TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/31 S5 421701-1/2011

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Veröffentlicht am 31.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S5 421.701-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 11 10.045-EAST-West zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 11 10.045-EAST-West zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans reiste im Jahr 2008 über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er am 30.01.2009 die Asylgewährung beantragte. Nach knapp einem Monat wurde er nach der Türkei zurückgeschoben, von wo aus er nach etwa 10 bis 14 Tagen neuerlich nach Griechenland einreiste und sich dort bis zu seiner Ausreise etwa einen Monat vor Antragstellung in Österreich am 03.09.2011 - nach eigener Aussage legal - aufhielt. Im August 2011 verließ er Griechenland Richtung Mazedonien; nach etwa 6 Stunden Fahrzeit und einem Fußmarsch von 4 bis 5 Stunden und weiteren 6 Stunden Fahrzeit in einem "Kastenwagen" wurde er in Österreich aufgegriffen (so seine Darstellung vor der Polizeiinspektion Kittsee vom 03.09.2011).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans reiste im Jahr 2008 über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er am 30.01.2009 die Asylgewährung beantragte. Nach knapp einem Monat wurde er nach der Türkei zurückgeschoben, von wo aus er nach etwa 10 bis 14 Tagen neuerlich nach Griechenland einreiste und sich dort bis zu seiner Ausreise etwa einen Monat vor Antragstellung in Österreich am 03.09.2011 - nach eigener Aussage legal - aufhielt. Im August 2011 verließ er Griechenland Richtung Mazedonien; nach etwa 6 Stunden Fahrzeit und einem Fußmarsch von 4 bis 5 Stunden und weiteren 6 Stunden Fahrzeit in einem "Kastenwagen" wurde er in Österreich aufgegriffen (so seine Darstellung vor der Polizeiinspektion Kittsee vom 03.09.2011).

Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 07.09.2011 ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, wobei Ungarn unter anderem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 03.09.2011 in Kittsee versteckt in einem Lastkraftwagen aufgegriffen wurde, sowie dass er im August 2011 unter Umgehen der Grenzkontrollen in Ungarn eingereist sei. Des Weiteren wurde auf die Asylantragstellung und den Aufenthalt des Beschwerdeführers von September 2008 bis 2011 in Griechenland hingewiesen.

Ungarn hat sich mit Schreiben vom 26.09.2011 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Ungarn hat sich mit Schreiben vom 26.09.2011 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.9.2011, Zl.: 11 10.045-EAST-West,den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.9.2011, Zl.: 11 10.045-EAST-West,den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Zum ungarischen Asylverfahren sowie zur Situation von im Rahmen der Dublin II VO nach Ungarn zurückkehrenden Asylwerbern hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ua. nachstehende Feststellungen getroffen:Zum ungarischen Asylverfahren sowie zur Situation von im Rahmen der Dublin römisch zwei VO nach Ungarn zurückkehrenden Asylwerbern hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ua. nachstehende Feststellungen getroffen:

"Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin-Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z. B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfgH: 17.06.2005, B336/05; UBAS: 268.445/3-SX/47/06 vom 14.03.2006)

Allgemeines zum ungarischen Asylverfahren:

Das neue ungarische Asylgesetz wurde im Juni 2007 verabschiedet und trat mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(Act LXXX of 2007 on Asylum, 25.6.2007, http://www.unhcr.org/refworld/docid/2979cc072.html, Zugriff 12.7.2011, §90 (folgend: Act LXXX of 2007 on Asylum)

Mit diesem Gesetz wurde seitens Ungarns die EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EU in nationales Recht übergeführt und hatte große Auswirkungen auf das Asylverfahren: das vormals uniforme Verfahren wurde durch dieses Gesetz in zwei Phasen aufgeteilt - in ein Zulassungs- bzw. Ermittlungsverfahren.

(Hungarian Helsiniki Committee: Asylum Seekers' Access to Territory and to the Asylum Procedure in the Republic of Hungary, Demeber 2008, S, 13,

http://helsinki.webdialog.hu/dokumentum/Border_Monitoring_Report_2007_ENG_FINAL.pdf., Zugriff 12.7.2011)

§§ 3 und 4 des ungarischen Asylgesetzes regeln die materiellen Voraussetzungen der Asylgewährung, wobei das Gesetz in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll als auch mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundrechte anzuwenden ist.Paragraphen 3 und 4 des ungarischen Asylgesetzes regeln die materiellen Voraussetzungen der Asylgewährung, wobei das Gesetz in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll als auch mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundrechte anzuwenden ist.

Das ungarische Asylgesetz kennt drei Formen des Schutzes, nämlich, anerkannter Flüchtling, subsidiärer Schutz und den sog. vorübergehenden Aufenthalt (temporary protection).

(Act LXXX of 2007 on Asylum)

Die Asylbehörde führt nach Abgabe eines Asylantrages ein sog. Vorverfahren durch, welches innerhalb von 15 Tagen abgeschlossen werden soll. Während dieses Verfahrens wir der AW von der Asylbehörde in ein Aufnahmelager gebracht, bis das Vorverfahren oder ein eventuelles Dublin II Verfahren abgeschlossen wurde (§§ 47, 49).Die Asylbehörde führt nach Abgabe eines Asylantrages ein sog. Vorverfahren durch, welches innerhalb von 15 Tagen abgeschlossen werden soll. Während dieses Verfahrens wir der AW von der Asylbehörde in ein Aufnahmelager gebracht, bis das Vorverfahren oder ein eventuelles Dublin römisch zwei Verfahren abgeschlossen wurde (Paragraphen 47, 49,).

Im ordentlichen Verfahren soll die Asylbehörde erster Instanz die inhaltliche Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Asylantrages treffen, wobei das Amt für Nationale Sicherheit als Expertenbehörde am inhaltlichen Verfahren teilnehmen soll. Ist ein Status auf internationalem Schutz nicht gegeben, wird der Antrag auch auf Zuerkennung eines eventuellen subsidiären Schutzes hin untersucht (§§ 57, 58).Im ordentlichen Verfahren soll die Asylbehörde erster Instanz die inhaltliche Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Asylantrages treffen, wobei das Amt für Nationale Sicherheit als Expertenbehörde am inhaltlichen Verfahren teilnehmen soll. Ist ein Status auf internationalem Schutz nicht gegeben, wird der Antrag auch auf Zuerkennung eines eventuellen subsidiären Schutzes hin untersucht (Paragraphen 57, 58,).

In § 43 des ung. Asylgesetzes ist vorgesehen, dass der Antragsteller am Verfahren persönlich teilnimmt, wobei seine Anhörung im Verfahren zwingend vorgeschrieben ist. Laut § 36 des Asylgesetzes ist die Entscheidung über den Asylantrag in Anwesenheit des Asylwerbers mündlich bekannt zu geben, und zwar entweder in der Muttersprache des Asylwerbers oder in einer anderen ihm verständlichen Sprache.In Paragraph 43, des ung. Asylgesetzes ist vorgesehen, dass der Antragsteller am Verfahren persönlich teilnimmt, wobei seine Anhörung im Verfahren zwingend vorgeschrieben ist. Laut Paragraph 36, des Asylgesetzes ist die Entscheidung über den Asylantrag in Anwesenheit des Asylwerbers mündlich bekannt zu geben, und zwar entweder in der Muttersprache des Asylwerbers oder in einer anderen ihm verständlichen Sprache.

Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung eine Berufung beim zuständigen Gericht in Budapest einzubringen. Das Gericht entscheidet in einem streitigen Verfahren innerhalb von 60 Tagen nach Einlangen des Antrags, wobei der Berufung aufschiebende Wirkung zukommt. Das Berufungsgericht hat den Antragsteller persönlich zu hören (§ 68).Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung eine Berufung beim zuständigen Gericht in Budapest einzubringen. Das Gericht entscheidet in einem streitigen Verfahren innerhalb von 60 Tagen nach Einlangen des Antrags, wobei der Berufung aufschiebende Wirkung zukommt. Das Berufungsgericht hat den Antragsteller persönlich zu hören (Paragraph 68,).

Das neue ungarische Asylgesetz setzt die Statuslinie 2004/83/EC, die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EC und die Verfahrensrichtlinie 2005/85/EC vollständig um.(§ 95).Das neue ungarische Asylgesetz setzt die Statuslinie 2004/83/EC, die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EC und die Verfahrensrichtlinie 2005/85/EC vollständig um.(Paragraph 95,).

Schubhaftpraxis:

Die Regelungen betreffend Haft von Drittstaatsangehörigen werden von Act II of 2007 geregelt. Diese sehen vor, dass die Immigrationsbehörde Haft verhängen kann, um die Abschiebung etc. sicherzustellen.Die Regelungen betreffend Haft von Drittstaatsangehörigen werden von Act römisch zwei of 2007 geregelt. Diese sehen vor, dass die Immigrationsbehörde Haft verhängen kann, um die Abschiebung etc. sicherzustellen.

Zuerst wird Haft für 72 Stunden von den Behörden angeordnet, danach muss ein Gericht entscheiden, ob eine Haftverlängerung gerechtfertigt ist. Es kann die Haft um jeweils 30 Tage verlängern, bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten. In speziellen Fällen, bis zu einem Jahr. Die Haft minderjähriger Fremder kann grundsätzlich nicht angeordnet werden. Im speziellen Fall, dass Haft unausweichlich ist, kann unter Bedachtnahme auf das Interesse des Kindes, als letztes Mittel Haft bis zu 30 Tagen verhängt werden.

(Anfragebeantwortung des ungarischen Refugee Affairs Directorate/Litigation Unit, 6.7.2011)

Zwischen der ungarischen Grenzpolizei und dem ungarischen Helsinki Komitee (HHC) besteht seit 2002 eine enge Zusammenarbeit. So können Rechtsanwälte des HCC Personen in Anhaltung (Schubhaft) selbst Rechtshilfe geben bzw. die Gewährung von Rechtsauskünften überwachen. Illegale Grenzgänger werden durch die Grenzwache nach Fremdenrechtsgesetz in Haft genommen. Erfolgt aus dieser Haft ein Asylantrag, so wird die Person durch die Grenzpolizei an die Asylbehörde übergeben und in ein Aufnahmelager gebracht, wo das weitere Asylverfahren abgewickelt wird. Die Anhaltung eines Flüchtlings wird auch aufgehoben, wenn die Behörde eine Einzelfallprüfung eines Asylantrags vornehmen will und der AW sich noch in einem Anhaltezentrum befunden hat. Die maximale Aufenthaltsdauer in einem Anhaltelager wurde durch das neue Asylgesetz von zwölf auf maximal sechs Monate reduziert.

(Hungarian Helsinki Committtee: Asylum Seeker's Access to Territory and to the Asylum Procedure in the Republic of Hungary, December 2008, S. 8, 10, 11, 13

http://helsinki.webdialog.hu/dokumentum/Border_Monitoring_Report_2007_ENG_FINAL.pdf, Zugriff 12.7.2011)

Unabhängig davon, ob sich ein Asylwerber in Haft oder in einem der offenen Lager befindet, wird jedes Vorbringen gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention geprüft und im Einzelfall entschieden. In der Praxis werden Asylwerber nicht inhaftiert, sondern in den offenen Aufnahmelagern untergebracht. Jedoch verbleiben Personen, die aus der Haft heraus einen Asylantrag stellen, weiterhin inhaftiert, wenn die oben genannten Voraussetzungen für eine Inhaftierung weiterhin vorliegen.

(Zoltan Horvath, Ministry of the Interior, Dublin Coordination Department: Anfragebeantwortung, 09.02.2006)

Dublin II Rückkehrer:Dublin römisch zwei Rückkehrer:

Asylwerber werden nach einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin Verfahrens gefragt, ob Interesse besteht, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Sollte dies bejaht werden, wird das Vorbringen einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Eine Abschiebung des Asylwerbers ins Herkunftsland wird nur nach Abschluss des Verfahrens und nach eingehender "Non-Refoulment"-Prüfung der Asylbehörde vollzogen.

(Dr. Daniel Horvath, Ministry of the Interior Hungary: Anfragebeantwortung vom 02.02.2006)

Sollte ein Asylwerber im Rahmen des Dublin Verfahrens rücküberstellt werden, ist es in jedem Fall für ihn möglich, ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung zu erhalten.

(Agnes Ambrus, UNHCR Officer Budapest: Anfragebeantwortung vom 07.02.2006)"

Im Weiteren wurden Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur medizinischen Versorgung getroffen.

Zur faktischen Anhaltedauer von Asylantragstellern in Ungarn bzw. zur Häufigkeit der Verhängung von längerfristiger Haft sowie zu den gegebenen Haftbedingungen während dieser Haftzeiten sowie weiters zur Spezialproblematik und Behandlung von Asylwerbern, welche aus der Republik Serbien nach Ungarn eingereist sind, wurden keinerlei spezifische Feststellungen getroffen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei ausgeführt, er wolle nicht nach Ungarn gehen und habe er Ungarn "nicht gesehen", und auch seine "Finger nicht".

Mit Schreiben des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 17.10.2011 wurde auf die Situation von Asylsuchenden in Ungarn hingewiesen und hat die in Rede stehende Information nachstehenden Inhalt:

"1) Gefahr der Inhaftierung in Ungarn nach Dublin-Überstellung

Wegen irregulärer Einreise oder irregulären Aufenthalts aufgegriffene Asylsuchende werden von der ungarischen Polizei unmittelbar in Haft genommen, auch wenn sie sofort einen Asylantrag stellen. Auch Asylsuchende, die aufgrund der Dublin-IIVerordnung nach Ungarn (rück-)überstellt werden, werden inhaftiert. Lediglich unbegleitete Minderjährige, deren Minderjährigkeit nicht angezweifelt wird, kommen nicht ins Gefängnis.

Die generelle Inhaftierung von Asylsuchenden wird bereits seit April 2010 verstärkt praktiziert. Gemäß der Gesetzesänderungen vom Dezember 2010 kann Haft auch nach Ende des Vorverfahrens (Feststellung der Dublin-Zuständigkeit oder Prüfung der Einreise aus einem sicheren Drittstaat) und während der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags verhängt werden und bis zu zwölf Monate dauern. Familien mit Kindern können nur in Ausnahmefällen, und dies für höchstens 30 Tage, angehalten werden. Ob entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen bei Familien Haft nur ausnahmsweise eingesetzt wird, bedarf weiterer Prüfung. Laut UNHCRErkenntnissen wurde in den ersten viereinhalb Monaten seit Inkrafttreten der Regelung nur in einem Fall keine Haft angeordnet.

Entscheidungen der Behörden über Inhaftierungen müssen gerichtlich bestätigt werden. Diese gerichtliche Untersuchung ist nach Einschätzung von UNHCR allerdings eine bloße Formalität und führt zu keiner inhaltlichen Überprüfung der Haftgründe.

Unbegleitete Minderjährige sollen gar nicht in Haft genommen sondern in einer speziellen Einrichtung für unbegleitete Minderjährige in Bicske untergebracht werden. Allerdings werden unbegleitete Minderjährige, bei denen die Altersangabe angezweifelt wird, durchaus inhaftiert, wie Recherchen von UNHCR in den Hafteinrichtungen gezeigt haben. Dabei erfolgt die Altersfeststellung in Ungarn in der Regel lediglich anhand einer Inaugenscheinnahme des Antragstellers ohne jede weitere Untersuchung. Die Feststellung des Alters anhand des Augenscheins erfolgt auch dann, wenn in einem anderen EU-Mitgliedstaat - etwa im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren - eine methodisch fundierte Alterseinschätzung stattgefunden hat.

2) Haftbedingungen

Die im vergangenen Jahr häufig für die längerfristige Inhaftierung von Asylsuchenden benutzten provisorischen Hafteinrichtungen, die nur für einen Aufenthalt von bis zu 72 Stunden im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen ausgelegt und somit für eine längerfristige Unterbringung ungeeignet sind, werden seit Beginn dieses Jahres nicht mehr für die Inhaftierung von Asylsuchenden verwendet. Die nunmehr eingesetzten Hafteinrichtungen unterliegen zum Teil einem strengen Gefängnisregime (etwa im Hinblick auf fixiertes Mobiliar, Vergitterung, Besuchsregelungen). Dabei gibt es allerdings je nach Einrichtung auch Lockerungen im Vollzug, wie die auf die Nacht begrenzte Einschließung in Zellen sowie Verbesserungen im Hinblick auf den Zugang zu Aktivitäten im Freien und zu den Sanitäreinrichtungen sowie die Nutzung von Gemeinschaftsräumen. Auch wurden Sozialarbeiter für die betreffenden Einrichtungen eingestellt und Internetzugang zur Verfügung gestellt.

Das Hauptproblem, das bei Befragungen von Inhaftierten durch UNHCR im September 2011 festgestellt wurde, betraf Misshandlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen. Demnach hat es den Anschein, dass Misshandlungen und Belästigungen durch die Polizisten alltäglich vorkommen. Ein syrischer Antragsteller war am Tag eines UNHCR-Recherchebesuchs zusammengeschlagen worden, ein anderer nur ein paar Tage zuvor. Alle interviewten Asylantragsteller beschwerten sich über die Brutalität der Polizei. Demnach gingen zwar nicht alle Polizisten brutal vor, aber einige Beamte provozierten zunächst die Inhaftierten, um sie dann zusammenzuschlagen und verbal zu belästigen. Inhaftierte Asylsuchende haben auch berichtet, dass ihnen systematisch Medikamente oder Beruhigungsmittel verabreicht wurden, was zum Teil zur Abhängigkeit geführt hat. Diese Information wurde von Mitarbeitern der Aufnahmeeinrichtungen bestätigt, wo Asylsuchende nach Ende einer Inhaftierung hinkamen. Zudem müssen inhaftierte Asylsuchende Behördengänge in Handschellen absolvieren, obwohl sie nur wegen irregulärer Einreise oder irregulären Aufenthalts im Gefängnis sind.

3) Gefahr der Rückführung nach Serbien und Griechenland

Die ungarische Asylbehörde sieht Serbien entgegen der Auffassung von UNHCR nach wie vor als sicheren Drittstaat für Asylsuchende an und schickt jene, die über Serbien eingereist sind, ohne vorherige Prüfung ihres Asylantrags in der Sache nach Serbien zurück. Dies gilt auch für Verfahren, in denen der Antragsteller zuvor aufgrund des Dublin-Systems nach Ungarn rücküberstellt wurde. In nur rund 20% aller Asylverfahren wird eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe durchgeführt.

Die Entscheidungspraxis der ungarischen Gerichte bei eingelegten Rechtsmitteln ist höchst unterschiedlich: Während das Gericht in Budapest in mehreren Fällen in Übereinstimmung mit der UNHCR-Position die Asylbehörde zu einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags verpflichtet hat, werden die Entscheidungen der Behörde vom Gericht in Szeged, das für die meisten Fälle der über Serbien eingereisten Personen zuständig ist, ohne eingehende Prüfung bestätigt.

Nach den UNHCR vorliegenden Informationen finden derzeit keine Rückführungen von Ungarn nach Griechenland statt.

4) Prüfung des Asylantrags nach der Dublin-Überstellung

Ungarn betrachtet gemäß der Dublin-II-Verordnung rückübernommene Asylsuchende als Folgeantragsteller. Dies führt dazu, dass Rechtsmitteln gegen negative Entscheidungen keine automatische aufschiebende Wirkung zuerkannt wird und Leistungen betreffend die Aufnahme im Vergleich zu Erstantragstellern deutlich eingeschränkt sind."

Gemäß dem weiters vorliegenden Bericht "Report based on the Hungarian Helsinki Committee's field mission to Serbia (8-10 June 2011)" vom September 2011 wird darauf verwiesen, dass Ungarn die Republik Serbien als sicheren Drittstaat qualifiziert:

Aus einem Bericht "Report based on the Hungarian Helsinki Committee's field mission to Serbia (8-10 June 2011)" vom September 2011 ergibt sich weiters ua. in Bezugnahme auf Asylverfahren in Serbien:

"Conclusions

The information gathered by the Hungarian Helsinki Committee from a variety of reliable sources demonstrate that the current Serbian asylum system is not sufficiently functional and is neither able to ensure the proper determination of international protection needs for an increasing number of asylum seekers, nor does it provide effective protection for those qualifying for refugee status. In light of this, Hungarian asylum authorities wrongly consider Serbia as a safe third country in their daily practice and wrongly exclude asylum seekers arriving in Hungary through Serbia from an in-merit determination of their protection needs.

[ ... ]

Practice shows that when establishing that Serbia is a safe third country for asylum seekers, Hungary does not go beyond the examination of the mere existence of Serbia's international obligations and legislative provisions and Hungarian authorities systematically fail to check the actual practice in that country. By disregarding Serbia's list of safe third countries and failing to examine the availability of an effective protection mechanism in Serbia, Hungary is in breach of Article 3 of the ECHR by exposing asylum seekers to the risk of refoulement from Serbia to other unsafe countries."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lautet:

Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.

Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Ungarn gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Ungarn gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Aus den nunmehr vorliegenden zitierten aktuellen Informationsquellen ergeben sich in Hinblick auf die Bewertung der gebotenen Rechtsgarantien der Republik Ungarn mehrere seitens UNHCR sowie Helsinki Committee aufgeworfene Bedenken:

Einerseits ist dem erstgenannten Bericht entnehmbar, dass Asylwerber in Ungarn allenfalls einer generellen Inhaftierung ausgesetzt seien, wobei eine gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung lediglich als "bloße Formalität" qualifiziert wird, sowie wird seitens UNHCR insinuiert, dass in den genannten Hafteinrichtungen für Asylsuchende massive Missstände hinsichtlich der Behandlung von Asylwerbern bestehen ("Hauptproblem Misshandlungen durch die Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen..., Misshandlungen und Belästigungen alltäglich vorkommen").

Die seitens UNHCR diesbezüglich erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Unterschreitung der gebotenen Rechtsschutzstandards für Asylsuchende verhält die österreichischen Asylbehörden jedenfalls zu der Verpflichtung, sich mit den genannten Argumenten inhaltlich auseinanderzusetzen. Hervorgehoben wird diesbezüglich, dass UNHCR nicht den Vorwurf erhebt, dass polizeiliche Übergriffe und Misshandlungen sich etwa in Einzelfällen erschöpfen.

Weitere massive Kritik übt UNHCR hinsichtlich der offenbar bestehenden Vorgehensweise Ungarns, dass rückübernommene Asylwerber gleichsam als Folgeantragsteller qualifiziert werden, wodurch allenfalls erhobenen Rechtsmitteln gegen Negativentscheidungen ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Republik Ungarn solche Asylsuchende, welche über Serbien nach Ungarn eingereist sind, nach der Republik Serbien als sicheren Drittstaat verschaffe. Dem Bezug habenden Problemkreis eines diesbezüglich bestehenden Rechtsschutzdefizits wird seitens des Berichtes des Helsinki Committees vom September 2011 inhaltlich beigetreten.

Die Behörde erster Instanz hat sich im nunmehr fortzusetzenden Verfahren als Asylspezialbehörde jedenfalls mit den erhobenen detaillierten Kritikpunkten durch Einholung fundierter Informationen über die Rechtsschutzqualitäten in Ungarn in Hinblick auf Asylsuchende zu informieren, andernfalls kann nicht ohne weitere Erwägungen positiv davon ausgegangen werden, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn etwa keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen könnte.Die Behörde erster Instanz hat sich im nunmehr fortzusetzenden Verfahren als Asylspezialbehörde jedenfalls mit den erhobenen detaillierten Kritikpunkten durch Einholung fundierter Informationen über die Rechtsschutzqualitäten in Ungarn in Hinblick auf Asylsuchende zu informieren, andernfalls kann nicht ohne weitere Erwägungen positiv davon ausgegangen werden, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn etwa keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK mit sich bringen könnte.

Zur bezughabenden Beurteilung ist es essentiell, einerseits nähere Detailinformationen hinsichtlich Anzahl der Risikofälle, Rechtsqualität der Abhandlung von Asylansuchen von Österreich zurückgeschobenen Asylwerbern bzw. Anwendung von Inschubhaftnahme sowie Dauer derselben (inklusive statistischen Materials) in Erfahrung zu bringen sowie insbesondere Informationen zu den ungarischen Haftbedingungen und allenfalls im Detail vorliegenden Berichten über erfolgte Misshandlungen und deren Anzahl gemessen an der Anzahl der Asylsuchenden in Ungarn (Einzelfälle oder vermehrtes Mißhandlungsphänomen) einzuholen bzw. Informationen über bestehende, faktisch erreichbare Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylsuchende im Falle einer Misshandlung zu recherchieren.

Vor dem Hintergrund des Berichtes des ungarischen Helsinki Komitees vom September 2011 ist der Fall, dass Ungarn im Rahmen der Dublin II VO rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller ansieht, deren Rechtsmittel gegen abweisliche Entscheidungen - insbesondere betreffend jene Asylwerber, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind bzw beabsichtigt ist, diese nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückschicken - ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, zu problematisieren.Vor dem Hintergrund des Berichtes des ungarischen Helsinki Komitees vom September 2011 ist der Fall, dass Ungarn im Rahmen der Dublin römisch zwei VO rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller ansieht, deren Rechtsmittel gegen abweisliche Entscheidungen - insbesondere betreffend jene Asylwerber, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind bzw beabsichtigt ist, diese nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückschicken - ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, zu problematisieren.

In Hinblick auf die gegebene vorliegende Fallkonstellation der Asylantragstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers in Griechenland und des vorliegenden EURODAC-Treffers wäre seitens der Behörde erster Instanz detailliert dogmatisch darzulegen, in welcher Weise eine offensichtlich sohin enstandene Zuständigkeit Griechenlands gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf die Ermittlung des zuständigen Dublin-Staates für die Abführung des Asylverfahrens des Antragstellers und ein eingeleitetes Konsultationsverfahren mit Ungarn rechtlich qualifiziert wird.In Hinblick auf die gegebene vorliegende Fallkonstellation der Asylantragstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers in Griechenland und des vorliegenden EURODAC-Treffers wäre seitens der Behörde erster Instanz detailliert dogmatisch darzulegen, in welcher Weise eine offensichtlich sohin enstandene Zuständigkeit Griechenlands gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf die Ermittlung des zuständigen Dublin-Staates für die Abführung des Asylverfahrens des Antragstellers und ein eingeleitetes Konsultationsverfahren mit Ungarn rechtlich qualifiziert wird.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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