Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D3 306580-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, FZ. 05 02.550-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, FZ. 05 02.550-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.02.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. D3 306579-2/2010) sowie der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX (Zl. D3 306578-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seinen Asylantrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsstaat in den Jahren 2000 bis 2003 zwei Mal von maskierten Männern im Zuge von "Säuberungsaktionen" mitgenommen, jeweils in einem Erdloch festgehalten, verhört und dabei misshandelt worden wäre.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.02.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. D3 306579-2/2010) sowie der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 (Zl. D3 306578-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seinen Asylantrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsstaat in den Jahren 2000 bis 2003 zwei Mal von maskierten Männern im Zuge von "Säuberungsaktionen" mitgenommen, jeweils in einem Erdloch festgehalten, verhört und dabei misshandelt worden wäre.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 05.09.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 05.09.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung wurde stattgegeben und mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2007, Zahl: 306.580-C1/9E-XVIII/58/06, wurde dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Angaben schlüssig und glaubwürdig seien. Daraus resultierend wäre dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt in der Russischen Föderation nicht zuzumuten.
Am 07.07.2010 sowie am 11.07.2010 stellte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit der gemeinsamen Tochter XXXX in XXXX in Polen der grenzpolizeilichen Kontrollstelle. Dabei legten diese neben einem österreichischen Konventionsreisepass auch einen neu ausgestellten gültigen russischen Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers, in dem auch die minderjährige Tochter eingetragen ist, im Original vor.Am 07.07.2010 sowie am 11.07.2010 stellte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit der gemeinsamen Tochter römisch 40 in römisch 40 in Polen der grenzpolizeilichen Kontrollstelle. Dabei legten diese neben einem österreichischen Konventionsreisepass auch einen neu ausgestellten gültigen russischen Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers, in dem auch die minderjährige Tochter eingetragen ist, im Original vor.
Am 18.08.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe am 23.02.2005 in Österreich einen Asylantrag gestellt und habe seither keinen Kontakt zu den Behörden im Herkunftsstaat gepflegt. Weder er noch seine Ehefrau wären seit Februar 2005 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass das Bundesasylamt über die Reisebewegung seiner Ehefrau zwischen Polen und Weißrussland informiert worden wäre, da diese am 07.07.2010 und am 11.07.2010 an der Grenze kontrolliert worden wäre. Befragt, was der Zweck der Reise seiner Ehefrau gewesen wäre, gab er an, dass sie ihre Mutter hätte treffen wollen. Im Gegensatz zu seiner Ehefrau verfüge der Beschwerdeführer über keinen gültigen russischen Reisepass. Er habe sich keinen russischen Reisepass ausstellen lassen, da er dies nicht habe riskieren wollen und es sei ihm auch bekannt, dass es ihm nicht erlaubt wäre, in die Heimat zu reisen.
Die Mutter seiner Ehefrau habe den Reisepass für sie ausstellen lassen, er selbst habe erst später, als sie beabsichtigt habe nach Polen zu fahren, um ihre Mutter zu treffen, erfahren, was seine Ehefrau gemacht habe. Er wisse nicht, was seine Ehefrau unternommen habe, um diesen neuen Reisepass zu erhalten.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Anfragebeantwortungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines russischen Auslandsreisepasses zur Kenntnis gebracht, die zusammengefasst feststellen, dass eine Reisepassausstellung nur persönlich erfolgen könne. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar verstanden habe, worum es gehe, er jedoch nichts dazu sagen könne.
Bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er sich nicht in Sicherheit fühlen, da auch sein Leben dort in Gefahr wäre.
Er habe früher Probleme gehabt und vermute, dass sein Name auf einer Liste angeführt sei, auf welcher Leute stünden, die umgebracht werden müssten.
Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen durch die anwesende Dolmetscherin gab der Beschwerdeführer an, dass man es nicht glauben könne, wenn man es nicht selbst sehe oder erfahre.
Der Beschwerdeführer gab konfrontiert mit der Absicht des Bundeasylamtes, ihm den Asylstatus abzuerkennen, an, dass er nicht gewusst habe, welchen "Blödsinn" seine Frau gemacht habe und er wolle weiterhin hier in Österreich bleiben und hier arbeiten.
Mit Bescheid vom 26.08.2010, Zahl: 05 02.550-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2007, GZ. 306.580-C1/9E-XVIII/58/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 07.07.2010 und am 11.07.2010 der Grenzkontrollstelle XXXX gestellt habe. Auf Verlangen habe sie den Grenzbeamten ihren Konventionsreisepass sowie ihren - nach Asylantragstellung ausgestellten - gültigen russischen Reisepass ausgehändigt. Laut Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten sei es in der Russischen Föderation nicht möglich sich in Abwesenheit einen Pass ausstellen zu lassen, sodass davon auszugehen sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation aufhältig gewesen wäre, wo sie einen Reisepass beantragt und auch persönlich abgeholt habe. Aufgrund der Reisepassausstellung, bei welcher die Antragsteller auch vom FSB überprüft würden, werde davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung mehr ausgesetzt sei. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens in Österreich stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet - unter näher ausgeführten Begründungen - einen iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigten Eingriff in diese Rechte dar. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da den Familienangehörigen des Beschwerdeführers, denen in Österreich Asyl gewährt worden wäre, nunmehr mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt worden wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden.Mit Bescheid vom 26.08.2010, Zahl: 05 02.550-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2007, GZ. 306.580-C1/9E-XVIII/58/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 07.07.2010 und am 11.07.2010 der Grenzkontrollstelle römisch 40 gestellt habe. Auf Verlangen habe sie den Grenzbeamten ihren Konventionsreisepass sowie ihren - nach Asylantragstellung ausgestellten - gültigen russischen Reisepass ausgehändigt. Laut Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten sei es in der Russischen Föderation nicht möglich sich in Abwesenheit einen Pass ausstellen zu lassen, sodass davon auszugehen sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation aufhältig gewesen wäre, wo sie einen Reisepass beantragt und auch persönlich abgeholt habe. Aufgrund der Reisepassausstellung, bei welcher die Antragsteller auch vom FSB überprüft würden, werde davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung mehr ausgesetzt sei. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens in Österreich stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet - unter näher ausgeführten Begründungen - einen iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigten Eingriff in diese Rechte dar. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da den Familienangehörigen des Beschwerdeführers, denen in Österreich Asyl gewährt worden wäre, nunmehr mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt worden wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sein Bescheid sowie die Bescheide seiner Familienmitglieder vom selben Tag in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - wie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt - entgegen der Feststellungen der belangten Behörde seit ihrer Flucht im Jahr 2005 das Gebiet der Russischen Föderation nicht mehr betreten habe. Seine Ehefrau sei vielmehr unter Umgehung der Vorschriften der Passausstellung zu diesem Reisepass gelangt, indem sie über ihre Mutter Kontakt mit dritten Personen aufgenommen habe, die durch Bestechungshandlungen den Reisepass in Abwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers "gekauft" hätten und ihr diesen übermittelt hätten. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf den zusammen mit der Beschwerde übermittelten Artikel von Radio Free Europe, aus dem hervorgehe, dass die Korruption in der Russischen Föderation extrem ausgeprägt sei, weite Teile der Beamtenschaft davon betroffen wären und die Beschaffung von Dokumenten auf extralegalem Weg problemlos möglich wäre. Durch die belangte Behörde hätten Recherchen über die Möglichkeiten der "extralegalen" Beschaffung von Dokumenten in der Russischen Föderation durchgeführt werden müssen, diese wären jedoch nicht erfolgt. Anzumerken sei des Weiteren, dass bei einer tatsächlich erfolgten Ausreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Russische Föderation (bei einer anderen Gelegenheit) auch diese Ausreise von der zuständigen Frontex-Kontrollstelle vermerkt worden wäre, wie es auch bei der Reise nach Weißrussland erfolgt wäre.
Mit der Beschwerde wurde neben Unterlagen über die Integration seiner Ehefrau in Österreich ein Bericht von Radio Free Europe aus November 2009 über die nach wie vor in der Russischen Föderation herrschende Korruption übermittelt.
Mit Eingabe vom 23.12.2010 wurden dem Asylgerichtshof zum Beweis der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Lohnzettel und Deutschkursbestätigungen übermittelt. Es wurde im beiliegenden Schreiben darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Absolvierung mehrerer intensiver Deutschkurse nun eine Arbeit als Lohnverpackerin begonnen habe, während der Beschwerdeführer immer wieder als Bauhelfer Beschäftigung finde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder (...)
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen; (...)"
Nach Pkt. 118 des UNHCR Handbuches, bezieht sich die Beendigungsklausel unter Ziffer 1 auf Flüchtlinge, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit sind und sich außerhalb dieses Landes aufhalten.
Nach Pkt. 119 wird in dieser Beendigungsklausel von drei
Voraussetzungen ausgegangen:
Freiwilligkeit: der Flüchtling muss aus freien Stücken handeln;
Absicht: der Flüchtling muss mit seinem Handeln beabsichtigen, sich erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen;
Erneute Inanspruchnahme: der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten.
Nach Pkt. 121 des UNHCR-Handbuches lässt der Umstand, dass ein Fremder einen Pass beantragt und auch erhält, darauf schließen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 Folgendes aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.""Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht."
Die belangte Behörde hat die Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers damit begründet, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 2009 in der Russische Föderation aufhältig gewesen wäre, wo sie ihren nunmehr bis 2014 gültigen Reisepass beantragt und auch persönlich abgeholt habe. Aufgrund der Reisepassausstellung, bei welcher die Antragsteller auch vom FSB überprüft würden, werde davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung mehr ausgesetzt sei. Aufgrund der freiwilligen Rückkehr seiner Ehefrau und der in Tschetschenien lebenden Verwandten des Beschwerdeführers könne dieser nicht mehr ablehnen, den Schutz der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch ausdrücklich darauf zu verweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers übereinstimmend und nachvollziehbar in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 18.08.2010 sowie in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ebenso wie der Beschwerdeführer ausführt, dass sie den russischen Reisepass über Verwandte gegen Schmiergeld ausstellen hatte lassen, um ihre Mutter in Weißrussland treffen zu können. Als ein Indiz für die nicht erfolgte Rückreise in den Herkunftsstaat ist der - auch in der Beschwerde hervorgehobene - Umstand zu werten, dass bei einer tatsächlich erfolgten Ausreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Russische Föderation (bei einer anderen Gelegenheit) auch diese Ausreise von der zuständigen Frontex-Kontrollstelle vermerkt worden wäre, wie es auch bei der Reise der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Weißrussland erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall erfolgte dies jedoch nicht. Außerdem wäre davon auszugehen, dass bei einer tatsächlichen Einreise in die Russische Föderation die russischen Grenzbehörden dies im Auslandsreisepass vermerkt hätten. Auf den Vorhalt, dass sie ohnehin mit ihrem Konventionsreisepass nach Weißrussland hätte reisen können, erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie dies nicht gewusst hätte. Diese angebliche Unkenntnis ist der Ehefrau des Beschwerdeführers zweifellos vorzuwerfen.
Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass einzig aufgrund der Ausstellung eines neuen Reisepasses davon auszugehen sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, entbehrt jedoch jeglicher Grundlage, vor allem, weil in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ebenfalls festgehalten wird, dass in der Russischen Föderation Korruption weit verbreitet und omnipräsent ist und dadurch die Schilderung der Schmiergeldzahlung für Ausstellung ihres Reisepasses in deren Abwesenheit als nicht unwahrscheinlich anzusehen ist.
Mit dem Kauf des russischen Reisepasses gegen Schmiergeld bringt die Ehefrau des Beschwerdeführers weiters zum Ausdruck, dass sie nicht die Absicht hatte, sich tatsächlich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen, sondern vielmehr persönliche Schwierigkeiten mit diesem und seinen Behörden vermeiden wollte. Die Feststellung, dass der nunmehr ausgestellte neue russische Reisepass echt ist, ist diesem Vorbringen nicht abträglich, da der Pass - dem nachvollziehbaren Vorbringen nach - zwar von russischen Behörden jedoch gegen Schmiergeld ausgestellt worden ist.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers zutreffend ist, sie nicht die Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen und auch nicht dorthin zurückgekehrt ist.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar durchaus freiwillig handelte, hingegen kann ihrem Verhalten nicht die Absicht entnommen werden, sich wieder unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Vielmehr bringen ihr bisheriges Verhalten und ihre Beweggründe zum Ausdruck, dass sie gerade dies nicht erreichen wollte, sondern im Gegenteil Schwierigkeiten mit ihrem Herkunftsstaat und dessen Behörden vermeiden wollte, indem sie den Pass gegen Schmiergeld über Verwandte hat kaufen lassen. Der Grund dafür liegt darin, ihre Mutter außerhalb der Russischen Föderation in Weißrussland, wohin es auch für diese leicht ist zu reisen, zu treffen. Daraus ergibt sich auch ihre Absicht, nicht nach Russland zurückkehren zu wollen. Entgegen der Feststellungen des Bundesasylamtes war aufgrund der Ausstellung eines Russischen Reisepasses nicht der Wille der Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine Normalisierung der Beziehungen zur Russischen Föderation ableitbar. Aus diesem Grunde kann eine Aberkennung des zuerkannten Status des Asylberechtigten einzig aufgrund der Ausstellung eines Reisepasses des Herkunftsstaates nicht angenommen werden (vgl. idS auch bereits AsylGH 10.03.2011, D4 257308-2/2010/8E).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar durchaus freiwillig handelte, hingegen kann ihrem Verhalten nicht die Absicht entnommen werden, sich wieder unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Vielmehr bringen ihr bisheriges Verhalten und ihre Beweggründe zum Ausdruck, dass sie gerade dies nicht erreichen wollte, sondern im Gegenteil Schwierigkeiten mit ihrem Herkunftsstaat und dessen Behörden vermeiden wollte, indem sie den Pass gegen Schmiergeld über Verwandte hat kaufen lassen. Der Grund dafür liegt darin, ihre Mutter außerhalb der Russischen Föderation in Weißrussland, wohin es auch für diese leicht ist zu reisen, zu treffen. Daraus ergibt sich auch ihre Absicht, nicht nach Russland zurückkehren zu wollen. Entgegen der Feststellungen des Bundesasylamtes war aufgrund der Ausstellung eines Russischen Reisepasses nicht der Wille der Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine Normalisierung der Beziehungen zur Russischen Föderation ableitbar. Aus diesem Grunde kann eine Aberkennung des zuerkannten Status des Asylberechtigten einzig aufgrund der Ausstellung eines Reisepasses des Herkunftsstaates nicht angenommen werden vergleiche idS auch bereits AsylGH 10.03.2011, D4 257308-2/2010/8E).
Dem Bundesasylamt ist zudem weiters anzulasten, dass es im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass in Verfahren über die Aberkennung von Asyl die Bestimmungen über das Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 keine Anwendung finden, da diese Bestimmungen einerseits per definitionem nur auf Anträge auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Verfahren Anwendung finden, und andererseits die Gründe zur Aberkennung von Asyl zudem von jedem, der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden müssen und Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige "durchschlagen". Selbst wenn daher die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zurückgereist sein bzw. sich einen Reisepass ausgestellt haben sollte, mit dem Willen, sich freiwillig und nachhaltig wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates zu unterstellen, so hätte dies keine Auswirkungen auf den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigen.Dem Bundesasylamt ist zudem weiters anzulasten, dass es im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass in Verfahren über die Aberkennung von Asyl die Bestimmungen über das Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 keine Anwendung finden, da diese Bestimmungen einerseits per definitionem nur auf Anträge auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Verfahren Anwendung finden, und andererseits die Gründe zur Aberkennung von Asyl zudem von jedem, der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden müssen und Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige "durchschlagen". Selbst wenn daher die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zurückgereist sein bzw. sich einen Reisepass ausgestellt haben sollte, mit dem Willen, sich freiwillig und nachhaltig wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates zu unterstellen, so hätte dies keine Auswirkungen auf den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigen.
Schließlich werden weder die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2007, Zahl: 306.580-C1/9E-XVIII/58/06, noch die aktuellen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt - sowohl im Hinblick auf eine nach wie vor bestehende Verfolgung seiner Person als auch im Hinblick auf die mangelnde Unterschutzstellungsabsicht seiner Ehefrau - vom erkennenden Senat angezweifelt.
Im Übrigen ist aufgrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes nicht feststellbar, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht mehr vorliegen.
Da damit aber die Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl nicht gegeben sind, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
23.11.2011