TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/3 S5 422055-1/2011

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Veröffentlicht am 03.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S5 422.055-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zahl: 11 09.855-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zahl: 11 09.855-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat seine Heimat etwa Mitte Mai 2011 verlassen und sich in der Folge weiter in den Iran und die Türkei begeben. Von dort ist er eigenen Angaben zufolge nach Griechenland weitergereist, wobei laut seinen Angaben jedoch kein Behördenkontakt stattgefunden hat (ein diesbezüglicher Eurodac-Treffer liegt ebenso nicht vor). In der Folge ist er nach Mazedonien eingereist und hat sich sodann über Serbien und Ungarn nach Österreich begeben, wo er am 31.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat seine Heimat etwa Mitte Mai 2011 verlassen und sich in der Folge weiter in den Iran und die Türkei begeben. Von dort ist er eigenen Angaben zufolge nach Griechenland weitergereist, wobei laut seinen Angaben jedoch kein Behördenkontakt stattgefunden hat (ein diesbezüglicher Eurodac-Treffer liegt ebenso nicht vor). In der Folge ist er nach Mazedonien eingereist und hat sich sodann über Serbien und Ungarn nach Österreich begeben, wo er am 31.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Das Bundesasylamt hat Ungarn mit E-Mail via DubliNet vom 6.9.2011 ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, wobei Ungarn unter anderem mitgeteilt wurde, dass Grundlage für das Aufnahmegesuch der Umstand sei, dass eine größere Anzahl Personen aus Afghanistan und Pakistan (hierunter auch der Beschwerdeführer) am 31.8.2011 aufgrund illegalen Grenzübertrittes in Österreich aufgegriffen worden seien und im Rahmen ihrer nachfolgenden Asylantragstellungen übereinstimmend angegeben hätten, über die serbisch-ungarische Grenze nach Österreich gelangt zu sein, sodass vor diesen Hintergrund davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in casu ebenso jedenfalls über Ungarn nach Österreich eingereist wäre.

Ungarn hat sich mit Schreiben vom 4.10.2011 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Ungarn hat sich mit Schreiben vom 4.10.2011 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 09.855, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 09.855, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Konkret in Bezug auf Rückkehrer gem. der Dublin II VO hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgende - jeweils aus Anfragebeantwortungen aus dem Jahr 2006 datierende - Feststellungen getroffen:Konkret in Bezug auf Rückkehrer gem. der Dublin römisch zwei VO hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgende - jeweils aus Anfragebeantwortungen aus dem Jahr 2006 datierende - Feststellungen getroffen:

"Dublin II Rückkehrer:"Dublin römisch zwei Rückkehrer:

Asylwerber werden nach einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin Verfahrens gefragt, ob Interesse besteht, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Sollte dies bejaht werden, wird das Vorbringen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Eine Abschiebung des Asylwerbers ins Herkunftsland wird nur nach Abschluss des Verfahrens und nach eingehender "Non-Refoulement"-Prüfung der Asylbehörde vollzogen.

Sollte ein Asylwerber im Rahmen eines Dublin Verfahrens rück überstellt werden, ist es in jedem Fall für ihn möglich, ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung zu erhalten."

Zur ungarischen Rechtslage und Praxis in Bezug auf mögliche Verhängung der Schubhaft, ihrer Dauer und der Haftbedingungen, hat das Bundesasylamt unter anderem festgestellt, dass "in der Praxis Asylwerber nicht inhaftiert, sondern in den offenen Aufnahmelagern untergebracht (werden)."

Zur faktischen Anhaltedauer von Asylantragstellern in Ungarn bzw. zur Häufigkeit der Verhängung von längerfristiger Haft sowie zu den gegebenen Haftbedingungen während dieser Haftzeiten sowie weiters zur Spezialproblematik und Behandlung von Asylwerbern, welche aus der Republik Serbien nach Ungarn eingereist sind, wurden keinerlei spezifische Feststellungen getroffen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 17.10.2011 wurde auf die Situation von Asylsuchenden in Ungarn hingewiesen und hat die in Rede stehende Information nachstehenden Inhalt:

"1) Gefahr der Inhaftierung in Ungarn nach Dublin-Überstellung

Wegen irregulärer Einreise oder irregulären Aufenthalts aufgegriffene Asylsuchende werden von der ungarischen Polizei unmittelbar in Haft genommen, auch wenn sie sofort einen Asylantrag stellen. Auch Asylsuchende, die aufgrund der Dublin-IIVerordnung nach Ungarn (rück-)überstellt werden, werden inhaftiert. Lediglich unbegleitete Minderjährige, deren Minderjährigkeit nicht angezweifelt wird, kommen nicht ins Gefängnis.

Die generelle Inhaftierung von Asylsuchenden wird bereits seit April 2010 verstärkt praktiziert. Gemäß der Gesetzesänderungen vom Dezember 2010 kann Haft auch nach Ende des Vorverfahrens (Feststellung der Dublin-Zuständigkeit oder Prüfung der Einreise aus einem sicheren Drittstaat) und während der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags verhängt werden und bis zu zwölf Monate dauern. Familien mit Kindern können nur in Ausnahmefällen, und dies für höchstens 30 Tage, angehalten werden. Ob entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen bei Familien Haft nur ausnahmsweise eingesetzt wird, bedarf weiterer Prüfung. Laut UNHCRErkenntnissen wurde in den ersten viereinhalb Monaten seit Inkrafttreten der Regelung nur in einem Fall keine Haft angeordnet.

Entscheidungen der Behörden über Inhaftierungen müssen gerichtlich bestätigt werden. Diese gerichtliche Untersuchung ist nach Einschätzung von UNHCR allerdings eine bloße Formalität und führt zu keiner inhaltlichen Überprüfung der Haftgründe.

Unbegleitete Minderjährige sollen gar nicht in Haft genommen sondern in einer speziellen Einrichtung für unbegleitete Minderjährige in Bicske untergebracht werden. Allerdings werden unbegleitete Minderjährige, bei denen die Altersangabe angezweifelt wird, durchaus inhaftiert, wie Recherchen von UNHCR in den Hafteinrichtungen gezeigt haben. Dabei erfolgt die Altersfeststellung in Ungarn in der Regel lediglich anhand einer Inaugenscheinnahme des Antragstellers ohne jede weitere Untersuchung. Die Feststellung des Alters anhand des Augenscheins erfolgt auch dann, wenn in einem anderen EU-Mitgliedstaat - etwa im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren - eine methodisch fundierte Alterseinschätzung stattgefunden hat.

2) Haftbedingungen

Die im vergangenen Jahr häufig für die längerfristige Inhaftierung von Asylsuchenden benutzten provisorischen Hafteinrichtungen, die nur für einen Aufenthalt von bis zu 72 Stunden im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen ausgelegt und somit für eine längerfristige Unterbringung ungeeignet sind, werden seit Beginn dieses Jahres nicht mehr für die Inhaftierung von Asylsuchenden verwendet. Die nunmehr eingesetzten Hafteinrichtungen unterliegen zum Teil einem strengen Gefängnisregime (etwa im Hinblick auf fixiertes Mobiliar, Vergitterung, Besuchsregelungen). Dabei gibt es allerdings je nach Einrichtung auch Lockerungen im Vollzug, wie die auf die Nacht begrenzte Einschließung in Zellen sowie Verbesserungen im Hinblick auf den Zugang zu Aktivitäten im Freien und zu den Sanitäreinrichtungen sowie die Nutzung von Gemeinschaftsräumen. Auch wurden Sozialarbeiter für die betreffenden Einrichtungen eingestellt und Internetzugang zur Verfügung gestellt.

Das Hauptproblem, das bei Befragungen von Inhaftierten durch UNHCR im September 2011 festgestellt wurde, betraf Misshandlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen. Demnach hat es den Anschein, dass Misshandlungen und Belästigungen durch die Polizisten alltäglich vorkommen. Ein syrischer Antragsteller war am Tag eines UNHCR-Recherchebesuchs zusammengeschlagen worden, ein anderer nur ein paar Tage zuvor. Alle interviewten Asylantragsteller beschwerten sich über die Brutalität der Polizei. Demnach gingen zwar nicht alle Polizisten brutal vor, aber einige Beamte provozierten zunächst die Inhaftierten, um sie dann zusammenzuschlagen und verbal zu belästigen. Inhaftierte Asylsuchende haben auch berichtet, dass ihnen systematisch Medikamente oder Beruhigungsmittel verabreicht wurden, was zum Teil zur Abhängigkeit geführt hat. Diese Information wurde von Mitarbeitern der Aufnahmeeinrichtungen bestätigt, wo Asylsuchende nach Ende einer Inhaftierung hinkamen. Zudem müssen inhaftierte Asylsuchende Behördengänge in Handschellen absolvieren, obwohl sie nur wegen irregulärer Einreise oder irregulären Aufenthalts im Gefängnis sind.

3) Gefahr der Rückführung nach Serbien und Griechenland

Die ungarische Asylbehörde sieht Serbien entgegen der Auffassung von UNHCR nach wie vor als sicheren Drittstaat für Asylsuchende an und schickt jene, die über Serbien eingereist sind, ohne vorherige Prüfung ihres Asylantrags in der Sache nach Serbien zurück. Dies gilt auch für Verfahren, in denen der Antragsteller zuvor aufgrund des Dublin-Systems nach Ungarn rücküberstellt wurde. In nur rund 20% aller Asylverfahren wird eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe durchgeführt.

Die Entscheidungspraxis der ungarischen Gerichte bei eingelegten Rechtsmitteln ist höchst unterschiedlich: Während das Gericht in Budapest in mehreren Fällen in Übereinstimmung mit der UNHCR-Position die Asylbehörde zu einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags verpflichtet hat, werden die Entscheidungen der Behörde vom Gericht in Szeged, das für die meisten Fälle der über Serbien eingereisten Personen zuständig ist, ohne eingehende Prüfung bestätigt.

Nach den UNHCR vorliegenden Informationen finden derzeit keine Rückführungen von Ungarn nach Griechenland statt.

4) Prüfung des Asylantrags nach der Dublin-Überstellung

Ungarn betrachtet gemäß der Dublin-II-Verordnung rückübernommene Asylsuchende als Folgeantragsteller. Dies führt dazu, dass Rechtsmitteln gegen negative Entscheidungen keine automatische aufschiebende Wirkung zuerkannt wird und Leistungen betreffend die Aufnahme im Vergleich zu Erstantragstellern deutlich eingeschränkt sind."

Der Bericht "Stuck in Jail - Immigration Detention in Hungary (2010)" des Hungarian Helsinki Committee vom April 2011 in Bezug auf die Bedingungen in den ungarischen Aufnahmezentren für Asylwerber lautet auszugsweise wie folgt:

[...]

Lack of due medical and psycho-social care

[...] In most of the alien policing jails no psychological help was available, even though it is obvious that it would be of key importance. [...]

Insufficient nutrition

In most oft the jails visited by the HHC detainees reported that they were not receiving sufficient food. [...]

Detention of vulnerable persons

As a major shortcoming, the Hungarian alien policing legislation does not set forth differential rules applying for vulnerable persons with specific needs in alien policing detention. [...]

Gemäß dem weiters vorliegenden Bericht "Report based on the Hungarian Helsinki Committee's field mission to Serbia (8-10 June 2011)" vom September 2011 wird darauf verwiesen, dass Ungarn die Republik Serbien als sicheren Drittstaat qualifiziert.

Aus einem Bericht "Report based on the Hungarian Helsinki Committee's field mission to Serbia (8-10 June 2011)" vom September 2011 ergibt sich weiters ua. in Bezugnahme auf Asylverfahren in Serbien:

"Conclusions

The information gathered by the Hungarian Helsinki Committee from a variety of reliable sources demonstrate that the current Serbian asylum system is not sufficiently functional and is neither able to ensure the proper determination of international protection needs for an increasing number of asylum seekers, nor does it provide effective protection for those qualifying for refugee status. In light of this, Hungarian asylum authorities wrongly consider Serbia as a safe third country in their daily practice and wrongly exclude asylum seekers arriving in Hungary through Serbia from an in-merit determination of their protection needs.

[ ... ]

Practice shows that when establishing that Serbia is a safe third country for asylum seekers, Hungary does not go beyond the examination of the mere existence of Serbia's international obligations and legislative provisions and Hungarian authorities systematically fail to check the actual practice in that country. By disregarding Serbia's list of safe third countries and failing to examine the availability of an effective protection mechanism in Serbia, Hungary is in breach of Article 3 of the ECHR by exposing asylum seekers to the risk of refoulement from Serbia to other unsafe countries."

Der Beschwerde gegen den o. a. Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit ho. Beschlusss vom 24.10.2011, Zahl: S5 422.055-1/2011/3Z, die gem. § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen den o. a. Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit ho. Beschlusss vom 24.10.2011, Zahl: S5 422.055-1/2011/3Z, die gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lautet:

Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.

Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Ungarn gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Ungarn gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Aus den nunmehr vorliegenden zitierten aktuellen Informationsquellen ergeben sich in Hinblick auf die Bewertung der gebotenen Rechtsgarantien der Republik Ungarn mehrere seitens UNHCR sowie Helsinki Committee aufgeworfene Bedenken:

Einerseits ist dem erstgenannten Bericht entnehmbar, dass Asylwerber in Ungarn allenfalls einer generellen Inhaftierung ausgesetzt seien, wobei eine gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung lediglich als "bloße Formalität" qualifiziert wird, sowie wird seitens UNHCR insinuiert, dass in den genannten Hafteinrichtungen für Asylsuchende massive Missstände hinsichtlich der Behandlung von Asylwerbern bestehen ("Hauptproblem Misshandlungen durch die Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen..., Misshandlungen und Belästigungen alltäglich vorkommen").

Die seitens UNHCR diesbezüglich erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Unterschreitung der gebotenen Rechtsschutzstandards für Asylsuchende verhält die österreichischen Asylbehörden jedenfalls zu der Verpflichtung, sich mit den genannten Argumenten inhaltlich auseinanderzusetzen. Hervorgehoben wird diesbezüglich, dass sich die Vorwürfe des UNHCR den Schluss nahelegen, dass sich die polizeilichen Übergriffe und Misshandlungen nicht bloß in Einzelfällen erschöpfen.

Weitere massive Kritik übt UNHCR hinsichtlich der offenbar bestehenden Vorgehensweise Ungarns, dass rückübernommene Asylwerber gleichsam als Folgeantragsteller qualifiziert werden, wodurch allenfalls erhobenen Rechtsmitteln gegen Negativentscheidungen ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Republik Ungarn solche Asylsuchende, welche über Serbien nach Ungarn eingereist sind, nach der Republik Serbien als sicheren Drittstaat verschaffe. Dem Bezug habenden Problemkreis eines diesbezüglich bestehenden Rechtsschutzdefizits wird seitens des Berichtes des Helsinki Committees vom September 2011 inhaltlich beigetreten.

Schwerwiegende Defizite bei der Unterbringung von Asylantragstellern in ungarischen Anhaltezentren werden auch durch den Bericht des Helsinki Committees vom April 2011 aufgezeigt: So spricht der Bericht etwa davon, dass in den meisten polizeilichen Anhaltezentren generell keinerlei psychologische Betreuung selbst für Personen mit kontinuierlichem Behandlungsbedarf gewährleistet wird oder aber die Insassen der meisten Anhaltezentren übereinstimmend berichten, zu wenig Nahrung zu bekommen. Ebenso wird als schwerwiegendes Versäumnis der Umstand aufgezeigt, dass in den ungarischen Fremdenrechtsgesetzen für besonders vulnerable Personen mit entsprechend besonderen Bedürfnissen keine differenzierten Unterbringungs- und Betreuungsmodalitäten vorgesehen sind.

Die Behörde erster Instanz hat sich im nunmehr fortzusetzenden Verfahren als Asylspezialbehörde jedenfalls mit den erhobenen detaillierten Kritikpunkten durch Einholung fundierter Informationen über die Rechtsschutzqualitäten in Ungarn in Hinblick auf Asylsuchende zu informieren, andernfalls kann nicht ohne weitere Erwägungen positiv davon ausgegangen werden, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn etwa keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen könnte.Die Behörde erster Instanz hat sich im nunmehr fortzusetzenden Verfahren als Asylspezialbehörde jedenfalls mit den erhobenen detaillierten Kritikpunkten durch Einholung fundierter Informationen über die Rechtsschutzqualitäten in Ungarn in Hinblick auf Asylsuchende zu informieren, andernfalls kann nicht ohne weitere Erwägungen positiv davon ausgegangen werden, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn etwa keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK mit sich bringen könnte.

Zur bezughabenden Beurteilung ist es essentiell, einerseits nähere Detailinformationen hinsichtlich Anzahl der Risikofälle, Rechtsqualität der Abhandlung von Asylansuchen von Österreich zurückgeschobenen Asylwerbern bzw. Anwendung von Inschubhaftnahme sowie Dauer derselben (inklusive statistischen Materials) in Erfahrung zu bringen sowie insbesondere Informationen zu den ungarischen Haftbedingungen (sowie in dem Zusammenhang auch zur Möglichkeit, in den Anhaltezentren psychologische bzw. medizinische Betreuung zu erhalten, zur Nahrungsmittelversorgung der Insassen sowie den Unterbringungsmodalitäten speziell vulnerabler Personen) und allenfalls im Detail vorliegenden Berichten über erfolgte Misshandlungen und deren Anzahl gemessen an der Anzahl der Asylsuchenden in Ungarn (Einzelfälle oder vermehrtes Misshandlungsphänomen) einzuholen bzw. Informationen über bestehende, faktisch erreichbare Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylsuchende im Falle einer Misshandlung zu recherchieren.

Vor dem Hintergrund des Berichtes des ungarischen Helsinki Komitees vom September 2011 ist der Fall, dass Ungarn im Rahmen der Dublin II VO rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller ansieht, deren Rechtsmittel gegen abweisliche Entscheidungen - insbesondere betreffend jene Asylwerber, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind bzw beabsichtigt ist, diese nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückschicken - ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, zu problematisieren.Vor dem Hintergrund des Berichtes des ungarischen Helsinki Komitees vom September 2011 ist der Fall, dass Ungarn im Rahmen der Dublin römisch zwei VO rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller ansieht, deren Rechtsmittel gegen abweisliche Entscheidungen - insbesondere betreffend jene Asylwerber, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind bzw beabsichtigt ist, diese nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückschicken - ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, zu problematisieren.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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