TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/21 C2 421582-1/2011

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Veröffentlicht am 21.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 421582-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2011, FZ. 11 10.727-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2011, FZ. 11 10.727-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin - eine Han-Chinesin ohne religiöses Bekenntnis - stellte am 18.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der sie einleitend angab, bereits von 2002 bis 2010 als Verkäuferin gearbeitet zu haben. Sie habe China verlassen, da sie von ihrem Mann in den letzten zwei Jahren immer wieder geschlagen worden sei. Sie verstehe sich mit ihrem Mann, der auch mit "Alkohol angefangen" habe, nicht mehr so gut wie früher. Die Beschwerdeführerin habe schon versucht, sich bei Verwandten und Freundinnen zu verstecken, der Ehemann habe aber weiter Probleme gemacht. Daher sei sie ausgereist. Im Falle der Rückkehr nach China würde ihr Gatte sie finden und weiter schlagen.

Am 20.9.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen und die Beschwerdeführerin anschließend einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Befragt gab sie an, dass sie mit einem vom Schlepper erhaltenen, auf ihren Namen lautenden und ihr Bild enthaltenden Reisepass über den Flughafen in Peking ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe schon in Begleitung ihres Mannes bei der zuständigen Behörde im Sommer 2009 einen Scheidungsantrag gestellt, der aber nicht bearbeitet worden sei, da ihr Mann ein Regierungsbeamter - Abteilungsleiter in der Personalabteilung der Stadtregierung - sei, der sich eine Scheidung nicht vorstellen könne. Die "Scheidungsstelle" habe den Antrag abgelehnt, da ihr Mann ein ärztliches Gutachten vorgelegt habe, nach dem die Beschwerdeführerin geisteskrank bzw. depressiv sei. Woher ihr Mann dieses Gutachten habe, wisse sie nicht, da sie es nicht zu Gesicht bekommen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich schon einige Male bei Bekannten oder ihren Eltern versteckt, solange sie aber "zu Hause" sei, könne ihr Mann sie immer finden. Einen Rechtsanwalt habe sich die Beschwerdeführerin nicht genommen, da ihr Mann nicht nur sie sondern auch ihre Eltern bedrohe; er habe einmal ihren Vater derart geschlagen, dass dieser einen Oberarmbruch erlitten habe. Auch sei ihr an dem Tag, an dem sie beim Standesamt gewesen sei, die Lust vergangen, nochmals aktiv zu werden, da sie ihr Mann danach derart geschlagen habe, dass sie seither auf dem linken Ohr schlechter höre. Schließlich sei sie nicht zur Polizei gegangen, da diese nur gegen Geld aktiv werde und darüber hinaus nicht gegen den eine hohe Position innehabenden Mann vorgehen würde. Andere Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.9.2011, erlassen am 21.9.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diese aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig seien und im Falle ihrer Rückkehr nach China keine wie auch immer geartete Gefährdung festgestellt werden könne; auch sei die vorgebrachte Verfolgung nicht asylrelevant. Weiters stehe das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin einer Ausweisung nicht entgegen.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Sie konnten glaubhaft machen, Staatsangehörige der VR China zu sein.

An all dem, sowie auch an der Behauptung, Sie seien völlig gesund, bestand kein Zweifel und war demnach auch davon auszugehen.

Was Ihre Identität betrifft, so kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Sie tatsächlich die von Ihnen angeführte besitzen, zumal Sie kein, Ihre dazu getätigten Ausführungen bestätigendes Dokument in Vorlage bringen konnten. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Ihrem Vorbringen kann nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass Sie tatsächlich (noch) verheiratet sind.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren Ihre Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen Ihre Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie jedoch aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage und widersprüchliche Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz Ihrer Erlebnisse nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Fall gerecht zu werden.

Sie haben angegeben, dass Sie seit ca. 2 Jahren mit Ihrem Mann Probleme haben und deshalb einen Scheidungsantrag bei der zuständigen Behörde stellten, dieser jedoch nicht bearbeitet wurde, da Ihr Mann ein Regierungsbeamter ist und eine Scheidung immer ablehnte.

Erst auf Vorhalt korrigierten Sie Ihre Angaben, dass der Grund der Ablehnung des Antrages war, dass Sie Ihr Mann zur Scheidungsstelle begleitete und ein ärztliches Gutachten vorlegte, Sie seien geisteskrank.

Absolut unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel sind Ihre diesbezüglichen Angaben, da kein vernunftbedachter Mensch es hinnimmt, fälschlicherweise, unter Vorlage eines offensichtlich gefälschten Gutachtens, der Geisteskrankheit beschuldigt zu werden und keinerlei Anstrengungen unternimmt, dieses Gutachten, oder zumindest eine Kopie, in die Hand zu bekommen, oder einen Anwalt mit der Sache betraut.

Ebenfalls unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel sind Ihre Angaben, dass Ihr Vater, obwohl er durch die Schläge Ihres Mannes einen Armbruch erlitt und natürlich von Ihren Problemen wusste, keine Anzeige bei den Behörden erstattete.

Aufgrund Ihrer äußerst vagen und pauschalen Angaben kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, Ihre vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Es ist nämlich Ihre Aufgabe selbst, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.

Bei den Rückkehrbefürchtungen handelt es sich um Vermutungen und damit um subjektiv empfundene Furcht, die von Ihnen durch keinerlei objektive Beweise untermauert werden konnte, weshalb die Rückkehrbefürchtungen mangels Konkretisierung auch nicht objektivierbar waren.

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass

diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich

nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde festgestellt:

"IFA

Innerstaatliche Fluchtalternative

Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht vernachlässigbar gering.

(ÖB Peking: VR China, Asylbericht, Stand 26.11.2010)

Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand:

6.2010)

Die Restriktionen des Rechts auf freie Aufenthaltswahl für Individuen, die als "politisch sensibel" eingestuft wurden, wurden um wichtige Jahrestage erhöht. Auch in den tibetischen Gebieten war das Niederlassungsrecht und die Reisefreiheit stark begrenzt.

[US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2010 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 8.4.2011]

Generell besteht Reisefreiheit innerhalb des Landes (außer in die verbotenen militärischen Sperrgebieten), wobei unabhängig von der Aufenthaltsdauer polizeiliche Meldepflicht gilt. Es besteht aber keine Niederlassungsfreiheit.

(Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, speziell, April 2009)"

Am 22.9.2011 wurde die Beschwerdeführerin aus der Grundversorgung entlassen, da diese nicht zu einem Überstellungstransport erschienen war.

Mit am 26.9.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze angefochten wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, sie sei unglaubwürdig. Dies sei nicht richtig, die Angaben der Beschwerdeführerin seien genau und detailliert. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt und ihr Asyl gewährt werden müssen.

In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihr bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von Prof. Dr. XXXX hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehe, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihr bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von Prof. Dr. römisch 40 hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehe, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.

Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, und werde beantragt, einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung durchgeführt bzw. getroffen habe. Die Behörde habe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen, im Einzelnen werde jedoch nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen. Es hätte genauere Recherchen über die Situation in China gemacht und das Protokoll bei der Scheidungsstelle beigeschafft werden müssen. Diese Feststellungen seien für die Wahrheitsfindung äußerst wichtig und stelle es eine Mangelhaftigkeit dar, dass sie nicht durch einen Sachverständigen beantwortet worden seien.

Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.

Es werde daher beantragt, a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.

Weiters wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 6.10.2011, Zl.: C2 421582-1/2010/2Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt und diese wurde darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011, Zl. C2 421582-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Verfahrensanordnung vom 6.10.2011 Stellung. Sie habe keine anderen als die vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Beweismittel, es gebe auch keine anderen als die vorgebrachten Fluchtgründe und die Beschwerdeführerin sei mit Erhebungen in ihrem Herkunftsstaat einverstanden. Auch lägen keine psychischen oder physischen Erkrankungen vor. Zur Situation in Österreich führte die Beschwerdeführerin an, dass sie zwar keine Verwandten aber einen Freundeskreis und einen Freund in Österreich habe. Sie spreche ein wenig Deutsch, habe aber weder einen Deutschkurs noch eine andere Kurse, eine Schule oder eine Universität besucht. Sie sei Mitglied im XXXX. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit in Österreich. Sie wisse nicht, ob sie legal nach Österreich eingereist sei und habe niemals ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens in Österreich besessen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Straftat begangen und hier einen Freund.Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Verfahrensanordnung vom 6.10.2011 Stellung. Sie habe keine anderen als die vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Beweismittel, es gebe auch keine anderen als die vorgebrachten Fluchtgründe und die Beschwerdeführerin sei mit Erhebungen in ihrem Herkunftsstaat einverstanden. Auch lägen keine psychischen oder physischen Erkrankungen vor. Zur Situation in Österreich führte die Beschwerdeführerin an, dass sie zwar keine Verwandten aber einen Freundeskreis und einen Freund in Österreich habe. Sie spreche ein wenig Deutsch, habe aber weder einen Deutschkurs noch eine andere Kurse, eine Schule oder eine Universität besucht. Sie sei Mitglied im römisch 40 . Auch habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit in Österreich. Sie wisse nicht, ob sie legal nach Österreich eingereist sei und habe niemals ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens in Österreich besessen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Straftat begangen und hier einen Freund.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: China, Innenpolitik, 03.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.5.2011

KAS - Konrad Adenauer Stiftung e.V.: Länderberichte; Verordnete Stabilität. Die 2. Sitzung des 11. Nationalen Volkskongresses der VR China, 24.3.2009,

http://www.kas.de/proj/home/pub/37/1/year-2009/dokument_id-15999/index.html, Zugriff 19.5.2011

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., XXXX: Länderprogramm, Volksrepublik China, Im Osten nichts Neues - keine neuen Lösungen für Chinas alte Probleme, 23.3.2010,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_19140-544-1-30.pdf, Zugriff 19.5.2011

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderprogramm, XXXX:

Volksrepublik China, Einer ungewissen Zukunft entgegen, Die 1. Sitzung des 11. Nationalen Volkskongresses der VR China, 26.3.2008

zeit-online: China bremst Wachstum und fördert Atomkraft, 14.3.2011 http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-03/china-volkskongress-atomkraft, Zugriff 19.5.2011

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Volksrepublik China, Stand: 6.2010

Zeit-online: China - Arbeitskämpfe, Wohlstandsverlagerung, 10.8.2010, http://www.zeit.de/2010/32/China-Wirtschaft, Zugriff 19.5.2011

zeit-online: Proteste in China, Das Regime zeigt Nerven, 28.2.2011, http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-02/china-arabische-revolte/komplettansicht, Zugriff 19.5.2011

Die Zeit-online: Kein Jasmin in Peking, 5.3.2011, http://www.zeit.de/2011/10/China-Arabien, Zugriff 18.5.2011

Zeit-online: Angst vor den anderen, 14.3.2011, http://www.zeit.de/2011/11/China?page=1, Zugriff 18.5.2011

derstandard.at: Peking mobilisiert Polizei gegen "Jasmin-Proteste", 13.3.2011,

http://derstandard.at/1297820256933/Peking-mobilisiert-Polizei-gegen-Jasmin-Proteste, Zugriff 19.5.2011

New York Times.com: Even With Protests Averted, China Turns to Intimidation of Foreign Journalists, 6.3.2011, http://www.nytimes.com/2011/03/07/world/asia/07china.html?_r=1&pagewanted=2&partner=rss&emc=rss, Zugriff 19.5.2011

FAZ.net: Konflikte sind "im Keim zu ersticken", 6.3.2011, http://www.faz.net/s/RubDDBDABB9457A437BAA85A49C26FB23A0/Doc~E122887E621B544E983CEE6DA637DD41B~ATpl~Ecommon~Scontent.html, Zugriff 19.5.2011

Die Presse.com: China: Polizei nahm Dutzende Christen fest, 24.4.2011,

http://diepresse.com/home/panorama/religion/652962/China_Polizei-nahm-Dutzende-Christen-fest?from=rss, Zugriff 19.5.2011

BBC.co.uk: China unofficial Christian churches petition ministers, 12.5.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-pacific-13372978, Zugriff 19.5.2011

US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2010 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 8.4.2011

Human Rights Watch: World Report 2011- Events of 2010 - China, 1.2011

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, China; Annex

E: Known dissident groups, 15.11.2010

ÖB Peking: VR China, Asylbericht, 26.11.2010

Auswärtiges Amt: Länderinformationen, China, Wirtschaft, 3.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.5.2011

FCO - Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 24.11.2010,

http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 13.5.2011

Europäischer Rückkehrfonds, Pädagogisches Zentrum e.V. Bremerhaven:

ERF-Projekt Kompass, Hilfestellung für rückkehrwillige Chinesen, Länderbroschüre VR China, Stand 11.2009, http://www.freiwillige-rueckkehr-paedz.de/index.php?option=com_content&id=49&Itemid=53, Zugriff 17.5.2011

Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, 5.2010

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., XXXX: Länderprogramm, Volksrepublik China, Im Osten nichts Neues - keine neuen Lösungen für Chinas alte Probleme, 23.3.2010,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_19140-544-1-30.pdf, Zugriff 17.3.2011

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;

UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, China 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 China, 2011 und

Österreichische Botschaft, Volksrepublik China, Juli 2011.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehörige von China.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat und Volljährigkeit nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Beschwerdeführerin hat keinen in Österreich aufhältigen Ehemann und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 3.10.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Die Beschwerdeführerin hat lediglich vorgebracht, von ihrem Ehemann geschlagen zu werden, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet.

Das ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt.

Der Beschwerdeführerin steht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Wie den Ausführungen des Bundesasylamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative zu entnehmen ist - denen die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde in keinem Wort entgegengetreten ist - ist es für politisch unauffällige Personen effektiv möglich, sich außerhalb ihrer Heimat in China ein Leben aufzubauen, soweit diese arbeitsfähig und nicht vom Sozialsystem abhängig sind, auch wenn dies sehr beschwerlich sein mag. Die Beschwerdeführerin wird in der Lage sein, sich etwa als Wanderarbeiterin - hievon gibt es Millionen in China - ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Es ist nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin behördlich gesucht wird, daher wird sie nach China einreisen und sich dort - laut dem Bericht der Österreichischen Botschaft besteht Reisefreiheit, wenn auch keine Niederlassungsfreiheit - an verschiedenen Orten aufhalten können.

Es ist der Beschwerdeführerin, die gesund und arbeitsfähig ist, zuzumuten, sich in China ihren Lebensunterhalt außerhalb ihres letzten Aufenthaltsortes zu suchen.

Die Beschwerdeführerin wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Der Beschwerdeführerin droht auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin ist gesund.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gründet sich auf ihre diesbezüglich unbedenklichen Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Umstand, dass eine Erkrankung auch auf ausdrückliche Nachfrage des Asylgerichtshofes mit Verfahrensanordnung vom 6.10.2011 nicht behauptet wurde.

Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.

Eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, gegen die eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.

Da die Beschwerdeführerin arbeitsfähig und gesund ist, wird diese im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.

In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat die Beschwerdeführerin das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da einerseits eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, gegen die eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin andererseits arbeitsfähig und gesund ist und in China keine Versorgungssituation gegeben ist, die für den Fall der Rückkehr eine hoffnungslose Lage nahelegen würde, ist kein reales Risiko gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK erleiden würde, weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat die Beschwerdeführerin das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da einerseits eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, gegen die eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin andererseits arbeitsfähig und gesund ist und in China keine Versorgungssituation gegeben ist, die für den Fall der Rückkehr eine hoffnungslose Lage nahelegen würde, ist kein reales Risiko gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK erleiden würde, weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.

Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, in ihrem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.

Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Die Beschwerdeführerin ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihr kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit September 2011 in Österreich.

Die Beschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich.

Das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die Beziehung zu ihrem Freund und die Mitgliedschaft im XXXX, die diese im Wissen um ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.Das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die Beziehung zu ihrem Freund und die Mitgliedschaft im römisch 40 , die diese im Wissen um ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.

Die Beschwerdeführerin hat ein wenig Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre Beantwortung der Verfahrensanordnung vom 6.10.2011.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.9.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 21.9.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 26.9.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung vorgebracht, die - selbst bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant ist, da sie diese nicht auf Grund einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Rasse), Religionsgemeinschaft, Nationalität oder sozialen Gruppe trifft. Darüber hinaus steht ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin droht dieser keine (nicht asylrelevante) landesweite Verfolgung im Herkunftsstaat, da ihr eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, noch droht dieser auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da der Beschwerdeführerin darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin droht dieser keine (nicht asylrelevante) landesweite Verfolgung im Herkunftsstaat, da ihr eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, noch droht dieser auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da der Beschwerdeführerin darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass diese seit September 2011, also nicht einmal drei Monate in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die Beziehung zu ihrem Freund und die Mitgliedschaft im XXXX. Alle diese Beziehungen ist die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen.Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass diese seit September 2011, also nicht einmal drei Monate in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die Beziehung zu ihrem Freund und die Mitgliedschaft im römisch 40 . Alle diese Beziehungen ist die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse - die Beschwerdeführerin, die sich erst seit wenigen Monaten in Österreich befindet und nie einen Deutschkurs besucht hat, kann nach eigenen Angaben nur ein wenig Deutsch - und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse - die Beschwerdeführerin, die sich erst seit wenigen Monaten in Österreich befindet und nie einen Deutschkurs besucht hat, kann nach eigenen Angaben nur ein wenig Deutsch - und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Daran ändert auch die Beziehung zu ihrem Freund nichts.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; dies auch, da sowohl das Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof binnen Entscheidungsfrist entschieden wurde.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes als wahr unterstellt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes als wahr unterstellt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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