Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D14 402958-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 zu Zl. D14 402958-1/2008/12E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 zu Zl. D14 402958-1/2008/12E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 zu D14 402958-1/2008/12E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 zu D14 402958-1/2008/12E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.08.2007 am 25.08.2007 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.08.2007 am 25.08.2007 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX (Antragsteller zu den Zlen. D14 402959-2/2011 und D14 402956-2/2011).Die Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 (Antragsteller zu den Zlen. D14 402959-2/2011 und D14 402956-2/2011).
Am XXXX und am XXXX wurden im Bundesgebiet die Töchter der Antragstellerin XXXX und XXXX (Antragsteller zu den Zlen. D14 402957-2/2011 und D14 403649-2/2011) geboren.Am römisch 40 und am römisch 40 wurden im Bundesgebiet die Töchter der Antragstellerin römisch 40 und römisch 40 (Antragsteller zu den Zlen. D14 402957-2/2011 und D14 403649-2/2011) geboren.
In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2007 gab die Antragstellerin an, illegal - ohne Visum - mit der Bahn von Russland über die Ukraine und über die Slowakei nach Österreich eingereist zu sein. Beim Versuch über die grüne Grenze illegal in das Bundesgebiet einzureisen, sei sie am 24.08.2007 von Organen des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen worden.
Zum Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, erklärte die Antragstellerin, dass ihr Ehemann Probleme gehabt habe und von den Russen verfolgt worden sei.
Aufgrund der Asylantragstellung in der Slowakei wurden Konsultationen im Rahmen der Dublin-II-Vo mit der Slowakei geführt.
Die erste gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 nach Untersuchung der Antragstellerin am 07.09.2007 hat ergeben, dass die Antragstellerin im neunten Monat schwanger sei. Bei der Antragstellerin würde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegen, welche sie jedoch nicht hindere, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Auch einer Überstellung in die Slowakei stehe ihre Erkrankung nicht entgehen. Zu ihrem Fluchtmotiv erklärte die Antragstellerin im Verlauf der Untersuchung, dass die Flucht wegen ihres Ehemannes erfolgt sei. Am 07.07. sei das Haus gestürmt worden. Die Antragstellerin sei geschlagen worden und sei nach ihrem Ehemann gefragt worden. Das Kind sei mit einem Messer bedroht worden. Am 08.07. habe die Antragstellerin das Haus verlassen und habe sie die Ausreise aus dem Herkunftsstaat angetreten.Die erste gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 nach Untersuchung der Antragstellerin am 07.09.2007 hat ergeben, dass die Antragstellerin im neunten Monat schwanger sei. Bei der Antragstellerin würde eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegen, welche sie jedoch nicht hindere, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Auch einer Überstellung in die Slowakei stehe ihre Erkrankung nicht entgehen. Zu ihrem Fluchtmotiv erklärte die Antragstellerin im Verlauf der Untersuchung, dass die Flucht wegen ihres Ehemannes erfolgt sei. Am 07.07. sei das Haus gestürmt worden. Die Antragstellerin sei geschlagen worden und sei nach ihrem Ehemann gefragt worden. Das Kind sei mit einem Messer bedroht worden. Am 08.07. habe die Antragstellerin das Haus verlassen und habe sie die Ausreise aus dem Herkunftsstaat angetreten.
Im handschriftlichen medizinischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 29.09.2007 wurde bei der Antragstellerin eine Depression festgestellt. Eine Abschiebung in die Slowakei sei deshalb nicht möglich.
Nach der zweiten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 nach Untersuchung der Antragstellerin am 05.10.2007 wurde neuerlich festgehalten, dass die Antragstellerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Die Antragstellerin könne ihre Interessen im Verfahren wahrnehmen, eine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen sei nicht auszuschließen. Von einer Überstellung in die Slowakei sei bis zur Besserung des Zustandes der Antragstellerin abzusehen.Nach der zweiten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 nach Untersuchung der Antragstellerin am 05.10.2007 wurde neuerlich festgehalten, dass die Antragstellerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Die Antragstellerin könne ihre Interessen im Verfahren wahrnehmen, eine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen sei nicht auszuschließen. Von einer Überstellung in die Slowakei sei bis zur Besserung des Zustandes der Antragstellerin abzusehen.
Eine dritte und eine vierte gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 nach Untersuchung der Antragstellerin am 23.11.2007 brachten dasselbe Ergebnis wie in der zweiten gutachtlichen Stellungnahme.Eine dritte und eine vierte gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 nach Untersuchung der Antragstellerin am 23.11.2007 brachten dasselbe Ergebnis wie in der zweiten gutachtlichen Stellungnahme.
Im Aktenvermerk vom 06.02.2008 - im Asylakt des Ehemannes einliegend - wurde aufgrund des beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustandes ihres Ehemannes die Zulassung seines Verfahrens und jenes der Antragstellerin und der gemeinsamen Töchter festgehalten.
Am 25.04.2008 wurde die Antragstellerin durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte sie eingangs, dass sie sich geistig und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz zu machen.
Die Antragstellerin erklärte, in XXXX an einer namentlich genanten Adresse mit ihrem Ehemann gelebt zu haben. In diesem Haus hätten auch die Eltern ihres Ehemannes und ihre Familie gelebt. Bei dem Haus habe es sich um ein eingeschossiges Haus mit zwei Eingängen gehandelt, wobei sie nebeneinander gewohnt hätten.Die Antragstellerin erklärte, in römisch 40 an einer namentlich genanten Adresse mit ihrem Ehemann gelebt zu haben. In diesem Haus hätten auch die Eltern ihres Ehemannes und ihre Familie gelebt. Bei dem Haus habe es sich um ein eingeschossiges Haus mit zwei Eingängen gehandelt, wobei sie nebeneinander gewohnt hätten.
Die Antragstellerin habe im Jahr 2004 nach moslemischer Tradition und standesamtlich geheiratet.
Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern, der Bruder und die drei Schwestern ihres Ehemannes sowie ihre eigenen Eltern und ihr Bruder aufhalten, wobei diese zuhause in Tschetschenien leben würden. Im Bundesgebiet würden sich zwei Tanten ihres Ehemannes aufhalten, deren Familiennamen die Antragstellerin jedoch nicht angeben könne. Diese hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann bislang ca. vier bis fünf Mal getroffen.
Im Bundesgebiet mache die Antragstellerin abgesehen von der Hausarbeit und der Versorgung der Kinder nichts. Sie unterhalte sich mit den Mitbewohnern der Pension und habe sonst mit niemandem Kontakt.
Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte sie, dass sie Schmerzen in der rechten Niere habe und in ärztlicher Behandlung bei einem namentlich nicht bekannten Arzt gewesen sei. Medikamente habe sie noch keine erhalten. Ansonsten habe die Antragstellerin keine Beschwerden. Beide Kinder der Antragstellerin seien gesund.
Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, sämtliche medizinische Unterlagen im Verfahren vorzulegen.
Nach dem Grund für die Asylantragstellung für ihre Kinder befragt, meinte die Antragstellerin, dass diese verschleppt werden könnten. Die Russen könnten alles Mögliche tun, zumal diese bereits ins Haus der Antragstellerin eingedrungen seien und sie und ihre Kinder bedroht hätten.
Die Antragstellerin sei im Juli 2007 aus Angst zu ihrer Mutter gefahren, nachdem vormittags vier oder fünf bewaffnete Männer mit Masken und Militäruniformen die Türe aufgebrochen hätten, in das Haus eingedrungen seien und nach dem Ehemann der Antragstellerin gefragt hätten. Sie hätten gedroht, das Kind der Antragstellerin zu erstechen. In der Folge habe die Antragstellerin einen Schlag bekommen und habe sie das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, seien die Nachbarn und die Schwiegermutter da gewesen und sei sie im Anschluss zu ihrer Mutter gefahren. Bei diesem Vorfall habe es sich um den ersten gehandelt.
Ca. zwei Wochen nach diesem Vorfall habe die Antragstellerin ihren Ehemann am Bahnhof getroffen und hätten sie die Ausreise angetreten. Sie sei nicht mehr nachhause zurückgefahren, sondern bei ihrer Mutter geblieben.
Auf Vorhalt, wonach die Antragstellerin im Rahmen ihrer Untersuchungen im Zulassungsverfahren angeführt habe, dass ihre Tochter verletzt worden sei, dieses Vorbringen im Zuge der Einvernahme nun nicht mehr getätigt habe, erklärte die Antragstellerin dass ihre Tochter am Bein ein bisschen gerötet gewesen sei, die Narbe nunmehr aber nicht mehr sichtbar sei.
Nach den Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, erklärte die Antragstellerin, dass ihr Mann ausländische Automarken repariert habe. Dessen Vater habe einen Autohandel betrieben und sie hätten sorgenfrei und gut gelebt. Die Antragstellerin sei Hausfrau gewesen. Die Werkstätte sei in XXXX bei der Großmutter ihres Ehemannes gewesen. Der Ehemann der Antragstellerin habe in dieser Werkstätte gearbeitet, seit er zehn Jahre alt gewesen sei.Nach den Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, erklärte die Antragstellerin, dass ihr Mann ausländische Automarken repariert habe. Dessen Vater habe einen Autohandel betrieben und sie hätten sorgenfrei und gut gelebt. Die Antragstellerin sei Hausfrau gewesen. Die Werkstätte sei in römisch 40 bei der Großmutter ihres Ehemannes gewesen. Der Ehemann der Antragstellerin habe in dieser Werkstätte gearbeitet, seit er zehn Jahre alt gewesen sei.
Die Antragstellerin sei von den maskierten Männern aufgesucht worden, da vermutet worden sei, dass dieser die Rebellen unterstütze. Dies hätten ihr die maskierten Männer gesagt. Ihr Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen, da er gedacht habe, dass er dort nicht gesucht werden würde. Von der Suche nach ihm wisse er, da er am 24.07.2007 bei einem Freund in einer Firma gewesen sei. Er sei danach zum Mittagessen gefahren und sei bei seiner Rückkehr sein Freund spurlos verschwunden gewesen. Als er wieder nachhause zurückgekommen sei, habe er der Antragstellerin berichtet, dass er vermutlich auch gesucht werden würde und auch er mitgenommen hätte werden sollen. Er sei dann zu seinem Onkel gefahren, was die Antragstellerin erst später bei ihrer Mutter telefonisch erfahren habe. Am nächsten Tag sei der erwähnte Übergriff durch die maskierten Uniformierten gewesen.
Zuvor habe der Ehemann der Antragstellerin nie Probleme mit Behörden oder Soldaten gehabt. Ihr Ehemann habe auch nie Widerstandskämpfer unterstützt oder selbst gekämpft. Vielmehr habe der Ehemann der Antragstellerin immer in der Autowerkstätte gearbeitet.
Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur Russischen Föderation erklärte die Antragstellerin, hiezu nichts sagen zu können.
Die Antragstellerin habe Kontakt in ihr Heimatland. Sie habe sowohl mit ihren Eltern als auch mit ihren Schwiegereltern gesprochen. Diese hätten mitgeteilt, dass die Mutter und der Bruder ihres Ehemannes zur Polizeiwache mitgenommen und zum Aufenthalt ihres Ehemannes befragt worden seien. Die Mutter habe vor der Polizei gesagt, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann ausgereist seien, woraufhin beide nachhause gedurft hätten. Dieser Vorfall habe sich nach der Ausreise der Antragstellerin aus dem Herkunftsstaat ereignet. In der Zeit, in der sie sich bei ihrer Mutter aufgehalten habe, seien die maskierten Männer nicht mehr zu den Schwiegereltern gegangen.
Die Antragstellerin habe nach ihrer Einreise für einen Zeitraum von drei Monaten Medikamente eingenommen. Nunmehr nehme sie keine Medikamente ein. Zuletzt sei die Antragstellerin in Traiskirchen in psychologischer Betreuung gestanden. Da es ihr besser gegangen sei, habe sie aufgehört, ihre Medikamente einzunehmen.
Am 16.05.2008 bzw. 13.06.2008 wurde Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die Antragstellerin beauftragt. Laut psychiatrisch/neurologischem Sachverständigengutachten vom 22.08.2008 leide die Antragstellerin an keiner psychischen Erkrankung bzw. kranheitswertigen Traumatisierung und sei eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung derzeit nicht erforderlich. Die Antragstellerin sei einvernahmefähig und könne ihre Interessen im Asylverfahren wahrnehmen. Eine Rücküberstellung gemeinsam mit ihrer Familie sei aus ärztlicher Sicht möglich.Am 16.05.2008 bzw. 13.06.2008 wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die Antragstellerin beauftragt. Laut psychiatrisch/neurologischem Sachverständigengutachten vom 22.08.2008 leide die Antragstellerin an keiner psychischen Erkrankung bzw. kranheitswertigen Traumatisierung und sei eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung derzeit nicht erforderlich. Die Antragstellerin sei einvernahmefähig und könne ihre Interessen im Asylverfahren wahrnehmen. Eine Rücküberstellung gemeinsam mit ihrer Familie sei aus ärztlicher Sicht möglich.
Am 18.09.2008 langte ein medizinisch-psychiatrischer Befundbericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie betreffend ihren Ehemann und die Antragstellerin selbst ein, wonach der Ehemann an einem agitiert - reaktiv - depressiven Syndrom leide und medikamentös psychiatrisch behandlungsbedürftig sei. Die Antragstellerin sei psychosewertig erkrankt.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 erklärte die Antragstellerin, dass sie sich geistig und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz machen zu können. Ihr gehe es aufgrund von Problemen mit der Schwangerschaft nicht besonders gut. Auch ihre zuletzt angeführten Probleme mit der Niere würden im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft stehen. Sie leide - abgesehen von den Problemen im Rahmen der Schwangerschaft - an keinen körperlichen Erkrankungen. Die Kinder der Antragstellerin seien gesund.
In psychischer Behandlung sei sie schon länger nicht mehr gestanden, da sie sich die Fahrkarte nicht leisten könne. Ihr Ehemann stehe jedoch in regelmäßiger Behandlung. Sie gehe mit ihrem Ehemann zum gleichen Arzt, wobei die Antragstellerin bei diesem zuletzt irgendwann im Jahr 2008 gewesen sei.
Abgesehen von Medikamenten wegen ihrer Blutarmut müsse sie nichts einnehmen. Ihr Ehemann nehme regelmäßig Tabletten. Ihr Ehemann suche ca. alle zwei Wochen den Psychologen auf.
In der Folge wurde die Antragstellerin aufgefordert, detailliert den Tag, an dem der Freund ihres Ehemannes verschwunden sei, darzulegen. Dabei schilderte sie die Ereignisse und vermeinte, dass sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter gemeinsam Mittag gegessen habe. Am nächsten Tag seien - wie bereits in der vorangegangenen Einvernahme dargelegt - Soldaten eingedrungen und hätten die Antragstellerin und ihre Tochter bedroht bzw. sie aufgefordert den Aufenthalt ihres Ehemannes zu nennen. Die Antragstellerin sei geschlagen und ihre Tochter verbrannt worden. Sie sei am rechten Unterarm und am Bein verletzt worden, wobei die Verletzung am Bein heute noch sichtbar sei.
Ihr Ehemann habe ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm verboten worden sei, zuhause Autos zu reparieren, in der Fabrik gearbeitet. Der Grund hiefür sei gewesen, dass so eine Art Bürgermeister gemeint hätte, dass es verboten wäre, Autos zu reparieren.
Auf den Hinweis, dass sie einen Vorfall mit einem Bürgermeister bislang nicht erwähnt habe, meinte die Antragstellerin, dass sie dies sehr wohl bereits erwähnt habe. Zur Fabrik befragt erklärte sie, dass diese schon außer Betrieb gewesen und alles verkauft worden sei. Sie wisse nicht mehr, wem die Fabrik gehört habe.
Die Antragstellerin gab im Vergleich zur vorangehenden Einvernahme eine andere Wohnadresse an und vermeinte auf Nachfrage, dass an der Adresse, die sie in der letzten Einvernahme angegeben habe, die Großmutter und der Onkel ihres Ehemannes aufhältig gewesen seien.
Die Antragstellerin wurde schließlich gefragt, ob sie die Örtlichkeit, an der sich laut Ausführungen ihres Ehemannes, die Autowerkstätte befunden haben soll, kenne. Zu dieser erklärte sie, dass sie oft dort gewesen sei und diese sich gegenüber von Wohnhäusern befinden würden. Gegenüberliegend sei kein neues Haus gebaut worden und hätten sich in dieser Straße nur Einfamilienhäuser befunden. Nach dem Verbot Autos zu reparieren hätten Vater und Onkel ihres Ehemannes Ersatzteile verkauft und sich auf dem Grundstück der "Datscha" eine Werkstätte gebaut.
Die Antragstellerin wurde am 20.10.2008 neuerlich durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und ihr vorerst das psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten vorgehalten. Hiezu erklärte die Antragstellerin, dieses nicht kommentieren zu wollen.
Zur Firma des Freundes ihres Ehemannes befragt, erklärte die Antragstellerin, dass dieser in dem Sinn keine eigene Firma gehabt habe, sondern sie gemeinsam in einer Fabrik gearbeitet hätten. Die Fabrik sei bereits aufgelassen gewesen und ihr Ehemann und der Freund hätten die dort befindlichen Gegenstände verkauft. Ob dort andere Personen beschäftigt gewesen seien, wisse die Antragstellerin nicht.
Da sie nie bei ihm zu Besuch gewesen sei, kenne die Antragstellerin die Adresse des Freundes ihres Lebensgefährten nicht. Zu ihrem eigenen Haus befragt, erklärte sie dass dieses ebenerdig gewesen sei und ca. vier bis fünf Zimmer gehabt habe. Im Haus hätten außer der Antragstellerin und ihrem Ehemann noch die Schwiegereltern sowie Schwester und Bruder ihres Ehemannes gelebt. Es habe sich um ein Haus mit verschiedenen Zimmern und nicht mit verschiedenen Wohnungen gehandelt und hätten sie sich alle Küche und Bad geteilt.
Den Freund ihres Ehemannes kenne sie persönlich, da dieser häufig zu Besuch gewesen sei. Dieser sei noch ledig gewesen und habe noch bei seinen Eltern gewohnt. Diese hätten in XXXX gelebt, sie wisse jedoch nicht genau wo.Den Freund ihres Ehemannes kenne sie persönlich, da dieser häufig zu Besuch gewesen sei. Dieser sei noch ledig gewesen und habe noch bei seinen Eltern gewohnt. Diese hätten in römisch 40 gelebt, sie wisse jedoch nicht genau wo.
In der Folge beschrieb die Antragstellerin auf Nachfrage die Gegebenheiten bei der Großmutter ihres Ehemannes, die in einem ebenerdigen Haus gelebt habe. Neben diesem Haus habe sich die Garage befunden, in der die Autos repariert worden seien. An der gegenüberliegenden Straßenseite hätten sich auch ebenerdige Wohnhäuser befunden.
Abgesehen von ihrer Schwangerschaft sei sie gesund. Auch ihre Kinder seien gesund.
Zu den im Bundesgebiet aufhältigen Tanten gebe es häufig Kontakt, der aufgrund der Schwangerschaft und der Übelkeit beim Autofahren im Moment nicht möglich sei. Der Cousin ihres Ehemannes habe sie und ihre Familie mit dem Auto gefahren.
Die Angehörigen ihres Ehemannes würden im Bedarfsfall finanzielle Unterstützung leisten, wobei es sich dabei lediglich um geringe Beträge für Lebensmittel und Süßigkeiten für die Kinder handeln würde.
Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Tschetschenien habe die Antragstellerin keine Stellung beziehen wollen.
Auf konkrete Befragung erklärte die Antragstellerin, dass die Soldaten glaublich zwei Mal zu ihre gekommen seien. Am Tag als der Freund ihres Ehemannes verschleppt worden sei und am darauffolgenden Tag seien sie gekommen. Das zweimalige Aufsuchen durch die Soldaten führe sie heute erstmals an, da sie an das erste Mal nicht mehr gedacht habe und sei sie beim ersten Mal nur nach ihrem Ehemann befragt worden, wobei sie glaublich am Abend erstmals gekommen seien.
Laut medizinisch-psychiatrischem Befund des XXXX vom 11.12.2007 leide die Antragstellerin an einer Laktationspsychose und stehe sie in Wien in dichter medikamentöser psychiatrischer Behandlung und Kontrolle. Dies stehe im Zusammenhang mit der Geburt ihres zweiten Kindes im September 2007.Laut medizinisch-psychiatrischem Befund des römisch 40 vom 11.12.2007 leide die Antragstellerin an einer Laktationspsychose und stehe sie in Wien in dichter medikamentöser psychiatrischer Behandlung und Kontrolle. Dies stehe im Zusammenhang mit der Geburt ihres zweiten Kindes im September 2007.
I.2. Mit Bescheid vom 06.11.2008, Zl. 07 07.816-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesamtvorbringen der Antragstellerin unglaubwürdig sei. Das gesamte Vorbringen der Antragstellerin habe sich als vage und widersprüchlich dargestellt. Auch hätten sich zahlreiche Widersprüche zu den Ausführungen ihres Ehemannes ergeben, weshalb insgesamt von der Konstruiertheit des Fluchtvorbringens auszugehen gewesen sei.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 06.11.2008, Zl. 07 07.816-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesamtvorbringen der Antragstellerin unglaubwürdig sei. Das gesamte Vorbringen der Antragstellerin habe sich als vage und widersprüchlich dargestellt. Auch hätten sich zahlreiche Widersprüche zu den Ausführungen ihres Ehemannes ergeben, weshalb insgesamt von der Konstruiertheit des Fluchtvorbringens auszugehen gewesen sei.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Die Antragstellerin sei gesund und es seien keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten. Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen. Die Antragstellerin sei gesund und es seien keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten. Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wurde.
Darin wurden im Wesentlichen die Ausreisegründe gerafft wiedergegeben.
Die Antragstellerin sei massiv traumatisiert, was aus den vorgelegten Gutachten hervorgehe. Sie leide an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und auch an einer postportalen Depression, weshalb sie selbstmordgefährdet sei.
Ihr Ehemann sei massiv traumatisiert, hochgradig nervös und nehme regelmäßig Medikamente ein. Der behandelnde Arzt ihres Ehemannes habe zuletzt eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ihr Ehemann sei massiv selbstmordgefährdet, sei vorübergehend ein Sachwalter für ihn bestellt worden und stehe er in ständiger Behandlung.
Die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten sich nur minimal widersprochen und es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragstellerin die Dinge nur aus Erzählungen ihres Ehemannes kenne.
Die belangte Behörde habe es im Übrigen verabsäumt, ausreichende Ermittlungen im Herkunftsstaat durchzuführen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der derzeitigen Situation im Herkunftsstaat auseinandergesetzt und keinen entsprechenden landeskundlichen Sachverständigen beauftragt. Hätte die belangte Behörde aktuelle Länderberichte in ihre Entscheidung einbezogen, wäre sie zum Schluss gekommen, dass der Antragstellerin subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.
In Österreich würden sich zwei Tanten und ein Cousin des Vaters ihres Ehemannes aufhalten, die die Antragstellerin und ihren Ehemann unterstützen würden, weshalb eine Ausweisung Art. 8 EMRK widerspreche.In Österreich würden sich zwei Tanten und ein Cousin des Vaters ihres Ehemannes aufhalten, die die Antragstellerin und ihren Ehemann unterstützen würden, weshalb eine Ausweisung Artikel 8, EMRK widerspreche.
Mit Faxeingabe vom 23.03.2009 wurde die Vollmachtsauflösung zur bisherigen gewillkürten Vertretung bekanntgegeben.
Im Rahmen eines Fristsetzungsantrages vom 23.10.2010 gab die Antragstellerin bekannt, einen gewillkürten Vertreter für ihr Asylverfahren bevollmächtigt zu haben. Darin wurde insbesondere auf eine medizinische Einschätzung vom 18.09.2008 des zum damaligen Zeitpunkt behandelnden Mediziners hingewiesen und ausgeführt, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann aufgrund der Anhängigkeit des Asylverfahrens und der damit verbundenen Ungewissheit über ihre Zukunft an wesentlichen psychischen Beeinträchtigungen leiden würden.
Nach entsprechender Stellungnahme durch den zuständigen Vorsitzenden des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 wurde diesem durch den Präsidenten des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 14.12.2010, Zl. 101.011/0027-AsylGH Präs/2010, aufgetragen, bis zum 31.05.2011 eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder in gegenständlichem Verfahren bis zum 31.08.2011 eine Entscheidung zu erlassen.
Mit Faxeingabe vom 10.03.2011 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX (EDV-Zl. 09 15.119) beantragt. Nach entsprechender Aufforderung durch den vorsitzenden Richter vom 14.03.2011, wurde mit Faxeingabe vom 16.03.2011 dargelegt, dass der angeführte Zeuge zum Beweis dafür zu laden sei, dass dem Ehemann der Antragstellerin aufgrund des bereits geschilderten Vorfalls im Juli 2007 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Ihr Ehemann und der Zeuge seien am 24.07.2007 beobachtet und verdächtigt worden, den tschetschenischen Widerstand zu unterstützen, da in der Nähe ihres Arbeitsplatzes angeblich ein Stützpunkt der Widerstandskämpfer gewesen sei.Mit Faxeingabe vom 10.03.2011 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 (EDV-Zl. 09 15.119) beantragt. Nach entsprechender Aufforderung durch den vorsitzenden Richter vom 14.03.2011, wurde mit Faxeingabe vom 16.03.2011 dargelegt, dass der angeführte Zeuge zum Beweis dafür zu laden sei, dass dem Ehemann der Antragstellerin aufgrund des bereits geschilderten Vorfalls im Juli 2007 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Ihr Ehemann und der Zeuge seien am 24.07.2007 beobachtet und verdächtigt worden, den tschetschenischen Widerstand zu unterstützen, da in der Nähe ihres Arbeitsplatzes angeblich ein Stützpunkt der Widerstandskämpfer gewesen sei.
Der Zeuge habe dem Ehemann der Antragstellerin berichtet, dass er nach ca. einem Jahr und zwei Monaten aus der Haft entlassen worden sei, weil er damals angegeben habe, dass der Ehemann Hauptakteur gewesen wäre und dem tschetschenischen Widerstand geholfen hätte. Der Zeuge habe den Ehemann gewarnt, nicht nach Tschetschenien zurückzukehren.
I.4. Am 29.03.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Antragstellerin und ihr Ehemann einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden. Zudem wurde der beantragte Zeuge befragt.römisch eins.4. Am 29.03.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Antragstellerin und ihr Ehemann einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurden. Zudem wurde der beantragte Zeuge befragt.
Unter Bezugnahme auf die Beschwerdeverhandlung vom 29.03.2011 wurden dem gewillkürten Vertreter allgemeine Länderberichte zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien übermittelt und ihm aufgetragen dahingehend - wie im Übrigen zu einer bereits erfolgten Integration im Bundesgebiet - Stellung zu beziehen.
In der mit Faxeingabe vom 03.05.2011 übermittelten Stellungnahme wird den übermittelten Länderfeststellungen eingangs ein Link zu einem Internetvideo über das menschenrechtswidrige Vorgehen von uniformierten Kadyrov Leuten gegen Zivilisten entgegengestellt.
Im Übrigen sei bereits aus den übermittelten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erkennbar, dass für die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr Gefahr für Leib und Leben bestehe.
In der Folge werden weitere Berichte und Dokumente zur Lage in Tschetschenien wiedergegeben.
I.5. Mit Erkenntnis vom 02.08.2011, D14 402958-1/2008/12E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2008 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 02.08.2011, D14 402958-1/2008/12E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2008 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit - unter Hinweis auf die Vorlage unbedenklicher Dokumente - fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.
Begründet wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin quer durch das ganze Verfahren erklärt habe, in Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehemannes aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Die Antragstellerin hat sich vor dem Asylgerichtshof am 29.03.2011 auch ausdrücklich den Ausführungen ihres Ehemannes angeschlossen. Betreffend die Antragstellerin wurde deshalb vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis betreffend ihren Ehemann vom 02.08.2011 (Zl. D14 402959-1/2008/16E) verwiesen und diese wiedergegeben. Dem Fluchtvorbringen des Ehemannes war jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens habe sich insbesondere aufgrund der zahlreicher Widersprüche - insbesondere zum Vorbringen der Antragstellerin aber auch zum Vorbringen des Zeugen - ergeben. Mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Ehemannes der Antragstellerin, auf die sie sich ausschließlich bezogen habe, habe aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes keine asylrelevante Gefährdung der Antragstellerin erkannt werden können.
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung der Antragstellerin notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung der Antragstellerin notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 wurde der Antragstellerin am 05.08.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 05.10.2011 abgelehnt.
I.6. Mit Schriftsatz vom 14.09.2011 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Ihr seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese seien erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und seien diese der Antragstellerin im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht zugänglich gewesen.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 14.09.2011 begehrte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Ihr seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese seien erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und seien diese der Antragstellerin im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht zugänglich gewesen.
Der Ehemann der Antragstellerin habe dessen Mutter nach Erhalt der negativen Asylentscheidung von der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation informiert. Diese habe sich erneut an die Direktorin der Menschenrechtsorganisation "XXXX" und zwar an Frau XXXX gewandt, welche in einem Schreiben die nach wie vor aktuelle Gefährdung des Ehemannes der Antragstellerin bestätigte. Frau XXXX setzte sich wiederum mit der XXXX in Verbindung, die ebenfalls ein entsprechendes Bestätigungsschreiben über die nach wie vor bestehende Gefährdung des Ehemannes der Antragstellerin in dessen Herkunftsstaat ausstellte.Der Ehemann der Antragstellerin habe dessen Mutter nach Erhalt der negativen Asylentscheidung von der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation informiert. Diese habe sich erneut an die Direktorin der Menschenrechtsorganisation "XXXX" und zwar an Frau römisch 40 gewandt, welche in einem Schreiben die nach wie vor aktuelle Gefährdung des Ehemannes der Antragstellerin bestätigte. Frau römisch 40 setzte sich wiederum mit der römisch 40 in Verbindung, die ebenfalls ein entsprechendes Bestätigungsschreiben über die nach wie vor bestehende Gefährdung des Ehemannes der Antragstellerin in dessen Herkunftsstaat ausstellte.
Diese beiden Schreiben wurden mit dem Wiederaufnahmeantrag übermittelt.
Im Schreiben der "XXXX" wird bestätigt, dass sich die Kollegen aus Tschetschenien im August 2007 in der Sache des Ehemannes der Antragstellerin an die "XXXXe" gewandt hätten. Die "XXXX" habe gemeinsam mit den tschetschenischen Menschenrechtlern am Fall ihres Ehemannes gearbeitet. Nach Angaben der tschetschenischen Menschenrechtler seien nach der Ausreise ihres Ehemannes aus Tschetschenien nicht nur einmal Vertreter der Machtstrukturen gekommen, die nach dem Ehemann verlangt hätten. Dabei seien raue Verhörmethoden in Bezug auf die Eltern ihres Ehemannes angewandt worden.
Laut Schreiben der Menschenrechtsorganisation "XXXX" habe sich die Mutter ihres Ehemannes im August 2007 an das Büro von Frau XXXX gewandt, da der Ehemann der Antragstellerin wegen Unterstützung der Kämpfer verfolgt worden sein soll. Die Mutter habe damals auch Vorladungen - an die Adresse ihres Ehemannes gerichtet - bei sich getragen.Laut Schreiben der Menschenrechtsorganisation "XXXX" habe sich die Mutter ihres Ehemannes im August 2007 an das Büro von Frau römisch 40 gewandt, da der Ehemann der Antragstellerin wegen Unterstützung der Kämpfer verfolgt worden sein soll. Die Mutter habe damals auch Vorladungen - an die Adresse ihres Ehemannes gerichtet - bei sich getragen.
Mit Faxeingabe vom 28.05.2011 wurde im Verfahren ihres Ehemannes ein weiteres Bestätigungsschreiben von XXXX vom 25.09.2011 in Vorlage gebracht. Zudem wurde ein Schreiben des Vorsitzenden der XXXX vom 23.09.2011 übermittelt, worin die Einschätzung der Expertise der russischen Partnerorganisation "XXXX" unterstützt wird.Mit Faxeingabe vom 28.05.2011 wurde im Verfahren ihres Ehemannes ein weiteres Bestätigungsschreiben von römisch 40 vom 25.09.2011 in Vorlage gebracht. Zudem wurde ein Schreiben des Vorsitzenden der römisch 40 vom 23.09.2011 übermittelt, worin die Einschätzung der Expertise der russischen Partnerorganisation "XXXX" unterstützt wird.
Mit Faxeingabe vom 10.10.2011 wurde im Verfahren ihres Ehemannes eine Stellungnahme von Dr. XXXX vom 08.10.2011 übermittelt. Darin wird dargelegt, dass Personen in der Situation des Ehemannes der Antragstellerin in Tschetschenien einer Gefährdung in asylrelevantem Ausmaß ausgesetzt wären.Mit Faxeingabe vom 10.10.2011 wurde im Verfahren ihres Ehemannes eine Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 08.10.2011 übermittelt. Darin wird dargelegt, dass Personen in der Situation des Ehemannes der Antragstellerin in Tschetschenien einer Gefährdung in asylrelevantem Ausmaß ausgesetzt wären.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel betreffen ausschließlich den Ehemann der Antragstellerin.römisch zwei.2. Die für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel betreffen ausschließlich den Ehemann der Antragstellerin.
Vorauszuschicken ist weiters, dass sich die Antragstellerin im abgeschlossenen Asylverfahrens vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes berufen hat und die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich im Zusammenhang mit den Fluchtgründen ihres Ehemannes stehen.
Betreffend die Antragstellerin war deshalb vollinhaltlich auf die Begründung im Erkenntnis betreffend ihren Ehemann vom heutigen Tag (Zl. D14 402959-2/2011/5E) zu verweisen. Die entsprechenden Passagen im Erkenntnis betreffend den Ehemann, die auch für die Antragstellerin Gültigkeit besitzen, lauten wie folgt:
"II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt."II.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 02.08.2011 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Wann der Antragsteller von den vorgelegten Schreiben Kenntnis erlangt hat, geht weder aus dem Antrag noch aus den vorgelegten undatierten Schreiben vor. Im Wiederaufnahmeantrag wird von "kürzlich erhaltenen Schreiben" gesprochen. Es war daher nicht abschließend zu eruieren, ob dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Im Lichte der behaupteten Kontaktaufnahme Mitte August 2011 sowie dem notwendigen Zeitrahmen zum Erhalt der Schreiben aus der Russischen Föderation war von der Rechtzeitigkeit des am 14.09.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Wiederaufnahmeantrages auszugehen.Wann der Antragsteller von den vorgelegten Schreiben Kenntnis erlangt hat, geht weder aus dem Antrag noch aus den vorgelegten undatierten Schreiben vor. Im Wiederaufnahmeantrag wird von "kürzlich erhaltenen Schreiben" gesprochen. Es war daher nicht abschließend zu eruieren, ob dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen ist. Im Lichte der behaupteten Kontaktaufnahme Mitte August 2011 sowie dem notwendigen Zeitrahmen zum Erhalt der Schreiben aus der Russischen Föderation war von der Rechtzeitigkeit des am 14.09.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Wiederaufnahmeantrages auszugehen.
II.3. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:römisch zwei.3. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.
Der Antragsteller legte zum Beweis seines Vorbringens mehrere Bestätigungsschreiben vor:
undatiertes Schreiben der XXXX;undatiertes Schreiben der römisch 40 ;
undatiertes Schreiben der Nichtregierungsorganisation "XXXX";
Schreiben von XXXX vom 25.09.2011;Schreiben von römisch 40 vom 25.09.2011;
Schreiben des Vorsitzenden der XXXX vom 23.09.2011 sowieSchreiben des Vorsitzenden der römisch 40 vom 23.09.2011 sowie
Schreiben von Dr. XXXX vom 08.10.2011.Schreiben von Dr. römisch 40 vom 08.10.2011.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).
Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers verhalten hätte.
Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch nicht geschehen ist).
Der Antragsteller hat seinen Asylantrag im August 2007 gestellt und wurde er im Beschwerdeverfahren - am 29.03.2011 - im Rahmen einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu seinem Fluchtvorbringen befragt.
Der Antragsteller erklärte vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich, dass er Kontakt zu nahen Angehörigen in Tschetschenien habe. Dort würden seine Eltern leben, mit welchen er regelmäßig telefoniere. Auch erklärte er auf ausdrückliche Nachfrage, ob seit seiner Ausreise jemals eine Vorladung seine Person betreffend von den staatlichen Behörden gekommen sei, dass es für ihn keine Ladungen gegeben habe. (S. 5 und 6, Verhandlung vom 29.03.2011).
Wenn der Antragsteller nunmehr vermeint, dass er nach seiner negativen Asylentscheidung seine Mutter über eine drohende Abschiebung informiert habe und diese daraufhin mit einer Menschenrechtsorganisation Kontakt aufgenommen habe, um eine Bestätigungsschreiben betreffend eine drohende Verfolgung des Antragstellers im Herkunftsstaat zu übermitteln, ist hiezu auszuführen, dass sich die Mutter bereits im August 2007 betreffend ihren Sohn an diese Menschenrechtsorganisation gewandt haben soll. Der Antragsteller soll mit seinen Eltern - also auch mit seiner Mutter - in regelmäßigem telefonischen Kontakt stehen und wäre es ihm demnach zweifelsfrei bereits seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich gewesen, entsprechende Bestätigungsschreiben von Menschenrechtsorganisationen vorzulegen.
Dem Antragsteller musste spätestens seit Erlassung seines negativen Bescheides durch das Bundesasylamt im November 2008 bewusst gewesen sein, dass ihm sein Vorbringen nicht geglaubt wird und er entsprechende Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen wird müssen.
Der Antragsteller war im Übrigen rechtsfreundlich vertreten und entspricht es dem hg. Amtswissen, dass eine Übermittlung von Schriftstücken aus Tschetschenien - postalisch/elektronisch - problemlos möglich ist. Derart übermittelte Schriftstücke aus Tschetschenien werden in einer Vielzahl in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Schließlich ist es den Angehörigen des Antragstellers in einem Zeitraum von ca. einem Monat gelungen, entsprechende Beweismittel aufzutreiben und diese an den Antragsteller zu übermitteln.
Zumal der Antragsteller mit seinen Angehörigen und insbesondere mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt gestanden ist, war auch davon auszugehen, dass der Antragsteller über die Intervention seiner Mutter bei einer Menschenrechtsorganisation bzw. von der Existenz ihn betreffender Ladungen Bescheid gewusst haben musste.
Jedenfalls ist ihm - wie zuvor dargelegt - vorwerfbar, nicht bereits während des abgeschlossenen Asylverfahrens entsprechende Beweismittel in Vorlage gebracht zu haben.
Es trifft dem Antragsteller sohin zweifellos ein Verschulden daran, dass er die Existenz derartiger Beweismittel nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens getätigt hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, die von ihm jetzt vorgelegten Beweismittel bereits im Asylverfahren vorzulegen bzw. zu nennen. Es liegt daher im Fall sämtlicher vom Antragsteller vorgelegten Schreiben ein ihm zurechenbares Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG jedenfalls aus.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, die von ihm jetzt vorgelegten Beweismittel bereits im Asylverfahren vorzulegen bzw. zu nennen. Es liegt daher im Fall sämtlicher vom Antragsteller vorgelegten Schreiben ein ihm zurechenbares Verschulden hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG jedenfalls aus.
II.4. Es liegen jedoch noch weitere Gründe vor, weshalb der vorliegende Wiederaufnahmeantrag nicht erfolgversprechend ist.römisch zwei.4. Es liegen jedoch noch weitere Gründe vor, weshalb der vorliegende Wiederaufnahmeantrag nicht erfolgversprechend ist.
Der Antragsteller behauptet, dass die nunmehr angebotenen Beweismittel - im Wesentlichen Schreiben von Nichtregierungsorganisation, in welchen das Fluchtvorbringen des Antragstellers bestätigt wird - im abgeschlossenen Asylverfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.
Vorwegzuschicken ist, dass das Vorbringen des Antragstellers bereits durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt. Der Antragsteller wurde neuerlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt und wurde zudem XXXX als Zeuge befragt. Auch die Verfahrensergebnisse im Asylverfahren von XXXX wurden seitens des Asylgerichtshofes einer Bewertung unterzogen.Vorwegzuschicken ist, dass das Vorbringen des Antragstellers bereits durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt. Der Antragsteller wurde neuerlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt und wurde zudem römisch 40 als Zeuge befragt. Auch die Verfahrensergebnisse im Asylverfahren von römisch 40 wurden seitens des Asylgerichtshofes einer Bewertung unterzogen.
Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.08.2011 schließlich detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war. Das Erkenntnis vom 02.08.2011 ist in Rechtskraft erwachsen und blieb einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof der Erfolg versagt.
Bei erster Durchsicht des Bestätigungsschreibens fällt bereits ein gravierender Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers auf.
So wird im undatierten Schreiben von "XXXX" dargelegt, dass sich bereits im August 2007 die Mutter des Antragstellers an XXXX gewandt haben soll und sich in ihren Händen Vorladungen - gerichtet an die Adresse des Antragstellers - befunden haben soll.So wird im undatierten Schreiben von "XXXX" dargelegt, dass sich bereits im August 2007 die Mutter des Antragstellers an römisch 40 gewandt haben soll und sich in ihren Händen Vorladungen - gerichtet an die Adresse des Antragstellers - befunden haben soll.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antragsteller vor dem Asylgerichtshof am 29.03.2011 ausdrücklich erklärt hat, dass es für ihn keine Ladungen gegeben hat.
Gegen die Existenz derartiger Ladungen spricht im Übrigen, dass diese im gesamten Asylverfahren und auch im Zuge des Verfahrens über den Wiederaufnahmeantrag nicht vorgelegt worden sind.
Neben dem Umstand, dass im abgeschlossenen Verfahren überhaupt nie erwähnt worden ist, dass sich die Mutter bereits im August 2007 betreffend den Antragsteller an eine Nichtregierungsorganisation gewandt haben soll, lässt das widersprüchliche Vorbringen betreffend die Existenz von Ladungen an der Glaubwürdigkeit des Inhalts der nunmehr vorgelegten Bestätigungen zweifeln.
Bei Durchsicht des Schreibens von "XXXX" wird im Übrigen klar, dass Frau XXXX das persönliche Schicksal des Antragstellers nicht bekannt ist, sondern diese ihre Informationen von der Mutter des Antragstellers bezogen hat. Im Übrigen haben sich - wie dargelegt - im Zusammenhang mit der Mutter (ersters Herantreten im August 2007, Ladungen) Ungereimtheiten ergeben. Zumal die beiden weiteren Schreiben der "XXXX" sowie von Frau XXXX auf die Informationen von "XXXX" aufbauen, gilt dasselbe auch für diese. Auch Frau Dr. XXXX ist das persönliche Schicksal des Antragstellers offensichtlich nicht bekannt. In deren Schreiben findet sich darüber hinaus kein konkret auf den Antragsteller bezogenes Vorbringen.Bei Durchsicht des Schreibens von "XXXX" wird im Übrigen klar, dass Frau römisch 40 das persönliche Schicksal des Antragstellers nicht bekannt ist, sondern diese ihre Informationen von der Mutter des Antragstellers bezogen hat. Im Übrigen haben sich - wie dargelegt - im Zusammenhang mit der Mutter (ersters Herantreten im August 2007, Ladungen) Ungereimtheiten ergeben. Zumal die beiden weiteren Schreiben der "XXXX" sowie von Frau römisch 40 auf die Informationen von "XXXX" aufbauen, gilt dasselbe auch für diese. Auch Frau Dr. römisch 40 ist das persönliche Schicksal des Antragstellers offensichtlich nicht bekannt. In deren Schreiben findet sich darüber hinaus kein konkret auf den Antragsteller bezogenes Vorbringen.
Sämtliche Informationen in den Schreiben betreffend den Antragsteller beschränken sich sohin auf die Aussagen seiner Mutter und sind demnach Informationen vom Hören/Sagen.
In sämtlichen Schreiben wird im Übrigen das vom Antragsteller dargelegte Vorbringen bloß zusammengefasst. Der Fokus sämtlicher Schreiben ist im Wesentlichen auf das Schicksal von XXXX sowie auf den Tod von dessen Bruder gerichtet.In sämtlichen Schreiben wird im Übrigen das vom Antragsteller dargelegte Vorbringen bloß zusammengefasst. Der Fokus sämtlicher Schreiben ist im Wesentlichen auf das Schicksal von römisch 40 sowie auf den Tod von dessen Bruder gerichtet.
Daneben wird von Repressionen gegen die Familie des Antragstellers berichtet. Dahingehend ist darauf zu verwiesen, dass gerade der Umstand, dass sich die überwiegende Zahl der Familienangehörigen des Antragstellers und seiner Ehefrau unverändert in Tschetschenien aufhalten, als gewichtiges Indiz gegen eine drohende Verfolgung des Antragsteller im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien gewertet wurden. Am 29.03.2011 erklärte der Antragsteller, dass sein Vater, sein Onkel und sein jüngerer Bruder nach wie vor das Autoservice im Heimatort betreiben würden, was wohl gegen eine intensive Verfolgung der Familienangehörigen spricht.
Ein Zusammenhang mit der Verfolgung des XXXX konnte mit den vorgelegten Schreiben in keiner Weise dargelegt werden. Vielmehr offenbart das abschließende Schreiben von Frau XXXX, in welchem sie in den Raum stellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner behaupteten Verbindung zu XXXX bei einer Rückkehr in Tschetschenien leicht einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte und beispielsweise beschuldigt werden könnte, mit den Untergrundkämpfern in Verbindung zu stehen, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung bzw. Gefährdung des Antragstellers in Tschetschenien gibt. In den Schreiben werden lediglich hypothetische Gefährdungssituationen betreffend den Antragsteller konstruiert.Ein Zusammenhang mit der Verfolgung des römisch 40 konnte mit den vorgelegten Schreiben in keiner Weise dargelegt werden. Vielmehr offenbart das abschließende Schreiben von Frau römisch 40 , in welchem sie in den Raum stellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner behaupteten Verbindung zu römisch 40 bei einer Rückkehr in Tschetschenien leicht einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte und beispielsweise beschuldigt werden könnte, mit den Untergrundkämpfern in Verbindung zu stehen, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung bzw. Gefährdung des Antragstellers in Tschetschenien gibt. In den Schreiben werden lediglich hypothetische Gefährdungssituationen betreffend den Antragsteller konstruiert.
Auch die beiden vorgelegten Schreiben von "XXXX" und der "XXXX" beschränken sich auf hypothetische Überlegungen betreffend eine Gefährdung des Antragstellers.
Im Erkenntnis vom 02.08.2011 wurde ausführlich dargelegt, dass der Antragsteller aus der Verfolgung von XXXX versucht hat, seine eigene Verfolgung zu konstruieren. Dem Antragsteller ist dies jedoch aufgrund massiver Widersprüche und Ungereimtheiten - auch zum Vorbringen von XXXX - und mangels aussagekräftiger Beweise nicht gelungen (siehe Verfahrensgang).Im Erkenntnis vom 02.08.2011 wurde ausführlich dargelegt, dass der Antragsteller aus der Verfolgung von römisch 40 versucht hat, seine eigene Verfolgung zu konstruieren. Dem Antragsteller ist dies jedoch aufgrund massiver Widersprüche und Ungereimtheiten - auch zum Vorbringen von römisch 40 - und mangels aussagekräftiger Beweise nicht gelungen (siehe Verfahrensgang).
Insbesondere wurde im Erkenntnis vom 02.08.2011 auf die Denkunmöglichkeit des Wahrheitsgehalts des Vorbringens des Antragstellers sowie der völligen Unterschiedlichkeit der Grundvorbringen des Antragstellers und XXXX hingewiesen.Insbesondere wurde im Erkenntnis vom 02.08.2011 auf die Denkunmöglichkeit des Wahrheitsgehalts des Vorbringens des Antragstellers sowie der völligen Unterschiedlichkeit der Grundvorbringen des Antragstellers und römisch 40 hingewiesen.
Neben den dargelegten Ungereimtheiten in den Schreiben sowie deren Allgemeinheit, findet sich in diesen letztlich überhaupt keine Erklärung für die entstandenen gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Antragstellers.
Neben dem Umstand, dass die vorgelegten Schreiben sohin überhaupt keine neuen Umstände über eine konkrete, drohende Gefährdung des Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat offenlegen, finden sich in den vorgelegten Schreiben auch keine aussagekräftigen Beweise hiefür.
Unter diesen Aspekten steht für den erkennenden Senat vollkommen außer Zweifel, dass die nunmehrigen Bestätigungsschreiben völlig ungeeignet sind, ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Zumal der Antragsteller im Erkenntnis vom 02.08.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er keinerlei aussagekräftigen Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen konnte und die von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel derart gestaltet waren, dass sie keine Rückschlüsse auf den Antragsteller geben konnten bzw. - wie das vorgelegte Urteil betreffend XXXX - im krassen Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers gestanden sind, musste dem Antragsteller bewusst sein, dass die oberflächlich gehaltenen Schreiben, noch dazu mit einem bereits im rechtskräftig beendeten Verfahren dargestellten Inhalt, als Nachweis für sein Fluchtvorbringen vollkommen ungeeignet sind.Zumal der Antragsteller im Erkenntnis vom 02.08.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er keinerlei aussagekräftigen Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen konnte und die von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel derart gestaltet waren, dass sie keine Rückschlüsse auf den Antragsteller geben konnten bzw. - wie das vorgelegte Urteil betreffend römisch 40 - im krassen Widerspruch zum Vorbringen des Antragstellers gestanden sind, musste dem Antragsteller bewusst sein, dass die oberflächlich gehaltenen Schreiben, noch dazu mit einem bereits im rechtskräftig beendeten Verfahren dargestellten Inhalt, als Nachweis für sein Fluchtvorbringen vollkommen ungeeignet sind.
Im Gegenteil fühlt sich der erkennende Senat in der Beurteilung des Vorbringens des Antragstellers bestätigt. Der Antragsteller legte mit seinem Wiederaufnahmeantrag Schreiben von Nichtregierungsorganisationen vor. Darunter findet sich auch ein Schreiben von XXXX, die auch offiziell mit staatlichen Organen zusammenarbeitet (ua. Mitglied des Rates beim Präsidenten der Russischen Förderation zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte, Mitglied der Regierungskommission für Migrationspolitik). Dermaßen versierten Persönlichkeiten im Bereich Flüchtlinge und Verletzung von Menschenrechten in Tschetschenien wäre bei dessen tatsächlichen Bestehen wohl zuzumuten gewesen, entsprechende aussagekräftige bzw. eindeutige Beweise betreffend eine Gefährdung des Antragstellers in der Russischen Föderation zu liefern, zumal zum Zeitpunkt der Stellungnahmen klar war, dass hiezu die unbelegten Behauptungen des Antragstellers nicht ausreichen. Abgesehen von der Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine aktuelle Gefährdung des Antragstellers im Herkunftsstaat. Auch das Schreiben der XXXX vom 23.09.2011 über die Expertise, Unabhängigkeit und Objektivität der "XXXX" vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass in den Schreiben keine Umstände dargelegt wurden, die zur Aufklärung der massiven und gravierenden Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers und des XXXX beigetragen hätten.Im Gegenteil fühlt sich der erkennende Senat in der Beurteilung des Vorbringens des Antragstellers bestätigt. Der Antragsteller legte mit seinem Wiederaufnahmeantrag Schreiben von Nichtregierungsorganisationen vor. Darunter findet sich auch ein Schreiben von römisch 40 , die auch offiziell mit staatlichen Organen zusammenarbeitet (ua. Mitglied des Rates beim Präsidenten der Russischen Förderation zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte, Mitglied der Regierungskommission für Migrationspolitik). Dermaßen versierten Persönlichkeiten im Bereich Flüchtlinge und Verletzung von Menschenrechten in Tschetschenien wäre bei dessen tatsächlichen Bestehen wohl zuzumuten gewesen, entsprechende aussagekräftige bzw. eindeutige Beweise betreffend eine Gefährdung des Antragstellers in der Russischen Föderation zu liefern, zumal zum Zeitpunkt der Stellungnahmen klar war, dass hiezu die unbelegten Behauptungen des Antragstellers nicht ausreichen. Abgesehen von der Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine aktuelle Gefährdung des Antragstellers im Herkunftsstaat. Auch das Schreiben der römisch 40 vom 23.09.2011 über die Expertise, Unabhängigkeit und Objektivität der "XXXX" vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass in den Schreiben keine Umstände dargelegt wurden, die zur Aufklärung der massiven und gravierenden Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers und des römisch 40 beigetragen hätten.
Zumal Nichtregierungsorganisationen sich bereits seit August 2007 mit dem "Fall" des Antragstellers befasst haben sollen und die Mutter bereits zu diesem Zeitpunkt Ladungen betreffend den Antragsteller vorgelegt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, dass es den genannten Nichtregierungsorganisation nicht möglich war, fundierte Informationen - beispielsweise die von der Mutter in Vorlage gebrachten Ladungen - zu übermitteln.
Der Antragsteller hat im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt alle für sein Asylverfahrens relevanten Umstände darzulegen. Insbesondere ist er durch den Asylgerichtshof einvernommen worden. Sein Vorbringen war massiv widersprüchlich und wies zahlreiche Ungereimtheiten auf, weshalb dem Vorbringen des Antragstellers, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien Verfolgung drohe, die Glaubwürdigkeit versagt wurde, was im rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.08.2011 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Auch die relevante Lage in Tschetschenien zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen.
Soweit im Schreiben von Dr. XXXX sowie den weiteren vorgelegten Schreiben die prekäre Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Antragstellers dargelegt wird, bleibt auszuführen, dass der Antragsteller im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend die Möglichkeit gehabt hat, entsprechende Unterlagen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vorzulegen und ihm dahingehend vom Asylgerichtshof entsprechend Parteiengehör gewährt worden ist. Soweit in den vorgelegten Schreiben sohin auf die prekäre Menschenrechtslage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien hingewiesen wird, ist dem Antragsteller vorwerfbar und trifft ihn jedenfalls ein Verschulden daran, dass er derartige Unterlagen nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegt hat.Soweit im Schreiben von Dr. römisch 40 sowie den weiteren vorgelegten Schreiben die prekäre Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Antragstellers dargelegt wird, bleibt auszuführen, dass der Antragsteller im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend die Möglichkeit gehabt hat, entsprechende Unterlagen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vorzulegen und ihm dahingehend vom Asylgerichtshof entsprechend Parteiengehör gewährt worden ist. Soweit in den vorgelegten Schreiben sohin auf die prekäre Menschenrechtslage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien hingewiesen wird, ist dem Antragsteller vorwerfbar und trifft ihn jedenfalls ein Verschulden daran, dass er derartige Unterlagen nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegt hat.
Wie bereits eingangs ausgeführt, ist es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Die nunmehr in den vorgelegten Schreiben dargelegten allgemeinen Länderinformationen sind sohin bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.
Der erkennende Senat verweist im Übrigen darauf, dass die vorgelegten Schreiben - soweit konkret auf den Antragsteller bezogen - nicht geeignet waren, eine Wiederaufnahme zu begründen. Dies muss vielmehr für die allgemein gehaltenen Passagen zur Menschenrechtslage in Tschetschenien gelten, aus denen eine hypothetische Verfolgungsgefahr für den Antragsteller konstruiert wird.
Das Bundesasylamt und in der Folge der Asylgerichtshof haben in ihren Entscheidungen im abgeschlossenen Verfahren die aktuelle Lage im Herkunftsstaat zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt - soweit für den Antragsteller relevant - durch nachvollziehbare, umfassende und schlüssige Länderberichte abschließend dargelegt. Die allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien war zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend bekannt. In den vorgelegten allgemeinen Stellungnahmen werden sohin überhaupt keine neuen Tatsachen dargelegt, weshalb auch aus diesem Grund kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt.
Zusammengefasst waren die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel - wie dargelegt - allesamt nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen und liegt ein dem Antragsteller zurechenbares Verschulden vor, dass er diese Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 02.08.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen."
Zumal kein die Antragstellerin betreffender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden ist, die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag betreffend ihren Ehemann vorgelegten Beweismittel - wie dargelegt - allesamt nicht geeignet waren, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen und darüber hinaus ein dem Ehemann zurechenbares Verschulden vorliegt, dass er diese Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 02.08.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor und war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
22.12.2011