TE AsylGH Beschluss 2011/10/20 A1 302080-2/2011

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Norm

AVG §69 Abs3
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A1 302.080-2/2011/17E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beschwerdeverfahren des XXXX, StA. Gambia in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , StA. Gambia in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gemäß § 69 Abs 3 AVG wird die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2011, Zl. A1 302.080/2/2011/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch den Asylgerichtshof verfügt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG wird die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2011, Zl. A1 302.080/2/2011/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch den Asylgerichtshof verfügt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2005 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag in Österreich, als Fluchtgrund führte er Beteiligung an einer Studentendemonstration in Gambia, beziehungsweise oppositionelle Tätigkeit an. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2006, Zl. 095 05.823-BAW gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und die Ausweisung nach Gambia angeordnet.Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2005 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag in Österreich, als Fluchtgrund führte er Beteiligung an einer Studentendemonstration in Gambia, beziehungsweise oppositionelle Tätigkeit an. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2006, Zl. 095 05.823-BAW gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen und die Ausweisung nach Gambia angeordnet.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 23.08.2010 die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 idgF (der Status des Asylberechtigten sei nicht zuzuerkennen) ab, wies aber die Fragen der Gewährung subsidiären Schutzes und die Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 Abs 2 AVG an die Verwaltungsbehörde zurück, da diese hiezu keine tauglichen Feststellungen in das Verfahren eingeführt hätte.Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 23.08.2010 die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF (der Status des Asylberechtigten sei nicht zuzuerkennen) ab, wies aber die Fragen der Gewährung subsidiären Schutzes und die Zulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Verwaltungsbehörde zurück, da diese hiezu keine tauglichen Feststellungen in das Verfahren eingeführt hätte.

Das Bundesasylamt erließ am 27.12.2010 diesbezüglich - nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme - einen neuerlichen negativen Bescheid und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia aus; dieser hatte unter anderem angegeben, mit einer in Österreich legal aufhältigen russischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft zu führen und ein gemeinsames Kind zu haben.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der erkennende Gerichtshof mit Erkenntnis vom 26.04.2011 gemäß § 8 AsylG 1997 idgF und 10 AsylG 2005 idgF ab; im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter anderem davon ausgegangen, dass einer Niederlassungsmöglichkeit für Frau und Kind in Gambia rechtlich und faktisch nichts entgegensteht. Bei der Würdigung des Integrationsgrades des Beschwerdeführers wurde unter anderem davon ausgegangen, dass keine Bestrebungen bestehen, selbst zur Existenzsicherung beizutragen und etwa auch eine geringe Bereitschaft zur Vertiefung der Deutschkenntnisse vorliegt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der erkennende Gerichtshof mit Erkenntnis vom 26.04.2011 gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 idgF und 10 AsylG 2005 idgF ab; im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter anderem davon ausgegangen, dass einer Niederlassungsmöglichkeit für Frau und Kind in Gambia rechtlich und faktisch nichts entgegensteht. Bei der Würdigung des Integrationsgrades des Beschwerdeführers wurde unter anderem davon ausgegangen, dass keine Bestrebungen bestehen, selbst zur Existenzsicherung beizutragen und etwa auch eine geringe Bereitschaft zur Vertiefung der Deutschkenntnisse vorliegt.

Der (ehemalige) Beschwerdeführer hat mit persönlichen Eingaben vom 18.05.2011, 22.06.2011, 30.09.2011 und zuletzt 05.10.2011 verschiedenste Dokumente/Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vorgelegt, die sich teilweise auf Ereignisse vor Erlassung des Erkenntnisses vom 26.04.2011 beziehen.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

Anzuwenden war das AsylG 1997, idF BGBl. in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AsylG 2005 idF BGBL. 38/2011 in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung (§ 10 AsylG 2005) sowie das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Anzuwenden war das AsylG 1997, in der Fassung BGBl. in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AsylG 2005 in der Fassung BGBL. 38 aus 2011, in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung (Paragraph 10, AsylG 2005) sowie das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Behandlung von Wiederaufnahmesachen folgt aus der besonders engen Verbindung des Wiederaufnahmeverfahrens zur Hauptsache.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Behandlung von Wiederaufnahmesachen folgt aus der besonders engen Verbindung des Wiederaufnahmeverfahrens zur Hauptsache.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl zB VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (maßgeblich ist die formelle Rechtskraft) auch von Amts wegen verfügt werden; diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (maßgeblich ist die formelle Rechtskraft) auch von Amts wegen verfügt werden; diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.

Diese ist ausgeschlossen, wenn "nova reperta" bereits im durchgeführten Verfahren hätten erhoben werden können und dies durch Verschulden der Behörde unterblieben ist (zu Konstellationen in denen trotz abstrakter (geringfügiger) Ermittlungsfehler kein derartiges Verschulden vorliegt, siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 3. Auflage, Rz 41 zu § 69 AVG mwN). Die Verfügung der Wiederaufnahme hat durch verfahrensrechtlichen Bescheid (demzufolge im asylgerichtlichen Verfahren: Beschluss) zu ergehen. Die Erlassung eines solchen Aktes liegt im - nach hL gebundenen - Ermessen der Behörde. Eine subjektive Frist für die amtswegige Wiederaunahme besteht nicht.Diese ist ausgeschlossen, wenn "nova reperta" bereits im durchgeführten Verfahren hätten erhoben werden können und dies durch Verschulden der Behörde unterblieben ist (zu Konstellationen in denen trotz abstrakter (geringfügiger) Ermittlungsfehler kein derartiges Verschulden vorliegt, siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 3. Auflage, Rz 41 zu Paragraph 69, AVG mwN). Die Verfügung der Wiederaufnahme hat durch verfahrensrechtlichen Bescheid (demzufolge im asylgerichtlichen Verfahren: Beschluss) zu ergehen. Die Erlassung eines solchen Aktes liegt im - nach hL gebundenen - Ermessen der Behörde. Eine subjektive Frist für die amtswegige Wiederaunahme besteht nicht.

Die objektive Frist des § 69 Abs 3 2. Satz ist in concreto noch nicht abgelaufen. Das Erkenntnis vom 26.04.2011 ist zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin formell rechtskräftig (das offene Beschwerdeverfahren vor dem VfGH hatte vorliegend außer Betracht zu bleiben).Die objektive Frist des Paragraph 69, Absatz 3, 2. Satz ist in concreto noch nicht abgelaufen. Das Erkenntnis vom 26.04.2011 ist zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin formell rechtskräftig (das offene Beschwerdeverfahren vor dem VfGH hatte vorliegend außer Betracht zu bleiben).

Eine maßgebliche Erwägung zur Zulässigkeit der Ausweisung im hiergerichtlichen Erkenntnis vom 26.04.2011 war die auf Feststellungen des Bundesasylamtes beruhende Einschätzung (diese stützt sich wiederum auf eine Auskunft der Staatendokumentation), dass das Kind des Beschwerdeführers problemlos die gambische Staatsbürgerschaft erlangen kann.

Der am 09.06.2011 erschienene Country of Origin Information Report des UK Home Office zu Gambia (dem Asylgerichtshof in anderen Verfahren zur Kenntnis gelangt) zitiert in diesem Zusammenhang den USDOS Menschenrechtsbericht zu Gambia vom 09.04.2011 (sohin kurz vor Erlassung des Erkenntnisses vom 26.04.2011 erschienen) und insbesondere aber auch einen Brief der Gambia High Commission an die britische Länderdokumentation vom 19.05.2010 (Seite 71, Punkt 26.03.; bis zur Publikation durch den Bericht vom 09.06.2011 nicht öffentlich zugänglich). In letzterem ist davon die Rede, dass die gambische Staatsbürgerschaft für ein im Ausland geborenes Kind eines gambischen Staatsbürgers zwar erlangbar ist, es aber erforderlich ist, dass dieses Kind einen gambischen Reisepass oder eine gambische Geburtsurkunde erhält, ansonsten müsste ein temporärer Einreisetitel stets verlängert werden; über die Umstände, wie man solche Dokumente erlangen kann und ob diese - dort in Bezug auf im Vereinigten Königreich geborene Kinder getroffenen - Ausführungen auch für russische Staatsbürger wie den Sohn des Beschwerdeführers gelten, ist nichts ersichtlich. In den im erwähnten Dokument vom 09.06.2011 zitierten Bericht des US State Department wird zudem darauf verwiesen, dass nicht alle Geburten in Gambia registriert werden, was die Ableitung der Staatsbürgerschaft einer solchen Person auf ein außerhalb Gambias lebendes Kind problematisch machen könnte. Diese im Wesentlichen von gambischen staatlichen Institutionen stammenden Informationen sind präziser als die von der Staatendokumentation in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingeführten, die sich ausschließlich aus einer nicht näher belegten Auskunft der ÖB Dakar ergeben, welche zum wesentlichen Teil Gesetzespassagen wiedergibt. Sie waren dem Asylgerichtshof ohne sein Verschulden nicht bekannt (daher hatte er seinerzeit keinen Anlass an der Richtigkeit/Vollständigkeit der Information der Staatendokumentation zu zweifeln) und lassen die Möglichkeit naheliegen (nach Klärung der dadurch aufgeworfenen Fragen; ein derartiges Erfordernis hindert die Wiederaufnahme nicht; siehe VwGH 27.09.2005, Zl. 2002/01/0206), dass eine gemeinsame Übersiedlung der Familie tatsächlich nicht möglich (oder unzumutbar erschwert) ist (dies alles vor dem Hintergrund der schon vom Bundesasylamt festgestellten schwierigen Lage vieler Frauen in Gambia). Ist aber in diesem Zusammenhang kein hinreichendes Tatsachensubstrat vorgelegen, ist die gesamte Abwägung des Art 8 EMRK unzureichend (zuletzt VfGH 19.09.2011, U 2447-10-9).Der am 09.06.2011 erschienene Country of Origin Information Report des UK Home Office zu Gambia (dem Asylgerichtshof in anderen Verfahren zur Kenntnis gelangt) zitiert in diesem Zusammenhang den USDOS Menschenrechtsbericht zu Gambia vom 09.04.2011 (sohin kurz vor Erlassung des Erkenntnisses vom 26.04.2011 erschienen) und insbesondere aber auch einen Brief der Gambia High Commission an die britische Länderdokumentation vom 19.05.2010 (Seite 71, Punkt 26.03.; bis zur Publikation durch den Bericht vom 09.06.2011 nicht öffentlich zugänglich). In letzterem ist davon die Rede, dass die gambische Staatsbürgerschaft für ein im Ausland geborenes Kind eines gambischen Staatsbürgers zwar erlangbar ist, es aber erforderlich ist, dass dieses Kind einen gambischen Reisepass oder eine gambische Geburtsurkunde erhält, ansonsten müsste ein temporärer Einreisetitel stets verlängert werden; über die Umstände, wie man solche Dokumente erlangen kann und ob diese - dort in Bezug auf im Vereinigten Königreich geborene Kinder getroffenen - Ausführungen auch für russische Staatsbürger wie den Sohn des Beschwerdeführers gelten, ist nichts ersichtlich. In den im erwähnten Dokument vom 09.06.2011 zitierten Bericht des US State Department wird zudem darauf verwiesen, dass nicht alle Geburten in Gambia registriert werden, was die Ableitung der Staatsbürgerschaft einer solchen Person auf ein außerhalb Gambias lebendes Kind problematisch machen könnte. Diese im Wesentlichen von gambischen staatlichen Institutionen stammenden Informationen sind präziser als die von der Staatendokumentation in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingeführten, die sich ausschließlich aus einer nicht näher belegten Auskunft der ÖB Dakar ergeben, welche zum wesentlichen Teil Gesetzespassagen wiedergibt. Sie waren dem Asylgerichtshof ohne sein Verschulden nicht bekannt (daher hatte er seinerzeit keinen Anlass an der Richtigkeit/Vollständigkeit der Information der Staatendokumentation zu zweifeln) und lassen die Möglichkeit naheliegen (nach Klärung der dadurch aufgeworfenen Fragen; ein derartiges Erfordernis hindert die Wiederaufnahme nicht; siehe VwGH 27.09.2005, Zl. 2002/01/0206), dass eine gemeinsame Übersiedlung der Familie tatsächlich nicht möglich (oder unzumutbar erschwert) ist (dies alles vor dem Hintergrund der schon vom Bundesasylamt festgestellten schwierigen Lage vieler Frauen in Gambia). Ist aber in diesem Zusammenhang kein hinreichendes Tatsachensubstrat vorgelegen, ist die gesamte Abwägung des Artikel 8, EMRK unzureichend (zuletzt VfGH 19.09.2011, U 2447-10-9).

Der Beschwerdeführer hat, darauf ist zweitens hinzuweisen, nach Erlassung des Erkenntnisses vom 26.04.2011, dem Asylgerichtshof unter anderem, (inzwischen umgesetzte) Anmeldungen vom 24.03.2011 zu einem weiteren vertiefenden Deutschkurs und vom 11.04.2011 zu einem Hauptschulabschluss-Lehrgang vorgelegt. Ferner indiziert ein in derselben Art und Weise hervorgekommener Vertrag mit der XXXX, dass auch die Musikertätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ein stärkeres Maß zu haben dürfte, als angenommen. Alle diese Umstände stellen "nova reperta" dar, deren Kenntnis ebenso in der Abwägung im Sinne des Art 8 EMRK (auch etwa in Relation zur Erwägung, dass das Familienleben in abgeschwächter Form durch Besuche in Gambia gewahrt werden könnte) prima facie entscheidungsrelevant gewesen wäre, zumal der AsylGH in dem Erkenntnis vom 26.04.2011 tiefer gehende Integrationsbereitschaft auf Basis der damals zur Verfügung gestandenen Tatsachenlage verneint hatte.Der Beschwerdeführer hat, darauf ist zweitens hinzuweisen, nach Erlassung des Erkenntnisses vom 26.04.2011, dem Asylgerichtshof unter anderem, (inzwischen umgesetzte) Anmeldungen vom 24.03.2011 zu einem weiteren vertiefenden Deutschkurs und vom 11.04.2011 zu einem Hauptschulabschluss-Lehrgang vorgelegt. Ferner indiziert ein in derselben Art und Weise hervorgekommener Vertrag mit der römisch 40 , dass auch die Musikertätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ein stärkeres Maß zu haben dürfte, als angenommen. Alle diese Umstände stellen "nova reperta" dar, deren Kenntnis ebenso in der Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK (auch etwa in Relation zur Erwägung, dass das Familienleben in abgeschwächter Form durch Besuche in Gambia gewahrt werden könnte) prima facie entscheidungsrelevant gewesen wäre, zumal der AsylGH in dem Erkenntnis vom 26.04.2011 tiefer gehende Integrationsbereitschaft auf Basis der damals zur Verfügung gestandenen Tatsachenlage verneint hatte.

Aus den oben dargestellten Erwägungen in ihrer Gesamtheit sind die Voraussetzungen des § 69 Abs 3 AVG iVm § 69 Abs 1 Z 2 AVG erfüllt und war somit eine Wiederaufnahme "von Amts wegen" zu verfügen.Aus den oben dargestellten Erwägungen in ihrer Gesamtheit sind die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt und war somit eine Wiederaufnahme "von Amts wegen" zu verfügen.

Aufgrund des engen rechtlichen und tatsächlichen Konnex zwischen der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 und jener nach § 10 AsylG 2005 im Erkenntnis vom 26.04.2011 (Aspekte der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Existenzsicherung in Gambia für den Beschwerdeführer und seine Familie sind hier etwa für beide Spruchpunkte relevant) hat sich diese Verfügung auf das gesamte mit Erkenntnis vom 26.04.2011 abgeschlossen gewesene Verfahren zu erstrecken; die Rechtskraft der seinerzeitigen Abweisung betreffend der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des in der Verfahrenserzählung referierten Erkenntnisses vom 23.08.2010) bleibt davon unberührt.Aufgrund des engen rechtlichen und tatsächlichen Konnex zwischen der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 und jener nach Paragraph 10, AsylG 2005 im Erkenntnis vom 26.04.2011 (Aspekte der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Existenzsicherung in Gambia für den Beschwerdeführer und seine Familie sind hier etwa für beide Spruchpunkte relevant) hat sich diese Verfügung auf das gesamte mit Erkenntnis vom 26.04.2011 abgeschlossen gewesene Verfahren zu erstrecken; die Rechtskraft der seinerzeitigen Abweisung betreffend der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des in der Verfahrenserzählung referierten Erkenntnisses vom 23.08.2010) bleibt davon unberührt.

Angesichts dieser Entscheidung brauchte der Frage nicht nachgegangen werden, ob die verschiedenen Beweismittelvorlagen des Beschwerdeführers seit Erlassung des Erkenntnisses vom 26.04.2011 als (implizite) Anträge auf Wiederaufnahme zu bewerten waren.

Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis vom 26.04.2011 ex tunc außer Kraft (vgl Hengstschläger-Leeb, AVG 4. Teilband, Rz 6 zu § 70 AVG).Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis vom 26.04.2011 ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG 4. Teilband, Rz 6 zu Paragraph 70, AVG).

Schlagworte

Amtswegigkeit, Rechtskraft, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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