Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D3 306578-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, FZ. 05 02.598-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, FZ. 05 02.598-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.02.2005 gemeinsam mit ihrem Vater XXXX (Zl. D3 306580-2/2010) und ihrer Mutter XXXX (Zl. D3 306579-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Ihr Asylantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Vater im Herkunftsstaat in den Jahren 2000 bis 2003 zwei Mal von maskierten Männern im Zuge von "Säuberungsaktionen" mitgenommen worden wäre. Ihre Mutter habe aufgrund der Säuberungsaktionen, den Schießereien und wegen ihrer Angst mehrere Fehlgeburten erlitten.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.02.2005 gemeinsam mit ihrem Vater römisch 40 (Zl. D3 306580-2/2010) und ihrer Mutter römisch 40 (Zl. D3 306579-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Ihr Asylantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Vater im Herkunftsstaat in den Jahren 2000 bis 2003 zwei Mal von maskierten Männern im Zuge von "Säuberungsaktionen" mitgenommen worden wäre. Ihre Mutter habe aufgrund der Säuberungsaktionen, den Schießereien und wegen ihrer Angst mehrere Fehlgeburten erlitten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 05.09.2006 wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 05.09.2006 wurde der Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung wurde stattgegeben und mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2007, Zahl:
306.578-C1/7E-XVIII/58/06, wurde der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass die von ihren Eltern getätigten Angaben schlüssig und glaubwürdig seien. Daraus resultierend wäre der Beschwerdeführerin ein weiterer Aufenthalt in der Russischen Föderation nicht zuzumuten.
Am 07.07.2010 sowie am 11.07.2010 stellte sich die minderjährige Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter in XXXX in Polen der grenzpolizeilichen Kontrollstelle. Dabei legten diese neben einem österreichischen Konventionsreisepass auch einen neu ausgestellten gültigen russischen Reisepass der Mutter der Beschwerdeführerin, in dem auch die minderjährige Beschwerdeführerin eingetragen ist, im Original vor.Am 07.07.2010 sowie am 11.07.2010 stellte sich die minderjährige Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter in römisch 40 in Polen der grenzpolizeilichen Kontrollstelle. Dabei legten diese neben einem österreichischen Konventionsreisepass auch einen neu ausgestellten gültigen russischen Reisepass der Mutter der Beschwerdeführerin, in dem auch die minderjährige Beschwerdeführerin eingetragen ist, im Original vor.
Am 18.08.2010 wurde die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und gab ausdrücklich an, dass sie auch die minderjährige Beschwerdeführerin vertrete. Sie gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie seit ihrer Asylantragstellung in Österreich am 23.02.2005 keinerlei Kontakt zu den Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt habe. Zudem sei sie seither nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Befragt nach ihrer Grenzkontrolle am 07.07.2010 und 11.07.2010 im Zuge ihrer Reisebewegung zwischen Polen und Weißrussland gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Mutter und andere Verwandte in Weißrussland treffen wollen. Sie habe auch sogleich am Bahnhof in Weißrussland ihre Verwandten getroffen, habe jedoch dann einen Termin bei der Gebietskrankenkasse erhalten, weshalb sie sogleich wieder hätte (nach Österreich) zurückkehren müssen.
Nachdem der Reisepass der Mutter der Beschwerdeführerin eine Geltungsdauer vom 26.08.2009 bis zum 26.08.2014 aufweist, gab die Mutter der Beschwerdeführerin befragt danach an, dass sie diesen im Juli 2010 habe ausstellen lassen. Die gesetzliche Vertreterin gab befragt an, dass ihr Ehemann keinen gültigen russischen Reisepass habe und sie habe sich einen neuen Reisepass lediglich deshalb ausstellen lassen, damit sie ihre Mutter in Weißrussland hätte treffen können. Sie dürfe auch nicht weiter als bis nach Weißrussland reisen und sie habe nicht gewusst, dass sie für eine Ausreise auch ihren Konventionsreisepass hätte verwenden können. Kopien der alten Reisepässe habe sie nach Hause geschickt und ihre Mutter und Verwandte von ihr hätten im Herkunftsstaat den Rest für sie erledigt. Der Pass sei ihr zu Hause ausgestellt und von Bekannten, deren Namen sie nicht kenne, mitgebracht worden. Die Kosten für die Ausstellung ihres Passes hätten ca. USD 200,- oder EUR 200,- betragen und wären von ihren Verwandten beglichen worden. Ihr abgelaufener Reisepass befinde sich noch bei ihr zu Hause in Österreich.
Der Mutter der Beschwerdeführerin wurden in der Folge Anfragebeantwortungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines russischen Auslandsreisepasses zur Kenntnis gebracht, die zusammengefasst feststellen, dass eine Reisepassausstellung nur persönlich erfolgen könne. Sie führte daraufhin an, dass sie nicht wisse, was sie dazu sagen solle. Sie wisse selbst nicht, warum sie für die Reise nach Weißrussland einen russischen Reisepass verwendet habe, sie habe lediglich versucht ihre Verwandten zu treffen und ersuche die Behörden um Entschuldigung.
Befragt, wann sie in der Russischen Föderation gewesen wäre, um den neuen Pass zu beantragen, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie sei nicht dort gewesen, sondern wäre ihr der Reisepass hergeschickt worden. Es sei bei "ihnen so möglich", dass man den Pass in Abwesenheit ausgestellt bekommt, sie wisse auch nicht, wie sie dies gemacht hätten.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wisse sie nicht, was passieren würde. Ihr Mann dürfe jedenfalls nicht in die Heimat zurück.
Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen durch die anwesende Dolmetscherin gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass man alles schreiben könne, dort jedoch keine Hilfe vom Staat erhalte.
Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin gab konfrontiert mit der Absicht des Bundeasylamtes, ihr den Asylstatus abzuerkennen, an, dass ihr Mann Verfolgungen ausgesetzt wäre und sie selbst jetzt in Österreich eine Chance erhalten habe, wieder schwanger zu werden. In der Heimat habe sie zuvor zwei Fehlgeburten erlitten.
Mit Bescheid vom 26.08.2010, Zahl: 05 02.598-BAL, erkannte das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2007, GZ. 306.578-C1/7E-XVIII/58/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin am 07.07.2010 und am 11.07.2010 der Grenzkontrollstelle XXXX gestellt habe. Auf Verlangen habe die Mutter der Beschwerdeführerin den Grenzbeamten ihren Konventionsreisepass sowie ihren - nach Asylantragstellung ausgestellten - gültigen russischen Reisepass ausgehändigt, in welchem die minderjährige Beschwerdeführerin miteingetragen ist. Laut Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten sei es in der Russischen Föderation nicht möglich sich in Abwesenheit einen Pass ausstellen zu lassen, sodass davon auszugehen sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aufhältig gewesen wäre, wo sie einen Reisepass beantragt und auch persönlich abgeholt habe. Aufgrund der Reisepassausstellung, bei welcher die Antragsteller auch vom FSB überprüft würden, werde davon ausgegangen, dass die Mutter Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung mehr ausgesetzt sei. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens in Österreich stelle die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet - unter näher ausgeführten Begründungen - einen iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigten Eingriff in diese Rechte dar. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da den Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin, denen in Österreich Asyl gewährt worden wäre, nunmehr mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt worden wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden.Mit Bescheid vom 26.08.2010, Zahl: 05 02.598-BAL, erkannte das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2007, GZ. 306.578-C1/7E-XVIII/58/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin am 07.07.2010 und am 11.07.2010 der Grenzkontrollstelle römisch 40 gestellt habe. Auf Verlangen habe die Mutter der Beschwerdeführerin den Grenzbeamten ihren Konventionsreisepass sowie ihren - nach Asylantragstellung ausgestellten - gültigen russischen Reisepass ausgehändigt, in welchem die minderjährige Beschwerdeführerin miteingetragen ist. Laut Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten sei es in der Russischen Föderation nicht möglich sich in Abwesenheit einen Pass ausstellen zu lassen, sodass davon auszugehen sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aufhältig gewesen wäre, wo sie einen Reisepass beantragt und auch persönlich abgeholt habe. Aufgrund der Reisepassausstellung, bei welcher die Antragsteller auch vom FSB überprüft würden, werde davon ausgegangen, dass die Mutter Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung mehr ausgesetzt sei. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens in Österreich stelle die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet - unter näher ausgeführten Begründungen - einen iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigten Eingriff in diese Rechte dar. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da den Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin, denen in Österreich Asyl gewährt worden wäre, nunmehr mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt worden wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 03.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin - wie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt - entgegen der Feststellungen der belangten Behörde seit ihrer Flucht im Jahr 2005 das Gebiet der Russischen Föderation nicht mehr betreten habe. Sie sei vielmehr unter Umgehung der Vorschriften der Passausstellung zu diesem Reisepass gelangt, indem sie über ihre Mutter Kontakt mit dritten Personen aufgenommen habe, die durch Bestechungshandlungen den Reisepass in Abwesenheit der Mutter der Beschwerdeführerin "gekauft" hätten und ihr diesen übermittelt hätten. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf den zusammen mit der Beschwerde übermittelten Artikel von Radio Free Europe, aus dem hervorgehe, dass die Korruption in der Russischen Föderation extrem ausgeprägt sei, weite Teile der Beamtenschaft davon betroffen wären und die Beschaffung von Dokumenten auf extralegalem Weg problemlos möglich wäre. Durch die belangte Behörde hätten Recherchen über die Möglichkeiten der "extralegalen" Beschaffung von Dokumenten in der Russischen Föderation durchgeführt werden müssen, diese wären jedoch nicht erfolgt. Anzumerken sei des Weiteren, dass bei einer tatsächlich erfolgten Ausreise der Mutter der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation (bei einer anderen Gelegenheit) auch diese Ausreise von der zuständigen Frontex-Kontrollstelle vermerkt worden wäre, wie es auch bei der Reise nach Weißrussland erfolgt wäre.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder (...)
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen; (...)"
Nach Pkt. 118 des UNHCR Handbuches, bezieht sich die Beendigungsklausel unter Ziffer 1 auf Flüchtlinge, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit sind und sich außerhalb dieses Landes aufhalten.
Nach Pkt. 119 wird in dieser Beendigungsklausel von drei
Voraussetzungen ausgegangen:
Freiwilligkeit: der Flüchtling muss aus freien Stücken handeln;
Absicht: der Flüchtling muss mit seinem Handeln beabsichtigen, sich erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen;
Erneute Inanspruchnahme: der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten.
Nach Pkt. 121 des UNHCR-Handbuches lässt der Umstand, dass ein Fremder einen Pass beantragt und auch erhält, darauf schließen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 Folgendes aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.""Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht."
Die belangte Behörde hat die Aberkennung des Asylstatus der Beschwerdeführerin damit begründet, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin 2009 in der Russische Föderation aufhältig gewesen wäre, wo sie ihren nunmehr bis 2014 gültigen Reisepass beantragt und auch persönlich abgeholt habe. Aufgrund der Reisepassausstellung, bei welcher die Antragsteller auch vom FSB überprüft würden, werde davon ausgegangen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung mehr ausgesetzt sei. Aufgrund der freiwilligen Rückkehr ihrer Mutter und der in Tschetschenien lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin könne diese nicht mehr ablehnen, den Schutz der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch ausdrücklich darauf zu verweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin übereinstimmend und nachvollziehbar in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 18.08.2010 sowie in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ebenso wie ihr Ehemann ausführt, dass sie den russischen Reisepass über Verwandte gegen Schmiergeld ausstellen hatte lassen, um ihre Mutter in Weißrussland treffen zu können. Als ein Indiz für die nicht erfolgte Rückreise in den Herkunftsstaat ist der - auch in der Beschwerde hervorgehobene - Umstand zu werten, dass bei einer tatsächlich erfolgten Ausreise der Mutter der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation (bei einer anderen Gelegenheit) auch diese Ausreise von der zuständigen Frontex-Kontrollstelle vermerkt worden wäre, wie es auch bei der Reise der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter nach Weißrussland erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall erfolgte dies jedoch nicht. Außerdem wäre davon auszugehen, dass bei einer tatsächlichen Einreise in die Russische Föderation die russischen Grenzbehörden dies im Auslandsreisepass vermerkt hätten. Auf den Vorhalt, dass sie ohnehin mit ihrem Konventionsreisepass nach Weißrussland hätte reisen können, erwiderte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht gewusst hätte. Diese angebliche Unkenntnis ist der Mutter der Beschwerdeführerin zweifellos vorzuwerfen.
Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass einzig aufgrund der Ausstellung eines neuen Reisepasses davon auszugehen sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, entbehrt jedoch jeglicher Grundlage, vor allem, weil in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ebenfalls festgehalten wird, dass in der Russischen Föderation Korruption weit verbreitet und omnipräsent ist und dadurch die Schilderung der Schmiergeldzahlung für Ausstellung ihres Reisepasses in deren Abwesenheit als nicht unwahrscheinlich anzusehen ist.
Mit dem Kauf des russischen Reisepasses gegen Schmiergeld bringt die Mutter der Beschwerdeführerin weiters zum Ausdruck, dass sie nicht die Absicht hatte, sich tatsächlich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen, sondern vielmehr persönliche Schwierigkeiten mit diesem und seinen Behörden vermeiden wollte. Die Feststellung, dass der nunmehr ausgestellte neue russische Reisepass echt ist, ist diesem Vorbringen nicht abträglich, da der Pass - dem nachvollziehbaren Vorbringen nach - zwar von russischen Behörden jedoch gegen Schmiergeld ausgestellt worden ist.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin zutreffend ist, sie nicht die Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen und auch nicht dorthin zurückgekehrt ist.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zwar durchaus freiwillig handelte, hingegen kann ihrem Verhalten nicht die Absicht entnommen werden, sich wieder unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Vielmehr bringen ihr bisheriges Verhalten und ihre Beweggründe zum Ausdruck, dass sie gerade dies nicht erreichen wollte, sondern im Gegenteil Schwierigkeiten mit ihrem Herkunftsstaat und dessen Behörden vermeiden wollte, indem sie den Pass gegen Schmiergeld über Verwandte hat kaufen lassen. Der Grund dafür liegt darin, ihre Mutter außerhalb der Russischen Föderation in Weißrussland, wohin es auch für diese leicht ist zu reisen, zu treffen. Daraus ergibt sich auch ihre Absicht, nicht nach Russland zurückkehren zu wollen. Entgegen der Feststellungen des Bundesasylamtes war aufgrund der Ausstellung eines Russischen Reisepasses nicht der Wille der Mutter der Beschwerdeführerin auf eine Normalisierung der Beziehungen zur Russischen Föderation ableitbar. Aus diesem Grunde kann eine Aberkennung des zuerkannten Status des Asylberechtigten einzig aufgrund der Ausstellung eines Reisepasses des Herkunftsstaates nicht angenommen werden (vgl. idS auch bereits AsylGH 10.03.2011, D4 257308-2/2010/8E).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zwar durchaus freiwillig handelte, hingegen kann ihrem Verhalten nicht die Absicht entnommen werden, sich wieder unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Vielmehr bringen ihr bisheriges Verhalten und ihre Beweggründe zum Ausdruck, dass sie gerade dies nicht erreichen wollte, sondern im Gegenteil Schwierigkeiten mit ihrem Herkunftsstaat und dessen Behörden vermeiden wollte, indem sie den Pass gegen Schmiergeld über Verwandte hat kaufen lassen. Der Grund dafür liegt darin, ihre Mutter außerhalb der Russischen Föderation in Weißrussland, wohin es auch für diese leicht ist zu reisen, zu treffen. Daraus ergibt sich auch ihre Absicht, nicht nach Russland zurückkehren zu wollen. Entgegen der Feststellungen des Bundesasylamtes war aufgrund der Ausstellung eines Russischen Reisepasses nicht der Wille der Mutter der Beschwerdeführerin auf eine Normalisierung der Beziehungen zur Russischen Föderation ableitbar. Aus diesem Grunde kann eine Aberkennung des zuerkannten Status des Asylberechtigten einzig aufgrund der Ausstellung eines Reisepasses des Herkunftsstaates nicht angenommen werden vergleiche idS auch bereits AsylGH 10.03.2011, D4 257308-2/2010/8E).
Dem Bundesasylamt ist zudem weiters anzulasten, dass es im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass in Verfahren über die Aberkennung von Asyl die Bestimmungen über das Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 keine Anwendung finden, da diese Bestimmungen einerseits per definitionem nur auf Anträge auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Verfahren Anwendung finden, und andererseits die Gründe zur Aberkennung von Asyl zudem von jedem, der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden müssen und Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige "durchschlagen". Selbst wenn daher die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückgereist sein bzw. sich Reisepässe ausgestellt haben sollten, mit dem Willen, sich freiwillig und nachhaltig wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates zu unterstellen, so hätte dies keine Auswirkungen auf den der minderjährigen Beschwerdeführerin zuerkannten Status des Asylberechtigen.Dem Bundesasylamt ist zudem weiters anzulasten, dass es im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass in Verfahren über die Aberkennung von Asyl die Bestimmungen über das Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 keine Anwendung finden, da diese Bestimmungen einerseits per definitionem nur auf Anträge auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Verfahren Anwendung finden, und andererseits die Gründe zur Aberkennung von Asyl zudem von jedem, der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden müssen und Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige "durchschlagen". Selbst wenn daher die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zurückgereist sein bzw. sich Reisepässe ausgestellt haben sollten, mit dem Willen, sich freiwillig und nachhaltig wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates zu unterstellen, so hätte dies keine Auswirkungen auf den der minderjährigen Beschwerdeführerin zuerkannten Status des Asylberechtigen.
Im Übrigen werden weder die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2007, Zahl: 306.578-C1/7E-XVIII/58/06, noch die aktuellen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt - sowohl im Hinblick auf eine nach wie vor bestehende Verfolgung als auch im Hinblick auf die mangelnde Unterschutzstellungsabsicht - vom erkennenden Senat angezweifelt.
Schließlich ist aufgrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes nicht feststellbar, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht mehr vorliegen.
Da damit aber die Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl nicht gegeben sind, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
23.11.2011