TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/10 C2 412004-1/2010

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs5
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 412004-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 09 11.588-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2010, Zl. 09 11.588-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2010, erlassen am 22.2.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - der Vater sei Polizist gewesen und ständig von den Taliban bedroht worden, als Sohn eines Polizisten sei auch der Beschwerdeführer in Gefahr gewesen - teils vage und allgemein gehalten, teils widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr für den Fall seiner Rückkehr glaubhaft gemacht. Daher sei weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - der Vater sei Polizist gewesen und ständig von den Taliban bedroht worden, als Sohn eines Polizisten sei auch der Beschwerdeführer in Gefahr gewesen - teils vage und allgemein gehalten, teils widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr für den Fall seiner Rückkehr glaubhaft gemacht. Daher sei weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK zulässig.

Mit am 8.3.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurden die vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Widersprüche auf entsprechenden Vorhalt jeweils ausgeräumt habe. Auch habe der Beschwerdeführer, der erst 18 Jahre alt sei, die Schule nie besucht und seine Erlebnisse so gut wie möglich beschrieben, es sei aber zu Missverständnissen und Übersetzungsfehlern gekommen, deren Aufnahme in das Protokoll der Dolmetscher jeweils abgetan habe. Der Beschwerdeführer sei asylrelevant verfolgt.

Daher wurde beantragt, den genannten Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer das beantragte Asyl gewährt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und dem Bundesasylamt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzustellen, jedenfalls den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen und die Ausweisung zu beheben. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 8.8.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchteil I des im Spruch genannten Bescheides zurückgezogen und dieser Spruchteil erwuchs in Rechtskraft.Mit Schriftsatz vom 8.8.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des im Spruch genannten Bescheides zurückgezogen und dieser Spruchteil erwuchs in Rechtskraft.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.9.2011, Zl.: C2 412.004-1/2010/4Z, wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt aktuelle Länderberichte mit der Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, vorgehalten.

Seitens des Bundesasylamtes ist keine Stellungnahme eingegangen.

Seitens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei. Seit 2006 komme es zu einer stetigen Zunahme der Angriffe und Anschläge. Im Jahr 2010 sei es zu einer weiteren Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 50 % gegenüber dem Vorjahr gekommen. Daher sei auch die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan im Großteil des Staatsgebietes nicht gegeben, auch die Versorgungslage sei prekär. Der Beschwerdeführer könne daher nur in einem sicheren Ort nach einem Wohnraum suchen, wo ihm aber keine familiäre Hilfe zur Verfügung stehen würde; eine staatliche Unterstützung sei sehr unwahrscheinlich. Auch stünde eine Fluchtalternative nicht zur Verfügung, da sogar auf den Hauptverkehrsrouten die Unsicherheit gestiegen sei.

Daher sei nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer nach Art. 3 EMRK unterliegen würde.Daher sei nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer nach Artikel 3, EMRK unterliegen würde.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 und

International Religious Freedom Report 2010, November 2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat und zu seiner Volljährigkeit nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 12.3.2010 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, dem Bezirk XXXX und dem Ort XXXX.Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, dem Bezirk römisch 40 und dem Ort römisch 40 .

Das ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers.

Es besteht ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein wird, sein Heimatgebiet unbeschadet zu erreichen.

Nach der dauernden Judikatur etwa der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofs müssen, um einen Antrag eines afghanischen Asylwerbers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen zu können, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Die Situation in Ghazni hat sich in den letzten Monaten dramatisch verändert, da sich bei einer aktuellen Internetrecherche, die auch bei Gesprächen mit einem länderkundigen Sachverständigen in einem anderen Fall bestätigt wurden, ergeben hat, dass gerade die Hazara-Gebiete in Ghazni - auch für Kenner des Landes unerwartet - wieder Opfer der Gewalt der Taliban wurden, da diese die Straßen in die Hazaragebiete blockieren, sodass diese nicht sicher erreichbar sind. Dies steht auf Grund von aktuellen Meldungen in einschlägigen Medien (siehe etwa:

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-13331913?print=true) fest. Daher kann der Beschwerdeführer sein Heimatgebiet derzeit nicht sicher erreichen, ohne sich einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes auszusetzen.

Mangels einer entsprechenden sozialen Anbindung in einer hinreichend sicheren Gegend Afghanistans, einer Ausbildung oder entsprechendem Vermögen steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatortes in einer hinreichend sicheren Gegend Afghanistans (z.B. Kabul) Verwandte hat, die in der Lage und willens sind, diesen aufzunehmen beziehungsweise zu unterstützen.

Mangels hinreichenden Vermögens wird der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sein, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen, und daher in eine hoffnungslose Lage geraten.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 22.2.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 8.3.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Mit Schriftsatz vom 18.8.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen, sodass dieser Spruch in Rechtskraft erwuchs und (seitdem) keinen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens mehr darstellt.Mit Schriftsatz vom 18.8.2011 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen, sodass dieser Spruch in Rechtskraft erwuchs und (seitdem) keinen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens mehr darstellt.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sein Herkunftsgebiet nicht hinreichend sicher erreichen und wäre diesfalls einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt; eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung.Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sein Herkunftsgebiet nicht hinreichend sicher erreichen und wäre diesfalls einer Gefährdung nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt; eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung.

Daher ist dem nicht vorbestraften Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Daher ist dem nicht vorbestraften Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Erkenntnis ebenso zu Grunde gelegt wie die vom Bundesasylamt nicht bekämpften Länderdokumente des Asylgerichtshofs. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Erkenntnis ebenso zu Grunde gelegt wie die vom Bundesasylamt nicht bekämpften Länderdokumente des Asylgerichtshofs. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, gesamte Staatsgebiet, Identität

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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