TE AsylGH Beschluss 2011/10/21 C11 421997-1/2011

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Veröffentlicht am 21.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C11 421.997-1/2011/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, FZ. 11 10.765-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011, FZ. 11 10.765-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 17.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.09.2011 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag statt; weiters wurde er am 22.09.2011vom Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) zu seinen näher ausgeführten Fluchtgründen befragt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde schließlich einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde schließlich einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2011 ausgefolgt und damit zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der der Antrag gestellt wurde, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerde selbst führt keine näheren Gründe an und kündigt eine ergänzende Eingabe innerhalb von 14 Tagen an. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag bestellte der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 einen Rechtsberater.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag bestellte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 einen Rechtsberater.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.1.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen als solche, mit denen ein Antrag zurückgewiesen wird, und gegen die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:Paragraph 38, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Ebenso wie bei § 37 AsylG 2005 (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 519 f.; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz 574 - 576; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20055 [2010] 722, K3 zu § 37), der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide regelt und in seinem Abs. 1 die gleichen Kriterien wie § 38 Abs. 2 AsylG 2005 aufzählt, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung verfassungskonform dahin auszulegen, dass darunter auch "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK [...] oder Art. 8 EMRK fallen können" (VfSlg. 17.340/2004), zu subsumieren sind. Verfassungskonform ausgelegt, sind bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Art. 2 und 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK), sondern auch andere Grundrechte (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 531; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 733 f., K 7 zu § 38) und Interessen des Asylwerbers (vgl. nochmals Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, 722 f., K 7 zu § 38).Ebenso wie bei Paragraph 37, AsylG 2005 vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 519 f.; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz 574 - 576; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20055 [2010] 722, K3 zu Paragraph 37,), der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide regelt und in seinem Absatz eins, die gleichen Kriterien wie Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 aufzählt, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung verfassungskonform dahin auszulegen, dass darunter auch "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK [...] oder Artikel 8, EMRK fallen können" (VfSlg. 17.340 aus 2004,), zu subsumieren sind. Verfassungskonform ausgelegt, sind bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Artikel 2 und 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK), sondern auch andere Grundrechte vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 531; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 733 f., K 7 zu Paragraph 38,) und Interessen des Asylwerbers vergleiche nochmals Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, 722 f., K 7 zu Paragraph 38,).

Nach der ab 01.10.2011 geltenden Rechtslage sind Rechtsberater gemäß der Regelung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005, idF. BGBl. I Nr. 38/2011, einem Asylwerber im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kostenlos amtswegig beizugeben, wenn es sich um keinen Folgeantrag handelt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung unterstützen und beraten sodann Rechtsberater Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.Nach der ab 01.10.2011 geltenden Rechtslage sind Rechtsberater gemäß der Regelung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, einem Asylwerber im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kostenlos amtswegig beizugeben, wenn es sich um keinen Folgeantrag handelt. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung unterstützen und beraten sodann Rechtsberater Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.

1.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 2.10.2010, U 3078/09 ua., dem folgend VfGH 13.12.2010, U 769/10; 15.12.2010, U 474/10 ua.: 15.12.2010, U 597/10; 15.12.2010, U 618/10; 15.12.2010, U 769/10; 15.12.2010, U 870/10; 15.12.2010, U 3068/09) bis zum 30.09.2011 geltenden Rechtslage ist ein Antrag zur Beistellung eines Rechtsberaters inhaltlich zu erledigen, dh. dem Beschwerdeführer ist ein Rechtsberater beizugeben; die Zuständigkeit dafür kommt dem Asylgerichtshof zu.

Der Verfassungsgerichtshof beruft sich dabei auf das Erfordernis richtlinienkonformer Interpretation. Weiters begründet er seine Ansicht, über den Antrag des Asylwerbers auf Beigabe eines Rechtsberaters (nach der damaligen Rechtslage: Flüchtlingsberaters) sei durch Bescheid (als Gegensatz zu einer Verfahrensanordnung; im System des asylgerichtlichen Verfahrens daher durch Beschluss) zu entscheiden, wie folgt:

"Das Verfahrensergebnis hängt entscheidend vom Vorbringen des Asylwerbers im Verfahren ab, wofür er den Rechtsbeistand in Anspruch nehmen können muss. Fehlendes Vorbringen kann nicht ohne weiters nachgeholt oder ergänzt werden. Ein bloß nachträglicher Rechtsschutz griffe daher zu kurz, weswegen die Nichtbeigebung eines Flüchtlingsberaters der sofortigen Bekämpfbarkeit bedarf."

2. Genau dies spricht aber auch dafür, dass wesentliche Interessen des Asylwerbers berührt sind, das zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen muss. Denn die Beigabe eines Rechtsberaters wäre wirkungslos und würde ihrer Bedeutung beraubt, wäre es möglich, gegen den Beschwerdeführer bereits jetzt fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu setzen, bevor ein Rechtsberater beigegeben ist und hat einschreiten können (vgl. auch der Beschluss des Asylgerichtshofs vom 06.05.2011, C5 419.057-1/2011/2z). Da der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet ist und lediglich über eine Abgabestelle bei einer Nicht-Regierungsorganisation in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, nach § 19a MeldeG verfügt (und auch sonst, etwa durch eine Hilfsorganisation, vertreten ist), kann ihm die Verfahrensanordnung zur Bestellung eines Rechtsberaters nur durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustellG bzw. durch das Stadtpolizeikommando Brigittenau, 1200 Wien, im Rahmen der Erfüllung seiner Meldepflicht nach § 23 Abs. 8 AsylG 2005 zugestellt werden.2. Genau dies spricht aber auch dafür, dass wesentliche Interessen des Asylwerbers berührt sind, das zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen muss. Denn die Beigabe eines Rechtsberaters wäre wirkungslos und würde ihrer Bedeutung beraubt, wäre es möglich, gegen den Beschwerdeführer bereits jetzt fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu setzen, bevor ein Rechtsberater beigegeben ist und hat einschreiten können vergleiche auch der Beschluss des Asylgerichtshofs vom 06.05.2011, C5 419.057-1/2011/2z). Da der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet ist und lediglich über eine Abgabestelle bei einer Nicht-Regierungsorganisation in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, nach Paragraph 19 a, MeldeG verfügt (und auch sonst, etwa durch eine Hilfsorganisation, vertreten ist), kann ihm die Verfahrensanordnung zur Bestellung eines Rechtsberaters nur durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustellG bzw. durch das Stadtpolizeikommando Brigittenau, 1200 Wien, im Rahmen der Erfüllung seiner Meldepflicht nach Paragraph 23, Absatz 8, AsylG 2005 zugestellt werden.

Im vorliegenden Verfahren (bei dem es sich um keinen Folgeantrag handelt) hat der Beschwerdeführer mit dem am 14.10.2011 protokollierten Beschwerdeschriftsatz den Antrag gestellt, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater beizugeben. Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof übermittelt und langte bei diesem mit 20.10.2011 ein; sie ist somit seit diesem Tag anhängig. Dem Beschwerdeführer kommt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der faktische Abschiebeschutz gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 jedoch lediglich bis zum 27.10.2011 zu. Es liegt daher der Fall vor, dass Interessen des Asylwerbers in einer Weise zum Tragen kommen, die es geboten erscheinen lassen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit ihm ein Rechtsberatungsgespräch ermöglicht wird.Im vorliegenden Verfahren (bei dem es sich um keinen Folgeantrag handelt) hat der Beschwerdeführer mit dem am 14.10.2011 protokollierten Beschwerdeschriftsatz den Antrag gestellt, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater beizugeben. Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof übermittelt und langte bei diesem mit 20.10.2011 ein; sie ist somit seit diesem Tag anhängig. Dem Beschwerdeführer kommt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 jedoch lediglich bis zum 27.10.2011 zu. Es liegt daher der Fall vor, dass Interessen des Asylwerbers in einer Weise zum Tragen kommen, die es geboten erscheinen lassen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit ihm ein Rechtsberatungsgespräch ermöglicht wird.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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