TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/14 C18 316864-1/2008

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Veröffentlicht am 14.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C18 316864-1/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX) XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2008, FZ. 07 12.101-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2008, FZ. 07 12.101-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus den Verwaltungsakten (hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen) ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus den Verwaltungsakten (hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen) ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, ist in Österreich geboren. Bei seinen Eltern handelt es sich um die mongolischen Staatsangehörigen XXXX (hg. GZ. C18 268078) undXXXX(hg. GZ. C18 268077).1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, ist in Österreich geboren. Bei seinen Eltern handelt es sich um die mongolischen Staatsangehörigen römisch 40 (hg. GZ. C18 268078) undXXXX(hg. GZ. C18 268077).

Mit Schreiben vom 21.12.2007 (eingelangt beim Bundesasylamt am 27.12.2007) stellte die Mutter des Beschwerdeführers für ihren Sohn im Zuge des Familienverfahrens unter Beilegung von Kopien der Geburtsurkunde sowie der Meldezettel betreffend den Beschwerdeführer und seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie den Namen des Beschwerdeführers - in Übereinstimmung mit der beigelegten Geburtsurkunde -mit XXXX angab. Der Antrag wurde mit der Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu seiner Mutter begründet, deren Asylverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig sei. Weiters wurde erklärt, dass der Minderjährige keine eigenen Asylgründe habe.Mit Schreiben vom 21.12.2007 (eingelangt beim Bundesasylamt am 27.12.2007) stellte die Mutter des Beschwerdeführers für ihren Sohn im Zuge des Familienverfahrens unter Beilegung von Kopien der Geburtsurkunde sowie der Meldezettel betreffend den Beschwerdeführer und seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie den Namen des Beschwerdeführers - in Übereinstimmung mit der beigelegten Geburtsurkunde -mit römisch 40 angab. Der Antrag wurde mit der Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu seiner Mutter begründet, deren Asylverfahren beim Verwaltungsgericht anhängig sei. Weiters wurde erklärt, dass der Minderjährige keine eigenen Asylgründe habe.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2008, FZ. 07 12.101-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.12.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2008, FZ. 07 12.101-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.12.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Gegen diesen der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin am 04.01.2008 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 07.01.2008.

3. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 05.05.2010 vom Bundesasylamt einvernommen und legte im Zuge dieser Einvernahme ihren Personalausweis lautend auf XXXX, sowie den Personalausweis ihres Lebensgefährten (des Vaters des Beschwerdeführers) lautend auf3. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 05.05.2010 vom Bundesasylamt einvernommen und legte im Zuge dieser Einvernahme ihren Personalausweis lautend auf römisch 40 , sowie den Personalausweis ihres Lebensgefährten (des Vaters des Beschwerdeführers) lautend auf

XXXX vor. Hierzu gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass die von ihr und ihrem Lebensgefährten bis dato im Asylverfahren angegebenen Identitäten falsch seien. Betreffend den Beschwerdeführer brachte seine Mutter vor, dass er tatsächlich XXXX heiße.römisch 40 vor. Hierzu gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass die von ihr und ihrem Lebensgefährten bis dato im Asylverfahren angegebenen Identitäten falsch seien. Betreffend den Beschwerdeführer brachte seine Mutter vor, dass er tatsächlich römisch 40 heiße.

4. In Erledigung der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers in dessen eigenem Verfahren wurde der den Vater des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 268077, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Ebenso wurde in Erledigung der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers in deren eigenem Verfahren der die Mutter des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 268078, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, sodass die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wieder beim Bundesasylamt anhängig sind.4. In Erledigung der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers in dessen eigenem Verfahren wurde der den Vater des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 268077, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Ebenso wurde in Erledigung der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers in deren eigenem Verfahren der die Mutter des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 268078, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, sodass die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wieder beim Bundesasylamt anhängig sind.

5. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus dem Beschwerdeführer, seiner Mutter (hg. GZ. C18 268078) und seinem Vater (hg. GZ. C18 268077).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG), zu führen.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 Abs. 1 AVG sowie gemäß § 61 Abs. 3a AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den §§ 4 und 5 AsylG bzw. § 68 Abs. 1 AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, leg.cit. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder um die Überprüfung einer Aufhebung des Abschiebeschutzes handelt, ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

1.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.1.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein von einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder eines Asylwerbers gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein von einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder eines Asylwerbers gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

1.2.2. Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der Asylgerichtshof in Erledigung der jeweiligen Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers in deren eigenen Verfahren die die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, Bedeutung zu, da die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers damit (wieder) beim Bundesasylamt anhängig sind. Eine Entscheidung über die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers ist daher noch nicht ergangen. Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281). Diesbezüglich wird aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 folgendermaßen zitiert: "Liegt die Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber vor, werden die Verfahren ¿verbunden'. Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. ..." (ErläutRV 120 BlgNR 22.GP 10 zu § 10 Abs. 5 AsylG; vergleiche dazu VwGH 20.04.2006, 2005/01/0556; zur inhaltlich unveränderten Rechtslage des § 34 AsylG 2005 im Vergleich zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 siehe auch VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).1.2.2. Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der Asylgerichtshof in Erledigung der jeweiligen Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers in deren eigenen Verfahren die die Eltern des Beschwerdeführers betreffenden bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, Bedeutung zu, da die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers damit (wieder) beim Bundesasylamt anhängig sind. Eine Entscheidung über die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers ist daher noch nicht ergangen. Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281). Diesbezüglich wird aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur AsylG-Novelle 2003 folgendermaßen zitiert: "Liegt die Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber vor, werden die Verfahren ¿verbunden'. Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. ..." (ErläutRV 120 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 10 zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG; vergleiche dazu VwGH 20.04.2006, 2005/01/0556; zur inhaltlich unveränderten Rechtslage des Paragraph 34, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 siehe auch VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281).

Um die gleichzeitige Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung zu beheben, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers die Anhängigkeit des Verfahrens beim Bundesasylamt gegeben ist.

2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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