Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 422.318-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 09.137-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 09.137-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylwerber ist bereits im Jahr 2009 von der Türkei nach Schweden gereist, wo er am 6.11.2009 einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 7) Der Asylwerber behauptet, Ende September 2010 freiwillig Schweden verlassen zu haben, in die Türkei zurückgekehrt zu sein und sodann am 14.8.2011 von Istanbul aus mittels LKW nach Österreich gereist zu sein, wo er am 19.8.2011 angekommen sei und schließlich am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. Der Asylwerber ist bereits im Jahr 2009 von der Türkei nach Schweden gereist, wo er am 6.11.2009 einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 7) Der Asylwerber behauptet, Ende September 2010 freiwillig Schweden verlassen zu haben, in die Türkei zurückgekehrt zu sein und sodann am 14.8.2011 von Istanbul aus mittels LKW nach Österreich gereist zu sein, wo er am 19.8.2011 angekommen sei und schließlich am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit E-mail vom 22.8.2011 ersuchte Österreich Schweden um Übernahme des Asylwerbers. Schweden hat gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben.Mit E-mail vom 22.8.2011 ersuchte Österreich Schweden um Übernahme des Asylwerbers. Schweden hat gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.9.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass er zum Beleg seines nach der Einreise und Asylantragstellung in Schweden erfolgten knapp einjährigen Aufenthaltes in der Türkei einen Arztbrief, Videokassetten von einer Hochzeitsfeier und einer Beschneidungsfeier, an der er jeweils teilgenommen habe, einen Meldezettel vom Gemeindeamt und ein Führungszeugnis von der Staatsanwaltschaft vorlegen wolle.
Der Arztbrief sei bereits "unterwegs", die anderen Beweismittel müsse er erst anfordern. Er habe die Beweismittel nicht mitgenommen, da er sofort ausreisen habe müssen.
Er habe Schweden deshalb selbständig verlassen, da er seine Rückkehr "aus eigener Tasche bezahlen" habe wollen. Bei der Einreise in die Türkei habe er keine Probleme gehabt. 10 Tage nach seiner Einreise in die Türkei sei er sodann erstmals wieder von jenem Offizier des Militärs, aufgrund dessen Drohungen er ursprünglich die Türkei verlassen habe, angerufen und dazu aufgefordert worden, für das Militär zu arbeiten. Er sei sodann in regelmäßigen Abständen von diesem telefonisch kontaktiert worden.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Vorlage der von ihm genannten Beweismittel eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. Bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung langten die genannten Beweismittel beim Bundesasylamt nicht ein.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zahl: 11 09.137-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zahl: 11 09.137-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt u.a. sinngemäß aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers, wonach er Ende September 2010 Schweden verlassen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei, unglaubwürdig sei: Zum einen sei es nicht plausibel, dass jemand, der angeblich Probleme mit dem Militär habe, einfach legal und ohne Probleme in die Türkei einreisen könne. Zum anderen widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er trotz der angegebenen Probleme wieder in die Türkei zurückkehren und sich dort zudem behördlich anmelden würde. Weiters sei widersprüchlich, dass er zwar angegeben habe, von jenem Offizier ca. nach einer Woche bzw. 10 Tagen angerufen worden zu sein, "ab und zu" Anrufe von dieser Person gleichen Inhalts erhalten und sich ein knappes Jahr in der Türkei aufgehalten zu haben, er andererseits aber an anderer Stelle angegeben habe, dass er "sofort" ausreisen habe müssen. Weiters habe er selbst nach Erhalt der zweiwöchigen Frist zur Vorlage etwaiger Beweismittel keinerlei seine Rückkehr belegende Beweismittel vorgelegt. Schließlich hätte Schweden dem Wiederaufnahmegesuch nicht stattgegeben, wenn für Schweden nicht offensichtlich belegt gewesen wäre, dass er das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben verteidigt; er habe sich von Ende September 2010 bis 14. August 2011 durchgehend an seiner Heimatadresse in der Türkei aufgehalten, wo er auch polizeilich gemeldet gewesen sei. In dieser Zeit habe er sich auch mehrmals ambulant im Krankhaus von XXXX aufgehalten, darüber gebe es schriftliche Aufzeichnungen in der Verwaltung des Krankenhauses. Auch habe er damals regelmäßigen Kontakt zu einem Freund (XXXX) gehabt, der der Schwager seines Bruders sei und in der Polizeikommandatur von Ankara seinen Dienst versehe. Er beantrage zur Beweis ausdrücklich die telefonische Befragung seines Bekannten XXXX sowie die telefonische Kontaktaufnahme mit der Verwaltung des Krankenhauses von XXXX.Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben verteidigt; er habe sich von Ende September 2010 bis 14. August 2011 durchgehend an seiner Heimatadresse in der Türkei aufgehalten, wo er auch polizeilich gemeldet gewesen sei. In dieser Zeit habe er sich auch mehrmals ambulant im Krankhaus von römisch 40 aufgehalten, darüber gebe es schriftliche Aufzeichnungen in der Verwaltung des Krankenhauses. Auch habe er damals regelmäßigen Kontakt zu einem Freund (römisch 40 ) gehabt, der der Schwager seines Bruders sei und in der Polizeikommandatur von Ankara seinen Dienst versehe. Er beantrage zur Beweis ausdrücklich die telefonische Befragung seines Bekannten römisch 40 sowie die telefonische Kontaktaufnahme mit der Verwaltung des Krankenhauses von römisch 40 .
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Asylwerber bringt vor, nach seiner im Jahr 2009 erfolgten Einreise nach Schweden und dem Abschluss seines dortigen Asylverfahrens Schweden Ende September 2010 wieder verlassen zu haben, in die Türkei zurückgekehrt zu sein und erst im August 2011 die Türkei erneut verlassen zu haben, wo er sodann nach seiner Einreise in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Schwedens) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)).Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Schwedens) zur Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten vergleiche Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei)).
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Angaben des Asylwerbers betreffend seine Rückreise in die Türkei bzw. seinen über dreimonatigen Verbleib außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies mit obigen Erwägungen begründet. Diese erweisen sich bei einer Gesamtbetrachtung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch als nicht schlüssig:
Zwar ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn dieses in seiner Beweiswürdigung ausführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete und letztlich durch keinerlei Beweismittel belegte Heimreise die Türkei schon deshalb in Zweifel gezogen werden muss, da der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge nicht glaubhaft erscheint, dass jemand, der mit Schlepperhilfe - die regelmäßig einen enormen finanziellen Aufwand bedeutet - nach Europa gelangt ist, nach nicht einmal einem Jahr (!) und ohne konkrete Anhaltspunkte, dass die Gefahrensituation, deretwegen man das Herkunftsland ursprünglich verlassen hat, nun nicht mehr besteht - aus dem Mitgliedstaat, in welchem man um internationalen Schutz angesucht hat, ausreisen und letztlich freiwillig wieder ins Heimatland zurückreisen sollte, um später erneut wiederum mit Schleppern nach Europa zu reisen. Ebenso hat das Bundesasylamt folgerichtig ausgeführt, dass unplausibel sei, dass der Asylwerber zwar behauptetermaßen 7 bis 10 Tage nach seiner (Wieder-)Einreise in die Türkei erneuten Drohanrufen seitens des Militäroffiziers ausgesetzt gewesen sein soll, jedoch eigenen Angaben zufolge erst ein knappes Jahr später die Türkei aufgrund eben dieser Bedrohungen verlassen haben soll. Schließlich hat das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt, dass objektiv nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Asylwerber - der angibt, vom Militär gesucht zu werden - nach seiner Rückkehr in die Türkei aus eigenem behördlich angemeldet haben soll, da durch die behördliche Bekanntgabe des Wohnsitzes eine etwaige Habhaftwerdung seiner Person durch die Polizei oder das Militär naturgemäß geradezu "erleichtert" wird.
Obige Erwägungen vermögen zwar Zweifel an der behaupteten Rückreise hervorzurufen, sind aber selbst in der Gesamtheit kein schlagendes Argument für die Unglaubwürdigkeit derselben, da es sich bei sämtlichen Erwägungen des Bundesasylamtes letztlich um bloße Gegenvermutungen handelt, die jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer stichhaltiger Erwägungen nicht geeignet erscheinen, den mangelnden Wahrheitsgehalt der - insgesamt widerspruchsfreien - Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in der Türkei zweifelsfrei zu belegen.
Letztlich ist auch die Stattgebung des Wiederaufnahmegesuches seitens Schwedens lediglich ein Indiz dafür, dass der Asylwerber Schweden allenfalls doch nicht verlassen haben könnte. Diesfalls wären Ermittlungen darüber, ob in Schweden aktenkundige Hinweise für seinen tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aufliegen (etwa behördliche Um- oder Abmeldungen, Bezug von Bundesbetreuung, Sozialhilfe, Leistungen der Gesundheitsversorgung, polizeiliche Kontrollen etc.) notwendig.
Ausgehend von obigen Erwägungen liegt insofern ein Verfahrensfehler vor, als sich der Sachverhalt in Bezug auf ein Erlöschen der Wiederaufnahmeverpflichtung Schwedens als mangelhaft ermittelt erweist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer "zum Beweis" seines Aufenthaltes in der Türkei geforderten bloß kursorisch telefonischen (!) Befragungen einerseits des Bekannten XXXX in Ankara und andererseits von Bediensteten der Verwaltungsabteilung des Krankenhauses in XXXX nicht geeignet erscheinen, die Richtigkeit seiner Angaben zu belegen (oder aber zu widerlegen), da naturgemäß nicht erweislich ist, welche Identität hinter einer bloß fernmündlich befragten Person tatsächlich steht, und überdies eine solche Auskunftsperson kein förmlich vernommener Zeuge ist und daher nicht unter Wahrheitspflicht steht.Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer "zum Beweis" seines Aufenthaltes in der Türkei geforderten bloß kursorisch telefonischen (!) Befragungen einerseits des Bekannten römisch 40 in Ankara und andererseits von Bediensteten der Verwaltungsabteilung des Krankenhauses in römisch 40 nicht geeignet erscheinen, die Richtigkeit seiner Angaben zu belegen (oder aber zu widerlegen), da naturgemäß nicht erweislich ist, welche Identität hinter einer bloß fernmündlich befragten Person tatsächlich steht, und überdies eine solche Auskunftsperson kein förmlich vernommener Zeuge ist und daher nicht unter Wahrheitspflicht steht.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Fristen des § 37 Abs. 1 bzw. 3 AsylG (Entscheidung binnen einer Woche, sofern nicht aufschiebende Wirkung gewährt wurde, andernfalls binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Fristen des Paragraph 37, Absatz eins, bzw. 3 AsylG (Entscheidung binnen einer Woche, sofern nicht aufschiebende Wirkung gewährt wurde, andernfalls binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
09.01.2012