TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/15 D14 402959-2/2011

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Veröffentlicht am 15.11.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D14 402959-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 zu Zl. D14 402959-1/2008/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 zu Zl. D14 402959-1/2008/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 zu Zl. D14 402959-1/2008/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 zu Zl. D14 402959-1/2008/16E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.08.2007 am 25.08.2007 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.08.2007 am 25.08.2007 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX (Antragsteller zu den Zlen. D14 402958-2/2011 und D14 402956-2/2011).Die Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 (Antragsteller zu den Zlen. D14 402958-2/2011 und D14 402956-2/2011).

Am XXXX und am XXXX wurden im Bundesgebiet die Töchter des Antragstellers XXXX und XXXX (Antragsteller zu den Zlen. D14 402957-2/2011 und D14 403649-2/2011) geboren.Am römisch 40 und am römisch 40 wurden im Bundesgebiet die Töchter des Antragstellers römisch 40 und römisch 40 (Antragsteller zu den Zlen. D14 402957-2/2011 und D14 403649-2/2011) geboren.

In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2007 gab der Antragsteller an, mit der Bahn von XXXX bis nach KIEW gereist zu sein. Von KIEW sei er mit diversen Bussen an die ukrainisch-slowakische Grenze gebracht worden und mit einem Schlepper in die Slowakei gereist, wo er um Asyl angesucht habe. Beim Versuch, über die grüne Grenze illegal in das Bundesgebiet einzureisen, sei er am 24.08.2007 von Organen des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen worden.In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2007 gab der Antragsteller an, mit der Bahn von römisch 40 bis nach KIEW gereist zu sein. Von KIEW sei er mit diversen Bussen an die ukrainisch-slowakische Grenze gebracht worden und mit einem Schlepper in die Slowakei gereist, wo er um Asyl angesucht habe. Beim Versuch, über die grüne Grenze illegal in das Bundesgebiet einzureisen, sei er am 24.08.2007 von Organen des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen worden.

Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, erklärte der Antragsteller, dass er von den Russen verfolgt und bedroht worden sei, da ihm eine Verbindung zu den tschetschenischen Rebellen angelastet worden sei. Er sei von den Russen abgeholt und geschlagen worden.

Aufgrund der Asylantragstellung in der Slowakei wurden Konsultationen im Rahmen der Dublin-II-Vo mit der Slowakei geführt.

Die erste gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 nach Untersuchung des Antragstellers am 07.09.2007 hat ergeben, dass beim Antragsteller keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Zu seinem Fluchtmotiv erklärte der Antragsteller dabei, dass die Russen ihn töten hätten wollen. Er habe als Schlosser gearbeitet und habe der Bürgermeister an seiner Arbeitsstelle ein Kaffeehaus errichten wollen, weshalb er in ein verlassenes Fabrikgebäude umgesiedelt sei. Der Antragsteller sei verdächtigt worden, dort die Kämpfer zu unterstützen bzw. diese zu verstecken. Ein Freund von ihm sei verschleppt worden und sei nach dem Antragsteller gefragt worden. Am nächsten Tag sei seine Ehefrau geschlagen und sein Kind bedroht worden. Seine Frau sei in der Folge zu ihren Eltern gegangen. Bereits vor zwei bis drei Jahren sei er so etwa zwei Tage lang angehalten und geschlagen worden.Die erste gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 nach Untersuchung des Antragstellers am 07.09.2007 hat ergeben, dass beim Antragsteller keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Zu seinem Fluchtmotiv erklärte der Antragsteller dabei, dass die Russen ihn töten hätten wollen. Er habe als Schlosser gearbeitet und habe der Bürgermeister an seiner Arbeitsstelle ein Kaffeehaus errichten wollen, weshalb er in ein verlassenes Fabrikgebäude umgesiedelt sei. Der Antragsteller sei verdächtigt worden, dort die Kämpfer zu unterstützen bzw. diese zu verstecken. Ein Freund von ihm sei verschleppt worden und sei nach dem Antragsteller gefragt worden. Am nächsten Tag sei seine Ehefrau geschlagen und sein Kind bedroht worden. Seine Frau sei in der Folge zu ihren Eltern gegangen. Bereits vor zwei bis drei Jahren sei er so etwa zwei Tage lang angehalten und geschlagen worden.

Im handschriftlichen medizinischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.09.2007 wurden eine psychische Beeinträchtigung des Antragstellers und ein Behandlungsbedarf festgestellt. Eine Abschiebung in die Slowakei sei deshalb nicht möglich.

Nach der zweiten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 nach Untersuchung des Antragstellers am 05.10.2007 wurde festgehalten, dass der Antragsteller an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Antragsteller könne seine Interessen im Verfahren wahrnehmen, eine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen sei nicht auszuschließen. Bei einer Überstellung in die Slowakei bestehe die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund seiner psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könne bzw. sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.Nach der zweiten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 nach Untersuchung des Antragstellers am 05.10.2007 wurde festgehalten, dass der Antragsteller an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Antragsteller könne seine Interessen im Verfahren wahrnehmen, eine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen sei nicht auszuschließen. Bei einer Überstellung in die Slowakei bestehe die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund seiner psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könne bzw. sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.

In einer dritten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 nach Untersuchung des Antragstellers am 05.02.2008 wurde darüber hinaus festgehalten, dass der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auch seine Interessen im Verfahren nicht mehr wahrnehmen könne.In einer dritten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 nach Untersuchung des Antragstellers am 05.02.2008 wurde darüber hinaus festgehalten, dass der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auch seine Interessen im Verfahren nicht mehr wahrnehmen könne.

Im Aktenvermerk vom 06.02.2008 wurde aufgrund des beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustandes des Antragstellers die Zulassung seines Verfahrens festgehalten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde ein einstweiliger Sachwalter zur Vertretung des Antragstellers in seinem Asylverfahren bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 wurde ein einstweiliger Sachwalter zur Vertretung des Antragstellers in seinem Asylverfahren bestellt.

Am 25.04.2008 wurde die Ehefrau des Antragstellers durch das Bundesasylamt niederschriftlich als Zeugin befragt.

Dabei erklärte sie zum Antragsteller befragt, dass dieser in XXXX geboren sei und seit seinem zehnten Lebensjahr arbeite. Er habe mit seinem Onkel in einer Autowerkstätte gearbeitet, die sich neben dem Haus der Großmutter väterlicherseits befinde.Dabei erklärte sie zum Antragsteller befragt, dass dieser in römisch 40 geboren sei und seit seinem zehnten Lebensjahr arbeite. Er habe mit seinem Onkel in einer Autowerkstätte gearbeitet, die sich neben dem Haus der Großmutter väterlicherseits befinde.

Die Familie des Antragstellers habe immer in XXXX gelebt. Der Antragsteller habe einen jüngeren Bruder und drei Schwestern, wobei eine Schwester und der Bruder nach wie vor zuhause leben würden.Die Familie des Antragstellers habe immer in römisch 40 gelebt. Der Antragsteller habe einen jüngeren Bruder und drei Schwestern, wobei eine Schwester und der Bruder nach wie vor zuhause leben würden.

Die Zeugin habe den Antragsteller im Jahr 2003 in XXXX kennengelernt und diesen im November 2004 nach moslemischer Tradition geheiratet. Danach sei sie zu ihm nach XXXX gezogen. Auf ausdrückliche Befragung erklärte die Zeugin, dass es vom Jahr 2004 bis Juli 2007 keine Vorfälle mit russischen Soldaten gegeben habe. Es habe jedoch häufig Kontrollen gegeben.Die Zeugin habe den Antragsteller im Jahr 2003 in römisch 40 kennengelernt und diesen im November 2004 nach moslemischer Tradition geheiratet. Danach sei sie zu ihm nach römisch 40 gezogen. Auf ausdrückliche Befragung erklärte die Zeugin, dass es vom Jahr 2004 bis Juli 2007 keine Vorfälle mit russischen Soldaten gegeben habe. Es habe jedoch häufig Kontrollen gegeben.

Aus Angst, dass man ihn verschleppen oder töten würde, sei der der Antragsteller geflüchtet. Sein Freund, mit dem er immer zusammen gewesen sei, sei verschleppt worden, da er in Verdacht gestanden sei, die Widerstandskämpfer mit Essen unterstützt zu haben.

Der Freund heiße XXXX. Den Familiennamen dieses Freundes kenne die Zeugin nicht. Der Freund habe in einer der Zeugin nicht näher bekannten Firma in XXXX gearbeitet.Der Freund heiße römisch 40 . Den Familiennamen dieses Freundes kenne die Zeugin nicht. Der Freund habe in einer der Zeugin nicht näher bekannten Firma in römisch 40 gearbeitet.

Da es häufig vorkomme, dass die nächsten Freunde auch gleich mitgenommen werden würden, habe der Antragsteller vermutet, dass er auch verschleppt werden würde.

Die Zeugin wisse nicht, ob der Freund tatsächlich die Rebellen unterstützt habe. Am XXXX sei dieser verschleppt worden und sei der Antragsteller deshalb verängstigt gewesen. Der Antragsteller habe der Zeugin mitgeteilt, dass er seinen Freund nicht mehr angetroffen habe, da dieser verschleppt worden sei. Der Antragsteller sei daraufhin weggegangen und nicht mehr nachhause gekommen. Später habe er der Zeugin erzählt, dass er bei seinem Onkel gewesen sei. Schließlich habe er die Zeugin angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie wegfahren müssten, da der Antragsteller befürchtet habe, verschleppt zu werden, wenn er zuhause bleibe. Die gesamte Zeit bis zur Ausreise habe sich der Antragsteller in XXXX aufgehalten. Der Antragsteller habe vorgehabt, mit der Autowerkstätte weiterzumachen.Die Zeugin wisse nicht, ob der Freund tatsächlich die Rebellen unterstützt habe. Am römisch 40 sei dieser verschleppt worden und sei der Antragsteller deshalb verängstigt gewesen. Der Antragsteller habe der Zeugin mitgeteilt, dass er seinen Freund nicht mehr angetroffen habe, da dieser verschleppt worden sei. Der Antragsteller sei daraufhin weggegangen und nicht mehr nachhause gekommen. Später habe er der Zeugin erzählt, dass er bei seinem Onkel gewesen sei. Schließlich habe er die Zeugin angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie wegfahren müssten, da der Antragsteller befürchtet habe, verschleppt zu werden, wenn er zuhause bleibe. Die gesamte Zeit bis zur Ausreise habe sich der Antragsteller in römisch 40 aufgehalten. Der Antragsteller habe vorgehabt, mit der Autowerkstätte weiterzumachen.

Konkret danach befragt, erklärte die Zeugin, dass sie nicht wisse, woher der Antragsteller von der Verschleppung erfahren habe. Dahingehend könne sie bloß Vermutungen anstellen.

Die Zeugin erklärte, dass sie nicht wisse, ob maskierte Männer zum Antragsteller in die Werkstätte gekommen seien. Sie könne auch nicht angeben, was der Bruder des Antragstellers beruflich gemacht habe.

Zum Gesundheitszustand des Antragstellers befragt, führte die Zeugin aus, dass dieser zurzeit keine Medikamente einnehme. Sein Gesundheitszustand sei normal, er habe keine Beschwerden und stehe auch in keiner ärztlichen Behandlung. Der Antragsteller sei ständig nervös und befürchte die Zeugin, dass etwas mit seinen Nerven nicht in Ordnung sei. Der Antragsteller suche selten - zuletzt vorige Woche - einen Psychologen auf. Ob der Antragsteller Medikamente einnehmen müsse, wisse die Zeugin nicht.

Abgesehen von Kontakten mit seinen Eltern und Gesprächen mit den Leuten von der Pension konnte die Zeugin keine integrativen Aspekte des Antragstellers darlegen.

Dem einstweiligen Sachwalter wurden am 29.04.2008 Länderfeststellungen zu Tschetschenien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

In der Stellungnahme vom 15.05.2008 wurde dahingehend ausgeführt, dass basierend auf den vorliegenden Unterlagen (Länderfeststellungen im Zusammenhalt mit der Zeugenaussage) der Herkunftsstaat des Antragstellers nach wie vor als nicht sicher einzustufen sei, zumal ein Freund des Antragstellers sogar verschleppt worden sei. Zudem spreche der psychische Zustand des Antragstellers gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat.

Am 21.05.2008 wurde der Antragsteller wegen des Verdachts der Körperverletzung zur Anzeige gebracht.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde das Sachwalterschaftsverfahren betreffend den Antragsteller eingestellt, da der Antragsteller in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde das Sachwalterschaftsverfahren betreffend den Antragsteller eingestellt, da der Antragsteller in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Am 18.09.2008 langte ein medizinisch-psychiatrischer Befundbericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie betreffend den Antragsteller und seine Ehefrau ein, wonach der Antragsteller an einem agitiert - reaktiv - depressiven Syndrom leide und medikamentös psychiatrisch behandlungsbedürftig sei. Seine Ehefrau sei psychosewertig erkrankt.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 erklärte der Antragsteller, dass er sich geistig und physisch in der Lage befinde, Angaben zu seinem Antrag auf internationalen Schutz machen zu können.

Der Antragsteller brachte seinen Inlandspass, seine Heiratsurkunde, seine Geburtsurkunde und seine Führerscheinprüfung in Vorlage.

Der Antragsteller erklärte, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und alles in Ordnung sei. Zum behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erklärte der Antragsteller, dass er diesen regelmäßig - jede Woche - aufsuche, seit er sich im Bundesgebiet aufhalte. Der Antragsteller nehme regelmäßig Medikamente ein, wisse jedoch nicht welche. Er glaube, es handle sich um Beruhigungstabletten, die er morgens und abends einnehmen müsse.

Vor ca. vier bis fünf Monaten sei der Antragsteller einmal bei einem anderen Psychiater in Behandlung gestanden. Diesen habe er über Aufforderung aufsuchen müssen.

Zu seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat befragt, erklärte der Antragsteller, dass er in XXXX geboren worden sei und fallweise bei seiner Großmutter, seinen zwei Onkeln und seinen Eltern gelebt habe. Bei seinen Eltern hätten auch ein Bruder und drei Schwestern gelebt. Im Jahr 2004 habe der Antragsteller geheiratet und eine Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinen Eltern gekauft, wo der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seinem Kind bis zur Ausreise gelebt habe. Im ersten Tschetschenienkrieg - im Jahr 1996 - habe der Antragsteller bei einer Tante in XXXX gelebt. Seine Angehörigen würden sich nach wie vor in Tschetschenien aufhalten.Zu seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat befragt, erklärte der Antragsteller, dass er in römisch 40 geboren worden sei und fallweise bei seiner Großmutter, seinen zwei Onkeln und seinen Eltern gelebt habe. Bei seinen Eltern hätten auch ein Bruder und drei Schwestern gelebt. Im Jahr 2004 habe der Antragsteller geheiratet und eine Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinen Eltern gekauft, wo der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seinem Kind bis zur Ausreise gelebt habe. Im ersten Tschetschenienkrieg - im Jahr 1996 - habe der Antragsteller bei einer Tante in römisch 40 gelebt. Seine Angehörigen würden sich nach wie vor in Tschetschenien aufhalten.

Im Bundesgebiet würden sich zwei Tanten väterlicherseits, ein Cousin und ein Cousin seines Vaters aufhalten. Der Antragsteller erhalte von diesen Verwandten finanzielle Unterstützung. Diese würden ihm beispielsweise Fahrscheine kaufen bzw. könne er mit diesen mitfahren, wenn er zu einem Arzttermin müsse und würden diese auch für ihn dolmetschen.

Im Herkunftsstaat verfüge der Antragsteller nach wie vor über seine Wohnung, ein Grundstück und mehrere Autos. Der Antragsteller habe als Automechaniker gearbeitet und von seinem Einkommen gut leben können.

Der Antragsteller sei in seinem Herkunftsstaat kein Mitglied einer Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung und auch kein Widerstandskämpfer gewesen.

Nach den ausschlaggebenden Gründen für seine Ausreise befragt, gab der Antragsteller an, dass er eine Firma in einer zentralen Straße von XXXX gehabt habe. Auf der gegenüberliegenden Seite habe der Bürgermeister - der Familienname sei dem Antragsteller nicht bekannt - ein Hotel errichten lassen. Deshalb habe die Firma im Juli 2007 verlegt werden müssen. Der Antragsteller habe dann bei einem Freund in einer Baufirma gearbeitet. Eines Tages sei er - wie jeden Tag - zu Mittag nachhause gefahren, um zu essen. Bei seiner Rückkehr sei sein Freund nicht mehr da gewesen. Da sein Telefon ausgeschaltet gewesen sei, habe der Antragsteller seinen Freund nicht erreichen könne. Der Antragsteller sei wieder nachhause gefahren. Sein Freund habe ganz in der Nähe gewohnt. Der Antragsteller habe alle gefragt, ob sie ihn gesehen hätten, doch selbst seine Eltern hätten nicht gewusst, wo er gewesen sei. Der Antragsteller habe befürchtet, dass sein Freund mitgenommen worden sei. Der Antragsteller habe sich vorerst in XXXX bei seinem Onkel versteckt. Dieser habe ihm am nächsten Tag mitgeteilt, dass Soldaten in der Wohnung des Antragstellers gewesen seien, um nach ihm zu suchen. Am folgenden Tag seien sie neuerlich - diesmal maskiert - gekommen, wobei die Ehefrau und das Kind des Antragstellers alleine zuhause gewesen seien. Seine Ehefrau sei mehrmals geschlagen worden und sei gedroht worden, sein Kind umzubringen, falls seine Ehefrau den Aufenthalt des Antragstellers nicht verraten würde.Nach den ausschlaggebenden Gründen für seine Ausreise befragt, gab der Antragsteller an, dass er eine Firma in einer zentralen Straße von römisch 40 gehabt habe. Auf der gegenüberliegenden Seite habe der Bürgermeister - der Familienname sei dem Antragsteller nicht bekannt - ein Hotel errichten lassen. Deshalb habe die Firma im Juli 2007 verlegt werden müssen. Der Antragsteller habe dann bei einem Freund in einer Baufirma gearbeitet. Eines Tages sei er - wie jeden Tag - zu Mittag nachhause gefahren, um zu essen. Bei seiner Rückkehr sei sein Freund nicht mehr da gewesen. Da sein Telefon ausgeschaltet gewesen sei, habe der Antragsteller seinen Freund nicht erreichen könne. Der Antragsteller sei wieder nachhause gefahren. Sein Freund habe ganz in der Nähe gewohnt. Der Antragsteller habe alle gefragt, ob sie ihn gesehen hätten, doch selbst seine Eltern hätten nicht gewusst, wo er gewesen sei. Der Antragsteller habe befürchtet, dass sein Freund mitgenommen worden sei. Der Antragsteller habe sich vorerst in römisch 40 bei seinem Onkel versteckt. Dieser habe ihm am nächsten Tag mitgeteilt, dass Soldaten in der Wohnung des Antragstellers gewesen seien, um nach ihm zu suchen. Am folgenden Tag seien sie neuerlich - diesmal maskiert - gekommen, wobei die Ehefrau und das Kind des Antragstellers alleine zuhause gewesen seien. Seine Ehefrau sei mehrmals geschlagen worden und sei gedroht worden, sein Kind umzubringen, falls seine Ehefrau den Aufenthalt des Antragstellers nicht verraten würde.

Nach weiteren Vorfällen befragt, erklärte der Antragsteller, dass er davor hin und wieder im Rahmen von Säuberungsaktionen mitgenommen worden sei, wobei es jedoch keine anderen Vorfälle gegeben habe, die sich konkret gegen den Antragsteller gerichtet hätten.

Die Firma habe der Antragsteller mit zwei Onkeln väterlicherseits und seinem Vater auf sein Grundstück am Stadtrand verlegt. Da im Zuge der Übersiedlung zuerst Garagen für die Fahrzeuge gebaut worden seien und der Antragsteller in dieser Zeit nicht untätig herumsitzen habe wollen, habe er ca. einen Monat bei diesem Freund gearbeitet, wobei dieser am XXXX mitgenommen worden sei.Die Firma habe der Antragsteller mit zwei Onkeln väterlicherseits und seinem Vater auf sein Grundstück am Stadtrand verlegt. Da im Zuge der Übersiedlung zuerst Garagen für die Fahrzeuge gebaut worden seien und der Antragsteller in dieser Zeit nicht untätig herumsitzen habe wollen, habe er ca. einen Monat bei diesem Freund gearbeitet, wobei dieser am römisch 40 mitgenommen worden sei.

Zum Firmenstandortwechsel befragt, erklärte der Antragsteller, dass die tschetschenische Miliz mit den Russen zusammenarbeite und seinen Onkel mehrmals mitgenommen habe. Als im Jahr 2006 mit dem Bau des Hotels begonnen worden sei, sei alle zwei bis drei Monate von der Miliz verlangt worden, die Firma zu verlegen. Um Druck zu erzeugen, seien in der Folge Gelder bzw. Steuern verlangt worden, die vom Antragsteller und seinen Angehörigen anstandslos bezahlt worden sei. Als sie das letzte Mal gekommen seien, hätten sie lediglich seinen Onkel mitgenommen und gedroht, dass die gesamte Familie Schwierigkeiten bekommen würde, weshalb der Antragsteller und seine Angehörigen beschlossen hätten, den Firmenstandort zu verlegen.

Danach befragt, weshalb gerade der Antragsteller Verfolgung befürchte, erklärte er, dass die Firma seines Freundes am Stadtrand liege, wobei gleich neben dieser Firma ein großer Wald beginne, in dem sich auch Widerstandskämpfer aufgehalten hätten, wovon auch die Soldaten erfahren hätten. Bereits zwei bis drei Wochen vor der Verschleppung, habe es das Gerücht gegeben, dass sich in unmittelbarer Nähe der Firma Widerstandskämpfer aufhalten würden. Sein Freund sei letztlich mitgenommen worden, da dieser und der Antragsteller verdächtigt worden seien, dass sie die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel versorgt hätten.

Dass sein Freund wegen angeblicher Unterstützung der Widerstandskämpfer gesucht bzw. verschleppt worden sei, wisse der Antragsteller aus einem Telefonat mit seinem Freund, das er vor ca. sechs Monaten geführt habe. Dabei habe der Antragsteller erfahren, dass gegen seinen Freund ein entsprechender Verdacht bestehen würde. Zudem sei seiner Ehefrau mitgeteilt worden, dass der Antragsteller verdächtigt werde, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Sein namentlich genannter Freund sei am XXXX aus der Haft entlassen worden. Er sei vom XXXX bis XXXX gefoltert worden, um seine Schuld einzugestehen. Telefonisch sei dem Antragsteller von diesem mitgeteilt worden, dass als offizielles Datum seiner Verhaftung der XXXX aufscheine. Seinem Freund sei vorgeworfen worden, dass er irgendeinen Soldtaten ermordet hätte. Bis XXXX habe sich sein Freund in Haft befunden. Trotz Haft habe er den Freund am Handy anrufen können und habe er mit diesem seitdem fast täglich telefoniert.Dass sein Freund wegen angeblicher Unterstützung der Widerstandskämpfer gesucht bzw. verschleppt worden sei, wisse der Antragsteller aus einem Telefonat mit seinem Freund, das er vor ca. sechs Monaten geführt habe. Dabei habe der Antragsteller erfahren, dass gegen seinen Freund ein entsprechender Verdacht bestehen würde. Zudem sei seiner Ehefrau mitgeteilt worden, dass der Antragsteller verdächtigt werde, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Sein namentlich genannter Freund sei am römisch 40 aus der Haft entlassen worden. Er sei vom römisch 40 bis römisch 40 gefoltert worden, um seine Schuld einzugestehen. Telefonisch sei dem Antragsteller von diesem mitgeteilt worden, dass als offizielles Datum seiner Verhaftung der römisch 40 aufscheine. Seinem Freund sei vorgeworfen worden, dass er irgendeinen Soldtaten ermordet hätte. Bis römisch 40 habe sich sein Freund in Haft befunden. Trotz Haft habe er den Freund am Handy anrufen können und habe er mit diesem seitdem fast täglich telefoniert.

Der Antragsteller schilderte nach entsprechender Aufforderung neuerlich die Ereignisse am XXXX. Unter anderem erklärte er, dass seine Eltern, seine Ehefrau und die Eltern seines Freundes im selben Haus leben würden. Als er an diesem Tag von der Arbeit nachhause gefahren sei, um seinen Freund zu suchen, habe er seine Ehefrau das letzte Mal gesehen.Der Antragsteller schilderte nach entsprechender Aufforderung neuerlich die Ereignisse am römisch 40 . Unter anderem erklärte er, dass seine Eltern, seine Ehefrau und die Eltern seines Freundes im selben Haus leben würden. Als er an diesem Tag von der Arbeit nachhause gefahren sei, um seinen Freund zu suchen, habe er seine Ehefrau das letzte Mal gesehen.

Im Falle einer Rückkehr würde der Antragsteller - wie der Bruder seines Freundes - als Widerstandskämpfer in den Wald gehen. Zuvor habe man den Bruder seines Freundes zu Unrecht wegen eines Mordes belangen wollen.

Konkret zu Details seines Vorbringens befragt, gab der Antragsteller an, dass insgesamt zwei Mal - einen bzw. zwei Tage - nach der Verschleppung Soldaten zu seiner Ehefrau gekommen seien. Seine Frau habe er danach erst wieder am Bahnhof gesehen, habe mit ihr jedoch in telefonischem Kontakt gestanden.

Im Jahr 2003 oder 2004, als er noch nicht verheiratet gewesen sei, seien alle Bewohner seines Hauses - ca. 30 bis 40 Personen - mitgenommen worden. Der Antragsteller sei zwei bis drei Tage angehalten worden. Von derartigen Vorfällen seien jedoch viele Personen betroffen gewesen.

Nach der Haftbestätigung seines Freundes befragt, erklärte der Antragsteller, dass er versuchen werde, diese beizubringen.

Zur Autowerkstätte befragt, gab der Antragsteller an, dass der Umbau beendet worden sei. Seine beiden Onkel würden auch in der Werkstätte arbeiten. Seine beiden Onkeln und sein Vater seien im Übrigen nicht verdächtigt worden, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.

Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Tanten habe der Antragsteller auch im Herkunftsstaat gute Beziehungen unterhalten. Bei der einen Tante sei er während des Tschetschenienkrieges in XXXX zu Besuch gewesen.Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Tanten habe der Antragsteller auch im Herkunftsstaat gute Beziehungen unterhalten. Bei der einen Tante sei er während des Tschetschenienkrieges in römisch 40 zu Besuch gewesen.

Nach seinem Leben in Österreich befragt, führte der Antragsteller aus, dass das Leben hier furchtbar sei und er ständig Probleme habe. Der Antragsteller sei es gewöhnt, zu arbeiten, habe diese Möglichkeit in Österreich jedoch nicht, was ihn sehr belaste. Die Arbeitsaufnahme sei bislang an der Bürokratie gescheitert. In Österreich unterhalte er nur Kontakte zu seinen Verwandten.

In Österreich habe der Antragsteller einmal Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei im Lager in eine Rauferei verwickelt gewesen.

Da er keine Verwandten in der Russischen Föderation habe, hätte er keine Ausweichmöglichkeit in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates.

Am 25.09.2008 wurde Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Laut psychiatrisch/neurologischem Sachverständigengutachten vom 14.10.2008 leide der Antragsteller an einer Anpassungsstörung, deren Ursache im unsicheren Ausgang des schwebenden Asylverfahrens liege. Der Antragsteller sei einvernahmefähig und könne seine Interessen im Asylverfahren wahrnehmen. Eine Rücküberstellung gemeinsam mit seiner Familie sei aus ärztlicher Sicht möglich. Eine medikamentöse Behandlung zur Stimmungsstabilisierung und zur Aufrechterhaltung eines geregelten Schlafrhythmus sei indiziert, begleitende Psychotherapie wäre sinnvoll.Am 25.09.2008 wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Laut psychiatrisch/neurologischem Sachverständigengutachten vom 14.10.2008 leide der Antragsteller an einer Anpassungsstörung, deren Ursache im unsicheren Ausgang des schwebenden Asylverfahrens liege. Der Antragsteller sei einvernahmefähig und könne seine Interessen im Asylverfahren wahrnehmen. Eine Rücküberstellung gemeinsam mit seiner Familie sei aus ärztlicher Sicht möglich. Eine medikamentöse Behandlung zur Stimmungsstabilisierung und zur Aufrechterhaltung eines geregelten Schlafrhythmus sei indiziert, begleitende Psychotherapie wäre sinnvoll.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2008 wurde dem Antragsteller eingangs das eingeholte Gutachten vom 14.10.2008 vorgehalten. Der Antragsteller erklärte, dieses nicht kommentieren zu wollen.

Der Antragsteller wurde in der Folge aufgefordert, das Wohnhaus zu beschreiben, in welchem er eine Wohnung besitze. Der Antragsteller erklärte, dass dieses vier Stockwerke habe. Auf drei Stiegen würden sich ca. je 20 Wohnungen befinden. Der Antragsteller erklärte in der letzten Einvernahme die falsche Adresse angegeben zu haben. Betreffend die korrekte Türnummer müsse er bei seiner Mutter nachfragen. Der Antragsteller habe dort seit seiner Eheschließung mit seiner Ehefrau gewohnt. Auch sein Freund habe dort mit seinen Eltern gewohnt, wobei diese nunmehr ausquartiert worden seien.

Auf konkrete Befragung erklärte der Antragsteller die örtlichen Gegebenheiten rund um das Hotel des Bürgermeisters. Weiters beschrieb er das Hotel und seine Autowerkstätte. Das Hotel sei nur für Angestellte des Staatssicherheitsdienstes gebaut worden. Auf dem Areal würden sich verschiedenste Unterhaltungsmöglichkeiten finden. Es würde sich um eine Art Club handeln. Die Ehefrau des Antragstellers habe das Gelände zuletzt während der Bauarbeiten für das Hotel besucht. In der Werkstätte sei sie nicht gewesen.

In dem vorgelegten Gerichtsurteil seines Freundes scheine der Antragsteller als Mittäter überhaupt nicht auf. Der Antragsteller vermeinte hiezu, dass jedoch angeführt sei, dass der Bruder seines Freundes zu den Kämpfern in den Wald gegangen sei.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Tschetschenien vermeinte der Antragsteller, dass diese vermutlich von Ramzan Kadyrov verfasst worden seien. Der Antragsteller schilderte die Grausamkeit von Kadyrov. Für den Fall, dass er in seinen Herkunftsstaat zurückreisen müsse, würde er sich zuvor umbringen.

Konkret befragt, antwortete der Antragsteller, dass er heute deshalb eine andere Wohnadresse angegeben habe, da er bei seiner Ankunft bloß ungefähre Angaben gemacht habe und sich um derart triviale Angaben nicht gekümmert habe.

Die aufgelassenen Firma hätten sein Freund und der Antragsteller gemeinsam betrieben und fallweise weitere Personen eingestellt. Zum Zeitpunkt der Verschleppung seien keine weiteren Personen auf dem Gebiet der Firma gewesen.

Der Antragsteller habe, als sein Freund nicht auf dem Firmengelände gewesen sei, deshalb vermutet, dass dieser verschleppt worden sei, da dieser zuvor bereits mehrere Male mitgenommen worden sei.

Gesundheitlich sei beim Antragsteller alles ok. Lediglich die Ungewissheit mache ihn verrückt.

Die im Bundesgebiet aufhältigen Tanten hätten ihn gestern mit dem Auto nachhause gefahren. Er sei zwei Tage bei ihnen gewesen. Seine Tante habe ihm ein Handy gekauft und begleiche die anfallenden Kosten. Bei Bedarf würden die Tanten auch finanzielle Unterstützung leisten.

Im Übrigen beantwortete der Antragsteller die weiter an ihn gestellten Fragen wie in der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme.

Aus dem vorgelegten Urteil seines Freundes geht hervor, dass dieser durch das städtische Gericht XXXX am XXXX wegen § 208 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist.Aus dem vorgelegten Urteil seines Freundes geht hervor, dass dieser durch das städtische Gericht römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraph 208, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist.

I.2. Mit Bescheid vom 06.11.2008, Zl. 07 07.815-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesamtvorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei. Das gesamte Vorbringen des Antragstellers habe sich als vage und widersprüchlich dargestellt. Auch hätten sich zahlreiche Widersprüche zu den Ausführungen seiner Frau ergeben, weshalb insgesamt von der Konstruiertheit des Fluchtvorbringens auszugehen gewesen sei.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 06.11.2008, Zl. 07 07.815-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesamtvorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei. Das gesamte Vorbringen des Antragstellers habe sich als vage und widersprüchlich dargestellt. Auch hätten sich zahlreiche Widersprüche zu den Ausführungen seiner Frau ergeben, weshalb insgesamt von der Konstruiertheit des Fluchtvorbringens auszugehen gewesen sei.

Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Antragstellers seien keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten. Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Antragstellers seien keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten. Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wurde.

Darin wurden im Wesentlichen die Ausreisegründe gerafft wiedergegeben.

Der Antragsteller sei massiv traumatisiert, hochgradig nervös und nehme regelmäßig Medikamente ein. Der behandelnde Arzt des Antragstellers habe zuletzt eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Antragsteller sei massiv selbstmordgefährdet, es sei vorübergehend ein Sachwalter für ihn bestellt worden und stehe er in ständiger Behandlung.

Der Antragsteller und seine Ehefrau hätten sich nur minimal widersprochen und es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Ehefrau die Dinge nur aus Erzählungen des Antragstellers kenne.

Die belangte Behörde habe es im Übrigen verabsäumt, ausreichende Ermittlungen im Herkunftsstaat durchzuführen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der derzeitigen Situation im Herkunftsstaat auseinandergesetzt und keinen entsprechenden landeskundlichen Sachverständigen beauftragt. Hätte die belangte Behörde aktuelle Länderberichte in ihre Entscheidung einbezogen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass dem Antragsteller subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.

In Österreich würden sich zwei Tanten und ein Cousin seines Vaters aufhalten, die den Antragsteller und seine Ehefrau unterstützen würden, weshalb eine Ausweisung Art. 8 EMRK widerspreche.In Österreich würden sich zwei Tanten und ein Cousin seines Vaters aufhalten, die den Antragsteller und seine Ehefrau unterstützen würden, weshalb eine Ausweisung Artikel 8, EMRK widerspreche.

Mit Faxeingabe vom 23.03.2009 wurde die Vollmachtsauflösung zur bisherigen gewillkürten Vertretung bekanntgegeben.

Im Rahmen seines Fristsetzungsantrages vom 23.10.2010 gab der Antragsteller bekannt, einen gewillkürten Vertreter für sein Asylverfahren bevollmächtigt zu haben. Darin wird insbesondere auf eine medizinische Einschätzung vom 18.09.2008 des zum damaligen Zeitpunkt behandelnden Mediziners hingewiesen und ausgeführt, dass der Antragsteller und seine Ehefrau aufgrund der Anhängigkeit des Asylverfahrens und der damit verbundenen Ungewissheit über ihre Zukunft an wesentlichen psychischen Beeinträchtigungen leiden würden.

Nach entsprechender Stellungnahme durch den zuständigen Vorsitzenden des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 wurde diesem durch den Präsidenten des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 14.12.2010, Zl. 101.011/0027-AsylGH Präs/2010, aufgetragen, bis zum 31.05.2011 eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder in gegenständlichem Verfahren bis zum 31.08.2011 eine Entscheidung zu erlassen.

Mit Faxeingabe vom 10.03.2011 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX (EDV-Zl. 09 15.119) beantragt. Nach entsprechender Aufforderung durch den vorsitzenden Richter vom 14.03.2011, wurde mit Faxeingabe vom 16.03.2011 dargelegt, dass der angeführte Zeuge zum Beweis dafür zu laden sei, dass dem Antragsteller aufgrund des bereits geschilderten Vorfalls im Juli 2007 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Der Antragsteller und der Zeuge seien am XXXX beobachtet und verdächtigt worden, den tschetschenischen Widerstand zu unterstützen, da in der Nähe ihres Arbeitsplatzes angeblich ein Stützpunkt der Widerstandskämpfer gewesen sei.Mit Faxeingabe vom 10.03.2011 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 (EDV-Zl. 09 15.119) beantragt. Nach entsprechender Aufforderung durch den vorsitzenden Richter vom 14.03.2011, wurde mit Faxeingabe vom 16.03.2011 dargelegt, dass der angeführte Zeuge zum Beweis dafür zu laden sei, dass dem Antragsteller aufgrund des bereits geschilderten Vorfalls im Juli 2007 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Der Antragsteller und der Zeuge seien am römisch 40 beobachtet und verdächtigt worden, den tschetschenischen Widerstand zu unterstützen, da in der Nähe ihres Arbeitsplatzes angeblich ein Stützpunkt der Widerstandskämpfer gewesen sei.

Der Zeuge habe dem Antragsteller berichtet, dass er nach ca. einem Jahr und zwei Monaten aus der Haft entlassen worden sei, weil er damals angegeben habe, dass der Antragsteller Hauptakteur gewesen wäre und dem tschetschenischen Widerstand geholfen hätte. Der Zeuge habe den Antragsteller gewarnt, nicht nach Tschetschenien zurückzukehren.

I.4. Am 29.03.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Antragsteller und seine Ehefrau einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden. Zudem wurde der beantragte Zeuge befragt.römisch eins.4. Am 29.03.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Antragsteller und seine Ehefrau einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden. Zudem wurde der beantragte Zeuge befragt.

Unter Bezugnahme auf die Beschwerdeverhandlung vom 29.03.2011 wurden dem gewillkürten Vertreter allgemeine Länderberichte zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien übermittelt und ihm aufgetragen, dahingehend - wie im Übrigen zu einer bereits erfolgten Integration im Bundesgebiet - Stellung zu beziehen.

In der mit Faxeingabe vom 03.05.2011 übermittelten Stellungnahme wird den übermittelten Länderfeststellungen eingangs ein Link zu einem Internetvideo über das menschenrechtswidrige Vorgehen von uniformierten Kadyrov-Leuten gegen Zivilisten entgegengestellt.

Im Übrigen sei bereits aus den übermittelten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erkennbar, dass für den Antragsteller im Falle einer Rückkehr Gefahr für Leib und Leben bestehe.

In der Folge wurden weitere Berichte und Dokumente zur Lage in Tschetschenien wiedergegeben.

I.5. Mit Erkenntnis vom 02.08.2011, Zl. D14 402959-1/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 02.08.2011, Zl. D14 402959-1/2008/16E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit - unter Hinweis auf die Vorlage unbedenklicher Dokumente - fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür - in der sich im Übrigen die entscheidenden Ausführungen des Vorbringens des Antragstellers, seiner Ehefrau und des Zeugen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 29.03.2011 wiederfinden - vollinhaltlich wiedergegeben:

"Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und des Zeugen XXXX (EDV-Zl. 09 15.119-BAG) zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht."Der Asylgerichtshof kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und des Zeugen römisch 40 (EDV-Zl. 09 15.119-BAG) zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen, dass durch seine Ehefrau und insbesondere durch den genannten Zeugen ergänzt wurde, stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer soll im Herkunftsstaat in Verdacht stehen, den Widerstand unterstützt zu haben. Dies wurde damit begründet, dass der Zeuge aufgrund der Unterstützung des Widerstandes verurteilt worden sei und eine Haftstrafe zu verbüßen gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei gleichzeitig mit der Verhaftung des Zeugen in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten. Vor dem Asylgerichtshof erklärte der Zeuge, dass er den Beschwerdeführer vor den Behörden schwer belastet habe, im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung zu stehen.

Bereits die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - auch bei Vergleich zum Vorbringen seiner Ehefrau - widersprüchlich gestaltet und dieses darüber hinaus Ungereimtheiten aufweist und nicht nachvollziehbar ist, weshalb die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen ist.

Infolge des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und des genannten Zeugen, den sich der erkennende Senat im Rahmen der Einvernahme vom 29.03.2011 verschaffen konnte, in Zusammenhalt mit dem Asylakt des genannten Zeugen, ist für den erkennenden Senat evident, dass der Beschwerdeführer versucht, aus der Verfolgung des Zeugen seine eigene Verfolgung zu konstruieren und der Zeuge als Gefälligkeitsleistung nicht den Tatsachen entsprechende Ausführungen im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers getätigt hat.

Der Zeuge hat in seinem Asylverfahren ein Gerichtsurteil vom XXXX vorgelegt, wonach er wegen Organisation einer ungesetzlichen bewaffneten Formation oder Beteiligung an ihr zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden ist. Als Beginn der Frist zur Verbüßung der Strafhaft ist der XXXX angeführt. Als Festnahmedatum des Zeugen ist der XXXX angeführt.Der Zeuge hat in seinem Asylverfahren ein Gerichtsurteil vom römisch 40 vorgelegt, wonach er wegen Organisation einer ungesetzlichen bewaffneten Formation oder Beteiligung an ihr zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden ist. Als Beginn der Frist zur Verbüßung der Strafhaft ist der römisch 40 angeführt. Als Festnahmedatum des Zeugen ist der römisch 40 angeführt.

Im Urteil wird ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Straftatbestände der Zeuge verurteilt worden ist (Kontakte zu einer illegalen bewaffneten Gruppierung). Im Urteil werden schließlich die Ermittlungen, die den Zeugen überführt haben, im Detail angeführt. Der Zeuge wurde telefonisch überwacht und sind im Urteil telefonische Kontakte des Zeugen zur illegalen bewaffneten Gruppierung vom XXXX, XXXX, XXXX angeführt. Im Urteil werden schließlich zahlreiche weitere Personen genannt, die in Zusammenhang mit der illegalen bewaffneten Gruppierung stehen. Der Name des Beschwerdeführers scheint im gesamten Urteil nicht auf.Im Urteil wird ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Straftatbestände der Zeuge verurteilt worden ist (Kontakte zu einer illegalen bewaffneten Gruppierung). Im Urteil werden schließlich die Ermittlungen, die den Zeugen überführt haben, im Detail angeführt. Der Zeuge wurde telefonisch überwacht und sind im Urteil telefonische Kontakte des Zeugen zur illegalen bewaffneten Gruppierung vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 angeführt. Im Urteil werden schließlich zahlreiche weitere Personen genannt, die in Zusammenhang mit der illegalen bewaffneten Gruppierung stehen. Der Name des Beschwerdeführers scheint im gesamten Urteil nicht auf.

Vor dem Bundesasylamt erklärte der Zeuge am 22.03.2010 danach befragt, weshalb er von September 2007 bis September 2008 in Haft gewesen sei, dass sich sein Bruder im September 2007 den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und den Zeugen zwei bis drei Mal angerufen und dabei gebeten habe, dessen Handyguthaben zu bezahlen. Der Zeuge habe mit seinem Bruder darüber gesprochen, dass er sich auch den Widerstandskämpfern anschließen solle. Mutter und Vater des Zeugen seien einige Male mitgenommen worden und habe sich der Zeuge bei Bekannten versteckt gehabt. Am XXXX sei der Zeuge von zuhause festgenommen worden.Vor dem Bundesasylamt erklärte der Zeuge am 22.03.2010 danach befragt, weshalb er von September 2007 bis September 2008 in Haft gewesen sei, dass sich sein Bruder im September 2007 den Widerstandskämpfern angeschlossen habe und den Zeugen zwei bis drei Mal angerufen und dabei gebeten habe, dessen Handyguthaben zu bezahlen. Der Zeuge habe mit seinem Bruder darüber gesprochen, dass er sich auch den Widerstandskämpfern anschließen solle. Mutter und Vater des Zeugen seien einige Male mitgenommen worden und habe sich der Zeuge bei Bekannten versteckt gehabt. Am römisch 40 sei der Zeuge von zuhause festgenommen worden.

Vergleicht man das Urteil vom XXXX und das Vorbringen des Zeugen am 22.03.2010 mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem Bundesasylamt wird deutlich, dass es sich um völlig unterschiedliche Vorbringen handelt. Neben den zeitlichen Angaben, die den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers denkunmöglich machen, sind die Grundvorbringen des Beschwerdeführers und des Zeugen völlig unterschiedlich.Vergleicht man das Urteil vom römisch 40 und das Vorbringen des Zeugen am 22.03.2010 mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem Bundesasylamt wird deutlich, dass es sich um völlig unterschiedliche Vorbringen handelt. Neben den zeitlichen Angaben, die den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers denkunmöglich machen, sind die Grundvorbringen des Beschwerdeführers und des Zeugen völlig unterschiedlich.

Laut Beschwerdeführer ist die Festnahme des Zeugen am XXXX erfolgt. Im Urteil scheint jedoch der XXXX auf und bestätigt der Zeuge dieses Datum auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2010. Am 22.03.2010 erklärte der Zeuge auch, dass er erst nach zehn Tagen offiziell verhaftet worden sei und er schließlich beschuldigt worden sei, dass er die Widerstandskämpfer finanziell unterstützt habe.Laut Beschwerdeführer ist die Festnahme des Zeugen am römisch 40 erfolgt. Im Urteil scheint jedoch der römisch 40 auf und bestätigt der Zeuge dieses Datum auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2010. Am 22.03.2010 erklärte der Zeuge auch, dass er erst nach zehn Tagen offiziell verhaftet worden sei und er schließlich beschuldigt worden sei, dass er die Widerstandskämpfer finanziell unterstützt habe.

Diesen eindeutigen Ergebnissen aus dem Akteninhalt des Zeugen steht seine nunmehrige Behauptung in der Beschwerdeverhandlung gegenüber, dass er tatsächlich am XXXX festgenommen worden sei und seit diesem Zeitpunkt von den heimatlichen Behörden festgehalten und misshandelt worden sei. Der Zeuge schilderte nunmehr im Gleichklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren, dass er am XXXX gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am Fabrikgelände gearbeitet habe und zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach Hause gefahren sei, um zu Mittag zu essen, von der Miliz festgenommen worden sei und nach einer zweimonatigen Anhaltung erst am XXXX nach XXXX zum Gericht gebracht worden sei. (S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011) Auf Vorhalt des einvernehmenden Richters, dass der Zeuge vor dem Bundesasylamt am 22.03.2010 ausdrücklich erklärt hat, dass er noch im September 2007 vor der Festnahme mit seinem Bruder mehrfach telefoniert habe und er explizit kein anderes Datum erwähnt habe und er wohl kaum in einem Keller beim ROWD mit seinem Bruder in den Bergen telefonieren habe können, erklärte der Zeuge, dass er mit seinem Bruder gar nicht mehr telefoniert habe (S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011). Auf zahlreiche Vorhalte durch den Verhandlungsrichter und den Vertreter des Beschwerdeführers, dass bei einer tatsächlichen strengen Verwahrung beim ROWD seit dem XXXX das gesamte Vorbringen des Zeugen vor dem Bundesasylamt sowie das von ihm vorgelegte Urteil vom XXXX nicht den Tatsachen entsprechen können, verharrte der Zeuge darin, dass man alles unterschreibe, wenn man bei der Miliz geschlagen werde. Das Urteil sei völlig fabriziert und stimme darin gar nichts. (S. 9 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011)Diesen eindeutigen Ergebnissen aus dem Akteninhalt des Zeugen steht seine nunmehrige Behauptung in der Beschwerdeverhandlung gegenüber, dass er tatsächlich am römisch 40 festgenommen worden sei und seit diesem Zeitpunkt von den heimatlichen Behörden festgehalten und misshandelt worden sei. Der Zeuge schilderte nunmehr im Gleichklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren, dass er am römisch 40 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am Fabrikgelände gearbeitet habe und zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach Hause gefahren sei, um zu Mittag zu essen, von der Miliz festgenommen worden sei und nach einer zweimonatigen Anhaltung erst am römisch 40 nach römisch 40 zum Gericht gebracht worden sei. (S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011) Auf Vorhalt des einvernehmenden Richters, dass der Zeuge vor dem Bundesasylamt am 22.03.2010 ausdrücklich erklärt hat, dass er noch im September 2007 vor der Festnahme mit seinem Bruder mehrfach telefoniert habe und er explizit kein anderes Datum erwähnt habe und er wohl kaum in einem Keller beim ROWD mit seinem Bruder in den Bergen telefonieren habe können, erklärte der Zeuge, dass er mit seinem Bruder gar nicht mehr telefoniert habe (S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011). Auf zahlreiche Vorhalte durch den Verhandlungsrichter und den Vertreter des Beschwerdeführers, dass bei einer tatsächlichen strengen Verwahrung beim ROWD seit dem römisch 40 das gesamte Vorbringen des Zeugen vor dem Bundesasylamt sowie das von ihm vorgelegte Urteil vom römisch 40 nicht den Tatsachen entsprechen können, verharrte der Zeuge darin, dass man alles unterschreibe, wenn man bei der Miliz geschlagen werde. Das Urteil sei völlig fabriziert und stimme darin gar nichts. (S. 9 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011)

Dieser Verantwortung hält der erkennende Senat klar entgegen, dass der Zeuge in seinem Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass das von ihm selbst vorgelegte Urteil, dass er zur Stütze seiner von ihm dargelegten Verfolgung vorlegte, frei erfunden bzw. von den heimatlichen Behörden fabriziert sei. Vielmehr bezog er sich explizit auf dieses. Es ist auch völlig unplausibel, weshalb der Beschwerdeführer den Umstand, dass er völlig zu Unrecht verurteilt worden sein soll, in seinem Asylverfahren nicht dargelegt hat. Von einem Asylwerber, der Verfolgung durch die heimatlichen Behörden geltend macht, ist doch vielmehr anzunehmen, dass er einen derart gewichtigen Umstand bei erster Gelegenheit bzw. spätestens bei Vorlage des Urteiles geltend macht.

Tatsächlich ist der Bruder des Zeugen, der im Urteil genannt wird, umgebracht worden. Auch hat der Zeuge vor dem Bundesasylamt die Namen der im Urteil genannten vier Bekannten seines Bruders genannt und ist seine nunmehrige Verantwortung, dass er die Kämpfer gar nicht gekannt habe (S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011), mangels Nachvollziehbarkeit nicht glaubhaft.

Zum Urteil bleibt auszuführen, dass für den erkennenden Senat kein Grund ersichtlich ist, welchen Vorteil das Gericht in XXXX gehabt haben sollte, wenn es falsche Daten in ein Urteil einträgt. Der Rechtfertigungsversuch des Zeugen - damit niemand den genauen Zeitpunkt seiner Festnahme erfahre (S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011) - überzeugt nicht, zumal das Gericht in diesem Fall das Festnahmedatum gar nicht nennen hätte müssen. Bei einem tatsächlich völlig konstruierten Sachverhalt durch das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum dieses derart detaillierte Angaben zu den Ermittlungsergebnissen der Telefonüberwachung samt Telefonnummern und Zeitpunkten der Telefonate bzw. Nachrichten im Urteil angeführt hat. Derart individualisierte und damit überprüfbare Angaben sprechen deutlich gegen ein frei erfundenes Urteil.Zum Urteil bleibt auszuführen, dass für den erkennenden Senat kein Grund ersichtlich ist, welchen Vorteil das Gericht in römisch 40 gehabt haben sollte, wenn es falsche Daten in ein Urteil einträgt. Der Rechtfertigungsversuch des Zeugen - damit niemand den genauen Zeitpunkt seiner Festnahme erfahre (S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011) - überzeugt nicht, zumal das Gericht in diesem Fall das Festnahmedatum gar nicht nennen hätte müssen. Bei einem tatsächlich völlig konstruierten Sachverhalt durch das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum dieses derart detaillierte Angaben zu den Ermittlungsergebnissen der Telefonüberwachung samt Telefonnummern und Zeitpunkten der Telefonate bzw. Nachrichten im Urteil angeführt hat. Derart individualisierte und damit überprüfbare Angaben sprechen deutlich gegen ein frei erfundenes Urteil.

Der Zeuge erklärte auch, dass er, als er festgenommen worden sei - zu einem Zeitpunkt vor seiner Festnahme vor dem Gericht in XXXX - den Beschwerdeführer schwer belastet habe, mit der Widerstandsbewegung in Zusammenhang zu stehen (S. 13. des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011) Bei der Detailliertheit des vorgelegten Urteiles und der Erwähnung zahlreicher Namen ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Urteil nicht angeführt ist. Der Rechtfertigungsversuch des Zeugen, wonach jemand, der nicht festgenommen worden sei, nicht im Urteil erwähnt werde, muss in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung gewertet werden.Der Zeuge erklärte auch, dass er, als er festgenommen worden sei - zu einem Zeitpunkt vor seiner Festnahme vor dem Gericht in römisch 40 - den Beschwerdeführer schwer belastet habe, mit der Widerstandsbewegung in Zusammenhang zu stehen (S. 13. des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011) Bei der Detailliertheit des vorgelegten Urteiles und der Erwähnung zahlreicher Namen ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Urteil nicht angeführt ist. Der Rechtfertigungsversuch des Zeugen, wonach jemand, der nicht festgenommen worden sei, nicht im Urteil erwähnt werde, muss in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

Die offensichtliche Konstruiertheit des Vorbringens offenbart sich - wie schon kurz erwähnt - auch bei Vergleich der Grundgeschichte des Beschwerdeführers und des Zeugen vor dem Bundesasylamt. Der Zeuge erklärte am 22.03.2010, dass sich sein Bruder in den Bergen den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. Der Zeuge habe sich, nachdem sein Vater und seine Mutter mitgenommen worden seien, bei Bekannten versteckt gehalten, sei am XXXX, als seine Mutter von der Polizei mitgenommen worden sei, nachhause gegangen und festgenommen worden.Die offensichtliche Konstruiertheit des Vorbringens offenbart sich - wie schon kurz erwähnt - auch bei Vergleich der Grundgeschichte des Beschwerdeführers und des Zeugen vor dem Bundesasylamt. Der Zeuge erklärte am 22.03.2010, dass sich sein Bruder in den Bergen den Widerstandskämpfern angeschlossen habe. Der Zeuge habe sich, nachdem sein Vater und seine Mutter mitgenommen worden seien, bei Bekannten versteckt gehalten, sei am römisch 40 , als seine Mutter von der Polizei mitgenommen worden sei, nachhause gegangen und festgenommen worden.

Der Beschwerdeführer erklärte wiederum, dass er den gesamten XXXX - bis XXXX - mit seinem Freund zusammengearbeitet habe. Hinter dem Fabrikgelände, wo sie gearbeitet hätten, seien Widerstandskämpfer vermutet worden. Sein Freund sei festgenommen worden, da er im Verdacht gestanden sei, diese mit Lebensmittel unterstützt zu haben.Der Beschwerdeführer erklärte wiederum, dass er den gesamten römisch 40 - bis römisch 40 - mit seinem Freund zusammengearbeitet habe. Hinter dem Fabrikgelände, wo sie gearbeitet hätten, seien Widerstandskämpfer vermutet worden. Sein Freund sei festgenommen worden, da er im Verdacht gestanden sei, diese mit Lebensmittel unterstützt zu haben.

Diese beiden Grundvorbringen sind nicht nur hinsichtlich der genannten Zeitpunkte vollkommen widersprüchlich, sondern sind auch in allen anderen Aspekten vollkommen unterschiedlich, weshalb in Zusammenhalt mit dem vorgelegten Urteil des Zeugen davon auszugehen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und das nunmehr geänderte Vorbringen des Zeugen nicht den Tatsachen entspricht.

Bereits die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus der Verfolgung des Zeugen versucht hat, seine eigene Verfolgung zu konstruieren. Der erkennende Senat schließt sich den dahingehenden schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der belangten Behörde an. Insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zum Wohnort im Herkunftsstaat sind in diesem Zusammenhang gegen die Glaubwürdigkeit ins Treffen zu führen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben in ihrer Erstbefragung übereinstimmend angegeben, dass sie in der Straße XXXX gelebt hätten. Diese Adresse ist im Übrigen auch im Inlandspass eingetragen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat diese Wohnadresse auch in der Einvernahme am 25.04.2008 bestätigt. Am 22.09.2008 führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Gegensatz hiezu aus, dass sie tatsächlich eine Eigentumswohnung in der Straße XXXX gehabt hätten und sich die Werkstätte in der XXXX befunden habe. In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2008 änderte der Beschwerdeführer die Adresse neuerlich und behauptete nunmehr, in der Straße XXXX mit seiner Ehefrau gewohnt zu haben, wo auch der Zeuge mit seinen Eltern gelebt haben soll. In dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer das Urteil vom XXXX vorgelegt und ist im Einvernahmeprotokoll - das der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung unterfertigt hat - vom Einvernahmeleiter vermerkt, dass der Beschwerdeführer die Adresse von diesem Urteil abgelesen hat. Für den erkennenden Senat war die mehrmalige Änderung der Wohnadresse in Zusammenhalt mit dem Ablesen der eigenen Wohnadresse aus dem Urteil des Zeugen ein Indiz für die Konstruiertheit des Vorbringens, zumal der Beschwerdeführer erklärte, dass er die Türnummer seiner eigenen Wohnung nicht mehr wisse. Auch habe der Beschwerdeführer zuvor nicht angeführt, dass der Zeuge im selben Haus wie der Beschwerdeführer gelebt habe. Dahingehend ist der belangten Behörde folgend zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das Haus an der Wohnadresse völlig unterschiedlich beschrieben haben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es sich um ein vierstöckiges Haus mit drei Siegenaufgängen gehandelt habe und sich auf jeder Stiege ca. 20 Wohnungen befunden hätten. Seine Ehefrau vermeinte am 22.10.2008 in völliger Abweichung hiezu, dass es sich um ein ebenerdiges Haus mit ca. vier bis fünf Zimmern gehandelt habe. In dem Haus hätten außer dem Beschwerdeführer und der Ehefrau die Eltern des Beschwerdeführers und sein Bruder gelebt. Sie hätten sich Küche und Bad geteilt. Auch erklärte die Ehefrau auf explizite Nachfrage, dass sie nicht gewusst habe, an welcher Adresse der Zeuge gelebt habe. Sie sei bei diesem nie zu Besuch gewesen. Der Zeuge und die Ehefrau des Beschwerdeführers, die Nachbarn gewesen sein sollen, haben überhaupt keine detaillierten Angaben - nicht einmal den vollen Namen - des jeweils anderen gekannt, was gegen eine unmittelbare Nachbarschaft bzw. ein Leben im selben Haus spricht.Bereits die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus der Verfolgung des Zeugen versucht hat, seine eigene Verfolgung zu konstruieren. Der erkennende Senat schließt sich den dahingehenden schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der belangten Behörde an. Insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zum Wohnort im Herkunftsstaat sind in diesem Zusammenhang gegen die Glaubwürdigkeit ins Treffen zu führen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben in ihrer Erstbefragung übereinstimmend angegeben, dass sie in der Straße römisch 40 gelebt hätten. Diese Adresse ist im Übrigen auch im Inlandspass eingetragen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat diese Wohnadresse auch in der Einvernahme am 25.04.2008 bestätigt. Am 22.09.2008 führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Gegensatz hiezu aus, dass sie tatsächlich eine Eigentumswohnung in der Straße römisch 40 gehabt hätten und sich die Werkstätte in der römisch 40 befunden habe. In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2008 änderte der Beschwerdeführer die Adresse neuerlich und behauptete nunmehr, in der Straße römisch 40 mit seiner Ehefrau gewohnt zu haben, wo auch der Zeuge mit seinen Eltern gelebt haben soll. In dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer das Urteil vom römisch 40 vorgelegt und ist im Einvernahmeprotokoll - das der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung unterfertigt hat - vom Einvernahmeleiter vermerkt, dass der Beschwerdeführer die Adresse von diesem Urteil abgelesen hat. Für den erkennenden Senat war die mehrmalige Änderung der Wohnadresse in Zusammenhalt mit dem Ablesen der eigenen Wohnadresse aus dem Urteil des Zeugen ein Indiz für die Konstruiertheit des Vorbringens, zumal der Beschwerdeführer erklärte, dass er die Türnummer seiner eigenen Wohnung nicht mehr wisse. Auch habe der Beschwerdeführer zuvor nicht angeführt, dass der Zeuge im selben Haus wie der Beschwerdeführer gelebt habe. Dahingehend ist der belangten Behörde folgend zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das Haus an der Wohnadresse völlig unterschiedlich beschrieben haben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass es sich um ein vierstöckiges Haus mit drei Siegenaufgängen gehandelt habe und sich auf jeder Stiege ca. 20 Wohnungen befunden hätten. Seine Ehefrau vermeinte am 22.10.2008 in völliger Abweichung hiezu, dass es sich um ein ebenerdiges Haus mit ca. vier bis fünf Zimmern gehandelt habe. In dem Haus hätten außer dem Beschwerdeführer und der Ehefrau die Eltern des Beschwerdeführers und sein Bruder gelebt. Sie hätten sich Küche und Bad geteilt. Auch erklärte die Ehefrau auf explizite Nachfrage, dass sie nicht gewusst habe, an welcher Adresse der Zeuge gelebt habe. Sie sei bei diesem nie zu Besuch gewesen. Der Zeuge und die Ehefrau des Beschwerdeführers, die Nachbarn gewesen sein sollen, haben überhaupt keine detaillierten Angaben - nicht einmal den vollen Namen - des jeweils anderen gekannt, was gegen eine unmittelbare Nachbarschaft bzw. ein Leben im selben Haus spricht.

Aus diesen massiv widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den Schilderungen seiner Ehefrau tritt deutlich zutage, dass es sich beim Vorbringen um ein Konstrukt handelt und insbesondere in Hinblick auf die Verfolgung des Zeugen versucht worden ist, daraus auch eine Verfolgung für den Beschwerdeführer zu konstruieren.

Den behaupteten Ereignissen rund um den XXXX kann nach den erwähnten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten bzw. der dargelegten Denkunmöglichkeit kein Glauben geschenkt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber werden dahingehend weitere Widersprüche dargelegt.Den behaupteten Ereignissen rund um den römisch 40 kann nach den erwähnten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten bzw. der dargelegten Denkunmöglichkeit kein Glauben geschenkt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber werden dahingehend weitere Widersprüche dargelegt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte am 25.04.2008 und am 22.09.2008 jeweils ein einmaliges Aufsuchen von russischen Soldaten an. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, dass seine Ehefrau zweimal aufgesucht worden sei, wobei ihm dies seine Ehefrau erzählt habe. Umso weniger nachvollziehbar ist das Vorbringen der Ehefrau in der Einvernahme am 20.10.2008, wo sie auf ausdrückliche Nachfrage erklärte, dass glaublich zweimal die Soldaten zu ihr gekommen wären. Der Rechtfertigungsversuch, wonach sie an das erste Mal nicht mehr daran gedacht habe, da beim ersten Mal nur nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, ist dahingehend als Schutzbehauptung zu werten, zumal am XXXX der Beschwerdeführer verschwunden sein soll und dieses Ereignisse bzw. die Suche nach dem Beschwerdeführer die Fluchtentscheidung bewirkt haben sollen. Da es sich dabei für die Ehefrau um die entscheidenden sie betreffenden Ereignisse in unmittelbarer Nähe zur Ausreise gehandelt haben soll, ist der Widerspruch bzw. das Vergessen des einen Vorfalles am Tag des Verschwindens ihres Ehemannes völlig lebensfremd und demgemäß nicht glaubhaft.Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte am 25.04.2008 und am 22.09.2008 jeweils ein einmaliges Aufsuchen von russischen Soldaten an. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, dass seine Ehefrau zweimal aufgesucht worden sei, wobei ihm dies seine Ehefrau erzählt habe. Umso weniger nachvollziehbar ist das Vorbringen der Ehefrau in der Einvernahme am 20.10.2008, wo sie auf ausdrückliche Nachfrage erklärte, dass glaublich zweimal die Soldaten zu ihr gekommen wären. Der Rechtfertigungsversuch, wonach sie an das erste Mal nicht mehr daran gedacht habe, da beim ersten Mal nur nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, ist dahingehend als Schutzbehauptung zu werten, zumal am römisch 40 der Beschwerdeführer verschwunden sein soll und dieses Ereignisse bzw. die Suche nach dem Beschwerdeführer die Fluchtentscheidung bewirkt haben sollen. Da es sich dabei für die Ehefrau um die entscheidenden sie betreffenden Ereignisse in unmittelbarer Nähe zur Ausreise gehandelt haben soll, ist der Widerspruch bzw. das Vergessen des einen Vorfalles am Tag des Verschwindens ihres Ehemannes völlig lebensfremd und demgemäß nicht glaubhaft.

Gegensätzlich haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch das letzte gemeinsame Mittagessen beschrieben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er am Markt ein Essen für sich und den Zeugen bestellt habe, seine Gattin zuhause besucht habe, danach das Essen am Markt abgeholt habe und es in die Firma mitgenommen habe. Die Ehefrau wiederum erklärte, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Familie das Mittagessen - eine Suppe - eingenommen habe.

Auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Zeugen sowie der Grund für das Verlegen der Werkstatt des Beschwerdeführers wurden vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau völlig unterschiedlich dargelegt.

Bei einer Zusammenschau der bisherigen Verfahrensergebnisse ist für den erkennenden Senat evident, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt war und auch nicht in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist.

Soweit - aufbauend auf dem als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen - eine Verfolgung dadurch zu konstruieren versucht wird, dass der Zeuge den Beschwerdeführer schwer belastet hat, scheitert die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens bereits an der Unglaubwürdigkeit des Grundvorbringens.

Der Beschwerdeführer behauptete in diesem Zusammenhang, dass dem Zeugen im Keller - nicht bei Gericht - ein Papier vorgelegt worden sei, auf dem ausgeführt sei, dass all die genannten Straftaten vom Beschwerdeführer begangen worden seien. Der Zeuge habe dies unterschreiben müssen, da ihm angedroht worden sei, dass er sonst lange ins Gefängnis kommen würde (S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011). Unnachvollziehbar ist an diesem Vorbringen, dass der Zeuge in der Folge verurteilt worden ist und der Beschwerdeführer im Urteil vom XXXX überhaupt nicht erwähnt worden ist, obwohl der Beschwerdeführer derart stark belastet worden ist.Der Beschwerdeführer behauptete in diesem Zusammenhang, dass dem Zeugen im Keller - nicht bei Gericht - ein Papier vorgelegt worden sei, auf dem ausgeführt sei, dass all die genannten Straftaten vom Beschwerdeführer begangen worden seien. Der Zeuge habe dies unterschreiben müssen, da ihm angedroht worden sei, dass er sonst lange ins Gefängnis kommen würde (S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011). Unnachvollziehbar ist an diesem Vorbringen, dass der Zeuge in der Folge verurteilt worden ist und der Beschwerdeführer im Urteil vom römisch 40 überhaupt nicht erwähnt worden ist, obwohl der Beschwerdeführer derart stark belastet worden ist.

In der Folge schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern nach wie vor im Herkunftsstaat leben würden und er mit diesen telefoniere. Sein Vater, sein jüngster Bruder und sein Onkel würden weiterhin den Autoservice betreiben. Auch erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter und sein Bruder nach der Ausreise mitgenommen worden seien, für ihn jedoch nie eine Ladung seitens des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft gekommen sei. Dieses völlig unbehelligte Leben selbst der männlichen Mitglieder seiner Familie ist gewichtiges Indiz gegen die behauptete Verfolgung und ist bei einer derart massiven Belastung des Beschwerdeführers durch den Zeugen bereits zwischen Juli und September 2007 nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor die heimatlichen Behörden geladen worden ist. Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers, dass er kein großer Widerstandskämpfer sei und die Behörden wissen würden, dass er seit seinem zehnten Lebensjahr als Automechaniker gearbeitet habe, zielen völlig ins Leere, zumal seine nunmehrige Bedrohung doch damit begründet wird, dass ihn der Zeuge schwer belastet habe.

Dieses Vorbringen ist auch mit der Situation im Herkunftsstaat nicht vereinbar. Aus den Länderfeststellungen und insbesondere aus der Analyse der Staatendokumentation vom 09.09.2009 - auf die sich in der Stellungnahme vom 03.05.2011 - auch explizit bezogen wird, geht hervor, dass Familienmitglieder von Personen, die im Verdacht stehen, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer soll bereits im Jahr 2007 vom Zeugen schwer belastet worden sein und soll der Zeuge den Beschwerdeführer auch währen seiner Haft bei Befragungen durch den FSB belastet haben (S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011). Bei tatsächlichem Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens ist es im Lichte der zuvor erwähnten Länderinformationen völlig lebensfremd, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat aufhält.

Nur zur Abrundung wird noch erwähnt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und des Zeugen, wann und auf welche Weise der Zeuge den Beschwerdeführer über die Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat berichtet haben soll, für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, insbesondere auch deshalb, als der Zeuge und der Beschwerdeführer bereits während der Haft des Zeugen in einem russischen Gefängnis regelmäßig telefoniert haben sollen und der Beschwerdeführer diesen Kontakt hergestellt haben soll, nachdem er die Handynummer des Zeugen herausgefunden habe. Dass ein Häftling, der aufgrund Involvierung in die Widerstandsbewegung - noch dazu in Zusammenhang mit der Bezahlung von Telefonrechnungen von Widerstandskämpfern - verurteilt worden ist, problemlos und folgenlos regelmäßig mit der Person telefonieren kann, die von ihm schwer belastet worden ist, ist lebensfremd und demgemäß in keiner Weise nachvollziehbar. (vgl. insbesondere S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011, AS 343 und 345 der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.09.2008)Nur zur Abrundung wird noch erwähnt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und des Zeugen, wann und auf welche Weise der Zeuge den Beschwerdeführer über die Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat berichtet haben soll, für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, insbesondere auch deshalb, als der Zeuge und der Beschwerdeführer bereits während der Haft des Zeugen in einem russischen Gefängnis regelmäßig telefoniert haben sollen und der Beschwerdeführer diesen Kontakt hergestellt haben soll, nachdem er die Handynummer des Zeugen herausgefunden habe. Dass ein Häftling, der aufgrund Involvierung in die Widerstandsbewegung - noch dazu in Zusammenhang mit der Bezahlung von Telefonrechnungen von Widerstandskämpfern - verurteilt worden ist, problemlos und folgenlos regelmäßig mit der Person telefonieren kann, die von ihm schwer belastet worden ist, ist lebensfremd und demgemäß in keiner Weise nachvollziehbar. vergleiche insbesondere S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011, AS 343 und 345 der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.09.2008)

Soweit der Beschwerdeführer am Ende der Beschwerdeverhandlung einen Bericht vorlegt und hiezu vermeint, dass es sich bei dem Unbekannten, der in diesem Bericht genannt wird, um ihn handle, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem vorgelegten Internetbericht um einen bereits vom Zeugen in seinem Asylverfahren vorgelegten Bericht irgendeiner Mitarbeiterin einer NGO handelt. Aus diesem Bericht ist kein Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich, sondern steht dieser vielmehr im Zusammenhang mit dem Bruder des Zeugen, der mittlerweile ermordet worden sein soll.

Der Beschwerdeführer konnte sohin letztlich überhaupt keine Beweise für sein Vorbringen darlegen. Vielmehr sind die vorgelegten Bescheinigungsmittel derart gestaltet, dass sie keine Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer geben bzw. - wie das vorgelegte Urteil - im krassen Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen.

Zusammengefasst steht für den erkennenden Senat hinreichend fest, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Gründen verlassen hat. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau handelt es sich - gestützt auf die dargelegten Erwägungen - um ein erfundenes Konstrukt. Der genannte Zeuge hat offenbar als Gefälligkeitsleistung sein ursprüngliches Vorbringen vor den österreichischen Asylbehörden in seinem eigenen Asylverfahren im Zuge seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof am 29.03.2011 im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren abgeändert. Für den erkennenden Senat war aufgrund dieses Umstandes und im Übrigen aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, die sich quer durch das Asylverfahren gezogen haben, evident, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um eine asylzweckbezogenes Vorbringen handelt, das nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer versucht hat, aus der Verfolgung des Zeugen einen asylzweckbezogenen Sachverhalt zu begründen, was ihm jedoch - wie ausführlich dargelegt - nicht geglückt ist.

Die im Rahmen des Parteiengehörs in das Verfahren eingebrachten herangezogenen Berichte und Informationsquellen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Im Zuge der Stellungnahme vom 03.05.2010 im Rahmen des Parteiengehörs wurden einerseits auch die vorgelegten Länderinformationen herangezogen und andererseits veraltete Berichte über die allgemeine Lage in Tschetschenien bzw. ein Link zu einem Internetvideo vorgelegt, die jedoch über vom Beschwerdeführer völlig verschiedene Einzelschicksale berichten. Auch der vorgelegte Internetauszug zu Tschetschenien aus Wikipedia vermag eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht darzulegen. Im Übrigen stehen die mit der Stellungnahme vorgelegten Berichte, in denen die Situation in Tschetschenien differenziert dargestellt wird, im Einklang mit den vorgelegten Länderberichten.

Der erkennende Senat trifft aus den im Zuge des Parteiengehörs vorgehaltenen aktuellen Erkenntnisquellen folgende Feststellung:

Trotz der weiterhin bestehenden zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage im Nordkaukasus lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden. Der Umstand, wonach sich die überwiegende Zahl der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unverändert in Tschetschenien - noch dazu am Herkunftsort - aufhält, ist in diesem Zusammenhang als gewichtiges Indiz gegen eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ins Treffen zu führen. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre.

Zusätzliche Risikofaktoren, die eine besondere Verfolgungsgefahr gerade für den Beschwerdeführer bedeuten würden, hat der Beschwerdeführer - wie nachvollziehbar dargelegt - nicht glaubhaft darlegen können.

Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer erklärte quer durch das gesamte Verfahren, dass er bis unmittelbar vor seiner Ausreise keine persönlichen Schwierigkeiten gehabt habe (S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011). Auch seine Eltern würden sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten. Sein Vater, sein Onkel und sein jüngerer Bruder würden auch nach wie vor das Autoservice im Heimatort - wenn auch an einem anderen Platz - betreiben (S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011). Zu verweisen ist auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers am 22.09.2008 vor dem Bundesasylamt, wo er erklärte, im Herkunftsstaat über die Wohnung, ein Grundstück und mehrere Autos zu verfügen. Auch erklärte er, dass er in Tschetschenien als Automechaniker sehr gut verdient habe. Abgesehen von der Möglichkeit der Bestreitung seines Lebensunterhaltes und jenes seiner Ehefrau und seiner Kinder durch seinen eigenen Besitz bzw. durch Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Automechaniker im Rahmen des Familienbetriebes ist bereits aufgrund des familiären Zusammenhaltes jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr die Wiedereingliederung in den Familienverband und damit eine Unterstützung durch die Familienangehörigen - wie vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat - möglich sein wird, zumal ein regelmäßiger Kontakt zu den Verwandten im Herkunftsstaat besteht. Hiezu wird erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Tschetschenien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt auf ein eingeholtes psychologisches Gutachten vom 14.10.2008 dargelegt hat, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer schließlich auf ausdrückliche Befragung, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er stehe nicht mehr in Behandlung, weder bei einem Psychologen noch bei einem Psychiater. Auch sonst habe er keinerlei gesundheitliche Schwierigkeiten. Das letzte Mal habe er Ende 2008, vielleicht auch Anfang 2009 einen Facharzt aufgesucht, seit zwei Jahren somit nicht mehr, auch Medikamente nehme er keine mehr. (S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2011)

Eine akute lebensbedrohliche Erkrankung bzw. irgendein Behandlungsbedarf waren demgemäß zu verneinen.

Der Vollständigkeit halber hält der erkennende Senat fest, dass aus den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zweifelsfrei hervorgeht, dass eine ausreichende und umfassende medizinische Versorgung - auch zur Behandlung psychischer Probleme - gewährleistet ist. Auch nachdem dem Beschwerdeführer im April 2011 Parteiengehör gewährt worden ist und er dazu aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten zu erstatten, wurde diesen medizinischen Berichten betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten und finden sich in der Stellungnahme auch keine Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer in Tschetschenien, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 wurde dem Antragsteller am 05.08.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 05.10.2011, Zl. U 1726/11-3, abgelehnt.

I.6. Mit Schriftsatz vom 14.09.2011 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Ihm seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese seien erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und seien diese dem Antragsteller im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht zugänglich gewesen.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 14.09.2011 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Ihm seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese seien erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und seien diese dem Antragsteller im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht zugänglich gewesen.

Der Antragsteller habe seine Mutter nach Erhalt der negativen Asylentscheidung von der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation informiert. Diese habe sich erneut an die Direktorin der Menschenrechtsorganisation XXXX gewandt, welche in einem Schreiben die nach wie vor aktuelle Gefährdung des Antragstellers bestätigte. Frau XXXX setzte sich wiederum mit der "XXXX" in Verbindung, die ebenfalls ein entsprechendes Bestätigungsschreiben über die nach wie vor bestehende Gefährdung des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat ausstellte.Der Antragsteller habe seine Mutter nach Erhalt der negativen Asylentscheidung von der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation informiert. Diese habe sich erneut an die Direktorin der Menschenrechtsorganisation römisch 40 gewandt, welche in einem Schreiben die nach wie vor aktuelle Gefährdung des Antragstellers bestätigte. Frau römisch 40 setzte sich wiederum mit der "XXXX" in Verbindung, die ebenfalls ein entsprechendes Bestätigungsschreiben über die nach wie vor bestehende Gefährdung des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat ausstellte.

Diese beiden Schreiben wurden mit dem Wiederaufnahmeantrag übermittelt.

Im Schreiben der XXXX wird bestätigt, dass sich die Kollegen aus Tschetschenien im August 2007 in der Sache des Antragstellers an die "XXXX" gewandt hätten. Die XXXX habe gemeinsam mit den tschetschenischen Menschenrechtlern am Fall des Antragstellers gearbeitet. Nach Angaben der tschetschenischen Menschenrechtler seien nach der Ausreise des Antragstellers aus Tschetschenien nicht nur einmal Vertreter der Machtstrukturen gekommen, die nach dem Antragsteller verlangt hätten. Dabei seien raue Verhörmethoden in Bezug auf die Eltern des Antragstellers angewandt worden.Im Schreiben der römisch 40 wird bestätigt, dass sich die Kollegen aus Tschetschenien im August 2007 in der Sache des Antragstellers an die "XXXX" gewandt hätten. Die römisch 40 habe gemeinsam mit den tschetschenischen Menschenrechtlern am Fall des Antragstellers gearbeitet. Nach Angaben der tschetschenischen Menschenrechtler seien nach der Ausreise des Antragstellers aus Tschetschenien nicht nur einmal Vertreter der Machtstrukturen gekommen, die nach dem Antragsteller verlangt hätten. Dabei seien raue Verhörmethoden in Bezug auf die Eltern des Antragstellers angewandt worden.

Laut Schreiben der Menschenrechtsorganisation "XXXX" habe sich die Mutter des Antragstellers im August 2007 an das Büro von Frau XXXX gewandt, da der Antragsteller wegen Unterstützung der Kämpfer verfolgt worden sein soll. Die Mutter habe damals auch Vorladungen - an die Adresse des Antragstellers gerichtet - bei sich getragen.Laut Schreiben der Menschenrechtsorganisation "XXXX" habe sich die Mutter des Antragstellers im August 2007 an das Büro von Frau römisch 40 gewandt, da der Antragsteller wegen Unterstützung der Kämpfer verfolgt worden sein soll. Die Mutter habe damals auch Vorladungen - an die Adresse des Antragstellers gerichtet - bei sich getragen.

Mit Faxeingabe vom 28.05.2011 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben von XXXX vom 25.09.2011 in Vorlage gebracht. Zudem wurde ein Schreiben des Vorsitzenden der XXXX vom 23.09.2011 übermittelt, worin die Einschätzung der Expertise der russischen Partnerorganisation "XXXX" unterstützt wird.Mit Faxeingabe vom 28.05.2011 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben von römisch 40 vom 25.09.2011 in Vorlage gebracht. Zudem wurde ein Schreiben des Vorsitzenden der römisch 40 vom 23.09.2011 übermittelt, worin die Einschätzung der Expertise der russischen Partnerorganisation "XXXX" unterstützt wird.

Mit Faxeingabe vom 10.10.2011 wurde eine Stellungnahme von Dr. XXXX vom 08.10.2011 übermittelt. Darin wird dargelegt, dass Personen in der Situation des Antragstellers in Tschetschenien einer Gefährdung in asylrelevantem Ausmaß ausgesetzt wären.Mit Faxeingabe vom 10.10.2011 wurde eine Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 08.10.2011 übermittelt. Darin wird dargelegt, dass Personen in der Situation des Antragstellers in Tschetschenien einer Gefährdung in asylrelevantem Ausmaß ausgesetzt wären.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 02.08.2011 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Wann der Antragsteller von den vorgelegten Schreiben Kenntnis erlangt hat, geht weder aus dem Antrag noch aus den vorgelegten undatierten Schreiben vor. Im Wiederaufnahmeantrag wird von "kürzlich erhaltenen Schreiben" gesprochen. Es war daher nicht abschließend zu eruieren, ob dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Im Lichte der behaupteten Kontaktaufnahme Mitte August 2011 sowie dem notwendigen Zeitrahmen zum Erhalt der Schreiben aus der Russischen Föderation war von der Rechtzeitigkeit des am 14.09.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Wiederaufnahmeantrages auszugehen.Wann der Antragsteller von den vorgelegten Schreiben Kenntnis erlangt hat, geht weder aus dem Antrag noch aus den vorgelegten undatierten Schreiben vor. Im Wiederaufnahmeantrag wird von "kürzlich erhaltenen Schreiben" gesprochen. Es war daher nicht abschließend zu eruieren, ob dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Im Lichte der behaupteten Kontaktaufnahme Mitte August 2011 sowie dem notwendigen Zeitrahmen zum Erhalt der Schreiben aus der Russischen Föderation war von der Rechtzeitigkeit des am 14.09.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Wiederaufnahmeantrages auszugehen.

II.3. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:römisch zwei.3. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:

Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.

Der Antragsteller legte zum Beweis seines Vorbringens mehrere Bestätigungsschreiben vor:

undatiertes Schreiben der XXXX;undatiertes Schreiben der römisch 40 ;

undatiertes Schreiben der Nichtregierungsorganisation "XXXX";

Schreiben von XXXX vom 25.09.2011;Schreiben von römisch 40 vom 25.09.2011;

Schreiben des Vorsitzenden der XXXX vom 23.09.2011 sowieSchreiben des Vorsitzenden der römisch 40 vom 23.09.2011 sowie

Schreiben von Dr. XXXX vom 08.10.2011.Schreiben von Dr. römisch 40 vom 08.10.2011.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers verhalten hätte.

Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch nicht geschehen ist).

Der Antragsteller hat seinen Asylantrag im August 2007 gestellt und wurde er im Beschwerdeverfahren - am 29.03.2011 - im Rahmen einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu seinem Fluchtvorbringen befragt.

Der Antragsteller erklärte vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich, dass er Kontakt zu nahen Angehörigen in Tschetschenien habe. Dort würden seine Eltern leben, mit welchen er regelmäßig telefoniere. Auch erklärte er auf ausdrückliche Nachfrage, ob seit seiner Ausreise jemals eine Vorladung seine Person betreffend von den staatlichen Behörden gekommen sei, dass es für ihn keine Ladungen gegeben habe. (S. 5 und 6, Verhandlung vom 29.03.2011).

Wenn der Antragsteller nunmehr vermeint, dass er nach seiner negativen Asylentscheidung seine Mutter über eine drohende Abschiebung informiert habe und diese daraufhin mit einer Menschenrechtsorganisation Kontakt aufgenommen habe, um eine Bestätigungsschreiben betreffend eine drohende Verfolgung des Antragstellers im Herkunftsstaat zu übermitteln, ist hiezu auszuführen, dass sich die Mutter bereits im August 2007 betreffend ihren Sohn an diese Menschenrechtsorganisation gewandt haben soll. Der Antragsteller soll mit seinen Eltern - also auch mit seiner Mutter - in regelmäßigem telefonischen Kontakt stehen und wäre es ihm demnach zweifelsfrei bereits seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich gewesen, entsprechende Bestätigungsschreiben von Menschenrechtsorganisationen vorzulegen.

Dem Antragsteller musste spätestens seit Erlassung seines negativen Bescheides durch das Bundesasylamt im November 2008 bewusst gewesen sein, dass ihm sein Vorbringen nicht geglaubt wird und er entsprechende Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen wird müssen.

Der Antragsteller war im Übrigen rechtsfreundlich vertreten und entspricht es dem hg. Amtswissen, dass eine Übermittlung von Schriftstücken aus Tschetschenien - postalisch/elektronisch - problemlos möglich ist. Derart übermittelte Schriftstücke aus Tschetschenien werden in einer Vielzahl in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegt.

Schließlich ist es den Angehörigen des Antragstellers in einem Zeitraum von ca. einem Monat gelungen, entsprechende Beweismittel aufzutreiben und diese an den Antragsteller zu übermitteln.

Zumal der Antragsteller mit seinen Angehörigen und insbesondere mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt gestanden ist, war auch davon auszugehen, dass der Antragsteller über die Intervention seiner Mutter bei einer Menschenrechtsorganisation bzw. von der Existenz ihn betreffender Ladungen Bescheid gewusst haben musste.

Jedenfalls ist ihm - wie zuvor dargelegt - vorwerfbar, nicht bereits während des abgeschlossenen Asylverfahrens entsprechende Beweismittel in Vorlage gebracht zu haben.

Es trifft dem Antragsteller sohin zweifellos ein Verschulden daran, dass er die Existenz derartiger Beweismittel nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens getätigt hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, die von ihm jetzt vorgelegten Beweismittel bereits im Asylverfahren vorzulegen bzw. zu nennen. Es liegt daher im Fall sämtlicher vom Antragsteller vorgelegten Schreiben ein ihm zurechenbares Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG jedenfalls aus.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, die von ihm jetzt vorgelegten Beweismittel bereits im Asylverfahren vorzulegen bzw. zu nennen. Es liegt daher im Fall sämtlicher vom Antragsteller vorgelegten Schreiben ein ihm zurechenbares Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG jedenfalls aus.

II.4. Es liegen jedoch noch weitere Gründe vor, weshalb der vorliegende Wiederaufnahmeantrag nicht erfolgversprechend ist.römisch zwei.4. Es liegen jedoch noch weitere Gründe vor, weshalb der vorliegende Wiederaufnahmeantrag nicht erfolgversprechend ist.

Der Antragsteller behauptet, dass die nunmehr angebotenen Beweismittel - im Wesentlichen Schreiben von Nichtregierungsorganisation, in welchen das Fluchtvorbringen des Antragstellers bestätigt wird - im abgeschlossenen Asylverfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.

Vorwegzuschicken ist, dass das Vorbringen des Antragstellers bereits durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt. Der Antragsteller wurde neuerlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt und wurde zudem XXXX als Zeuge befragt. Auch die Verfahrensergebnisse im Asylverfahren von XXXX wurden seitens des Asylgerichtshofes einer Bewertung unterzogen.Vorwegzuschicken ist, dass das Vorbringen des Antragstellers bereits durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt. Der Antragsteller wurde neuerlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt und wurde zudem römisch 40 als Zeuge befragt. Auch die Verfahrensergebnisse im Asylverfahren von römisch 40 wurden seitens des Asylgerichtshofes einer Bewertung unterzogen.

Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.08.2011 schließlich detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war. Das Erkenntnis vom 02.08.2011 ist in Rechtskraft erwachsen und blieb einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof der Erfolg versagt.

Bei erster Durchsicht des Bestätigungsschreibens fällt bereits ein gravierender Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers auf.

So wird im undatierten Schreiben von "XXXX" dargelegt, dass sich bereits im August 2007 die Mutter des Antragstellers an XXXX gewandt haben soll und sich in ihren Händen Vorladungen - gerichtet an die Adresse des Antragstellers - befunden haben soll.So wird im undatierten Schreiben von "XXXX" dargelegt, dass sich bereits im August 2007 die Mutter des Antragstellers an römisch 40 gewandt haben soll und sich in ihren Händen Vorladungen - gerichtet an die Adresse des Antragstellers - befunden haben soll.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antragsteller vor dem Asylgerichtshof am 29.03.2011 ausdrücklich erklärt hat, dass es für ihn keine Ladungen gegeben hat.

Gegen die Existenz derartiger Ladungen spricht im Übrigen, dass diese im gesamten Asylverfahren und auch im Zuge des Verfahrens über den Wiederaufnahmeantrag nicht vorgelegt worden sind.

Neben dem Umstand, dass im abgeschlossenen Verfahren überhaupt nie erwähnt worden ist, dass sich die Mutter bereits im August 2007 betreffend den Antragsteller an eine Nichtregierungsorganisation gewandt haben soll, lässt das widersprüchliche Vorbringen betreffend die Existenz von Ladungen an der Glaubwürdigkeit des Inhalts der nunmehr vorgelegten Bestätigungen zweifeln.

Bei Durchsicht des Schreibens von "XXXX" wird im Übrigen klar, dass Frau XXXX das persönliche Schicksal des Antragstellers nicht bekannt ist, sondern diese ihre Informationen von der Mutter des Antragstellers bezogen hat. Im Übrigen haben sich - wie dargelegt - im Zusammenhang mit der Mutter (erstes Herantreten im August 2007, Ladungen) Ungereimtheiten ergeben. Zumal die beiden weiteren Schreiben der "XXXX" sowie von Frau XXXX auf die Informationen von "XXXX" aufbauen, gilt dasselbe auch für diese. Auch Frau Dr. XXXX ist das persönliche Schicksal des Antragstellers offensichtlich nicht bekannt. In deren Schreiben findet sich darüber hinaus kein konkret auf den Antragsteller bezogenes Vorbringen.Bei Durchsicht des Schreibens von "XXXX" wird im Übrigen klar, dass Frau römisch 40 das persönliche Schicksal des Antragstellers nicht bekannt ist, sondern diese ihre Informationen von der Mutter des Antragstellers bezogen hat. Im Übrigen haben sich - wie dargelegt - im Zusammenhang mit der Mutter (erstes Herantreten im August 2007, Ladungen) Ungereimtheiten ergeben. Zumal die beiden weiteren Schreiben der "XXXX" sowie von Frau römisch 40 auf die Informationen von "XXXX" aufbauen, gilt dasselbe auch für diese. Auch Frau Dr. römisch 40 ist das persönliche Schicksal des Antragstellers offensichtlich nicht bekannt. In deren Schreiben findet sich darüber hinaus kein konkret auf den Antragsteller bezogenes Vorbringen.

Sämtliche Informationen in den Schreiben betreffend den Antragsteller beschränken sich sohin auf die Aussagen seiner Mutter und sind demnach Informationen vom Hören/Sagen.

In sämtlichen Schreiben wird im Übrigen das vom Antragsteller dargelegte Vorbringen bloß zusammengefasst. Der Fokus sämtlicher Schreiben ist im Wesentlichen auf das Schicksal von XXXX sowie auf den Tod von dessen Bruder gerichtet.In sämtlichen Schreiben wird im Übrigen das vom Antragsteller dargelegte Vorbringen bloß zusammengefasst. Der Fokus sämtlicher Schreiben ist im Wesentlichen auf das Schicksal von römisch 40 sowie auf den Tod von dessen Bruder gerichtet.

Daneben wird von Repressionen gegen die Familie des Antragstellers berichtet. Dahingehend ist darauf zu verwiesen, dass gerade der Umstand, dass sich die überwiegende Zahl der Familienangehörigen des Antragstellers und seiner Ehefrau unverändert in Tschetschenien aufhalten, als gewichtiges Indiz gegen eine drohende Verfolgung des Antragstellers im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien gewertet wurden. Am 29.03.2011 erklärte der Antragsteller, dass sein Vater, sein Onkel und sein jüngerer Bruder nach wie vor das Autoservice im Heimatort betreiben würden, was wohl gegen eine intensive Verfolgung der Familienangehörigen spricht.

Ein Zusammenhang mit der Verfolgung des XXXX konnte mit den vorgelegten Schreiben in keiner Weise dargelegt werden. Vielmehr offenbart das abschließende Schreiben von Frau XXXX, in welchem sie in den Raum stellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner behaupteten Verbindung zu XXXX bei einer Rückkehr in Tschetschenien leicht einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte und beispielsweise beschuldigt werden könnte, mit den Untergrundkämpfern in Verbindung zu stehen, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung bzw. Gefährdung des Antragstellers in Tschetschenien gibt. In den Schreiben werden lediglich hypothetische Gefährdungssituationen betreffend den Antragsteller konstruiert.Ein Zusammenhang mit der Verfolgung des römisch 40 konnte mit den vorgelegten Schreiben in keiner Weise dargelegt werden. Vielmehr offenbart das abschließende Schreiben von Frau römisch 40 , in welchem sie in den Raum stellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner behaupteten Verbindung zu römisch 40 bei einer Rückkehr in Tschetschenien leicht einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte und beispielsweise beschuldigt werden könnte, mit den Untergrundkämpfern in Verbindung zu stehen, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung bzw. Gefährdung des Antragstellers in Tschetschenien gibt. In den Schreiben werden lediglich hypothetische Gefährdungssituationen betreffend den Antragsteller konstruiert.

Auch die beiden vorgelegten Schreiben von "XXXX" und der "XXXX" beschränken sich auf hypothetische Überlegungen betreffend eine Gefährdung des Antragstellers.

Im Erkenntnis vom 02.08.2011 wurde ausführlich dargelegt, dass der Antragsteller aus der Verfolgung von XXXX versucht hat, seine eigene Verfolgung zu konstruieren. Dem Antragsteller ist dies jedoch aufgrund massiver Widersprüche und Ungereimtheiten - auch zum Vorbringen von XXXX - und mangels aussagekräftiger Beweise nicht gelungen (siehe Verfahrensgang).Im Erkenntnis vom 02.08.2011 wurde ausführlich dargelegt, dass der Antragsteller aus der Verfolgung von römisch 40 versucht hat, seine eigene Verfolgung zu konstruieren. Dem Antragsteller ist dies jedoch aufgrund massiver Widersprüche und Ungereimtheiten - auch zum Vorbringen von römisch 40 - und mangels aussagekräftiger Beweise nicht gelungen (siehe Verfahrensgang).

Insbesondere wurde im Erkenntnis vom 02.08.2011 auf die Denkunmöglichkeit des Wahrheitsgehalts des Vorbringens des Antragstellers sowie der völligen Unterschiedlichkeit der Grundvorbringen des Antragstellers und XXXX hingewiesen.Insbesondere wurde im Erkenntnis vom 02.08.2011 auf die Denkunmöglichkeit des Wahrheitsgehalts des Vorbringens des Antragstellers sowie der völligen Unterschiedlichkeit der Grundvorbringen des Antragstellers und römisch 40 hingewiesen.

Neben den dargelegten Ungereimtheiten in den Schreiben sowie deren Allgemeinheit, findet sich in diesen letztlich überhaupt keine Erklärung für die entstandenen gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Antragstellers.

Neben dem Umstand, dass die vorgelegten Schreiben sohin überhaupt keine neuen Umstände über eine konkrete, drohende Gefährdung des Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat offenlegen, finden sich in den vorgelegten Schreiben auch keine aussagekräftigen Beweise hiefür.

Unter diesen Aspekten steht für den erkennenden Senat vollkommen außer Zweifel, dass die nunmehrigen Bestätigungsschreiben völlig ungeeignet sind, ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Zumal der Antragsteller im Erkenntnis vom 02.08.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er keinerlei aussagekräftigen Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen konnte und die von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel derart gestaltet waren, dass sie keine Rückschlüsse auf den Antragsteller geben konnten bzw. - wie das vorgelegte Urteil betreffend XXXX - im krassen Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers gestanden sind, musste dem Antragsteller bewusst sein, dass die oberflächlich gehaltenen Schreiben, noch dazu mit einem bereits im rechtskräftig beendeten Verfahren dargestellten Inhalt, als Nachweis für sein Fluchtvorbringen vollkommen ungeeignet sind.Zumal der Antragsteller im Erkenntnis vom 02.08.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er keinerlei aussagekräftigen Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen konnte und die von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel derart gestaltet waren, dass sie keine Rückschlüsse auf den Antragsteller geben konnten bzw. - wie das vorgelegte Urteil betreffend römisch 40 - im krassen Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers gestanden sind, musste dem Antragsteller bewusst sein, dass die oberflächlich gehaltenen Schreiben, noch dazu mit einem bereits im rechtskräftig beendeten Verfahren dargestellten Inhalt, als Nachweis für sein Fluchtvorbringen vollkommen ungeeignet sind.

Im Gegenteil fühlt sich der erkennende Senat in der Beurteilung des Vorbringens des Antragstellers bestätigt. Der Antragsteller legte mit seinem Wiederaufnahmeantrag Schreiben von Nichtregierungsorganisationen vor. Darunter findet sich auch ein Schreiben von XXXX, die auch offiziell mit staatlichen Organen zusammenarbeitet (ua. Mitglied des Rates beim Präsidenten der Russischen Förderation zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte, Mitglied der Regierungskommission für Migrationspolitik). Dermaßen versierten Persönlichkeiten im Bereich Flüchtlinge und Verletzung von Menschenrechten in Tschetschenien wäre bei dessen tatsächlichen Bestehen wohl zuzumuten gewesen, entsprechende aussagekräftige bzw. eindeutige Beweise betreffend eine Gefährdung des Antragstellers in der Russischen Föderation zu liefern, zumal zum Zeitpunkt der Stellungnahmen klar war, dass hiezu die unbelegten Behauptungen des Antragstellers nicht ausreichen. Abgesehen von der Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine aktuelle Gefährdung des Antragstellers im Herkunftsstaat. Auch das Schreiben der XXXX vom 23.09.2011 über die Expertise, Unabhängigkeit und Objektivität der "XXXX" vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass in den Schreiben keine Umstände dargelegt wurden, die zur Aufklärung der massiven und gravierenden Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers und des XXXX beigetragen hätten.Im Gegenteil fühlt sich der erkennende Senat in der Beurteilung des Vorbringens des Antragstellers bestätigt. Der Antragsteller legte mit seinem Wiederaufnahmeantrag Schreiben von Nichtregierungsorganisationen vor. Darunter findet sich auch ein Schreiben von römisch 40 , die auch offiziell mit staatlichen Organen zusammenarbeitet (ua. Mitglied des Rates beim Präsidenten der Russischen Förderation zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte, Mitglied der Regierungskommission für Migrationspolitik). Dermaßen versierten Persönlichkeiten im Bereich Flüchtlinge und Verletzung von Menschenrechten in Tschetschenien wäre bei dessen tatsächlichen Bestehen wohl zuzumuten gewesen, entsprechende aussagekräftige bzw. eindeutige Beweise betreffend eine Gefährdung des Antragstellers in der Russischen Föderation zu liefern, zumal zum Zeitpunkt der Stellungnahmen klar war, dass hiezu die unbelegten Behauptungen des Antragstellers nicht ausreichen. Abgesehen von der Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine aktuelle Gefährdung des Antragstellers im Herkunftsstaat. Auch das Schreiben der römisch 40 vom 23.09.2011 über die Expertise, Unabhängigkeit und Objektivität der "XXXX" vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass in den Schreiben keine Umstände dargelegt wurden, die zur Aufklärung der massiven und gravierenden Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers und des römisch 40 beigetragen hätten.

Zumal Nichtregierungsorganisationen sich bereits seit August 2007 mit dem "Fall" des Antragstellers befasst haben sollen und die Mutter bereits zu diesem Zeitpunkt Ladungen betreffend den Antragsteller vorgelegt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, dass es den genannten Nichtregierungsorganisation nicht möglich war, fundierte Informationen - beispielsweise die von der Mutter in Vorlage gebrachten Ladungen - zu übermitteln.

Der Antragsteller hat im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt alle für sein Asylverfahrens relevanten Umstände darzulegen. Insbesondere ist er durch den Asylgerichtshof einvernommen worden. Sein Vorbringen war massiv widersprüchlich und wies zahlreiche Ungereimtheiten auf, weshalb dem Vorbringen des Antragstellers, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien Verfolgung drohe, die Glaubwürdigkeit versagt wurde, was im rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.08.2011 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Auch die relevante Lage in Tschetschenien zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen.

Soweit im Schreiben von Dr. XXXX sowie den weiteren vorgelegten Schreiben die prekäre Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Antragstellers dargelegt wird, bleibt auszuführen, dass der Antragsteller im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend die Möglichkeit gehabt hat, entsprechende Unterlagen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vorzulegen und ihm dahingehend vom Asylgerichtshof entsprechend Parteiengehör gewährt worden ist. Soweit in den vorgelegten Schreiben sohin auf die prekäre Menschenrechtslage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien hingewiesen wird, ist dem Antragsteller vorwerfbar und trifft ihn jedenfalls ein Verschulden daran, dass er derartige Unterlagen nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegt hat.Soweit im Schreiben von Dr. römisch 40 sowie den weiteren vorgelegten Schreiben die prekäre Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Antragstellers dargelegt wird, bleibt auszuführen, dass der Antragsteller im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend die Möglichkeit gehabt hat, entsprechende Unterlagen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vorzulegen und ihm dahingehend vom Asylgerichtshof entsprechend Parteiengehör gewährt worden ist. Soweit in den vorgelegten Schreiben sohin auf die prekäre Menschenrechtslage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien hingewiesen wird, ist dem Antragsteller vorwerfbar und trifft ihn jedenfalls ein Verschulden daran, dass er derartige Unterlagen nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegt hat.

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Die nunmehr in den vorgelegten Schreiben dargelegten allgemeinen Länderinformationen sind sohin bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.

Der erkennende Senat verweist im Übrigen darauf, dass die vorgelegten Schreiben - soweit konkret auf den Antragsteller bezogen - nicht geeignet waren, eine Wiederaufnahme zu begründen. Dies muss vielmehr für die allgemein gehaltenen Passagen zur Menschenrechtslage in Tschetschenien gelten, aus denen eine hypothetische Verfolgungsgefahr für den Antragsteller konstruiert wird.

Das Bundesasylamt und in der Folge der Asylgerichtshof haben in ihren Entscheidungen im abgeschlossenen Verfahren die aktuelle Lage im Herkunftsstaat zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt - soweit für den Antragsteller relevant - durch nachvollziehbare, umfassende und schlüssige Länderberichte abschließend dargelegt. Die allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien war zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend bekannt. In den vorgelegten allgemeinen Stellungnahmen werden sohin überhaupt keine neuen Tatsachen dargelegt, weshalb auch aus diesem Grund kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Zusammengefasst waren die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel - wie dargelegt - allesamt nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen und liegt ein dem Antragsteller zurechenbares Verschulden vor, dass er diese Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 02.08.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Beweise, Glaubwürdigkeit, Ladungen, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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