Norm
AVG §69 Abs2Spruch
E5 419.246-2/2011-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 01.08.2011 des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. JANTSCHER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zl. E5 419.246-1/2011-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über den Antrag vom 01.08.2011 des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. JANTSCHER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zl. E5 419.246-1/2011-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zl. E5 419.246-1/2011-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zl. E5 419.246-1/2011-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 12.04.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 13.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 12.04.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 13.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.04.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er die Türkei verlassen habe, da er Kurde sei, jedoch aufgrund seiner Assimilierung die kurdische Sprache nicht beherrschen würde. Er habe im Jahr 2009 die Universität verlassen müssen, zumal er von Islamisten bedroht worden sei. Danach habe er sich in der Jugendorganisation der BDP engagiert. Am 04.04.2011 habe der Wiederaufnahmewerber mit anderen Personen den Geburtstag von Öcalan in XXXX gefeiert. Die Polizei sei gekommen und habe den Wiederaufnahmewerber geschlagen und mitgenommen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die PKK unterstützen würde. Aus Angst habe er die Türkei verlassen. Des Weiteren habe er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und wolle diesen als Kurde auch nicht ableisten.Am 13.04.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er die Türkei verlassen habe, da er Kurde sei, jedoch aufgrund seiner Assimilierung die kurdische Sprache nicht beherrschen würde. Er habe im Jahr 2009 die Universität verlassen müssen, zumal er von Islamisten bedroht worden sei. Danach habe er sich in der Jugendorganisation der BDP engagiert. Am 04.04.2011 habe der Wiederaufnahmewerber mit anderen Personen den Geburtstag von Öcalan in römisch 40 gefeiert. Die Polizei sei gekommen und habe den Wiederaufnahmewerber geschlagen und mitgenommen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die PKK unterstützen würde. Aus Angst habe er die Türkei verlassen. Des Weiteren habe er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und wolle diesen als Kurde auch nicht ableisten.
Am 19.04.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er in XXXX geboren und aufgewachsen sei und ebendort fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Lyzeum besucht habe. Nachdem der Wiederaufnahmewerber sein Studium Ende 2009 in XXXX abgebrochen habe, sei die gesamte Familie des Wiederaufnahmewerbers einschließlich seiner Person im Jänner 2010 nach Gaziantep übersiedelt. Der Wiederaufnahmewerber sei etwa von 2009 bis 2010 einer Arbeit bei XXXX in Gaziantep nachgegangen.Am 19.04.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er in römisch 40 geboren und aufgewachsen sei und ebendort fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Lyzeum besucht habe. Nachdem der Wiederaufnahmewerber sein Studium Ende 2009 in römisch 40 abgebrochen habe, sei die gesamte Familie des Wiederaufnahmewerbers einschließlich seiner Person im Jänner 2010 nach Gaziantep übersiedelt. Der Wiederaufnahmewerber sei etwa von 2009 bis 2010 einer Arbeit bei römisch 40 in Gaziantep nachgegangen.
In der Türkei seien nach wie vor die Eltern des Wiederaufnahmewerbers, eine Schwester und zwei Brüder aufhältig. Ein Bruder des Wiederaufnahmewerbers sei körperlich behindert und der andere sei erst 15 Jahre alt. Die Familie lebe von der Pension des Vaters des Wiederaufnahmewerbers, der überdies an Kehlkopfkrebs leide.
In Österreich würden sechs Onkeln mütterlicherseits, fünf in Graz und einer in Wien, wohnen. Einer dieser Onkel habe den Wiederaufnahmewerber nach Traiskirchen gebracht.
Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Wiederaufnahmewerber zusammengefasst das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass er von der Polizei und der PKK in der Türkei verfolgt worden sei.
I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 03.581-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 03.581-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ob der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer Verfolgung in der Türkei nicht ausgegangen werden könne.
Im Einzelnen wurde dazu festgehalten, dass das Kernvorbringen des Wiederaufnahmewerbers für die Ausreise gewesen sei, dass er Kurde sei, den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe und einerseits von der Polizei und andererseits von Anhängern der PKK verfolgt und bedroht werde. Eine Bedrohungssituation durch Angehörige der PKK habe der Wiederaufnahmewerber nicht glaubhaft machen können, zumal lediglich in den Raum gestellt worden sei, dass er seitens der PKK bedroht worden sei, dies durch direkte Anrufe oder mündlich ausgerichtet über den Vater. Hinzu würde kommen, dass die Aufforderungen, bei der PKK mitzuwirken, in Gaziantep ausgeblieben seien. Hinsichtlich der Weigerung, den Militärdienst in der Türkei zu absolvieren, wurde ausgeführt, dass eine Diskriminierung von Kurden anlässlich des Militärdienstes in der Türkei nicht erkannt werden könne. Weites führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben, wonach der Wiederaufnahmewerber von der türkischen Polizei verfolgt und bedroht worden sei, als unglaubwürdig erschienen seien. Dies deshalb, da sich der Wiederaufnahmewerber in den Ausführungen in Widersprüche verwickelt habe. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Wiederaufnahmewerber ausgeführt habe, dass er verprügelt worden sei, jedoch keine Verletzungen davongetragen habe. Weiters sei es nicht glaubhaft, dass ausgerechnet der Wiederaufnahmewerber und 10 Freunde unter 15.000 Teilnehmern mitgenommen worden seien, nur weil sie sich unterhalten hätten. Auch den erst am Ende der Einvernahme vorgebrachten Vorfall im Oktober 2010, anlässlich dessen der Wiederaufnahmewerber mitgenommen und für ein paar Stunden angehalten worden sei, vermochte er nicht plausibel darzulegen. Auch bei Wahrunterstellung sei aus diesem Vorbringen jedoch nichts zu gewinnen, zumal es eindeutig dafür sprechen würde, dass die Polizei kein Interesse an der Person des Wiederaufnahmewerbers habe, wenn er ohne Ermittlungen sofort wieder freigelassen worden sei. Dem behaupteten Sachverhalt hinsichtlich der KFZ-Anhaltung im Jahr 2010 fehle jede Nähe zur Ausreise des Wiederaufnahmewerbers im Jahr 2011 und es sich dabei um eine normale Kontrolle gehandelt habe. Die Unglaubwürdigkeit des Wiederaufnahmewerbers werde auch dadurch verstärkt, indem er zur Steigerung seines Vorbringens immer wieder Allgemeinberichte angebracht habe, zumal diese mit seiner Person in keinem Zusammenhang gestanden seien. Weiters habe der Wiederaufnahmewerber unglaubwürdig vorgebracht, dass er von der Polizei mit dem Umbringen und dem Einsperren bedroht worden sei, wenn er sich weiter politisch engagieren würde. Dies deshalb, da diese Angaben wiederum vage und ohne weitere Begründung in den Raum gestellt worden seien. Überdies habe der Wiederaufnahmewerber ohnehin sein politisches Engagement im Oktober 2010 eingestellt. Unglaubwürdig würden diese Androhungen auch deshalb erscheinen, zumal sämtliche Angehörige des Wiederaufnahmewerbers ebenfalls Kurden und Sympathisanten der BDP seien und offenkundig problemlos in der Türkei leben könnten. In einer Gesamtschau befand das Bundesasylamt, dass die Schilderungen des Wiederaufnahmewerbers oberflächlich, widersprüchlich und unglaubwürdig gewesen seien und dem Wiederaufnahmewerber sämtliche Fakten regelrecht aus der Nase gezogen werden mussten, weshalb angenommen wurde, dass der Wiederaufnahmewerber das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt habe. Was das Vorbringen der kurzfristigen Anhaltungen alleine betraf, so wurde dazu festgehalten, dass derartige Anhaltungen wohl kaum effizient seien, zumal die Polizei mit dem Wiederaufnahmewerber kaum geredet habe und der Grund der Anhaltung nie deutlich hervorgekommen sei. Überdies sei es nicht plausibel, dass unzählige Anhaltungen durchgeführt worden seien, ohne dass irgendwelche Konsequenzen entstanden seien. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die tatsächlich häufig angehalten worden sei, nicht bereits früher das Gefahrengebiet verlassen hätte. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stelle der Umstand dar, dass das Zielland des Wiederaufnahmewerbers Österreich gewesen sei, zumal er hier Angehörige habe. Dem wurde entgegengehalten, dass es egal sein müsse, in welchem Land man Schutz suche, Hauptsache müsse sein, dass man einen solchen gewährt bekomme. Hinsichtlich des behaupteten politischen Engagements des Wiederaufnahmewerbers für die Jugendsektion der BDP wurde ausgeführt, dass an seinen Aktivitäten gezweifelt werde, da er wiederum sämtliche Aussagen in den Raum gestellt habe, erst auf detaillierte Nachfrage hin ausgeführt habe, welche Tätigkeiten er für die BDP gemacht habe, wo er diese verrichtet habe und für wie lange er für die BDP tätig gewesen sei. Unsubstantiiert habe er in diesem Zusammenhang angegeben, dass er von Kollegen erfahren habe, dass sein Telefon abgehört worden sei. Daraus hätten sich jedoch für den Wiederaufnahmewerber keinerlei Folgen ergeben und sei er nie ein Mitglied der Partei gewesen. Überdies würde sich aus den Angaben ergeben, dass sich in Gaziantep, seinem Wohnort, keinerlei Probleme diesbezüglich ergeben hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch der behauptete Universitätsabbruch im Jahr 2009 aufgrund der Probleme mit Hizbullah-Anhängern wegen seines Engagements für die DTP. Dies deshalb, da sich der Wiederaufnahmewerber in Widersprüche verwickelte und nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb ausgerechnet er als DTP Anhänger bedroht worden sei, obschon es dort auch Kollegen gegeben habe, die schon seit Jahren für die DTP aktiv gewesen seien. Des Weiteren wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass Kurden aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen in der Türkei unterworfen seien.
In einer Gesamtbetrachtung wurde ausgeführt, dass sich der Wiederaufnahmewerber einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe, die sich auf Gemeinplätze beziehe und jedwede Realitätsnähe vermissen lasse. Es sei ihm nicht gelungen, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen.
Der Wiederaufnahmewerber verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Wiederaufnahmewerber verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber im gesamten Verfahren nicht dargetan habe, dass er zu seinen in Österreich lebenden sechs Onkeln in einem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis stehe. Er gehe keiner Arbeit nach und besuche keine Kurse oder Schulen. Bis auf den Umstand, dass sechs Onkeln des Wiederaufnahmewerbers in Österreich leben, habe er keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen könnten, zumal der Wiederaufnahmewerber kein Deutsch spreche und über keine privaten Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber im gesamten Verfahren nicht dargetan habe, dass er zu seinen in Österreich lebenden sechs Onkeln in einem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis stehe. Er gehe keiner Arbeit nach und besuche keine Kurse oder Schulen. Bis auf den Umstand, dass sechs Onkeln des Wiederaufnahmewerbers in Österreich leben, habe er keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen könnten, zumal der Wiederaufnahmewerber kein Deutsch spreche und über keine privaten Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.
I.1.3. Gegen diesen am 20.04.2011 dem Wiederaufnahmewerber ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 04.05.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen am 20.04.2011 dem Wiederaufnahmewerber ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 04.05.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt.
I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zl. E5 419.246-1/2011-5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber persönlich am 20.05.2011 durch Sicherheitsorgane und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 19.05.2011 ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zl. E5 419.246-1/2011-5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmewerber persönlich am 20.05.2011 durch Sicherheitsorgane und seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 19.05.2011 ordnungsgemäß zugestellt.
I.1.5. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2011 zu U 1412/11-4 abgelehnt.römisch eins.1.5. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2011 zu U 1412/11-4 abgelehnt.
I.1.6. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Wiederaufnahmewerbers stellte mit Schreiben vom 29.07.2011 (beim AsylGH eingelangt am 01.08.2011) einen - gemäß der Wortfolge auf dem Deckblatt - Antrag auf Abänderung des Bescheides.römisch eins.1.6. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Wiederaufnahmewerbers stellte mit Schreiben vom 29.07.2011 (beim AsylGH eingelangt am 01.08.2011) einen - gemäß der Wortfolge auf dem Deckblatt - Antrag auf Abänderung des Bescheides.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass vom Bundesasylamt die Angaben des Wiederaufnahmewerbers, insbesondere die Verhaftung im Zuge der Teilnahme an einer Demonstration im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier Abdullah Öcalans am 04.04.2011 fälschlicherweise als nicht glaubhaft bezeichnet worden seien. Dem Wiederaufnahmewerber sei mittlerweile ein Beweismittel zugekommen, mit welchem er seine diesbezüglichen Angaben beweisen könne. Nach seiner Flucht sei nämlich von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Wiederaufnahmewerber per 17.05.2011 ein Haftbefehl wegen der Teilnahme an dieser Demonstration ergangen. Unter einem sei dem Wiederaufnahmewerber vorgeworfen worden, dass er für eine illegale Organisation tätig geworden sei und für diese Propaganda gemacht habe, weshalb ihm nunmehr eine Anklage wegen eines Verbrechens nach dem türkischen Anti-Terror-Gesetz drohe. Es lägen somit asylrelevante Fluchtgründe vor, nämlich wegen politischer Verfolgung und sei dem Wiederaufnahmewerber eine Rückkehr in die Türkei auch wegen des zu erwartenden Strafverfahrens mit hoher Gefängnisstrafe - lediglich für eine Teilnahme an einer Demonstration - unzumutbar. Vorgelegt wurde das als türkischer Haftbefehl vom 17.05.2011 bezeichnete Schreiben samt Übersetzung aus dem türkischen von XXXX vom 26.06.2011. Als Abschluss der schriftlichen Ausführungen wurde der "Antrag auf Abänderung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 im Sinne einer positiven Entscheidung, in eventu auf Aufhebung und Zurückweisung an die I. Instanz, da von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurden sei, demnach Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung unrichtig seien, bei vorheriger Kenntnis dieses Beweismittels eine andere Entscheidung erfolgt wäre und die Richtigkeit der Angaben des Wiederaufnahmewerbers durch das vorgelegte Beweismittel nun bewiesen werden kann (sic!)" gestellt.Inhaltlich wurde ausgeführt, dass vom Bundesasylamt die Angaben des Wiederaufnahmewerbers, insbesondere die Verhaftung im Zuge der Teilnahme an einer Demonstration im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier Abdullah Öcalans am 04.04.2011 fälschlicherweise als nicht glaubhaft bezeichnet worden seien. Dem Wiederaufnahmewerber sei mittlerweile ein Beweismittel zugekommen, mit welchem er seine diesbezüglichen Angaben beweisen könne. Nach seiner Flucht sei nämlich von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Wiederaufnahmewerber per 17.05.2011 ein Haftbefehl wegen der Teilnahme an dieser Demonstration ergangen. Unter einem sei dem Wiederaufnahmewerber vorgeworfen worden, dass er für eine illegale Organisation tätig geworden sei und für diese Propaganda gemacht habe, weshalb ihm nunmehr eine Anklage wegen eines Verbrechens nach dem türkischen Anti-Terror-Gesetz drohe. Es lägen somit asylrelevante Fluchtgründe vor, nämlich wegen politischer Verfolgung und sei dem Wiederaufnahmewerber eine Rückkehr in die Türkei auch wegen des zu erwartenden Strafverfahrens mit hoher Gefängnisstrafe - lediglich für eine Teilnahme an einer Demonstration - unzumutbar. Vorgelegt wurde das als türkischer Haftbefehl vom 17.05.2011 bezeichnete Schreiben samt Übersetzung aus dem türkischen von römisch 40 vom 26.06.2011. Als Abschluss der schriftlichen Ausführungen wurde der "Antrag auf Abänderung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 im Sinne einer positiven Entscheidung, in eventu auf Aufhebung und Zurückweisung an die römisch eins. Instanz, da von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurden sei, demnach Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung unrichtig seien, bei vorheriger Kenntnis dieses Beweismittels eine andere Entscheidung erfolgt wäre und die Richtigkeit der Angaben des Wiederaufnahmewerbers durch das vorgelegte Beweismittel nun bewiesen werden kann (sic!)" gestellt.
I.1.7. Am 11.08.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber über den Luftweg von der Bezirkshauptmannschaft XXXX in die Türkei abgeschoben.römisch eins.1.7. Am 11.08.2011 wurde der Wiederaufnahmewerber über den Luftweg von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in die Türkei abgeschoben.
I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das AIS bzw. GVS und die das Asylverfahren umfassenden Akte des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und dem vorgelegten türkischsprachigen Schreiben.römisch eins.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das AIS bzw. GVS und die das Asylverfahren umfassenden Akte des Wiederaufnahmewerbers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens und dem vorgelegten türkischsprachigen Schreiben.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
II.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
II.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen zurückzuweisen:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war aus folgenden Erwägungen zurückzuweisen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.
Bei dem mit 17.05.2011 - und damit einen Tag vor der das Verfahren rechtskräftig abschießenden Entscheidung des Asylgerichtshofes - datierten Haftbefehl handelt es sich um ein Beweismittel, dass vor Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden gewesen ist. Wie sich jedoch aus der Übersetzung vom 26.06.2011 von XXXX ergibt, ist dieser Haftbefehl dem Wiederaufnahmewerber aber jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Beauftragung des Übersetzers bzw. der Übersetzung selbst zugekommen. Der Wiederaufnahmewerber hatte damit jedenfalls über vier Wochen vor Einbringung des Antrages am 01.08.2011 Kenntnis von diesem Wiederaufnahmegrund.Bei dem mit 17.05.2011 - und damit einen Tag vor der das Verfahren rechtskräftig abschießenden Entscheidung des Asylgerichtshofes - datierten Haftbefehl handelt es sich um ein Beweismittel, dass vor Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden gewesen ist. Wie sich jedoch aus der Übersetzung vom 26.06.2011 von römisch 40 ergibt, ist dieser Haftbefehl dem Wiederaufnahmewerber aber jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Beauftragung des Übersetzers bzw. der Übersetzung selbst zugekommen. Der Wiederaufnahmewerber hatte damit jedenfalls über vier Wochen vor Einbringung des Antrages am 01.08.2011 Kenntnis von diesem Wiederaufnahmegrund.
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller bereits mit Einbringung des Antrages bekannt zu geben und glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040).Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller bereits mit Einbringung des Antrages bekannt zu geben und glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040).
Es sind im Antrag keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die in irgendeiner Form eine Rechtzeitigkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrages innerhalb der vorgesehen Frist von zwei Wochen erkennen ließen, vielmehr sprechen die Fakten eindeutig dafür, dass der Antrag erst über vier Wochen nach Kenntnis von der Existenz des Haftbefehles, sogar vier Wochen nach Erhalt von dessen in Auftrag gegebener Übersetzung gestellt worden ist.
Der Vollständigkeit halber war noch festzuhalten, dass es einem Antragsteller obliegt, von vornherein einen klaren, den Willen erkennen lassenden Antrag zu stellen, dies gilt umso mehr für rechtsfreundliche Vertreter. Im vorliegenden Fall war aufgrund der Formulierung des Antrages erkennbar, dass es im Willen der rechtsfreundlichen Vertretung lag, eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des nunmehr vorlegbaren Beweismittels anzuregen. Der Haftbefehl wiederum sollte die bereits vorgebrachte Verhaftung im Rahmen einer Demonstration am 04.04.2011 und die angeblich damit zusammenhängende Verfolgungsgefahr stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
07.12.2011