TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/10 A13 420251-2/2011

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Norm

AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A13 420.251-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 02.040/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 02.040/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Antragstellerin stellte am 28.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zahl: 11 02.040-BAE, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde, sie wurde unter einem nach Nigeria ausgewiesen. Am 24.06.2011 erfolgte ein Zustellversuch dieses Bescheides an ihre Meldeadresse im Quartier in XXXX, eine Verständigung wurde an der Abgabestelle hinterlassen und mit 27.06.2011 wurde der Bescheid durch Hinterlegung am Postamt XXXX zugestellt.römisch eins.1. Die Antragstellerin stellte am 28.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zahl: 11 02.040-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen wurde, sie wurde unter einem nach Nigeria ausgewiesen. Am 24.06.2011 erfolgte ein Zustellversuch dieses Bescheides an ihre Meldeadresse im Quartier in römisch 40 , eine Verständigung wurde an der Abgabestelle hinterlassen und mit 27.06.2011 wurde der Bescheid durch Hinterlegung am Postamt römisch 40 zugestellt.

2. Am 13.07.2011 langte eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde per Faxnachricht, eingebracht durch den Vertreter der Antragstellerin, die Caritas der Erzdiözese XXXX, beim Bundesasylamt ein.2. Am 13.07.2011 langte eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde per Faxnachricht, eingebracht durch den Vertreter der Antragstellerin, die Caritas der Erzdiözese römisch 40 , beim Bundesasylamt ein.

3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.08.2011 wurde der Antragstellerin Parteiengehör zur verspäteten Beschwerdeeinbringung gewährt. (Die Vollmacht der Caritas Erzdiözese XXXX umfasste keine Zustellvollmacht.)3. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 08.08.2011 wurde der Antragstellerin Parteiengehör zur verspäteten Beschwerdeeinbringung gewährt. (Die Vollmacht der Caritas Erzdiözese römisch 40 umfasste keine Zustellvollmacht.)

4. Mit Fax vom 30.08.2011 brachte die Caritas Erzdiözese XXXX für die Antragstellerin eine Stellungnahme, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Asylgerichtshof ein.4. Mit Fax vom 30.08.2011 brachte die Caritas Erzdiözese römisch 40 für die Antragstellerin eine Stellungnahme, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Asylgerichtshof ein.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgebracht, dass das vom Zusteller handschriftlich vermerkte Datum der Hinterlegung auf dem Briefumschlag als "29.06.2011" zu lauten schien. Bei nochmaliger Betrachtung könne man diesen handschriftlichen Vermerk auch als "24.06.2011" lesen. Der Vermerk des Zustellers hinsichtlich des Beginns der Hinterlegungsfrist wäre dem Rechtsberater sohin in undeutlicher Handschrift und lediglich in kopierter Form vorgelegen, sodass eine aus diesem Grunde erfolgte Fristversäumung ausschließlich aufgrund einer entschuldbaren Fehlleistung erfolgt sei.

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, Zahl: A13 420.251-1/2011/3E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss langte am 08.09.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, ein.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, Zahl: A13 420.251-1/2011/3E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss langte am 08.09.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Sinne der eingebrachten Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt - und zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht ganz von der Hand zu weisen sei, dass auf erstem Blick der handschriftliche Vermerk des Zustellers entweder als "24.06.2011" oder "29.06.2011" zu lesen sei. Jedoch betreffe dieser Vermerk des Zustellers lediglich den Zustellversuch. Der Beginn der Abholfrist wurde seitens des Zustellers in deutlicher Handschrift mit "27.06.2011" vermerkt und sei auch der entsprechende Poststempel mit selbem Datum einwandfrei lesbar. Hinterlegte Sendungen würden gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Die undeutliche Schreibweise den Zustellversuch betreffend sei somit irrelevant, jedoch hätte ein Blick auf den Poststempel und das Datum der Hinterlegung genügt, um zu erkennen, dass der Zustellversuch wohl nicht zwei Tage nach der Hinterlegung stattgefunden haben hätte können.Begründend wurde ausgeführt, dass im Sinne der eingebrachten Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt - und zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht ganz von der Hand zu weisen sei, dass auf erstem Blick der handschriftliche Vermerk des Zustellers entweder als "24.06.2011" oder "29.06.2011" zu lesen sei. Jedoch betreffe dieser Vermerk des Zustellers lediglich den Zustellversuch. Der Beginn der Abholfrist wurde seitens des Zustellers in deutlicher Handschrift mit "27.06.2011" vermerkt und sei auch der entsprechende Poststempel mit selbem Datum einwandfrei lesbar. Hinterlegte Sendungen würden gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Die undeutliche Schreibweise den Zustellversuch betreffend sei somit irrelevant, jedoch hätte ein Blick auf den Poststempel und das Datum der Hinterlegung genügt, um zu erkennen, dass der Zustellversuch wohl nicht zwei Tage nach der Hinterlegung stattgefunden haben hätte können.

Weiters wurde noch vermerkt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet werde und im Falle einer positiven Erledigung dieses Antrages der gegenständliche Beschluss des Asylgerichtshofes gemäß § 72 Abs. 1 AVG ex lege außer Kraft trete.Weiters wurde noch vermerkt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet werde und im Falle einer positiven Erledigung dieses Antrages der gegenständliche Beschluss des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG ex lege außer Kraft trete.

6. Am 16.09.2011 langte der Asylakt samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, ein.6. Am 16.09.2011 langte der Asylakt samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , ein.

7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 02.040/1-BAE den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 2 AVG zurück und auch gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 02.040/1-BAE den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück und auch gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag spätestens am 08.09.2011 beim Bundesasylamt einlangen hätte müssen, tatsächlich wäre dieser jedoch - nachdem er fälschlicherweise beim Asylgerichtshof eingebracht wurde - erst mit dem Asylakt am 16.09.2011 beim Bundesasylamt eingelangt. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre somit verspätet eingebracht worden und sei zurückzuweisen. Sollte die Übermittlung des Beschlusses des Asylgerichtshofes, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, mit der Übermittlung des Wiedereinsetzungsantrages gleichzusetzen sein, da im Beschluss verbaliter der Wiedereinsetzungsantrag zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde, so wäre der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht beim Bundesasylamt eingelangt.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag spätestens am 08.09.2011 beim Bundesasylamt einlangen hätte müssen, tatsächlich wäre dieser jedoch - nachdem er fälschlicherweise beim Asylgerichtshof eingebracht wurde - erst mit dem Asylakt am 16.09.2011 beim Bundesasylamt eingelangt. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre somit verspätet eingebracht worden und sei zurückzuweisen. Sollte die Übermittlung des Beschlusses des Asylgerichtshofes, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, mit der Übermittlung des Wiedereinsetzungsantrages gleichzusetzen sein, da im Beschluss verbaliter der Wiedereinsetzungsantrag zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde, so wäre der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht beim Bundesasylamt eingelangt.

Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesasylamt fest, dass der Vertreter der Antragstellerin es unterlassen habe, entsprechende Ermittlungen bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides anzustellen, womit er einen den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorgfaltsmangel verschuldet habe, der der Antragstellerin zuzurechnen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt das Bundesasylamt fest, dass der Vertreter der Antragstellerin es unterlassen habe, entsprechende Ermittlungen bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides anzustellen, womit er einen den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorgfaltsmangel verschuldet habe, der der Antragstellerin zuzurechnen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen.

8. Dagegen wurde durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde erhoben, womit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 in vollem Umfang angefochten wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag sei jedenfalls mit 08.09.2011 rechtszeitig in den Wirkungskreis der zuständigen Behörde gelangt. Die postalische Überweisung wäre aus rein ökonomischen Gründen geschehen; allenfalls liege noch ein verbesserungsfähiger Formmangel vor.

Auch die Frage eines "minderen Grades des Versehens" stelle sich anders als etwa in einer organisatorisch und ökonomisch wohl ausgestatteten Rechtsanwaltskanzlei dar, wo die Terminverfolgung routinemäßig mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand betrieben werde. Ziehe man daher billigerweise die Rahmenbedingungen der Caritas Burgenland in die Erwägung ein, so müsse im vorliegenden Fall jedenfalls von einem minderen Grad des Versehens auszugehen sein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG ist sind Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG ist sind Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;

25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 115).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

2. Zur Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages (Spruchpunkt I).2. Zur Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages (Spruchpunkt römisch eins).

Das Bundesasylamt zieht in ihrer rechtlichen Beurteilung die Möglichkeit in Erwägung, dass die Mitteilung im Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, Zahl: A13 420.251-1/2011/3E, mit welchem die Beschwerde vom 13.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zahl: 11 02.040-BAE, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wird, womit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet werde, als ausreichend im Sinne des § 6 AVG zu sehen sei. Der Asylgerichtshof schließt sich dieser Erwägung des Bundesasylamtes, dass lediglich aus ökonomischen Gründen der Wiedereinsetzungsantrag physisch mit dem Asylakt übermittelt worden sei, unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter dieses Falles an.Das Bundesasylamt zieht in ihrer rechtlichen Beurteilung die Möglichkeit in Erwägung, dass die Mitteilung im Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, Zahl: A13 420.251-1/2011/3E, mit welchem die Beschwerde vom 13.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zahl: 11 02.040-BAE, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wird, womit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet werde, als ausreichend im Sinne des Paragraph 6, AVG zu sehen sei. Der Asylgerichtshof schließt sich dieser Erwägung des Bundesasylamtes, dass lediglich aus ökonomischen Gründen der Wiedereinsetzungsantrag physisch mit dem Asylakt übermittelt worden sei, unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter dieses Falles an.

Hinzu tritt, dass das Bundesasylamt den Antrag einmal als verspätet zurückgewiesen und im nächsten Spruchpunkt inhaltlich abgewiesen hat (was bei einer Zurückweisung wegen Verspätung in dieser Form aber unzulässig wäre), was sich als unschlüssig erweist. Der entsprechende Spruchteil war daher ohne weiteres ersatzlos zu beheben.

3. Zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (Spruchpunkt II)3. Zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (Spruchpunkt römisch zwei)

Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausführt, hat der Vertreter der Antragstellerin von der Caritas der Diözese XXXX bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides allein auf die Angaben der Antragstellerin vertraut und hat darauf aufbauend eine falsche Interpretation der Datumsangabe am Rückschein vorgenommen. Dieser undeutliche handschriftliche Vermerk des Zustellers, betrifft jedoch lediglich den Zustellversuch. Der Beginn der Abholfrist wurde seitens des Zustellers in deutlicher Handschrift mit "27.06.2011" vermerkt und ist auch der entsprechende Poststempel mit selbem Datum einwandfrei lesbar.Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausführt, hat der Vertreter der Antragstellerin von der Caritas der Diözese römisch 40 bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides allein auf die Angaben der Antragstellerin vertraut und hat darauf aufbauend eine falsche Interpretation der Datumsangabe am Rückschein vorgenommen. Dieser undeutliche handschriftliche Vermerk des Zustellers, betrifft jedoch lediglich den Zustellversuch. Der Beginn der Abholfrist wurde seitens des Zustellers in deutlicher Handschrift mit "27.06.2011" vermerkt und ist auch der entsprechende Poststempel mit selbem Datum einwandfrei lesbar.

Bei den rechtsfreundlichen Vertretern der Caritas der Diözese XXXX handelte es sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung um angestellte Juristen, welche unter anderem auch als Rechtsberater tätig waren. Die Vertreter waren daher über die Verständigungs- und Auffassungsprobleme beim Umgang mit Asylwerbern und über die Notwendigkeit eines verlässlichen und funktionierenden Fristenmanagements bestens instruiert. Die Unterlassung der Einholung weiterer Informationen bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Antragstellerin (bei vorgebrachter lediglich schlecht vorliegender Kopie der Hinterlegungsanzeige) - telefonisch oder auch persönlich, liegen doch die Büros der Caritas der Diözese XXXX und das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX lediglich 20 Gehminuten voneinander entfernt - stellt daher kein Versehen minderen Grades dar. Das Fehlverhalten des Vertreters der Antragstellerin ist ihr zurechenbar.Bei den rechtsfreundlichen Vertretern der Caritas der Diözese römisch 40 handelte es sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung um angestellte Juristen, welche unter anderem auch als Rechtsberater tätig waren. Die Vertreter waren daher über die Verständigungs- und Auffassungsprobleme beim Umgang mit Asylwerbern und über die Notwendigkeit eines verlässlichen und funktionierenden Fristenmanagements bestens instruiert. Die Unterlassung der Einholung weiterer Informationen bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Antragstellerin (bei vorgebrachter lediglich schlecht vorliegender Kopie der Hinterlegungsanzeige) - telefonisch oder auch persönlich, liegen doch die Büros der Caritas der Diözese römisch 40 und das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 lediglich 20 Gehminuten voneinander entfernt - stellt daher kein Versehen minderen Grades dar. Das Fehlverhalten des Vertreters der Antragstellerin ist ihr zurechenbar.

Im Ergebnis wäre es daher für den rechtsfreundlichen Vertreter ohne erheblichen Aufwand und ohne unnötige Belastung des Bundesasylamtes sehr leicht möglich gewesen, den tatsächlichen Fristenlauf in Erfahrung zu bringen.

Sorgfaltsverstöße einer vom Asylwerber bevollmächtigten Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung sind in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist dem Asylwerber wie Sorgfaltsverstöße eines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen (Hinweis E 07. Mai 1998, 97/20/0693). [VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2005/20/0646-6].

Bei einem Flüchtlingsberater und Jurist handelt es sich um einen rechtskundigen Parteienvertreter und ist bei diesem ein strengerer Maßstab das Verschulden betreffend anzulegen, als bei einer rechtsunkundigen Person (AGH vom 03.12.2008, Zl. B12319242-2/2008/2E).

In einer Gesamtschau ist daher der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen, da die Antragstellerin am Versäumen der Frist ein Verschulden trifft, welche kein Versehen minderen Grades darstellt.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Spruchpunktbehebung, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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