Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A10 310.377-1/2008/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007, GZ. 04 20.604-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007, GZ. 04 20.604-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.10.2004 den vorliegenden Asylantrag ein.
Bei seiner Ersteinvernahme am 18.10.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Mitglied der XXXX in der Position eines PR-Officer gewesen sei. Am XXXX hätten in der lokalen Verwaltung die Wahlen zum Verwalter stattgefunden. Seine XXXX habe für XXXX kandidiert und gewonnen. Der Beschwerdeführer sei vor den Wahlen als Vertreter der XXXX von den Kandidaten der XXXX und seitens des XXXX aufgesucht und mit einem Auto sowie mit 500.000 Naira bestochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert und am XXXX sei es zu einem Übergriff des unterlegenen Kandidaten gekommen. Am XXXX hätte die Angelobung XXXX des Beschwerdeführers stattfinden sollen und auf dem Weg zur Angelobung sei diese ermordet worden. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer einige Male von der Polizei verhaftet worden. Er habe den Bestechungsversuch des XXXX auf einem Aufnahmegerät gespeichert und dieses Beweisstück der Polizei übergeben, doch diese sei korrupt und bestechlich. Der ehemalige XXXX habe dafür gesorgt, dass die Polizei gegen den Beschwerdeführer vorgehe. Am XXXX sei der Beschwerdeführer verhaftet und nach einem Monat wieder freigelassen worden. Nach der Entlassung habe er einen Artikel über Korruption in Nigeria geschrieben. Am XXXX sei er erneut inhaftiert und von der Polizei zum Tode verurteilt worden. Daraufhin sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Es gebe in Nigeria keinen Platz, an dem der Beschwerdeführer vor der Polizei oder den Leuten des XXXX sicher sein würde. Sie würden ihn jagen und umbringen.Bei seiner Ersteinvernahme am 18.10.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Mitglied der römisch 40 in der Position eines PR-Officer gewesen sei. Am römisch 40 hätten in der lokalen Verwaltung die Wahlen zum Verwalter stattgefunden. Seine römisch 40 habe für römisch 40 kandidiert und gewonnen. Der Beschwerdeführer sei vor den Wahlen als Vertreter der römisch 40 von den Kandidaten der römisch 40 und seitens des römisch 40 aufgesucht und mit einem Auto sowie mit 500.000 Naira bestochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert und am römisch 40 sei es zu einem Übergriff des unterlegenen Kandidaten gekommen. Am römisch 40 hätte die Angelobung römisch 40 des Beschwerdeführers stattfinden sollen und auf dem Weg zur Angelobung sei diese ermordet worden. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer einige Male von der Polizei verhaftet worden. Er habe den Bestechungsversuch des römisch 40 auf einem Aufnahmegerät gespeichert und dieses Beweisstück der Polizei übergeben, doch diese sei korrupt und bestechlich. Der ehemalige römisch 40 habe dafür gesorgt, dass die Polizei gegen den Beschwerdeführer vorgehe. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer verhaftet und nach einem Monat wieder freigelassen worden. Nach der Entlassung habe er einen Artikel über Korruption in Nigeria geschrieben. Am römisch 40 sei er erneut inhaftiert und von der Polizei zum Tode verurteilt worden. Daraufhin sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Es gebe in Nigeria keinen Platz, an dem der Beschwerdeführer vor der Polizei oder den Leuten des römisch 40 sicher sein würde. Sie würden ihn jagen und umbringen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2005 legte der Beschwerdeführer Fotos und ein Schreiben vor. Außerdem gab er im Wesentlichen an, dass er den XXXX davon habe überzeugen müssen, dass er nicht qualifiziert für sein Amt sei und dass dieser einen seiner Söhne ernennen solle, falls sie einen geeigneten Schulabschluss hätten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe der XXXX versucht, Beamte der XXXX zu bestechen. Alle Beamten außer dem Beschwerdeführer hätten die Bestechung angenommen. Daraufhin habe der XXXX gesagt, dass der Beschwerdeführer sterben müsse. Die XXXX habe den qualifizierten XXXX ernannt, woraufhin XXXX gedroht habe, dass er den Beschwerdeführer und seine XXXX umbringen lassen werde. Am XXXX sei der Wahltag für die governmental election gewesen, welche seine XXXX gewonnen habe. Am XXXX seien die Feierlichkeiten für seine XXXX gewesen und der Beschwerdeführer sei an diesem Tag angegriffen, geschlagen und daraufhin ins Spital gebracht worden. Am XXXX habe er im Spital die Nachricht erhalten, dass seine XXXX erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Polizei gegangen und habe ihnen ein Diktiergerät gegeben, auf welchem zu hören gewesen sei, dass der XXXX ihn bestochen habe. Die Polizei hätte den XXXX verfolgen sollen, aber diese habe nichts gemacht. Am XXXX sei der Beschwerdeführer aufgrund seines vorgelegten Schreibens mit dem Betreff "XXXX" verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe dies geschrieben, als seine XXXX umgebracht worden sei. Am XXXX sei er zum zweiten Mal verhaftet worden. Er habe erfahren, dass der XXXX jemanden in seine Zelle schicken würde, um ihn umzubringen. Deswegen sei er geflüchtet.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2005 legte der Beschwerdeführer Fotos und ein Schreiben vor. Außerdem gab er im Wesentlichen an, dass er den römisch 40 davon habe überzeugen müssen, dass er nicht qualifiziert für sein Amt sei und dass dieser einen seiner Söhne ernennen solle, falls sie einen geeigneten Schulabschluss hätten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe der römisch 40 versucht, Beamte der römisch 40 zu bestechen. Alle Beamten außer dem Beschwerdeführer hätten die Bestechung angenommen. Daraufhin habe der römisch 40 gesagt, dass der Beschwerdeführer sterben müsse. Die römisch 40 habe den qualifizierten römisch 40 ernannt, woraufhin römisch 40 gedroht habe, dass er den Beschwerdeführer und seine römisch 40 umbringen lassen werde. Am römisch 40 sei der Wahltag für die governmental election gewesen, welche seine römisch 40 gewonnen habe. Am römisch 40 seien die Feierlichkeiten für seine römisch 40 gewesen und der Beschwerdeführer sei an diesem Tag angegriffen, geschlagen und daraufhin ins Spital gebracht worden. Am römisch 40 habe er im Spital die Nachricht erhalten, dass seine römisch 40 erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Polizei gegangen und habe ihnen ein Diktiergerät gegeben, auf welchem zu hören gewesen sei, dass der römisch 40 ihn bestochen habe. Die Polizei hätte den römisch 40 verfolgen sollen, aber diese habe nichts gemacht. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer aufgrund seines vorgelegten Schreibens mit dem Betreff "XXXX" verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe dies geschrieben, als seine römisch 40 umgebracht worden sei. Am römisch 40 sei er zum zweiten Mal verhaftet worden. Er habe erfahren, dass der römisch 40 jemanden in seine Zelle schicken würde, um ihn umzubringen. Deswegen sei er geflüchtet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, sodass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, sodass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass die Fluchtgründe vom Beschwerdeführer belegt worden seien, jedoch im angefochtenen Bescheid keiner der vorgelegten Beweise erwähnt oder überprüft worden sei. Die vorgelegten Beweise hätten überprüft und erst aufgrund des Ergebnisses dieser Überprüfung hätte eine Entscheidung getroffen werden dürfen.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 03.10.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe einen Schock und Depressionen und mental gehe es ihm auch nicht gut. Seitdem er sich im Gefängnis befinde, leide er an einem Schock und an Depressionen. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. XXXX, dem stellvertretenden Chefarzt der Bundespolizeidirektion XXXX, sowie von Dr. XXXX, einem Facharzt für Psychiatrie, untersucht. Laut Dr. XXXX sei der Beschwerdeführer psychisch in der Lage, einvernommen zu werden, und seien die Werte des Vitalparameters in Ordnung. Laut Dr. XXXX leide der Beschwerdeführer an akuter Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen. Es sei Behandlungspflicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht dispositions- und diskretionsfähig. Die Geschäftsfähigkeit und somit auch die Verhandlungsfähigkeit seien nicht gegeben.In einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 03.10.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe einen Schock und Depressionen und mental gehe es ihm auch nicht gut. Seitdem er sich im Gefängnis befinde, leide er an einem Schock und an Depressionen. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. römisch 40 , dem stellvertretenden Chefarzt der Bundespolizeidirektion römisch 40 , sowie von Dr. römisch 40 , einem Facharzt für Psychiatrie, untersucht. Laut Dr. römisch 40 sei der Beschwerdeführer psychisch in der Lage, einvernommen zu werden, und seien die Werte des Vitalparameters in Ordnung. Laut Dr. römisch 40 leide der Beschwerdeführer an akuter Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen. Es sei Behandlungspflicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht dispositions- und diskretionsfähig. Die Geschäftsfähigkeit und somit auch die Verhandlungsfähigkeit seien nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 31.10.2011 wurde gemäß § 66 AsylG 2005 die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.Mit Schreiben vom 31.10.2011 wurde gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011, Zl. A10 310.377-1/2008/28Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011, Zl. A10 310.377-1/2008/28Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:
Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.
Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
Im vorliegenden Fall traf das Bundesasylamt zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln keine Feststellungen. Weiters ist aus der Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.10.2007 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leidet und eingeschränkt handlungsfähig ist. Daher ist der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu klären.
Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.12.2011