Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S3 421.259-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, GZ 11 08.288-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, GZ 11 08.288-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung am 03.08.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe weder Beschwerden noch Krankheiten. Vor circa einem Monat habe er seine Heimat schlepperunterstützt in Richtung Pakistan verlassen. Er habe keine Familienangehörigen innerhalb der EU. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Dorfmoschee den Koran unterrichtet habe. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, die Kinder als künftige Selbstmordattentäter zu erziehen. Er habe nichts dagegen machen können, sonst wäre er von den Taliban geköpft worden. Aus Angst habe er flüchten müssen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von den Taliban getötet werden.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
Das Bundesasylamt richtete am 04.08.2011 auf Art. 21 Dublin-Verordnung gestützte Informationsersuchen an Ungarn, Rumänien und Bulgarien, wobei auch der Name, das Geburtsdatum, ein Foto sowie die Fingerabdrücke übermittelt wurden.Das Bundesasylamt richtete am 04.08.2011 auf Artikel 21, Dublin-Verordnung gestützte Informationsersuchen an Ungarn, Rumänien und Bulgarien, wobei auch der Name, das Geburtsdatum, ein Foto sowie die Fingerabdrücke übermittelt wurden.
Am 04.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen mit Ungarn, Rumänien und Bulgarien geführt würden und aus diesem Grund die in § 28 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gelte.Am 04.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen mit Ungarn, Rumänien und Bulgarien geführt würden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gelte.
Mit Schreiben vom 10.08.2011, eingelangt am 11.08.2011, teilte Rumänien mit, dass dem Beschwerdeführer ein von 23.09.2009 bis 22.09.2010 gültiges Visum sowie ein bis 01.11.2011 gültiger Aufenthaltstitel für Studienzwecke erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 15.09.2010 in Rumänien eingereist und am 07.07.2011 wieder ausgereist.
Das Bundesasylamt richtete sodann am 11.08.2011 ein auf Art. 9 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien.Das Bundesasylamt richtete sodann am 11.08.2011 ein auf Artikel 9, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien.
Mit Schreiben vom 24.08.2011, eingelangt am selben Tag, stimmte Rumänien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 24.08.2011, eingelangt am selben Tag, stimmte Rumänien dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt am 26.08.2011 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass seine Muttersprache Paschtu sei, er aber auch Dari spreche. Auf die Frage, warum er seinen tatsächlichen Reiseweg verschwiegen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nie in Rumänien gewesen sei. Er habe den Namen Rumänien hier in Österreich zu ersten Mal gehört. Er habe Afghanistan vor circa einem Monat verlassen und ein Schlepper habe ihn nach Österreich gebracht. Erst in Österreich sei er ausgestiegen. Die Daten aus Rumänien seien vollkommen falsch. Er sei niemals in Rumänien gewesen und habe auch nicht gewusst, dass ein Land namens Rumänien überhaupt existiere. Auf den Vorhalt, dass bei der Anfrage gemäß Art. 21 Dublin-Verordnung seine Fingerabdrücke mitgeschickt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Fehler und definitiv falsch sei. Er sei nicht in Rumänien gewesen und könne daher dort nicht seine Fingerabdrücke abgegeben haben. Es sei gerade der Fastenmonat und er habe auch gefastet, deshalb sage er auch die Wahrheit, weil man nicht lügen dürfe. Es könnte sich um eine Verwechslung handeln. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr und er könne nicht dorthin zurückgehen. In Rumänien sei er noch nie gewesen und er wolle, dass sein Antrag in Österreich bearbeitet werde.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt am 26.08.2011 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass seine Muttersprache Paschtu sei, er aber auch Dari spreche. Auf die Frage, warum er seinen tatsächlichen Reiseweg verschwiegen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nie in Rumänien gewesen sei. Er habe den Namen Rumänien hier in Österreich zu ersten Mal gehört. Er habe Afghanistan vor circa einem Monat verlassen und ein Schlepper habe ihn nach Österreich gebracht. Erst in Österreich sei er ausgestiegen. Die Daten aus Rumänien seien vollkommen falsch. Er sei niemals in Rumänien gewesen und habe auch nicht gewusst, dass ein Land namens Rumänien überhaupt existiere. Auf den Vorhalt, dass bei der Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung seine Fingerabdrücke mitgeschickt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Fehler und definitiv falsch sei. Er sei nicht in Rumänien gewesen und könne daher dort nicht seine Fingerabdrücke abgegeben haben. Es sei gerade der Fastenmonat und er habe auch gefastet, deshalb sage er auch die Wahrheit, weil man nicht lügen dürfe. Es könnte sich um eine Verwechslung handeln. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr und er könne nicht dorthin zurückgehen. In Rumänien sei er noch nie gewesen und er wolle, dass sein Antrag in Österreich bearbeitet werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Rumänien die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Rumänien nicht kenne. Er sei mit einem Lkw und zu Fuß gekommen. Er besitze weder einen Pass noch ein Visum. Die Republik Österreich solle seine Fingerabdrücke überprüfen und sich über seine Person informieren. Er sei nicht über Rumänien eingereist und habe den Namen Rumänien erstmals in Österreich gehört.
In der Folge ersuchte das Bundesasylamt den Asylgerichtshof mit Schreiben vom 14.10.2011 um Behebung des angefochtenen Bescheides aufgrund eines fälschlich festgestellten Dublin-Sachverhaltes. Am 13.10.2011 habe sich im Zuge der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien herausgestellt, dass der Dublin-Sachverhalt für die erteilte Zustimmung seitens Rumäniens auf einer Verwechslung in der Person und einer fehlerhaften Auskunft seitens der rumänischen Dublinbehörde beruhe. Der Beschwerdeführer sei am selben Tag von Rumänien wieder nach Österreich rücküberstellt worden. Der Dublin-Sachverhalt sei somit als nicht richtig festgestellt anzusehen und Österreich sei für die weitere Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 02.08.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt richtete am 04.08.2011 ein Informationsersuchen gemäß Art. 21 Dublin-Verordnung an Rumänien und Rumänien gab mit Schreiben vom 10.08.2011, eingelangt am 11.08.2011, bekannt, dass dem Beschwerdeführer ein von 23.09.2009 bis 22.09.2010 gültiges Visum sowie ein bis 01.11.2011 gültiger Aufenthaltstitel für Studienzwecke erteilt worden sei; der Beschwerdeführer sei am 15.09.2010 in Rumänien eingereist und am 07.07.2011 wieder ausgereist. Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 11.08.2011 ein auf Art. 9 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien und Rumänien stimmte mit Schreiben vom 24.08.2011, eingelangt am selben Tag, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu. Schließlich wird aufgrund des Schreibens des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 festgestellt, dass dieser Dublin-Sachverhalt auf einer Verwechslung in der Person und einer fehlerhaften Auskunft seitens der rumänischen Dublinbehörde beruht und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Rumänien aufgehalten hat.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 02.08.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt richtete am 04.08.2011 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung an Rumänien und Rumänien gab mit Schreiben vom 10.08.2011, eingelangt am 11.08.2011, bekannt, dass dem Beschwerdeführer ein von 23.09.2009 bis 22.09.2010 gültiges Visum sowie ein bis 01.11.2011 gültiger Aufenthaltstitel für Studienzwecke erteilt worden sei; der Beschwerdeführer sei am 15.09.2010 in Rumänien eingereist und am 07.07.2011 wieder ausgereist. Daraufhin richtete das Bundesasylamt am 11.08.2011 ein auf Artikel 9, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien und Rumänien stimmte mit Schreiben vom 24.08.2011, eingelangt am selben Tag, der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu. Schließlich wird aufgrund des Schreibens des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 festgestellt, dass dieser Dublin-Sachverhalt auf einer Verwechslung in der Person und einer fehlerhaften Auskunft seitens der rumänischen Dublinbehörde beruht und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Rumänien aufgehalten hat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 9 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."Artikel 9, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Im vorliegenden Fall führte laut dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.10.2011 das Konsultationsverfahren mit Rumänien zu einem unrichtigen Ergebnis. Es stellte sich am 13.10.2011 im Zuge der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien heraus, dass der Dublin-Sachverhalt für die erteilte Zustimmung Rumäniens auf einer Verwechslung seitens der rumänischen Dublinbehörde beruht.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Aufnahmebereitschaft, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, ZustimmungserklärungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012