TE AsylGH Beschluss 2011/10/17 C12 410368-2/2011

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Veröffentlicht am 17.10.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C12 410.368-2/2009/6E

C12 410.369-2/2009/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Anträge

1. des Herrn XXXX, und1. des Herrn römisch 40 , und

2. der Frau XXXX,2. der Frau römisch 40 ,

beide StA. MONGOLEI, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C12 410.368-1/2009/10E und C12 410.369-1/2009/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C12 410.368-1/2009/10E und C12 410.369-1/2009/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl 1991/51 idgF., als verspätet zurückgewiesen.Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011, Zl. C12 410.368-1/2009/10E und C12 410.369-1/2009/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, BGBl 1991/51 idgF., als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Die Antragsteller, beide mongolische Staatsangehörige, sind am 07.03.2009 in illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

1.2. Am 06.05.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, eine Einvernahme mit Hilfe eines mongolischen Dolmetschers durch.

Zu den Fluchtgründen gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, der Erstantragsteller werde im Zusammenhang mit den Unruhen vom 01.07.2008 verleumdet. Er sei fünf Monate und 19 Tage im Untersuchungsgefängnis XXXX inhaftiert gewesen. Es werde ihm vorgeworfen, dass er Geld vom Chef der demokratischen Partei erhalten habe, um die Demonstration zu organisieren. Weiters sei er mit Personen in Zusammenhang gebracht worden, welche Molotowcocktails auf das Regierungsgebäude geworfen hätten. Er sei geschlagen und festgenommen worden. Am 02.07.2008 um 10 Uhr sei er in die Polizeidienststelle von XXXX überstellt und ihm seien alle Dokumente abgenommen worden. Man habe ihn befragt, wer ihm den Auftrag zum Niederbrennen des Regierungsgebäudes gegeben habe, wer die Personen mit Molotowcocktails versorgt und sie angestiftet habe und wie viel Geld diese Personen vom Chef der demokratischen Partei erhalten hätten. Um 13 Uhr sei er wegen seiner Ehefrau mit der Auflage freigelassen worden, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Am 07.07.2008 habe man ihn darüber informiert, dass seine aktive Teilnahme an der Demonstration als erwiesen angesehen werde und man habe ihn bis 26.12.2008 in Haft behalten. Während dieser Zeit sei er einige Male verhört worden. Am 20.11.2008 habe ihn seine Ehefrau besucht. Diese habe sich auch erfolglos an den Generalstaatsanwalt gewandt, um seine Freilassung zu erwirken. Am 26.12.2008 sei er freigelassen worden, wobei seine Ehefrau die Bürgschaft übernommen und anstelle einer Kaution ihre Dokumente abgegeben habe. Ihm sei es gesundheitlich nicht gut gegangen und er habe sich sogleich von einem befreundeten Arzt behandeln lassen. Von 03.01.2009 bis 17.01.2009 sei er im Krankenhaus gewesen und habe nach seiner Entlassung sofort die Flucht angetreten.Zu den Fluchtgründen gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, der Erstantragsteller werde im Zusammenhang mit den Unruhen vom 01.07.2008 verleumdet. Er sei fünf Monate und 19 Tage im Untersuchungsgefängnis römisch 40 inhaftiert gewesen. Es werde ihm vorgeworfen, dass er Geld vom Chef der demokratischen Partei erhalten habe, um die Demonstration zu organisieren. Weiters sei er mit Personen in Zusammenhang gebracht worden, welche Molotowcocktails auf das Regierungsgebäude geworfen hätten. Er sei geschlagen und festgenommen worden. Am 02.07.2008 um 10 Uhr sei er in die Polizeidienststelle von römisch 40 überstellt und ihm seien alle Dokumente abgenommen worden. Man habe ihn befragt, wer ihm den Auftrag zum Niederbrennen des Regierungsgebäudes gegeben habe, wer die Personen mit Molotowcocktails versorgt und sie angestiftet habe und wie viel Geld diese Personen vom Chef der demokratischen Partei erhalten hätten. Um 13 Uhr sei er wegen seiner Ehefrau mit der Auflage freigelassen worden, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden. Am 07.07.2008 habe man ihn darüber informiert, dass seine aktive Teilnahme an der Demonstration als erwiesen angesehen werde und man habe ihn bis 26.12.2008 in Haft behalten. Während dieser Zeit sei er einige Male verhört worden. Am 20.11.2008 habe ihn seine Ehefrau besucht. Diese habe sich auch erfolglos an den Generalstaatsanwalt gewandt, um seine Freilassung zu erwirken. Am 26.12.2008 sei er freigelassen worden, wobei seine Ehefrau die Bürgschaft übernommen und anstelle einer Kaution ihre Dokumente abgegeben habe. Ihm sei es gesundheitlich nicht gut gegangen und er habe sich sogleich von einem befreundeten Arzt behandeln lassen. Von 03.01.2009 bis 17.01.2009 sei er im Krankenhaus gewesen und habe nach seiner Entlassung sofort die Flucht angetreten.

Es sei ihm 14 Tage nach seiner Einlieferung in die Haftanstalt XXXX ein behördliches Schreiben vorgelegt worden, wonach er als Beschuldigter behandelt werde. Es sei ihm unmöglich, seine Unschuld zu beweisen, zumal auch auf Anwälte kein Verlass sei. Er sei aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes und weil noch keine Verurteilung ausgesprochen worden sei, entlassen worden. Die Haftbedingungen seien unerträglich und er werde in der Haft sterben. Er sei von Mithäftlingen schikaniert worden. Es sei ihm auch nicht möglich, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen, da ihn die Polizei im Falle, dass er sich länger nicht melde, zur Fahndung ausschreiben werde und ihn so leicht überall finden könne. Die Länderberichte seien - ausgenommen jene bezüglich der Haftbedingungen - nicht richtig.Es sei ihm 14 Tage nach seiner Einlieferung in die Haftanstalt römisch 40 ein behördliches Schreiben vorgelegt worden, wonach er als Beschuldigter behandelt werde. Es sei ihm unmöglich, seine Unschuld zu beweisen, zumal auch auf Anwälte kein Verlass sei. Er sei aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes und weil noch keine Verurteilung ausgesprochen worden sei, entlassen worden. Die Haftbedingungen seien unerträglich und er werde in der Haft sterben. Er sei von Mithäftlingen schikaniert worden. Es sei ihm auch nicht möglich, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen, da ihn die Polizei im Falle, dass er sich länger nicht melde, zur Fahndung ausschreiben werde und ihn so leicht überall finden könne. Die Länderberichte seien - ausgenommen jene bezüglich der Haftbedingungen - nicht richtig.

Die Zweitantragstellerin habe in ihrer Heimat persönlich keine Probleme gehabt und die Mongolei ausschließlich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Es sei ihr nicht möglich, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen, da die Polizei ihren Ehemann finden würde. Da die Tochter die Schule besuchen müsse, sei es leicht, den Aufenthalt ihres Ehemannes auszuforschen. Sie befürchte darüber hinaus, dass ihr wegen der für ihren Mann übernommenen Bürgschaft Konsequenzen drohen könnten, wobei auch eine Freiheitsstrafe möglich sei.

1.3. Der Erstantragssteller übermittelte dem Bundesasylamt folgende Beweismittel: Schreiben in mongolischer Sprache zur Dokumentation der erfolglosen Antragstellung beim Generalstaatsanwalt; Schreiben der psychiatrischen Ambulanz des XXXX vom 25.09.2009, in dem über Schlafstörungen beim Beschwerdeführer und das Vorliegen einer Anpassungsstörung F 43.2 sowie eine medikamentöse Therapie berichtet wird; Faxnachricht vom 09.10.2009, in der der Beschwerdeführer einer Anfrage an die österreichische Botschaft nicht zustimmt, weil er eine Verfolgung außerhalb der Mongolei befürchte, wenn sein Aufenthalt den mongolischen Behörden bekannt würde.1.3. Der Erstantragssteller übermittelte dem Bundesasylamt folgende Beweismittel: Schreiben in mongolischer Sprache zur Dokumentation der erfolglosen Antragstellung beim Generalstaatsanwalt; Schreiben der psychiatrischen Ambulanz des römisch 40 vom 25.09.2009, in dem über Schlafstörungen beim Beschwerdeführer und das Vorliegen einer Anpassungsstörung F 43.2 sowie eine medikamentöse Therapie berichtet wird; Faxnachricht vom 09.10.2009, in der der Beschwerdeführer einer Anfrage an die österreichische Botschaft nicht zustimmt, weil er eine Verfolgung außerhalb der Mongolei befürchte, wenn sein Aufenthalt den mongolischen Behörden bekannt würde.

1.4. Die Zweitantragstellerin übermittelte dem Bundesasylamt ein Schreiben der psychiatrischen Ambulanz des XXXX vom 25.09.2009, in dem über eine Gewichtsabnahme von 15 kg im vergangenen Jahr und eine Depression mit Somatisierung F 33.11 sowie über eine medikamentöse Therapie berichtet wurde.1.4. Die Zweitantragstellerin übermittelte dem Bundesasylamt ein Schreiben der psychiatrischen Ambulanz des römisch 40 vom 25.09.2009, in dem über eine Gewichtsabnahme von 15 kg im vergangenen Jahr und eine Depression mit Somatisierung F 33.11 sowie über eine medikamentöse Therapie berichtet wurde.

2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 wurden die Asylanträge gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den Antragstellern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 wurden die Asylanträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi. 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den Antragstellern der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi. 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3.1 In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.12.2009 wiederholten die Antragsteller im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und ergänzten, der Erstantragsteller habe telefonisch von seiner Tochter erfahren, dass im Oktober 2009 Nachforschungen seitens der Polizei an deren früherer Schule in Ulaanbaatar durchgeführt worden seien. Er sei durch die falschen Anschuldigungen als Mitglied der Demokratischen Partei und Helfer im Wahlkampf politischer Verfolgung ausgesetzt.

3.2. Am 18.01.2010 übermittelte der Erstantragsteller dem Asylgerichtshof zwei Schreiben in mongolischer Sprache. Den vom Asylgerichthof in Auftrag gegebenen Übersetzungen ist zu entnehmen, dass beide Schreiben den Briefkopf der Polizeistelle des Gouverneursamtes des Bezirkes XXXX der Stadt Ulaanbaatar aufweisen und mit dem 15.02.2009 datiert sind.3.2. Am 18.01.2010 übermittelte der Erstantragsteller dem Asylgerichtshof zwei Schreiben in mongolischer Sprache. Den vom Asylgerichthof in Auftrag gegebenen Übersetzungen ist zu entnehmen, dass beide Schreiben den Briefkopf der Polizeistelle des Gouverneursamtes des Bezirkes römisch 40 der Stadt Ulaanbaatar aufweisen und mit dem 15.02.2009 datiert sind.

Mit dem ersten Schreiben wird der Abteilungsleiter der Zollkontrolle des Grenzschutzamtes ersucht, gegen den namentlich genannten Erstantragsteller ein Ausreiseverbot zu verhängen. Als Verfasser scheint ein namentlich genannter Polizeioberst auf, der Inhalt des Stempel und die Unterschrift sind unleserlich.

Mit dem zweiten Schreiben werden die Polizeidienststellen der Hauptstadt darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den namentlich genannten Erstantragsteller wegen der Beteiligung an der Brandstiftung am Zentralgebäude der MVRP während der Unruhen im Bezirk XXXX in der Nacht des 1. auf den 2. Juli 2008 gefahndet werde. Als Aussteller dieses Schreibens scheint ein namentlich genannter Polizeimajor auf, der Inhalt des Stempels und die Unterschrift sind wieder unleserlich.Mit dem zweiten Schreiben werden die Polizeidienststellen der Hauptstadt darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den namentlich genannten Erstantragsteller wegen der Beteiligung an der Brandstiftung am Zentralgebäude der MVRP während der Unruhen im Bezirk römisch 40 in der Nacht des 1. auf den 2. Juli 2008 gefahndet werde. Als Aussteller dieses Schreibens scheint ein namentlich genannter Polizeimajor auf, der Inhalt des Stempels und die Unterschrift sind wieder unleserlich.

3.3. Mit Schreiben vom 31.01.2011 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in der Mongolei sowie zur gesundheitlichen und privaten Situation der Antragsteller nach der dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktenlage in Kenntnis gesetzt.3.3. Mit Schreiben vom 31.01.2011 wurden die Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in der Mongolei sowie zur gesundheitlichen und privaten Situation der Antragsteller nach der dem Asylgerichtshof vorliegenden Aktenlage in Kenntnis gesetzt.

3.4. Mit Schreiben vom 14.02.2011 übermittelte der Erstantragsteller eine schriftliche Stellungnahme und weitere Unterlagen an den Asylgerichtshof.

4. Mit den antragsgegenständlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011 wurden die Beschwerden der beiden Antragsteller gegen die negativen Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.4. Mit den antragsgegenständlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011 wurden die Beschwerden der beiden Antragsteller gegen die negativen Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. als unbegründet abgewiesen.

5.1. Am 10.06.2011 stellten die beiden Antragsteller beim Bundesasylamt neuerlich Asylanträge. Bei der am selben Tag durchgeführten Ersteinvernahme gab die Zweitantragstellerin dazu an, dass sie selbst einen Fluchtgrund habe, welchen sie jedoch im ersten Asylverfahren nicht angegeben habe, wo sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes beschränkt hätten. Sie sei von der Polizei bedroht worden, weil sie Zeugin einer versuchten Vergewaltigung geworden sei. Der Täter sei der Direktor ihrer Schule gewesen und dessen Bruder sei Polizist. Der Polizist habe sie bedroht und im Jänner 2011 sei ein Fahndungschreiben nach ihr herausgegeben worden. Sie befürchte, dass sie eingesperrt werde. Sie hätten nun neuerlich Asylanträge gestellt, weil ihnen die Fahndung erst jetzt bekannt geworden sei. Der Erstantragsteller berief sich auf das Vorbringen seiner Ehefrau.

5.2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.07.2011 wurden die Folgeanträge der beiden Antragsteller gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.5.2. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.07.2011 wurden die Folgeanträge der beiden Antragsteller gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

5.3. Die dagegen mit Schreiben vom 01.08.2011 dagegen eingebrachten Beschwerden sind beim Asylgerichtshof anhängig.

6. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 11.05.2011 abgeschlossenen Verfahren wurden am 29.06.2011 an das Bundesasylamt per Telefax übermittelt. Die Anträge sind zwar mit "12.11.2010" datiert, enthalten aber in der Kopfzeile den von der rechtlichen Vertreterin der Antragsteller selbst angebrachten Vermerk: "eingebracht beim BAA am 29.06.2011".

Zur Rechtzeitigkeit der Anträge wurde ausgeführt, dass die Antragsteller am 14.06.2010 neue Beweismittel von ihrer Tochter zugeschickt bekommen hätten. Bei diesen Unterlagen würde es sich um Fahndungschreiben betreffend die Zweitantragstellerin handeln, aufgrund von Problemen, die sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebracht habe. Sie habe in der Zeit, als sie als Lehrerin gearbeitet habe, einen Fall von versuchtem sexuellem Missbrauch einer Schülerin durch den Direktor der Schule zur Anzeige gebracht. Später sei der Direktor aufgrund ihrer Aussage verurteilt worden und seine Familie habe deswegen begonnen, die Zweitatragstellerin zu verfolgen, während der Erstantragsteller unter jenen Problemen gelitten habe, welche er in seinem Verfahren bereits vorgebracht habe. Es sei gegen die Zweitantragstellerin in der Folge ein Verfahren wegen Falschaussage initiiert worden und sie habe sich kurz in Haft befunden. Offenbar sei dieses Verfahren noch immer offen und der Zweitantragstellerin drohe aufgrund des Fahndungsschreibens im Falle ihrer Rückkehr deshalb eine Verhaftung. Für Details werde auf die Kopie ihrer Einvernahme vom 17.06.2011 vor dem Bundesasylamt verwiesen. Darin werde auch argumentiert, weshalb die Zweitantragstellerin von diesen Fluchtgründen bisher nichts erzählt habe. Dieser neu aufgetretene Sachverhalt sei geeignet, in einem wesentlichen Spruchpunkt eine andere Entscheidung herbeizuführen, da sie nun eine Gefährdung beweisen könne. Es sei jedenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich.

Dem Antrag wurden folgende, in mongolischer Sprache verfasste Unterlagen in Kopie beigelegt:

die bereits der Beschwerde vom 14.02.2011 beigelegten zwei Schreiben worin von Lehrern einer Schule bzw. dem Leiter eines Kinderbetreuungszentrums bestätigt wird, dass die die Eltern eines namentlich genannten Schülers von der Polizei gesucht würden und die ebenfalls bereits vorgelegte Bestätigung eines Anwalts vom 11.02.2011, dass der Erstantragsteller verdächtigt würde, am Aufstand vom 01.07.2008 teilgenommen zu haben.

ein an die Zweitantragstellerin gerichtetes Ladungsschreiben vom 18.01.2011, worin diese unter Strafandrohung aufgefordert wird, am 20.01.2011 bei einem namentlich genannten Oberst der Staatskriminalpolizei persönlich zu erscheine,

ein Fahndungsschreiben der Krimimalpolizei des Hauptpolizeiamtes der Stadt Ulaanbaatar vom 11.02.2011, worin ausgeführt wird, dass nach der Zweitantragstellerin gesucht werde, weil sie Straftaten gemäß der §§ 254 und 254 Abs.2 begangen und die Ehre verletzt habe,ein Fahndungsschreiben der Krimimalpolizei des Hauptpolizeiamtes der Stadt Ulaanbaatar vom 11.02.2011, worin ausgeführt wird, dass nach der Zweitantragstellerin gesucht werde, weil sie Straftaten gemäß der Paragraphen 254 und 254 Absatz 2, begangen und die Ehre verletzt habe,

eine mongolische Heiratsurkunde, worin bestätigt wird, dass die beiden Antragsteller am 20.12.1993 ihre Ehe geschlossen haben.

eine Kopie eines Einvernahmeprotokolls des Bundesasylamtes vom 17.06.2011 (zum Inhalt siehe oben unter Punkt I.5.2.), über die niederschriftliche Einvernahme der Zweitantragstellerin betreffend den von ihr am 10.06.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Folgeantrag.eine Kopie eines Einvernahmeprotokolls des Bundesasylamtes vom 17.06.2011 (zum Inhalt siehe oben unter Punkt römisch eins.5.2.), über die niederschriftliche Einvernahme der Zweitantragstellerin betreffend den von ihr am 10.06.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Folgeantrag.

7. Am 29.08.2011 langten zwei Verständigungsformulare beim Asylgerichtshof ein, worin die Antragsteller ihre Absicht erklärten, freiwillig in ihr Heimatland zurückzureisen. Am 26.09.2011 wurde der Asylgerichtshof mit weiteren Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass die Antragsteller ihre Absicht zur freiwilligen Rückkehr widerrufen hätten, weil "Asyl in Not" einen neuen Antrag beim Asylgerichtshof eingebracht habe.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Anträge wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Anträge wie folgt erwogen:

1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Wiederaufnahme werbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Wiederaufnahme werbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

2.1. Die verfahrensgegenständlichen Anträge zielen auf die Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ab. Die Entscheidung über diese Anträge steht daher gemäß § 69 Abs. 4 AVG dem Asylgerichtshof zu.2.1. Die verfahrensgegenständlichen Anträge zielen auf die Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ab. Die Entscheidung über diese Anträge steht daher gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG dem Asylgerichtshof zu.

2.2. Die Antragsteller stützen ihre Anträge auf Wiederaufnahme im Wesentlichen auf den Umstand, dass sie nun von ihrer Tochter weitere Unterlagen aus der Mongolei erhalten hätten, woraus sich ergeben würde, dass im Heimatsaat nach der Zweitantragstellerin nach wie vor wegen des Vorwurfs einer falschen Zeugenaussage polizeilich gefahndet werde (siehe oben unter Punkt I.6.). Diese Unterlagen haben sie nach ihren eigenen Angaben am 14.06.2011 erhalten.2.2. Die Antragsteller stützen ihre Anträge auf Wiederaufnahme im Wesentlichen auf den Umstand, dass sie nun von ihrer Tochter weitere Unterlagen aus der Mongolei erhalten hätten, woraus sich ergeben würde, dass im Heimatsaat nach der Zweitantragstellerin nach wie vor wegen des Vorwurfs einer falschen Zeugenaussage polizeilich gefahndet werde (siehe oben unter Punkt römisch eins.6.). Diese Unterlagen haben sie nach ihren eigenen Angaben am 14.06.2011 erhalten.

Ein Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Ein Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Frist zur Einbringung der Anträge spätestens am Dienstag dem 14.06.2011 mit dem Erhalt der weiteren Unterlagen aus der Mongolei zu laufen begann und gemäß dem für die Berechnung von Wochenfristen maßgeblichen § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf Dienstag dem 28.06.2011 endete. Die gegenständlichen Anträge wurden jedoch nachweislich erst am 29.06.2011 und damit einen Tag nach Ablauf der Zweiwochenfrist beim Bundesasylamt als zuständige Einbringungsstelle eingebracht. Dass das Datum 29.06.2011 als Einbringungsdatum zweifelsfrei feststeht, ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Protokolleintragungen der Einlaufstelle des Bundesasylamtes, sondern insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführervertreterin dieses Datum in ihren Anträgen selbst ausdrücklich als Einbringungsdatum angegeben hat.Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Frist zur Einbringung der Anträge spätestens am Dienstag dem 14.06.2011 mit dem Erhalt der weiteren Unterlagen aus der Mongolei zu laufen begann und gemäß dem für die Berechnung von Wochenfristen maßgeblichen Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf Dienstag dem 28.06.2011 endete. Die gegenständlichen Anträge wurden jedoch nachweislich erst am 29.06.2011 und damit einen Tag nach Ablauf der Zweiwochenfrist beim Bundesasylamt als zuständige Einbringungsstelle eingebracht. Dass das Datum 29.06.2011 als Einbringungsdatum zweifelsfrei feststeht, ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Protokolleintragungen der Einlaufstelle des Bundesasylamtes, sondern insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführervertreterin dieses Datum in ihren Anträgen selbst ausdrücklich als Einbringungsdatum angegeben hat.

Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme wurden somit verspätet eingebracht und waren dementsprechend gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückzuweisen.Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme wurden somit verspätet eingebracht und waren dementsprechend gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückzuweisen.

2.3. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Anträgen hinreichend geklärt erschien, konnte im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.2.3. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Anträgen hinreichend geklärt erschien, konnte im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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