Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E7 422525-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Libanon alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 00.963-BAW, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Libanon alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 00.963-BAW, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde am 30.01.2011 anläßlich einer Personenkontrolle in Wien angehalten, wobei er weder seine Identität nachweisen noch einen Aufenthaltstitel vorweisen konnte. Er gab jedoch bekannt "palästinensischer Staatsbürger" zu sein (AS 13).
Anläßlich seiner Einvernahme durch ein Organ der BPD Wien, Fremdenpolizei, am gleichen Tag gab er an, er sei staatenlos, aber im Libanon geboren und dort auch an genanntem Ort wohnhaft gewesen. Er sei ledig, seine Herkunftsfamilie lebe ebenfalls im Libanon. Etwa einen Monat zuvor sei er aus Italien kommend nach Österreich eingereist und habe er sich in weiterer Folge ohne meldebehördliche Registrierung bei Landsleuten in Wien aufgehalten. Nach den Gründen für seine Einreise nach Österreich befragt gab er lediglich an, er sei "Palästinenser" und wolle einen Asylantrag stellen um hier leben zu können.
2. Am 31.01.2011 wurde er durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit beim LPK Wien einer asylrechtlichen Erstbefragung unterzogen.
Auf Befragen wiederholte er dabei - in arabischer Sprache - seine bisherigen Angaben zu seinen Personalien, nannte die Personalien seiner im Libanon aufhältigen Verwandten, und führte darüber hinaus an, er habe im November 2006 unter Verwendung seines "Ausweises für palästinensische Flüchtlinge" den Libanon nach Syrien verlassen und sei im Weiteren über die Türkei reisend am 05.12.2006 nach Italien eingereist, wo er sich in der Folge bei Freunden aufgehalten habe, ehe er am 15.12.2010 von Italien nach Österreich gereist sei (AS 31-39).
Zu seinen Gründen für die Ausreise aus dem Libanon befragt gab er an, er sei Palästinenser und habe die ganze Zeit über im Libanon gelebt, wo er als solcher aber "keine Rechte hatte, etwa kein Recht auf eine Mietwohnung, und in seinem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben beeinträchtigt werde". Dies sei sein alleiniges Vorbringen. Bei einer Rückkehr in den Libanon habe er dort "keine Zukunft", da er illegal ausgereist sei, würde er dort sicher inhaftiert werden.
3. In der Folge wurde mit 02.02.2011 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes ein Konsultationsverfahren iSd Dublin II-VO mit Italien eingeleitet und der BF - mittels Aushang - davon in Kenntnis gesetzt. Die italienischen Behörden teilten allerdings am 07.02.2011 mit, dass der BF in Italien nicht bekannt sei.
Nachdem sich der BF zwischenzeitig bereits mit 02.02.2011 unbekannten Aufenthalts war, weshalb auch seine Einvernahme am 04.02.2011 unterbleiben musste, wurde das Verfahren mit 10.03.2011 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt und gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen.Nachdem sich der BF zwischenzeitig bereits mit 02.02.2011 unbekannten Aufenthalts war, weshalb auch seine Einvernahme am 04.02.2011 unterbleiben musste, wurde das Verfahren mit 10.03.2011 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt und gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am 25.09.2011 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle in einem Lokal in Wien aufgegriffen und angehalten, im Weiteren einer Identitätsüberprüfung unterzogen, auf der Grundlage dessen in Schubhaft genommen und in der Folge das Asylverfahren fortgesetzt.
4. Am 26.09.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der EAST-Ost des Bundesasylamtes statt.
Im Zuge dessen gab der BF an, seine bisherigen Angaben seien richtig und habe er dazu nichts zu ergänzen. Nach etwaigen Identitätsdokumenten befragt verwies er darauf, dass er seinen Bruder im Libanon kontaktiert habe, damit ihm dieser einen Personalausweis übermittle. Auch besitze er im Libanon eine "libanesische Flüchtlingskarte für Palästinenser" (AS 155). Er wurde daraufhin angewiesen, beide Dokumente beizubringen.
Nach etwaigen Problemen im Herkunftsstaat befragt verwies er neuerlich darauf, dass er dort als Palästinenser ebensolche hatte. Die palästinensischen Flüchtlinge würden im Libanon grundsätzlicher keine Rechte haben und von der Regierung unterdrückt werden, ihre allgemeine Lage sei sehr schlecht. Konkrete Vorfälle seine Person betreffend habe es nicht gegeben, allerdings habe er ehemals gemeinsam mit Mutter und Bruder im Flüchtlingslager gelebt, ihre Wohnung dort sei sehr klein gewesen, eine größere sei ihnen nicht zugewiesen worden, eine private Mietwohnung sei wiederum nicht leistbar gewesen. Mutter und Bruder würden daher weiterhin im Lager leben.
Im Weiteren wurde das Verfahren des BF zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der BF gab als Obdachloser eine Kontaktstelle bekannt und unterlag in der Folge der Meldeverpflichtung an der zuständigen Polizeiinspektion, wo ihm am 10.10.2011 eine Ladung zur weiteren Einvernahme ausgefolgt wurde.
5. Am 12.10.2011 wurde er an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Auf Nachfrage verneinte er die Möglichkeit der Vorlage eines Identitätsnachweises. Er sei kein libanesischer Staatsangehöriger, sondern "palästinensischer Staatsangehöriger aus dem Libanon bzw. anerkannter Flüchtling im Libanon". Er sei daher auch im genannten Flüchtlingslager südlich von Beirut registriert und habe er dort eine Registrierungskarte bzw. einen Lagerausweis erhalten, nochmals nannte er auch seine eigenen wie auch die Personalien seiner Verwandten im Libanon (AS 203- 205).
Zu den Antragsgründen nochmals befragt verwies er neuerlich darauf, dass er nur deshalb einen Asylantrag gestellt habe, weil er in Österreich festgenommen worden sei und einfach nur hier leben wolle. Persönlich sei er im Libanon niemals gefährdet, bedroht oder verfolgt worden (AS 209).
Auf eine Stellungnahme zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes verzichtete er ausdrücklich.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet nach Libanon ausgewiesen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet nach Libanon ausgewiesen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Als Bescheidadressaten führte die Behörde den BF unter seinen erstinstanzlich angegebenen Personalien an, allerdings wich das Geburtsjahr von diesen Angaben ab, er wurde als "Staatenlos" bezeichnet, als seine "Herkunft" wurde "Libanon alias Gaza/Israel" angeführt (AS 213).
Nach der Wiedergabe der erstinstanzlichen Angaben des BF traf die Behörde unter Verweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Feststellungen, dass die Identität des BF nicht festgestellt werden konnte, seine "Herkunft" werde allerdings als glaubhaft erachtet.
Nicht festgestellt werden konnte, dass er "im Herkunftsland Libanon Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung iSd GFK zu gewärtigen hatte" oder bei einer Rückkehr in den Libanon mit persönlicher Verfolgung zu rechnen hätte. Auch ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK liege in Österreich nicht vor.Nicht festgestellt werden konnte, dass er "im Herkunftsland Libanon Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung iSd GFK zu gewärtigen hatte" oder bei einer Rückkehr in den Libanon mit persönlicher Verfolgung zu rechnen hätte. Auch ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK liege in Österreich nicht vor.
Im Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zur aktuellen Lage im Libanon.
In ihrer Beweiswürdigung führte die Erstbehörde aus, dass die Identität des BF mangels vorgelegter Dokumente nicht feststehe, die "Feststellung seiner Herkunft" ergebe sich aus seinen diesbezüglich allerdings glaubwürdigen Angaben. In seinen Einvernahmen habe der BF explizit jedwede persönliche Verfolgung oder Gefährdung vor der Ausreise verneint und lediglich pauschale Verweise auf mangelnde Rechte der Palästinenser im Libanon bzw. allgemeine und vage Behauptungen deren Lage betreffend getätigt. Vor der Ausreise habe er seinen Angaben folgend mit seinen Angehörigen gelebt und zuletzt dort auch als Händler gearbeitet, er sei zudem gesund und arbeitsfähig.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass dem BF im Herkunftsstaat Libanon mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe. Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen diesbezüglich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine frühere berufliche Tätigkeit und sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Seine Ausweisung sei mangels unzulässigen Eingriffs in sein Privatleben und mangels Familienbezugs in Österreich rechtskonform. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolge auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG, da der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass dem BF im Herkunftsstaat Libanon mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe. Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen diesbezüglich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Im Libanon herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine frühere berufliche Tätigkeit und sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Seine Ausweisung sei mangels unzulässigen Eingriffs in sein Privatleben und mangels Familienbezugs in Österreich rechtskonform. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolge auf der Grundlage des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, da der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mangels vom BF bekanntgegebener Abgabestelle durch öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Amtstafel) und Hinterlegung im Akt mit 17.10.2011, zugleich wurde der Bescheid zur allfälligen Ausfolgung an den BF an jene Polizeiinspektion übermittelt, an der den BF eine Meldeverpflichtung traf. Mit 24.10.2011 wurde der Bescheid vom BF an der betreffenden Polizeiinspektion übernommen. Die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde ihm entzogen.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 17.10.2011 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 17.10.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit 07.11.2011 Beschwerde, in der lediglich in wenigen Sätzen einige allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt wurden.
9. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 15.11.2011 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert in BGBl. I Nr. 122/2009 sowie 135/2009, anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sowie 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Der § 28 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 28, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffender Weise feststellte, dass der BF - zu seinen Antragsgründen erstinstanzlich mehrfach befragt - lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zum Libanon, seinem behaupteten Herkunftsstaat, tätigte, jedwede persönliche Verfolgung vor der Ausreise aber verneinte sowie eine konkrete individuelle Gefährdung im maßgeblichen Ausmaß im Falle der Rückkehr nicht darlegte.
3.2. Nicht nachvollziehbar bzw. unschlüssig waren hingegen zu einem wesentlichen Teil die Feststellungen der belangten Behörde zur Person des BF.
Während der BF im Zuge seiner verschiedenen Befragungen durchgehend darauf verwies, dass er - in variierender Form zum Ausdruck gebracht bzw. niederschriftlich festgehalten (vgl. oben) - aus dem Libanon stamme, aber kein libanesischer Staatsbürger, sondern staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, aus einem namentlich mehrfach genannten Flüchtlingslager stammend und dort auch als Flüchtling registriert sei, traf die belangte Behörde im gg. Bescheid die Feststellungen, seine Identität sei (mangels vorgelegter Dokumente) nicht feststellbar gewesen, seine "Herkunft" werde aber als glaubhaft erachtet. Im Zusammenhang mit der Nennung des BF als Bescheidadressaten führte die Behörde zuvor an, dieser sei "staatenlos" und stamme aus dem "Libanon alias Gaza/Israel", wobei sie - vermutlich aufgrund eines Versehens - auch ein von den Angaben des BF abweichendes Geburtsjahr (XXXX) anführte.Während der BF im Zuge seiner verschiedenen Befragungen durchgehend darauf verwies, dass er - in variierender Form zum Ausdruck gebracht bzw. niederschriftlich festgehalten vergleiche oben) - aus dem Libanon stamme, aber kein libanesischer Staatsbürger, sondern staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, aus einem namentlich mehrfach genannten Flüchtlingslager stammend und dort auch als Flüchtling registriert sei, traf die belangte Behörde im gg. Bescheid die Feststellungen, seine Identität sei (mangels vorgelegter Dokumente) nicht feststellbar gewesen, seine "Herkunft" werde aber als glaubhaft erachtet. Im Zusammenhang mit der Nennung des BF als Bescheidadressaten führte die Behörde zuvor an, dieser sei "staatenlos" und stamme aus dem "Libanon alias Gaza/Israel", wobei sie - vermutlich aufgrund eines Versehens - auch ein von den Angaben des BF abweichendes Geburtsjahr (römisch 40 ) anführte.
Obzwar nicht eindeutig klar wurde, ob die Behörde im Zuge der Feststellung der Glaubhaftigkeit der "Herkunft" des BF unter einem auch feststellen wollte, dass als "Herkunftsstaat" im Sinne des AsylG der Libanon anzusehen sei, oder ob sie damit eine andere Art von "Herkunft" meinte, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt des Bescheides der Schluß, dass wohl ersteres gemeint war, da sich dieses Element auch in den Spruchpunkten II und III wiederfindet und in der Entscheidungsbegründung auf Länderfeststellungen zum Libanon Bezug genommen wird. Dass allerdings im Kopf des Bescheides demgegenüber "Herkunft: Libanon alias Gaza/Israel" angeführt wird, steht im Widerspruch dazu.Obzwar nicht eindeutig klar wurde, ob die Behörde im Zuge der Feststellung der Glaubhaftigkeit der "Herkunft" des BF unter einem auch feststellen wollte, dass als "Herkunftsstaat" im Sinne des AsylG der Libanon anzusehen sei, oder ob sie damit eine andere Art von "Herkunft" meinte, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt des Bescheides der Schluß, dass wohl ersteres gemeint war, da sich dieses Element auch in den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei wiederfindet und in der Entscheidungsbegründung auf Länderfeststellungen zum Libanon Bezug genommen wird. Dass allerdings im Kopf des Bescheides demgegenüber "Herkunft: Libanon alias Gaza/Israel" angeführt wird, steht im Widerspruch dazu.
In den Feststellungen zur Person des BF im gg. Bescheid (vgl. S. 11) wird demgegenüber festgehalten, dass die genaue Identität des BF mangels Nachweises durch ein entsprechendes Dokument nicht geklärt sei. Weshalb aber keine Feststellungen zur Frage des früheren ständigen Aufenthaltsortes getroffen wurden, den der BF mehrfach nannte und der - allgemein zugänglichen Informationen von UNRWA zu den verschiedenen Flüchtlingslagern im Libanon folgend - wohl als"Burj el-Barajneh südlich von Beirut zu identifizieren war, und auf der Grundlage dessen sowie der Angaben des BF, dass er aus diesem Lager stamme, dort mit Mutter und Bruder wohnte und registriert sei, Letztere auch weiterhin dort wohnen würden und die erschwerten Lebensumstände dort ihn auch zur Ausreise veranlasst hätten, insbesondere keine (negativen oder positiven) Feststellungen zur Frage traf, ob der BF demnach als Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe aus dem Libanon und insbesondere aus dem genannten Lager stammend und dort registriert anzusehen sei, war für den AsylGH nicht nachvollziehbar und entbehrt der gg. Bescheid diesbezüglich maßgeblichen, die Entscheidungsbegründung erst tragenden Feststellungen.In den Feststellungen zur Person des BF im gg. Bescheid vergleiche S. 11) wird demgegenüber festgehalten, dass die genaue Identität des BF mangels Nachweises durch ein entsprechendes Dokument nicht geklärt sei. Weshalb aber keine Feststellungen zur Frage des früheren ständigen Aufenthaltsortes getroffen wurden, den der BF mehrfach nannte und der - allgemein zugänglichen Informationen von UNRWA zu den verschiedenen Flüchtlingslagern im Libanon folgend - wohl als"Burj el-Barajneh südlich von Beirut zu identifizieren war, und auf der Grundlage dessen sowie der Angaben des BF, dass er aus diesem Lager stamme, dort mit Mutter und Bruder wohnte und registriert sei, Letztere auch weiterhin dort wohnen würden und die erschwerten Lebensumstände dort ihn auch zur Ausreise veranlasst hätten, insbesondere keine (negativen oder positiven) Feststellungen zur Frage traf, ob der BF demnach als Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe aus dem Libanon und insbesondere aus dem genannten Lager stammend und dort registriert anzusehen sei, war für den AsylGH nicht nachvollziehbar und entbehrt der gg. Bescheid diesbezüglich maßgeblichen, die Entscheidungsbegründung erst tragenden Feststellungen.
Soweit die belangte Behörde darauf verwies, dass der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht veranlasst war, seine Angaben zu seiner Person durch die angekündigte Vorlage seiner Personaldokumente (Personalausweis der libanesischen Behörden und Registrierungskarte für palästinensische Flüchtlinge aus dem genannten Flüchtlingslager) glaubhaft zu machen, so ist der Behörde zwar grundsätzlich zuzustimmen und unterliegt die fehlende Mitwirkung des BF in dieser Form der Beweiswürdigung der Behörde, allerdings hätte diese auch in Entsprechung des § 28 AsylG neben der Einvernahme der Partei als objektive Erkenntnisquellen die zuständigen libanesischen Behörden sowie insbesondere das Flüchtlingshilfswerk für palästinensische Flüchtlinge UNRWA, welches für die Betreuung in den Flüchtlingslagern der Region lebender registrierter palästinensischer Flüchtlinge zuständig ist, etwa im Wege der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und deren dem AsylGH aus anderen erstinstanzlichen Verfahren bekannten Kontakte in den Libanon bzw. zur UNRWA, heranziehen können, nicht zuletzt da der BF ja mehrfach seine eigenen sowie auch die Personalien seiner Angehörigen in diesem Lager als Anhaltspunkte nannte.Soweit die belangte Behörde darauf verwies, dass der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht veranlasst war, seine Angaben zu seiner Person durch die angekündigte Vorlage seiner Personaldokumente (Personalausweis der libanesischen Behörden und Registrierungskarte für palästinensische Flüchtlinge aus dem genannten Flüchtlingslager) glaubhaft zu machen, so ist der Behörde zwar grundsätzlich zuzustimmen und unterliegt die fehlende Mitwirkung des BF in dieser Form der Beweiswürdigung der Behörde, allerdings hätte diese auch in Entsprechung des Paragraph 28, AsylG neben der Einvernahme der Partei als objektive Erkenntnisquellen die zuständigen libanesischen Behörden sowie insbesondere das Flüchtlingshilfswerk für palästinensische Flüchtlinge UNRWA, welches für die Betreuung in den Flüchtlingslagern der Region lebender registrierter palästinensischer Flüchtlinge zuständig ist, etwa im Wege der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und deren dem AsylGH aus anderen erstinstanzlichen Verfahren bekannten Kontakte in den Libanon bzw. zur UNRWA, heranziehen können, nicht zuletzt da der BF ja mehrfach seine eigenen sowie auch die Personalien seiner Angehörigen in diesem Lager als Anhaltspunkte nannte.
3.3. Wie oben dargestellt kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein - wie im gg. Fall - wesentlich mangelhaft gebliebene Ermittlungen nachzuholen um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.12.2011