TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/10 S5 422284-1/2011

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S5 422.284-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA von Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zahl: 11 09.095-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA von Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zahl: 11 09.095-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am 4.8.2011 über Weißrussland nach Polen gereist, wo sie am selben Tag einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 7). Am 18.8.2011 reiste sie ins österreichische Bundesgebiet, wo er schließlich am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und am 4.8.2011 über Weißrussland nach Polen gereist, wo sie am selben Tag einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 7). Am 18.8.2011 reiste sie ins österreichische Bundesgebiet, wo er schließlich am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Befragt, was sie zu ihrem Aufenthalt in Polen angeben könne, erklärte sie, dass sie dazu nichts vorbringen könne, da sie nur kurz in Polen aufhältig gewesen sei.

Befragt, was dagegen sprechen würde, wenn sie in dieses Land zurückkehren und ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, gab sie an, das sie von Anfang an nach Österreich kommen habe wollen, weil ihr ihr Arzt diesen Rat gegeben habe. Polen könne man vergessen.

Mit E-mail vom 22.8.2011 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Asylwerberin. Polen hat gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben.Mit E-mail vom 22.8.2011 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Asylwerberin. Polen hat gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben.

Der auf der Grundlage einer am XXXX von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind.Der auf der Grundlage einer am römisch 40 von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.9.2011 erklärte die Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass mit Polen Konsultationen geführt worden seien und die Zustimmung Polens eingelangt wäre, dass sie nicht glaube, dass sie das Leben im Lager in Polen aushalten werde können. Außerdem habe sie gehört, dass einige Asylwerber, die nach Polen zurückgeschoben worden seien, ins Gefängnis gekommen seien. Mit ihrer Krankheit würde sie dort sterben. Sie wolle nach Österreich, da ihr ihre Ärzte empfohlen hätten, dass ihr mit ihren Herzproblemen in Österreich geholfen werden könne. In Polen sei sie nicht sicher, ob ihr überhaupt geholfen werden könne.

Nach Vorhalt, dass sie illegal nach Österreich mit dem Taxi gereist wäre und der Frage, weshalb sie sodann den legalen, begleiteten und ärztlich überwachten Weg nach Polen nicht überleben würde, gab sie an, dass es nach der illegalen Reise "ein Stress" für sie gewesen sei, sie könne sogar den Weg zur Kantine nicht ohne Atemnot nicht überstehen.

Befragt zu etwaigen im Bundesgebiet befindlichen Angehörigen gab sie an, dass sie einen Cousin in Österreich habe. Sie wisse nicht, wo dieser wohne, er habe sie jedoch schon besucht. Seinen Familiennamen kenne sie nicht. Sie glaube nicht, dass eine Abhängigkeit von ihrem Bruder bestünde, auch finanziell nicht. Sonst habe sie keine Bindungen nach Österreich. Sie habe ihren Cousin das letzte Mal 1988 in ihrer Heimat gesehen.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.9.2011 erklärte die Beschwerdeführerin zur ihrer gesundheitlichen Situation, dass sie einen angeborenen Herzdefekt habe. Die Ärzte meinten, dass ihre Herzklappe ausgetauscht werden müsse. Sie leide an Panikattacken und aufgrund ihrer Angstzustände an starker Schlaflosigkeit. Wenn sie Panikattacken habe, beginne das Herzrasen und dies sei ein Teufelskreis.

Die Beschwerdeführerin legte u. a. folgende medizinische Unterlagen vor:

Ambulanzkarte des Landesklinkum XXXX vom XXXX, worin Vorhofflimmern diagnostiziert wird und therapeutisch die Gabe von Psychopax und Passedan verordnet wirdAmbulanzkarte des Landesklinkum römisch 40 vom römisch 40 , worin Vorhofflimmern diagnostiziert wird und therapeutisch die Gabe von Psychopax und Passedan verordnet wird

Arztbrief Dr. XXXX, vom XXXX, worin Vorhofflimmern diagnostiziert wird und als Therapievorschlag die Gabe von Marcoumar 3mg, Sotacor 160 mg, Thrombo Ass, 100 mg, verordnet wirdArztbrief Dr. römisch 40 , vom römisch 40 , worin Vorhofflimmern diagnostiziert wird und als Therapievorschlag die Gabe von Marcoumar 3mg, Sotacor 160 mg, Thrombo Ass, 100 mg, verordnet wird

Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom XXXX, worin Vorhofflimmern diagnostiziert wird und therapeutisch die Gabe von Psychopax und Passedan verordnet wird. Festgehalten wird ausdrücklich, dass die Patientin "deutlich psychisch überlagert wirke und eine psychiatrische Vorstellung" empfohlen würdeAmbulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 , worin Vorhofflimmern diagnostiziert wird und therapeutisch die Gabe von Psychopax und Passedan verordnet wird. Festgehalten wird ausdrücklich, dass die Patientin "deutlich psychisch überlagert wirke und eine psychiatrische Vorstellung" empfohlen würde

Arztbrief Dr. XXXX, vom XXXX, worin ebenso Vorhofflimmern diagnostiziert wird und als Therapievorschlag die Gabe von Marcoumar 3mg, Sotacor 160 mg, verordnet wirdArztbrief Dr. römisch 40 , vom römisch 40 , worin ebenso Vorhofflimmern diagnostiziert wird und als Therapievorschlag die Gabe von Marcoumar 3mg, Sotacor 160 mg, verordnet wird

Befundbericht der kardiologischen Ambulanz des XXXX vom XXXX, demzufolge bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Mitralinsuffizienz bestehtBefundbericht der kardiologischen Ambulanz des römisch 40 vom römisch 40 , demzufolge bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Mitralinsuffizienz besteht

Röntgenbefund des Landesklinikums XXXX vom XXXX, demzufolge bei der Beschwerdeführerin Cor Pulmo ("Lungenherz" = vergrößertes Herz) diagnostiziert wurdeRöntgenbefund des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 , demzufolge bei der Beschwerdeführerin Cor Pulmo ("Lungenherz" = vergrößertes Herz) diagnostiziert wurde

Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im genannten Krankenhaus, und in welchem permanentes Vorhofflimmern, INR-Entgleisung, Mitralinsuffizienz II-III, diagnostiziert wurden. Die Patientin habe am XXXX in gutem Allgemeinzustand beschwerdefrei entlassen werden können; therapeutisch wurde eine Aussetzung von Marcoumar empfohlen sowie die Gabe von Novalgin 30 gtt, Pantoloc 40 mg, Sotacor 160 mg, Xanor 0,5 mg bei UnruheArztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im genannten Krankenhaus, und in welchem permanentes Vorhofflimmern, INR-Entgleisung, Mitralinsuffizienz II-III, diagnostiziert wurden. Die Patientin habe am römisch 40 in gutem Allgemeinzustand beschwerdefrei entlassen werden können; therapeutisch wurde eine Aussetzung von Marcoumar empfohlen sowie die Gabe von Novalgin 30 gtt, Pantoloc 40 mg, Sotacor 160 mg, Xanor 0,5 mg bei Unruhe

Aufenthaltsbestätigung betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin am Landesklinikum XXXX zwischen XXXX und XXXXAufenthaltsbestätigung betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin am Landesklinikum römisch 40 zwischen römisch 40 und römisch 40

Dem im Akt vorliegenden Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 20.10.2011 zufolge wurde seitens des Bundesasylamtes Rücksprache mit dem die Beschwerdeführerin behandelnden Oberarzt des XXXX, in welchem diese zwischen XXXX und XXXX untergebracht war, gehalten. Dieser erteilte die Auskunft, dass bei der Beschwerdeführerin kein akuter Infarkt vorliege, diese in gutem Allgemeinzustand entlassen worden wäre und auch eine Überstellung in einen Mitgliedstaat der EU aufgrund ihres Allgemeinzustandes kein Problem darstelle, da die verordneten Medikamente europaweit erhältlich seien, wenn auch vermutlich teils unter einem anderen Namen.Dem im Akt vorliegenden Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 20.10.2011 zufolge wurde seitens des Bundesasylamtes Rücksprache mit dem die Beschwerdeführerin behandelnden Oberarzt des römisch 40 , in welchem diese zwischen römisch 40 und römisch 40 untergebracht war, gehalten. Dieser erteilte die Auskunft, dass bei der Beschwerdeführerin kein akuter Infarkt vorliege, diese in gutem Allgemeinzustand entlassen worden wäre und auch eine Überstellung in einen Mitgliedstaat der EU aufgrund ihres Allgemeinzustandes kein Problem darstelle, da die verordneten Medikamente europaweit erhältlich seien, wenn auch vermutlich teils unter einem anderen Namen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zahl: 11 09.095, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zahl: 11 09.095, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden der Asylwerberin im Wesentlichen sinngemäß aus, dass sich keine Hinweise auf eine akut erforderliche und unaufschiebbare medizinische Behandlung, die zwingend in Österreich durchgeführt werden müsse, finden würden. Letztlich habe auch der die Asylwerberin behandelnde Arzt des Krankenhauses XXXX ihre Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat für aus medizinischer Sicht unproblematisch befunden. Vor dem Hintergrund, dass es als notorische Tatsache gelte, dass in Polen betreffend alle Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, wäre sie im Falle ihrer Überstellung nach Polen nicht in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK gefährdet.Begründend führte das Bundesasylamt in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden der Asylwerberin im Wesentlichen sinngemäß aus, dass sich keine Hinweise auf eine akut erforderliche und unaufschiebbare medizinische Behandlung, die zwingend in Österreich durchgeführt werden müsse, finden würden. Letztlich habe auch der die Asylwerberin behandelnde Arzt des Krankenhauses römisch 40 ihre Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat für aus medizinischer Sicht unproblematisch befunden. Vor dem Hintergrund, dass es als notorische Tatsache gelte, dass in Polen betreffend alle Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, wäre sie im Falle ihrer Überstellung nach Polen nicht in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK gefährdet.

Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit aller Kraft nach Österreich gekommen sei und nicht nach Polen wolle. Ihr Bruder lebe hier, sie wolle ihn finden und neben ihm bleiben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

1.)

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen und hat Polen seine Zuständigkeit auch ausdrücklich akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Weiters war es für die Beschwerdeführerin möglich, am 4.8.2011 in Polen einen Asylantrag zu stellen, sodass Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatte, nicht gegeben sind.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen und hat Polen seine Zuständigkeit auch ausdrücklich akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Weiters war es für die Beschwerdeführerin möglich, am 4.8.2011 in Polen einen Asylantrag zu stellen, sodass Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatte, nicht gegeben sind.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 8, EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände, welche die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union, in concreto Polen im individuellen Fall zu erschüttern vermögen, hat die Beschwerdeführerin insgesamt betrachtet nicht bescheinigt.

Zu der von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtung, dass sie in Polen "ins Gefängnis" kommen würde, ist festzuhalten, dass dem Asylgerichtshof keine Hinweise dafür vorliegen, dass in Polen generell eine menschenrechtswidrige Schubhaftpraxis bestünde, und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind, sodass die pauschalen diesbezüglichen Aussagen, die die Beschwerdeführerin überdies lediglich darauf stützt, dass sie "gehört" habe, dass nach Polen zurückgeschobene Asylwerber inhaftiert würden, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK für den Fall ihrer Überstellung nach Polen darzutun vermögen.Zu der von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtung, dass sie in Polen "ins Gefängnis" kommen würde, ist festzuhalten, dass dem Asylgerichtshof keine Hinweise dafür vorliegen, dass in Polen generell eine menschenrechtswidrige Schubhaftpraxis bestünde, und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind, sodass die pauschalen diesbezüglichen Aussagen, die die Beschwerdeführerin überdies lediglich darauf stützt, dass sie "gehört" habe, dass nach Polen zurückgeschobene Asylwerber inhaftiert würden, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK für den Fall ihrer Überstellung nach Polen darzutun vermögen.

Soweit sie ausführt, dass sie "das Leben im Lager in Polen nicht aushalten" werde, erweisen sich diese Angaben als weitaus zu unkonkret, um daraus Anhaltspunkte für eine der antragstellerin im Falle ihrer Rückführung nach Polen drohende Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK ableiten zu können. Ebenso wenig geben die pauschalen Angaben, wonach man "Polen (...) vergessen" könne, einen konkreten Hinweis auf ein ihr im Falle der Überstellung nach Polen drohendes "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3Soweit sie ausführt, dass sie "das Leben im Lager in Polen nicht aushalten" werde, erweisen sich diese Angaben als weitaus zu unkonkret, um daraus Anhaltspunkte für eine der antragstellerin im Falle ihrer Rückführung nach Polen drohende Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK ableiten zu können. Ebenso wenig geben die pauschalen Angaben, wonach man "Polen (...) vergessen" könne, einen konkreten Hinweis auf ein ihr im Falle der Überstellung nach Polen drohendes "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3

EMRK.

Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass tschetschenischen Asylwerbern in Polen regelmäßig zumindest subsidiärer Schutz gewährt wird und seit dem Jahr 2004 keine Fälle bekannt sind, dass Tschetschenen aus Polen abgeschoben worden wären. Ebenso gilt es als notorisch, dass für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, das Recht auf Sozialhilfeleistungen und der Zugang zu umfassenden Familienleistungen wie auch zum Arbeitsmarkt besteht, sodass nicht zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Polen in eine ausweglose Lage geraten müsste. Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der polnischen Behörde, die Asylwerberin übernehmen zu wollen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass diese in Polen ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen würde.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Asylwerberin in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit aber ebenso wenig vorhanden wie dass ihr Polen entsprechenden Schutz versagt hätte bzw. versagen würde, sofern ihr im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Asylwerberin in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit aber ebenso wenig vorhanden wie dass ihr Polen entsprechenden Schutz versagt hätte bzw. versagen würde, sofern ihr im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (dh. im Wesentlichen Vorhofflimmern, Mitralinsuffizienz) ist auf das aktuelle leitende diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (dh. im Wesentlichen Vorhofflimmern, Mitralinsuffizienz) ist auf das aktuelle leitende diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten ernsten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten, so selbstverständlich auch kardiologische Erkrankungen, behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten ernsten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten, so selbstverständlich auch kardiologische Erkrankungen, behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin, die zwar in regelmäßigen Abständen (siehe oben angeführte Befunde und Arztbriefe) im Bundesgebiet in medizinischer Betreuung war, nach ihrem letzten stationären Aufenthalt im Landesklinikum XXXX am XXXX in guten Allgemeinzustand und beschwerdefrei entlassen werden konnte und sie keine Befunde vorgelegt hat, die auf einen seither erfolgten Spitalsaufenthalt schließen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäß) geltend macht, dass bereits die Überstellung für sie eine zu große gesundheitliche Belastung sei, ist darauf zu verweisen, dassIn diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin, die zwar in regelmäßigen Abständen (siehe oben angeführte Befunde und Arztbriefe) im Bundesgebiet in medizinischer Betreuung war, nach ihrem letzten stationären Aufenthalt im Landesklinikum römisch 40 am römisch 40 in guten Allgemeinzustand und beschwerdefrei entlassen werden konnte und sie keine Befunde vorgelegt hat, die auf einen seither erfolgten Spitalsaufenthalt schließen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäß) geltend macht, dass bereits die Überstellung für sie eine zu große gesundheitliche Belastung sei, ist darauf zu verweisen, dass

seitens des sie behandelnden Arztes des Landesklinikums XXXX eine etwaige Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausdrücklich als aus medizinischer Sicht unproblematisch eingestuft wurde und liegen ausgehend von den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Erkrankung(en) nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.seitens des sie behandelnden Arztes des Landesklinikums römisch 40 eine etwaige Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat ausdrücklich als aus medizinischer Sicht unproblematisch eingestuft wurde und liegen ausgehend von den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Erkrankung(en) nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Im vorliegenden Fall liegen aufgrund des aktuellen medizinischen Status auch keinerlei Indizien dafür vor, dass der Vorgang der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen ein akutes lebensbedrohliches Risiko darstellen würde.

2.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Cousin im Bundesgebiet lebe, ist auszuführen, dass sie weder dessen Adresse noch dessen Familiennamen (!) anzugeben wusste, sodass schon aus diesem Grund auszuschließen ist, dass zwischen ihr und dem Genannten Angehörigen eine besonders enge familiäre Bindung iSd. Art. 8 EMRK gegeben ist. Weiters hat die Beschwerdeführerin, die das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Cousin überdies ausdrücklich verneint hat, nicht dargetan, mit dem Genannten im selben Haushalt zu leben und liegen letztlich schon aufgrund der Kürze ihres eigenen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des langen Zeitraumes, in welchem sie zu ihrem Cousin laut eigenen Angaben keinen Kontakt gehabt hat, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen ihr und ihrem Cousin ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK neu begründet worden wäre.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Cousin im Bundesgebiet lebe, ist auszuführen, dass sie weder dessen Adresse noch dessen Familiennamen (!) anzugeben wusste, sodass schon aus diesem Grund auszuschließen ist, dass zwischen ihr und dem Genannten Angehörigen eine besonders enge familiäre Bindung iSd. Artikel 8, EMRK gegeben ist. Weiters hat die Beschwerdeführerin, die das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Cousin überdies ausdrücklich verneint hat, nicht dargetan, mit dem Genannten im selben Haushalt zu leben und liegen letztlich schon aufgrund der Kürze ihres eigenen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des langen Zeitraumes, in welchem sie zu ihrem Cousin laut eigenen Angaben keinen Kontakt gehabt hat, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen ihr und ihrem Cousin ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK neu begründet worden wäre.

Soweit sie im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass ihr Bruder in Österreich lebe, sie diesen finden und bei ihm bleiben wolle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im gesamten erstinstanzlichen Verfahren die Existenz eines Bruders im Bundesgebiet nicht ansatzweise erwähnt hat, sondern weitere familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet abseits ihres Cousins sogar ausdrücklich verneint hat, sodass jedenfalls nicht glaubhaft ist, dass zwischen ihr und dem angeführten (namentlich jedoch nicht benannten) Bruder überhaupt eine intensive familiäre Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK vorliegt. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung jeweils zu bestätigen.Soweit sie im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass ihr Bruder in Österreich lebe, sie diesen finden und bei ihm bleiben wolle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im gesamten erstinstanzlichen Verfahren die Existenz eines Bruders im Bundesgebiet nicht ansatzweise erwähnt hat, sondern weitere familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet abseits ihres Cousins sogar ausdrücklich verneint hat, sodass jedenfalls nicht glaubhaft ist, dass zwischen ihr und dem angeführten (namentlich jedoch nicht benannten) Bruder überhaupt eine intensive familiäre Nahebeziehung iSd Artikel 8, EMRK vorliegt. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung jeweils zu bestätigen.

Hinsichtlich der normierten Ausweisung ist weiters festzuhalten, dass schon aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Hinsichtlich der normierten Ausweisung ist weiters festzuhalten, dass schon aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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