Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A5 263.351-0/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Liberia alias Nigeria, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2005, Zl. 04 10.910-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia alias Nigeria, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2005, Zl. 04 10.910-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt III. des Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 24.05.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 24.05.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, einen Asylantrag.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 27.05.2004 sowie am 24.03.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief er sich darauf, dass er aus Angst vor Verfolgung durch die Rebellen der "LURD" aus Liberia geflohen sei.
I.2. Mit Bescheid vom 26.07.2005, Zl. 04 10.910-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt. Unter einem wurde der Genannte gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 26.07.2005, Zl. 04 10.910-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt. Unter einem wurde der Genannte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
I.3. Gegen diese, dem Beschwerdeführer am 01.08.2005 ordnungsgemäß durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellte Entscheidung, erhob der Genannte fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln.römisch eins.3. Gegen diese, dem Beschwerdeführer am 01.08.2005 ordnungsgemäß durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellte Entscheidung, erhob der Genannte fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln.
I.4. Mit Schreiben vom 15.03.2006 gab der Beschwerdeführer unter Vorlage eines nigerianischen Reisepasses und einer Geburtsurkunde bekannt, dass seine richtige Identität XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, laute.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 15.03.2006 gab der Beschwerdeführer unter Vorlage eines nigerianischen Reisepasses und einer Geburtsurkunde bekannt, dass seine richtige Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, laute.
I.5. Mit Schriftsatz vom 17.03.2008 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 10.08.2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2005, Zl. 04 10.910-BAT, zurück. Gleichzeitig betonte er, dass er seine Berufung hinsichtlich seiner Ausweisung aus Österreich aufrecht erhalte und brachte unter Vorlage seiner Heiratsurkunde und eines tschechischen Ausweises über seinen vorübergehenden Aufenthalt ergänzend vor, dass er seit XXXX mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet sei und mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebte. Sein Aufenthalt fiele daher unter den Schutz des Art. 8 EMRK.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 17.03.2008 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 10.08.2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2005, Zl. 04 10.910-BAT, zurück. Gleichzeitig betonte er, dass er seine Berufung hinsichtlich seiner Ausweisung aus Österreich aufrecht erhalte und brachte unter Vorlage seiner Heiratsurkunde und eines tschechischen Ausweises über seinen vorübergehenden Aufenthalt ergänzend vor, dass er seit römisch 40 mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet sei und mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebte. Sein Aufenthalt fiele daher unter den Schutz des Artikel 8, EMRK.
I.6. Infolge der Teilrückziehung erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 26.07.2005 in Rechtskraft.römisch eins.6. Infolge der Teilrückziehung erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 26.07.2005 in Rechtskraft.
I.7. Laut dem Zentralen Fremdenregister des Bundsministeriums für Inneres ist der Beschwerdeführer im Besitze einer bis zum 22.07.2018 gültigen, von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 22.07.2008 ausgestellten Daueraufenthaltskarte.römisch eins.7. Laut dem Zentralen Fremdenregister des Bundsministeriums für Inneres ist der Beschwerdeführer im Besitze einer bis zum 22.07.2018 gültigen, von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 22.07.2008 ausgestellten Daueraufenthaltskarte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.1. Rechtliche Beurteilung
II.1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.1.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.1.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.1.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.1.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.1.7. Gemäß § 75 Abs. 8 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.römisch zwei.1.7. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Absatz 2, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Die vorliegende Entscheidung befasst sich infolge der Beschwerdeteilzurückziehung ausschließlich mit der Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers.
Wie aus dem Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer von der BH XXXX am 22.07.2008 eine bis 22.07.2018 gültige Daueraufenthaltskarte erteilt.Wie aus dem Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer von der BH römisch 40 am 22.07.2008 eine bis 22.07.2018 gültige Daueraufenthaltskarte erteilt.
Dem Beschwerdeführer kommt daher ein - auf das NAG gestützter - Aufenthaltstitel zu, somit ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig ist.Dem Beschwerdeführer kommt daher ein - auf das NAG gestützter - Aufenthaltstitel zu, somit ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig ist.
Festzuhalten ist, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären ist, zumal mit einer Absprache über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung" gestellt werden soll (vgl. die Erläut. zur RV des BG BGBl. I 29/2009, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremden, denen bereits ein Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen eines solchen - weiteren - Aufenthaltstitels nicht, weshalb ein Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 vorzunehmen ist. In gegenständlichem Fall war demgemäß lediglich der angefochtene Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben.Festzuhalten ist, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären ist, zumal mit einer Absprache über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG zur Verfügung" gestellt werden soll vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, 88 BlgNR 24. GP, 3). Fremden, denen bereits ein Aufenthaltsrecht zukommt, bedürfen eines solchen - weiteren - Aufenthaltstitels nicht, weshalb ein Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit nur in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen ist. In gegenständlichem Fall war demgemäß lediglich der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Dauer, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
07.12.2011