Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 317.541-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2008, Zahl: 07 08.651- BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2008, Zahl: 07 08.651- BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte am 19.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: "In Indien war ich die zweite Frau meines Mannes, ich wurde immer geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Ich bin dann geflüchtet und das Vermittlungsbüro hat mir einen Job in XXXX verschafft. Dort wurde ich aber ebenfalls von einer arabischen Familie misshandelt. Diese hat mich in Österreich einfach sitzen lassen und nichts bezahlt. Mein Reiseziel war nie Österreich, dass hat sich zufällig ergeben." Sie habe drei Söhne (der älteste Sohn sei 14 Jahre alt und die Zwillinge seien 11 Jahre alt). Sie sei mit ihrem eigenen indischen Reisepass ausgereist. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie um ihr Leben.Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte am 19.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: "In Indien war ich die zweite Frau meines Mannes, ich wurde immer geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Ich bin dann geflüchtet und das Vermittlungsbüro hat mir einen Job in römisch 40 verschafft. Dort wurde ich aber ebenfalls von einer arabischen Familie misshandelt. Diese hat mich in Österreich einfach sitzen lassen und nichts bezahlt. Mein Reiseziel war nie Österreich, dass hat sich zufällig ergeben." Sie habe drei Söhne (der älteste Sohn sei 14 Jahre alt und die Zwillinge seien 11 Jahre alt). Sie sei mit ihrem eigenen indischen Reisepass ausgereist. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie um ihr Leben.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.09.2007 gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund an: "Ich wurde zwangsverheiratet und mein Mann war sehr brutal zu mir. Er hat mich geschlagen. Außerdem wurde auch mein Bruder umgebracht, er wurde deshalb umgebracht, weil er gegen meine Zwangsverheiratung war. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Mann meinen Bruder umgebracht hat. Mein Mann war davor schon einmal verheiratet, davor hatte er seine erste Frau umgebracht. Ich weiß nicht, wo meine Mutter ist und ich weiß nicht, wo meine Kinder sind. Mein Mann wollte auch mich umbringen." Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde ihr Mann sie finden und sie umbringen. Ihr Vater sei im Jahre 1997 verstorben.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2008 gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:
"Mein Ehemann war vor unserer Ehe schon einmal verheiratet. Von dieser Ehe habe ich jedoch nichts gewusst. Meine Familie war mit dieser Ehe nicht einverstanden, mein Mann hat mich aber zu dieser Ehe gezwungen. Er hat mich eingesperrt und deshalb habe ich ihn verlassen müssen. Mein Mann hat außerdem meinen Bruder getötet. Er hat auch versucht mich zu töten, aber ich habe rechtzeitig dieses Land verlassen. Ich habe drei Kinder, ich weiß aber nicht, wo sich diese jetzt aufhalten. Mehr kann ich dazu nicht sagen." Sie könne nicht zurückkehren, da sie vor ihm Angst habe. Weitere Gründe habe sie nicht. Wegen der Ermordung ihres Bruders habe ihre Mutter Anzeige erstatten wollen, aber die Polizei habe diese nicht entgegen genommen. Auf die Frage, wo sie von ihrer Geburt an gewohnt habe, gab die Beschwerdeführerin als Adresse XXXX an. Auf Vorhalt, dass sie in der Ersteinvernahme die Adresse abweichend angegeben habe, nämlich XXXX, gab die Beschwerdeführerin folgende Adresse an: XXXX. Was nun mit der Angabe XXXX sei, wisse sie nicht. Seit ihrer Heirat im Jahre XXXX habe sie dort mit ihrem Mann gelebt. Wo sie vor ihrer Heirat gelebt habe, wisse sie nicht. Ihr Gatte heiße XXXX. Auf die Frage, ob dies sein Vorname sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies der Vorname sei. Auf Vorhalt, dass dessen Vorname doch nicht sein Familienname sein könne, gab die Beschwerdeführerin keine Antwort. Wie sie vor ihrer Ehe geheißen habe, könne sie nicht angeben. Ihr Gatte heiße mit vollständigem Namen XXXX. Sie wisse jedoch nicht, was das heiße. Ihr Mann habe sie zur Ehe gezwungen. Seine erste Frau sei verstoben und er habe gesagt, dass sie aussehe, wie seine erste Frau. Ihre Eltern seien aber mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Er habe sie zur Heirat gezwungen. Auf Aufforderung, die Daten ihrer Kinder zu nennen, wie sie heißen würden und wo diese geboren worden seien, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, dass alle im Krankenhaus zur Welt gekommen seien, sie jedoch nicht wisse, in welchem Krankenhaus. Sie wisse auch nicht, in welcher Stadt. Auf die Frage, bei wem sich ihre Kinder aufhalten würden und wo, gab die Beschwerdeführerin an: "Die sind alle weggelaufen, ich weiß nicht, wo sie sind." Ihre Kinder seien 14 und 12 Jahre alt. Sie wisse nicht, wann sie ihre Kinder zuletzt gesehen habe. Sie habe ihre Kinder zu Hause gesucht und da sie sie nicht gefunden habe, habe sie das Land verlassen. Ihr ermordeter Bruder heiße XXXX. Auf Vorhalt, dass auch sie mit Familiennamen vor der Ehe so geheißen haben müsste, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht wisse. Sie wisse auch nicht, wann, wo und wie ihr Bruder ermordet worden sei. Auf Aufforderung genau anzugeben, wie ihr Mann ihren Bruder ermordet habe, was genau passiert sei und wo das genau gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich kann nur sagen, dass es mein Mann war, mehr weiß ich nicht." Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen der Ermordung ihres Bruders und dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Mann verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Ein Jahr, zwei Jahre oder mehr. Das weiß ich nicht." Wann sie ihren Mann verlassen habe und wie lange sie sich danach noch in Indien aufgehalten habe, wisse sie nicht. Sie habe dann mit einer Schlepperbande Kontakt aufgenommen und um Hilfe gebeten. Bei einer Rückkehr würde sie ihr Mann umbringen."Mein Ehemann war vor unserer Ehe schon einmal verheiratet. Von dieser Ehe habe ich jedoch nichts gewusst. Meine Familie war mit dieser Ehe nicht einverstanden, mein Mann hat mich aber zu dieser Ehe gezwungen. Er hat mich eingesperrt und deshalb habe ich ihn verlassen müssen. Mein Mann hat außerdem meinen Bruder getötet. Er hat auch versucht mich zu töten, aber ich habe rechtzeitig dieses Land verlassen. Ich habe drei Kinder, ich weiß aber nicht, wo sich diese jetzt aufhalten. Mehr kann ich dazu nicht sagen." Sie könne nicht zurückkehren, da sie vor ihm Angst habe. Weitere Gründe habe sie nicht. Wegen der Ermordung ihres Bruders habe ihre Mutter Anzeige erstatten wollen, aber die Polizei habe diese nicht entgegen genommen. Auf die Frage, wo sie von ihrer Geburt an gewohnt habe, gab die Beschwerdeführerin als Adresse römisch 40 an. Auf Vorhalt, dass sie in der Ersteinvernahme die Adresse abweichend angegeben habe, nämlich römisch 40 , gab die Beschwerdeführerin folgende Adresse an: römisch 40 . Was nun mit der Angabe römisch 40 sei, wisse sie nicht. Seit ihrer Heirat im Jahre römisch 40 habe sie dort mit ihrem Mann gelebt. Wo sie vor ihrer Heirat gelebt habe, wisse sie nicht. Ihr Gatte heiße römisch 40 . Auf die Frage, ob dies sein Vorname sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies der Vorname sei. Auf Vorhalt, dass dessen Vorname doch nicht sein Familienname sein könne, gab die Beschwerdeführerin keine Antwort. Wie sie vor ihrer Ehe geheißen habe, könne sie nicht angeben. Ihr Gatte heiße mit vollständigem Namen römisch 40 . Sie wisse jedoch nicht, was das heiße. Ihr Mann habe sie zur Ehe gezwungen. Seine erste Frau sei verstoben und er habe gesagt, dass sie aussehe, wie seine erste Frau. Ihre Eltern seien aber mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Er habe sie zur Heirat gezwungen. Auf Aufforderung, die Daten ihrer Kinder zu nennen, wie sie heißen würden und wo diese geboren worden seien, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, dass alle im Krankenhaus zur Welt gekommen seien, sie jedoch nicht wisse, in welchem Krankenhaus. Sie wisse auch nicht, in welcher Stadt. Auf die Frage, bei wem sich ihre Kinder aufhalten würden und wo, gab die Beschwerdeführerin an: "Die sind alle weggelaufen, ich weiß nicht, wo sie sind." Ihre Kinder seien 14 und 12 Jahre alt. Sie wisse nicht, wann sie ihre Kinder zuletzt gesehen habe. Sie habe ihre Kinder zu Hause gesucht und da sie sie nicht gefunden habe, habe sie das Land verlassen. Ihr ermordeter Bruder heiße römisch 40 . Auf Vorhalt, dass auch sie mit Familiennamen vor der Ehe so geheißen haben müsste, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht wisse. Sie wisse auch nicht, wann, wo und wie ihr Bruder ermordet worden sei. Auf Aufforderung genau anzugeben, wie ihr Mann ihren Bruder ermordet habe, was genau passiert sei und wo das genau gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich kann nur sagen, dass es mein Mann war, mehr weiß ich nicht." Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen der Ermordung ihres Bruders und dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Mann verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Ein Jahr, zwei Jahre oder mehr. Das weiß ich nicht." Wann sie ihren Mann verlassen habe und wie lange sie sich danach noch in Indien aufgehalten habe, wisse sie nicht. Sie habe dann mit einer Schlepperbande Kontakt aufgenommen und um Hilfe gebeten. Bei einer Rückkehr würde sie ihr Mann umbringen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.02.2008, Zahl: 07 08.651-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.02.2008, Zahl: 07 08.651-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: "Den Angaben der Asylwerberin kann keinerlei Glauben geschenkt werden. Bereits zum Fluchtweg machte die Asylwerberin völlig unterschiedliche Angaben. In der Erstbefragung gab die Asylwerberin noch an, sie sei mit ihrem eigenen indischen Pass aus Indien nach XXXX ausgereist, nachdem ihr ein Vermittlungsbüro in XXXX Arbeit in XXXX verschafft habe. Diese Angaben wiederholte sie in etwa in der Ersteinvernahme in der Außenstelle Ost des Bundesasylamtes. In der zweiten Einvernahme in Graz am 15.01.2008 gab die Asylwerberin dann jedoch abweichend an, sie habe Indien ohne Reisepass am Luftweg verlassen und die Reise sei von Schlepper finanziert worden. Derart abweichende Angaben sind bereits in wesentliches Indiz für eine konstruierte und somit unwahre Aussage.Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: "Den Angaben der Asylwerberin kann keinerlei Glauben geschenkt werden. Bereits zum Fluchtweg machte die Asylwerberin völlig unterschiedliche Angaben. In der Erstbefragung gab die Asylwerberin noch an, sie sei mit ihrem eigenen indischen Pass aus Indien nach römisch 40 ausgereist, nachdem ihr ein Vermittlungsbüro in römisch 40 Arbeit in römisch 40 verschafft habe. Diese Angaben wiederholte sie in etwa in der Ersteinvernahme in der Außenstelle Ost des Bundesasylamtes. In der zweiten Einvernahme in Graz am 15.01.2008 gab die Asylwerberin dann jedoch abweichend an, sie habe Indien ohne Reisepass am Luftweg verlassen und die Reise sei von Schlepper finanziert worden. Derart abweichende Angaben sind bereits in wesentliches Indiz für eine konstruierte und somit unwahre Aussage.
Wesentlich ist jedoch, dass die Asylwerberin weder zu Ihrer Person selbst, noch zu ihrem angeblichen Ehegatten und auch nicht einmal zu ihren angeblichen Kindern nachvollziehbare Angaben machen konnte. So war die Asylwerberin nicht in der Lage anzugeben, welchen Familiennamen sie tatsächlich führt, wie sie vor der Ehe geheißen haben will, wie ihr Gatte heißt und auch nicht wie ihre Kinder heißen und wo diese zur Welt gekommen sein sollen. Da die Asylwerberin Fragen zu ihrer Person und ihrem persönlichen Umfeld trotz eindringlicher Fragestellungen nicht schlüssig beantworten konnte, kann nur davon ausgegangen werden, dass sämtliche Antworten frei erfunden sind. Die Asylwerberin war auch offensichtlich nicht in der Lage, an sie gerichtete Fragen, die über den auswendig gelernten Teil der Aussage hinausgingen, auch nur ungefähr zu beantworten. Die meisten Fragen wurden von ihr überhaupt nur mit der Antwort "Ich weiß nicht" beantwortet.
Nicht glaubhaft bleiben auch die angebliche Ehe und die angebliche Ermordung ihres Bruders. Die Asylwerberin konnte die Adresse, an der sie mit ihrem Gatten gelebt haben will, nicht glaubhaft anführen, zumal sie in zwei Befragungen unterschiedliche Angaben dazu machte. Einmal gab sie "XXXX" an, beim zweiten Mal gab sie "XXXX" an und als sie auf den Widerspruch aufmerksam gemacht wurde, gab sie schließlich "XXXX" an. Als sie nun gefragt wurde, was die erste Adresse "XXXX" bedeutet hat, gab sie an, sie wisse es nicht. Weiters gab sie den Vornamen ihres angeblichen Gatten mit "XXXX" an, seinen Familiennamen vermochte sie nicht zu nennen. Wenn der Gatte nun aber mit Vornamen XXXX heißt, kann der Familienname der Asylwerberin nicht XXXX lauten, da in Indien die Familiennamensgebung der Frau nicht dem Vornamen des Gatten, sondern dessen Familiennamen folgt. Den Namen ihres angeblichen ermordeten Bruders gab sie mit XXXX an, wobei XXXX dessen Familienname gewesen sein soll. Demzufolge müsste die Asylwerberin mit Mädchennamen ebenfalls XXXX geheißen haben. Die Asylwerberin vermochte ihren Mädchennamen aber nicht zu nennen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Asylwerberin völlig falsche Angaben zu ihrer Person und ihrem Umfeld macht.Nicht glaubhaft bleiben auch die angebliche Ehe und die angebliche Ermordung ihres Bruders. Die Asylwerberin konnte die Adresse, an der sie mit ihrem Gatten gelebt haben will, nicht glaubhaft anführen, zumal sie in zwei Befragungen unterschiedliche Angaben dazu machte. Einmal gab sie "XXXX" an, beim zweiten Mal gab sie "XXXX" an und als sie auf den Widerspruch aufmerksam gemacht wurde, gab sie schließlich "XXXX" an. Als sie nun gefragt wurde, was die erste Adresse "XXXX" bedeutet hat, gab sie an, sie wisse es nicht. Weiters gab sie den Vornamen ihres angeblichen Gatten mit "XXXX" an, seinen Familiennamen vermochte sie nicht zu nennen. Wenn der Gatte nun aber mit Vornamen römisch 40 heißt, kann der Familienname der Asylwerberin nicht römisch 40 lauten, da in Indien die Familiennamensgebung der Frau nicht dem Vornamen des Gatten, sondern dessen Familiennamen folgt. Den Namen ihres angeblichen ermordeten Bruders gab sie mit römisch 40 an, wobei römisch 40 dessen Familienname gewesen sein soll. Demzufolge müsste die Asylwerberin mit Mädchennamen ebenfalls römisch 40 geheißen haben. Die Asylwerberin vermochte ihren Mädchennamen aber nicht zu nennen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Asylwerberin völlig falsche Angaben zu ihrer Person und ihrem Umfeld macht.
Weiters vermochte die Asylwerberin auch nicht schlüssig darzulegen, wie sie von ihrem angeblichen Gatten unter Zwang geheiratet worden sein soll. Alle diesbezüglichen Fragen beantwortete sie nur mit den Worten "Er hat mich gezwungen ihn zu heiraten". Eine Erklärung, in welcher Form sie gezwungen worden sein soll, gab sie trotz eingehender Befragung nicht ab.
Letztendlich vermochte die Asylwerberin auch nicht schlüssig darzulegen, wie, wann, wo und von wem ihr Bruder ermordet worden sein soll. Die Asylwerberin gab dazu nur an, sie wisse nur, dass es ihr Mann gewesen sei, der ihren Bruder ermordet habe, mehr wisse sie dazu nicht. Die Asylwerberin war dazu nicht einmal in der Lage, auch nur ungefähr den Zeitpunkt der angeblichen Ermordung anzugeben, geschweige denn den Ort und die näheren Umständen, die ihr wohl geläufig sein müssten. Völlig absurd wird die Aussage dann durch die Behauptung, nach diesem Vorfall hätte ihr der Schlepper die Flucht bezahlt. Schlepper bezahlen erfahrungsgemäß nicht, sondern nehmen Geld für die Schleppung."
Im Verfahren nach dem Asylgesetz sei es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringe, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstelle, reiche es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstelle, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich seien.
Vielmehr seien die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichne sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlege, sondern entspreche es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten würden.
Im konkreten Fall habe die Asylwerberin jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen vermocht. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen sei die von ihr vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, dass eine drohende Gefahr im Sinne des § 8 AsylG den völlig unglaubwürdigen Angaben der Asylwerberin nicht entnommen werden habe können. Rückkehrern stünden in Indien jedenfalls der lebensnotwendige Mindeststandard zur Verfügung, wie den Feststellungen zu entnehmen sei.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, dass eine drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG den völlig unglaubwürdigen Angaben der Asylwerberin nicht entnommen werden habe können. Rückkehrern stünden in Indien jedenfalls der lebensnotwendige Mindeststandard zur Verfügung, wie den Feststellungen zu entnehmen sei.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Die Asylwerberin habe in Österreich keinerlei familiäre Bindungen und sei auch weder wirtschaftlich noch kulturell in irgendeiner Form integriert.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Die Asylwerberin habe in Österreich keinerlei familiäre Bindungen und sei auch weder wirtschaftlich noch kulturell in irgendeiner Form integriert.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in der sie angab, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung zu bekämpfen. Der Behörde sei vorzuwerfen, dass sie sich nur oberflächlich mit ihrem Fall auseinandergesetzt habe. Der Bescheid enthalte Länderfeststellungen über ihre Heimat. Allerdings seien diese sehr allgemein gehalten oder beziehen sich auf Bereiche, die mit ihrem Fall keinen Zusammenhang hätten (z.B. Gesundheitswesen). Zu den Themen, die für die Beurteilung ihres Falles wichtig wären, sei hingegen relativ wenig recherchiert worden. Z.B. würden ausführliche Erhebungen zur Zwangsverheiratung von Frauen, häuslichen Gewalt, den polizeilichen Schutz und innerstaatliche Fluchtalternative fehlen. Auch zur mangelnden oder gar nicht vorhandenen Schulbildung vieler indischer Frauen, Inderinnen, die im arabischen Raum als Hausangestellten arbeiten und zum indischen Gebrauch von Namen sei noch nicht recherchiert worden. Weiters habe es die Behörde verabsäumt, nachzuforschen, ob es ihre Wohnadresse wirklich gebe. Hätte sie dies getan, würde sie nicht behaupten, dass sie unglaubwürdig sei. In ihrem Ermittlungsverfahren hätte das Bundesasylamt mehr darauf eingehen müssen, dass sie angegeben habe, nicht lesen zu können. Insofern hätte die Behörde bei der Bearbeitung ihres Falles eine erhöhte Ermittlungspflicht gehabt. Außerdem beanstande sie die Art und Weise ihrer Einvernahme, ihr sei oft nicht genügend Zeit zum Antworten gegeben und sei sie ausgelacht worden, wenn sie manche Sachen nicht habe beantworten können. Der Dolmetscher habe zudem teilweise sehr schnell gesprochen, sodass sie nicht alles zur Gänze verstanden habe. Zum Beweis ihrer Glaubwürdigkeit beantrage sie die Beiziehung eines Sachverständigen für Indien und die Miteinbeziehung der von ihr beigelegten Ländererhebungen. Zu den ihr vorgehaltenen angeblichen Widersprüche gebe sie Folgendes an: "Unzählige Inderinnen arbeiten im arabischen Raum, und es ist keine Seltenheit, dass deren Reise dorthin finanziert wird. Wären dazu Ermittlungen erfolgt, wäre meine diesbezügliche Glaubwürdigkeit bestimmt anders beurteilt worden."
Der Gebrauch von Namen und Adressen werde in ihrem Heimatland anders gehandhabt als in Österreich. Sie wisse dazu tatsächlich nicht mehr, als sie schon angegeben habe. Ihr seien Begriffe wie "Familien"- oder "Vorname" fremd. Auch verfüge sie nicht über die geographischen Kenntnisse, wie die meisten Europäer, sodass es ihr nicht möglich sei, konkretere Angaben bezüglich ihrer Wohnadresse zu machen. Sie wisse seit kurzem, dass ihre Kinder zurzeit im Haus ihres jüngeren Bruders leben. Ihr ältester Sohn werde ihr zum Beweis ihrer Glaubwürdigkeit Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunde) schicken, die sie der Behörde nachreichen werde, sobald sie diese habe.
Wären Ermittlungen zur Zwangsheirat von indischen Frauen und den sich daraus ergebenden Problemen - die bis zu Ehrenmorden gehen können - erfolgt, hätte die Behörde ihre diesbezüglichen Angaben ebenfalls anders beurteilt.
Ihre Angaben sind alles andere als eine "leere Rahengeschichte", sondern die einer ungebildeten Inderin, die auf Grund ihrer rechtlosen Situation als Frau nicht über das Wissen, das im westlichen Raum Standard ist, verfügt.
Hätte die Behörde dies bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sie vor ihrem Mann, der sie bedrohte und einsperrte, floh und dass ihr die Polizei in Indien keinen Schutz davor gewährt.
Weiters werde sie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der rechtlosen Frauen von ihrem Ehemann bedroht. Sie sei von ihm eingesperrt worden, wie eine Leibeigene behandelt worden, körperlich misshandelt und mit dem Leben bedroht worden. Nach dem es sogar nach der Ermordung ihres Bruders erfolglos gewesen sei, zur Polizei zu gehen, wäre es für sie vollkommen aussichtslos gewesen, sich deswegen an die indische Polizei zu wenden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr nicht zur Verfügung. Sie habe in keinem anderen Teil Indiens familiären Rückhalt. Es sei zu gefährlich und nicht zumutbar, dass sie sich in einem anderen Teil Indiens verstecke und ohne die Unterstützung eines familiären Netzes lebe. Außerdem sei es ihr nicht möglich, eine völlig neue Existenzgrundlage in einer anderen Region Indiens aufzubauen. Sie würde daher im Falle einer Rückkehr in eine massiv existenzbedrohende Notlage geraten. Dies sei eine Verletzung von
Artikel 3 EMRK. Die Ausweisung nach Indien sei somit auf jeden Fall unzulässig.
Mit Schreiben vom 13.10.2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht mehr ohne ihre drei Kinder leben könne. Jeder Tag ohne diese sei für sie eine Qual. Da sie Angst habe, dass ihr Mann sie umbringen würde, könne sie unmöglich nach Indien zurückkehren. Sie lerne hier Deutsch und hoffe Tag für Tag auf eine positive Entscheidung in ihrem Asylverfahren. Seit zwei Jahren sei sie schon in Österreich und seit vier Jahren nicht mehr bei ihren Kindern gewesen. Sie könne nicht zu ihren Kindern zurück, da ihr Mann sie umbringen würde.
Am 29.09.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland, wenn ja, wen?
BF: In Indien leben meine Mutter, mein Vater ist verstorben, ich bin verheiratet und habe 3 Kinder, diese leben in Indien. Außerdem leben meine Geschwister dort. Ich hatte 2 Brüder, einer ist verstorben. Ich habe 2 Schwestern.
VR: Wie heißen Ihre Mutter, Ihr Mann und Ihre Kinder?
BF: Meine Mutter heißt XXXX, mein Mann XXXX ... nein, das ist derBF: Meine Mutter heißt römisch 40 , mein Mann römisch 40 ... nein, das ist der
Name meines Vaters. Mein Mann heißt XXXX, mein ältester Sohn heißt XXXX, 20 Jahre, weiters habe ich Zwillinge namens XXXX und XXXX, beide 16 Jahre alt.Name meines Vaters. Mein Mann heißt römisch 40 , mein ältester Sohn heißt römisch 40 , 20 Jahre, weiters habe ich Zwillinge namens römisch 40 und römisch 40 , beide 16 Jahre alt.
VR: Nach Ihren Angaben bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 19.09.2007 müsste Ihr ältester Sohn heute 18 Jahre alt sein und nicht 20.
BF: 18 Jahre? Im Februar ist er 21 geworden.
VR: Dann ist Ihr Sohn ja noch ein Jahr älter und nicht 20, sondern
21.
BF: Entschuldigung, ich bin etwas durcheinander. Zu Hause habe ich die genauen Geburtsdaten meiner Kinder aufgeschrieben.
VR: Sie müssen die auch ohne schriftlichen Zettel angeben können.
BF: Ich habe XXXX geheiratet. Mein Sohn ist am XXXX geboren.BF: Ich habe römisch 40 geheiratet. Mein Sohn ist am römisch 40 geboren.
VR: Sie sprachen gerade davon, dass er im Februar 21 geworden wäre, jetzt geben Sie als Geburtsmonat den August an.
BF: Die Zwillinge sind im Februar geboren. Mein ältester Sohn ist am XXXX geboren. Die Zwillinge sind am XXXX geboren.BF: Die Zwillinge sind im Februar geboren. Mein ältester Sohn ist am römisch 40 geboren. Die Zwillinge sind am römisch 40 geboren.
VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 15.01.2008 gaben Sie an, dass Sie im Jahr XXXX geheiratet hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 15.01.2008 gaben Sie an, dass Sie im Jahr römisch 40 geheiratet hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Nein, ich sagte, dass ich XXXX geheiratet und XXXX ist der älteste Sohn geboren.BF: Nein, ich sagte, dass ich römisch 40 geheiratet und römisch 40 ist der älteste Sohn geboren.
VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 15.01.2008 gaben Sie an, dass Ihr Mann XXXX heißt und Sie nicht wüssten, was dies heiße. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 15.01.2008 gaben Sie an, dass Ihr Mann römisch 40 heißt und Sie nicht wüssten, was dies heiße. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Jeder nennt ihn XXXX, weil er an der XXXX-Bushaltestelle arbeitet.BF: Jeder nennt ihn römisch 40 , weil er an der XXXX-Bushaltestelle arbeitet.
VR: Wenn Sie an einer offiziellen Stelle gefragt werden, wie Ihr Ehemann heißt, können Sie doch nicht einfach den Spitznamen Ihres Mannes angeben. Außerdem gaben Sie damals an, dass Sie nicht wüssten, was diese Abkürzung heißt?
BF: Ich weiß es immer noch nicht. Ich habe mich nie für den Namen meines Mannes interessiert, da ich mit der Eheschließung nicht einverstanden war.
VR: In welcher Stadt und in welchem Krankenhaus kamen Ihre Kinder zur Welt?
BF: Meine Kinder sind in der Stadt XXXX zur Welt gekommen. Sie sind im einen moslemischen Spital namens XXXX geboren.BF: Meine Kinder sind in der Stadt römisch 40 zur Welt gekommen. Sie sind im einen moslemischen Spital namens römisch 40 geboren.
VR: Wieso konnten Sie vor dem BAA nicht angeben, in welcher Stadt und in welchem Krankenhaus Ihre Kinder zur Welt kamen und heute wissen Sie es?
BF: Sie haben mich nicht gefragt, wo meine Kinder zur Welt gekommen sind, sie fragten nur, wie viele Kinder ich habe.
VR: Das stimmt nicht, Sie sind ausdrücklich gefragt worden, in welcher Stadt, in welchem Krankenhaus Ihre Kinder zur Welt kamen, auch die genauen Geburtsdaten Ihrer Kinder konnten Sie nicht angeben.
BF: Falls sie mich das gefragt haben, habe ich ihnen sicherlich das geantwortet. Es sind meine Kinder und ich weiß, wo und wann sie geboren wurden.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland nun verlassen?
BF: Ich habe Indien wegen meinem Mann verlassen. Es war eine Zwangshochzeit. Eigentlich wollte mein Vater auch nicht, dass ich diesen Mann heirate. Mein Mann ist schon alt. Er war bereits einmal verheiratet und er hat seine vorherige Frau viel geschlagen. Als sie schwanger war, hat er sie umgebracht. Als er dann ein Auge auf mich geworfen hat, meinte er, er mag mich und er wollte mich heiraten. Mein Vater und meine Brüder wollten zur Polizei gehen, aber mein Mann hat sie mit dem Umbringen bedroht und sagte, wenn sie zur Polizei gingen, wird er meine Brüder und meinen Vater umbringen. Mein Vater ist sogar wegen ihm verstorben. Wir sind arme Leute, selbst wenn wir zur Polizei gegangen wären, hätte sie uns nicht geholfen. Mein Mann hat dann seine Handlanger geschickt. Sie haben meinen Vater umgebracht.
VR: Wann war das?
BF: Vor der Eheschließung.
VR: Wann genau?
BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.
VR: Ich halte Ihnen vor, dass das nicht stimmen kann, weil Sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben haben, dass Ihr Vater im Jahr 1997 verstorben sei und Ihre Heirat war entweder XXXX oder XXXX. Außerdem haben Sie vor der Polizeiinspektion und vor dem BAA mit keinem Wort erwähnt, dass Ihr Vater ermordet worden sei.VR: Ich halte Ihnen vor, dass das nicht stimmen kann, weil Sie vor der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben haben, dass Ihr Vater im Jahr 1997 verstorben sei und Ihre Heirat war entweder römisch 40 oder römisch 40 . Außerdem haben Sie vor der Polizeiinspektion und vor dem BAA mit keinem Wort erwähnt, dass Ihr Vater ermordet worden sei.
BF: Doch, ich habe alles gesagt, wie ich es Ihnen heute erzähle. Es gab eine indische Dolmetscherin, die mich nicht verstanden hat.
VR: Fahren Sie bitte fort mit Ihrer Fluchtgeschichte.
BF: Ich kann nicht mehr mit diesem Mann leben. Er ist ein brutaler Mann.
VR: Sie haben angegeben, Ihr Vater sei ermordet worden, fahren Sie bitte fort.
BF: Nachdem mein Bruder auch im Krankenhaus war und es kein männliches Familienmitglied mehr gab um mich zu unterstützen, hat mich mein Mann mit Gewalt geheiratet.
VR: Was meinen Sie damit, nachdem Ihr Bruder auch im Krankenhaus war?
BF: Er wurde auch von meinem Mann geschlagen.
VR: Sie haben angegeben, einen 2. Bruder zu haben?
BF: Ja, aber dieser war jung.
VR: Sie haben zu Beginn der Einvernahme angegeben, dass ein Bruder verstorben sei, wann ist dieser verstorben?
BF: Vor 5 oder 6 Jahren.
VR: Warum ist er verstorben?
BF: Mein Mann hat ihn am Bauch verletzt, seither war er krank. Er wurde auch operiert und war in Behandlung. Letztendlich ist er an den Folgen dieser Verletzung verstorben.
VR: Welche Verletzung soll das gewesen sein?
BF: Er wurde verletzt. So genau weiß ich es nicht. Ich konnte meinen Bruder nicht besuchen. Mein Mann hat mich zu Hause festgehalten. Ich durfte das Haus nicht verlassen und meine Familie besuchen.
VR: Wann hat Ihr Mann Ihren Bruder verletzt?
BF: An dem Tag, als er mich von zu Hause entführt hat.
VR: Wann war das?
BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.
VR: Welches Jahr?
BF: Ich habe das alles verdrängt und vergessen. Ich war damals sehr jung. Ich habe nichts über die Welt gewusst, ich war immer nur zu Hause bei meiner Mutter.
VR: Sie müssen doch angeben können, in welchem Jahr Sie von Ihrem Mann entführt worden sind? War das im Jahr XXXX oder XXXX, im Jahr Ihrer Heirat?VR: Sie müssen doch angeben können, in welchem Jahr Sie von Ihrem Mann entführt worden sind? War das im Jahr römisch 40 oder römisch 40 , im Jahr Ihrer Heirat?
BF: Nein, er hat mich davor entführt. Er hat mich einen Monat bei sich zu Hause eingesperrt. Dann sind 10 Personen gekommen. Sie brachten mich zu einem Tempel und haben dann dort schnell die Hochzeitszeremonie gegen meinen Willen abgehalten. Danach war ich in seinem Haus eingesperrt. Ich durfte nicht einmal mit den Nachbarn sprechen, geschweige denn meine Familie besuchen und das Haus verlassen. Die wenigen Male, wo ich das Haus verlassen durfte, waren nur in seiner Begleitung.
VR: Ihr Mann hat Ihren Bruder verletzt, ist dieser dann gleich darauf verstorben oder erst Tage später?
BF: 4 Jahre später. Wegen der inneren Verletzungen war er auch beim Arzt. Er wurde geröngt und die Ärzte sagten, er muss operiert werden.
VR: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Vor 4 Jahren. Im Jahr 2007.
VR: Auch diese Angaben betreffend Ihren Bruder widersprechen Ihren Angaben, die Sie vor dem BAA am 15.01.2008 gemacht haben. Dort gaben Sie nämlich an, dass ein oder 2 Jahre zwischen der Ermordung Ihres Bruders und dem Zeitpunkt vergangen sei, an dem Sie Ihren Mann verlassen haben.
BF: Mein Bruder ist vor 8 Jahren verstorben.
VR: Wie hieß Ihr Bruder?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Fahren Sie bitte mit Ihrer Fluchtgeschichte fort.
BF: Mein Mann hat mich bedroht, er sagte, er würde mich töten. Auch meine Kinder wohnen nicht bei ihm, weil er den Kindern auch viele Probleme macht. Sie wohnen entweder bei meiner Schwester oder meiner Mutter. Ich habe seit 7 Jahren meine Kinder nicht gesehen. Ich möchte nur meine Kinder bei mir haben. Bitte helfen Sie mir, ich liebe meine Kinder über alles.
VR: Sind Sie direkt von Indien nach Österreich geflüchtet?
BF: Nein.
VR: Schildern Sie bitte Ihren Fluchtweg.
BF: Ich bin von Indien nach XXXX geflüchtet. Es gab eine Familie aus XXXX, sie hatte 5 Kinder. Ich habe dort als Kindermädchen gearbeitet. Sie haben auch ein Haus in Wien. Sie sind nach Wien gekommen, um 2 Monate hier zu verbringen. Ich bin mit ihnen mitgekommen, aber diese Familie hat mich auch misshandelt. Sie gaben mir nichts zu essen und haben mit mir geschimpft.BF: Ich bin von Indien nach römisch 40 geflüchtet. Es gab eine Familie aus römisch 40 , sie hatte 5 Kinder. Ich habe dort als Kindermädchen gearbeitet. Sie haben auch ein Haus in Wien. Sie sind nach Wien gekommen, um 2 Monate hier zu verbringen. Ich bin mit ihnen mitgekommen, aber diese Familie hat mich auch misshandelt. Sie gaben mir nichts zu essen und haben mit mir geschimpft.
VR: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?VR: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten?
BF: 2 Monate.
VR: Bis zu Ihrer Ausreise aus Indien haben Sie immer mit Ihrem Mann und Ihren Kindern gelebt?
BF: Ja.
VR: Wenn dem so ist, wie Sie angegeben haben, verstehe ich das Schreiben vom 13.02.2009 nicht ganz, dass Sie schon seit 2 Jahren in Österreich seien, jedoch Ihre Kinder seit 4 Jahren nicht mehr gesehen haben.
BF: Vielleicht habe ich das irrtümlich gesagt, ich habe große Angst gehabt vor meiner Einvernahme. Ich wusste nicht, was auf mich zukommt.
VR: Das war bei keiner Einvernahme, das haben Sie geschrieben.
BF: Das hat eine Frau für mich getippt. Ich weiß nicht, was sie geschrieben hat.
VR: Wie hieß Ihre letzte Wohnadresse in Indien, wo Sie mit Ihrem Mann und Ihren Kindern gelebt haben?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Sind Sie mit einem Reisepass legal ausgereist?
BF: Ja.
VR: Wie hieß die Familie, für die Sie in XXXX gearbeitet haben?VR: Wie hieß die Familie, für die Sie in römisch 40 gearbeitet haben?
BF: Mein Chef hieß XXXX und seine Frau hieß, glaube ich, XXXX. Den Familiennamen weiß ich nicht.BF: Mein Chef hieß römisch 40 und seine Frau hieß, glaube ich, römisch 40 . Den Familiennamen weiß ich nicht.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass dieser Mann XXXX hieß?VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass dieser Mann römisch 40 hieß?
BF: Er ist ein XXXX.BF: Er ist ein römisch 40 .
VR: Sie haben angegeben, dass er XXXX heißt?VR: Sie haben angegeben, dass er römisch 40 heißt?
BF: In XXXX sagt jeder XXXX zu ihm.BF: In römisch 40 sagt jeder römisch 40 zu ihm.
VR: Haben Sie Familienangehörige oder einen Lebensgefährten hier in Österreich?
BF: Nein, ich habe weder Familienangehörige noch einen Lebensgefährten. Ich bin alleine. Darum bitte ich Sie um Hilfe.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie einer legalen Arbeit nach?
BF: Ich arbeite bei XXXX.BF: Ich arbeite bei römisch 40 .
VR: Seit wann, haben Sie eine Arbeitsbewilligung?
BF: Seit XXXX arbeite ich bei dieser Firma.BF: Seit römisch 40 arbeite ich bei dieser Firma.
VR: Gehen Sie in einen Verein oder eine soziale Einrichtung?
BF: Nein.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF (gibt dies auf Hindi an): Ja.
VR: Haben Sie jemals einen Deutschkurs besucht?
BF: Ja, für einen Monat im Jahr 2007.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A), ein Gutachten betreffend innerstaatliche Fluchtalternative (Beilage B) und den Ausländerbericht der ÖB 2011 über die allgemeine Lage (Beilage C).
BF: Die inländische Fluchtalternative betrifft nicht eine alleinstehende Frau, diese wird von Männern als Freiwild betrachtet. Sie wird vergewaltigt und sogar getötet. Es gibt so viele Berichte, dass sogar Schulmädchen auf dem Weg in die Schule oder zurück von mehreren Burschen entführt und vergewaltigt werden.
VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
BF: Gut."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indien. Sie stellte am 19.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ihre Mutter, ihre drei Kinder und ihre Geschwister leben in Indien. Die Beschwerdeführerin hat keine österreichischen Freunde, keinen Lebensgefährten. Seit dem XXXX arbeitet sie bei einer Firma, sie hat im Jahr 2007 einen Monat lang einen Deutschkurs besucht. Sie engagiert sich nicht in einem Verein oder bei einer sozialer Einrichtung.Ihre Mutter, ihre drei Kinder und ihre Geschwister leben in Indien. Die Beschwerdeführerin hat keine österreichischen Freunde, keinen Lebensgefährten. Seit dem römisch 40 arbeitet sie bei einer Firma, sie hat im Jahr 2007 einen Monat lang einen Deutschkurs besucht. Sie engagiert sich nicht in einem Verein oder bei einer sozialer Einrichtung.
Zu Indien:
Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen.
(Zusammenfassung, Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt. Nämlich in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine reiche Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (links-nationalistisch), BJP (hindu-konservativ) und den kommunistischen Gruppen gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) mit komfortabler Mehrheit die Landesregierungen stellen. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben.
(Punkt I.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch eins.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(Punkt IV.1.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch vier.1.1. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist jedoch durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich.
(Punkt IV.1.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch vier.1.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten.
(Punkt IV.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Punkt 9. Gutachten XXXX)(Punkt römisch vier.2. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, Punkt 9. Gutachten römisch 40 )
Setzt man die Zahlen der in diversen Menschenrechtsberichten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Relation zur Gesamtbevölkerung Indiens (über 1 Milliarde), so zeigt sich, dass das individuelle Risiko, selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, unter normalen Bedingungen gering ist.
(Punkte 1.1. Gutachten XXXX)(Punkte 1.1. Gutachten römisch 40 )
Sicherheitslage im Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.
Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.
Aus den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org ) geht hervor, dass es von 2003 bis April 2009 im Punjab keine terroristischen Opfer mehr zu verzeichnen gab, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem 7 Zivilisten ums Leben kamen.
Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
(Punkte 2.1. und 3.3. Gutachten XXXX)(Punkte 2.1. und 3.3. Gutachten römisch 40 )
Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
(Punkt 4.2. Gutachten XXXX)(Punkt 4.2. Gutachten römisch 40 )
Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür aber nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.
(Punkt 6. Gutachten XXXX)(Punkt 6. Gutachten römisch 40 )
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
(Punkt II.3. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)(Punkt römisch zwei.3. Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Punkt 8. Gutachten XXXX)(Punkt 8. Gutachten römisch 40 )
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Völlig zu Recht zeigte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich dargelegt - gut nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage war, nachvollziehbare Angaben zu ihrer Person, zu ihrem Ehegatten und den drei Kindern zu machen sowie weiters auch nicht zu ihrer Ehe und der angeblichen Ermordung ihres Bruders. Auf die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei daher an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
Vor dem Bundesasylamt konnte die Beschwerdeführerin weder ihren Mädchennamen, noch den Familiennamen ihres Ehemannes angeben bzw. wusste sie auch nicht, in welcher Stadt ihre Kinder zur Welt kamen. Vor dem Bundesasylamt gab sie als Heiratsdatum das Jahr XXXX an, hingegen vor dem Asylgerichtshof gab sie an, im Jahr XXXX geheiratet zu haben. Die nachfolgende Erklärung der Beschwerdeführerin: " Nein, ich sagte, dass ich XXXX geheiratet habe und XXXX ist der älteste Sohn geboren." widerspricht jedoch den Angaben, die sie am 19.09.2007 vor dem Bundesasylamt gemacht hat, wonach ihr ältester Sohn 14 Jahre alt sei, da, wenn man vom Geburtsjahr XXXX ausgeht, der älteste Sohn im Jahr 2007 nicht 14 Jahre alt, sondern 16 Jahre alt gewesen sein muss. Zu bemerken ist, dass mit Schreiben vom 28.2.2008 nicht die Kopie ihrer Heiratsurkunde, sondern lediglich die Kopie einer Hochzeitseinladung vorgelegt wurde. Bezeichnend ist auch, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage war, den Altersunterschied ihrer Kinder widerspruchsfrei anzugeben. Während sie bei der Erstbefragung am 19.9.2007 angab, dass ihr ältester Sohn 14 Jahre alt sei und ihre Zwillinge 11 Jahre alt seien, sie sohin von einem dreijährigen Altersunterschied ihrer Kinder sprach, gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 15.1.2008 den Altersunterschied ihrer Kinder mit 2 Jahren an (vgl. "Ich habe drei Buben, XXXX:14 Jahre alt und Zwillinge: 12 Jahre alt.".), und sprach weiters vor dem Asylgerichtshof zunächst von einem vierjährigen Altersunterschied (vgl. "Mein ältester Sohn ist 20 Jahre alt, weiters habe ich Zwillinge, beide 16 Jahre alt."), dann von einem fünfjährigen Altersunterschied, da nach ihren weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung, der älteste Sohn, im Februar 21 Jahre alt geworden sei, um zum Schluss einen dreijährigen Altersunterschied und ein anderes Geburtsmonat ihres ältesten Sohnes anzugeben (vgl. "Mein ältester Sohn ist am XXXX geboren. Die Zwillinge sind am XXXX geboren.") Eine nachvollziehbare Erklärung für diese groben Widersprüche konnte die Beschwerdeführerin nicht geben.Vor dem Bundesasylamt konnte die Beschwerdeführerin weder ihren Mädchennamen, noch den Familiennamen ihres Ehemannes angeben bzw. wusste sie auch nicht, in welcher Stadt ihre Kinder zur Welt kamen. Vor dem Bundesasylamt gab sie als Heiratsdatum das Jahr römisch 40 an, hingegen vor dem Asylgerichtshof gab sie an, im Jahr römisch 40 geheiratet zu haben. Die nachfolgende Erklärung der Beschwerdeführerin: " Nein, ich sagte, dass ich römisch 40 geheiratet habe und römisch 40 ist der älteste Sohn geboren." widerspricht jedoch den Angaben, die sie am 19.09.2007 vor dem Bundesasylamt gemacht hat, wonach ihr ältester Sohn 14 Jahre alt sei, da, wenn man vom Geburtsjahr römisch 40 ausgeht, der älteste Sohn im Jahr 2007 nicht 14 Jahre alt, sondern 16 Jahre alt gewesen sein muss. Zu bemerken ist, dass mit Schreiben vom 28.2.2008 nicht die Kopie ihrer Heiratsurkunde, sondern lediglich die Kopie einer Hochzeitseinladung vorgelegt wurde. Bezeichnend ist auch, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage war, den Altersunterschied ihrer Kinder widerspruchsfrei anzugeben. Während sie bei der Erstbefragung am 19.9.2007 angab, dass ihr ältester Sohn 14 Jahre alt sei und ihre Zwillinge 11 Jahre alt seien, sie sohin von einem dreijährigen Altersunterschied ihrer Kinder sprach, gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 15.1.2008 den Altersunterschied ihrer Kinder mit 2 Jahren an vergleiche "Ich habe drei Buben, XXXX:14 Jahre alt und Zwillinge: 12 Jahre alt.".), und sprach weiters vor dem Asylgerichtshof zunächst von einem vierjährigen Altersunterschied vergleiche "Mein ältester Sohn ist 20 Jahre alt, weiters habe ich Zwillinge, beide 16 Jahre alt."), dann von einem fünfjährigen Altersunterschied, da nach ihren weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung, der älteste Sohn, im Februar 21 Jahre alt geworden sei, um zum Schluss einen dreijährigen Altersunterschied und ein anderes Geburtsmonat ihres ältesten Sohnes anzugeben vergleiche "Mein ältester Sohn ist am römisch 40 geboren. Die Zwillinge sind am römisch 40 geboren.") Eine nachvollziehbare Erklärung für diese groben Widersprüche konnte die Beschwerdeführerin nicht geben.
Zu ihrer Ausreise befragt, gab die Beschwerdeführerin bei ihren Einvernahmen am 19.9.2007 und 24.9.2007 an, mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist zu sein, hingegen in der Einvernahme vom 15.1.2008 meinte sie, ohne Reisepass weggeflogen zu sein. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches konnte diese nur angeben, dass sie es nicht wisse.
Bei ihrer Ersteinvernahme gab die Beschwerdeführerin an, von ihrem Ehemann geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Hiebei erwähnte sie mit keinem Wort, dass ihr Bruder bzw. auch ihr Vater von ihrem Ehemann bzw. dessen Handlangern ermordet worden seien. Vor dem Bundesasylamt steigerte sie dieses Vorbringen dahingehend, dass ihr Ehemann versucht habe, sie umzubringen und dieser ihren Bruder getötet habe. Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht in der Lage anzugeben, wann, wo und wie ihr Bruder ermordet worden ist. (vgl. "Ich weiß es nicht. Ich kann nur sagen, dass es mein Mann war, mehr weiß ich nicht.") Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass die näheren Umstände der behaupteten Ermordung ihres Bruders ungeklärt blieben, und es nicht erklärlich ist, warum die Beschwerdeführerin hiezu keine näheren Auskünfte erteilen konnte, bzw. sie nicht einmal angeben konnte, wie viel Zeit zwischen der Ermordung ihres Bruders und dem Zeitpunkt, als sie ihren Ehemann verließ, lag. Sie konnte auch nicht angeben, wann sie ihren Ehemann verlassen hat und wie lange sie sich danach noch in Indien aufgehalten hat.Bei ihrer Ersteinvernahme gab die Beschwerdeführerin an, von ihrem Ehemann geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Hiebei erwähnte sie mit keinem Wort, dass ihr Bruder bzw. auch ihr Vater von ihrem Ehemann bzw. dessen Handlangern ermordet worden seien. Vor dem Bundesasylamt steigerte sie dieses Vorbringen dahingehend, dass ihr Ehemann versucht habe, sie umzubringen und dieser ihren Bruder getötet habe. Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht in der Lage anzugeben, wann, wo und wie ihr Bruder ermordet worden ist. vergleiche "Ich weiß es nicht. Ich kann nur sagen, dass es mein Mann war, mehr weiß ich nicht.") Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass die näheren Umstände der behaupteten Ermordung ihres Bruders ungeklärt blieben, und es nicht erklärlich ist, warum die Beschwerdeführerin hiezu keine näheren Auskünfte erteilen konnte, bzw. sie nicht einmal angeben konnte, wie viel Zeit zwischen der Ermordung ihres Bruders und dem Zeitpunkt, als sie ihren Ehemann verließ, lag. Sie konnte auch nicht angeben, wann sie ihren Ehemann verlassen hat und wie lange sie sich danach noch in Indien aufgehalten hat.
Vor dem Asylgerichtshof gab diese zunächst an, dass ihr Bruder vor 5 oder 6 Jahren verstorben sei, änderte jedoch diese Angaben in weiterer Folge dahingehend, dass ihr Bruder vor 8 Jahren verstorben sei. Auch steigerte sie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung weiter und gab an, dass ihr Ehemann Handlanger geschickt habe und diese ihren Vater ermordet hätten. Dies sei vor ihrer Eheschließung (XXXX) passiert. Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass ihr Vater im Jahr 1997 verstorben sei und sie auch mit keinem Wort von einer Ermordung ihres Vaters gesprochen habe, gab sie lediglich an: "Doch, ich habe alles gesagt, wie ich es Ihnen heute erzähle. Es gab eine indische Dolmetscherin, die mich nicht verstanden hat." Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin entsteht der Eindruck, dass offenbar durch Steigerung des Vorbringens versucht wird, einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, obwohl ein solcher in Wahrheit nie stattgefunden hat. Auch kann nicht erkannt werden, warum die Beschwerdeführerin - sollte ihr Bruder und ihr Vater tatsächlich von ihrem Ehemann ermordet worden seien - dies nicht sogleich von sich aus bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebracht hatte. Auch ihre Angaben vor dem Asylgerichtshof, wonach sie bis zu ihrer Flucht (2007) immer mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen gelebt habe, sind nicht in Einklang zu bringen mit ihrem Vorbringen im Schreiben vom 13.10.2009, wonach sie schon seit 2 Jahren in Österreich sei und seit 4 Jahren ihre Kinder nicht mehr gesehen habe, da sie demnach ihre Kinder im Jahr 2005 zuletzt gesehen haben müsste. Eine schlüssig, nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch konnte die Beschwerdeführerin nicht geben und wurde einmal mehr deutlich, dass die Beschwerdeführerin vor den Behörden ein reines Gedankenkonstrukt vortrug.Vor dem Asylgerichtshof gab diese zunächst an, dass ihr Bruder vor 5 oder 6 Jahren verstorben sei, änderte jedoch diese Angaben in weiterer Folge dahingehend, dass ihr Bruder vor 8 Jahren verstorben sei. Auch steigerte sie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung weiter und gab an, dass ihr Ehemann Handlanger geschickt habe und diese ihren Vater ermordet hätten. Dies sei vor ihrer Eheschließung (römisch 40 ) passiert. Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass ihr Vater im Jahr 1997 verstorben sei und sie auch mit keinem Wort von einer Ermordung ihres Vaters gesprochen habe, gab sie lediglich an: "Doch, ich habe alles gesagt, wie ich es Ihnen heute erzähle. Es gab eine indische Dolmetscherin, die mich nicht verstanden hat." Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin entsteht der Eindruck, dass offenbar durch Steigerung des Vorbringens versucht wird, einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, obwohl ein solcher in Wahrheit nie stattgefunden hat. Auch kann nicht erkannt werden, warum die Beschwerdeführerin - sollte ihr Bruder und ihr Vater tatsächlich von ihrem Ehemann ermordet worden seien - dies nicht sogleich von sich aus bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebracht hatte. Auch ihre Angaben vor dem Asylgerichtshof, wonach sie bis zu ihrer Flucht (2007) immer mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen gelebt habe, sind nicht in Einklang zu bringen mit ihrem Vorbringen im Schreiben vom 13.10.2009, wonach sie schon seit 2 Jahren in Österreich sei und seit 4 Jahren ihre Kinder nicht mehr gesehen habe, da sie demnach ihre Kinder im Jahr 2005 zuletzt gesehen haben müsste. Eine schlüssig, nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch konnte die Beschwerdeführerin nicht geben und wurde einmal mehr deutlich, dass die Beschwerdeführerin vor den Behörden ein reines Gedankenkonstrukt vortrug.
Insgesamt betrachtet lassen die in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgetretenen groben Widersprüche und Ungereimtheiten einzig und allein der Schluss zu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkret sie selbst betreffende Verfolgungsgefahr in Indien nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Asylwerberin Flüchtling im Sinne der GFK ist.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt sowohl bei der Einvernahme vom 24.09.2007 als auch bei der vom 15.01.2008 ausführlich Gelegenheit hatte, ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die ein allenfalls asylrechtlich relevantes Merkmal teile, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die ein allenfalls asylrechtlich relevantes Merkmal teile, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es der Asylwerberin möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen. Da es Existenzmöglichkeiten für die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatgebietes gibt, ist es ihr auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es der Asylwerberin möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen. Da es Existenzmöglichkeiten für die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatgebietes gibt, ist es ihr auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG. Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG. Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht in Betracht kommt.Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht in Betracht kommt.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre.
Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt - war dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen für Indien nicht stattzugeben.
Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Der arbeitsfähigen Beschwerdeführerin, kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in ihrer Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zumal sie sich Zeit ihres Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und auch auf familiären Rückhalt zurückgreifen kann; ihre Mutter und ihr Bruder sowie ihre zwei Schwestern leben in Indien, sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da die Beschwerdeführerin keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da die Beschwerdeführerin keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich die Beschwerdeführerin seit ca. vier Jahren im Bundesgebiet auf und hat keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geltend gemacht. Auch in der Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, im Gegenteil gab sie an, keine österreichischen Freunde zu haben, sich nicht in Vereinen oder sozialen Einrichtungen zu engagieren. Ihrem Vorbringen, sie habe im Jahr 2007 für einen Monat einen Deutschkurs besucht, kommt keine besondere Bedeutung zu, da es ihr in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht möglich war, auf Deutsch zu antworten. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, dass sie seit 20.5.2011 für eine Firma arbeite, doch kann aus einer derart kurzen Beschäftigungsdauer nicht geschlossen werden, dass eine Ausweisung hier unzulässig wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet. Im Gegenteil leben ihre Angehörigen nach wie vor im Heimatland. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist zudem dadurch gemindert, dass sich der bisher legale Aufenthalt auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützte.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sind daher - wie oben ausgeführt - mangels ausreichender Bindungen zum Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb selbst bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
20.01.2012