TE AsylGH Beschluss 2011/11/14 D15 244695-2/2011

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Veröffentlicht am 14.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D15 244695-2/2011/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 12.765-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 12.765-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm

§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

I.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 15.09.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2003 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 15.09.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2003 einen Asylantrag.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2003 mit Bescheid vom 17.11.2003, Zl. 03 28.303-BAG, in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76, ab; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien abgewiesen.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2003 mit Bescheid vom 17.11.2003, Zl. 03 28.303-BAG, in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76, ab; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien abgewiesen.

Begründet wurde die abweisende Entscheidung damit, dass die vom Betroffenen behaupteten Angaben zu seinen Ausreisegründen eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht hätten, zumal dieser auch keinerlei Dokumente oder sonstige Nachweise zu seiner Identität vorlegen konnte.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerechte Berufung, in der dieser vollinhaltlich angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerechte Berufung, in der dieser vollinhaltlich angefochten wurde.

Am XXXX wurde der Betroffene durch das BG XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Betroffene durch das BG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Betroffene durch das BG XXXX wegen §§ 15, 141 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Betroffene durch das BG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Betroffene durch das LG XXXX wegen §§ 15 127 130 (1. FALL) StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Betroffene durch das LG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127 130 (1. FALL) StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Betroffene durch das LG XXXX wegen §§ 15 127 105/1 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Betroffene durch das LG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127 105/1 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Betroffene durch das LG XXXX wegen §§ 15 127 130 (1. SATZ 1. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Betroffene durch das LG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127 130 (1. SATZ 1. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.4. Die gegen den o.zit. Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007, Zl. 244.695/0/14E-VIII/40/03, gemäß §§ 7,8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Die gegen den o.zit. Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007, Zl. 244.695/0/14E-VIII/40/03, gemäß Paragraphen 7,,8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, als unbegründet abgewiesen.

Im Wesentlichen wurde dies mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Betroffenen begründet. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens - wegen der Teilnahme an vier geheimen Militäroperationen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein - würde sich aus den vagen und oberflächlichen Ausführungen des Betroffenen im Erstverfahren, welche er in weiterer Folge im Rahmen der Berufungsverhandlung asylrelevant zu steigern versucht habe, ergeben.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.05.2007 in Rechtskraft.

Am XXXX wurde der Betroffene durch das BG XXXX wegen §§ 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Betroffene durch das BG römisch 40 wegen Paragraphen 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Betroffene durch das LG XXXX wegen §§ 15 127 130 (1. FALL)StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Betroffene durch das LG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127 130 (1. FALL)StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX wurde der Betroffene durch das LG XXXX wegen §§ 15 127 130 (1. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Betroffene durch das LG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127 130 (1. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurde gegen den Betroffenen die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung aus dem Bundesgebiet verfügt. Begründet wurde diese Maßnahme im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages und Verhängung eines Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen habe. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer jahrelang unter falscher Identität im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Erst im Zuge einer Information von Interpol XXXX habe seine wahre Identität festgestellt werden können.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen den Betroffenen die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung aus dem Bundesgebiet verfügt. Begründet wurde diese Maßnahme im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages und Verhängung eines Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen habe. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer jahrelang unter falscher Identität im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Erst im Zuge einer Information von Interpol römisch 40 habe seine wahre Identität festgestellt werden können.

I.5. Am 25.10.2011 stellte der Betroffene den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehend, dass er seinen ersten Asylantrag wegen Problemen mit dem Militär in Georgien gestellt habe. Er suche aktuell deshalb um internationalen Schutz an, weil sich die politische und militärische Lage im Heimatland verschärft habe. Im Falle seiner Rückkehr würde ihm eine Gefängnisstrafe in der Dauer von 20 Jahren oder die Todesstrafe drohen.römisch eins.5. Am 25.10.2011 stellte der Betroffene den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehend, dass er seinen ersten Asylantrag wegen Problemen mit dem Militär in Georgien gestellt habe. Er suche aktuell deshalb um internationalen Schutz an, weil sich die politische und militärische Lage im Heimatland verschärft habe. Im Falle seiner Rückkehr würde ihm eine Gefängnisstrafe in der Dauer von 20 Jahren oder die Todesstrafe drohen.

Im Rahmen der Einvernahme vom 07.11.2011 im Beisein eines Rechtsberaters erklärte der Betroffene zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass sich keine weiteren Angehörigen von ihm im Bundesgebiet aufhalten, er habe aber eine georgische Freundin. Diesbezüglich gab er deren Namen und Alter bekannt (AS 97). Eine ZMR-Anfrage zu den angegebenen Daten verlief jedoch ergebnislos. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet befragt gab er an, dass er von der Caritas lebe. Auf Vorhalt, wonach er seinen Erstantrag unter falschen Identitätsangaben gestellt habe, gab er an, dass in Graz viele Georgier gelebt hätten, er habe daher nicht seine wahre Identität preisgeben wollen. Seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass neue Tatsachen zum Vorschein gekommen wären, welche seine Rückkehr nach Georgien derzeit unmöglich machen würden. Die Menschen, die gemeinsam mit ihm an Kampfhandlungen teilgenommen hätten, seien zu Haftstrafen von 15 Jahren verurteilt worden, zum Teil drohe ihnen auch lebenslänglich. Der Beweis dafür sei auch sein Bruder, der nach seiner Abschiebung aus Holland nunmehr in Georgien Probleme bekommen habe, da er zusammen mit ihm an Kampfhandlungen teilgenommen habe.

Im Anschluss an die Einvernahme vom 07.11.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit 20.10.2005 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, erlassen von der BPD XXXX. Darüber hinaus wurde gegen den Betroffenen mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, eine rechtskräftige Ausweisung erlassen.Im Anschluss an die Einvernahme vom 07.11.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, gegen den Betroffenen bestehe seit 20.10.2005 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, erlassen von der BPD römisch 40 . Darüber hinaus wurde gegen den Betroffenen mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 , eine rechtskräftige Ausweisung erlassen.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag unverändert.

Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Betroffene Österreich nicht verlassen habe.

I.6. Am 08.11.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 11.11.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.römisch eins.6. Am 08.11.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 11.11.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007, Zl. 244.695/0/14E-VIII/40/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, FZ. 03 28.303-BAG, mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde gegen den Betroffenen mit Bescheid der BPD XXXX, ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, sowie mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, eine rechtskräftige Ausweisung erlassen.römisch zwei.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007, Zl. 244.695/0/14E-VIII/40/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, FZ. 03 28.303-BAG, mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde gegen den Betroffenen mit Bescheid der BPD römisch 40 , ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, sowie mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 , eine rechtskräftige Ausweisung erlassen.

Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.

II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

II.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Betroffene erklärt nunmehr, dass seine Asylgründe unverändert aktuell seien, es habe sich die politische und militärische Situation im Heimatland verschärft. Beweise dafür könne er keine beibringen. Wie das Bundesasylamt korrekt ausführt, hat sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Auch die Angaben des Betroffenen im nunmehrigen Verfahren waren nicht geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, zumal der Betroffene dazu lediglich oberflächliche und vage Angaben tätigen konnte, dieser auch keinerlei Beweise für sein Vorbringen über eine aktuelle Gefährdungssituation im Heimatland anbieten konnte.römisch zwei.5. Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene stützt seinen neuen Antrag ausschließlich auf jene Gründe, die bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007 als unglaubwürdig bewertet wurden. Der Betroffene erklärt nunmehr, dass seine Asylgründe unverändert aktuell seien, es habe sich die politische und militärische Situation im Heimatland verschärft. Beweise dafür könne er keine beibringen. Wie das Bundesasylamt korrekt ausführt, hat sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Auch die Angaben des Betroffenen im nunmehrigen Verfahren waren nicht geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, zumal der Betroffene dazu lediglich oberflächliche und vage Angaben tätigen konnte, dieser auch keinerlei Beweise für sein Vorbringen über eine aktuelle Gefährdungssituation im Heimatland anbieten konnte.

II.6. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.7. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.römisch zwei.7. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 22.05.2007 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen wurde nicht vorgetragen.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen wurde nicht vorgetragen.

Der Betroffene verfügt über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Sein Vorbringen, wonach sich seine georgische Freundin im Bundesgebiet aufhalte, konnte mangels konkreter Angaben des Betroffenen nicht verifiziert werden. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte, wie etwa eine Ausbildung, Deutschkurse oder Beruftstätigkeit darlegen. Vielmehr gab der Betroffene an, dass er von der Unterstützung der Caritas lebe. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar und ist angesichts seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen weiterhin dringend geboten.Der Betroffene verfügt über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Sein Vorbringen, wonach sich seine georgische Freundin im Bundesgebiet aufhalte, konnte mangels konkreter Angaben des Betroffenen nicht verifiziert werden. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte, wie etwa eine Ausbildung, Deutschkurse oder Beruftstätigkeit darlegen. Vielmehr gab der Betroffene an, dass er von der Unterstützung der Caritas lebe. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar und ist angesichts seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen weiterhin dringend geboten.

II.8. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.8. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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