TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/18 E18 251126-0/2008

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Veröffentlicht am 18.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66

Spruch

E18 251.126-0/2008-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2004, Zl. 03 16.890-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2004, Zl. 03 16.890-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine armenische StA., brachte am 7.6.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 16.6.2004 (AS 69f) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine armenische StA., brachte am 7.6.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 16.6.2004 (AS 69f) niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie Armenien verlassen habe, weil sich ihr Mann zur Ausreise entschlossen habe. Dieser habe Probleme mit einer Privatperson gehabt und sei deswegen 2 Mal bei der Polizei gewesen, welche aber nichts unternommen habe. habe man sie zu vergewaltigen versucht. Als Jesidin sei sie auch aus religiösen Gründen verfolgt worden.

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.6.2004, FZ: 03 16.890-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde die BF gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.6.2004, FZ: 03 16.890-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde die BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben der BF zum Fluchtgrund nicht glaubwürdig seien. Die Behauptung, von Privatpersonen verfolgt und allgemeinen Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu den Jesiden ausgesetzt gewesen zu sein, habe die BF nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Hinzu komme, dass das Vorbringen der BF weitere Ungereimtheiten aufweise. So habe sie am 7.6.2003 und am 16.6.2004 unterschiedliche Angaben zu ihrer Identität gemacht. Wenn die BF nicht einmal bei ihren persönlichen Daten bei der Wahrheit bleibe, könne umso weniger davon ausgegangen werden, dass ihr übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Gegen die Glaubwürdigkeit spreche weiters, dass die BF die Unterkunft in Österreich bereits nach kurzer Zeit wieder verließ, um nach Schweden weiter zu reisen. Die BF habe auch nicht glaubhaft machen können, dass die armenische Polizei im Fall von Verfolgung durch Private nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.6.2004 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.6.2004 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde neben allgemeinen und rechtlichen Ausführungen vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe aufzuzeigen, welche Ungereimtheiten das Vorbringen der BF enthalte. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt, indem sie unklare Zusammenhänge nicht durch präzise Fragestellungen erhellt habe. Die belangte Behörde sei auch nicht konkret auf die Lage der Jesiden in Armenien eingegangen. Die diesbezüglichen Angaben der BF würden durch die Berichte der SFH vom Oktober 2002, des UNHCR vom September 2003, International Protection Considerations regarding Armenian Asylum-Seekers and Refugees, und von Dr. T. Hofmann, Fakten zur allgemeinen politischen und sozialen Situation, Situation von Minderheiten (u.a. Jesiden, Kurden,..) untermauert. Überdies habe sich die belangte Behörde nicht mit der Zugehörigkeit der BF zur sozialen Gruppe der Familie auseinandergesetzt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Die BF wurde einmal (unter Beiziehung ihres Ehegatten als "Subdolmetsch" für Kurmanji) einvernommen. Dabei gab sie an, die geschilderten Probleme -zumindest unter anderem auch- wegen ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Volksgruppe gehabt zu haben. Dazu wurden weder Erhebungen getätigt noch wurde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides darauf eingegangen.

Länderfeststellungen zur Situation von Jesiden in Armenien sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ebensowenig Feststellungen zur konkreten Situation der BF im Fall ihrer Rückkehr (z.B. Unterkunftsmöglichkeit, verwandtschaftliche Bindungen, etc.)

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

III.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch drei.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).römisch drei.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

III.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch drei.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.römisch drei.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.

Das Bundesasylamt ist verpflichtet den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn die Beschwerdeinstanz, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

III.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die BF ein weiters Mal zu konkreten Verfolgungshandlungen von Privatpersonen gegenüber ihrer Person, die zumindest zum Teil auf ihre jesidische Volksgruppenzugehörigkeit zurückzuführen sein sollen, zu befragen haben. Dabei ist insbesondere auch im Detail zu erheben, wann, wie oft und wo der Gatte der BF Anzeige erstattet haben will, ob die Polizei die Anzeigen aufgenommen bzw. Ermittlungen gepflogen hat und zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen geführt haben. Insbesondere werden auch allgemeine Kenntnisse der BF über die Volksgruppe der Jesiden zu hinterfragen sein, um feststellen zu können, ob sie dieser auch tatsächlich angehört. Es wird auch darauf einzugehen sein, woher die Polizei überhaupt Kenntnis von einer allfälligen jesidischen Volksgruppenzugehörigkeit der BF haben sollte bzw. inwieweit dieser Umstand im Rahmen der Anzeigeerstattungen eine Rolle gespielt hat.römisch drei.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die BF ein weiters Mal zu konkreten Verfolgungshandlungen von Privatpersonen gegenüber ihrer Person, die zumindest zum Teil auf ihre jesidische Volksgruppenzugehörigkeit zurückzuführen sein sollen, zu befragen haben. Dabei ist insbesondere auch im Detail zu erheben, wann, wie oft und wo der Gatte der BF Anzeige erstattet haben will, ob die Polizei die Anzeigen aufgenommen bzw. Ermittlungen gepflogen hat und zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen geführt haben. Insbesondere werden auch allgemeine Kenntnisse der BF über die Volksgruppe der Jesiden zu hinterfragen sein, um feststellen zu können, ob sie dieser auch tatsächlich angehört. Es wird auch darauf einzugehen sein, woher die Polizei überhaupt Kenntnis von einer allfälligen jesidischen Volksgruppenzugehörigkeit der BF haben sollte bzw. inwieweit dieser Umstand im Rahmen der Anzeigeerstattungen eine Rolle gespielt hat.

Soweit die BF vage in den Raum gestellt hat, als Jesidin in Armenien generell nicht anerkannt zu werden, wird auch diesbezüglich im Detail zu hinterfragen sein, auf welche konkreten Vorfälle sie damit anspielt.

Sofern die BF tatsächlich Jesidin ist, wird auch die aktuelle Lage von Jesiden in Armenien zu erheben und der Beurteilung zugrunde zu legen sein.

Aus Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation der BF im Fall einer Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht nicht hervor, ob die BF über ein familiäres Auffangnetz, eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten etc. verfügt. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Non-Refoulement-Prüfung durchführen zu können.Aus Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation der BF im Fall einer Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht nicht hervor, ob die BF über ein familiäres Auffangnetz, eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten etc. verfügt. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Non-Refoulement-Prüfung durchführen zu können.

Bei einer neuerlichen Einvernahme der BF wird auch ein Dolmetscher der von der BF tatsächlich gesprochenen und ihr verständlichen Sprache anwesend zu sein haben. Der Ehegatte als "Subdolmetsch" kann nicht als ausreichend angesehen werden.

In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine allfällige Ausweisungsentscheidung herkunftsstaatsbezogen zu erfolgen hätte.

III.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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