TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/24 D3 318426-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2011
beobachten
merken

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D3 318426-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 04 00.391-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation (Republik Tschetschenien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 04 00.391-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2011 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 69 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Sohn der XXXX, in Österreich geboren und stellte am 09.01.2004 vertreten durch diese einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf seine Mutter.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 als Sohn der römisch 40 , in Österreich geboren und stellte am 09.01.2004 vertreten durch diese einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf seine Mutter.

Die Mutter des Beschwerdeführers gelangte ihrerseits am 10.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 11.10.2003 unter Angabe des Namens XXXX einen Asylantrag. Am 11.12.2003 wurde sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei sie zum Fluchtgrund angab, dass sie in XXXX geboren sei und dort nur zwei Jahre die Grundschule besucht habe und sei sie dann wegen des Krieges von ihrer Tante zu Hause unterrichtet worden. Sie habe nie gearbeitet. Im Jahre 2000 habe sie ihrem Mann, mit dem sie nur religiös verheiratet sei, kennengelernt. Dieser sei seit dem XXXX spurlos verschwunden. Sie sei derzeit im achten Monat schwanger. Ende Juli 2002 sei ihr Bruder von russischen Soldaten verschleppt worden, obwohl er nie an Kampfhandlungen teilgenommen habe und hätten ihn Verwandte freikaufen können. Sie hätten in ständiger Angst gelebt, weil täglich Säuberungsaktionen stattgefunden hätten. Ihre Mutter und ihre Brüder hätten deswegen beschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Sie hätte als Hochschwangere keine Wahl gehabt, als ihre Familie zu begleiten.Die Mutter des Beschwerdeführers gelangte ihrerseits am 10.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 11.10.2003 unter Angabe des Namens römisch 40 einen Asylantrag. Am 11.12.2003 wurde sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei sie zum Fluchtgrund angab, dass sie in römisch 40 geboren sei und dort nur zwei Jahre die Grundschule besucht habe und sei sie dann wegen des Krieges von ihrer Tante zu Hause unterrichtet worden. Sie habe nie gearbeitet. Im Jahre 2000 habe sie ihrem Mann, mit dem sie nur religiös verheiratet sei, kennengelernt. Dieser sei seit dem römisch 40 spurlos verschwunden. Sie sei derzeit im achten Monat schwanger. Ende Juli 2002 sei ihr Bruder von russischen Soldaten verschleppt worden, obwohl er nie an Kampfhandlungen teilgenommen habe und hätten ihn Verwandte freikaufen können. Sie hätten in ständiger Angst gelebt, weil täglich Säuberungsaktionen stattgefunden hätten. Ihre Mutter und ihre Brüder hätten deswegen beschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Sie hätte als Hochschwangere keine Wahl gehabt, als ihre Familie zu begleiten.

Genaueres über die Verschleppung ihres Mannes wisse sie nicht. Er sei auf den Markt gegangen, wo es eine Schießerei mit Toten gegeben habe und sei er dann verschleppt worden. Sie habe ihn gesucht, aber nicht finden können, wobei sie auch bei der Polizei und bei russischen Soldaten nachgefragt habe. Zunächst hätten sie gehofft, dass sich die Lage wieder stabilisieren würde, aber als ihr Mann nicht mehr aufgetaucht sei, sei für alle klar gewesen, dass sie selbst etwas für ihre Sicherheit unternehmen müssten. Sie habe persönlich jedoch nie Kontakt zu Soldaten gehabt, fürchte sich aber als alleinstehende Frau vor Übergriffen russischer Soldaten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 03 31.057-BAT, wurde ihrem Asylantrag vom 11.10.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr gemäß § 12 leg. cit. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass diese einen unter § 7 Asylgesetz zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würde, sodass dieser der Feststellung des vorliegenden Verfahrens zugrunde gelegt werden könne. Da dem Antrag auf Asylgewährung Rechnung getragen worden sei, könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 03 31.057-BAT, wurde ihrem Asylantrag vom 11.10.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich Asyl gewährt sowie festgestellt, dass ihr gemäß Paragraph 12, leg. cit. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass diese einen unter Paragraph 7, Asylgesetz zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würde, sodass dieser der Feststellung des vorliegenden Verfahrens zugrunde gelegt werden könne. Da dem Antrag auf Asylgewährung Rechnung getragen worden sei, könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen.

Die Mutter des Beschwerdeführers legte auch einen Führerschein auf den von ihr angegebenen Namen vor, bei dessen Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden konnten.

Mit Bescheid des Bundesaylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.11.2004, Zl. 04 00.391-BAT, wurde dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers ebenfalls stattgegeben und diesem gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesaylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.11.2004, Zl. 04 00.391-BAT, wurde dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers ebenfalls stattgegeben und diesem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach der Einreise seines Vaters XXXX (gemeinsam mit dem älteren Sohn XXXX) wurde die Mutter des Beschwerdeführers zunächst als Zeugin in dessen Asylverfahren am 9.11.2006 einvernommen, wobei sie eine Hochzeitsfotographie vorlegte und angab, dass dieses Foto bei der traditionellen (religiösen) Hochzeit aufgenommen worden sei. Fast ein Jahr später hätten sie auch standesamtlich geheiratet. Über Vorhalt, dass sie in ihrem Asylverfahren angegeben habe, dass sie nur nach moslemischem Ritus verheiratet wäre, führte sie aus, dass sie nicht gewusst habe, ob noch Papiere (eine Heiratsurkunde) vorhanden seien. Sie habe ihren älteren Sohn in ihrer Einvernahme schon erwähnt, dies sei jedoch nicht protokolliert worden. Sie habe damals ständig in XXXX mit ihrem Mann gelebt, sie seien jedoch auch nach XXXX gefahren und hätten dort den Ehevertrag beim Standesamt unterschrieben. Das letzte halbe Jahr vor dem Verschwinden ihres Mannes sei sie jedoch ständig in XXXX aufhältig gewesen. Ihr Ehemann sei etwa "Mitte oder Ende Frühling" verschwunden. Sie hätte mit ihrem Ehemann nicht in XXXX gewohnt, es sei jedoch möglich, dass sie vor der Entführung in XXXX gewesen sei, da dies nicht weit entfernt sei. Die Schwiegereltern hätten in XXXX gelebt. Sie hätten früher auch ein Haus in XXXX gehabt. Sie wisse jedoch nicht, ob dieses noch existiere und sie selbst sei dort nie gewesen. Über Vorhalt, wenn sie bis zum 01.10.2003 in XXXX gewesen sei und ihr Mann "Ende Frühling" verhaftet worden sei und ca. einen Monat (wie er behauptet habe) angehalten worden sei, dann hätte er nach seiner Freilassung zu ihr nach XXXX kommen können, antwortete sie darauf, dass er sich vielleicht versteckt habe. Über weiteren Vorhalt, dass die Schwiegereltern bereits Monate vor der Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers für ihren Gatten Lösegeld bezahlt hätten und somit gewusst hätten, dass er frei und nicht mehr verschwunden sei, gab sie an, dass sie die Gründe, warum diese sie nicht verständigt haben, nicht wisse. Über weiteren Vorhalt, dass der Ehegatte angegeben habe, erst im Juli 2003 festgenommen worden zu sein, brachte sie vor, dass er vieles, insbesondere die Daten, durcheinander bringe. Über Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, dass er mit ihr in seinem Elternhaus in XXXX gelebt habe, bestritt die Mutter des Beschwerdeführers dies und gab an, dass sie in XXXX gelebt habe. Über Vorhalt, dass sie mit ihrem Gatten und ihren Kindern zu den Schwiegereltern nach XXXX ziehen könne, gab sie an, dass es für Tschetschenen in Russland allgemein schwer sei, zu leben und es fast unmöglich sei, eine Arbeit zu finden. Über Vorhalt, dass das Bundesasylamt zur Auffassung gelangt sei, dass sie bei der Angabe ihrer Asylgründe nicht die Wahrheit gesagt habe und sich die damalige Entscheidung erschlichen habe, was zur Wiederaufnahme ihres eigenen Asylverfahrens führe, beteuerte sie nochmals, dass alles stimmt, was sie gesagt habe.Nach der Einreise seines Vaters römisch 40 (gemeinsam mit dem älteren Sohn römisch 40 ) wurde die Mutter des Beschwerdeführers zunächst als Zeugin in dessen Asylverfahren am 9.11.2006 einvernommen, wobei sie eine Hochzeitsfotographie vorlegte und angab, dass dieses Foto bei der traditionellen (religiösen) Hochzeit aufgenommen worden sei. Fast ein Jahr später hätten sie auch standesamtlich geheiratet. Über Vorhalt, dass sie in ihrem Asylverfahren angegeben habe, dass sie nur nach moslemischem Ritus verheiratet wäre, führte sie aus, dass sie nicht gewusst habe, ob noch Papiere (eine Heiratsurkunde) vorhanden seien. Sie habe ihren älteren Sohn in ihrer Einvernahme schon erwähnt, dies sei jedoch nicht protokolliert worden. Sie habe damals ständig in römisch 40 mit ihrem Mann gelebt, sie seien jedoch auch nach römisch 40 gefahren und hätten dort den Ehevertrag beim Standesamt unterschrieben. Das letzte halbe Jahr vor dem Verschwinden ihres Mannes sei sie jedoch ständig in römisch 40 aufhältig gewesen. Ihr Ehemann sei etwa "Mitte oder Ende Frühling" verschwunden. Sie hätte mit ihrem Ehemann nicht in römisch 40 gewohnt, es sei jedoch möglich, dass sie vor der Entführung in römisch 40 gewesen sei, da dies nicht weit entfernt sei. Die Schwiegereltern hätten in römisch 40 gelebt. Sie hätten früher auch ein Haus in römisch 40 gehabt. Sie wisse jedoch nicht, ob dieses noch existiere und sie selbst sei dort nie gewesen. Über Vorhalt, wenn sie bis zum 01.10.2003 in römisch 40 gewesen sei und ihr Mann "Ende Frühling" verhaftet worden sei und ca. einen Monat (wie er behauptet habe) angehalten worden sei, dann hätte er nach seiner Freilassung zu ihr nach römisch 40 kommen können, antwortete sie darauf, dass er sich vielleicht versteckt habe. Über weiteren Vorhalt, dass die Schwiegereltern bereits Monate vor der Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers für ihren Gatten Lösegeld bezahlt hätten und somit gewusst hätten, dass er frei und nicht mehr verschwunden sei, gab sie an, dass sie die Gründe, warum diese sie nicht verständigt haben, nicht wisse. Über weiteren Vorhalt, dass der Ehegatte angegeben habe, erst im Juli 2003 festgenommen worden zu sein, brachte sie vor, dass er vieles, insbesondere die Daten, durcheinander bringe. Über Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, dass er mit ihr in seinem Elternhaus in römisch 40 gelebt habe, bestritt die Mutter des Beschwerdeführers dies und gab an, dass sie in römisch 40 gelebt habe. Über Vorhalt, dass sie mit ihrem Gatten und ihren Kindern zu den Schwiegereltern nach römisch 40 ziehen könne, gab sie an, dass es für Tschetschenen in Russland allgemein schwer sei, zu leben und es fast unmöglich sei, eine Arbeit zu finden. Über Vorhalt, dass das Bundesasylamt zur Auffassung gelangt sei, dass sie bei der Angabe ihrer Asylgründe nicht die Wahrheit gesagt habe und sich die damalige Entscheidung erschlichen habe, was zur Wiederaufnahme ihres eigenen Asylverfahrens führe, beteuerte sie nochmals, dass alles stimmt, was sie gesagt habe.

Am 19.1.2007 wurde die Mutter des Beschwerdeführers wegen Wiederaufnahme ihres Verfahrens einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie vor ihrer Eheschließung XXXX geheißen habe und am Standesamt der Name auf XXXX geändert worden sei. Da sie bei ihrer Ankunft in Österreich nicht gewusst habe, ob ihr Mann noch lebe, habe sie sich nach ihrem Mädchennamen benannt, für sie mache das keinen Unterschied. Sie beteuerte weiters, dass sie bei der Ausreise und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht gewusst habe, ob ihr Mann lebe oder nicht. Die Schwiegereltern hätten jedoch das Kind zu sich genommen. Über Vorhalt, dass ihr Ehegatte schon 10 Tage nach seiner Entführung mit seinen Verwandten väterlicherseits telefonisch Kontakt aufgenommen hätte und diese die Besorgung des Lösegeldes organisiert hätten, gab sie an, dass in Tschetschenien nur Männer solche Probleme lösen würden, aber die Frauen nicht eingeweiht würden. Sie wisse selbst nicht, wie lange man ihren Mann festgehalten habe, ob und wie viel Lösegeld bezahlt worden sei. Es sei richtig, dass ihr Mann von 1986 bis 1991 in XXXX die Schule besucht habe. Wenn sie auch dort geheiratet habe und der Sohn XXXX dort geboren worden sei, habe sie dort auch nicht lange gelebt.Am 19.1.2007 wurde die Mutter des Beschwerdeführers wegen Wiederaufnahme ihres Verfahrens einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie vor ihrer Eheschließung römisch 40 geheißen habe und am Standesamt der Name auf römisch 40 geändert worden sei. Da sie bei ihrer Ankunft in Österreich nicht gewusst habe, ob ihr Mann noch lebe, habe sie sich nach ihrem Mädchennamen benannt, für sie mache das keinen Unterschied. Sie beteuerte weiters, dass sie bei der Ausreise und ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht gewusst habe, ob ihr Mann lebe oder nicht. Die Schwiegereltern hätten jedoch das Kind zu sich genommen. Über Vorhalt, dass ihr Ehegatte schon 10 Tage nach seiner Entführung mit seinen Verwandten väterlicherseits telefonisch Kontakt aufgenommen hätte und diese die Besorgung des Lösegeldes organisiert hätten, gab sie an, dass in Tschetschenien nur Männer solche Probleme lösen würden, aber die Frauen nicht eingeweiht würden. Sie wisse selbst nicht, wie lange man ihren Mann festgehalten habe, ob und wie viel Lösegeld bezahlt worden sei. Es sei richtig, dass ihr Mann von 1986 bis 1991 in römisch 40 die Schule besucht habe. Wenn sie auch dort geheiratet habe und der Sohn römisch 40 dort geboren worden sei, habe sie dort auch nicht lange gelebt.

Am 3.1.2008 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nochmals ergänzend einvernommen. Über Vorhalt, dass der Vater des Beschwerdeführers "direkt zu Gott" bete, gab sie an, dass sie auch direkt zu Gott bete, aber dass weder sie noch ihr Gatte zu den "Wahabiten" gehören würden, sondern einfach Moslems seien. Ihre Mutter, ihre Schwester XXXX sowie drei Brüder lebten in Österreich. Sie würden sich ab und zu anrufen und besuchen. Sie habe schon einen Sprachkurs besucht und lerne alleine Deutsch. Sie spreche schon gut deutsch. Besondere Beziehungen zu Österreichern hätten sie jedoch nicht. Sie würden in einer Pension der Diakonie leben. Sie müsse sich um ihre Kinder kümmern.Am 3.1.2008 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, nochmals ergänzend einvernommen. Über Vorhalt, dass der Vater des Beschwerdeführers "direkt zu Gott" bete, gab sie an, dass sie auch direkt zu Gott bete, aber dass weder sie noch ihr Gatte zu den "Wahabiten" gehören würden, sondern einfach Moslems seien. Ihre Mutter, ihre Schwester römisch 40 sowie drei Brüder lebten in Österreich. Sie würden sich ab und zu anrufen und besuchen. Sie habe schon einen Sprachkurs besucht und lerne alleine Deutsch. Sie spreche schon gut deutsch. Besondere Beziehungen zu Österreichern hätten sie jedoch nicht. Sie würden in einer Pension der Diakonie leben. Sie müsse sich um ihre Kinder kümmern.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2008, Zl. 03 31.057-BAT, wurde unter Spruchteil I. das Verfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 29.11.2004 der Mutter des Beschwerdeführers gewährten Asyls gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wieder aufgenommen und unter Spruchteil II. der Asylantrag vom 11.10.2003 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil III. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2008, Zl. 03 31.057-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. das Verfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 29.11.2004 der Mutter des Beschwerdeführers gewährten Asyls gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wieder aufgenommen und unter Spruchteil römisch zwei. der Asylantrag vom 11.10.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben in den wesentlichen Teilen bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Festgestellt wurde weiters, dass die Identität der Antragstellerin nunmehr eindeutig feststehe. Weiters wurden ausführliche länderspezifische Feststellungen getroffen.

Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Existenz ihres älteren Kindes verschwiegen habe und dass sie weiters nicht angegeben habe, standesamtlich verheiratet zu sein. Es seien auch gravierende Widersprüche zur Aussage ihres Ehegatten aufgetaucht. Dieser hätte nämlich gesagt, dass er von Anfang 2001 bis Ende 2002 in XXXX in seinem früheren Elternhaus mit ihr gewohnt habe, und wären sie anschließend nach XXXX zu seinen Eltern übersiedelt. Sie hätten sich nur eine Woche bei der Schwiegermutter in XXXX aufgehalten. Die Mutter des Beschwerdeführers hingegen habe behauptet, dass sie ständig in XXXX gewohnt habe und dass sie überhaupt nicht in XXXX gewesen sei. Sie habe diese Möglichkeit jedoch letztlich auch nicht ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe auch keinen nachvollziehbaren Grund angeben können, warum die Verwandten ihres Mannes sie nicht von der Freilassung wenigstens informiert hätten, zumal er nach ihren Angaben im Frühjahr 2003 gefangen genommen worden sei und etwa einen Monat lang festgehalten worden sei und sie noch bis Oktober 2003 bei ihrer Mutter in XXXX wohnhaft gewesen sei. Ihr Ehemann habe davon gesprochen, dass er erst im Sommer 2003 entführt worden sei und über Vorhalt der Aussage seiner Ehegattin, habe er angegeben, dass er das nicht mehr so genau wisse und in seinem Kopf alles durcheinander sei. Noch dazu hätten ihre Schwiegereltern, als sie erfahren hätten, dass sie wegfahren wolle, gemeint, dass es besser wäre, wenn der älteste Sohn bei ihnen bleiben würde. Da das Duplikat der Heiratsurkunde als auch das Duplikat der Geburtsurkunde des Sohnes XXXX am XXXX beim Standesamt in XXXX ausgestellt worden sei und auch der Vater des Beschwerdeführers dort gemeldet gewesen sei, sei zu vermuten, dass der Vater des Antragstellers, aber auch die Mutter des Beschwerdeführers, mit großer Wahrscheinlichkeit im Jahre 2003 überhaupt in XXXX wohnhaft gewesen seien. Weiters habe die Mutter des Antragstellers in ihrem eigenen Asylverfahren ihren Mädchennamen angegeben und über Vorhalt des Umstandes ausgeführt, dass ihr das nicht so wichtig gewesen sei und sie nicht gewusst habe, ob ihr Ehegatte noch am Leben sei, was keine logische Erklärung dafür sei. Schließlich habe sie sich auch auf ihren Mädchennamen kurz vor der Ausreise noch ihren Führerschein ausstellen lassen. Die Behauptung, dass sie gegenüber dem Herrn Dolmetscher bei ihrer Einvernahme am 11.12.2003 sehr wohl angegeben habe, dass sie ihr damals einziges Kind in der Heimat zurückgelassen habe, sei entgegen zu halten, dass dies als Schutzbehauptung angesehen werden müsse, da alle anderen Verwandten bei der Datenaufnahme festgehalten worden seien. Es liege daher der Schluss nahe, dass sowohl die Existenz ihres Ehegatten, als auch ihres einzigen Sohnes von der Antragstellerin bewusst verschwiegen worden sei. In der Gesamtbetrachtung sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr Ehegatte im fraglichen Zeitraum des Jahres 2003 tatsächlich verschollen gewesen sei.Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Existenz ihres älteren Kindes verschwiegen habe und dass sie weiters nicht angegeben habe, standesamtlich verheiratet zu sein. Es seien auch gravierende Widersprüche zur Aussage ihres Ehegatten aufgetaucht. Dieser hätte nämlich gesagt, dass er von Anfang 2001 bis Ende 2002 in römisch 40 in seinem früheren Elternhaus mit ihr gewohnt habe, und wären sie anschließend nach römisch 40 zu seinen Eltern übersiedelt. Sie hätten sich nur eine Woche bei der Schwiegermutter in römisch 40 aufgehalten. Die Mutter des Beschwerdeführers hingegen habe behauptet, dass sie ständig in römisch 40 gewohnt habe und dass sie überhaupt nicht in römisch 40 gewesen sei. Sie habe diese Möglichkeit jedoch letztlich auch nicht ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe auch keinen nachvollziehbaren Grund angeben können, warum die Verwandten ihres Mannes sie nicht von der Freilassung wenigstens informiert hätten, zumal er nach ihren Angaben im Frühjahr 2003 gefangen genommen worden sei und etwa einen Monat lang festgehalten worden sei und sie noch bis Oktober 2003 bei ihrer Mutter in römisch 40 wohnhaft gewesen sei. Ihr Ehemann habe davon gesprochen, dass er erst im Sommer 2003 entführt worden sei und über Vorhalt der Aussage seiner Ehegattin, habe er angegeben, dass er das nicht mehr so genau wisse und in seinem Kopf alles durcheinander sei. Noch dazu hätten ihre Schwiegereltern, als sie erfahren hätten, dass sie wegfahren wolle, gemeint, dass es besser wäre, wenn der älteste Sohn bei ihnen bleiben würde. Da das Duplikat der Heiratsurkunde als auch das Duplikat der Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 am römisch 40 beim Standesamt in römisch 40 ausgestellt worden sei und auch der Vater des Beschwerdeführers dort gemeldet gewesen sei, sei zu vermuten, dass der Vater des Antragstellers, aber auch die Mutter des Beschwerdeführers, mit großer Wahrscheinlichkeit im Jahre 2003 überhaupt in römisch 40 wohnhaft gewesen seien. Weiters habe die Mutter des Antragstellers in ihrem eigenen Asylverfahren ihren Mädchennamen angegeben und über Vorhalt des Umstandes ausgeführt, dass ihr das nicht so wichtig gewesen sei und sie nicht gewusst habe, ob ihr Ehegatte noch am Leben sei, was keine logische Erklärung dafür sei. Schließlich habe sie sich auch auf ihren Mädchennamen kurz vor der Ausreise noch ihren Führerschein ausstellen lassen. Die Behauptung, dass sie gegenüber dem Herrn Dolmetscher bei ihrer Einvernahme am 11.12.2003 sehr wohl angegeben habe, dass sie ihr damals einziges Kind in der Heimat zurückgelassen habe, sei entgegen zu halten, dass dies als Schutzbehauptung angesehen werden müsse, da alle anderen Verwandten bei der Datenaufnahme festgehalten worden seien. Es liege daher der Schluss nahe, dass sowohl die Existenz ihres Ehegatten, als auch ihres einzigen Sohnes von der Antragstellerin bewusst verschwiegen worden sei. In der Gesamtbetrachtung sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr Ehegatte im fraglichen Zeitraum des Jahres 2003 tatsächlich verschollen gewesen sei.

Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass hervorgekommen sei, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu der behaupteten Bedrohungssituation (ebenso wie jene ihres Ehegatten) als unglaubwürdig zu beurteilen seien und beide Antragsteller lediglich eine konstruierte Geschichte vorgetragen hätten. Damit stehe fest, dass sie das ihr gewährte Asyl damals erschlichen habe.Zu Spruchteil römisch eins. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass hervorgekommen sei, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu der behaupteten Bedrohungssituation (ebenso wie jene ihres Ehegatten) als unglaubwürdig zu beurteilen seien und beide Antragsteller lediglich eine konstruierte Geschichte vorgetragen hätten. Damit stehe fest, dass sie das ihr gewährte Asyl damals erschlichen habe.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem gesamten Vorbringen keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung iSd GFK habe glaubhaft darlegen können.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem gesamten Vorbringen keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung iSd GFK habe glaubhaft darlegen können.

Zu Spruchteil III. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - insbesondere ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzählen habe können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für sie gegenwärtig keine Abschiebungshindernisse in die Russische Föderation ergeben würden, weil eine landesweite allgemein extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, seien von der Antragstellerin nicht behauptet worden, sodass die Abschiebung für zulässig zu erklären gewesen sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - insbesondere ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzählen habe können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für sie gegenwärtig keine Abschiebungshindernisse in die Russische Föderation ergeben würden, weil eine landesweite allgemein extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, seien von der Antragstellerin nicht behauptet worden, sodass die Abschiebung für zulässig zu erklären gewesen sei.

Zu Spruchteil IV. wurde hervorgestrichen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Ehegatten und ihren drei Kindern, welche alle Asylwerber seien, lebe. Weiters seien auch die Mutter, eine Schwester, zwei Brüder und ein Halbbruder in Österreich aufhältig, mit denen sie "normalen Sozialkontakt" halte. Sie würde von der Grundversorgung leben und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und habe auch keine sonstigen Sozialkontakte, die sie an Österreich binden würden. Auch die Schwiegereltern der Brüder ihres Ehegatten würden in Russland, nämlich in XXXX, leben. Nach Abwägung aller Interessen liege das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenwesens höher als die Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich.Zu Spruchteil römisch vier. wurde hervorgestrichen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Ehegatten und ihren drei Kindern, welche alle Asylwerber seien, lebe. Weiters seien auch die Mutter, eine Schwester, zwei Brüder und ein Halbbruder in Österreich aufhältig, mit denen sie "normalen Sozialkontakt" halte. Sie würde von der Grundversorgung leben und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und habe auch keine sonstigen Sozialkontakte, die sie an Österreich binden würden. Auch die Schwiegereltern der Brüder ihres Ehegatten würden in Russland, nämlich in römisch 40 , leben. Nach Abwägung aller Interessen liege das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenwesens höher als die Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich.

Ebenso wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 28.02.2008, Zl. 04 00.391-BAT, das mit Bescheid vom 29.11.2004 abgeschlossene Verfahren betreffend Asyl für den Beschwerdeführer gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wieder aufgenommen (Spruchteil I.), der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil II.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil III.) und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil IV.)Ebenso wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 28.02.2008, Zl. 04 00.391-BAT, das mit Bescheid vom 29.11.2004 abgeschlossene Verfahren betreffend Asyl für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wieder aufgenommen (Spruchteil römisch eins.), der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil römisch drei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil römisch vier.)

Begründend wurde ausgeführt, dass seine Mutter in ihrem Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe und es wurde deren Einvernahme vom 14.04.2006 sowie vom 09.11.2006 und die Einvernahme seines Vaters vom 03.01.2008 wiedergegeben und festgestellt, dass das Vorbringen seiner Eltern zu deren Fluchtgründen als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen seien sowie Feststellungen zu Tschetschenien getroffen.

Auf Grund der falschen Angaben seiner Mutter sei das ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 03 31.057-BAT gewährte Asyl erschlichen worden. Gleiches gelte für die Asylgewährung an den Antragsteller durch Asylerstreckung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 04 00.391 BAT (zu Spruchteil I.)Auf Grund der falschen Angaben seiner Mutter sei das ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 03 31.057-BAT gewährte Asyl erschlichen worden. Gleiches gelte für die Asylgewährung an den Antragsteller durch Asylerstreckung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 04 00.391 BAT (zu Spruchteil römisch eins.)

Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründ der Eltern des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 nicht gegeben seien. Für ihn persönlich sei keine Verfolgung im Sinne der GFK im Herkufntstaat geltend gemacht worden.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründ der Eltern des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 nicht gegeben seien. Für ihn persönlich sei keine Verfolgung im Sinne der GFK im Herkufntstaat geltend gemacht worden.

Unter Spruchteil III. wurde schließlich dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Refoulementschutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1998 ebenfalls nicht vorlägen. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht, ebenso wenig aus den in der Person des Antragstellers selbst gelegenen Gründen (etwa eine lebensbedrohende Krankheit).Unter Spruchteil römisch drei. wurde schließlich dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Refoulementschutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1998 ebenfalls nicht vorlägen. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht, ebenso wenig aus den in der Person des Antragstellers selbst gelegenen Gründen (etwa eine lebensbedrohende Krankheit).

Zu Spruchteil IV. wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Brüdern, welche ebenfalls nur zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt seien, in Österreich aufhalte. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchteil römisch vier. wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Brüdern, welche ebenfalls nur zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt seien, in Österreich aufhalte. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers Berufung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten ist und womit auch die Entscheidung betreffend den Beschwerdeführer mitangefochten wurde. Sie wies daraufhin, dass sie in den Einvernahmen ihre Fluchtgründe ausführlich detailliert, konkret und nachvollziehbar dargelegt habe. Die vermeintlich widersprüchlichen Angaben zu ihren Ehemann rührten daher, dass er sich wegen Verschleppung sich in einem so schlechten psychischen Zustand befinde, dass er sich nicht mehr an Daten und Orte erinnern könne, was er auch selbst zugegeben habe. Es werde daher eine neuerliche Einvernahme beantragt, um die Ungereimtheiten zwischen ihrem Vorbringen und dem Vorbringen ihres Ehemannes vollständig aufzuklären. Sie habe weiters ihr Heimatland wegen Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen verlassen und komme ihr schon deswegen die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zu. Die Feststellungen des Bundesasylamtes seien aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und letztlich verfehlter Rechtsansichten zustande gekommen. Dies gelte auch für die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung und der Ausweisung. Wesentlich zu berücksichtigen sei, dass - wie der EGMR festgestellt habe - im Zielstaat fundamentale Menschenrechte auf schwerwiegende Weise verletzt würden und sie daher bei einer Rückkehr Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.

Mit Schriftsatz vom 17.4.2008 gab die Mutter des Beschwerdeführers bekannt, dass sie nunmehr von RA Dr. Peter ZAWODSKY vertreten werde.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 3.10.2011 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu aktuellen Tschetschenienfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der Beschwerdeverhandlung ein.

Mit Schreiben vom 29.9.2011 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit, dass kein Vertreter zu der genannten Verhandlung entsandt werde und dass der Sohn XXXX, der im Dezember 2008 mit seinem Vater freiwillig in die Heimat zurückgekehrt sei, Anfang August 2011 von seiner Mutter an der polnisch weißrussischen Grenze abgeholt und nach Österreich gebracht worden sei und dass die (in allen Spruchpunkten negativen) Entscheidungen hinsichtlich des jüngsten Sohnes XXXX sowie XXXX am 29.9.2011 zugestellt worden seien.Mit Schreiben vom 29.9.2011 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit, dass kein Vertreter zu der genannten Verhandlung entsandt werde und dass der Sohn römisch 40 , der im Dezember 2008 mit seinem Vater freiwillig in die Heimat zurückgekehrt sei, Anfang August 2011 von seiner Mutter an der polnisch weißrussischen Grenze abgeholt und nach Österreich gebracht worden sei und dass die (in allen Spruchpunkten negativen) Entscheidungen hinsichtlich des jüngsten Sohnes römisch 40 sowie römisch 40 am 29.9.2011 zugestellt worden seien.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde die zwischen XXXX (klagende Partei) und XXXX (beklagte Partei) am XXXX vor dem Standesamt der Stadt XXXX geschlossene Ehe aus dem Verschulden des Beklagten mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde festgestellt, dass mit der Obsorge der Söhne ausschließlich die Kindesmutter XXXX betraut ist.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die zwischen römisch 40 (klagende Partei) und römisch 40 (beklagte Partei) am römisch 40 vor dem Standesamt der Stadt römisch 40 geschlossene Ehe aus dem Verschulden des Beklagten mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde festgestellt, dass mit der Obsorge der Söhne ausschließlich die Kindesmutter römisch 40 betraut ist.

Am Beginn der Beschwerdeverhandlung gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie über keine Familienangehörigen mehr im Herkunftsstaat verfüge und dass sie mit ihrem Exmann keinerlei Kontakt mehr habe. Sie habe gehört, dass er nunmehr mit seiner neuen Frau, mit der er nach islamischem Recht verheiratet sei, in XXXX in Sibirien lebe. Sie habe wohl noch Cousins väterlicherseits in Dagestan, mit diesen jedoch keinen Kontakt. In Österreich lebe hingegen ihre Mutter, eine Schwester und drei Brüder, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge seien sowie ihre Großmutter, die wegen ihrer Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls heute Verhandlung habe. Sie lebe mit ihren vier Söhnen und ihrer Großmutter in einem Haushalt. Manchmal, wenn sie einkaufen gehe, passe die Großmutter auf ihre Kinder auf. Grundsätzlich könne ihre Großmutter sich schon selbst versorgen, aber manchmal brauche sie doch ihre Unterstützung z.B. auch für Arztbesuche und Behördenwege, aber sie wolle nicht gerne zu Ärzten gehen, sondern vertraue mehr auf die traditionelle Medizin. Ihre Mutter, die im XXXX wohne, rufe sie jeden Tag an und besuche sie ein- bis zweimal in der Woche. Es gehe ihr schlecht, sowohl psychisch als auch organisch. Sie sei sehr nervös und habe Probleme mit dem Herzen. Auch ihre anderen Geschwister würden ihr gelegentlich helfen z.B. die Kinder vom Kindergarten abzuholen.Am Beginn der Beschwerdeverhandlung gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie über keine Familienangehörigen mehr im Herkunftsstaat verfüge und dass sie mit ihrem Exmann keinerlei Kontakt mehr habe. Sie habe gehört, dass er nunmehr mit seiner neuen Frau, mit der er nach islamischem Recht verheiratet sei, in römisch 40 in Sibirien lebe. Sie habe wohl noch Cousins väterlicherseits in Dagestan, mit diesen jedoch keinen Kontakt. In Österreich lebe hingegen ihre Mutter, eine Schwester und drei Brüder, welche allesamt anerkannte Flüchtlinge seien sowie ihre Großmutter, die wegen ihrer Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls heute Verhandlung habe. Sie lebe mit ihren vier Söhnen und ihrer Großmutter in einem Haushalt. Manchmal, wenn sie einkaufen gehe, passe die Großmutter auf ihre Kinder auf. Grundsätzlich könne ihre Großmutter sich schon selbst versorgen, aber manchmal brauche sie doch ihre Unterstützung z.B. auch für Arztbesuche und Behördenwege, aber sie wolle nicht gerne zu Ärzten gehen, sondern vertraue mehr auf die traditionelle Medizin. Ihre Mutter, die im römisch 40 wohne, rufe sie jeden Tag an und besuche sie ein- bis zweimal in der Woche. Es gehe ihr schlecht, sowohl psychisch als auch organisch. Sie sei sehr nervös und habe Probleme mit dem Herzen. Auch ihre anderen Geschwister würden ihr gelegentlich helfen z.B. die Kinder vom Kindergarten abzuholen.

Sie sei seit 2003 niemals in die Russische Föderation eingereist. Als sie ihr älteres Kind geholt habe, sei sie jedoch nach Weißrussland gefahren. Nachdem ihr Sohn beim dritten Versuch nicht von Weißrussland nach Polen haben ausreisen könne, habe sie ihn selbst von Weißrussland abgeholt. Die polnischen Behörden hätten nämlich verlangt, dass er von einem Elternteil abgeholt werde. Bis nach Weißrussland habe ihn die Cousine ihrer Mutter begleitet. Zuvor habe sie sich bei der Caritas Rückkehrhilfe erkundigt, ob sie ein Visum für ihren Sohn beantragen könne. Sie habe jedoch die Auskunft erhalten, dass dies noch monatelang dauern könne. Sie habe aber keine Zeit gehabt, und sei daher selbst nach Polen gereist. Außerhalb dieser einmaligen Ein- und Ausreise nach Weißrussland sei sie mit ihrem Flüchtlingspass nirgends hingereist und verweise sie auf den Ein- und Ausreisestempel von Weißrussland vom XXXX. Über Vorhalt des vom Bundesasylamt in Ablichtung vorgelegten russischen Passes gab sie an, dass sie diesen gekauft habe. Sie habe nämlich Geld nach Tschetschenien geschickt und habe den Pass Anfang 2011 über eine Bekannte mit entsprechenden Beziehungen erhalten, ob er echt sei, wisse sie nicht. Ohne einen solchen Pass hätte sie nicht nach Weißrussland fahren können. Die weißrussischen Behörden hätten nämlich einen russischen Pass verlangt. Sie habe den polnischen Grenzbehörden ihren österreichischen Konventionsreisepass gezeigt und den weißrussischen Grenzbehörden ihren russischen Pass.Sie sei seit 2003 niemals in die Russische Föderation eingereist. Als sie ihr älteres Kind geholt habe, sei sie jedoch nach Weißrussland gefahren. Nachdem ihr Sohn beim dritten Versuch nicht von Weißrussland nach Polen haben ausreisen könne, habe sie ihn selbst von Weißrussland abgeholt. Die polnischen Behörden hätten nämlich verlangt, dass er von einem Elternteil abgeholt werde. Bis nach Weißrussland habe ihn die Cousine ihrer Mutter begleitet. Zuvor habe sie sich bei der Caritas Rückkehrhilfe erkundigt, ob sie ein Visum für ihren Sohn beantragen könne. Sie habe jedoch die Auskunft erhalten, dass dies noch monatelang dauern könne. Sie habe aber keine Zeit gehabt, und sei daher selbst nach Polen gereist. Außerhalb dieser einmaligen Ein- und Ausreise nach Weißrussland sei sie mit ihrem Flüchtlingspass nirgends hingereist und verweise sie auf den Ein- und Ausreisestempel von Weißrussland vom römisch 40 . Über Vorhalt des vom Bundesasylamt in Ablichtung vorgelegten russischen Passes gab sie an, dass sie diesen gekauft habe. Sie habe nämlich Geld nach Tschetschenien geschickt und habe den Pass Anfang 2011 über eine Bekannte mit entsprechenden Beziehungen erhalten, ob er echt sei, wisse sie nicht. Ohne einen solchen Pass hätte sie nicht nach Weißrussland fahren können. Die weißrussischen Behörden hätten nämlich einen russischen Pass verlangt. Sie habe den polnischen Grenzbehörden ihren österreichischen Konventionsreisepass gezeigt und den weißrussischen Grenzbehörden ihren russischen Pass.

Sie habe bereits einen Deutschkurs besucht und sich auch selbst Deutsch beigebracht, nunmehr wolle sie einen Berufsorientierungskurs besuchen, aber sie habe wenig Zeit, weil ihr Sohn XXXX, für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei, zusätzliche Therapien z.B. Ergotherapie und Psychotherapie benötige. XXXX gehe in die 1. Klasse, XXXX in die 2. Klasse der Volksschule, XXXX in den Kindergarten und der jüngste Sohn XXXX besuche die Kinderkrippe. Über Einstellungszusagen verfüge sie nicht, sie sei auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen und sei auch nicht religiös besonders aktiv. Wenn sie in Österreich bleiben dürfe, möchte sie einen Beruf erlernen und arbeiten. Sie habe in der Zwischenzeit nicht nach islamischem Recht geheiratet und habe auch keine gesundheitlichen Probleme.Sie habe bereits einen Deutschkurs besucht und sich auch selbst Deutsch beigebracht, nunmehr wolle sie einen Berufsorientierungskurs besuchen, aber sie habe wenig Zeit, weil ihr Sohn römisch 40 , für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei, zusätzliche Therapien z.B. Ergotherapie und Psychotherapie benötige. römisch 40 gehe in die 1. Klasse, römisch 40 in die 2. Klasse der Volksschule, römisch 40 in den Kindergarten und der jüngste Sohn römisch 40 besuche die Kinderkrippe. Über Einstellungszusagen verfüge sie nicht, sie sei auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen und sei auch nicht religiös besonders aktiv. Wenn sie in Österreich bleiben dürfe, möchte sie einen Beruf erlernen und arbeiten. Sie habe in der Zwischenzeit nicht nach islamischem Recht geheiratet und habe auch keine gesundheitlichen Probleme.

Zu ihrem bisherigen Vorbringen betreffend ihre Asylgründe, habe sie nichts zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Sie habe immer die Wahrheit gesagt. Sie sei Tschetschenin und Moslemin, und zwar Sunnitin, und sei am XXXX in Tschetschenien geboren. Dort sei sie auch aufgewachsen und habe nach ihrer Eheschließung im Jahre 2001 zunächst bei der Familie ihres Mannes in XXXX gelebt und sei dann nach XXXX in Sibirien übersiedelt und habe dort bis zur Geburt ihres älteren Sohnes, max. jedoch ein Jahr, dort gelebt, dann seien sie zurückgekehrt und seien auch einige Zeit in Dagestan aufhältig gewesen, aber nicht lange. Dann seien sie wieder nach XXXX zurückgekehrt, dort sei sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2003 geblieben. Es sei wohl richtig, dass ihr Ehemann bis 2005 in XXXX gemeldet gewesen sei, aber sie hätten dort nur kurz gelebt. Vor der Eheschließung hätte sich ihr Mann jedoch auch länger in XXXX aufgehalten, wo er auch gearbeitet habe. Sie habe nach moslemischem Recht 2001 und nach staatlichem Recht am XXXX geheiratet. Bis zur Ausreise habe sie immer gemeinsam mit ihrem Mann gelebt. Vor ihrer Eheschließung habe ihr Bruder sie unterstützt, nach ihrer Eheschließung ihr nunmehriger Exmann, welcher als XXXX gearbeitet habe, sie selbst habe nie gearbeitet. Sie habe sich auch nicht politisch betätigt oder den tschetschenischen Widerstand unterstützt. Auch ihr Exmann sei kein aktiver Kämpfer gewesen und - soviel sie wisse - habe er auch den tschetschenischen Widerstand nicht in anderer Weise unterstützt. Auch nähere Verwandte seien keine aktiven Kämpfer gewesen. Ihr Mann sei verschleppt worden und auch ihr Bruder sei mitgenommen worden. Daraufhin hätte ihre Mutter beschlossen, dass sie alle ausreisen sollten. Den Grund, warum ihr Mann verschleppt worden sei, wisse sie nicht. Er sei vom Markt aus nach einer Explosion verhaftet worden und zwar im Frühling (April oder Mai 2003). Wann er wieder freigelassen worden sei, wisse sie nicht. Er habe erst im September/Oktober 2005 mit ihr neuerlich Kontakt aufgenommen. Sie wisse nicht, warum sie ihr Mann nicht unverzüglich von seiner Freilassung informiert habe. Sie habe damals wohl schon Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt, aber es sei damals noch nicht so gewesen, dass sie sich von ihrem Mann habe trennen wollen, aber vielleicht habe ihr Mann mit ihr keinen Kontakt aufnehmen wollen und sie wisse nicht warum. Sie verstehe aber, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sich über diesen Umstand wundere. Nachdem sie ihren Mann wieder getroffen habe, habe er nicht über dieses Thema sprechen wollen. Sie hätten damals überhaupt nicht viel miteinander gesprochen. Nach den Gründen der freiwilligen Rückkehr ihres nunmehrigen Exmannes in die Russische Föderation gefragt, gab sie an, dass seine Mutter ihn ständig gebeten habe, dass er zurückkehren solle. Ob ihr Mann nach seiner Rückkehr Probleme gehabt habe, wisse sie nicht. Er sei zuerst in XXXX gewesen, dann in Tschetschenien und nunmehr in XXXX. Er habe ursprünglich vorgehabt, den älteren Sohn nach XXXX zu holen, aber ihre frühere Schwiegermutter habe dann vorgeschlagen, dass der Sohn lieber zu ihr kommen solle. In der Russischen Föderation habe sie kein Haus und keine Wohnung und bestünde die Gefahr, dass ihr Mann ihr alle vier Kinder wegnehmen würde. Über Vorhalt, das es äußerst unwahrscheinlich sei, dass er ihr ihre vier Kinder wegnehmen wolle, wenn er nicht einmal darauf bestanden habe, dass der ältere Sohn bei ihm bleibe, gab sie an, dass die Schwiegermutter und nicht ihr Exmann den Sohn zu ihr geschickt habe und diese den Umstand ausgenützt habe, dass er sich in XXXX aufgehalten habe. Sie glaube nicht, dass sie wegen der seinerzeitigen Verhaftung ihres Mannes im Jahre 2003 heute noch Probleme haben würde. Sie habe auch im ursprünglichen Asylverfahren gesagt, dass ihr Mann verschwunden sei und habe sie auch über ihren Sohn gesprochen, aber dies sei nicht eingetragen worden. Auf die Frage, warum sie unter ihren Mädchennamen Asyl beantragt habe, gab sie an, dass sie damals ihren Pass noch nicht gewechselt habe und dass das für sie auch keine Bedeutung gehabt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers hat bei der Befragung bereits teilweise auf Deutsch geantwortet.Zu ihrem bisherigen Vorbringen betreffend ihre Asylgründe, habe sie nichts zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Sie habe immer die Wahrheit gesagt. Sie sei Tschetschenin und Moslemin, und zwar Sunnitin, und sei am römisch 40 in Tschetschenien geboren. Dort sei sie auch aufgewachsen und habe nach ihrer Eheschließung im Jahre 2001 zunächst bei der Familie ihres Mannes in römisch 40 gelebt und sei dann nach römisch 40 in Sibirien übersiedelt und habe dort bis zur Geburt ihres älteren Sohnes, max. jedoch ein Jahr, dort gelebt, dann seien sie zurückgekehrt und seien auch einige Zeit in Dagestan aufhältig gewesen, aber nicht lange. Dann seien sie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt, dort sei sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2003 geblieben. Es sei wohl richtig, dass ihr Ehemann bis 2005 in römisch 40 gemeldet gewesen sei, aber sie hätten dort nur kurz gelebt. Vor der Eheschließung hätte sich ihr Mann jedoch auch länger in römisch 40 aufgehalten, wo er auch gearbeitet habe. Sie habe nach moslemischem Recht 2001 und nach staatlichem Recht am römisch 40 geheiratet. Bis zur Ausreise habe sie immer gemeinsam mit ihrem Mann gelebt. Vor ihrer Eheschließung habe ihr Bruder sie unterstützt, nach ihrer Eheschließung ihr nunmehriger Exmann, welcher als römisch 40 gearbeitet habe, sie selbst habe nie gearbeitet. Sie habe sich auch nicht politisch betätigt oder den tschetschenischen Widerstand unterstützt. Auch ihr Exmann sei kein aktiver Kämpfer gewesen und - soviel sie wisse - habe er auch den tschetschenischen Widerstand nicht in anderer Weise unterstützt. Auch nähere Verwandte seien keine aktiven Kämpfer gewesen. Ihr Mann sei verschleppt worden und auch ihr Bruder sei mitgenommen worden. Daraufhin hätte ihre Mutter beschlossen, dass sie alle ausreisen sollten. Den Grund, warum ihr Mann verschleppt worden sei, wisse sie nicht. Er sei vom Markt aus nach einer Explosion verhaftet worden und zwar im Frühling (April oder Mai 2003). Wann er wieder freigelassen worden sei, wisse sie nicht. Er habe erst im September/Oktober 2005 mit ihr neuerlich Kontakt aufgenommen. Sie wisse nicht, warum sie ihr Mann nicht unverzüglich von seiner Freilassung informiert habe. Sie habe damals wohl schon Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt, aber es sei damals noch nicht so gewesen, dass sie sich von ihrem Mann habe trennen wollen, aber vielleicht habe ihr Mann mit ihr keinen Kontakt aufnehmen wollen und sie wisse nicht warum. Sie verstehe aber, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sich über diesen Umstand wundere. Nachdem sie ihren Mann wieder getroffen habe, habe er nicht über dieses Thema sprechen wollen. Sie hätten damals überhaupt nicht viel miteinander gesprochen. Nach den Gründen der freiwilligen Rückkehr ihres nunmehrigen Exmannes in die Russische Föderation gefragt, gab sie an, dass seine Mutter ihn ständig gebeten habe, dass er zurückkehren solle. Ob ihr Mann nach seiner Rückkehr Probleme gehabt habe, wisse sie nicht. Er sei zuerst in römisch 40 gewesen, dann in Tschetschenien und nunmehr in römisch 40 . Er habe ursprünglich vorgehabt, den älteren Sohn nach römisch 40 zu holen, aber ihre frühere Schwiegermutter habe dann vorgeschlagen, dass der Sohn lieber zu ihr kommen solle. In der Russischen Föderation habe sie kein Haus und keine Wohnung und bestünde die Gefahr, dass ihr Mann ihr alle vier Kinder wegnehmen würde. Über Vorhalt, das es äußerst unwahrscheinlich sei, dass er ihr ihre vier Kinder wegnehmen wolle, wenn er nicht einmal darauf bestanden habe, dass der ältere Sohn bei ihm bleibe, gab sie an, dass die Schwiegermutter und nicht ihr Exmann den Sohn zu ihr geschickt habe und diese den Umstand ausgenützt habe, dass er sich in römisch 40 aufgehalten habe. Sie glaube nicht, dass sie wegen der seinerzeitigen Verhaftung ihres Mannes im Jahre 2003 heute noch Probleme haben würde. Sie habe auch im ursprünglichen Asylverfahren gesagt, dass ihr Mann verschwunden sei und habe sie auch über ihren Sohn gesprochen, aber dies sei nicht eingetragen worden. Auf die Frage, warum sie unter ihren Mädchennamen Asyl beantragt habe, gab sie an, dass sie damals ihren Pass noch nicht gewechselt habe und dass das für sie auch keine Bedeutung gehabt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers hat bei der Befragung bereits teilweise auf Deutsch geantwortet.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2011, Zl. D3 318428-1/2008/10E, wurde der die Mutter des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008 über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zu ihrem Asylantrag vom 11.10.2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, sodass dieser nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2011, Zl. D3 318428-1/2008/10E, wurde der die Mutter des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008 über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG zu ihrem Asylantrag vom 11.10.2003 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, sodass dieser nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt.

___________________________________________________________________________

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers (in deren ursprünglichem Asylverfahren) durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 11.12.2003 sowie als Zeugin (im Verfahren ihres Ex-Ehemannes), jeweils auch durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 9.11.2006, und im nunmehrigen Verfahren am 19.1.2007 und am 3.1.2008 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 3.10.2011, weiters durch Einsichtnahme in den Akt des (Ex-Ehemannes) XXXX sowie die mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.9.2011 mit übersandten Dokumente (Scheidungsurteil sowie Pflegschaftsbeschluss einschließlich Kopie eines russischen Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt am 2.2.2011) und in die AIS-Auszüge der Mutter und der Geschwister der Mutter des Beschwerdeführers sowie durch die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten betreffend den Beschwerdefüher.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers (in deren ursprünglichem Asylverfahren) durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 11.12.2003 sowie als Zeugin (im Verfahren ihres Ex-Ehemannes), jeweils auch durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 9.11.2006, und im nunmehrigen Verfahren am 19.1.2007 und am 3.1.2008 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 3.10.2011, weiters durch Einsichtnahme in den Akt des (Ex-Ehemannes) römisch 40 sowie die mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.9.2011 mit übersandten Dokumente (Scheidungsurteil sowie Pflegschaftsbeschluss einschließlich Kopie eines russischen Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt am 2.2.2011) und in die AIS-Auszüge der Mutter und der Geschwister der Mutter des Beschwerdeführers sowie durch die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten betreffend den Beschwerdefüher.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX als Sohn von XXXX, im Bundesgebiet geboren. Für ihn selbst wurden anlässlich des Asylantrages vom 09.01.2004 keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 04 00.391 BAT, wurde ihm im Familienverfahren nach seiner Mutter gemäß § 11 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zu kommt.Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 als Sohn von römisch 40 , im Bundesgebiet geboren. Für ihn selbst wurden anlässlich des Asylantrages vom 09.01.2004 keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 04 00.391 BAT, wurde ihm im Familienverfahren nach seiner Mutter gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zu kommt.

Infolge der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde der diese betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008 über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zu ihrem Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2011, Zl. D3 318428-1/2008/10E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, sodass dieser nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Infolge der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde der diese betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008 über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG zu ihrem Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2011, Zl. D3 318428-1/2008/10E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, sodass dieser nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Vorausgeschickt wird, dass dem Beweisantrag in der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers auf Einvernahme des (Ex)-Ehemannes der Mutter des Beschwerdeführers und Gegenüberstellung seiner Aussagen mit jener der Mutter des Beschwerdeführers nicht möglich war, weil dieser in der Russischen Föderation unbekannten Aufenthaltes ist.

Es war daher geboten, die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem ursprünglichen Asylverfahren, das zur Asylgewährung geführt hat, in dem nunmehrigen Verfahren sowie die in dem angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen des Ex-Mannes der Mutter des Beschwerdeführers einander gegenüber zu stellen. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die eine sehr geringe Schulbildung aufweist, durchgehend angegeben hat, dass sie wegen der Verhaftung ihres Bruders und der Verschleppung ihres Mannes (im Zusammenhang mit einem Anschlag auf dem Markt in XXXX) im Frühling (April oder Mai) 2003 ausgereist ist. Wenn das Bundesasylamt ihr in dem angefochtenen Bescheid vorhält, dass ihr Ehemann erklärt habe, erst im Sommer 2003 entführt worden zu sein, ist zu bedenken, dass dieser selbst angegeben hat, dass "in seinem Kopf alles durcheinander sein würde und er es nicht mehr wissen würde".Es war daher geboten, die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem ursprünglichen Asylverfahren, das zur Asylgewährung geführt hat, in dem nunmehrigen Verfahren sowie die in dem angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen des Ex-Mannes der Mutter des Beschwerdeführers einander gegenüber zu stellen. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die eine sehr geringe Schulbildung aufweist, durchgehend angegeben hat, dass sie wegen der Verhaftung ihres Bruders und der Verschleppung ihres Mannes (im Zusammenhang mit einem Anschlag auf dem Markt in römisch 40 ) im Frühling (April oder Mai) 2003 ausgereist ist. Wenn das Bundesasylamt ihr in dem angefochtenen Bescheid vorhält, dass ihr Ehemann erklärt habe, erst im Sommer 2003 entführt worden zu sein, ist zu bedenken, dass dieser selbst angegeben hat, dass "in seinem Kopf alles durcheinander sein würde und er es nicht mehr wissen würde".

Wenn die Mutter des Beschwerdeführers durchgehend und persönlich durchaus glaubwürdig angegeben hat, dass sie erst in Österreich im September/Oktober 2005 von der Freilassung ihres Ehemannes erfahren habe und solange sie sich in Tschetschenien aufgehalten habe, nämlich bis Oktober 2003 (obwohl ihr Ehemann bereits nach rund einem Monat Gefangenschaft freigelassen wurde) davon nicht erfahren habe, obwohl sie auch mit den Schwiegereltern Kontakt hatte, so konnte sie diesen Umstand auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufklären und erscheint dies in der Tat unplausibel (was ihr im Übrigen auch bewusst ist). Sie hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung bereits angedeutet, dass sie Probleme mit ihrer Schwiegermutter hatte (und möglicherweise auch mit ihrem Ehemann), es jedoch damals noch nicht so gewesen sei, dass sie sich von ihrem Mann trennen wollte. Außerdem ist zu bedenken, dass der Informationsstand von Ehefrauen über Belange ihres Ehemannes - abhängig von individuellen Faktoren, wie Bildungsstand oder religiöser Einstellung - höchst unterschiedlich sein und aus geringfügigen Kenntnissen der Ehefrau über - ihr aus verschiedensten Gründen nur rudimentär geschilderte - Erlebnisse des Ehemannes (wie etwa Probleme mit Behörden) noch nicht zwingend geschlossen werden kann, der vorgebrachte Sachverhalt wäre schlechthin eine Fiktion. Die Mutter des Beschwerdeführers gab auch weiters (durchaus glaubwürdig) an, dass ihr Ehemann auch in Österreich über seine Gefangenschaft nicht sprechen wollte und dass "die beiden überhaupt nicht viel gesprochen hätten" (dazu siehe oben).

Wenn die Mutter des Beschwerdeführers weiters behauptet hat, dass sie beim Bundesasylamt gesagt hat, dass ihr Mann verschwunden ist und sie auch über ihren Sohn gesprochen habe, aber das nicht eingetragen wurde, so stimmt der erste Teil der Aussage nicht, zumal das Verschwinden ihres Mannes sehr wohl der Entscheidung über ihren Asylantrag zugrunde gelegt wurde. Dass es jedoch Kommunikationsprobleme mit dem beigezogenen Russisch-Dolmetscher gegeben hat, erscheint durchaus glaubhaft, zumal die Mutter des Beschwerdeführers nur über eine sehr geringe Schulbildung und damit auch über geringe Russischkenntnisse verfügt. Die Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers, warum sie die staatliche Eheschließung mit ihrem Ehemann nicht im Asylantrag angegeben hat, nämlich, dass sie keine Heiratsurkunde mitgehabt hat, vermag wohl nicht vollständig zu überzeugen, erscheint jedoch subjektiv unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst hat, ob ihr Ehemann überhaupt wieder auftauchen würde, nicht ganz unverständlich, was im Übrigen auch für die Angabe des Mädchennamens gilt, wobei sie diesen Angaben offenbar keine große Bedeutung beigemessen hat. Die Behauptung nur ca. ein Jahr in XXXX gelebt zu haben, stimmt mit der Heirats- und Geburtsurkunde des Sohnes XXXX überein; wenn ihr Ehegatte tatsächlich länger dort gemeldet war, so sagt dies - wie dem erkennenden Senat aus zahlreichen anderen Verfahren von Asylwerbern aus der ehemaligen Sowjetunion bekannt ist - wenig über den tatsächlichen Aufenthalt aus und war es nicht möglich, den Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers über seinen tatsächlichen damaligen Aufenthalt zu befragen. Sie selbst hat jedenfalls angegeben, dass er sich mit ihr ab 2002 (mit Unterbrechung eines kurzen Aufenthaltes in Dagestan) im Wesentlichen in XXXX aufgehalten hat (und dort auch entführt wurde). Wenn ihr Ehemann von einem Aufenthalt in XXXX gesprochen hat, mag dies auch durch die (zerrüttete Psyche) des Ex-Ehemannes der Mutter des Beschwerdeführers erklärbar sein. Schließlich ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers - wie bereits einmal angeführt - als Person auf den erkennenden Senat keinen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt hat, sondern den Eindruck einer durchaus bemühten Person mit allerdings sehr einfacher Bildung, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befindet (alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit zum Teil schweren Entwicklungsproblemen, psychisch und organisch kranke Mutter ...).Wenn die Mutter des Beschwerdeführers weiters behauptet hat, dass sie beim Bundesasylamt gesagt hat, dass ihr Mann verschwunden ist und sie auch über ihren Sohn gesprochen habe, aber das nicht eingetragen wurde, so stimmt der erste Teil der Aussage nicht, zumal das Verschwinden ihres Mannes sehr wohl der Entscheidung über ihren Asylantrag zugrunde gelegt wurde. Dass es jedoch Kommunikationsprobleme mit dem beigezogenen Russisch-Dolmetscher gegeben hat, erscheint durchaus glaubhaft, zumal die Mutter des Beschwerdeführers nur über eine sehr geringe Schulbildung und damit auch über geringe Russischkenntnisse verfügt. Die Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers, warum sie die staatliche Eheschließung mit ihrem Ehemann nicht im Asylantrag angegeben hat, nämlich, dass sie keine Heiratsurkunde mitgehabt hat, vermag wohl nicht vollständig zu überzeugen, erscheint jedoch subjektiv unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst hat, ob ihr Ehemann überhaupt wieder auftauchen würde, nicht ganz unverständlich, was im Übrigen auch für die Angabe des Mädchennamens gilt, wobei sie diesen Angaben offenbar keine große Bedeutung beigemessen hat. Die Behauptung nur ca. ein Jahr in römisch 40 gelebt zu haben, stimmt mit der Heirats- und Geburtsurkunde des Sohnes römisch 40 überein; wenn ihr Ehegatte tatsächlich länger dort gemeldet war, so sagt dies - wie dem erkennenden Senat aus zahlreichen anderen Verfahren von Asylwerbern aus der ehemaligen Sowjetunion bekannt ist - wenig über den tatsächlichen Aufenthalt aus und war es nicht möglich, den Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers über seinen tatsächlichen damaligen Aufenthalt zu befragen. Sie selbst hat jedenfalls angegeben, dass er sich mit ihr ab 2002 (mit Unterbrechung eines kurzen Aufenthaltes in Dagestan) im Wesentlichen in römisch 40 aufgehalten hat (und dort auch entführt wurde). Wenn ihr Ehemann von einem Aufenthalt in römisch 40 gesprochen hat, mag dies auch durch die (zerrüttete Psyche) des Ex-Ehemannes der Mutter des Beschwerdeführers erklärbar sein. Schließlich ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers - wie bereits einmal angeführt - als Person auf den erkennenden Senat keinen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt hat, sondern den Eindruck einer durchaus bemühten Person mit allerdings sehr einfacher Bildung, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befindet (alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit zum Teil schweren Entwicklungsproblemen, psychisch und organisch kranke Mutter ...).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es wohl Unstimmigkeiten im gesamten Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers gibt und auch manche Dinge nicht völlig plausibel erscheinen, aber einige vom Bundesasylamt gesehene Widersprüche von ihr durchaus aufgeklärt werden konnten und dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers jedenfalls ein "glaubhafter Kern" zukommt.

Diese Beweiswürdigung wurde der Entscheidung über den von der Mutter des Beschwerdeführers bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt und ist davon auch in Bezug auf die Entscheidung betreffend den Beschwerdeführer auszugehen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen (zB VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).

Unter Erschleichung ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwSlg 944 A; VwGH 07.07.1992, 90/08/0164). Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln (VwSlgNF 1557 A, 2887 A; VwGH 29.06.1989, 89/09/0020; 21.11.2001, 97/08/0579).

Von einem Erschleichen kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (VwSlgNF 4455 A; VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass dem Institut der Rechtskraft in der österreichischen Lehre und Judikatur traditionell große Bedeutung beigemessen wird und eine Abänderung rechtskräftiger Bescheide nur unter ganz bestimmten erschwerten Bedingungen möglich ist.

Aus dem Zusammenhalt von § 68 Abs. 1 mit den Absätzen 2 bis 4 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit). Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides: Es gilt, was der Bescheid ausspricht. Die Behörden und die (betroffenen) Parteien haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8.Auflage, RZ 451 f)Aus dem Zusammenhalt von Paragraph 68, Absatz eins, mit den Absätzen 2 bis 4 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit). Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides: Es gilt, was der Bescheid ausspricht. Die Behörden und die (betroffenen) Parteien haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8.Auflage, RZ 451 f)

Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme aufgrund des Tatbestandes des Erschleichens zählt nach der Judikatur, dass die Partei mit Irreführungsabsicht gehandelt hat (VwSlg 14.920A/1927, VwGH vom 25.4.1995, 94/20/0779; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1485 m.w.H.) Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen und vorsätzlich gehandelt hat, wobei nach der Judikatur das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, Beurteilungsgrundlage ist (VwSlg 5861A/1962, VwGH vom 7.7.1992, Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 1487 m.w.H.). Eine solche Irreführungsabsicht liegt nach der Auffassung des erkennenden Senates im vorliegenden Fall nicht vor:

Das Bundesasylamt hat eine solche vor allem deswegen als gegeben angesehen, weil es zu Widersprüchen innerhalb der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und zu jenen ihres Ex-Ehemannes (der jedoch im Beschwerdeverfahren nicht befragt werden konnte) gekommen sei, wobei ihr Ex-Ehemann selbst sein Vorbringen mehrmals relativiert hat und ausgeführt hat, dass er sehr vieles nicht mehr wissen würde und dass in seinem Kopf alles durcheinander sein würde. Weiters dürften gewisse Unklarheiten mit dem Umstand begründet sein, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf Russisch einvernommen wurde und sie über eine geringe Schulbildung und auch damit über geringe Russischkenntnisse verfügt, wobei gerade die Schulbildung und auch kulturelle Unterschiede (geringe Kommunikation zwischen Ehepartnern) eine Rolle gespielt haben dürften (s. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.9.2010, Zl. D3 245586-2/2008/13E).

Zusammenfassend war daher festzuhalten, dass der erkennende Senat zu der Auffassung gelangte, dass unter Berücksichtigung aller sachlichen und persönlichen Umstände im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit Irreführungsabsicht gehandelt hat und daher die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG nicht gegeben sind.Zusammenfassend war daher festzuhalten, dass der erkennende Senat zu der Auffassung gelangte, dass unter Berücksichtigung aller sachlichen und persönlichen Umstände im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit Irreführungsabsicht gehandelt hat und daher die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht gegeben sind.

Was die Ausstellung eines russischen Reisepasses betrifft, so wurde dieser nach dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers "gekauft" und ist möglicherweise sogar gefälscht. Er diente nach den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers ausschließlich dafür, ihren 12-jährigen Sohn aus Weißrussland abzuholen, wobei offenbar Gefahr in Verzug war und der Mutter des Beschwerdeführers als Mutter kaum ein anderes Verhalten zugesonnen werden konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 Folgendes aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.""Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht."

Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen wieder in die Hände seines Heimatstaates zu legen, ist jedenfalls nach Ansicht des erkennenden Senates aus dem Gesamtverhalten der Mutter des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen (vgl. auch AsylGH vom 27.04.2011, D6 305293-2/2010/3E u.a.).Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen wieder in die Hände seines Heimatstaates zu legen, ist jedenfalls nach Ansicht des erkennenden Senates aus dem Gesamtverhalten der Mutter des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen vergleiche auch AsylGH vom 27.04.2011, D6 305293-2/2010/3E u.a.).

Insgesamt liegen somit - auch bei Berücksichtigung der Umstände der Abholung des ältesten Sohnes XXXX - keine aktuellen Wiederaufnahmegründe vor. Aufgrund dessen war daher der angefochtene Bescheid betreffend die Mutter des Beschwerdeführers zur Gänze ersatzlos zu beheben.Insgesamt liegen somit - auch bei Berücksichtigung der Umstände der Abholung des ältesten Sohnes römisch 40 - keine aktuellen Wiederaufnahmegründe vor. Aufgrund dessen war daher der angefochtene Bescheid betreffend die Mutter des Beschwerdeführers zur Gänze ersatzlos zu beheben.

Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft (vgl. Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft vergleiche Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).

Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid (vgl. RZ 6) lebt ex tunc wieder auf. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz RZ 21).Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid vergleiche RZ 6) lebt ex tunc wieder auf. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz RZ 21).

Es kommt somit der Mutter des Beschwerdeführers die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 03 31.057-BAT zuerkannte Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.

Da damit aber nach wie vor auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nach seiner Mutter betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer wie im Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 04 00.391-BAT, ausgesprochen gegeben sind, war der angefochtene Bescheid über die Wiederaufnahme dieses Verfahrens ebenfalls ersatzlos zu beheben.

Demnach kommt auch dem minderjährigen Beschwerdeführer nach wie vor die ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2004, Zl. 04 00.391-BAT zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Flüchtlingseigenschaft, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten