Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E9 307.160-3/2011-3E
E9 307.158-3/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde
1. XXXX auch XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, FZ. 11 06.480-East-Ost;1. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, FZ. 11 06.480-East-Ost;
2. XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 06.479-East-Ost;2. römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 06.479-East-Ost;
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Armenien, stellten erstmals am 1.12.2005 in Österreich einen Asylantrag. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers.römisch eins. 1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Armenien, stellten erstmals am 1.12.2005 in Österreich einen Asylantrag. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers.
Im Instanzenzug hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 15.3.2007 gem. §§ 7, 8 Abs 1 u. 2 AsylG 1997 die Berufungen rechtskräftig abgewiesen.Im Instanzenzug hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 15.3.2007 gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, u. 2 AsylG 1997 die Berufungen rechtskräftig abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behandlung einer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde abgelehnt.
2. Ohne das Bundesgebiet zwischenzeitig verlassen zu haben stellten sie am 29.7.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BAA mit Bescheiden vom 30.8.2010 gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen bzw. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt hat. Dagegen wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof gerichtet.2. Ohne das Bundesgebiet zwischenzeitig verlassen zu haben stellten sie am 29.7.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BAA mit Bescheiden vom 30.8.2010 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen bzw. die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt hat. Dagegen wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof gerichtet.
Am 5.11.2010 kehrten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Armenien zurück und deren Asylverfahren war gem. § 25 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen sowie das Beschwerdeverfahren einzustellen.Am 5.11.2010 kehrten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Armenien zurück und deren Asylverfahren war gem. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen sowie das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3. Nach Rückkehr in das Bundesgebiet stellten sie am 29.6.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das BAA wies diese Anträge mit Bescheiden vom 28.10.2011 jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gem. § 10 AsylG 2005 die Ausweisung nach Armenien.3. Nach Rückkehr in das Bundesgebiet stellten sie am 29.6.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das BAA wies diese Anträge mit Bescheiden vom 28.10.2011 jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gem. Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung nach Armenien.
Dagegen wurde mit Schriftsatz ihres Rechtsfreundes innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde langte samt den erstinstanzlichen Verwaltungsakten am 16.11.2011 in der zuständigen Geschäftsstelle des AsylGH ein.
Nach Durchsicht der Verwaltungsakte einschließlich der Beschwerdeargumentation gelangt der AsylGH zur Ansicht, dass das BAA nicht den maßgeblichen Sachverhalt zur Entscheidung in dieser Angelegenheit feststellte und somit die Sache noch nicht entscheidungsreif ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte einschließlich des Beschwerdeschriftsatzes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zum Spruchpunkt:
1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die belangte Behörde erachtete im Wesentlichen das neue Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre behauptete "neue" Verfolgungssituation als nicht glaubhaft, wobei die von den Beschwerdeführern vorgelegten, den Ehegatten bzw. Vater betreffende Sterbeurkunde und eine Bestätigung der Gerichtsmedizin des Justizministeriums der Republik Armenien, bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung des neuen Sachverhaltes, ob diesem ein glaubhafter Kern zukommt, eine zentrale Rolle spielte.
Die belangte Behörde ließ die Dokumente urkundentechnisch bei einem dafür zuständigen sachkundigen Organ der Bundespolizei untersuchen. Unter näher ausgeführter Begründung wurde im Untersuchungsergebnis dargelegt, dass die Sterbeurkunde ein unverfälschtes Originaldokument sei. Das Dokument über die "Bestätigung" der Todesursache sei eine Totalfälschung. Den Parteien wurde lediglich die Schlussfolgerung bzw. das Ergebnis der Begutachtung, jedoch nicht die nähere Begründung wie das sachkundige Organ zu diesem Ergebnis gelangte, mitgeteilt.
Dies wird ua. in der gegenständlichen Beschwerde unter dem Aspekt der Verletzung des Parteiengehörs moniert. Darin wird zu Recht angeführt, dass den beschwerdeführenden Parteien bis dato das vollständige Untersuchungsergebnis, insbesondere der Befund, nicht zur Kenntnis gebracht wurde und sie damit keine Gelegenheit hatten sich mit diesem auseinanderzusetzen und dazu Stellung zu beziehen.
Zum Parteiengehör ist im Allgemeinen Folgendes anzumerken:
Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren (§ 45 Abs 3 AVG: "Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen"). Es kann erst dann von einer Feststellung des vollständigen maßgeblichen Sachverhaltes gesprochen werden, wenn die Behörde zum Beweisergebnis das rechtliche Gehör gewahrt hat und die diesbezügliche Stellungnahme bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN), wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört.Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren (Paragraph 45, Absatz 3, AVG: "Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen"). Es kann erst dann von einer Feststellung des vollständigen maßgeblichen Sachverhaltes gesprochen werden, wenn die Behörde zum Beweisergebnis das rechtliche Gehör gewahrt hat und die diesbezügliche Stellungnahme bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu Paragraph 45, mwN), wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört.
Daraus folgt, dass das Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen jedenfalls vor der Entscheidung der (erstinstanzlichen) Behörde zu wahren ist und nicht etwa ein Gutachten bzw. dessen Inhalt erst gleichzeitig mit dem Bescheid zugeht. Soweit die Behörde zu den maßgeblichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kein oder kein hinreichendes Parteiengehör wahrt und die Partei erstmals durch die Begründung des Bescheides mit diesem konfrontiert wird, steht einem neuen Tatsachenvorbringen und einer neuen Beweismittelvorlage durch dieses mangelhafte Verfahren in diesem Punkt das im Asylverfahren zur Verfahrenskonzentration eingeführte Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren grds. nicht entgegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 u. 27ff zu § 45 mwN), wobei die Behörde dann aber das Risiko trägt, dass es, wenn sich unter erstmaliger Berücksichtigung der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde ergibt, es zu einer Zurückverweisung gem. § 66 Abs 2 AVG bzw. § 41 Abs 3 AsylG 2005 kommen kann.Daraus folgt, dass das Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen jedenfalls vor der Entscheidung der (erstinstanzlichen) Behörde zu wahren ist und nicht etwa ein Gutachten bzw. dessen Inhalt erst gleichzeitig mit dem Bescheid zugeht. Soweit die Behörde zu den maßgeblichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kein oder kein hinreichendes Parteiengehör wahrt und die Partei erstmals durch die Begründung des Bescheides mit diesem konfrontiert wird, steht einem neuen Tatsachenvorbringen und einer neuen Beweismittelvorlage durch dieses mangelhafte Verfahren in diesem Punkt das im Asylverfahren zur Verfahrenskonzentration eingeführte Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren grds. nicht entgegen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 u. 27ff zu Paragraph 45, mwN), wobei die Behörde dann aber das Risiko trägt, dass es, wenn sich unter erstmaliger Berücksichtigung der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde ergibt, es zu einer Zurückverweisung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 kommen kann.
Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren alles vorbringen zu können, erfolgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz hinreichend Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. VwGH 7.7.2009, 2009/18/0198). Abgesehen von dieser grundsätzlich gegebenen Heilungsmöglichkeit liegt aber auch in diesen Fällen kein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren der I. Instanz vor und gelten auch hier die oa. Ausführungen zum Neuerungsverbot im Asylverfahren und der grds.Eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz allein durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw durch die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren alles vorbringen zu können, erfolgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur in jenen Fällen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz hinreichend Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche VwGH 7.7.2009, 2009/18/0198). Abgesehen von dieser grundsätzlich gegebenen Heilungsmöglichkeit liegt aber auch in diesen Fällen kein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren der römisch eins. Instanz vor und gelten auch hier die oa. Ausführungen zum Neuerungsverbot im Asylverfahren und der grds.
Zurückverweisungsmöglichkeit gem. § 66 Abs 2 AVG.Zurückverweisungsmöglichkeit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG.
In Bezug auf das Untersuchungsergebnis zu den vorgelegten Beweismitteln:
Zu dem im Falle einer Beweisaufnahme durch Sachverständige im Rahmen des Parteiengehörs zu übermittelnden bzw. zu Gehör zu bringenden gesamten Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme gehören sowohl der Befund (einschließlich der Hilfsbefunde) als auch die darauf beruhende sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen, da nur so der Partei die Möglichkeit gegeben ist, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, allenfalls durch Entgegensetzung des Gutachtens eines Privatsachverständigen, zu befassen (Hinweis E 5.5.1981, 1754/79). Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der fachkundigen Stellungnahme genügt demnach nicht (vgl. VwGH 30.5.2006, 2005/12/0202).Zu dem im Falle einer Beweisaufnahme durch Sachverständige im Rahmen des Parteiengehörs zu übermittelnden bzw. zu Gehör zu bringenden gesamten Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme gehören sowohl der Befund (einschließlich der Hilfsbefunde) als auch die darauf beruhende sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen, da nur so der Partei die Möglichkeit gegeben ist, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, allenfalls durch Entgegensetzung des Gutachtens eines Privatsachverständigen, zu befassen (Hinweis E 5.5.1981, 1754/79). Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der fachkundigen Stellungnahme genügt demnach nicht vergleiche VwGH 30.5.2006, 2005/12/0202).
Im gegenständlichen Fall hat das BAA lediglich die Schlussfolgerung im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt und auch nicht im Bescheid selbst etwa ausgeführt, auf Grund welcher konkreten Umstände zu diesem Ergebnis gelangt wurde. Den beschwerdeführenden Parteien wurde dadurch bisher die Möglichkeit genommen zum Untersuchungsergebnis und damit in einem zentralen Punkt des Verfahrens, konkret Stellung zu nehmen.
Weiters wird in der Beschwerde moniert, dass sich das BAA nicht mit dem Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und ist damit im Recht, womit eine mangelnde Sachverhaltsermittlung aufgezeigt wird, der die Entscheidungsrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann.
Anhaltspunkte für mögliche gesundheitliche Probleme wusste das BAA bereits durch das zweite Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin, wo sie - nach konkreter Fragestellung des BAA, ob aktuell behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen - darauf hinwies (Schilddrüsenerkrankung etc.) und auch Bescheinigungsmittel vorlegte.
Im gegenständlichen Asylverfahren unterließ es das BAA allerdings zu fragen ob aktuell behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen, was insbesondere für die Refoulemententscheidung von Bedeutung ist. Dies durch Fragestellung zu ermitteln ergibt sich schon aus § 18 AsylG, wonach von Amts wegen darauf hinzuwirken ist, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden. Natürlich liegt es im Folgenden am Asylwerber gegebenenfalls eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit durch hinreichend aktuelle medizinische Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, zumal die bloße Behauptung, angesichts der notorischen Bescheinigungsmöglichkeit, zur Glaubhaftmachung idR nicht ausreichend sein wird.Im gegenständlichen Asylverfahren unterließ es das BAA allerdings zu fragen ob aktuell behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen, was insbesondere für die Refoulemententscheidung von Bedeutung ist. Dies durch Fragestellung zu ermitteln ergibt sich schon aus Paragraph 18, AsylG, wonach von Amts wegen darauf hinzuwirken ist, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden. Natürlich liegt es im Folgenden am Asylwerber gegebenenfalls eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit durch hinreichend aktuelle medizinische Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, zumal die bloße Behauptung, angesichts der notorischen Bescheinigungsmöglichkeit, zur Glaubhaftmachung idR nicht ausreichend sein wird.
Erstmals im angefochtenen Bescheid teilte das BAA mit von welcher Lage sie im Hinblick auf den Herkunftsstaat Armenien ausgeht, in dem festgestellt wird, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht zu ihren Ungunsten geändert hat.
Die Behörde wäre schon vor ihrer Entscheidung verpflichtet gewesen die Partei, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs davon in Kenntnis zu setzen, von welcher Lage sie im Herkunftsstaat ausgeht, wobei sie auch durchaus zusammenfassende Feststellungen treffen kann und es grds. nicht der Darlegung des gesamten Berichtskonvolutes im Einzelnen bedarf. In jedem Fall bedarf es aber zwecks Nachvollziehbarkeit dazu einer Nennung der Erkenntnisquellen. Erst nach Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers und Berücksichtigung derselben im Rahmen der Beweiswürdigung, kann von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren gesprochen werden.
So hat die belangte Behörde aber erst im Bescheid die Feststellung mitgeteilt, aber ohne Erkenntnisquellen zu nennen, auf Grund der sie zu diesem Ergebnis gelangt, weshalb die Nachvollziehbarkeit bzw. eine konkrete Stellungnahme für die Partei so nicht möglich ist.
In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren zulässig vorgetragene Gesundheitsproblematik der Erstbeschwerdeführerin - durch diesen Ermittlungsmangel hat die belangte Behörde das Neuerungsverbot in diesen Bereich außer Kraft gesetzt - kann aber auch nicht von entschiedener Sache gesprochen werden. Im Vergleichsbescheid - der Unabhängige Bundesasylsenat verweist im Wesentlichen auf die Feststellungen des BAA - finden sich keine Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Armenien und wurden solche dort gesundheitliche Beeinträchtigungen auch noch nicht vorgetragen. Abgesehen davon stammten die jüngsten Berichtsquellen aus dem Jahr 2006. Dass es sich bei diesen Erkrankungen von vornherein um solche handelt, die keinerlei Entscheidungsrelevanz hätten, kann insbesondere im Hinblick auf die fehlenden Feststellungen im Herkunftsstaat zu diesem möglichen Beweisthema nicht gesagt werden.
Das BAA hat nunmehr den für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, wobei dazu nun auch der Inhalt der Beschwerdeschrift gehört.
Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Da im gegenständlichen Fall auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH unvermeidlich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Ein weiteres gewichtiges Argument für die Zurückverweisung liegt auch darin, dass der Gesetzgeber dem AsylGH hier sehr kurze Entscheidungsfristen aufgetragen hat. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 AsylG ist etwa binnen einer Woche zu entscheiden. Selbst im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte das Gericht gem. § 37 Abs 3 AsylG innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu entscheiden. Im Gegensatz dazu liegt die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall beim BAA aber bei 6 Monaten. Es ist somit augenscheinlich, dass die Ergänzung dieses Ermittlungsverfahrens vom AsylGH im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist durchgeführt werden könnte und es in erster Linie dem BAA obliegt den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.Da im gegenständlichen Fall auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH unvermeidlich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Ein weiteres gewichtiges Argument für die Zurückverweisung liegt auch darin, dass der Gesetzgeber dem AsylGH hier sehr kurze Entscheidungsfristen aufgetragen hat. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 37, AsylG ist etwa binnen einer Woche zu entscheiden. Selbst im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte das Gericht gem. Paragraph 37, Absatz 3, AsylG innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu entscheiden. Im Gegensatz dazu liegt die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall beim BAA aber bei 6 Monaten. Es ist somit augenscheinlich, dass die Ergänzung dieses Ermittlungsverfahrens vom AsylGH im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist durchgeführt werden könnte und es in erster Linie dem BAA obliegt den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.
III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.12.2011