Norm
AVG §63 Abs5Spruch
A8 312.184-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007, Zl. 05 06.785-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007, Zl. 05 06.785-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vom 16.05.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007, Zl. 05 06.785-BAG, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 16.05.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2007, Zl. 05 06.785-BAG, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF abgewiesen.
II. Die Beschwerde vom 30.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2006, Zl. 05 06.785-BAG, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 30.03.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2006, Zl. 05 06.785-BAG, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag. Am 13.05.2005 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der Massob sei. In seinem Dorf sei eine Demonstration veranstaltet worden, bei der über Biafra gesprochen worden sei. Als er nach der Demonstration nach Hause gekommen sei, hätten Polizisten vor seinem Haus auf ihn gewartet. Die Polizei und die Armee hätten alle Mitglieder von Massob verhaftet, weshalb er fliehen habe müssen. Er sei drei Tage lang im Busch geblieben. Dann sei er wieder in seine Stadt zurückgekehrt. Er habe bemerkt, dass sie nach ihm suchten und alle seine Freunde verhaftet worden seien, weshalb er wieder zurück in den Busch gerannt sei. Sein Freund Godwin habe ihn dann nach Enugu (AS 21) mitgenommen, wo sie den Bus nach Lagos genommen hätten. Er sei ein "volles Mitglied" von Massob gewesen. Auf konkretes Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Heimatstadt ca. 1500 Einwohner habe, etwa 200 Einwohner der Massob angehören würden und die Demonstration geplant gewesen sei. Der Unabhängigkeitstag von Biafra sei im Jahr 2001. Seit wann es Massob gebe, wisse er nicht, er habe im Jahr 2000 erstmals davon gehört.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2006 erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er weder lesen noch schreiben könne. Er habe sein ganzes Leben in XXXX in Enugu State gelebt (AS 41). Er wiederholte seine Fluchtgründe und schilderte seine Reiseroute. Er sei "full member" von Massob, das bedeute, dass er im Dorf bekannt sei, von Haus zu Haus gegangen sei und Leute informiert habe. Massob habe an einem Samstag eine Ralley in der XXXX organisiert. Alle aus seinem Dorf hätten teilgenommen. Der Massob-Chairman von Enugu, John Amadi, habe eine Rede gehalten. Der Beschwerdeführer habe die Rede in seine Stammessprache Ibo übersetzt und Sticker verteilt. Am Heimweg sei ihm seine Schwester entgegen gekommen und habe ihm erzählt, dass einige Leute aus seinem Dorf - Mitglieder von Massob - verhaftet worden seien. Er könne keine Beweismittel vorlegen, da er alles verloren habe, als er in den Busch geflüchtet sei. Er befürchte bei Rückkehr in seine Heimat getötet zu werden. Alle Dorfbewohner müssten mittlerweile getötet worden sein. "Sie" hätten sein Foto und würden ihn töten.Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2006 erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er weder lesen noch schreiben könne. Er habe sein ganzes Leben in römisch 40 in Enugu State gelebt (AS 41). Er wiederholte seine Fluchtgründe und schilderte seine Reiseroute. Er sei "full member" von Massob, das bedeute, dass er im Dorf bekannt sei, von Haus zu Haus gegangen sei und Leute informiert habe. Massob habe an einem Samstag eine Ralley in der römisch 40 organisiert. Alle aus seinem Dorf hätten teilgenommen. Der Massob-Chairman von Enugu, John Amadi, habe eine Rede gehalten. Der Beschwerdeführer habe die Rede in seine Stammessprache Ibo übersetzt und Sticker verteilt. Am Heimweg sei ihm seine Schwester entgegen gekommen und habe ihm erzählt, dass einige Leute aus seinem Dorf - Mitglieder von Massob - verhaftet worden seien. Er könne keine Beweismittel vorlegen, da er alles verloren habe, als er in den Busch geflüchtet sei. Er befürchte bei Rückkehr in seine Heimat getötet zu werden. Alle Dorfbewohner müssten mittlerweile getötet worden sein. "Sie" hätten sein Foto und würden ihn töten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 13.07.2006, Zl. 05 06.785-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF 2003/01, abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, idF 2003/101, wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, idF 2003/101, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 13.07.2006, Zl. 05 06.785-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung 2003/01, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung 2003/101, wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung 2003/101, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass eine Internetrecherche zu Vorfällen in Verbindung mit der Gruppe der Massob im Bereich von XXXX ergebnislos verlaufen und der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall über Massenverhaftungen in diesem Gebiet nicht verifizierbar sei. Sein Vorbringen sei weder glaubwürdig noch plausibel.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass eine Internetrecherche zu Vorfällen in Verbindung mit der Gruppe der Massob im Bereich von römisch 40 ergebnislos verlaufen und der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall über Massenverhaftungen in diesem Gebiet nicht verifizierbar sei. Sein Vorbringen sei weder glaubwürdig noch plausibel.
Am 13.07.2006 wurde durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchgeführt. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer bis 06.07.2006 in XXXX, gemeldet war. Per 13.07.2006 lag keine ordnungsgemäße Meldung vor. Vom 17.07.2006 bis zum 29.01.2007 war der Beschwerdeführer in der XXXX gemeldet. Der oben genannte Bescheid wurde am 13.07.2006 gemäß § 23 Abs. 1 ZustellG im Akt hinterlegt. Er erwuchs somit mit 27.07.2006 in Rechtskraft.Am 13.07.2006 wurde durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchgeführt. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer bis 06.07.2006 in römisch 40 , gemeldet war. Per 13.07.2006 lag keine ordnungsgemäße Meldung vor. Vom 17.07.2006 bis zum 29.01.2007 war der Beschwerdeführer in der römisch 40 gemeldet. Der oben genannte Bescheid wurde am 13.07.2006 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG im Akt hinterlegt. Er erwuchs somit mit 27.07.2006 in Rechtskraft.
Aus der polizeilichen Meldung vom 23.03.2007 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Beamten der PI Kumberg angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Asylantrag gestellt habe, aber nicht wisse, dass das Asylverfahren abgeschlossen sei. Er habe nie ein Schriftstück gesehen. Er sei nicht zum Asylamt gegangen, da er geglaubt habe, dass sie ihn sowieso verständigen würden. Da er keinen Brief erhalten habe, sei er nach wie vor in Österreich. Er habe jeden Tag die Post überprüft. In der Einvernahme am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer abermals an, dass er nicht gewusst habe, dass das Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei.
Mit Bescheid vom 24.03.2007, XXXX gegen den Beschwerdeführer die Verhängung der Schubhaft an.Mit Bescheid vom 24.03.2007, römisch 40 gegen den Beschwerdeführer die Verhängung der Schubhaft an.
Mit Schriftsatz vom 30.03.2007 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde). Er stellte einen Antrag auf Zustellung des Bundesasylamtsbescheides vom 13.07.2006 sowie einen Wiedereinsetzungsantrag. Begründend führte er aus, dass er immer behördlich gemeldet gewesen sei. Er habe seine Post sorgfältig überwacht, jedoch nach dem Ladungsbescheid vom 20.02.2006 keine behördlichen Zustellungen mehr erhalten. Der Bescheid sei ihm nie zugestellt worden, er habe ihn bis dato nicht erhalten. Die Zustellung des Bescheides sei nicht rechtsgültig erfolgt, weil die Hinterlegung ohne Zustellversuch rechtswidrig gewesen sei. Erst wenn die Zustellung nicht bewerkstelligt werden kann, könne die Hinterlegung Platz greifen. Im vorliegenden Fall sei aber sofort mit Hinterlegung vorgegangen worden. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich behördlich gemeldet gewesen. Somit sei die Hinterlegung nicht geeignet Rechtswirkungen, insbesondere Rechtskraft auszulösen. Der Beschwerdeführer begab sich ordnungsgemäß zu seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 13.03.2006 - von XXXX, wo er sich zum damaligen Zeitpunkt aufhielt - nach Graz. Wieder zurückgekehrt habe man ihm eröffnet, dass sein Verfahren nun in Graz geführt werde und er auch dorthin übersiedeln solle. Dies habe er in der Folge auch getan. Sollte der Fall eingetreten sein, dass zwischen der Abmeldung in XXXX und der Anmeldung in Graz einige Tage vergangen seien, liege darin jedenfalls ein minderer Grad des Versehens. Der Beschwerdeführer sei immer bestrebt gewesen mit der Behörde zusammenzuarbeiten, habe dem Ladungsbescheid ordnungsgemäß Folge geleistet sowie seine einzigen ihm zur Verfügung stehenden Dokumente immer bei sich geführt. Sollte dem Beschwerdeführer bei Durchführung seiner behördlichen Meldung in XXXX tatsächlich ein kurzfristiges Versäumnis unterlaufen sein, stelle dies einen minderen Grad des Versehens dar, welches einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hinderlich sei. Hinsichtlich der zeitgleich erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde ausgeführt, dass im Verfahren erster Instanz das Parteiengehör verletzt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich der dem Bescheid zugrunde liegenden Länderinformationen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er habe nicht darlegen können, inwieweit er davon betroffen sei. Vor allem im gegenständlichen Verfahren sei aber eine Anhörung des Beschwerdeführers unumgänglich. Weiters wurde gerügt, dass die Entscheidung aus vorgefertigten Textbausteinen bestehe und in keiner Weise auf den speziellen Fall eingehe. Dem Beschwerdeführer werde vorgehalten, dass die von ihm geschilderten Umstände nicht in einer Internetrecherche zu finden gewesen seien. Wie der Beschwerdeführer aber selbst angegeben habe, sei XXXX ein kleines Dorf von etwa 1500 Einwohnern, mitten im Busch. Die meisten Leute dort seien, wie der Beschwerdeführer Analphabeten und verfügten über keine Lobby, welche ihre Interessen auf größerem Gebiet wahrnehme. Selbst in Österreich würde ein Vorfall von untergeordneter nationalpolitischer Bedeutung in einem 1.500-Seelendorf im Internet keinen Niederschlag finden. Auch sei zu bedenken, dass die elektronische Infrastruktur in Afrika nicht jene Dichte aufweise wie in Österreich. Auch dazu fehlten Feststellungen im Bescheid, diese seien aber unumgänglich, stütze sich doch der Bescheid auf die repräsentative Aussagekraft der Internetrecherche. Weiters führe der Bescheid aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel sei, jedoch werde nicht gesagt, worauf sich diese Feststellung stütze. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahmen angegeben, Analphabet zu sein. Trotzdem sei er zu Ortsnamen und Namensschildern während seiner Flucht einvernommen worden. Dies sei aber von vornherein ausgeschlossen, könne ein Analphabet doch keine Ortsnamen, noch dazu in fremder Sprache, lesen. Ebenso verhalte es sich mit Ländernamen und geografischen Zuordnungen. Eine Person ohne Schulbildung könne sich keine Vorstellung von einer Reiseroute machen, insbesondere wenn sie in einem Schiffsbauch sitzt. Der Beschwerdeführer habe dargetan, dass er aufgrund der politischen Tätigkeit von den Polizeibehörden seines Dorfes verfolgt werde. Nur durch seine Flucht habe er sich einer Verhaftung entziehen können. Die Behörde habe sich aber nicht mit allen Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern den Sachverhalt bloß in Bausch und Bogen betrachtet.Mit Schriftsatz vom 30.03.2007 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde). Er stellte einen Antrag auf Zustellung des Bundesasylamtsbescheides vom 13.07.2006 sowie einen Wiedereinsetzungsantrag. Begründend führte er aus, dass er immer behördlich gemeldet gewesen sei. Er habe seine Post sorgfältig überwacht, jedoch nach dem Ladungsbescheid vom 20.02.2006 keine behördlichen Zustellungen mehr erhalten. Der Bescheid sei ihm nie zugestellt worden, er habe ihn bis dato nicht erhalten. Die Zustellung des Bescheides sei nicht rechtsgültig erfolgt, weil die Hinterlegung ohne Zustellversuch rechtswidrig gewesen sei. Erst wenn die Zustellung nicht bewerkstelligt werden kann, könne die Hinterlegung Platz greifen. Im vorliegenden Fall sei aber sofort mit Hinterlegung vorgegangen worden. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich behördlich gemeldet gewesen. Somit sei die Hinterlegung nicht geeignet Rechtswirkungen, insbesondere Rechtskraft auszulösen. Der Beschwerdeführer begab sich ordnungsgemäß zu seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 13.03.2006 - von römisch 40 , wo er sich zum damaligen Zeitpunkt aufhielt - nach Graz. Wieder zurückgekehrt habe man ihm eröffnet, dass sein Verfahren nun in Graz geführt werde und er auch dorthin übersiedeln solle. Dies habe er in der Folge auch getan. Sollte der Fall eingetreten sein, dass zwischen der Abmeldung in römisch 40 und der Anmeldung in Graz einige Tage vergangen seien, liege darin jedenfalls ein minderer Grad des Versehens. Der Beschwerdeführer sei immer bestrebt gewesen mit der Behörde zusammenzuarbeiten, habe dem Ladungsbescheid ordnungsgemäß Folge geleistet sowie seine einzigen ihm zur Verfügung stehenden Dokumente immer bei sich geführt. Sollte dem Beschwerdeführer bei Durchführung seiner behördlichen Meldung in römisch 40 tatsächlich ein kurzfristiges Versäumnis unterlaufen sein, stelle dies einen minderen Grad des Versehens dar, welches einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hinderlich sei. Hinsichtlich der zeitgleich erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde ausgeführt, dass im Verfahren erster Instanz das Parteiengehör verletzt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich der dem Bescheid zugrunde liegenden Länderinformationen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er habe nicht darlegen können, inwieweit er davon betroffen sei. Vor allem im gegenständlichen Verfahren sei aber eine Anhörung des Beschwerdeführers unumgänglich. Weiters wurde gerügt, dass die Entscheidung aus vorgefertigten Textbausteinen bestehe und in keiner Weise auf den speziellen Fall eingehe. Dem Beschwerdeführer werde vorgehalten, dass die von ihm geschilderten Umstände nicht in einer Internetrecherche zu finden gewesen seien. Wie der Beschwerdeführer aber selbst angegeben habe, sei römisch 40 ein kleines Dorf von etwa 1500 Einwohnern, mitten im Busch. Die meisten Leute dort seien, wie der Beschwerdeführer Analphabeten und verfügten über keine Lobby, welche ihre Interessen auf größerem Gebiet wahrnehme. Selbst in Österreich würde ein Vorfall von untergeordneter nationalpolitischer Bedeutung in einem 1.500-Seelendorf im Internet keinen Niederschlag finden. Auch sei zu bedenken, dass die elektronische Infrastruktur in Afrika nicht jene Dichte aufweise wie in Österreich. Auch dazu fehlten Feststellungen im Bescheid, diese seien aber unumgänglich, stütze sich doch der Bescheid auf die repräsentative Aussagekraft der Internetrecherche. Weiters führe der Bescheid aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel sei, jedoch werde nicht gesagt, worauf sich diese Feststellung stütze. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahmen angegeben, Analphabet zu sein. Trotzdem sei er zu Ortsnamen und Namensschildern während seiner Flucht einvernommen worden. Dies sei aber von vornherein ausgeschlossen, könne ein Analphabet doch keine Ortsnamen, noch dazu in fremder Sprache, lesen. Ebenso verhalte es sich mit Ländernamen und geografischen Zuordnungen. Eine Person ohne Schulbildung könne sich keine Vorstellung von einer Reiseroute machen, insbesondere wenn sie in einem Schiffsbauch sitzt. Der Beschwerdeführer habe dargetan, dass er aufgrund der politischen Tätigkeit von den Polizeibehörden seines Dorfes verfolgt werde. Nur durch seine Flucht habe er sich einer Verhaftung entziehen können. Die Behörde habe sich aber nicht mit allen Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern den Sachverhalt bloß in Bausch und Bogen betrachtet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 09.05.2007, Zl. 05 06.785-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.03.2007 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen an, dass zum Zeitpunkt der Meldeanfrage (13.07.2006) für den Zeitraum nach dem 06.07.2006 keine weitere Adresse ersichtlich gewesen sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei somit amtlich unbekannt gewesen, es hätten keinerlei sonstige Informationen über seinen Aufenthalt vorgelegen und habe der Aufenthalt auch sonst nicht festgestellt werden können, weshalb die Bescheidzustellung durch Hinterlegung im Akt verfügt worden sei. Am 14.07.2006 sei die Hinterlegung zusätzlich durch Aushang an der Amtstafel des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, kundgemacht worden. Der Beschwerdeführer habe sich am 17.07.2006 in XXXX angemeldet. Die BPD Graz hätte weitere Ermittlungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers getätigt, diese seien offensichtlich negativ verlaufen. Mit Schreiben vom 17.08.2006 habe das fremdenpolizeiliche Referat der Meldebehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach unbekannt verzogen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 09.05.2007, Zl. 05 06.785-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.03.2007 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen an, dass zum Zeitpunkt der Meldeanfrage (13.07.2006) für den Zeitraum nach dem 06.07.2006 keine weitere Adresse ersichtlich gewesen sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei somit amtlich unbekannt gewesen, es hätten keinerlei sonstige Informationen über seinen Aufenthalt vorgelegen und habe der Aufenthalt auch sonst nicht festgestellt werden können, weshalb die Bescheidzustellung durch Hinterlegung im Akt verfügt worden sei. Am 14.07.2006 sei die Hinterlegung zusätzlich durch Aushang an der Amtstafel des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, kundgemacht worden. Der Beschwerdeführer habe sich am 17.07.2006 in römisch 40 angemeldet. Die BPD Graz hätte weitere Ermittlungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers getätigt, diese seien offensichtlich negativ verlaufen. Mit Schreiben vom 17.08.2006 habe das fremdenpolizeiliche Referat der Meldebehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach unbekannt verzogen sei.
Mit Schriftsatz vom 16.05.2007 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Darin wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer von einer lückenlosen Meldekette ausgegangen sei. Es habe zwar de facto keine amtliche Meldung vorgelegen, jedoch habe der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Erstquartier in XXXX seine neue Adresse hinterlassen. Somit hätte ein "einfacher Telefonanruf" auch "einige Tage vor der amtlichen Meldung sehr wohl seinen neuen Aufenthaltsort ans Tageslicht gebracht". Dem Asylwerber sei es keinesfalls darum gegangen, seine Herkunft zu verschleiern und sei eine Meldelücke von 11 Tagen nicht dazu geeignet, dem Wiedereinsetzungswerber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auch die Behörde müsse sich "eine Nachlässigkeit anrechnen lassen", weil sie beim letzten bekannten Aufenthaltsort -die Abmeldung war gerade eine Woche her - keine Erhebungsschritte gesetzt habe.Mit Schriftsatz vom 16.05.2007 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Darin wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer von einer lückenlosen Meldekette ausgegangen sei. Es habe zwar de facto keine amtliche Meldung vorgelegen, jedoch habe der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Erstquartier in römisch 40 seine neue Adresse hinterlassen. Somit hätte ein "einfacher Telefonanruf" auch "einige Tage vor der amtlichen Meldung sehr wohl seinen neuen Aufenthaltsort ans Tageslicht gebracht". Dem Asylwerber sei es keinesfalls darum gegangen, seine Herkunft zu verschleiern und sei eine Meldelücke von 11 Tagen nicht dazu geeignet, dem Wiedereinsetzungswerber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auch die Behörde müsse sich "eine Nachlässigkeit anrechnen lassen", weil sie beim letzten bekannten Aufenthaltsort -die Abmeldung war gerade eine Woche her - keine Erhebungsschritte gesetzt habe.
Am 27.06.2011 langte mit Schriftsatz vom selben Tag eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof ein. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich XXXX, ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit eingeleitet wurde.Am 27.06.2011 langte mit Schriftsatz vom selben Tag eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof ein. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich römisch 40 , ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit eingeleitet wurde.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am XXXX die ungarische Staatsbürgerin XXXX, geehelicht habe und legte die Heiratsurkunde, Eintragungsnummer XXXX, in Kopie vor. Weiters einen Auszug aus dem Geburtenbuch seiner Ehegattin samt beglaubigter Übersetzung sowie deren Passkopie.Mit Schriftsatz vom 02.09.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am römisch 40 die ungarische Staatsbürgerin römisch 40 , geehelicht habe und legte die Heiratsurkunde, Eintragungsnummer römisch 40 , in Kopie vor. Weiters einen Auszug aus dem Geburtenbuch seiner Ehegattin samt beglaubigter Übersetzung sowie deren Passkopie.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Verfahren das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Verfahren das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Zu Spruchpunkt I - Beschwerde gegen die Abweisung des WiedereinsetzungsantragesZu Spruchpunkt römisch eins - Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist setzt dem gemäß voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (Anmerkung 1c zu § 71 Abs. 1 AVG in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, mit Rechtsprechungshinweisen).Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist setzt dem gemäß voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (Anmerkung 1c zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, mit Rechtsprechungshinweisen).
In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm der gegenständliche Bescheid "nie zugestellt" worden sei und er diesen auch bis dato nicht erhalten habe (AS 165). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist aber nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 21). Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend - er verneint, dass Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid vom 13.07.2006, Zl. 05 06.785-BAG, noch gar nicht zugestellt worden ist - "kommt eine Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß der Judikatur nicht in Betracht (vgl. zB VwGH 29.9.1993, 91/12/0018; 7.10.1993, 92/01/0864)", siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 25.In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm der gegenständliche Bescheid "nie zugestellt" worden sei und er diesen auch bis dato nicht erhalten habe (AS 165). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist aber nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 21). Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend - er verneint, dass Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid vom 13.07.2006, Zl. 05 06.785-BAG, noch gar nicht zugestellt worden ist - "kommt eine Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß der Judikatur nicht in Betracht vergleiche zB VwGH 29.9.1993, 91/12/0018; 7.10.1993, 92/01/0864)", siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 25.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird ( vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird ( vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
In seiner Beschwerde - wonach der Beschwerdeführer auch von einer erfolgten Zustellung ausgeht - rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Meldelücke von 11 Tagen nicht geeignet sei, ihm auffallende Sorglosigkeit anzulasten und liege, so wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag (AS 177) dargestellt, jedenfalls ein minderer Grad des Versehens vor.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin gehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin gehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
§ 23 Absatz 1 ZustellG sieht vor, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass "ein Dokument" ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist "dieses" sofort "bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes", beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereit zu halten.Paragraph 23, Absatz 1 ZustellG sieht vor, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass "ein Dokument" ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist "dieses" sofort "bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes", beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereit zu halten.
Der Aktenlage zufolge war der Beschwerdeführer bis zum 06.07.2006 in XXXX gemeldet. Eine neuerliche Anmeldung in XXXX erfolgte erst am 17.07.2006. Letzteres ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Zum Zeitpunkt der Melderegisteranfrage der Behörde am 13.07.2006 lag somit keine aufrechte Meldung hinsichtlich des Beschwerdeführers vor, weshalb die Hinterlegung des Bescheides am 13.07.2006 im Akt gemäß § 23 Abs. 1 ZustellG eine rechtswirksame Zustellung bewirkte.Der Aktenlage zufolge war der Beschwerdeführer bis zum 06.07.2006 in römisch 40 gemeldet. Eine neuerliche Anmeldung in römisch 40 erfolgte erst am 17.07.2006. Letzteres ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Zum Zeitpunkt der Melderegisteranfrage der Behörde am 13.07.2006 lag somit keine aufrechte Meldung hinsichtlich des Beschwerdeführers vor, weshalb die Hinterlegung des Bescheides am 13.07.2006 im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG eine rechtswirksame Zustellung bewirkte.
Es ist der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen, dass der Beschwerdeführer sich der Lücke seiner "Meldekette" habe bewusst sein müssen und insofern auffallend sorglos gehandelt hat, als er im Wissen um die Anhängigkeit seines Asylverfahrens, der Behörde seinen Aufenthaltsort - trotz Belehrung - nicht mitgeteilt hat. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung gesamt als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt beizupflichten.
Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen die Abweisung des AsylantragesZu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am Donnerstag, den 13.07.2006 durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 1 ZustellG zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens Donnerstag, 27.07.2006, 24:00 Uhr, beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 30.03.2007 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am Donnerstag, den 13.07.2006 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens Donnerstag, 27.07.2006, 24:00 Uhr, beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 30.03.2007 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch jene zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
15.12.2011