Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D7 258841-2/2008/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zl. 05 02.491-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zl. 05 02.491-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 21.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 22.02.2005 unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, einen Asylantrag.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste am 21.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 22.02.2005 unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2005 beim Grenzüberwachungsposten XXXX befragt.Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2005 beim Grenzüberwachungsposten römisch 40 befragt.
Am 24.02.2005 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch einvernommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2005 erneut vor dem Bundesasylamt im Zulassungsverfahren in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch und einer Rechtsberaterin einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 05 02.491, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Tschechien für zuständig erklärt. In einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 05 02.491, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Tschechien für zuständig erklärt. In einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
Am 22.03.2005 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine ärztliche Stellungnahme.
Mit Aktenvermerk vom 13.09.2005 wurde das Verfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat zunächst gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt und mit Aktenvermerk vom 25.05.2007 fortgesetzt.Mit Aktenvermerk vom 13.09.2005 wurde das Verfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat zunächst gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt und mit Aktenvermerk vom 25.05.2007 fortgesetzt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.06.2007, Zl. 258.841/0/11E-VI/42/05, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 05 02.491, stattgegeben, der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, nachdem der Beschwerdeführer am 11.05.2007 unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, einen weiteren Antrag stellte.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.06.2007, Zl. 258.841/0/11E-VI/42/05, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 05 02.491, stattgegeben, der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, nachdem der Beschwerdeführer am 11.05.2007 unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, einen weiteren Antrag stellte.
Der Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren am 10.10.2007, 15.01.2008 und 25.02.2008 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zl. 05 02.491-BAL, wurde in Spruchpunkt I. der Asylantrag vom 22.02.2005 "gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002", abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zl. 05 02.491-BAL, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag vom 22.02.2005 "gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 126/2002", abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zl. 05 02.491-BAL, zugestellt am 17.04.2008, wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zl. 05 02.491-BAL, zugestellt am 17.04.2008, wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung D/13 zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung D/13 zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 28.08.2008 der Gerichtsabteilung D/13 abgenommen und der Gerichtsabteilung D/7 zugeteilt.
Am 26.11.2008 langte eine Beweisvorlage des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.
Aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 27.03.2009 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung D/7 abgenommen und der Gerichtsabteilung D/11 zugewiesen.
Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 11.05.2009 der Gerichtsabteilung D/11 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung D/5 zugeteilt.
Aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 16.07.2010 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung D/5 abgenommen und der Gerichtsabteilung D/16 zugewiesen.
Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 06.08.2010 der Gerichtsabteilung D/16 abgenommen und der nunmehr zuständigen vorsitzenden Richterin zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 22.02.2005 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 22.02.2005 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).
Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
II.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.römisch zwei.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.
II.3.3.1. Gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne der soeben zitierten Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen. Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 1 Z 4 AsylG deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch sie Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH 10.12.2009, 2006/19/1311 mwN).römisch zwei.3.3.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne der soeben zitierten Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen. Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch sie Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH 10.12.2009, 2006/19/1311 mwN).
Der Beschwerdeführer hat sich einerseits als georgischer und andererseits als russischer Staatsbürger mit Aliasnamen ausgegeben, weswegen das Bundesasylamt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als erschüttert ansah. Das Bundesasylamt warf dem Beschwerdeführer auch vor, eine gefälschte Urkunde (Führerschein) in Vorlage gebracht zu haben. Das Bundesasylamt hat es aber trotz der vor dem Bundesasylamt (und im Zuge weiterer vom Beschwerdeführer in anderen Ländern Europas angestrengten Asylverfahren) verwendeten Aliasnamen und der vorgelegten Totalfälschung unterlassen, den vom Beschwerdeführer weiters vorgelegten georgischen Personalausweis einer Echtheitsüberprüfung zu unterziehen. Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesasylamt die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf Grundlage eines georgischen Personalausweises fest, ohne irgendwelche Ermittlungen und Überprüfungen angestellt zu haben. Es ergibt sich aus dem Akt nicht der geringste Hinweis, dass das Bundesasylamt unter Wahrung des Grundsatzes der Offizialmaxime und der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß auch nur den Versuch unternahm, die Identität und den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme geeigneter Untersuchungsmethoden zu ermitteln und in weiterer Folge festzustellen. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ermitteln und im Bescheid nachvollziehbare Feststellungen treffen müssen, um dem Asylgerichtshof eine Überprüfung zu ermöglichen.
Nachdem keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, steht derzeit nicht fest, welcher Staat als Herkunftsstaat zu beurteilen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu ermitteln, schlüssig darzulegen sein, warum das Bundesasylamt zu den Sachverhaltsannahmen gelangt und sein Vorbringen in Bezug auf den ermittelten Herkunftsstaat einer Beurteilung unterzogen werden müssen (vgl. dazu VwGH 07.10.2008, 2006/19/0599).Nachdem keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, steht derzeit nicht fest, welcher Staat als Herkunftsstaat zu beurteilen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird daher der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu ermitteln, schlüssig darzulegen sein, warum das Bundesasylamt zu den Sachverhaltsannahmen gelangt und sein Vorbringen in Bezug auf den ermittelten Herkunftsstaat einer Beurteilung unterzogen werden müssen vergleiche dazu VwGH 07.10.2008, 2006/19/0599).
II.3.3.2. Im Akt des Bundesasylamtes befindet sich auf Aktenseite 149 eine psychiatrische Stellungnahme vom 18.03.2005 der medizinischen Beratungsstelle XXXX, welche zum Ergebnis kommt, dass beim Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm nicht gut gehe, er ein kranker Mensch sei, Herzbeschwerden in Form vom Herzrhythmusstörungen habe und an Hepatitis C leide. Die Referentin des Bundesasylamtes brach, nachdem der Beschwerdeführer zuvor von einem Polizeiamtsarzt untersucht wurde und von diesem eine dahingehende Empfehlung ausgesprochen wurde, die niederschriftliche Einvernahme ab. Der Polizeiamtsarzt regte in seiner am 15.01.2008 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme weiters eine umgehende fachärztliche Untersuchung zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers an (siehe dazu die diesbezügliche Stellungnahme des Polizeiamtsarztes vom 15.01.2008, Aktenseite 365).römisch zwei.3.3.2. Im Akt des Bundesasylamtes befindet sich auf Aktenseite 149 eine psychiatrische Stellungnahme vom 18.03.2005 der medizinischen Beratungsstelle römisch 40 , welche zum Ergebnis kommt, dass beim Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm nicht gut gehe, er ein kranker Mensch sei, Herzbeschwerden in Form vom Herzrhythmusstörungen habe und an Hepatitis C leide. Die Referentin des Bundesasylamtes brach, nachdem der Beschwerdeführer zuvor von einem Polizeiamtsarzt untersucht wurde und von diesem eine dahingehende Empfehlung ausgesprochen wurde, die niederschriftliche Einvernahme ab. Der Polizeiamtsarzt regte in seiner am 15.01.2008 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme weiters eine umgehende fachärztliche Untersuchung zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers an (siehe dazu die diesbezügliche Stellungnahme des Polizeiamtsarztes vom 15.01.2008, Aktenseite 365).
Bei dieser Sachlage wäre es daher geboten gewesen, die vorliegenden ärztlichen Einschätzungen durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Überstellungsfähigkeit in den Herkunftsstaat einer eingehenden sachverständigen Beurteilung zuzuführen; ohne eine derartige sachverständige Überprüfung kann nicht beurteilt werden, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den zu ermittelnden Herkunftsstaat ohne Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte möglich ist. Im vorliegenden Fall ist daher zu bemängeln, dass die im Akt aufliegenden ärztlichen Schreiben im gesamten Verfahren nicht die notwendige Beachtung fanden und der bekämpfte Bescheid keine Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthält. Vielmehr wird im nunmehr angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass es keinen Hinweis gebe, dass der Antragsteller an einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt dazu aber lediglich eine mögliche Erkrankung an Hepatitis C an und dahingehende Behandlungsmöglichkeiten sowie den Umstand, dass der Antragsteller trotz seiner Erkrankung nicht auf eine dauerhafte Behandlung angewiesen sei. Eine Auseinandersetzung mit der ärztlichen Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers findet sich im angefochtenen Bescheid hingegen nicht und auch die vom Polizeiamtsarzt abgegebene Stellungnahme blieb vom Bundesasylamt gänzlich unbeachtet. Dass der Beschwerdeführer auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme seines Psychotherapeuten, wonach der Beschwerdeführer wegen Traumatisierung und reaktiver Depression in Behandlung stehe, vorgelegt hat, sei der Vollständigkeit halber erwähnt.Bei dieser Sachlage wäre es daher geboten gewesen, die vorliegenden ärztlichen Einschätzungen durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Überstellungsfähigkeit in den Herkunftsstaat einer eingehenden sachverständigen Beurteilung zuzuführen; ohne eine derartige sachverständige Überprüfung kann nicht beurteilt werden, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den zu ermittelnden Herkunftsstaat ohne Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte möglich ist. Im vorliegenden Fall ist daher zu bemängeln, dass die im Akt aufliegenden ärztlichen Schreiben im gesamten Verfahren nicht die notwendige Beachtung fanden und der bekämpfte Bescheid keine Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthält. Vielmehr wird im nunmehr angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass es keinen Hinweis gebe, dass der Antragsteller an einer Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstellen würde. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt dazu aber lediglich eine mögliche Erkrankung an Hepatitis C an und dahingehende Behandlungsmöglichkeiten sowie den Umstand, dass der Antragsteller trotz seiner Erkrankung nicht auf eine dauerhafte Behandlung angewiesen sei. Eine Auseinandersetzung mit der ärztlichen Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers findet sich im angefochtenen Bescheid hingegen nicht und auch die vom Polizeiamtsarzt abgegebene Stellungnahme blieb vom Bundesasylamt gänzlich unbeachtet. Dass der Beschwerdeführer auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme seines Psychotherapeuten, wonach der Beschwerdeführer wegen Traumatisierung und reaktiver Depression in Behandlung stehe, vorgelegt hat, sei der Vollständigkeit halber erwähnt.
Zudem hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die Verdachtsdiagnose posttraumatische Belastungsstörung in ihre beweiswürdigenden Überlegungen nicht miteinbezogen und eine Untersuchung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers mittels Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen unterlassen.
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und die Unstimmigkeiten in seinen Angaben auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und die Unstimmigkeiten in seinen Angaben auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Mit der vorliegenden kurzen Einschätzung vom 18.03.2005 kann nicht das Auslangen gefunden werden, zumal diese keine ausreichende Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung sowohl der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers als auch der damit (möglicherweise) verbundenen Auswirkungen auf das Aussageverhalten bietet. Die ärztliche Stellungnahme hätte daher zum Anlass genommen werden müssen, ein medizinisches Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt und der Beschwerdeführer in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen oder ob dem sein Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu ergänzen gewesen.
II.3.3.3. Ein weiterer gravierender Verfahrensmangel besteht auch aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde die behauptete Familieneinheit getrennt hat, ohne dies näher zu begründen. So stellte die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid fest, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin zur Zahl D7 258842-2/2008) in Österreich aufhalte und billigt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ein diesbezügliches Familienleben zu. Diese wurde in die Ukraine ausgewiesen, der Beschwerdeführer hingegen nach Georgien. In der Begründung zur Ausweisung finden sich keine fallbezogenen Ausführungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im jeweiligen vom Bundesasylamt angenommenen Herkunftsstaat, wie sie nach der Judikatur geboten sind (VwGH 15.03.2010, 2007/01/0537).römisch zwei.3.3.3. Ein weiterer gravierender Verfahrensmangel besteht auch aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde die behauptete Familieneinheit getrennt hat, ohne dies näher zu begründen. So stellte die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid fest, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin zur Zahl D7 258842-2/2008) in Österreich aufhalte und billigt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ein diesbezügliches Familienleben zu. Diese wurde in die Ukraine ausgewiesen, der Beschwerdeführer hingegen nach Georgien. In der Begründung zur Ausweisung finden sich keine fallbezogenen Ausführungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im jeweiligen vom Bundesasylamt angenommenen Herkunftsstaat, wie sie nach der Judikatur geboten sind (VwGH 15.03.2010, 2007/01/0537).
II.3.3.4. Das Bundesasylamt wird zuerst zu erheben haben, ob und wenn ja, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet, gegebenenfalls welcher Behandlung und welcher Medikamente der Beschwerdeführer bedarf, welche Konsequenzen sich aus deren Fehlen ergeben, ob auf Grund des gesundheitlichen Zustandes im Hinblick auf Art. 3 EMRK die Abschiebungsmaßnahme selbst möglich oder nicht möglich ist, ob für den Fall einer Überstellung mit einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist und ob der Beschwerdeführer bei Fehlen der notwendigen Behandlung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde (vgl. dazu VwGH 28.05.2009, 2006/19/0230). Ohne Aufarbeitung dieser offenen Sachverhaltselemente durch das Bundesasylamt unter Wahrung des Parteiengehörs kann der Asylgerichtshof seine Rolle als Kontrollinstanz nicht wahrnehmen.römisch zwei.3.3.4. Das Bundesasylamt wird zuerst zu erheben haben, ob und wenn ja, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet, gegebenenfalls welcher Behandlung und welcher Medikamente der Beschwerdeführer bedarf, welche Konsequenzen sich aus deren Fehlen ergeben, ob auf Grund des gesundheitlichen Zustandes im Hinblick auf Artikel 3, EMRK die Abschiebungsmaßnahme selbst möglich oder nicht möglich ist, ob für den Fall einer Überstellung mit einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist und ob der Beschwerdeführer bei Fehlen der notwendigen Behandlung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde vergleiche dazu VwGH 28.05.2009, 2006/19/0230). Ohne Aufarbeitung dieser offenen Sachverhaltselemente durch das Bundesasylamt unter Wahrung des Parteiengehörs kann der Asylgerichtshof seine Rolle als Kontrollinstanz nicht wahrnehmen.
Erst nach Beantwortung der soeben im Detail angeführten Fragen wird das Bundesasylamt zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch entsprechende Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen ist bis dato nicht erfolgt.
Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Partei - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine Feststellungen getroffen sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Dies wird das Bundesasylamt sanieren müssen, das Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugänglich machen und anschließend im Bescheid nachvollziehbare und überprüfbare Feststellungen treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.
Die belangte Behörde ist ihren Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Das Bundesasylamt hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
02.12.2011