Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 422.388-1/2011/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 5. November 2011 von XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2011, Zl. 11 12.281-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 5. November 2011 von römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2011, Zl. 11 12.281-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge auch BAA) vom 21. Oktober 2011,
Zl. 11 12.281-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.Zl. 11 12.281-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zum letztgenannten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Gegen alle Spruchpunkte wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die rechtliche Würdigung durch das Bundesasylamt bestritten wurde.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Zum letztgenannten Spruchpunkt führte die erstinstanzliche Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Gegen alle Spruchpunkte wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die rechtliche Würdigung durch das Bundesasylamt bestritten wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 01.07.2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 01.07.2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung auch des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung auch des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
5. Aufl., 2010, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).5. Aufl., 2010, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
3. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde macht das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art. 3 bzw. 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend. Gemäß dem Vorbringen liege eine Bedrohung durch eine verfeindete Familie aufgrund eines gewalttätigen Streites vor, wobei die zuständigen staatlichen Sicherheitsbehörden aufgrund guter Kontakte dieser Familie zu Polizei und Gemeindeverwaltung keinen Schutz gewähre. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der geschilderte Sachverhalt seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen als glaubwürdig eingestuft wurde und das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf § 38 Abs. 1 Z 1 (sicherer Herkunftsstaat gemäß § 39 AsylG) stützte.3. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde macht das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Artikel 3, bzw. 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend. Gemäß dem Vorbringen liege eine Bedrohung durch eine verfeindete Familie aufgrund eines gewalttätigen Streites vor, wobei die zuständigen staatlichen Sicherheitsbehörden aufgrund guter Kontakte dieser Familie zu Polizei und Gemeindeverwaltung keinen Schutz gewähre. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der geschilderte Sachverhalt seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen als glaubwürdig eingestuft wurde und das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, (sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 39, AsylG) stützte.
Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann - etwa ohne nähere Erhebungen vor Ort - nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Da es sich hierbei um einen Ermittlungsmangel in einem entscheidungswesentlichen Punkt handelt, ohne dessen Behebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann - etwa ohne nähere Erhebungen vor Ort - nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Da es sich hierbei um einen Ermittlungsmangel in einem entscheidungswesentlichen Punkt handelt, ohne dessen Behebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2
EMRK,
Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch die Ausweisung des Beschwerdeführers "a priori" nicht völlig ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde schon aus diesem Grunde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch die Ausweisung des Beschwerdeführers "a priori" nicht völlig ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Hingewiesen wird außerdem, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen mit umfangreichen Bescheinigungsmitteln, die allesamt in albanischer Sprache abgefasst sind, untermauert hat. Das Bundesasylamt hat diese im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie aufliegenden Dokumente zwar im Zuge der Einvernahme vom 21. Oktober 2011 in Beisein eines Dolmetschers für die albanische Sprache mit dem Beschwerdeführer erörtert, um sich einen besseren Überblick über deren Aussagekraft in Bezug auf das gegenständliche Fluchtvorbringen zu machen. Bei Durchsicht der vorliegenden Aktenlage kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer in albanischer Sprache beigebrachten Bescheinigungsmittel entscheidungserheblichen Charakter haben können. Jedenfalls vermag der vorliegende Akteninhalt ohne Kenntnis des Inhaltes der vorgelegten Dokumente nicht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine tatsächlich bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Refoulement-Prüfung jedenfalls auszuschließen.
Aus diesem Grunde müssen sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente vor einer Entscheidung in der Sache selbst auch in deutscher Sprache vorliegen, um diese abschließend würdigen zu können. Da mit einer Übersetzung dieser umfangreichen Schriftstücke durch einen zu beauftragenden externen gerichtlich beeideten Dolmetscher innerhalb einer Woche nicht zu rechnen ist, kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des in
§ 38 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Zeitraumes (von einer Woche) nicht getroffen werden, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten ist.Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Zeitraumes (von einer Woche) nicht getroffen werden, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
15.12.2011