Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A12 400.633-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2008, Zl. 08 02.868-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2008, Zl. 08 02.868-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2010, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein am XXXX geborener nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 27.03.2008.römisch eins. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein am römisch 40 geborener nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 27.03.2008.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 27.03.2008 gab dieser auf Befragen nach seinen Fluchtgründen wörtlich an: "Mein Vater ist ein König. Ich bin sein erstgeborener Sohn. Mein Vater starb, als ich ein Teenager war. In der Zwischenzeit hatte mein Onkel diese Position inne. Als ich 20 Jahre alt wurde, hätte ich König werden sollen. Mein Onkel hat sich aber geweigert, mir die Krone zu übergeben. Er bedrohte mich und sagte, dass er mich töten lassen werde. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet."
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 01.04.2008 gab der Antragsteller zu seiner Schulbildung an, lediglich über eine 6-jährige Grundschulbildung zu verfügen und führte er hiebei auf analoge Fragestellung wörtlich aus: "Mein Onkel trachtet mir nach meinem Leben. Mein Vater war König. Er war König vom Königreich XXXX (schreibweise des AW). Wir sind fünf Kinder. Ich bin das vierte Kind, aber der erste Sohn. Automatisch habe ich Anspruch auf den Thron. Das entspricht unserer Tradition. Wegen der Krankheit meines Vaters wurde ich schon im Jahr 2005, als ich noch Teenager war, als nächster König vorgesehen. Das Foto, welches ich vorlege, wurde bei diesem Anlass gemacht. Da ich damals noch nicht volljährig war, musste ich die Krone meines Vaters meinem Onkel übergeben, die er bis zu meinem 20. Lebensjahr tragen durfte. Am XXXX forderte ich von meinen Onkel die Krone ein, da ich 20 Jahre wurde. Ich ging zu meinen Onkel. Ich wollte die Arbeit fortsetzen. Mein Onkel weigerte sich allerdings, mir die Krone zu überreichen. Er hatte nämlich die volle Unterstützung von der Regierung, konkret der Kommunalregierung (local Government). Wie diese allerdings heißt, kann ich jetzt nicht angeben, da ich das vergessen habe. Als König hat man viele Einkünfte. Auf diese wollte mein Onkel nicht verzichten. Er hat meine Eltern aus dem Haus gejagt und wollte mich töten. Auch hat er meine Mutter und meine Geschwister verjagt. Mein Vater ist tot. Ich flüchtete zu einem Freund meines Vaters in Ghana. Er ist der König von XXXX. Ich wohnte bei ihm von November 2007 bis März 2008. Ein Mann, der mit einer Tochter des Königs befreundet war, half mir. Es war ein weißer Mann. Ich hörte, wie die Tochter in XXXX nannte. Mein Onkel hat geschworen, mich zu töten. Er möchte mich beseitigen. Ich bin vor meinem Onkel geflüchtet."Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 01.04.2008 gab der Antragsteller zu seiner Schulbildung an, lediglich über eine 6-jährige Grundschulbildung zu verfügen und führte er hiebei auf analoge Fragestellung wörtlich aus: "Mein Onkel trachtet mir nach meinem Leben. Mein Vater war König. Er war König vom Königreich römisch 40 (schreibweise des AW). Wir sind fünf Kinder. Ich bin das vierte Kind, aber der erste Sohn. Automatisch habe ich Anspruch auf den Thron. Das entspricht unserer Tradition. Wegen der Krankheit meines Vaters wurde ich schon im Jahr 2005, als ich noch Teenager war, als nächster König vorgesehen. Das Foto, welches ich vorlege, wurde bei diesem Anlass gemacht. Da ich damals noch nicht volljährig war, musste ich die Krone meines Vaters meinem Onkel übergeben, die er bis zu meinem 20. Lebensjahr tragen durfte. Am römisch 40 forderte ich von meinen Onkel die Krone ein, da ich 20 Jahre wurde. Ich ging zu meinen Onkel. Ich wollte die Arbeit fortsetzen. Mein Onkel weigerte sich allerdings, mir die Krone zu überreichen. Er hatte nämlich die volle Unterstützung von der Regierung, konkret der Kommunalregierung (local Government). Wie diese allerdings heißt, kann ich jetzt nicht angeben, da ich das vergessen habe. Als König hat man viele Einkünfte. Auf diese wollte mein Onkel nicht verzichten. Er hat meine Eltern aus dem Haus gejagt und wollte mich töten. Auch hat er meine Mutter und meine Geschwister verjagt. Mein Vater ist tot. Ich flüchtete zu einem Freund meines Vaters in Ghana. Er ist der König von römisch 40 . Ich wohnte bei ihm von November 2007 bis März 2008. Ein Mann, der mit einer Tochter des Königs befreundet war, half mir. Es war ein weißer Mann. Ich hörte, wie die Tochter in römisch 40 nannte. Mein Onkel hat geschworen, mich zu töten. Er möchte mich beseitigen. Ich bin vor meinem Onkel geflüchtet."
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundeasylamt vom 05.05.2008 führte der Antragsteller auf Befragen aus, in Österreich über keinerlei familiären Anknüpfungspunkte zu verfügen, demgegenüber in Nigeria noch seine Mutter und seine vier Geschwister leben würden. Auf Befragen gab der Antragsteller im Weiteren zu Protokoll, dass das "Königreich XXXX" lediglich das Dorf bzw. die Ortschaft XXXX umfasse. Im August des Jahres 2007 hätte er eigentlich dauernd im genannten Dorf bleiben sollen, da er schon damals 20 Jahre alt und vorgesehen gewesen wäre, dass er die Königsnachfolge antrete. Im Alter von 20 Jahren hätte er die Nachfolge seines Vaters als König von XXXX antreten sollen. Bis zu seinem 20. Geburtstag sei sein Onkel als König eingesetzt gewesen bzw. sei dieser mit der Königsnachfolge betraut worden. Als es nun soweit gewesen sei, habe sich sein Onkel geweigert, die Königswürde an ihn zu übergeben, da er als König "viel Geld gemacht" habe. Als er damals im August die Krone hätte übernehmen wollen und dies auch eingefordert habe, sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen seinem Onkel und ihm selbst gekommen. Sein Onkel habe seine "Boys" geschickt, um ihn zu töten und seien auch seine Mutter und seine Geschwister aus dem Haus in XXXX geschmissen worden. Im Weiteren gab der Antragsteller sodann zu Protokoll, sich in der Folge nach Benin City, jedoch nicht mehr in das dortige Elternhaus begeben zu haben, sondern habe er sich vielmehr bei einem von ihm namentlich genannten Freund aufgehalten, dessen Nachnamen er aber nicht angeben könne. Dieser sei ein Schulfreund seinerseits gewesen. Anfang November 2007 habe er Benin City verlassen und sich nach Ghana zu einem Freund seines Vaters, nämlich dem König der XXXX, begeben.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundeasylamt vom 05.05.2008 führte der Antragsteller auf Befragen aus, in Österreich über keinerlei familiären Anknüpfungspunkte zu verfügen, demgegenüber in Nigeria noch seine Mutter und seine vier Geschwister leben würden. Auf Befragen gab der Antragsteller im Weiteren zu Protokoll, dass das "Königreich XXXX" lediglich das Dorf bzw. die Ortschaft römisch 40 umfasse. Im August des Jahres 2007 hätte er eigentlich dauernd im genannten Dorf bleiben sollen, da er schon damals 20 Jahre alt und vorgesehen gewesen wäre, dass er die Königsnachfolge antrete. Im Alter von 20 Jahren hätte er die Nachfolge seines Vaters als König von römisch 40 antreten sollen. Bis zu seinem 20. Geburtstag sei sein Onkel als König eingesetzt gewesen bzw. sei dieser mit der Königsnachfolge betraut worden. Als es nun soweit gewesen sei, habe sich sein Onkel geweigert, die Königswürde an ihn zu übergeben, da er als König "viel Geld gemacht" habe. Als er damals im August die Krone hätte übernehmen wollen und dies auch eingefordert habe, sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen seinem Onkel und ihm selbst gekommen. Sein Onkel habe seine "Boys" geschickt, um ihn zu töten und seien auch seine Mutter und seine Geschwister aus dem Haus in römisch 40 geschmissen worden. Im Weiteren gab der Antragsteller sodann zu Protokoll, sich in der Folge nach Benin City, jedoch nicht mehr in das dortige Elternhaus begeben zu haben, sondern habe er sich vielmehr bei einem von ihm namentlich genannten Freund aufgehalten, dessen Nachnamen er aber nicht angeben könne. Dieser sei ein Schulfreund seinerseits gewesen. Anfang November 2007 habe er Benin City verlassen und sich nach Ghana zu einem Freund seines Vaters, nämlich dem König der römisch 40 , begeben.
In weiterer Folge wurde der Antragsteller nach der genauen Reiseroute bzw. der örtlichen Zuordnung des Königreiches XXXX befragt und vermochte er diesbezüglich keinerlei individuell-konkreten Angaben zu machen. Auf Nachfrage vermochte der Antragsteller den Namen des besagten Königs der XXXX nicht zu nennen.In weiterer Folge wurde der Antragsteller nach der genauen Reiseroute bzw. der örtlichen Zuordnung des Königreiches römisch 40 befragt und vermochte er diesbezüglich keinerlei individuell-konkreten Angaben zu machen. Auf Nachfrage vermochte der Antragsteller den Namen des besagten Königs der römisch 40 nicht zu nennen.
Auf Nachfrage bzw. Aufforderung, die genauen Reisemodalitäten nach dem Verlassen des XXXX im März 2008 bzw. die Reise von Ghana nach Österreich darzustellen, gab der Antragsteller wörtlich an:Auf Nachfrage bzw. Aufforderung, die genauen Reisemodalitäten nach dem Verlassen des römisch 40 im März 2008 bzw. die Reise von Ghana nach Österreich darzustellen, gab der Antragsteller wörtlich an:
"An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern bzw. weiß ich dieses nicht. Es gibt dort einen weißen Mann, der immer wieder zum König bzw. zu dessen Tochter kam bzw. kommt. Dieser Mann war es dann auch, der die Reise organisierte bzw. in die Wege leitete. Er nahm mich mit, bzw. brachte mich in seinem Auto vom König irgendwo hin. Wohin er mich brachte, weiß ich nicht. Der Mann gab mir dann auch etwas zu trinken, woraufhin ich in einem Tiefschlaf verfiel. Als ich wieder zu mir kam bzw. aufwachte, befand ich mich an einer Örtlichkeit, wo sich weiße Menschen befanden." Wie lange sich der Antragsteller im Tiefschlaf befunden hatte, vermochte er nicht anzugeben; lediglich gab er an, die Örtlichkeit per Taxi verlassen zu haben und sei er dann von einer weißen Frau zu einem weißen Mann gebracht worden und dieser Mann habe ihn dann mit einem Auto in die Nähe des Lagers Traiskirchen verbracht.
Auf weitere konkrete Nachfrage gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er vom Onkel die Königswürde eingefordert hätte und diese Vorsprache im Königspalast, der sich im Königreich befinden würde, stattgefunden habe. In weiterer Folge habe der Onkel des Antragstellers seinen Wächtern befohlen, ihn aus dem Palast zu bringen, was diese dann auch gemacht hätten. Sie hätten ihn an den Armen gepackt und ihn aus dem Palast gezogen. Er sei wütend gewesen und habe sich gleich wieder in den Palast begeben, um sein Recht einzufordern und habe der Onkel neuerlich den Wächtern befohlen, ihn aus dem Palast zu schaffen, wobei sie nunmehr auch auf ihn eingeschlagen hätten. Noch am selben Tag habe er sich wieder zu seinem Onkel in den Palast begeben, wobei er diesmal von seiner Mutter und seinen vier Geschwistern begleitet worden sei. Bei dieser Vorsprache sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den genannten Personen und dem Onkel gekommen, wobei der Onkel auch auf die Mutter des Antragstellers eingeschlagen hätte, worauf diese einen Kollaps erlitten habe und seien dann alle neuerlich aus dem Palast geworfen worden.
Auf Nachfrage, warum er sich nach den genannten Ereignissen nicht weiter in Benin City aufgehalten habe, gab der Antragsteller zu Protokoll, sein Onkel habe seine Wächter zu ihm geschickt, um nach ihm zu suchen und sei er auch via Fernsehen gesucht worden, auf welchem Sender wisse er jedoch nicht mehr und sei für seine Auffindung eine Prämie festgesetzt worden bzw. könne er sich jedoch nicht mehr an den Geldbetrag erinnern, jedoch sei es ein sehr hoher gewesen. Sein Onkel würde ihn in ganz Nigeria verfolgen bzw. töten lassen, unabhängig davon, ob er auf seine Königsrechte verzichte oder nicht.
Aufgrund der getätigten Angaben des Antragstellers wurde seitens des Bundesamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundeasylamtes gerichtet, welche den übermittelten Fragenkatalog der Beantwortung durch ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) zuführte. Tenor der Antwort von ACCORD bildete die Aussage, dass derzeit keine Informationen zum König des "XXXX" gefunden werden könnten.
Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 03.07.2008, Zl: 08 02.868-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde dabei wie im Spruch ersichtlich festgestellt. Zu Österreich habe der Beschwerdeführer keinerlei familiären Anknüpfungspunkte, weshalb kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestünde. Hinsichtlich des Privatlebens wurde festgehalten, dass sich der Antragsteller seit 3 Monaten in Österreich aufhalte und über eine bis zum 11.08.2008 gültige Beschäftigungsbewilligung verfüge sowie der Besuch eines Deutschkurses im vorliegenden Fall nicht hinreiche, die dem Antragsteller durch Art. 8 EMRK gewährten Rechte auf Privatleben zu beeinträchtigen.Die Identität des Beschwerdeführers wurde dabei wie im Spruch ersichtlich festgestellt. Zu Österreich habe der Beschwerdeführer keinerlei familiären Anknüpfungspunkte, weshalb kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestünde. Hinsichtlich des Privatlebens wurde festgehalten, dass sich der Antragsteller seit 3 Monaten in Österreich aufhalte und über eine bis zum 11.08.2008 gültige Beschäftigungsbewilligung verfüge sowie der Besuch eines Deutschkurses im vorliegenden Fall nicht hinreiche, die dem Antragsteller durch Artikel 8, EMRK gewährten Rechte auf Privatleben zu beeinträchtigen.
Zur Lage in Nigeria wurden entscheidungsrelevante Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des § 60 AsylG 2005 getroffen.Zur Lage in Nigeria wurden entscheidungsrelevante Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005 getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass den Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei; so sei das Vorbringen oberflächlich und teilweise widersprüchlich. Des Weiteren wurden die unterschiedlichen Angaben des Antragstellers zu seinem Reiseweg nach Europa dargestellt sowie wurde die dargelegte Gefährdungssituation bei Vergleich der Angaben vor der Behörde erster Instanz bzw. der Polizeiinspektion als gesteigert erkannt, eventualiter wurde festgehalten, dass, selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers, dem Antragsteller jedenfalls eine sogenannte inländische Fluchtalternative durch Verlegung des Wohnsitzes innerhalb Nigerias möglich und zumutbar gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde.
Auf Grund der Beschwerde wurde am 22.04.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte. Einerseits wurde dem Antragsteller Gelegenheit geboten, neuerlich sein Fluchtvorbringen zu erneuern bzw. wurde durch gezielte Fragestellung versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Fluchtgründen zu erhellen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Die seitens des Antragstellers im durchgeführten Ermittlungsverfahren vorgetragenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates Nigeria konnten nicht positiv festgestellt und der Entscheidung als hinlänglich gesicherter Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen.Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin, mit der er seit etwa September 2009 liiert ist und mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Im Herkunftsstaat verfügt der Antragsteller über Geschwister.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010 wurden dem Antragsteller das Ergebnis geführter Auslandserhebungen sowie ein Abriss der aktuellen Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.09.2011 wurde der vormals zur Kenntnis gebrachte Ländervorhalt einer Aktualisierung zugeführt. Mit Stellungnahme vom 02.09.2011 verwies der Antragsteller durch seinen nunmehr gewillkürten Vertreter auf die allgemeine Verschärfung der Situation in Nigeria sowie auf die durch Terrororganisationen zunehmende Destabilisierung des Landes sowie teilweise bürgerkriegsähnlichen Zustände. Zu dem seitens des Asylgerichthofes übermittelten Auslandserhebungsergebnisses führte der Beschwerdeführer an, dass es Tatsache sei, dass der Einschreiter (Beschwerdeführer) zwar nicht Sohn eines Königs, aber immerhin eines Chiefs of XXXX sei. Dieser Titel sei allenfalls mit einem Fürstentitel vergleichbar und beziehe sich auf eine herausragende Stellung innerhalb einer Gemeinschaft einer Dorfgruppe. Die seitens der österreichischen Botschaft Abuja angestellten Nachforschungen würden insofern in keiner Weise objektiv die Lage des Einschreiters wiedergeben. So seien die Erhebungen in ihrem zentralen Punkt in der Befragung eines "Stiefonkels" des Einschreiters erfolgt, welcher genau jenem Familienteil des Onkels nahe stehe, welcher den Einschreiter als ältesten Sohn des Verstorbenen XXXX verfolge, um dessen Nachfolge zu verhindern. Immerhin würde durch die Nachforschungen dargestellt, dass die Familie XXXX des Einschreiters einen gewissen Einfluss in XXXX habe. Festzuhalten sei, dass der Einschreiter möglicherweise im Hinblick auf das Versprechen seinem Vater gegenüber, in dessen Amt nachzufolgen, einfältig und leichtgläubig gewesen sei, dessen ungeachtet werde er als potentieller Nachfolger seines Vaters verfolgt, ohne dass ihm durch die staatlichen nigerianischen Behörden der notwendige Schutz zukommen könnte.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010 wurden dem Antragsteller das Ergebnis geführter Auslandserhebungen sowie ein Abriss der aktuellen Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.09.2011 wurde der vormals zur Kenntnis gebrachte Ländervorhalt einer Aktualisierung zugeführt. Mit Stellungnahme vom 02.09.2011 verwies der Antragsteller durch seinen nunmehr gewillkürten Vertreter auf die allgemeine Verschärfung der Situation in Nigeria sowie auf die durch Terrororganisationen zunehmende Destabilisierung des Landes sowie teilweise bürgerkriegsähnlichen Zustände. Zu dem seitens des Asylgerichthofes übermittelten Auslandserhebungsergebnisses führte der Beschwerdeführer an, dass es Tatsache sei, dass der Einschreiter (Beschwerdeführer) zwar nicht Sohn eines Königs, aber immerhin eines Chiefs of römisch 40 sei. Dieser Titel sei allenfalls mit einem Fürstentitel vergleichbar und beziehe sich auf eine herausragende Stellung innerhalb einer Gemeinschaft einer Dorfgruppe. Die seitens der österreichischen Botschaft Abuja angestellten Nachforschungen würden insofern in keiner Weise objektiv die Lage des Einschreiters wiedergeben. So seien die Erhebungen in ihrem zentralen Punkt in der Befragung eines "Stiefonkels" des Einschreiters erfolgt, welcher genau jenem Familienteil des Onkels nahe stehe, welcher den Einschreiter als ältesten Sohn des Verstorbenen römisch 40 verfolge, um dessen Nachfolge zu verhindern. Immerhin würde durch die Nachforschungen dargestellt, dass die Familie römisch 40 des Einschreiters einen gewissen Einfluss in römisch 40 habe. Festzuhalten sei, dass der Einschreiter möglicherweise im Hinblick auf das Versprechen seinem Vater gegenüber, in dessen Amt nachzufolgen, einfältig und leichtgläubig gewesen sei, dessen ungeachtet werde er als potentieller Nachfolger seines Vaters verfolgt, ohne dass ihm durch die staatlichen nigerianischen Behörden der notwendige Schutz zukommen könnte.
Mit Schreiben vom Oktober 2011 ergänzte der Beschwerdeführer die letztgenannte Stellungnahme und verwies er auf die schlechte Allgemeinsituation im Staat Nigeria unter Hinweis auf aktuelle Quellen.
Zum Herkunftsstaat Nigeria:
Die Regierung von Staatspräsident Umaru Musa Yar'Adua, seit Ende Mai 2007 vormals im Amt, war durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit sowie den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt Angesichts einer längerfristigen schweren Erkrankung von Präsident Yar'Adua, der letztlich im Jahr 2010 verstarb, übernahm am 9.2.2010 Vizepräsident Goodluck Jonathan als amtierender Präsident die Leitung der Regierung, am 6.5.2010 wurde er als Nachfolger des verstorbenen Yar'Adua vereidigt. Er bekannte sich wie sein Vorgänger öffentlich zu Rechtstaatlichkeit und war auch ebenso um eine nachhaltige reformorientierte Wirtschaftspolitik bemüht. Es gab jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung. Reguläre Neuwahlen standen für April 2011 an. Als Kandidat der Regierungspartei PDP war Jonathan Goodluck haushoher Favorit der für 16. April angesetzten Präsidentschaftswahl. Jonathan Goodluck versprach im Wahlkampf eine gerechtere Verteilung der Exporterlöse für Erdöl. Nigeria generiert 90 Prozent seiner Exporterlöse mit Öl. In der Vergangenheit hat sich der Rohstoff oft als Segen für eine Minderheit und Fluch für die breite Bevölkerung erwiesen.
Nach der Präsidentschaftswahl in Nigeria zeichnete sich laut NZZ online vom 17.4.2011 ein Sieg von Amtsinhaber Goodluck Jonathan ab. Nach vorläufigen Ergebnissen der unabhängigen Wahlkommission erzielte der amtierende Präsident in der Hauptstadt Abuja und elf Staaten die Mehrheit. In zwei anderen Staaten hat Jonathan über 25 Prozent der Stimmen erhalten, teilte die Wahlkommission am Sonntag mit. Der Wahlsieger benötigt in mindestens zwei Dritteln der 36 nigerianischen Staaten einen Stimmenanteil von 25 Prozent.
Trotz einigen Zwischenfällen zogen internationale Beobachter nach der Wahl eine positive Bilanz. Am Tag der Abstimmung im bevölkerungsreichsten afrikanischen Land wurden am Samstag acht Personen bei der Explosion einer Bombe in der Stadt Kaduna verletzt. Im Nordosten des Landes wurde ein Polizist erschossen. Nach den von Gewalt und Betrug überschatteten Wahlen in den Jahren zuvor sprach Präsident Jonathan dennoch von einem "Neuanfang für Nigeria".
Wahlbeobachter der EU sagten, die meisten Wahllokale hätten pünktlich geöffnet und es seien nur wenige Probleme wie etwa fehlende Wahlunterlagen festgestellt worden. "Wir scheinen Zeuge geworden zu sein, wie sich ein Gigant Afrikas selbst reformiert und sein Haus in Ordnung bringt", sagte der frühere botswanische Präsident Festus Mogae, der die Wahlbeobachtergruppe des Commonwealth leitete.
(www.nzz.ch/nachrichten/polizik/international/nigerias_praesident-goodluck_jonathan)
Im muslimisch geprägten Norden Nigerias kam es am 18.4.2011 zu schweren Ausschreitungen, nachdem der aus dem christlichen Süden stammende Goodluck Jonathan zum Wahlsieger der Präsidentschaftswahl erklärt wurde. Zahlreiche Kirchen, Geschäfte und Wohnhäuser wurden von wütenden Anhängern des aus dem Norden stammenden Herausforderer Muhammadu Buhari in Brand gesteckt. Besonders betroffen war die Regionalhauptstadt Kano. Das Internationale Rote Kreuz berichtete, dass bei den Ausschreitungen viele Menschen getötet, Hunderte verletzt und Tausende in die Flucht geschlagen wurden. Der alte und neue Präsident Goodluck Jonathan rief alle Bürger Nigerias in seiner Antrittsrede zur Einheit auf. Er nannte die Ausschreitungen unnötig und vermeidbar und rief zu einem schnellen Ende der Gewalt auf (www.afrika.travel.de/nigeria-news/0336-nigeria-ausschreitungen-nach-wahlsieg).
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert, wobei die Verfassungswirklichkeit hinter diesen Ansprüchen zurückbleibt. Die nigerianische Regierung bekennt sich politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diese zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert, wobei die Verfassungswirklichkeit hinter diesen Ansprüchen zurückbleibt. Die nigerianische Regierung bekennt sich politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diese zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Die Situation in Nigeria ist - abgesehen von den Ausschreitungen im Zuge der Wahlen und immer wieder kurz aufflackernden regionalen Auseinandersetzungen - grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu vordergründig religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems; dahinter stehen meist soziale ethnische oder auch politische Ursachen. Zwischenfälle ereigneten sich etwa im Jänner und März 2010 in Zentralnigeria (Jos und Umgebung) als hunderte von Menschen bei Auseinandersetzungen zwischen christlichen Bauern und muslimischen Viehhirten ums Leben kamen. Im Jahr 2009 kam es außerdem, ausgelöst durch eine radikale islamische Sekte, zu gewaltsamen Unruhen im Norden Nigerias. Im Zuge der Präsidentschaftswahl gab es - wie oben beschrieben - vor und auch nach der Wahl regionale Gewaltakte.
Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In mehreren Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Die Regierung geht gegen derartige Gewaltakte entschlossen, teilweise auch mit übergroßer Härte vor. Im Juli 2009 verkündete Präsident Yar¿Adua ein Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta, das sich als überraschender Erfolg erwies, da dieses Angebot von allen bekannten Militantenführen angenommen wurde. Abgesehen von den vorerwähnten lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig, insbesondere herrscht zur Zeit kein Bürgerkriegszustand.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung (von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten, staatlicher Verfolgung und/oder Repression Dritter durch Übersiedung in einen anderen Ladesteil ausgewichen werden. Die Verfassung von 1999 garantiert volle Bewegungsfreiheit im Land. Eine Übersiedlung ist im Hinblick auf wirtschaftliche Probleme dann leichter zu bewerkstelligen, wenn Angehörige der Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder Dorfgemeinschaft vorhanden sind. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er ein soziales Netzwerk, vereinfacht gesagt "seine Leute" findet. Darunter können nicht nur Verwandtschaft, Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes möglich sein.
Gefälschte Dokumente, die oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos aber auch anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Auch inhaltlich unwahre aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) und Dokumente, wie etwa echte aber unwahre Reisepässe, die ohne persönliche Vorsprache des Passinhabers ausgestellt werden (sog. "Proxypässe"), kommen vor.
Diese Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen
Situation in Nigeria ergeben sich aus nachstehenden Dokumenten:
Bericht AA Berlin, 7.3.2011, Stand: Februar 2011,
Bericht US Department of State, 8.4.2011, 2010 Country Reports on Human Rights Practices
Bericht Home Office, UK Border Agency 6.4.2011
Gutachten zu den "Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Dr. XXXX, Dezember 2006, fertiggestellt April 2007"Gutachten zu den "Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Dr. römisch 40 , Dezember 2006, fertiggestellt April 2007"
Diverse (Internet-)Berichte über die jüngsten Ereignisse im Zuge der Präsidentschaftswahlen (vgl. etwa: afrika-travel.de, NZZ online vom 17.4.2011.Diverse (Internet-)Berichte über die jüngsten Ereignisse im Zuge der Präsidentschaftswahlen vergleiche etwa: afrika-travel.de, NZZ online vom 17.4.2011.
Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 22.04.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung sowie durch zentrale Berücksichtigung eines vorliegenden Auslandserhebungsergebnisses Beweis erhoben.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Bereits die Angaben des Antragstellers zu seinem Reiseweg liefern ein unterschiedliches Bild: So hatte der Antragsteller im Rahmen seiner Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen zu seinen Reiseumständen angegeben, am Flughafen Accra/Ghana gemeinsam mit einem Freund, der ihm Dokumente besorgt habe, ein Flugzeug bestiegen zu haben und damit in eine ihm unbekannte Stadt geflogen zu sein. Nach Ankunft habe ihm dieser Mann die Dokumente abgenommen und ihm ein bisschen Geld gegeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 05.05.2008 führte der Antragsteller demgegenüber abweichend aus, dass ihn die Person, welche die Reise organisiert hätte, "mit dem Auto irgendwo" hingebracht hätte; sodann habe ihm dieser Mann etwas zu trinken gegeben, woraufhin er in einen Tiefschlaf verfallen sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich an einer Örtlichkeit befunden, wo sich weiße Menschen aufgehalten hätten. In der Folge sei er mit dem Taxi nach Traiskirchen verbracht worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im Zuge der Beschwerdeverhandlung bekräftigte er die letztgenannte Version seines Reiseweges, ohne jedoch auf Vorhalt seine abweichenden erstinstanzlichen Angaben vor der Polizeiinspektion Traiskirchen plausibel erklären zu können. Insgesamt ergibt sich sohin ein divergenter Aussagestand.
Im Rahmen der übermittelten Auslandsrecherche ist hervorgekommen, dass einerseits in der vom Antragsteller angegebenen bzw. in Rede stehenden Region bzw. Örtlichkeit eine traditionelle Herrschaftsstruktur besteht, die Person des vom Antragstellers ins Treffen geführten Vaters XXXX einerseits existiert hat, jedoch nicht in der Funktion oder mit dem Titel des "XXXX", sondern soll er vielmehr einer der Chiefs of XXXX und damit ein Würdenträger geringerer Kategorisierung gewesen sein soll. Der Antragsteller ist - so das Rechercheergebnis - als Sohn des genannten XXXX bekannt, jedoch nicht als Sohn eines "King". Hinsichtlich der Angaben des Antragstellers, im Alter von 20 Jahren mit der Übertragung der Herrschaftsrechte bzw. der Königswürde beteilt zu werden, wurde mitgeteilt, dass ein solcher Übergang der Machtbefugnisse bzw. von Amt und Titel ausschließlich einer Person von zumindest 45 Jahren zuteil werden könne. Des Weiteren wurde kategorisch festgehalten, dass der Antragsteller bzw. eine Person seines Namens zu keinem Zeitpunkt verfolgt worden ist.Im Rahmen der übermittelten Auslandsrecherche ist hervorgekommen, dass einerseits in der vom Antragsteller angegebenen bzw. in Rede stehenden Region bzw. Örtlichkeit eine traditionelle Herrschaftsstruktur besteht, die Person des vom Antragstellers ins Treffen geführten Vaters römisch 40 einerseits existiert hat, jedoch nicht in der Funktion oder mit dem Titel des "XXXX", sondern soll er vielmehr einer der Chiefs of römisch 40 und damit ein Würdenträger geringerer Kategorisierung gewesen sein soll. Der Antragsteller ist - so das Rechercheergebnis - als Sohn des genannten römisch 40 bekannt, jedoch nicht als Sohn eines "King". Hinsichtlich der Angaben des Antragstellers, im Alter von 20 Jahren mit der Übertragung der Herrschaftsrechte bzw. der Königswürde beteilt zu werden, wurde mitgeteilt, dass ein solcher Übergang der Machtbefugnisse bzw. von Amt und Titel ausschließlich einer Person von zumindest 45 Jahren zuteil werden könne. Des Weiteren wurde kategorisch festgehalten, dass der Antragsteller bzw. eine Person seines Namens zu keinem Zeitpunkt verfolgt worden ist.
Des Weiteren wurde auf Nachfrage festgehalten, dass keinerlei Beziehung zum in Ghana existenten "XXXX" bestand oder besteht.
Nun steht das zentral zitierte Auslandserhebungsergebnis in Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers und kann auch durch die im Rahmen der obgenannten Stellungnahme gewählte Argumentation, dass die gewählte Auskunftsperson in Nigeria gerade eben jenem Zweig der Familie zurechenbar sei, welche in Rivalität zum Antragsteller stehe, das Erhebungsergebnis ohne weitere spezifizierende oder begründende Argumente nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Die nähere Beleuchtung der Angaben des Antragstellers zeigt weiters folgendes Bild:
Schon bei der Nachfrage nach den genauen traditionellen Umständen bzw. Bedeutung und Ausmaß des vom Antragsteller im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten "Königreiches" vermochte der Beschwerdeführer kein klares Bild zu liefern: So führte er einerseits aus, dass es sich dabei um ein sehr großes Königreich handle und situierte der Antragsteller diesen Herrschaftsbereich in das Gebiet des XXXX bzw. sagte de Beschwerdeführer aus, dass das Königreich nach dem Local Government benannt sei. Erst auf Nachfrage und somit schlüssigen Vorhalt, dass dies nicht plausibel sein könne (die Einteilung in Local Governments erfolgte doch jedenfalls erst weitaus nach dem bereits existierenden traditionellem Stammessystem), "verbesserte" er seine Aussage dahingehend, dass das Königreich "früher" da gewesen sei. Auf weitere Nachfrage nach seiner als eher gering zu bezeichnenden Schulbildung - dies trotz seiner Aussage, gleichsam Sohn eines lokalen Königs gewesen zu sein - revidierte der Antragsteller rein sprachlich und somit inhaltlich seine Aussage dahingehend, dass sein Vater "eigentlich so etwas wie ein Chief" gewesen sei, wodurch der Antragsteller schon rein sprachlich aber auch sinngemäß die Stellung seines Vaters und damit den Kern des Vorbringens modifizierte. Vom Beschwerdeführer wäre diesbezüglich zu erwarten gewesen, zumindest hinsichtlich der Stellung seines Vaters ein klares Bild zu liefern.Schon bei der Nachfrage nach den genauen traditionellen Umständen bzw. Bedeutung und Ausmaß des vom Antragsteller im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten "Königreiches" vermochte der Beschwerdeführer kein klares Bild zu liefern: So führte er einerseits aus, dass es sich dabei um ein sehr großes Königreich handle und situierte der Antragsteller diesen Herrschaftsbereich in das Gebiet des römisch 40 bzw. sagte de Beschwerdeführer aus, dass das Königreich nach dem Local Government benannt sei. Erst auf Nachfrage und somit schlüssigen Vorhalt, dass dies nicht plausibel sein könne (die Einteilung in Local Governments erfolgte doch jedenfalls erst weitaus nach dem bereits existierenden traditionellem Stammessystem), "verbesserte" er seine Aussage dahingehend, dass das Königreich "früher" da gewesen sei. Auf weitere Nachfrage nach seiner als eher gering zu bezeichnenden Schulbildung - dies trotz seiner Aussage, gleichsam Sohn eines lokalen Königs gewesen zu sein - revidierte der Antragsteller rein sprachlich und somit inhaltlich seine Aussage dahingehend, dass sein Vater "eigentlich so etwas wie ein Chief" gewesen sei, wodurch der Antragsteller schon rein sprachlich aber auch sinngemäß die Stellung seines Vaters und damit den Kern des Vorbringens modifizierte. Vom Beschwerdeführer wäre diesbezüglich zu erwarten gewesen, zumindest hinsichtlich der Stellung seines Vaters ein klares Bild zu liefern.
Zu der vom Antragsteller schon vor der Behörde erster Instanz angesprochenen Kontaktnahme mit einem "König im Staate Ghana" bzw. dem König des Königreiches XXXX vermochte der Antragsteller wenig klare bzw. äußerst vage Angaben zu tätigen: So vermochte er einerseits nicht einmal den Namen des Königs von XXXX anzugeben sowie konnte er auch in keinster Weise hinreichend detaillierte Angaben zu einer Reisebewegung von Nigeria nach dem Königreich XXXX bieten. So gab der Antragsteller zwar auf eindringliche Nachfrage an, mittels eines von ihm gewählten Busses die XXXX verlassen zu haben und ins "XXXX" gefahren zu sein, ohne dass er hiezu detailliertere Kenntnisse anzugeben vermochte bzw. vermochte er auch in keinster Weise plausibel darzustellen, wie er denn letztlich den König der XXXX überhaupt gefunden haben möchte. Auf Vorhalt seiner groben Unkenntnisse bzw. der mangelnden Plausibilität der Bezug habenden Angaben führte der Antragsteller an, unter Zeitdruck Nigeria verlassen zu haben und sohin die Fahrtstrecke nicht hinreichend recherchiert zu haben.Zu der vom Antragsteller schon vor der Behörde erster Instanz angesprochenen Kontaktnahme mit einem "König im Staate Ghana" bzw. dem König des Königreiches römisch 40 vermochte der Antragsteller wenig klare bzw. äußerst vage Angaben zu tätigen: So vermochte er einerseits nicht einmal den Namen des Königs von römisch 40 anzugeben sowie konnte er auch in keinster Weise hinreichend detaillierte Angaben zu einer Reisebewegung von Nigeria nach dem Königreich römisch 40 bieten. So gab der Antragsteller zwar auf eindringliche Nachfrage an, mittels eines von ihm gewählten Busses die römisch 40 verlassen zu haben und ins "XXXX" gefahren zu sein, ohne dass er hiezu detailliertere Kenntnisse anzugeben vermochte bzw. vermochte er auch in keinster Weise plausibel darzustellen, wie er denn letztlich den König der römisch 40 überhaupt gefunden haben möchte. Auf Vorhalt seiner groben Unkenntnisse bzw. der mangelnden Plausibilität der Bezug habenden Angaben führte der Antragsteller an, unter Zeitdruck Nigeria verlassen zu haben und sohin die Fahrtstrecke nicht hinreichend recherchiert zu haben.
Auch zum Themenkreis der persönlichen Kontaktnahme mit dem König von XXXX konnte der Antragsteller keinerlei hinreichend genauen Angaben tätigen: So konnte er auch auf spätere Nachfrage den Namen des Königs nicht angeben, noch vermochte er irgendwelche klaren Anknüpfungspunkte in zeitlicher, örtlicher oder modaler Hinsicht zu bieten, weshalb er eine Kontaktnahme mit einem allenfalls existierenden König von XXXX nicht glaubhaft ins Treffen führen konnte.Auch zum Themenkreis der persönlichen Kontaktnahme mit dem König von römisch 40 konnte der Antragsteller keinerlei hinreichend genauen Angaben tätigen: So konnte er auch auf spätere Nachfrage den Namen des Königs nicht angeben, noch vermochte er irgendwelche klaren Anknüpfungspunkte in zeitlicher, örtlicher oder modaler Hinsicht zu bieten, weshalb er eine Kontaktnahme mit einem allenfalls existierenden König von römisch 40 nicht glaubhaft ins Treffen führen konnte.
Als Erklärung seiner geringen Schulbildung führte der Antragsteller auf Befragen ins Treffen, dass er bereits in jüngeren Jahren einem Familienmitglied gleichsam zur Vorbereitung auf seine Königswürde übergeben worden sei. Auf Nachfrage, was man ihm hiebei genau beigebracht hätte, vermochte der Antragsteller keinerlei detaillierten und umfassenden Angaben zu machen, sondern verharrte er in der allgemeinen Aussage, dass man ihm beigebracht hätte, eine richtige Entscheidung in einer komplizierten Sache zu treffen; und dies erst nach Anhörung "beider Seiten." Auch die Angaben zu diesem Themenkreis entbehren sohin jeglicher Plausibilität.
Die Behauptung des Antragstellers gleichsam Nachfolger eines Königs zu sein, vermochte der Antragsteller auch durch diesen Themenkreis nicht hinreichend plausibel darzustellen.
Eine weitere erhebliche Divergenz in den Angaben des Antragstellers zum zentralen Punkt der Konfrontation mit seinem Onkel, welcher ihm seinen Angaben zufolge den Thron und die Königswürde streitig gemacht habe, ergibt sich daraus, dass der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches angab, dass es zu einem schweren Streitgespräch gekommen sei, wobei sowohl seine Mutter als auch seine Geschwister und er selbst vom Onkel geschlagen worden seien. So seien die Wachen angewiesen worden, alle anwesenden Personen hinauszuprügeln, so auch seinen Bruder, der damals anwesend gewesen sei und sei es auch ihm so ergangen. Vor dem Bundesasylamt hatte er zum in Rede stehenden Themenkreis der Konfrontation mit dem Onkel wörtlich ausgesagt, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Onkel gekommen sei, wobei der Onkel auch auf die Mutter eingeschlagen habe und diese darauf einen Kollaps erlitten hätte.
Im Rahmen des Frage-Antwort-Duktus vor dem Bundesasylamt wurde der Antragsteller auch danach befragt, ob der Onkel selbst handgreiflich geworden sei - dies nach der Aussage, dass er und seine Familienangehörigen auf einer Seite gestanden hätten und von Wachen umgeben gewesen seien und seine Mutter auch eine Frage gestellt habe - und beantwortete er die genannte Frage, dergestalt dass weder er selbst noch seine Geschwister vom Onkel persönlich geschlagen worden seien.
Allein die Gegenüberstellung der diesbezüglich detaillierten Angaben des Antragstellers ergeben eine erhebliche Aussagedivergenz in einem zentralen Handlungskreis. Zum selben Sachverhaltskreis schilderte der Antragsteller vor dem Bundesasylamt den Ablauf dergestalt, dass einer der Wächter versucht hatte, auf ihn mit einer Machete einzuschlagen und er sofort das Weite gesucht hätte und wisse er nicht, was mit seinen Geschwistern und der Mutter passiert sei; dem gegenüber gab der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches an, dass er gesehen habe, wie seine Mutter geschlagen worden wäre und danach auf dem Boden gelegen sei und habe er geglaubt, dass sie tot sei und habe er aus dem Palast davonlaufen müssen bzw. sei er in die Stadt gegangen, wohingegen er nach ursprünglicher Darstellung angab, in den Busch geflüchtet zu sein. Auch aus der diesbezüglichen Gegenüberstellung der Angaben ergibt sich ein unauflöslicher Widerspruch in einem zentralen Punkt des Vorbringens.
Im Weiteren wurde dem Antragsteller zu den weiteren Abfolgehandlungen vorgehalten, dass er ursprünglich angegeben hatte, nach dem besagten letzten Hinauswurf Widerstand geleistet zu haben, wohingegen er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung den Sachverhalt dergestalt darstellte, dass er sich sofort nach Benin City begeben hätte, und zog sich der Antragsteller auf eindringlichen Vorhalt darauf zurück, dies "vergessen zu haben." So bleibt auch in diesem Punkt ein unauflöslich gebliebener Widerspruch dergestalt, dass der Antragsteller einerseits angegeben hatte, sich zwei oder drei Tage im Busch aufgehalten zu haben und dann nach Benin City weitergegangen zu sein bzw. nach anderer Darstellung, dass er sich zuerst zu einem Freund begeben hätte.
Eine weitere Divergenz ergibt sich zur Wahl des Verkehrsmittels hinsichtlich seiner Reise nach Benin City:
So führte der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches an, dass er ein kleines Auto, nämlich ein Sammeltaxi, jedoch keinen Bus benutzt hätte, woraufhin ihm die Angabe vor dem Bundesasylamt vorzuhalten war, wonach er angegeben hatte, mit einem "Autobus" von XXXX nach Benin City gefahren zu sein, weshalb sich auch in diesem Punkt der Angabe eine unauflösliche Abweichung ergibt.So führte der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches an, dass er ein kleines Auto, nämlich ein Sammeltaxi, jedoch keinen Bus benutzt hätte, woraufhin ihm die Angabe vor dem Bundesasylamt vorzuhalten war, wonach er angegeben hatte, mit einem "Autobus" von römisch 40 nach Benin City gefahren zu sein, weshalb sich auch in diesem Punkt der Angabe eine unauflösliche Abweichung ergibt.
Hinsichtlich seines Aufenthaltes und der weiteren Ereignisse in Benin City, gab der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches an, dass er in Benin City den Fernseher eingeschaltet hätte und überrascht gewesen sei, da man dort seinen Steckbrief gezeigt habe, demzufolge nach ihm gesucht worden wäre. Die Nachfrage, ob an diesem Tag bzw. im Hinblick auf seinen Aufenthalt in Benin City noch etwas "Wichtiges" passiert sei, verneinte er. Auf mehrfache Nachfrage sagte er aus: "Nein, ich sah mein Bild im Fernsehen und war genau das der Umstand, woraus ich erkannte, dass ich weggehen müsse." Vor dem Bundesasylamt hatte der Antragsteller zum in Rede stehenden Themenkreis seines Aufenthaltes in Benin City noch angegeben: "Mein Onkel schickte seine Wächter auch nach Benin City, um nach mir zu suchen.", woraus sich ergibt, dass sich physische Personen auf eine tatsächliche Suche nach ihm begeben hätten, was den Angaben des Antragstellers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eindeutig nicht entnehmbar war. Sohin ergibt sich auch aus dem genannten Themenkreis eine unauflöslich gebliebene Aussagedivergenz.
Zur Aufenthaltsdauer in Benin City gab der Antragsteller an, dass er sich mindestens zwei Monate in Benin City aufgehalten habe, bevor er endgültig weggegangen sei und sei er dann Anfang November weg; diesbezüglich hatte der Antragsteller vor der Erstbehörde angegeben, dass er sich etwa eine Woche in Benin City aufgehalten hatte und vermochte der Antragsteller auf Bezug habenden Vorhalt sichtlich keinerlei klärende Angaben zu machen.
Allein die Gegenüberstellung der oben dargelegten Angaben des Antragstellers vor beiden Instanzen des Verfahrens zeigt deutliche, schwerwiegende divergente Angaben zu zentralen Punkten der "Fluchtgeschichte" des nunmehrigen Beschwerdeführers; hinzutritt, dass der Antragsteller im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches nicht in der Lage war, hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Themenkreise in jeweils lebensnahe detaillierte Schilderungen einzutreten, weshalb bei einer Gesamtsicht der getätigten Aussagen vor beiden Instanzen des Verfahrens dem Antragsteller die persönliche Glaubwürdigkeit bzw. seinen Bezug habenden Angaben die Glaubhaftigkeit abzuerkennen ist.
Hinzu tritt, dass das von den Angaben des Antragstellers generell abweichende, oben dargestellte Auslandserhebungsergebnis in klarem Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen steht.
An dieser Einschätzung vermag auch die Vorlage des vom Antragsteller vorgelegten Farbfotos, welches ihn in traditionellem Gewande zeigt, nichts zu ändern, da sich hieraus isoliert betrachtet kein Hinweis auf eine Salbungs- oder Krönungszeremonie oder ähnliches ergibt bzw. ebensolches ableitbar ist. Aus dem weiters vom Antragsteller vorgelegten Videoband kann kein Rückschluss auf einen positiven Wahrheitsgehalt der Angaben gezogen werden, da dieses lediglich traditionelle Abläufe darstellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.
Die Feststellungen zur Allgemeinsituation in Nigeria ergeben sich aus den seitens der Behörde kompilierten Unterlagen und wird nicht verkannt, dass es im äußerst großen Flächenstaat Nigeria an verschiedenen Orten regelmäßig zu Unruhen und Einschränkungen der Menschenrechte bzw. einzelnen Ausschreitungen und Übergriffen kommt, woraus sich jedoch bei Gesamtbetrachtung der zugänglichen Informationsquellen zu Nigeria nicht das Bild ergibt, dass hinsichtlich Nigeria die Aussage zu treffen wäre, dass generell flächendeckend jederzeit eine dergestalt exzeptionelle Lage bestünde, dass gleichsam jeder Zurückkehrende einer Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Die Feststellungen zur Allgemeinsituation in Nigeria ergeben sich aus den seitens der Behörde kompilierten Unterlagen und wird nicht verkannt, dass es im äußerst großen Flächenstaat Nigeria an verschiedenen Orten regelmäßig zu Unruhen und Einschränkungen der Menschenrechte bzw. einzelnen Ausschreitungen und Übergriffen kommt, woraus sich jedoch bei Gesamtbetrachtung der zugänglichen Informationsquellen zu Nigeria nicht das Bild ergibt, dass hinsichtlich Nigeria die Aussage zu treffen wäre, dass generell flächendeckend jederzeit eine dergestalt exzeptionelle Lage bestünde, dass gleichsam jeder Zurückkehrende einer Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Die Präsidentschaft von Jonathan Goodluck scheint sich im Moment im Übrigen als stabil darzustellen. Daraus ergibt sich jedenfalls keine Gefahr für eine Person wie den Beschwerdeführer, welcher Goodluck unterstützt und welcher aus derselben Region stammt wie eben dieser. Wirtschaftliche Hindernisse für eine Rückkehr des Beschwerdeführers sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen, er verfügt ja auch über aufrechte familiäre Bezüge, welche ihm eine Reintegration in die nigerianische Gesellschaft erleichtern könnten.
Die Berichtslage zeigt weiters klar, dass im Regelfall in Nigeria vor lokalen Unruhen oder lokalen Bedrohungen eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht.
Zusammenfassend ergibt sich aus den in der Substanz unbestritten gebliebenen Feststellungen des Asylgerichtshofes, die auf ähnlichen Quellen beruhen wie jene des Bundesasylamtes, kein zwingendes Argument entgegen den sonstigen Erwägungen doch von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Weiters zeigen die Feststellungen die Möglichkeit einer Rückkehr in andere Landesteile Nigerias, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden Grundversorgung. Die bloße Asylantragstellung führt, wie ebenso den Quellen unbestritten zu entnehmen, nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung.
Rechtliche Würdigung
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Da den zentralen Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen bzw. jenen Gründen zum Verlassen des Herkunftsstaates jegliche Glaubhaftigkeit abzuerkennen war, konnte sohin auch die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers bzw. eine in realiter existierende Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkannt werden.
Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden:Daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden:
Unter Berücksichtigung der getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen mit Grundschulbildung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.Unter Berücksichtigung der getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen mit Grundschulbildung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (insbesondere den schon zitierten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, Hinweise auf eine schwere Erkrankung in Österreich haben sich nicht objektiviert.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (insbesondere den schon zitierten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, Hinweise auf eine schwere Erkrankung in Österreich haben sich nicht objektiviert.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
zu berücksichtigen.
Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Asylgerichtshof hat hiezu im Detail wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Lebensgefährtin zu haben, mit welcher er eine Beziehung führe und (laut zentralem Melderegister seit 23.10.2009) zusammenlebe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass sein Familienleben erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich seine Lebensgefährtin und der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich bewusst gewesen sein mussten, was im Lichte der Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK und der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Familienleben regelmäßig schwer zu Ungunsten des Antragstellers wiegt. Letztlich ist die Beziehung, die laut Angaben des Beschwerdeführers ca. seit September 2009 bestehen soll, auch nicht von einer Dauer, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund einer damit verbundenen Verletzung seines Rechtes auf Achtung seines Familienlebens gem. Art. 8 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Sein Familienleben könnte letztlich auch durch fallweise Besuche der Lebensgefährtin in Nigeria auf einem Mindestmaß aufrecht erhalten werden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet beträgt etwa 3 1/2 Jahre, sohin keinen besonders langen Zeitraum; weiters hat er das Bundesgebiet illegal betreten. Zu seinen Gunsten wiegt seine Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich Deutschkurse besucht hat und als Zeitungskolporteur für die Zeitung "Österreich" arbeitet, wobei solche Tätigkeiten jedoch keine berufliche Verfestigung im Inland darzustellen vermögen, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben zulässig ist.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Lebensgefährtin zu haben, mit welcher er eine Beziehung führe und (laut zentralem Melderegister seit 23.10.2009) zusammenlebe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass sein Familienleben erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich seine Lebensgefährtin und der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich bewusst gewesen sein mussten, was im Lichte der Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK und der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Familienleben regelmäßig schwer zu Ungunsten des Antragstellers wiegt. Letztlich ist die Beziehung, die laut Angaben des Beschwerdeführers ca. seit September 2009 bestehen soll, auch nicht von einer Dauer, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund einer damit verbundenen Verletzung seines Rechtes auf Achtung seines Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK unzulässig erscheinen ließe. Sein Familienleben könnte letztlich auch durch fallweise Besuche der Lebensgefährtin in Nigeria auf einem Mindestmaß aufrecht erhalten werden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet beträgt etwa 3 1/2 Jahre, sohin keinen besonders langen Zeitraum; weiters hat er das Bundesgebiet illegal betreten. Zu seinen Gunsten wiegt seine Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich Deutschkurse besucht hat und als Zeitungskolporteur für die Zeitung "Österreich" arbeitet, wobei solche Tätigkeiten jedoch keine berufliche Verfestigung im Inland darzustellen vermögen, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben zulässig ist.
Auch § 10 Abs. 3 AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.
Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr § 10 Abs 7 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr Paragraph 10, Absatz 7, 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
09.01.2012