Norm
AsylG 2005 §66 Abs1Spruch
D1 237652-2/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Weißrussland, vom 03.10.2011 auf Beigebung eines/er Rechtsberaters/in in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Weißrussland, vom 03.10.2011 auf Beigebung eines/er Rechtsberaters/in in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Der Antragsteller stellte nach illegaler Einreise am 05.09.2001 unter dem Namen XXXX, am 02.01.2002 unter dem Namen XXXX, am 11.01.2002 unter dem Namen XXXX, am 10.10.2002 unter dem Namen XXXX, sowie am 25.10.2002 unter dem Namen XXXX beim Bundesasylamt einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Antragsteller stellte nach illegaler Einreise am 05.09.2001 unter dem Namen römisch 40 , am 02.01.2002 unter dem Namen römisch 40 , am 11.01.2002 unter dem Namen römisch 40 , am 10.10.2002 unter dem Namen römisch 40 , sowie am 25.10.2002 unter dem Namen römisch 40 beim Bundesasylamt einen Asylantrag.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2003 wurde der Asylantrag vom 02.01.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Weißrussland gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2003 wurde der Asylantrag vom 02.01.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.
3. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz - der Unabhängige Bundesasylsenat - wies mit Bescheid vom 20.02.2007, Zl. 237.652/0/24E-XX/25/03, die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2003, Zl. 02 32.827-BAT, gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ab. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 22.02.2007 durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt.3. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz - der Unabhängige Bundesasylsenat - wies mit Bescheid vom 20.02.2007, Zl. 237.652/0/24E-XX/25/03, die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2003, Zl. 02 32.827-BAT, gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ab. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 22.02.2007 durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 03.10.2011 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 in Verbindung mit § 75 Absatz 16 AsylG 2005 - zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere auch für die mündliche Verhandlung, sowie für die Übersetzung von Schriftstücken und der Bereitstellung von Dolmetschern - ein.4. Mit Schriftsatz vom 03.10.2011 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16 AsylG 2005 - zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere auch für die mündliche Verhandlung, sowie für die Übersetzung von Schriftstücken und der Bereitstellung von Dolmetschern - ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 66 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 lautet:
"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof
§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.
(3) ..."
§ 75 Abs. 16 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautet:
"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."
Im hier zu beurteilenden Fall war zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 kein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig, dieses wurde noch vor Einlangen des gegenständlichen Antrages mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2007, Zl. 237.652/0/24E-XX/25/03, durch Zustellung am 22.02.2007 rechtskräftig abgeschlossen, womit es im vorliegenden Fall an einer Prozessvoraussetzung des § 75 Abs. 16 AsylG 2005 mangelt. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Im hier zu beurteilenden Fall war zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 kein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig, dieses wurde noch vor Einlangen des gegenständlichen Antrages mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2007, Zl. 237.652/0/24E-XX/25/03, durch Zustellung am 22.02.2007 rechtskräftig abgeschlossen, womit es im vorliegenden Fall an einer Prozessvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 mangelt. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
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RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
22.12.2011