TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/16 D3 313869-1/2008

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D3 313869-1/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2007, FZ. 07 06.471-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2007, FZ. 07 06.471-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, wurde am XXXX als Tochter von XXXX und XXXX, in Österreich geboren und stellte am 16.07.2007 vertreten durch ihren Vater unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, wurde am römisch 40 als Tochter von römisch 40 und römisch 40 , in Österreich geboren und stellte am 16.07.2007 vertreten durch ihren Vater unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.07.2007, Zl. 07 06.471-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 16.07.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihr unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2007 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 23.07.2007, Zl. 07 06.471-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 16.07.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihr unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2007 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurden ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der Kernfamilie des XXXX ist, welchem mit Bescheid Zl., 02 05.876-BAT der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde. Die Eltern hätten keine asylrelevanten Sachverhalte geltend gemacht.In der Begründung des Bescheides wurden ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der Kernfamilie des römisch 40 ist, welchem mit Bescheid Zl., 02 05.876-BAT der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde. Die Eltern hätten keine asylrelevanten Sachverhalte geltend gemacht.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass dem vorliegenden Sachverhalt eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht zu entnehmen sei und dies auch schon hinsichtlich der Vorbringen ihrer Eltern so gewesen sei.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass dem vorliegenden Sachverhalt eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht zu entnehmen sei und dies auch schon hinsichtlich der Vorbringen ihrer Eltern so gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Grund des Umstandes, dass dem Vater subsidiärer Schutz erteilt worden sei, dieser auch der Beschwerdeführerin zu erteilen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Grund des Umstandes, dass dem Vater subsidiärer Schutz erteilt worden sei, dieser auch der Beschwerdeführerin zu erteilen sei.

Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für höchstens ein Jahr zu bewilligen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für höchstens ein Jahr zu bewilligen gewesen sei.

Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Mutter der Antragstellerin fristgerecht eine textbausteinartige Berufung, welche nunmehr seitens des Asylgerichtshofes als Beschwerde zu behandeln ist.Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob die Mutter der Antragstellerin fristgerecht eine textbausteinartige Berufung, welche nunmehr seitens des Asylgerichtshofes als Beschwerde zu behandeln ist.

Über Ersuchen der Mutter der Beschwerdeführerin vom 11.10.2011 wurde ihr ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der nunmehr zuständige Senat des Asylgerichtshofes beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.10.2011 an. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen. Die Mutter der Beschwerdeführerin erschien in Begleitung ihrer Rechtsberaterin und brachte über Befragen vor, sie wolle ihr Vorbringen aufrecht erhalten, wolle nichts korrigieren und nichts ergänzen. Sie wolle nur darauf aufmerksam machen, was derzeit in Dagestan vor sich gehe und im Internet nachzulesen sei. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Laken und Moslemin, am XXXX in XXXX in Dagestan geboren und habe 17 Jahre im Dorf XXXX in Dagestan gelebt und sei danach bis 2001 nach XXXX gezogen. Dann sei sie mit den Kindern nach Deutschland gefahren, im Jahr 2002 sei sie freiwillig nach XXXX zurückgekehrt und habe bis 2006 durchgehend bei ihrer Tante in XXXX gelebt. Außerhalb Dagestans habe sie sich nie in der Russischen Föderation aufgehalten. Nach 10 Jahren Mittelschule habe sie 2 Jahre eine medizinische Fachschule besucht und sei ausgebildete Krankenschwester. Bis auf den Mutterschutz habe sie immer gearbeitet. Politisch habe sie sich in Dagestan nicht betätigt. Ihr Mann habe bei der XXXX gearbeitet, im XXXX. Sein Onkel sei Leiter des XXXX in XXXX gewesen. Er sei wegen Problemen in seiner Arbeit ausgereist. Auf Vorhalt ihres Beschwerdevorbringens führte sie aus, dass er ihr damals ganz wenig erzählt habe und das nicht sehr klar. Sie habe auch das vergessen. Probleme mit den staatlichen Organen in Dagestan habe sie nicht gehabt. Wegen ihres älteren Sohnes habe sie Probleme mit Privatpersonen gehabt. Ihr Sohn sei bei einem Vorfall geschlagen worden. Sie hätten sich immer verstecken müssen. Das sei schon lange her, sie könne das nicht mehr genau schildern. Auf den Vorhalt über ihre Angaben vor dem Bundesasylamt, dass sie und ihr Sohn geschlagen worden seien, und sie nun nur von einem Überfall auf den Sohn spreche, gab sie an, es sei schon viel Zeit vergangen und sie müsse viel nachdenken, um es nicht zu vergessen. Ihr Sohn habe nach diesem Vorfall Kratzer gehabt. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt ihre und die Verletzungen ihres Sohnes geschildert habe, bestätigte sie, dass alles so gewesen sei. Auf die Frage, nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise aus Dagestan, gab sie an, es sei unruhig gewesen in Dagestan. Sie seien unterdrückt gewesen, sie habe eine Familienzusammenführung mit ihrem Mann gewollt, welcher damals schon in Österreich gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass sie am 02.10.2006 vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt habe und weder verfolgt noch bedroht worden sei, gab sie an, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, aber wegen der Tätigkeit ihres Mannes Angst um die Kinder gehabt zu haben. Zur Frage, aus welchem Grund sie aus Deutschland wieder zurückgekehrt sei, gab sie an, damals starke Depressionen gehabt zu haben und sie habe mit niemandem reden können, weshalb sie freiwillig wieder zurückgekehrt sei. Danach sei der Vorfall mit den Schlägen passiert, worauf sie das Land habe verlassen müssen und habe sie außerdem zu ihrem Mann gewollt. Sie habe ein Visum erhalten und sei vor 5 Jahren legal eingereist. Befragt, wann der Vorfall gewesen sei, gab sie an, sie könne sich nicht erinnern. Sie habe die Arztbefunde und Gutachten in Traiskirchen abgegeben. Auf den Vorhalt, dass sie vorausgesetzt, das dort angegebene Datum 22.02.2005 stimme, noch ca. 1 1/2 Jahre nach diesem Vorfall in Dagestan geblieben sei, bejahte sie dies. Auf die Frage, wieso sie nicht gleich nach dem Vorfall ausgereist sei, wenn dies der Grund für die Ausreise gewesen sei, gab sie an, sie habe auf das Visum warten müssen, welches ihr Mann in Österreich für sie beantragt habe. Dann sei sie zur österreichischen Botschaft in Moskau gefahren, wo dann das Visum ausgestellt worden sei. Andere Vorfälle habe es bis zur Ausreise nicht gegeben. Zum Vorhalt ihres Beschwerdevorbringens, wonach die Frau, welche sie im Februar 2005 attackiert habe, die Frau eines Mannes gewesen sei, welcher sein Vermögen im Jahr 1999 verloren habe, gab sie an, dies sei richtig. Nach dem Namen dieser Frau befragt, gab sie an, dass diese XXXX geheißen habe, wie deren Mann heiße, wisse sie nicht. Den Familiennamen wisse sie auch nicht. Zur Frage, woher sie wisse, dass dieser Mann sein Vermögen 1999 verloren habe, gab sie an, die Frau hätte dies im Zuge der Beschimpfung erwähnt. Sie habe noch telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten in Dagestan (Vater, Bruder, Schwester und noch weitere Verwandte). Zur Frage betreffend ihre Rückkehrbefürchtungen brachte sie vor, darüber noch nicht nachgedacht zu haben und darüber auch nicht nachdenken zu wollen. Zur Frage, ob sie rund 10 Jahre nach der Flucht ihres Mannes und letztlich 12 Jahre nach den fluchtauslösenden Vorfällen bei einer Rückkehr noch immer gefährdet sei, gab sie an, sie denke es sei noch immer akutell und dass ihr Mann in der Heimat nicht gebetet habe. Er sei erst in Österreich religiös geworden und halte sich an alle religiösen Gebote, ebenso die Kinder. Befragt, mit wem sie befürchte Probleme zu haben, gab sie an, ihr Mann kenne die Personen, sie nicht. Sie könne mit denselben Personen Problem bekommen, wie ihr Mann. Abschließend wies sie auf die allgemein unruhige Situation in Dagestan hin.Der nunmehr zuständige Senat des Asylgerichtshofes beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.10.2011 an. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen. Die Mutter der Beschwerdeführerin erschien in Begleitung ihrer Rechtsberaterin und brachte über Befragen vor, sie wolle ihr Vorbringen aufrecht erhalten, wolle nichts korrigieren und nichts ergänzen. Sie wolle nur darauf aufmerksam machen, was derzeit in Dagestan vor sich gehe und im Internet nachzulesen sei. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Laken und Moslemin, am römisch 40 in römisch 40 in Dagestan geboren und habe 17 Jahre im Dorf römisch 40 in Dagestan gelebt und sei danach bis 2001 nach römisch 40 gezogen. Dann sei sie mit den Kindern nach Deutschland gefahren, im Jahr 2002 sei sie freiwillig nach römisch 40 zurückgekehrt und habe bis 2006 durchgehend bei ihrer Tante in römisch 40 gelebt. Außerhalb Dagestans habe sie sich nie in der Russischen Föderation aufgehalten. Nach 10 Jahren Mittelschule habe sie 2 Jahre eine medizinische Fachschule besucht und sei ausgebildete Krankenschwester. Bis auf den Mutterschutz habe sie immer gearbeitet. Politisch habe sie sich in Dagestan nicht betätigt. Ihr Mann habe bei der römisch 40 gearbeitet, im römisch 40 . Sein Onkel sei Leiter des römisch 40 in römisch 40 gewesen. Er sei wegen Problemen in seiner Arbeit ausgereist. Auf Vorhalt ihres Beschwerdevorbringens führte sie aus, dass er ihr damals ganz wenig erzählt habe und das nicht sehr klar. Sie habe auch das vergessen. Probleme mit den staatlichen Organen in Dagestan habe sie nicht gehabt. Wegen ihres älteren Sohnes habe sie Probleme mit Privatpersonen gehabt. Ihr Sohn sei bei einem Vorfall geschlagen worden. Sie hätten sich immer verstecken müssen. Das sei schon lange her, sie könne das nicht mehr genau schildern. Auf den Vorhalt über ihre Angaben vor dem Bundesasylamt, dass sie und ihr Sohn geschlagen worden seien, und sie nun nur von einem Überfall auf den Sohn spreche, gab sie an, es sei schon viel Zeit vergangen und sie müsse viel nachdenken, um es nicht zu vergessen. Ihr Sohn habe nach diesem Vorfall Kratzer gehabt. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt ihre und die Verletzungen ihres Sohnes geschildert habe, bestätigte sie, dass alles so gewesen sei. Auf die Frage, nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise aus Dagestan, gab sie an, es sei unruhig gewesen in Dagestan. Sie seien unterdrückt gewesen, sie habe eine Familienzusammenführung mit ihrem Mann gewollt, welcher damals schon in Österreich gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass sie am 02.10.2006 vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt habe und weder verfolgt noch bedroht worden sei, gab sie an, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, aber wegen der Tätigkeit ihres Mannes Angst um die Kinder gehabt zu haben. Zur Frage, aus welchem Grund sie aus Deutschland wieder zurückgekehrt sei, gab sie an, damals starke Depressionen gehabt zu haben und sie habe mit niemandem reden können, weshalb sie freiwillig wieder zurückgekehrt sei. Danach sei der Vorfall mit den Schlägen passiert, worauf sie das Land habe verlassen müssen und habe sie außerdem zu ihrem Mann gewollt. Sie habe ein Visum erhalten und sei vor 5 Jahren legal eingereist. Befragt, wann der Vorfall gewesen sei, gab sie an, sie könne sich nicht erinnern. Sie habe die Arztbefunde und Gutachten in Traiskirchen abgegeben. Auf den Vorhalt, dass sie vorausgesetzt, das dort angegebene Datum 22.02.2005 stimme, noch ca. 1 1/2 Jahre nach diesem Vorfall in Dagestan geblieben sei, bejahte sie dies. Auf die Frage, wieso sie nicht gleich nach dem Vorfall ausgereist sei, wenn dies der Grund für die Ausreise gewesen sei, gab sie an, sie habe auf das Visum warten müssen, welches ihr Mann in Österreich für sie beantragt habe. Dann sei sie zur österreichischen Botschaft in Moskau gefahren, wo dann das Visum ausgestellt worden sei. Andere Vorfälle habe es bis zur Ausreise nicht gegeben. Zum Vorhalt ihres Beschwerdevorbringens, wonach die Frau, welche sie im Februar 2005 attackiert habe, die Frau eines Mannes gewesen sei, welcher sein Vermögen im Jahr 1999 verloren habe, gab sie an, dies sei richtig. Nach dem Namen dieser Frau befragt, gab sie an, dass diese römisch 40 geheißen habe, wie deren Mann heiße, wisse sie nicht. Den Familiennamen wisse sie auch nicht. Zur Frage, woher sie wisse, dass dieser Mann sein Vermögen 1999 verloren habe, gab sie an, die Frau hätte dies im Zuge der Beschimpfung erwähnt. Sie habe noch telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten in Dagestan (Vater, Bruder, Schwester und noch weitere Verwandte). Zur Frage betreffend ihre Rückkehrbefürchtungen brachte sie vor, darüber noch nicht nachgedacht zu haben und darüber auch nicht nachdenken zu wollen. Zur Frage, ob sie rund 10 Jahre nach der Flucht ihres Mannes und letztlich 12 Jahre nach den fluchtauslösenden Vorfällen bei einer Rückkehr noch immer gefährdet sei, gab sie an, sie denke es sei noch immer akutell und dass ihr Mann in der Heimat nicht gebetet habe. Er sei erst in Österreich religiös geworden und halte sich an alle religiösen Gebote, ebenso die Kinder. Befragt, mit wem sie befürchte Probleme zu haben, gab sie an, ihr Mann kenne die Personen, sie nicht. Sie könne mit denselben Personen Problem bekommen, wie ihr Mann. Abschließend wies sie auf die allgemein unruhige Situation in Dagestan hin.

Im Anschluss daran wurde der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, als Zeuge einvernommen, welcher nach Wahrheitserinnerung angab, 10 Jahre die Mittelschule besucht zu haben, jedoch keine weitere Ausbildung absolviert zu haben. Er habe sich in Dagestan nicht politisch betätigt. Nach seiner Schulausbildung habe er eine Lehre bei der XXXX gemacht, dann den Militärdienst absolviert. Weiters habe er noch eine Lehre in der Landwirtschaft gemacht und als Karatetrainer gearbeitet. Seine XXXX habe er nicht abschließen können und dann im XXXX gearbeitet. Zum Vorhalt, dass im eigenen Asylverfahren und in der Beschwerde seiner Frau angegeben worden sei, dass er bei einer Sondereinheit der Polizei zur Bekämpfung der Korruption gewesen sei und er und seine Frau nun angeben würden, dass er im XXXX der Bahn tätig war, brachte er vor, dies sei keine Polizei, sondern eine Sondereinheit bei der XXXX gewesen. Nach seinen Problemen auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit befragt, führte er aus, dass im Jahr 1999 Herr XXXX nach Dagestan gekommen sei, welcher ein Mitarbeiter des Untersuchungskomitees in Russland gewesen sei, und es seien mehrere Personen verhaftet worden, auch ein Staatsanwalt. Sie hätten deren Vermögen konfiszieren müssen. Als das alles schon aufgehört habe, seien mehrere von ihnen freigelassen worden und diese hätten sie dann verfolgt. Dies sei 1998 oder 1999 gewesen. Er habe Dagestan im Jahr 2000 verlassen. Nach dem unmittelbaren Anlass für seine Ausreise befragt gab er an, er sei von zu Hause mitgenommen worden und nach seiner Freilassung sei er ausgereist. Er sei von einem Freigelassenen mitgenommen worden, genau wisse er das nicht. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sie die Vermögenswerte hingebracht hätten. Dann sei er sogleich nach Tschechien ausgereist, sei dann zurückgekehrt, um seine Familie abzuholen und er habe dann seine Familie nach Deutschland geschickt. Er sei in Tschechien geblieben und sei dann nach Österreich gekommen. Er sei 5 oder 6 Jahre von seiner Frau getrennt gewesen. Zur Frage, ob er Näheres zu den Problemen seiner Frau in Dagestan sagen könne, gab er an, dass er wisse, dass eine Frau die Beiden geschlagen habe und auch nach ihm gefragt worden sei. Sie hätten erreichen wollen, dass er zurückkomme. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Vermögen befinde. Er habe bei seiner Festnahme gesagt, wohin sie es gebracht hätten, was sich noch von ihm wollten, wisse er nicht. Auf die Frage, was er wisse, was nicht auch von anderen in Erfahrung hätte gebracht werden können, gab er an, zwei aus seiner Gruppe seien getötet worden, mehrere seien ausgereist. Sie seien zu viert gewesen, der Leiter lebe noch in Dagestan. Auf die Frage, ob man von diesem Leiter nichts in Erfahrung bringen könne, gab er an, sein Onkel sei der Leiter des XXXX gewesen. Sein Vorgesetzter sei zu seinem Onkel gegangen und auch seine Frau sei hilfesuchend zu ihm gegangen, als sie verfolgt worden sei. Diese hätten etwas unternommen, um seine Frau zu schützen, er wisse nicht genau was. Er habe mit seinem Onkel telefoniert, welcher ihm gesagt habe, dass er mit jemandem gesprochen habe und dass er ruhig hier bleiben solle. Zur Frage, aus welchem Grund seine Frau bis zu ihrer Ausreise 1 1/2 Jahre keine Probleme gehabt habe, gab er an, sie hätten einige Zeit bei der Tante gelebt, sie hätten sich verstecken müssen. Auf die Frage, ob er von seinen Verwandten noch irgendetwas erfahren habe, außer dass er nicht nach Dagestan zurückkehren solle, gab er an, nichts Besonderes erfahren zu haben. Sie hätten nur gesagt, dass er einige Zeit nicht zurückkehren solle. Auf die Frage, ob er glaube, dass seine Frau rund 12 Jahre nach den letztlich fluchtrelevanten Vorgängen aktuell noch gefährdet wäre, gab er an, er denke, es werde noch schlimmer. Damals seien andere Leute an der Macht gewesen, jene, welche nun an der Macht seien, seien noch ärger. Diese würden foltern oder die Leute töten.Im Anschluss daran wurde der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , als Zeuge einvernommen, welcher nach Wahrheitserinnerung angab, 10 Jahre die Mittelschule besucht zu haben, jedoch keine weitere Ausbildung absolviert zu haben. Er habe sich in Dagestan nicht politisch betätigt. Nach seiner Schulausbildung habe er eine Lehre bei der römisch 40 gemacht, dann den Militärdienst absolviert. Weiters habe er noch eine Lehre in der Landwirtschaft gemacht und als Karatetrainer gearbeitet. Seine römisch 40 habe er nicht abschließen können und dann im römisch 40 gearbeitet. Zum Vorhalt, dass im eigenen Asylverfahren und in der Beschwerde seiner Frau angegeben worden sei, dass er bei einer Sondereinheit der Polizei zur Bekämpfung der Korruption gewesen sei und er und seine Frau nun angeben würden, dass er im römisch 40 der Bahn tätig war, brachte er vor, dies sei keine Polizei, sondern eine Sondereinheit bei der römisch 40 gewesen. Nach seinen Problemen auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit befragt, führte er aus, dass im Jahr 1999 Herr römisch 40 nach Dagestan gekommen sei, welcher ein Mitarbeiter des Untersuchungskomitees in Russland gewesen sei, und es seien mehrere Personen verhaftet worden, auch ein Staatsanwalt. Sie hätten deren Vermögen konfiszieren müssen. Als das alles schon aufgehört habe, seien mehrere von ihnen freigelassen worden und diese hätten sie dann verfolgt. Dies sei 1998 oder 1999 gewesen. Er habe Dagestan im Jahr 2000 verlassen. Nach dem unmittelbaren Anlass für seine Ausreise befragt gab er an, er sei von zu Hause mitgenommen worden und nach seiner Freilassung sei er ausgereist. Er sei von einem Freigelassenen mitgenommen worden, genau wisse er das nicht. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sie die Vermögenswerte hingebracht hätten. Dann sei er sogleich nach Tschechien ausgereist, sei dann zurückgekehrt, um seine Familie abzuholen und er habe dann seine Familie nach Deutschland geschickt. Er sei in Tschechien geblieben und sei dann nach Österreich gekommen. Er sei 5 oder 6 Jahre von seiner Frau getrennt gewesen. Zur Frage, ob er Näheres zu den Problemen seiner Frau in Dagestan sagen könne, gab er an, dass er wisse, dass eine Frau die Beiden geschlagen habe und auch nach ihm gefragt worden sei. Sie hätten erreichen wollen, dass er zurückkomme. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Vermögen befinde. Er habe bei seiner Festnahme gesagt, wohin sie es gebracht hätten, was sich noch von ihm wollten, wisse er nicht. Auf die Frage, was er wisse, was nicht auch von anderen in Erfahrung hätte gebracht werden können, gab er an, zwei aus seiner Gruppe seien getötet worden, mehrere seien ausgereist. Sie seien zu viert gewesen, der Leiter lebe noch in Dagestan. Auf die Frage, ob man von diesem Leiter nichts in Erfahrung bringen könne, gab er an, sein Onkel sei der Leiter des römisch 40 gewesen. Sein Vorgesetzter sei zu seinem Onkel gegangen und auch seine Frau sei hilfesuchend zu ihm gegangen, als sie verfolgt worden sei. Diese hätten etwas unternommen, um seine Frau zu schützen, er wisse nicht genau was. Er habe mit seinem Onkel telefoniert, welcher ihm gesagt habe, dass er mit jemandem gesprochen habe und dass er ruhig hier bleiben solle. Zur Frage, aus welchem Grund seine Frau bis zu ihrer Ausreise 1 1/2 Jahre keine Probleme gehabt habe, gab er an, sie hätten einige Zeit bei der Tante gelebt, sie hätten sich verstecken müssen. Auf die Frage, ob er von seinen Verwandten noch irgendetwas erfahren habe, außer dass er nicht nach Dagestan zurückkehren solle, gab er an, nichts Besonderes erfahren zu haben. Sie hätten nur gesagt, dass er einige Zeit nicht zurückkehren solle. Auf die Frage, ob er glaube, dass seine Frau rund 12 Jahre nach den letztlich fluchtrelevanten Vorgängen aktuell noch gefährdet wäre, gab er an, er denke, es werde noch schlimmer. Damals seien andere Leute an der Macht gewesen, jene, welche nun an der Macht seien, seien noch ärger. Diese würden foltern oder die Leute töten.

Am Ende der Befragung des Zeugen ergänzte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie vergessen habe, anzugeben, dass sie auch in Tschechien gewesen sei.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und ist moslemischen Glaubens. Sie wurde am XXXX in Österreich als Tochter von XXXX und XXXX, geboren und stellte am 16.07.2007 Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und ist moslemischen Glaubens. Sie wurde am römisch 40 in Österreich als Tochter von römisch 40 und römisch 40 , geboren und stellte am 16.07.2007 Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Eigene Asylgründe wurden für sie nicht geltend gemacht. Auch die Asylanträge ihrer Eltern wurden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, insbesondere jener ihrer Mutter, über welchen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ D3 308890-1/2008/8E, entschieden wurde.

Zu Dagestan wird Folgendes festgestellt:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Dagestan sind in erster Linie einer zusammenfassenden Darstellung des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und den benachbarten Kaukasusrepubliken entnommen, wo auch die bezughabenden Primärquellen genannt wurden, wobei von diesen vor allem das Deutsche Auswärtige Amt hervorzuheben ist. Dem Deutschen Auswärtigen Amt muss zugebilligt werden, dass es zur Objektivität verpflichtet ist und ihm keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgungsstaat, noch für behauptetermaßen Verfolgte unterstellt werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass beispielsweise auch der Deutsche Bundesverfassungsgerichtshof das Bemühen um Objektivität des Auswärtigen Amtes besonders hervorstreicht (Heidelmann, Sachverhaltsaufklärung und Ermittlungstiefe im Asylverfahren, Loccumer Protokolle 75/99).

Die Feststellungen wurden den Parteiengehör unterzogen und hat dazu das Bundesasylamt keine Stellungnahme abgegeben und die Beschwerdeführerin diesen Quellen auch nicht widersprochen, sondern diese zustimmend zur Kenntnis genommen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Für die Beschwerdeführerin wurden eigene Fluchtgründe nicht geltend gemacht.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten bzw. zu den Verwandtschaftsverhältnissen beruhen auf der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellung betreffend den Ausgang des Verfahrens zum Asylantrag der Mutter basiert auf den bezughabenden Akten.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Die Beschwerdeführerin selbst betreffend wurden keine Übergriffe vorgebracht.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Da auch keinem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde, liegen die Voraussetzungen dafür auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht vor.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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