Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
C2 412527-1/2010/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2010, Zl. 09 15.122-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 4.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 24.3.2010, erlassen am 25.3.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - er fürchte sich vor den Taliban, die aus ihm einen Selbstmordattentäter machen wollten - widersprüchlich seien, dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr keine relevante Gefährdung nach den Art. 2 und 3 EMRK drohe und dessen Ausweisung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - er fürchte sich vor den Taliban, die aus ihm einen Selbstmordattentäter machen wollten - widersprüchlich seien, dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr keine relevante Gefährdung nach den Artikel 2 und 3 EMRK drohe und dessen Ausweisung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.
Mit am 1.4.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan auf Grund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und deshalb Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei.
Das Bundesasylamt habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, weiters sei die Situation in Afghanistan so instabil, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne, dorthin zurückzukehren. In Afghanistan sei die Verwirklichung der Grundbedürfnisse nicht gewährleistet. Diese beiden Angaben wurden mit verschiedenen Quellen belegt.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzustellen oder die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
Ein vom Asylgerichtshof eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer am 16.6.2010 ein Mindestalter von 18,1 Jahren aufwies.
Mit Schriftsatz vom 12.9.2011 zog der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück und gab an, aus dem Dorf XXXX, Provinz Wardak zu stammen. Dort sei er jedenfalls der Gefahr des Todes oder der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Auch sei der Beschwerdeführer in Österreich inzwischen integriert.Mit Schriftsatz vom 12.9.2011 zog der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück und gab an, aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Wardak zu stammen. Dort sei er jedenfalls der Gefahr des Todes oder der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Auch sei der Beschwerdeführer in Österreich inzwischen integriert.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.9.2011, Zl.: C2 412527-1/2010/9Z, wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt aktuelle Länderberichte mit der Möglichkeit, sich zu diesen binnen vierzehn Tagen zu äußern, vorgehalten.
Seitens des Bundesasylamtes ist bis dato keine Stellungnahme eingegangen.
Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Berichte zur Provinz Wardak bzw. zum XXXX lediglich die Situation im Jahr 2010 beleuchten würden, aber aus diesen eindeutig hervorgehe, dass Rückkehrer, insbesondere wenn diese in die ländlichen Gebiete zurückkehren würden, einer prekären Versorgungssituation ausgesetzt seien. Auch die medizinische Versorgung sei unzureichend, und habe Österreich - im Gegensatz zu verschiedenen europäischen Staaten - kein 3-Parteien-Abkommen mit Afghanistan und UNHCR über die Regelung der freiwilligen Rückkehr abgeschlossen. Der afghanische Staat sei weder in der Lage, Rückkehrer zu versorgen noch zu diese zu beschützen.Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Berichte zur Provinz Wardak bzw. zum römisch 40 lediglich die Situation im Jahr 2010 beleuchten würden, aber aus diesen eindeutig hervorgehe, dass Rückkehrer, insbesondere wenn diese in die ländlichen Gebiete zurückkehren würden, einer prekären Versorgungssituation ausgesetzt seien. Auch die medizinische Versorgung sei unzureichend, und habe Österreich - im Gegensatz zu verschiedenen europäischen Staaten - kein 3-Parteien-Abkommen mit Afghanistan und UNHCR über die Regelung der freiwilligen Rückkehr abgeschlossen. Der afghanische Staat sei weder in der Lage, Rückkehrer zu versorgen noch zu diese zu beschützen.
Der Beschwerdeführer stamme aus einem ländlichen Gebiet in Wardak und es sei seine Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser nicht gesichert. Auch sei es in der Provinz Wardak zuletzt immer wieder zu Anschlägen gegen Regierungseinheiten oder amerikanische Einheiten gekommen, etwa am 6.8.2011 und am 10.9.2011, die auch etliche zivilie Opfer gefordert hätten.
Auch sei der Beschwerdeführer in Österreich inzwischen gut integriert.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 und
International Religious Freedom Report 2010, November 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:
Ein abweisender Bescheid des AMS über einen Antrag auf eine Kontingentsarbeitsmarktbewilligung und
eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Tischfußballturnier.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 16.6.2010 mindestens 18,1 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis in etwa (Abweichung von etwa 2 Monaten) mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter vereinbaren lässt, ist von diesen Angaben auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 9.6.2010 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX, Provinz Wardak.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Wardak.
Das ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers.
Derzeit ist das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht als hinreichend sicher zu qualifizieren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine soziale Anbindung in Wardak mehr.
Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten, aus denen ersichtlich, dass die Sicherheitslage in Wardak nicht gut ist.
Daher ist davon auszugehen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers - das noch dazu als ländliches Gebiet schwerer zu befrieden ist - nicht hinreichend sicher ist bzw. als nicht hinreichend sicher erreicht werden kann.
Darüber hinaus haben laut dem Bericht des Beschwerdeführers seine gesamte Familie Wardak verlassen und leben jetzt in Pakistan, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr kein soziales Netz vorfinden wird, in das er sich zurückziehen kann.
Mangels einer entsprechenden sozialen Anbindung in einem sicheren Gebiet Afghanistans, einer Ausbildung oder entsprechenden Vermögens steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatortes in einer hinreichend sicheren Gegend Afghanistans (z.B. Kabul) Verwandte hat, die in der Lage und willens sind, diesen aufzunehmen. Sein Onkel mütterlicherseits, der sich zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, in Kabul aufgehalten habe, ist nach afghanischer Tradition nicht verpflichtet den Beschwerdeführer aufzunehmen und ist diesbezüglich - etwa wegen unverheirateter Frauen bzw. Mädchen - hierzu auch nicht in der Lage; andere Verwandte in hinreichend sicheren Gegenden in Kabul waren nicht ersichtlich.
Mangels einer Berufsausbildung oder eines hinreichenden Vermögens wird der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sein, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen und wird daher in eine hoffnungslose Lage geraten.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 4.12.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 25.3.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 1.4.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Mit Schriftsatz vom12.9.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen, sodass dieser Spruch in Rechtskraft erwuchs und (seitdem) keinen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens mehr darstellt.Mit Schriftsatz vom12.9.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen, sodass dieser Spruch in Rechtskraft erwuchs und (seitdem) keinen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens mehr darstellt.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sein Herkunftsgebiet nicht hinreichend sicher erreichen und wäre diesfalls einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt; eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung.Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sein Herkunftsgebiet nicht hinreichend sicher erreichen und wäre diesfalls einer Gefährdung nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt; eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung.
Daher ist dem nicht vorbestraften Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Daher ist dem nicht vorbestraften Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Erkenntnis ebenso zu Grunde gelegt wie die vom Bundesasylamt nicht bekämpften Länderdokumente des Asylgerichtshofs. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Erkenntnis ebenso zu Grunde gelegt wie die vom Bundesasylamt nicht bekämpften Länderdokumente des Asylgerichtshofs. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, gesamte Staatsgebiet, Identität, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
20.01.2012