Norm
AsylG 2005 §66 Abs1Spruch
D9 302017-5/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, vom 27.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 27.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1.1. Der Antragsteller brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16. April 2006 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Der Antragsteller brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16. April 2006 den ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2006, Zl. 06 04.156 - EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Polen zulässig sei.1.2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2006, Zl. 06 04.156 - EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Polen zulässig sei.
1.3. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Juni 2006, Zl. 302.017-C1/E1-XIX/62/06, zugestellt am 21. Juni 2006, gemäß §§ 5,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.3. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Juni 2006, Zl. 302.017-C1/E1-XIX/62/06, zugestellt am 21. Juni 2006, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
1.4. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Juli 2006 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20. Juli 2006, Zl. AW 2006/20/0207, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.4. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Juli 2006 gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20. Juli 2006, Zl. AW 2006/20/0207, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.5. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 21. Juli 2006 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs 1 lit. d Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.1.5. Das Bundesasylamt hat Polen mit Schreiben vom 21. Juli 2006 mitgeteilt, dass der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO erst mit Entscheidung über diese Beschwerde neu zu laufen beginne.
1.6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2008, Zl. 2007/20/0249-0253, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt
1.7. Am 15. April 2009 wurde der Antragsteller nach Polen überstellt.
2.1. Der Antragsteller brachte nach seiner erneuten illegalen Einreise am 20. April 2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Oktober 2009, Zl. 09 04.658-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Polen zulässig sei2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Oktober 2009, Zl. 09 04.658-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO, Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Polen zulässig sei
2.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde, welche am 3. November 2009 beim Asylgerichtshof einlangte, erhoben.
3.1. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16. November 2009, GZ. S2 302.017-3/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.1. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16. November 2009, GZ. S2 302.017-3/2009/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. November 2009, GZ. S2 302.017-3/2009/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl. I NR. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.3.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. November 2009, GZ. S2 302.017-3/2009/4E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
4.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 09 04.658-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antragsteller wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).4.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 09 04.658-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antragsteller wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
4.2. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 09 04.658-BAW, eingebrachte Beschwerde vom 18. Juni 2010 wurde verspätet eingebracht. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 wurde die rechtsfreundliche Vertreterin des Antragstellers von der verspäteten Beschwerde in Kenntnis gesetzt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.4.2. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 09 04.658-BAW, eingebrachte Beschwerde vom 18. Juni 2010 wurde verspätet eingebracht. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 wurde die rechtsfreundliche Vertreterin des Antragstellers von der verspäteten Beschwerde in Kenntnis gesetzt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
4.3. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 zog die rechtsfreundliche Vertreterin des Antragstellers die Beschwerde vom 18. Juni 2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 09 04.658-BAW, zurück.
4.4. Mit Verfahrensanordnung vom 6. Juli 2010 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.
4.5. Am 27. Oktober 2011 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters durch den Antragsteller beim Asylgerichtshof eingebarcht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 66 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 lautet:
"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof
§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.
(3) ..."
§ 75 Abs. 16 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautet:
"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."
Im hier zu beurteilenden Fall war das Beschwerdeverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30. September 2011 nicht mehr beim Asylgerichtshof anhängig, da dieses mit Verfahrensanordnung vom 6. Juli 2010 eingestellt wurde, nachdem der Antragsteller durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2010, Zl. 09 04.658-BAW, zurückzog.
Da zum Zeitpunkt des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig war, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da zum Zeitpunkt des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig war, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005. Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Prozessvoraussetzung, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
07.12.2011