Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S4 422.555-1/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, staatenlos alias StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl.: 11 11.528-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , staatenlos alias StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl.: 11 11.528-EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 22 Abs. 3 und Abs. 12 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3 und Absatz 12, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer wurde am 3.10.2011 in Wien/Favoriten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte umgehend einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren sei und aus dem Westjordanland stamme. Er habe Palästina im Jahr 2000 verlassen und sich in der Folge in Ägypten, der Türkei, in Belgien, in Frankreich, in Spanien, in Italien und letztlich in Deutschland aufgehalten. Aufgrund eines Eurodac-Treffers steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylverfahren betrieben hat.römisch eins. Der Beschwerdeführer wurde am 3.10.2011 in Wien/Favoriten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte umgehend einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren sei und aus dem Westjordanland stamme. Er habe Palästina im Jahr 2000 verlassen und sich in der Folge in Ägypten, der Türkei, in Belgien, in Frankreich, in Spanien, in Italien und letztlich in Deutschland aufgehalten. Aufgrund eines Eurodac-Treffers steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylverfahren betrieben hat.
Mit Fax vom 5.10.2011 hatte Österreich Deutschland um die Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) ersucht. Deutschland hat sich letztlich mit Schreiben vom 10.10.2011 bereit erklärt, den Beschwerdeführer, der in Deutschland unter der Alias-identität ABO AMAR Kalid aufgetreten ist, auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen.Mit Fax vom 5.10.2011 hatte Österreich Deutschland um die Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) ersucht. Deutschland hat sich letztlich mit Schreiben vom 10.10.2011 bereit erklärt, den Beschwerdeführer, der in Deutschland unter der Alias-identität ABO AMAR Kalid aufgetreten ist, auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen.
Am 10.10.2011 legte der Beschwerdeführer ein in arabischer Sprache verfasstes Schriftstück vor.
Am 13.10.2011 wurde ihm eine Ladung zu einer erstinstanzlichen Einvernahme für den 20.10.2011 ausgefolgt. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Am selben wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 11 11.528-EAST Ost, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. e der Dublin II-VO des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Deutschland gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Am 13.10.2011 wurde ihm eine Ladung zu einer erstinstanzlichen Einvernahme für den 20.10.2011 ausgefolgt. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Am selben wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 11 11.528-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Deutschland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde am 20.10.2011 gem. § 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war und eine Abgabestelle auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.Dieser Bescheid wurde am 20.10.2011 gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war und eine Abgabestelle auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.
Am 9.11.2011 wurde das vom Beschwerdeführer am 10.10.2011 in arabischer Sprache gehaltene Schriftstück von Amts wegen übersetzt und ergab sich hiebei, dass Schriftstück eine "Beschwerde" darstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu einem Zeitpunkt (10.10.2011) eingebracht, zu dem überhaupt noch keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, sodass die Beschwerdeerhebung zu diesem Zeitpunkt unzulässig war. Im Einparteienverfahren, wie es beim Bundesasylamt durchgeführt wird, kommt eine Beschwerde vor Erlassen des Bescheides an die einzige Partei grundsätzlich nicht in Betracht, weil es noch keinen Anfechtungsgegenstand gibt. Jedoch wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine verfrüht eingebrachte Berufung (gleiches hat somit für eine verfrüht eingebrachte Beschwerde zu gelten) saniert, wenn die Partei den Bescheid bereits kennt und dieser im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde bereits erlassen worden ist.
In casu ist der den Beschwerdeführer betreffende erstinstanzliche Bescheid zwar mittlerweile durch Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 ZustellG am 20.10.2011 rechtswirksam erlassen worden, doch ist die zweite für die Sanierung der verfrühten Beschwerdeerhebung notwendige Voraussetzung, nämlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde den Inhalt des Bescheides bereits gekannt hat, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte zum Einbringungszeitpunkt 10.10.2011 den Inhalt des Bescheides, der erst am 20.10.2011 verfasst wurde, nicht kennen, sodass eine Sanierung der verfrühten Beschwerdeerhebung in casu nicht gegeben und die Beschwerde demnach auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig ist.In casu ist der den Beschwerdeführer betreffende erstinstanzliche Bescheid zwar mittlerweile durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG am 20.10.2011 rechtswirksam erlassen worden, doch ist die zweite für die Sanierung der verfrühten Beschwerdeerhebung notwendige Voraussetzung, nämlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde den Inhalt des Bescheides bereits gekannt hat, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte zum Einbringungszeitpunkt 10.10.2011 den Inhalt des Bescheides, der erst am 20.10.2011 verfasst wurde, nicht kennen, sodass eine Sanierung der verfrühten Beschwerdeerhebung in casu nicht gegeben und die Beschwerde demnach auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Zeitpunkt, ZustellungZuletzt aktualisiert am
15.12.2011