TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/10 C2 420171-1/2011

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 420171-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 11 04.064 - BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 11 04.064 - BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 27.4.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er einleitend angab, am XXXX geboren zu sein. Zu seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Heimatort drei Monate zuvor verlassen habe und über den Iran und die Türkei auf ihm unbekannter Route am 26.4.2011 nach Österreich gelangt sei. Geflohen sei der Beschwerdeführer, da sein Vater als Fahrer für die Amerikaner bei einem Anschlag getötet worden sei. Nachdem die Verantwortlichen festgenommen und inhaftiert worden seien, habe die Familie des Beschwerdeführers Probleme bekommen. Man habe ihn entführen wollen und eine Handgranate sei auf sein Haus geworfen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinen Feinden getötet zu werden.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er einleitend angab, am römisch 40 geboren zu sein. Zu seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Heimatort drei Monate zuvor verlassen habe und über den Iran und die Türkei auf ihm unbekannter Route am 26.4.2011 nach Österreich gelangt sei. Geflohen sei der Beschwerdeführer, da sein Vater als Fahrer für die Amerikaner bei einem Anschlag getötet worden sei. Nachdem die Verantwortlichen festgenommen und inhaftiert worden seien, habe die Familie des Beschwerdeführers Probleme bekommen. Man habe ihn entführen wollen und eine Handgranate sei auf sein Haus geworfen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinen Feinden getötet zu werden.

Am 3.5.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinem Alter angab, er habe sich bei der Umrechnung geirrt. Er sei im Jahr XXXX geboren. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass nach dem Tod seines Vaters vor zwei Jahren seine Mutter in der nachfolgenden Gerichtsverhandlung einer Freilassung der Täter nicht zugestimmt habe. Daraufhin hätten Drohungen begonnen und eine Handgranate sei geworfen worden. Taliban hätten versucht, den Beschwerdeführer im Basar zu entführen, wobei zwei Personen auf Motorrädern und ein Kleintransporter beteiligt gewesen seien. Er habe sie jedoch durch lautes Schreien vertreiben können. In der Folge habe der Beschwerdeführer das Haus nicht mehr verlassen können.Am 3.5.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinem Alter angab, er habe sich bei der Umrechnung geirrt. Er sei im Jahr römisch 40 geboren. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass nach dem Tod seines Vaters vor zwei Jahren seine Mutter in der nachfolgenden Gerichtsverhandlung einer Freilassung der Täter nicht zugestimmt habe. Daraufhin hätten Drohungen begonnen und eine Handgranate sei geworfen worden. Taliban hätten versucht, den Beschwerdeführer im Basar zu entführen, wobei zwei Personen auf Motorrädern und ein Kleintransporter beteiligt gewesen seien. Er habe sie jedoch durch lautes Schreien vertreiben können. In der Folge habe der Beschwerdeführer das Haus nicht mehr verlassen können.

Am 3.5.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 22.6.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seiner Ausbildung angab, er habe fünf Jahre die Schule besucht und drei Jahre als Mechaniker gearbeitet. Mit seiner Arbeit habe er nach dem Tod des Vaters seine Familie versorgt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine Familie und zahlreiche Verwandte würden nach wie vor in XXXX leben.Am 22.6.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seiner Ausbildung angab, er habe fünf Jahre die Schule besucht und drei Jahre als Mechaniker gearbeitet. Mit seiner Arbeit habe er nach dem Tod des Vaters seine Familie versorgt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine Familie und zahlreiche Verwandte würden nach wie vor in römisch 40 leben.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 22.6.2011, erlassen am 24.6.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft habe machen können, dass sie ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Ihr Vorbringen enthalte mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten. Auch bedeute die Ausweisung des Beschwerdeführers weder ein reales Risiko einer Verletzung nach den Art. 2 oder 3 EMRK noch verstoße sie gegen Art. 8 EMRK.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft habe machen können, dass sie ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Ihr Vorbringen enthalte mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten. Auch bedeute die Ausweisung des Beschwerdeführers weder ein reales Risiko einer Verletzung nach den Artikel 2, oder 3 EMRK noch verstoße sie gegen Artikel 8, EMRK.

Mit am 5.7.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mangelhaft sei. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass die "Abweisung [sic], Abschiebung oder Zurückschiebung gem. § 8 AsylG" nicht zulässig sei. Auch greife die Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers ein und sei nicht zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Mit am 5.7.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mangelhaft sei. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass die "Abweisung [sic], Abschiebung oder Zurückschiebung gem. Paragraph 8, AsylG" nicht zulässig sei. Auch greife die Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers ein und sei nicht zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben oder den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Ausweisung ersatzlos behoben werde. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Unter einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.7.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen alle Beweismittel erneut vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe unter Nennung und Vorlage von Beweismitteln darzutun und zu erklären, ob er mit Erhebungen im Herkunftsstaat unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten einverstanden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen selber Frist allfällige akute psychische und physische Erkrankungen zu nennen und mittels aktueller Befunde zu belegen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen selber Frist Fragen zu seinem Leben in Österreich zu beantworten.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.7.2011, C2 420171-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin beigegeben.

Am 1.8.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in der der Beschwerdeführer zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchen und zur Lage in XXXX Stellung nahm.Am 1.8.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in der der Beschwerdeführer zu den ihm vorgeworfenen Widersprüchen und zur Lage in römisch 40 Stellung nahm.

Am 11.8.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, in der dieser angab, keine Beweismittel zur Unterstützung seines Fluchtvorbringens vorlegen zu können. Weiters sei er gesund, habe keine Familienangehörigen in Österreich und spreche gebrochen Deutsch. Mangels verfügbaren Deutschkurses bringe er sich die Sprache selber bei. Er sei nicht erwerbstätig und engagiere sich nicht in Vereinen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Juli 2010

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010

US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010

XXXX: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen

Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 76, 77, 83

CRS - Congressional Research Service (XXXX): Afghanistan:CRS - Congressional Research Service (römisch 40 ): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 29.12.2010, http://fpc.state.gov/documents/organization/154179.pdf, Zugriff 25.1.2011

XXXX: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,

http://aanafghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 21.1.2011

XXXX, Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011römisch 40 , Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011

BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010

BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008

BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 18. November 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff am 20.1.2011

XXXX, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coinetwork.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011römisch 40 , Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coinetwork.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011

XXXX: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007

FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 29.12.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 20.1.2011

XXXX: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (XXXX): Afghanistan Update, 11.8.2009SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (römisch 40 ): Afghanistan Update, 11.8.2009

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 und

International Religious Freedom Report 2010, November 2010.

Im Verfahren wurden weder vom Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

II.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch zwei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.

II.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.4.2011 in Österreich.

Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.

Bindungen des Beschwerdeführers an Österreich im Rahmen seines Privatlebens sind nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer kann kaum Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen. Der Beschwerdeführer hat zwar ursprünglich sein Geburtsjahr mit "XXXX" angegeben, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er dies jedoch richtig gestellt und auf einen Umrechnungsfehler verwiesen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Aus dem Akteninhalt und einer am 12.7.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise auf Familienangehörige des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch Regierungsgegner befürchte, da ihr Vater für die Amerikaner gearbeitet habe und bei einem Anschlag ums Leben gekommen sei. Nachdem die Verantwortlichen festgenommen und inhaftiert worden seien, habe die Familie des Beschwerdeführers Probleme bekommen. Man habe ihn entführen wollen und mit Handgranaten sein Haus attackiert. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, insbesondere auf das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Schon das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und den Umständen des Anschlags, bei dem dieser getötet worden sein soll, ist jedoch von Widersprüchen gekennzeichnet. So hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, sein Vater sei Fahrer für die Amerikaner gewesen und habe Personen "hin und her geführt". Später hat er jedoch angegeben, sein Vater sei mit Lebensmitteltransporten beschäftigt gewesen. Weiters hat er angegeben, sein Vater habe bis zu dem Attentat (2008/2009) fünf Jahre für die Amerikaner gearbeitet. Dem Beschwerdefüher wurde in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch mitgeteilt, dass sich aus der vom Bundesasylamt als Beweismittel angeführten Archivlandkarte ergebe, dass im Gebiet von Kandahar und in XXXX keine amerikanischen Truppen stationiert waren. Diese wurden vielmehr erst im Februar 2010 in Kandahar stationiert. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass die Truppen Personen heranziehen, die nicht im Gebiet ihres Stützpunktes ansässig sind. Auch auf wiederholtes Nachfragen vermochte der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht zu erklären und blieb vielmehr dabei, dass es sich um in Kandahar stationierte, amerikanische Truppen gehandelt habe und sein Vater diesen als Mitglied der Militärmiliz überall nachgefolgt sei. Das erstmals in der Beschwerdeergänzung ins Treffen geführte Argument, in Afghanistan würden generell alle Angehörigen ausländischer Truppen als "Amerikaner" bezeichnet werden, kann den Asylgerichtshof angesichts der ausführlichen Befragung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht überzeugen. Was weiters den Anschlag auf seinen Vater betrifft, hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dieser habe sich auf dem Weg von XXXX nach Ghalehje Now befunden, während er später ausführte, sein Vater sei auf dem Weg von XXXX nach Badghis gewesen.Schon das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der beruflichen Tätigkeit seines Vaters und den Umständen des Anschlags, bei dem dieser getötet worden sein soll, ist jedoch von Widersprüchen gekennzeichnet. So hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, sein Vater sei Fahrer für die Amerikaner gewesen und habe Personen "hin und her geführt". Später hat er jedoch angegeben, sein Vater sei mit Lebensmitteltransporten beschäftigt gewesen. Weiters hat er angegeben, sein Vater habe bis zu dem Attentat (2008 aus 2009,) fünf Jahre für die Amerikaner gearbeitet. Dem Beschwerdefüher wurde in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch mitgeteilt, dass sich aus der vom Bundesasylamt als Beweismittel angeführten Archivlandkarte ergebe, dass im Gebiet von Kandahar und in römisch 40 keine amerikanischen Truppen stationiert waren. Diese wurden vielmehr erst im Februar 2010 in Kandahar stationiert. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass die Truppen Personen heranziehen, die nicht im Gebiet ihres Stützpunktes ansässig sind. Auch auf wiederholtes Nachfragen vermochte der Beschwerdeführer diese Widersprüche nicht zu erklären und blieb vielmehr dabei, dass es sich um in Kandahar stationierte, amerikanische Truppen gehandelt habe und sein Vater diesen als Mitglied der Militärmiliz überall nachgefolgt sei. Das erstmals in der Beschwerdeergänzung ins Treffen geführte Argument, in Afghanistan würden generell alle Angehörigen ausländischer Truppen als "Amerikaner" bezeichnet werden, kann den Asylgerichtshof angesichts der ausführlichen Befragung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht überzeugen. Was weiters den Anschlag auf seinen Vater betrifft, hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dieser habe sich auf dem Weg von römisch 40 nach Ghalehje Now befunden, während er später ausführte, sein Vater sei auf dem Weg von römisch 40 nach Badghis gewesen.

Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben zu seinen Feinden machen sondern gab vielmehr an, er wisse nicht, wer ihm nach dem Leben trachte, da seine Mutter ihm dies aus Angst, dass er auf Rache sinnen werde, nicht mitgeteilt habe. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter befürchtet, dass ihr Sohn als Einzelperson an einer seinen Angaben zufolge "großen Gruppe" Rache nehmen will und ihm aus diesem Grund verschweigt, wer seine Feinde sind, womit sie ihm die Möglichkeit nimmt, sich vor diesen möglichst zu schützen. In der Einvernahme hat der Beschwerdeführer in den Raum gestellt, dass es sich um Taliban handle. Auf Nachfrage hat er dann jedoch angegeben, es handle sich um Gegner der Regierung und diese seien landläufig als Taliban bekannt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht weiß, ob seine Gegner Taliban sind oder nicht. Weiters konnte er auch keine Angaben darüber machen, wie viele Personen im Verfahren wegen des Anschlags, bei dem sein Vater getötet worden sein soll, verurteilt worden sind.

Schließlich ist es nicht nachvollziehbar, dass es zunächst in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anschlag zu dem Entführungsversuch und den Angriffen auf das Haus des Beschwerdeführers gekommen sein soll, sich die Gegner in der Folge jedoch damit begnügt haben sollen, sich im Wohnviertel des Beschwerdeführers lediglich aufzuhalten und keine weiteren Anschläge verübt haben, obwohl ihnen die Adresse des Beschwerdeführers offenbar bekannt war.

Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 87 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch drei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 .

Aus den beiden Anfragebeantwortungen des Bundesasylamts ergibt sich, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers sicher erreichbar ist und zu den befriedeten Gebieten Afghanistans, in denen die Regierungsbehörde herrscht, zählt. Alleine die Möglichkeit, zufällig Opfer eines gegen Dritte - etwa gegen europäische NGO's - gerichteten Anschlages zu werden, begründet noch kein reales Risiko, ziviles Opfer einer bürgerkriegsähnlichen Situation zu werden. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung hinsichtlich der Lage in XXXX ausführt, diese sei "alles andere als stabil", weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer dies lediglich - ohne Belege dafür anzubieten - in den Raum gestellt hat. Dem Asylgerichtshof sind jedoch keine Hinweise bekannt, wonach sich die Lage in XXXX mittlerweile grundlegend geändert hätte. Ergänzend weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift einen Auszug aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofs zitiert hat, in dem XXXX als Beispiel für einen "hinreichend sicheren Ort" bezeichnet wird.Aus den beiden Anfragebeantwortungen des Bundesasylamts ergibt sich, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers sicher erreichbar ist und zu den befriedeten Gebieten Afghanistans, in denen die Regierungsbehörde herrscht, zählt. Alleine die Möglichkeit, zufällig Opfer eines gegen Dritte - etwa gegen europäische NGO's - gerichteten Anschlages zu werden, begründet noch kein reales Risiko, ziviles Opfer einer bürgerkriegsähnlichen Situation zu werden. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung hinsichtlich der Lage in römisch 40 ausführt, diese sei "alles andere als stabil", weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer dies lediglich - ohne Belege dafür anzubieten - in den Raum gestellt hat. Dem Asylgerichtshof sind jedoch keine Hinweise bekannt, wonach sich die Lage in römisch 40 mittlerweile grundlegend geändert hätte. Ergänzend weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift einen Auszug aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofs zitiert hat, in dem römisch 40 als Beispiel für einen "hinreichend sicheren Ort" bezeichnet wird.

Zur Möglichkeit der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, sein Leben in Afghanistan sei "nicht so schlecht" gewesen und er ist lediglich auf Grund der - als unglaubhaft zu bewertenden Fluchtgründe - ausgereist. Seine Familie hat im Herkunftsstaat ein Haus, in das der Beschwerdeführer zurückkehren kann. Auch ist davon auszugehen, dass zumindest Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers noch in Afghanistan leben, da der Beschwerdeführer dies selbst angegeben hat. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, dass er im Stande war, durch seine Arbeit als Kfz-Mechaniker für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Hinweise, dass ihm dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, sind nicht hervorgekommen.

Eine existenzielle Gefährdung der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse im Falle seiner Rückkehr oder dass dieser im Falle seiner Rückkehr in eine hoffnungslose Lage kommen würde, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

III.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreichrömisch drei.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellungen zur Einreise, der Rechtswidrigkeit der Einreise und der dem Beschwerdeführer zukommende Aufenthaltsstatus gründen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und dem Akteninhalt.

Das Bestehen eines Familienlebens in Österreich war nicht zu erkennen.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers, zu seiner Sprachkenntnis und zur Frage, ob der Beschwerdeführer einer rechtmäßigen Arbeit in Österreich nachgeht, gründen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und dem Akteninhalt.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.4.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 24.6.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.7.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist,

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit April 2011, also etwa sechs Monaten in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Österreich ist nicht feststellbar, dass dieser ein auch nur einigermaßen ausgeprägtes Privatleben in Österreich hat; er hat außer zu den Asylwerbern, mit denen der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist nunmehr auch zusammenwohnt, sozialen Kontakte nicht einmal behauptet; der Beschwerdeführer kann auch kaum Deutsch, besucht weder kulturelle Institutionen noch Bildungseinrichtungen und hat auch keine Verwandten in Österreich. Er lebt von der Grundversorgung und stellt somit eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft dar.

Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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