezb-e Islami bzw. auch durch die Taliban ausschließlich in Regionen vorkommen, die unter deren Kontrolle sind - was für den Heimatdistrikt des Beschwerdeführers allerdings nicht zutrifft.
Von einer abschließenden Beurteilung der Echtheit der übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - betreffend die Tätigkeiten seiner beiden Onkel - kann im Ergebnis abgesehen werden, zumal unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen - auch aus den Briefen an die Onkel könne keine Privatfeindschaft abgeleitet werden - selbst bei deren Echtheit und Richtigkeit noch keine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr zu erkennen wäre. Bis auf den als nicht echt festgestellten Drohbrief vom XXXX fehlt sämtlichen diesbezüglich vorgelegten Unterlagen ein konkreter Zusammenhang zur angeblichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und stehen diese im Übrigen auch zum vorzitierten Gutachten nicht in Widerspruch. Eine mögliche Verfolgungsgefahr aufgrund der Verwandtschaft zu seinen Onkeln konnte ebenso nicht festgestellt werden.Von einer abschließenden Beurteilung der Echtheit der übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - betreffend die Tätigkeiten seiner beiden Onkel - kann im Ergebnis abgesehen werden, zumal unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen - auch aus den Briefen an die Onkel könne keine Privatfeindschaft abgeleitet werden - selbst bei deren Echtheit und Richtigkeit noch keine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr zu erkennen wäre. Bis auf den als nicht echt festgestellten Drohbrief vom römisch 40 fehlt sämtlichen diesbezüglich vorgelegten Unterlagen ein konkreter Zusammenhang zur angeblichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und stehen diese im Übrigen auch zum vorzitierten Gutachten nicht in Widerspruch. Eine mögliche Verfolgungsgefahr aufgrund der Verwandtschaft zu seinen Onkeln konnte ebenso nicht festgestellt werden.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderfeststellungen ergeben. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.
Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Wie oben ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgrund - eine angeblich drohende Zwangsrekrutierung durch die Hezb-e Islami - mangels Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund überdies an Asylrelevanz mangelt. Einer diesbezüglich - bei Wahrunterstellung - drohenden Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wurde jedoch bereits durch die Gewährung des subsidiären Schutzes hinreichend Rechnung getragen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Aufenthaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist Ehegatte in einer Ehe, die bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und Vater zweier minderjähriger unverheirateter Kinder. Er ist sohin in Bezug auf die genannten Personen Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Die Anträge auf internationalen Schutz seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen wurden allerdings jeweils in Spruchteil I. des sie betreffenden Bescheides des Bundesasylamtes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen und war daher hinsichtlich des Beschwerdeführers auf die weiteren Voraussetzungen einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG nicht einzugehen.Der Beschwerdeführer ist Ehegatte in einer Ehe, die bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und Vater zweier minderjähriger unverheirateter Kinder. Er ist sohin in Bezug auf die genannten Personen Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Die Anträge auf internationalen Schutz seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen wurden allerdings jeweils in Spruchteil römisch eins. des sie betreffenden Bescheides des Bundesasylamtes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG rechtskräftig abgewiesen und war daher hinsichtlich des Beschwerdeführers auf die weiteren Voraussetzungen einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht einzugehen.
Zu Spruchpunkt II:
Zumal dem Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ist der Bescheid in diesen Punkten einer Beschwerde nicht zugänglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Familienverfahren, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
08.11.2011