Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S2 421.683-1/2011/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, Zahl 11 09.424-EAST-Ost, den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, Zahl 11 09.424-EAST-Ost, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10/1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10/1 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 37 Abs. 4 AsylG lautet: "Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."Paragraph 37, Absatz 4, AsylG lautet: "Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Im Beschwerdefall wurde - im Einklang mit der Aktenlage - ua vorgebracht, dass der Bruder des Beschwerdeführers (XXXX), der außer dem Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt, schwer an Krebs erkrankt und aufgrund einer Chemotherapie sehr geschwächt und pflegebedürftig sei. Zudem sind weitere Erkrankungen des Bruders aktenkundig (ua Hepatitis B und C) und es gehen auch aus den aktuellsten ärztlichen Befunden Pflegebedürftigkeit und die Einleitung von palliativmedizinischen Maßnahmen betreffend den Bruder hervor, sodass noch unklar ist, ob die (erwachsenen) Brüder gemeinsam in den Zielstaat abgeschoben werden können bzw. ob allenfalls ein rechtlich relevanter Pflegebedarf eines erwachsenen Angehörigen vorliegt. Im Beschwerdefall kann daher ohne nähere Prüfung des diesbezüglichen Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.Im Beschwerdefall wurde - im Einklang mit der Aktenlage - ua vorgebracht, dass der Bruder des Beschwerdeführers (römisch 40 ), der außer dem Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt, schwer an Krebs erkrankt und aufgrund einer Chemotherapie sehr geschwächt und pflegebedürftig sei. Zudem sind weitere Erkrankungen des Bruders aktenkundig (ua Hepatitis B und C) und es gehen auch aus den aktuellsten ärztlichen Befunden Pflegebedürftigkeit und die Einleitung von palliativmedizinischen Maßnahmen betreffend den Bruder hervor, sodass noch unklar ist, ob die (erwachsenen) Brüder gemeinsam in den Zielstaat abgeschoben werden können bzw. ob allenfalls ein rechtlich relevanter Pflegebedarf eines erwachsenen Angehörigen vorliegt. Im Beschwerdefall kann daher ohne nähere Prüfung des diesbezüglichen Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
21.11.2011