TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/10 C2 420217-1/2011

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Spruch

C2 420217-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 11 01.932-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2011, Zl. 11 01.932-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 24.2.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, etwa vierzehn Jahre alt zu sein und Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitssituation verlassen zu haben. Viele Leute seien von den Taliban oder der Polizei mitgenommen und umgebracht worden, der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban mitgenommen und umgebracht worden. Den Leichnam habe man dann der Familie gebracht, aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer, der selbst von den Taliban nicht bedroht worden sei, Afghanistan verlassen.

Am 3.3.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer zu seinem Alter befragt angab, dass ihm seine Mutter im Februar 2011 gesagt habe, dass er vierzehn Jahre alt sei, er selbst glaube, siebzehn Jahre alt zu sein. Seine Familie in Afghanistan sei arm gewesen. Zu den Fluchtgründen wurde der Beschwerdeführer nicht näher befragt.

Eine vom Bundesasylamt beim Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung in Auftrag gegebene forensische Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 11.3.2011 mindestens siebzehn Jahre alt war.

Am 29.3.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.2.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesasylamt Beweismittel oder persönliche Dokumente binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.

Am 25.5.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer angab, dass sein Vater in Afghanistan Hilfsarbeiter gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer selbst sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe Afghanistan sechzehn Tage nach dem Tod des Vaters verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban seinen Vater haben zwingen wollen, mit ihnen zu arbeiten. Als dieser das verweigert habe, sei der Vater mitgenommen und getötet worden. Vierzehn Tage später habe man seine Leiche gefunden. Die Taliban hätten der Mutter des Beschwerdeführers gedroht, auch diesen mitzunehmen um ihn dazu zu zwingen, für die Taliban zu kämpfen. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Weiters sei der Beschwerdeführer auch derart von den Taliban bedroht worden, dass diese dem Beschwerdeführer an dem Abend, als sie dessen Vater mitgenommen hätten, gedroht hätten wiederzukommen. Nach der Ermordung des Vaters sei die Polizei gekommen und habe Fragen gestellt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban den Beschwerdeführer töten.

In einer am 30.5.2011 erstatteten Stellungnahme führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal sei und der Beschwerdeführer als Minderjähriger in seiner Heimat einer Vielzahl von lebensbedrohenden Gefahren ausgesetzt sei; Jugendliche würden häufig Opfer von Entführungen zwecks Sklavenarbeit, sexueller Ausbeutung sowie Zwangsrekrutierung. Auch stünden Jugendliche in einer großen Gefahr, Opfer eines Konfliktes zwischen rivalisierenden Gruppierungen und lokalen Kommandanten zu werden. Legendär sei die brutale Praxis der Zwangsrekrutierung von männlichen Jugendlichen durch die Taliban, bei wiederholter Weigerung werde hart durchgegriffen. Der Vater des Beschwerdeführers sei unmittelbar vor der Flucht des Beschwerdeführers ermordet worden, dem Beschwerdeführer sei die Zwangsrekrutierung bereits angedroht worden. Der Stellungnahme wurden medizinische Unterlagen angeschlossen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.6.2011, erlassen am 17.6.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht habe festgestellt werden können und die vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant sei, wobei das Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens gesteigert worden und daher nicht glaubhaft sei. Weiters wurde die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet.

Mit am 30.6.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesasylamt verabsäumt habe, die notwendige Entscheidungsgrundlage zu erheben und der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt seine Fluchtgründe dargebracht habe. Im Falle seiner Rückkehr liefe der Beschwerdeführer Gefahr, entführt oder umgebracht zu werden. Schon alleine die fehlende Existenzgrundlage sei eine unmittelbare Konsequenz der Verfolgung seiner Person und daher als asylrelevante Verfolgung anzusehen.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.7.2011, Zl.: C2 420217-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun.

Mit Schriftsatz vom 9.8.2011 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar und keineswegs ausreichend sei, um dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Dass nach der Ermordung des Vaters die Bedrohung des Beschwerdeführers die logische Folge sei ergebe sich aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat dauernd männliche Jugendliche rekrutiert werden und die Schuld des Vaters nach dessen Tod auf den Beschwerdeführer als ältesten Sohn übergehe. Der Vater des Beschwerdeführers werde auf Grund seiner politischen Gesinnung verfolgt, da die Weigerung, mit den Taliban zu arbeiten als gegensätzliche politische Gesinnung interpretiert werde. Auch sei der Beschwerdeführer als erstgeborener Sohn auch in Gefahr gewesen, dass man ihm eine solche Gesinnung unterstelle. Auch fänden sich im Bescheid nicht auf das Verfahren passende Teile.

Auch auf weitere vom Bundesasylamt aufgezeigte Widersprüche wurde eingegangen. Es zeige sich an diesen Widersprüchen, die leicht aufgeklärt hätten werden können, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht mit der nötigen Sorgfalt geführt worden sei. Daher wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Anträge aus der Beschwerde aufrecht erhalten.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Dezember 2009,

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 29.1.2010

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand:Oktober 2009

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

XXXX, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coinetwork.römisch 40 , Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coinetwork.

net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009

BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009

US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009

BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006

FH - Freedom House: Freedom in the World 2009 - Afghanistan, 16.7.2009

XXXX, Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 1.2.2010römisch 40 , Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 1.2.2010

BBC: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 2.12.2009;

http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff 28.1.2010

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;

UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;

International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report

No. 195, November 2010;

USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.

Über diese Berichte und das Gutachten zur forensischen Altersschätzung hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen bzw. vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist minderjährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung - gegen dieses Gutachten hat die beschwerdeführende Partei nichts vorgebracht und es ist auch für den Asylgerichtshof in sich schlüssig - ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 11.3.2011 mindestens 17 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinische möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am XXXX auszugehen.Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung - gegen dieses Gutachten hat die beschwerdeführende Partei nichts vorgebracht und es ist auch für den Asylgerichtshof in sich schlüssig - ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 11.3.2011 mindestens 17 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinische möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am römisch 40 auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältigen Eltern, Ehefrau bzw. Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 26.07.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, dass die Taliban seinen Vater wegen der Weigerung, bei diesen mitzuarbeiten, getötet und den Beschwerdeführer mit Zwangsrekrutierung bedroht hätten. Andere Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer trotz Möglichkeit und Nachfrage des Bundesasylamtes nicht vorgebracht.

In der Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher besonders bedroht bzw. von jeder Versorgung ausgeschlossen sei, was per se schon als asylrelevante Verfolgung zu werten sei.

Dies ergibt sich aus den Niederschriften. Insbesondere in der Einvernahme vom 25.5.2011 hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer durch offene und geschlossene Fragen angeleitet, nähere Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen bzw. weitere Fluchtgründe geltend zu machen. Auch hatte die Vertreterin des Beschwerdeführers die (ungenützt gebliebene) Möglichkeit, seine Fluchtgründe durch geeignete Fragestellung zu präzisieren bzw. weitere Fluchtgründe hervorzubringen.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85

ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - der größten Volksgruppe Afghanistans - oder Religionsgemeinschaft - der über 80 % der Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

Weder aus den Länderberichten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.2.2011.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.6.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 30.6.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, dass er (als Jugendlicher) von einer Zwangsrekrutierung der Taliban bedroht sei, die schon seinen Vater ermordet hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen weder seinen Vater - dieser war Hilfsarbeiter - noch den Beschwerdeführer selbst als eine politisch aktive Person erscheinen, die von den Taliban deshalb mitgenommen werden sollte. Auch die Weigerung des Vaters, warum dieser nicht mit den Taliban arbeiten wolle - was solle sonst aus dessen Familie und Kindern werden - hat keine politische Komponente. Dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen der Rekrutierung nicht nachkommen wollte, hat sich auch nicht einmal im Ansatz ergeben; es ist auch nicht zu sehen, warum die Taliban das hätten dem Vater, geschweige denn dem Sohn unterstellen sollen. Daher hat die Verfolgung keine politischen Gründe.

Auch ethnische Gründe sind nicht zu sehen, da der Beschwerdeführer als Paschtune derselben Ethnie angehört wie die meisten Taliban, diese aber nicht nur Paschtunen verfolgen bzw. zwangsrekrutieren.

Dass die Zwangsrekrutierung bzw. die Verfolgung durch die Taliban auf Grund der Nationalität oder der Religion erfolgte, hat sich nicht einmal im Ansatz ergeben.

Auch ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer von den Taliban wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - zu denken wäre an seine Familie, nach den Ausführungen in der Beschwerde wohl auch zur "Gruppe der Jugendlichen" - zwangsrekrutiert bzw. verfolgt werden soll. Die Taliban wollten nach den Ausführungen Zwangsrekrutierungen durchführen und haben einfach das jeweils lohnendste, leicht verfügbare Opfer gewählt. Es ist kein Zusammenhang zwischen der Mitnahme des Vaters und der Drohung der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers zu sehen, da die Taliban wohl jeden - wenn auch nur zufällig - anwesende Mann oder Jungen bedroht hätten, um diesen einzuschüchtern; dafür dass die Taliban wirklich vorgehabt hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, gibt es keinerlei Hinweis - ansonsten hätten sie ihn wohl bereits gemeinsam mit dem Vater mitgenommen, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Mitnahme des Vaters anwesend war.

Zur Verfolgung als Jugendlicher:

Darüber hinaus vertritt der Asylgerichtshof - der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) folgend - die Ansicht, dass der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zutrifft, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung ist nur relevant, wenn diese nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Jugendliche, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Auch trifft Zwangsrekrutierung nicht grundsätzlich nur Jugendliche, sondern - wie dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt ist - durchaus auch junge Erwachsene - eine die Zwangsrekrutierung durchführende Stelle würde, bei gleicher Verletzlichkeit des jeweiligen Opfers, keinen Unterschied zwischen einem fünfzehnjährigen und einem neunzehnjährigen Opfer machen. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner exponierten Stellung Opfer von Kriminalität oder gar Zwangsrekrutierung wird - diese Verfolgung trifft ihn aber nicht, weil er Halbwaise oder Jugendlicher ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung steht. Eine Asylrelevanz ist in dieser Verfolgung nicht zu sehen. Asylrelevant wäre eine Verfolgung von Jugendlichen dann, wenn der Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Jugendliche vorgehen, weil sie Jugendliche sind - was insbesondere bedeutet, dass Nicht-Jugendliche von dieser Verfolgung jedenfalls nicht betroffen sind; nicht asylrelevant ist hingegen das Ausnützen einer schwachen Position, wenn der Verfolger - wäre der Verfolgte nicht in dieser schwachen Position oder eine andere Person in einer noch schwächeren Position - nicht gegen den Verfolgten, sondern gegen den jeweils noch Schwächeren vorgehen würde. Dies ist hier der Fall; bei den aufgezeigten Verfolgungshandlungen handelt es sich nicht um eine Verfolgung auf Grund der Stellung als Jugendlicher, sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger; das ist aber nicht asylrelevant, sondern lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen.

Der schlechten Versorgungslage in Afghanistan, die alle Menschen gleich trifft, kommt keine Asylrelevanz zu.

Daher ist die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers - selbst bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant.

Der Beschwerdeführer hat eine andere Verfolgung weder behauptet noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergänzt um die Angaben in der Beschwerde wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergänzt um die Angaben in der Beschwerde wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Identität, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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