Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D10 413244-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2010, Zl. 09 13.586-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2010, Zl. 09 13.586-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 2. November 2009 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. November 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe den Herkunftsstaat mit seiner Mutter verlassen und es seien ihnen in Polen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten zudem "grüne Karten" erhalten und in ein Lager fahren sollen. Nachdem sie zwei Nächte in der Nähe des Bahnhofes in XXXX verbracht hätten, habe seine Mutter einen Mann angesprochen, der sich bereit erklärt habe, sie nach Österreich zu bringen.Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. November 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe den Herkunftsstaat mit seiner Mutter verlassen und es seien ihnen in Polen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten zudem "grüne Karten" erhalten und in ein Lager fahren sollen. Nachdem sie zwei Nächte in der Nähe des Bahnhofes in römisch 40 verbracht hätten, habe seine Mutter einen Mann angesprochen, der sich bereit erklärt habe, sie nach Österreich zu bringen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Herkunftsstaat im Jahr 2006 und danach noch zwei bis drei Mal von maskierten Männern mitgenommen worden. Im Zuge seiner letztmaligen Mitnahme im August 2009 sei er eine Woche festgehalten und geschlagen worden. Aus diesem Grund habe er mit seiner Mutter beschlossen, die Heimat zu verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, neuerlich mitgenommen und gequält zu werden.
Im Zuge der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:
Polnische Asylkarte Nr. XXXX, lautend auf XXXX.Polnische Asylkarte Nr. römisch 40 , lautend auf römisch 40 .
Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und polnischen Behörden erteilte die Republik Polen mit Schreiben vom 12. November 2009 die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und polnischen Behörden erteilte die Republik Polen mit Schreiben vom 12. November 2009 die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates.
Im Akt befindet sich zudem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 XXXX vom 29. April 2010 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Auch sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor.Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 römisch 40 vom 29. April 2010 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Auch sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor.
Gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 30. April 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es gehe ihm schlecht, da er aufgrund seiner Erkrankung an Tuberkulose fünfeinhalb Monate im Krankenhaus gewesen sei. Zudem leide er an Magenproblemen und erhalte täglich Infusionen. Auch habe er "psychische Probleme" und bekomme bei Nervosität Krämpfe, wobei
seine "Anfälle ... auch tödlich ausgehen" könnten.
Mit Bescheid vom 30. April 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Republik Polen für zuständig (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 30. April 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Republik Polen für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Mai 2010, Zl. S7 413244-1/2010/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF statt, ließ den Antrag zu und behob den bekämpften Bescheid.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Mai 2010, Zl. S7 413244-1/2010/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF statt, ließ den Antrag zu und behob den bekämpften Bescheid.
Gelegentlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 6. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, ihm werde vorgeworfen, mit drei namentlich genannten, am Widerstand beteiligten Männern in Kontakt zu stehen. Er sei mit diesen Männern aufgewachsen und habe mit ihnen die Schule besucht. Im Herbst 2006 sei er von maskierten und uniformierten Tschetschenen festgenommen und "stark geschlagen" worden. Nach zehn Tagen sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um ein Missverständnis handle, woraufhin er freigelassen worden sei. Im Jahr 2007 sei ihm "alles klar geworden", als seine drei Bekannten "in den Wald gegangen" seien. Kurz nach seiner Freilassung sei er an Tuberkulose erkrankt.
Im Winter 2007 sei er neuerlich von Tschetschenen mitgenommen und zwanzig Tage festgehalten worden. Dabei sei er zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der drei Bekannten aufgefordert worden. Nachdem er mehrmals das Bewusstsein verloren habe und für die Männer "nicht mehr nützlich" gewesen sei, sei er am Dorfrand aus dem Auto geworfen worden. In weiterer Folge sei er in einer privaten Klinik in Dagestan behandelt worden. Schlussendlich sei er im Herbst 2009 abermals mitgenommen worden, als er sich auf dem Weg zu seinem Cousin befunden habe. Diese Anhaltung habe zehn bis vierzehn Tage gedauert.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. Juli 2011.Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. Juli 2011.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Zudem habe er die Russische Föderation unter Verwendung seines Auslandsreisepasses verlassen, den er in weiterer Folge bei den polnischen Behörden abgegeben habe. Aufgrund seiner schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme sei jedoch ein Abschiebungshindernis festzustellen. Dem Beschwerdeführer werde somit aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sowie der allgemeinen schlechten Lage im Herkunftsstaat subsidiärer Schutz gewährt. Er benötige insbesondere bis zum Frühjahr 2011 dauerhafte medizinische Behandlung.
Mit der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend und führte insbesondere aus, dass es sich bei den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Widersprüchen lediglich um bloße Missverständnisse handle, welche nicht geeignet seien, seine Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Er sei im Herkunftsstaat sowohl nach unbekannten Männern, als auch nach seinen drei (namentlich genannten) Bekannten gefragt worden. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei er naturgemäß eingeschüchtert und nicht sicher gewesen, inwieweit er den Polizeibeamten vertrauen und die Namen seiner Freunde preisgeben könne. Nach entsprechender Belehrung durch seine Vertreterin sowie die Organwalterin des Bundesasylamtes habe er erkannt, dass bei Nennung der Namen keine Gefahr für ihn bestehe. Da in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sehr detaillierte und übereinstimmende Angaben gemacht worden seien, komme diesen Einvernahmen ein höherer Beweiswert zu, sodass die wenigen protokollierten Worte aus der Erstbefragung nicht ausreichend seien, seine Glaubwürdigkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Zudem weise die Beweiswürdigung einige Unstimmigkeiten und Aktenwidrigkeiten auf. Er sei insgesamt drei Mal mitgenommen und dabei jedes Mal schwer misshandelt worden. Die Haftbedingungen sowie das Unterbleiben der medizinischen Versorgung in Haft hätten schließlich zu der in Österreich festgestellten Erkrankung an multiresistenter Tuberkulose geführt. Auch nach seiner Ausreise sei bei den Angehörigen nach ihm gefragt worden. Die Verwandten hätten dabei zu ihrem eigenen Schutz angegeben, dass er zur Behandlung nach XXXX gefahren sei.Mit der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend und führte insbesondere aus, dass es sich bei den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Widersprüchen lediglich um bloße Missverständnisse handle, welche nicht geeignet seien, seine Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Er sei im Herkunftsstaat sowohl nach unbekannten Männern, als auch nach seinen drei (namentlich genannten) Bekannten gefragt worden. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei er naturgemäß eingeschüchtert und nicht sicher gewesen, inwieweit er den Polizeibeamten vertrauen und die Namen seiner Freunde preisgeben könne. Nach entsprechender Belehrung durch seine Vertreterin sowie die Organwalterin des Bundesasylamtes habe er erkannt, dass bei Nennung der Namen keine Gefahr für ihn bestehe. Da in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sehr detaillierte und übereinstimmende Angaben gemacht worden seien, komme diesen Einvernahmen ein höherer Beweiswert zu, sodass die wenigen protokollierten Worte aus der Erstbefragung nicht ausreichend seien, seine Glaubwürdigkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Zudem weise die Beweiswürdigung einige Unstimmigkeiten und Aktenwidrigkeiten auf. Er sei insgesamt drei Mal mitgenommen und dabei jedes Mal schwer misshandelt worden. Die Haftbedingungen sowie das Unterbleiben der medizinischen Versorgung in Haft hätten schließlich zu der in Österreich festgestellten Erkrankung an multiresistenter Tuberkulose geführt. Auch nach seiner Ausreise sei bei den Angehörigen nach ihm gefragt worden. Die Verwandten hätten dabei zu ihrem eigenen Schutz angegeben, dass er zur Behandlung nach römisch 40 gefahren sei.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer, den seiner minderjährigen Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2011, Zl. 11 10.910-BAT, zuerkannten Status der Asylberechtigten auf ihn zu "erstrecken".
Überdies brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:
Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadtgemeinde XXXX über die amGeburtsurkunde des Standesamtes der Stadtgemeinde römisch 40 über die am
XXXX in XXXX erfolgte Geburt der XXXX Vater: XXXX, Mutter: XXXX.römisch 40 in römisch 40 erfolgte Geburt der römisch 40 Vater: römisch 40 , Mutter: römisch 40 .
Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2011, Zl. 11 10.910-BAT, womit dem Antrag auf internationalen Schutz der XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2011, Zl. 11 10.910-BAT, womit dem Antrag auf internationalen Schutz der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft sowie Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter des Standesamtes der Stadtgemeinde XXXX. Anerkennender: XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Asylwerber; Kind: XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation; Mutter: XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Konventionsflüchtling. Der Anerkennende erklärt, dass er die Vaterschaft zu dem genannten Kind anerkennt.Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft sowie Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter des Standesamtes der Stadtgemeinde römisch 40 . Anerkennender: römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Asylwerber; Kind: römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation; Mutter: römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, Konventionsflüchtling. Der Anerkennende erklärt, dass er die Vaterschaft zu dem genannten Kind anerkennt.
Kopie zweier Seiten des Konventionsreisepasses Nr. XXXX (gültig für alle Staaten der Welt ausgenommen: Russische Föderation), ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX, lautend auf XXXX.Kopie zweier Seiten des Konventionsreisepasses Nr. römisch 40 (gültig für alle Staaten der Welt ausgenommen: Russische Föderation), ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , lautend auf römisch 40 .
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 (Datum des Posteinganges) erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Prüfung seiner bisher vorgebrachten Fluchtgründe ausdrücklich zu "verzichten" und seinen Antrag ausschließlich auf die Gewährung des Status als Flüchtling im Rahmen des Familienverfahrens mit seiner Tochter XXXX einzuschränken.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 (Datum des Posteinganges) erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Prüfung seiner bisher vorgebrachten Fluchtgründe ausdrücklich zu "verzichten" und seinen Antrag ausschließlich auf die Gewährung des Status als Flüchtling im Rahmen des Familienverfahrens mit seiner Tochter römisch 40 einzuschränken.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, vorgelegte und im Sachverhalt näher angeführte Dokumente, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters der Republik Österreich sowie Durchführung von Abfragen des Asylwerberinformationssystems hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers und der Kindesmutter.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
Der Beschwerdeführer stellte am 2. November 2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen XXXX, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2011, Zl. 11 10.910-BAT, der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen römisch 40 , der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2011, Zl. 11 10.910-BAT, der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person (Identität) sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt näher angeführten Dokumente und wurden zudem bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen
Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründet auf den im Verfahren zu Tage getretenen Orts- und Sprachkenntnissen.
Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers beruhen auf der vom Beschwerdeführer beigebrachten Kopie der Geburtsurkunde sowie der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und Bezeichnung des Anerkennenden als Vater (durch die Kindesmutter) des Standesamtes der Stadtgemeinde XXXX.Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers beruhen auf der vom Beschwerdeführer beigebrachten Kopie der Geburtsurkunde sowie der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und Bezeichnung des Anerkennenden als Vater (durch die Kindesmutter) des Standesamtes der Stadtgemeinde römisch 40 .
Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers beruhen auf den seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfragen des Asylwerberinformationssystems (AIS).
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Daraus folgt, dass der am 2. November 2009 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 2. November 2009 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.
Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).
Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 (Datum des Posteinganges) erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Prüfung seiner bisher vorgebrachten Fluchtgründe ausdrücklich zu verzichten und seinen Antrag ausschließlich auf die Gewährung des Status als Flüchtling im Rahmen des Familienverfahrens mit seiner Tochter XXXX einzuschränken.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 (Datum des Posteinganges) erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Prüfung seiner bisher vorgebrachten Fluchtgründe ausdrücklich zu verzichten und seinen Antrag ausschließlich auf die Gewährung des Status als Flüchtling im Rahmen des Familienverfahrens mit seiner Tochter römisch 40 einzuschränken.
Mangels (weiterer) Geltendmachung eigener Fluchtgründe bestehen aber auch für den erkennenden Senat keinerlei Hinweise, die auf eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und war seitens des erkennenden Senates daher nunmehr lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die Tochter XXXX vorliegen.Mangels (weiterer) Geltendmachung eigener Fluchtgründe bestehen aber auch für den erkennenden Senat keinerlei Hinweise, die auf eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und war seitens des erkennenden Senates daher nunmehr lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die Tochter römisch 40 vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die am XXXX geborene und somit minderjährige XXXX als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die am römisch 40 geborene und somit minderjährige römisch 40 als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2011, Zl. 11 10.910-BAT, wurde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2011, Zl. 11 10.910-BAT, wurde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Tochter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005 war gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. nicht anzuwenden).Da im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Tochter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 war gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. nicht anzuwenden).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
07.12.2011