Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E2 401.655-1/2008-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl. 08 02.461-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl. 08 02.461-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 12.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1, 39); er wurde noch am gleichen Tag von Organen des PAZ Wiener Neustadt erstbefragt. Dabei gab er an, dass er sein Land aus politischen Gründen verlassen habe, da ihm die Regierung in seinem Heimatland nach dem Leben trachte und ihn schon längere Zeit verfolgt habe. Er habe sich an regierungsfeindlichen Demonstrationen beteiligt und habe Schmieraktionen durchgeführt (AS 43).
2. Am 31.03.2008 wurde der BF erstmals beim Bundesasylamt, EAST Ost, einvernommen (AS 57 ff) und gab er dabei an, dass er politische Gründe habe. Am 20.05.2007 habe er mit Sicherheitsbehörden eine Auseinandersetzung gehabt. Im November 2007 sei er gemeinsam mit zwei Freunden beim Versuch politische Parolen an eine Wand zu schreiben, von den Sicherheitsbehörden erwischt worden. Beide Freunde seien verhaftet worden, ihm selbst sei die Flucht gelungen (AS 33).
3. Am 07.05.2008 wurde der BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen (AS 95 - 137). Im Wesentlichen führte er dabei aus, er habe Parolen gegen das Regime an die Wand geschmiert (AS 99). Er habe dies gemeinsam mit zwei Freunden seit 2 Jahren ca. zehnmal im Monat gemacht. In der Nacht von 28. auf 29.11.2007 habe er mit zwei Freunden Parolen gegen das iranische Regime auf öffentliche Flächen gesprayt und sie seien dabei von einer Patrouille der Sicherheitskräfte erwischt worden. Alle drei seien festgenommen und perlustriert worden. Bei ihm sei sein nationaler Identitätsausweis gefunden worden. Beim Einsteigen ins Auto sei er geflüchtet und habe den Polizisten entkommen können (AS 103).
Konkret nach den angegebenen Problemen vom 20.05.2007 befragt, gab er an, dass er mit anderen Passanten für zwei Mädchen, die von Polizisten wegen nicht ordnungsgemäßer Kopftücher belangt und auch geschlagen worden seien, interveniert habe. Es sei zu einer verbalen und auch körperlichen Auseinandersetzung mit den Polizisten gekommen, die sich aber aufgelöst habe. Die beiden Mädchen seien mit dem Rad entkommen (AS 109).
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl.: 08 02.461-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl.: 08 02.461-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass sein Vorbringen als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar zu werten gewesen sei. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Der Vorfall mit den Mädchen sei nicht glaubwürdig (AS 211) und es sei außerdem die geschilderte Festnahme bei der Sprayeraktion unplausibel, weil logisch gewesen wäre, dass alle drei Sprayer sofort geflüchtet sind. Es wäre auch keine politische Aktion, sondern eine strafbare Handlung gewesen. Zudem habe er ursprünglich behauptete regierungsfeindliche Demonstrationen später bei der Einvernahme nicht mehr erwähnt (AS 215).
Zur Feststellung der Situation im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass Abgeschobene nach der Rückkehr etwa ein bis zwei Tage zur Einvernahme festgehalten und dann freigelassen werden, jedoch von den iranischen Behörden überwacht werden würden, ein freies Leben - bei derzeitiger politischer Situation - derzeit somit nicht gewährleistet wäre.
5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht (AS 231 ff). Mit der Beschwerde wird der Bescheid nur hinsichtlich des ersten Spruchpunktes angefochten.
6. Am 25.10.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch (OZ 5Z). In dieser wurde dem BF einerseits Gelegenheit gegeben, die Begründung zu seinem Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz neuerlich umfassend darzulegen und die aktuelle Lageentwicklung im Iran anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren, der Ausführungen im bekämpfen Bescheid, der Beschwerdeschrift, der vom BF im Verfahren vorgelegten Bescheinigungs- und Beweismittel und der Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof. Weiters wurde folgende Länderdokumentationsquelle zur Beurteilung der gegenwärtigen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran eingesehen und in wesentlichen Punkten mit dem BF erörtert:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland vom 27.02.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran.
2. Festgestellter Sachverhalt:
2.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum in H., Iran geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, ledig und bekennt sich zur islamischen Religion. Er besuchte in K. die Grundschule, danach eine Mittelschule und spricht die Sprachen Farsi und Türkisch. Der BF hat keinen Wehrdienst abgeleistet. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der BF als Fliesen- und Plattenleger bzw. als Baugehilfe. Von den Familienangehörigen des BF leben im Heimatland nach wie vor seine Mutter, 6 Schwestern und 1 Bruder sowie 2 Halbschwestern und 2 Halbbrüder. Ende November 2007 verließ der BF seine Heimatstadt und reiste illegal über die Türkei, von dort nach eine ca. 3-monatigen über Italien nach Österreich. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 12.03.2008.
Der BF genießt aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2008 subsidiären Schutz und hat derzeit eine Aufenthaltsberechtigung bis 01.09.2012.
2.2. Das Vorbringen des BF zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ist nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Ausreise unter asylrechtlich relevanter Verfolgung stand oder dass er für den Fall der Rückkehr mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hat, die in den Anwendungsbereich des Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention fallen.
2.3. Zum Herkunftsland:
Aktuelle Lage
Innenpolitisch beherrschend war in der zweiten Jahreshälfte 2010 die Subventionsreform von Grundnahrungsmitteln, Benzin, Gas, Wasser und Strom. Im Haushalt für das iranische Jahr 1389 (2010/2011) sind Einsparungen durch Subventionskürzungen i.H.v. ca. 20 Mrd. US-Dollar vorgesehen.Innenpolitisch beherrschend war in der zweiten Jahreshälfte 2010 die Subventionsreform von Grundnahrungsmitteln, Benzin, Gas, Wasser und Strom. Im Haushalt für das iranische Jahr 1389 (2010 aus 2011,) sind Einsparungen durch Subventionskürzungen i.H.v. ca. 20 Mrd. US-Dollar vorgesehen.
Eine unabhängige Aufarbeitung der Ereignisse nach der Präsidentenwahl hat (aber) nicht stattgefunden. Lediglich gegen einige Wärter des berüchtigten Kahrizak Gefängnisses (vgl. III. 4.) und gegen 33 Personen, die an dem Angriff auf ein Teheraner Studentenwohnheim am 16. Juni 2009 beteiligt waren, und bei dem mehrere Studenten getötet wurden, wurden Gerichtsverfahren eingeleitet.Eine unabhängige Aufarbeitung der Ereignisse nach der Präsidentenwahl hat (aber) nicht stattgefunden. Lediglich gegen einige Wärter des berüchtigten Kahrizak Gefängnisses vergleiche römisch drei. 4.) und gegen 33 Personen, die an dem Angriff auf ein Teheraner Studentenwohnheim am 16. Juni 2009 beteiligt waren, und bei dem mehrere Studenten getötet wurden, wurden Gerichtsverfahren eingeleitet.
Die in Oppositionskreisen diskutierte Möglichkeit einer "nationalen Versöhnung" scheint derzeit ausgeschlossen. Revolutionsführer Chamenei hat von seiner am 19.06.2009 gehaltenen Freitagspredigt, in der er den sogenannten "Unruhestiftern" mit dem Äußersten drohte, nichts zurückgenommen. Systematisch wurden elementare Rechtsgrundsätze der Verfassung, nationale Gesetze und die von Iran eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt. Das Vorgehen des Justiz- und Sicherheitsapparates war großteils von reiner Willkür geprägt. Zunehmende Parallelstrukturen, insbesondere in der iranischen Judikative und Exekutive, führen zu einer immer stärkeren Intransparenz, die Nachforschungen zu der Verletzung von Menschenrechten in Einzelfällen oder Ermittlungen von Gefangenen- und Hinrichtungszahlen stark erschwert oder unmöglich macht.
Demonstrationen der Opposition wie im Vorjahr, etwa zum Jahrestag der Besetzung der US-Botschaft (04.11.2010), blieben aus. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Es gibt jedoch Anzeichen, dass die Aktivitäten aus dem Verborgenen fortgeführt werden und anlassbezogen zu einem späteren Zeitpunkt wieder offen ausgetragen werden könnten. Revolutionsgarden, Polizei und Geheimdienste gehen äußerst systematisch vor, werten weiterhin Video- und Fotoaufnahmen von den Demonstrationen 2009/10, sowie die im Zuge der Unruhen von Verhafteten kopierten E-Mail-, Facebook, Twitter- und SMS-Inhalten aus. Sie konfiszieren bei neuen Verhaftungen weiterhin Mobiltelefone, Kameras und PC-Festplatten und nehmen anhand dieser Daten wiederum Verhaftungen vor. Dem engmaschigen Überwachungsnetz bleibt hierbei kaum ein Detail verborgen. In Gerichtsverfahren gegen politische Häftlinge wurde diesen mitunter ihr "belastender" E-Mailverkehr der vergangenen zweieinhalb Jahre vorgelegt.
Künstlerische, intellektuelle und zivilgesellschaftliche Freiräume bleiben unverändert stark eingeschränkt und werden überwacht. Die Meinungsfreiheit sowie einige Kunstformen sind stark eingeschränkt (insbesondere Tanz, weiblicher Gesang). Nur wenn Künstler und Intellektuelle sich an die vorgeschriebenen Regeln halten und sich z. B. ausdrücklich von den Unruhen nach den Wahlen 2009 distanzieren, zumindest aber unpolitisch verhalten, können sie ihrer Arbeit ohne größere Einschränkungen nachgehen. Sämtliche Publikationen, Theatervorstellungen, Musikveranstaltungen und Kunstausstellungen werden kontrolliert. Alle Kulturprogramme bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Ministerium für Kultur und islamische Führung (Erschad).
Organisation und Unabhängigkeit der Justiz
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, aber im Zweifelsfall genießt die Scharia Vorrang. Das gesamte kodifizierte Recht wurde auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft.
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Wenn z. B. in einem Fall ein bestimmter Sachverhalt rechtlich nicht geregelt ist, muss ein Urteil aus islamischer Rechtsliteratur oder entsprechenden "fatwas" (islamische Rechtsgutachten) abgeleitet werden. Der Justizchef kann Richtlinien erlassen, nach denen die Gerichte urteilen müssen. Auch die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Auch kommt es zu Korruption im Justizwesen; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Der Justizverwaltung kommt eine Schlüsselrolle als Mittler zu, sie nimmt u.a. die Gelder entgegen.
Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt; ihre juristische Kompetenz ist häufig unzureichend. Sie verfügen selten über eine juristische Ausbildung und müssen lediglich Seminare zum islamischen Recht besucht haben. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft kaum oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung des Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt, so z.B. in den Schauprozessen gegen Oppositionelle und "Unruhestifter" im August 2009 und im Prozess gegen sieben Führungsmitglieder der Baha'i von Januar bis September 2010.
Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
In Iran sind mehrere Tausend NROs tätig. Für die Regierung stellen diese Organisationen typisch westliche Institutionen dar, deren Arbeits- und Denkweise sich nicht auf eine islamisch geprägte Gesellschaft übertragen lassen. Nach Erkenntnissen der Botschaft Teheran kommt es in diesem Zusammenhang immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NROs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von staatlich gesteuerten NROs. Ausländische Menschenrechtsorganisationen sind derzeit innerhalb Irans nicht tätig, sie beobachten die Situation aber von außen. Seit Einführung der Genehmigungspflicht durch das Nebengesetz über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 operieren grundsätzlich alle verbliebenen, iranischen, Menschenrechtsorganisationen mit einer staatlichen Genehmigung. Die übrigen NROs sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Fast vollständig zerschlagen wurde die iranische Menschenrechtsorganisation "Committee of Human Rights Reporters". Seit November 2009 wurden die wichtigsten Mitglieder der Gruppe, Shiva Nazar Ahari, Saeed Kalanaki, Saeed Jalalifar, Koohyar Goodarzi und Saeed Haeri, wiederholt verhaftet und vor Gericht vorgeladen. Nach Angaben der NRO wurde Mitgliedern mit "harter Behandlung" und Hinrichtung gedroht, falls man die Homepage der Gruppe nicht abschalte. Die Homepage wurde inzwischen abgeschaltet, gegen mehrere Mitglieder der Gruppe wurden mehrjährige Haftstrafen verhängt.
Die Tätigkeit von Menschenrechtsaktivisten kam seit Sommer 2010 durch Einschüchterung, zahlreiche Verhaftungen und die Verhängung mehrjähriger Haftstrafen fast zum Erliegen. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, führt zu Repressalien oder zu Verhaftung. Im ersten Halbjahr 2010 waren zunächst Menschenrechtsverteidiger Ziel dieser systematischen Maßnahmen - im Anschluss insbesondere auch Anwälte und Juristen, die versucht hatten, Menschenrechtsverteidiger im Rahmen der geltenden iranischen Gesetze zu unterstützen und zu verteidigen.
Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen.
Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran- Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung mindestens ebenso hoch wie das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist.
Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Chomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt. Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben zum Schutz dieser Organisationen und Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlichnur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.
Asylrelevante Tatsachen
1. Staatliche Repressionen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind von starken Repressionen betroffen, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können.
Starke und umfassende Repressionen betreffen die nach der Präsidentenwahl entstandene politische Oppositionsbewegung, deren Anhänger sich mit systematischer Überwachung, Verhaftungen, und zum Teil monatelangem Freiheitsentzug konfrontiert sehen. Seit Sommer 2010 richteten sich systematische Repressionen in immer stärkeren Maße gegen Menschenrechtsverteidiger und - aktivisten (vgl. Abschnitt I. 4.). Mitglieder der Oppositionsbewegung wurden für ihre Betätigung zum Tode verurteilt. Hinweise auf Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen, die in den Monaten nach der Wahl zahlreich vorgekommen sind, ebbten spätestens nach dem Revolutionstag am 11. Februar 2010 ab und beschränkten sich danach auf Einzelfälle. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch Folge der vielfachen Einschüchterungsmaßnahmen des Regimes ist, durch die jeder, der solche Vorwürfe öffentlich erhebt, mit Repressalien und Verhaftung für sich und seine Angehörigen rechnen muss. Eine Aufarbeitung der massiven Vorwürfe fand nicht statt und ist auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten.Starke und umfassende Repressionen betreffen die nach der Präsidentenwahl entstandene politische Oppositionsbewegung, deren Anhänger sich mit systematischer Überwachung, Verhaftungen, und zum Teil monatelangem Freiheitsentzug konfrontiert sehen. Seit Sommer 2010 richteten sich systematische Repressionen in immer stärkeren Maße gegen Menschenrechtsverteidiger und - aktivisten vergleiche Abschnitt römisch eins. 4.). Mitglieder der Oppositionsbewegung wurden für ihre Betätigung zum Tode verurteilt. Hinweise auf Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen, die in den Monaten nach der Wahl zahlreich vorgekommen sind, ebbten spätestens nach dem Revolutionstag am 11. Februar 2010 ab und beschränkten sich danach auf Einzelfälle. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch Folge der vielfachen Einschüchterungsmaßnahmen des Regimes ist, durch die jeder, der solche Vorwürfe öffentlich erhebt, mit Repressalien und Verhaftung für sich und seine Angehörigen rechnen muss. Eine Aufarbeitung der massiven Vorwürfe fand nicht statt und ist auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten.
Die Anzahl der für politische Betätigung verhängten Todesstrafen sowie die Anzahl der insgesamt vollstreckten Todesstrafen sind weiterhin hoch (vgl. Abschnitt III.3.). Die Todesstrafe wird von dem Regime in Zeiten politischer Unruhe gezielt als Mittel genutzt, die Opposition und Andersdenkende einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Erstmals wurden Ende Januar 2010 zwei Oppositionelle, die in den Schauprozessen im August 2009 auf der Anklagebank saßen, hingerichtet (Arash Rahmani-Pour und Mohammad-Reza Ali Zamani). Der Tatvorwurf lautete auf "Mohareb" ("Feindschaft gegen Gott"). Gegen mehrere weitere der Angeklagten wurden Todesurteile verhängt, aber bisher nicht vollstreckt.Die Anzahl der für politische Betätigung verhängten Todesstrafen sowie die Anzahl der insgesamt vollstreckten Todesstrafen sind weiterhin hoch vergleiche Abschnitt römisch drei.3.). Die Todesstrafe wird von dem Regime in Zeiten politischer Unruhe gezielt als Mittel genutzt, die Opposition und Andersdenkende einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Erstmals wurden Ende Januar 2010 zwei Oppositionelle, die in den Schauprozessen im August 2009 auf der Anklagebank saßen, hingerichtet (Arash Rahmani-Pour und Mohammad-Reza Ali Zamani). Der Tatvorwurf lautete auf "Mohareb" ("Feindschaft gegen Gott"). Gegen mehrere weitere der Angeklagten wurden Todesurteile verhängt, aber bisher nicht vollstreckt.
Politische Opposition
Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst.
Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Artikel 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Artikel 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.
Oppositionelle und politische Aktivisten sind nach wie vor starker Verfolgung ausgesetzt. Hiervon betroffen sind Angehörige vieler Gesellschaftsgruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Juristen und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Das Regime geht gezielt gegen Personen oder Gruppen vor, die in irgendeiner Weise Informationen zu Menschenrechtsverletzungen in Umlauf bringen, oder sich für die Opfer einsetzen, z.B. als Verteidiger in Gerichtsverfahren. Zahlreiche prominente Aktivisten wurden zu hohen Haftstrafen verurteilt.
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK).
Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden Strafen auch wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.
2009/10 erhöhte sich im Zuge der "Zweiten Kulturrevolution" der Druck auf die Hochschulen. Akademiker, die sich kritisch über das Regime äußerten, waren Repressalien ausgesetzt oder wurden verhaftet oder frühpensioniert.
Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Obwohl die Presse- und Redefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden sie durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Durch Vorgabe sogenannter "roter Linien" für die Berichterstattung erfolgt Zensur vor der Publikation bzw. nachträglich durch Verwarnungen und ggf. Schließung von Medien. Regierungskritische Zeitungen müssen durch den eingeschränkten Zugang zu Papiersubventionen und zum Anzeigengeschäft zudem massive Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen.
Die härtere Vorgehensweise des Kulturministeriums gegen regimekritische Medien hält weiterhin an. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen. Hintergrund dürfte neben entsprechenden personellen Veränderungen innerhalb des Ministeriums auch die zunehmende informelle Einflussnahme anderer Stellen, z.B. des Geheimdienstes, sein. Die wenigen offiziell noch zugelassenen regierungskritischen Medien sind unmittelbar von der Schließung bedroht und sind zunehmend verunsichert, welche Beiträge noch erlaubt sind und welche nicht. Die Folge sind in vielen Fällen Selbstzensur und eine erhöhte Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln.
An sensiblen Daten wie z.B. dem Tag der Studenten am 07. Dezember 2009 und zum Ashura-Fest am 27. Dezember wurden zahlreiche iranische Journalisten verhaftet.
Auch Blogger können nicht frei arbeiten und werden systematisch verfolgt. Wiederholt hatten führende Politiker betont, sie sähen sich mit einem "Kulturkrieg" des Westens gegen Iran konfrontiert, den es insbesondere im Internet auszufechten gelte.
Auch Regisseure und Filmemacher hatten mit Repressalien zu kämpfen, wenn ihre Tätigkeit von den Vorgaben des Regimes abwich.
Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung war bereits vor der Wahl illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Seit den Präsidentschaftswahlen 2009 werden diese Programme jedoch unter Einsatz von Störsendern immer wieder blockiert. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien konzentriert sich zunehmend auch auf das Internet. Jeder, der regimekritische Äußerungen im Internet hinterlässt, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Seit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 ist u. a. "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" strafbar. Zudem wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt.
Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten, wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden. Am 13.11.2009 gab der Leiter der Abteilung für Verbrechensbekämpfung im Internet bekannt, dass eine Sondereinheit zur Überwachung des Internets gegründet werde. Bei der Einheit handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine neu gegründete Einheit der Pasdaran (vgl. I 5.). Diese Einheit solle künftig Bereiche wie Betrug, Beleidigung, illegale Werbung und falsche Behauptungen im Netz genau überwachen. Im Fadenkreuz stehen sämtliche oppositionellen Seiten und Blogs. Nach den Ashura-Unruhen wies der Teheraner Polizeichef die Opposition darauf hin, sie "sollte sich darüber im Klaren sein, wohin sie ihre E-Mails und SMS versendet, da diese Systeme überwacht werden." Mitte März 2010 wurde der Sondereinheit ein erster Erfolg attestiert, als ein Schlag gegen einen vermeintlichen im Internet agierenden Verschwörerring bekannt gegeben wurde, bei dem 30 Personen verhaftet wurden. Bisher wurden nur wenige Informationen zum Verbleib oder zu Entlassungen dieser Personen bekannt gegeben.Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten, wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden. Am 13.11.2009 gab der Leiter der Abteilung für Verbrechensbekämpfung im Internet bekannt, dass eine Sondereinheit zur Überwachung des Internets gegründet werde. Bei der Einheit handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine neu gegründete Einheit der Pasdaran vergleiche römisch eins 5.). Diese Einheit solle künftig Bereiche wie Betrug, Beleidigung, illegale Werbung und falsche Behauptungen im Netz genau überwachen. Im Fadenkreuz stehen sämtliche oppositionellen Seiten und Blogs. Nach den Ashura-Unruhen wies der Teheraner Polizeichef die Opposition darauf hin, sie "sollte sich darüber im Klaren sein, wohin sie ihre E-Mails und SMS versendet, da diese Systeme überwacht werden." Mitte März 2010 wurde der Sondereinheit ein erster Erfolg attestiert, als ein Schlag gegen einen vermeintlichen im Internet agierenden Verschwörerring bekannt gegeben wurde, bei dem 30 Personen verhaftet wurden. Bisher wurden nur wenige Informationen zum Verbleib oder zu Entlassungen dieser Personen bekannt gegeben.
Praktisch alle oppositionellen Webseiten werden durch die Behörden "gefiltert", sodass alle gelisteten
Seiten mit Schlüsselwörtern wie z.B. "free" oder "sex" nicht mehr zugänglich sind. Politische Seiten, z.B. die der unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Karrubi und Mussawi, werden gezielt gesperrt.
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur sehr eingeschränkt verwirklicht. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt wurden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt dagegen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef im Nachgang zu den Wahlen an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Noch mehrere Monate nach einzelnen Demonstrationen der Opposition wurden Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen stammen, die von der Polizei von verhafteten Demonstranten beschlagnahmt wurden.
Gewerkschaften können gemäß Verfassung gegründet werden, müssen jedoch vom Haus der Arbeiter, einer staatlich finanzierten Organisation ohne Eigenständigkeit, und dem Innenministerium genehmigt werden. Es besteht daher kein unabhängiges Gewerkschaftssystem in Iran. Es gibt ein Streikrecht.
Diskriminierung von Minderheiten
Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer, Georgier und Juden bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung (vgl. Anlage 2).Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer, Georgier und Juden bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung vergleiche Anlage 2).
Für staatliche Repressionen gegenüber den vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden (ca. 7 % der Bevölkerung) allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gibt es keine Anzeichen. Kurden werden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Es gibt zunehmend Hinweise auf Diskriminierung von in Iran lebenden Kurden hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, in den Fällen, in denen die Zentralregierung separatistische Tendenzen vermutet. Dies wird in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert.
Der bekannte kurdische Autor und Dichter Behzad Kordestani wurde am 25. August 2010 verhaftet und befindet sich seitdem in Einzelhaft. Nach einer zuverlässigen, wenn auch nicht abschließenden, Zählung der niederländischen Botschaft von Anfang Juni 2010 waren unter 49 in Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2009 ausgesprochenen Todesurteilen 24 kurdischer Zugehörigkeit. Ihnen wird zumeist "Mohareb", Kampf gegen Gott, oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PJAK, "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, einem direkten iranischen Ableger der türkischen PKK) vorgeworfen. Am 09.05.2010 wurden in Teheran fünf Kurden, darunter der Gewerkschafter und Kurdischlehrer Farzad Kamangar, wegen Mitgliedschaft in der PJAK hingerichtet. Den Hinrichtungen folgten heftige Proteste in den von Kurden bewohnten Landesteilen. Iran hat mit der Türkei eine Sicherheitskooperation beschlossen zur Bekämpfung der aufständischen türkischen PKK und PJAK. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führt gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch. So gab es zuletzt am 22. September 2010 einen Anschlag auf eine Militärparade nahe der hauptsächlich von Kurden bewohnten Stadt Mahabad, bei dem zwölf Menschen getötet wurden. Es gibt regelmäßige glaubwürdige Berichte über Schießereien und Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und Sicherheitskräften in der Provinz Kurdistan. Bei einem bewaffneten Überfall auf einen Polizeikonvoi wurden in der Provinzhauptstadt Sanandaj am 7. Oktober 2010 vier Polizisten und ein Zivilist getötet. Am 12. August 2010 waren bei der Ortschaft Orumiyeh in der Provinz West Azerbaijan drei Soldaten getötet worden. Einer der Führer der PJAK ist der in Deutschland lebende Haji Ahmadi. Anfang Juni 2010 drangen iranische Truppen auf der Jagd nach PJAK-Kämpfern mehrmals ca. drei Kilometer in irakisches Territorium ein.
Einzelne kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, stehen im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Diese wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen (einschließlich der Todesstrafe) gegen mutmaßlich radikale Mitglieder kommen weiterhin vor. Prominentestes Beispiel ist der am 11. November 2009 gehängte Ehsan Fattahian. Erstinstanzlich zu zehn Jahren Haft verurteilt, verhängte das Berufungsgericht gegen ihn die Todesstrafe wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit. In einem Brief, den er zwei Tage vor seiner Hinrichtung geschrieben hatte, gab er an, dass seine Strafe erhöht wurde, weil er sich geweigert habe, vor laufender Kamera Verbrechen einzugestehen, die er nicht verübt hatte. Im September 2009 waren mehrere regierungstreue Vertreter in der Provinz Kurdistan Opfer von Anschlägen geworden, z.B. der Vertreter Kurdistans im Expertenrat, Mamossta-Mohammad Sheikh-Ul-Islam.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Dieses Gesetz ist in fünf Bücher unterteilt, nämlich:
1. Allgemeines
(Artikel 1 bis 62), 2. Hudud-Strafen - im Koran geregelte Straftaten - (Artikel 63 bis 203), 3. Qisas-Strafen - Vergeltungsstrafen - (Artikel 204 bis 293), 4. Diyeh: Blutgeld (Artikel 294 bis 497) und
5. Taazirat-Vorschriften, d.h. nicht auf religiöse Quellen zurückgehende Strafnormen (Artikel 498 bis 728). Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Das iranische Strafgesetzbuch (iStGB) wird derzeit erneuert. Ein Entwurf des neuen Strafgesetzbuches befindet sich seit Anfang 2010 im Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf des Gesetzes wurde am 19. Januar 2010 vom Parlament mit großer Mehrheit angenommen und an den Wächterrat weitergeleitet, der dem Gesetz zustimmen oder Änderungsvorschläge unterbreiten muss. Den ersten Teil des Gesetzesentwurfes hat der Wächterrat mit Änderungsvorschlägen an das Parlament zurückgesandt, die Prüfung des zweiten Teils dauert noch an. Ein Vertreter des Justizministeriums teilte mit, dass mit der Bearbeitung der Änderungsvorschläge des Wächterrates nach dem Ende der Sommerpause am 15.08.2010 begonnen worden sei. Obwohl der Entwurf bisher nicht veröffentlicht wurde, scheinen sich nach zuverlässigen Informationen einige wichtige Änderungen herauszukristallisieren. Demnach ist davon auszugehen, dass der Wegfall der Strafbarkeit des Ehebruchs, der bis dato die Todesstrafe durch Steinigung nach sich zieht, und ein neuer Straftatbestand des politisch ideologisierten Kampfes gegen den Staat, der mit der Todesstrafe bestraft würde, zu den wichtigsten Neuerungen gehören. Keine Änderungen sind bei den Straftatbeständen Korruption auf Erden ("Mofzed bil Arz"), Kampf gegen Gott ("Mohareb") undVerleugnung / Beleidigung des Propheten zu erwarten. Für diese Straftatbestände ist weiterhin die Todesstrafe vorgesehen.
Ein in früheren Entwürfen aufgenommener Straftatbestand der Apostasie scheint jetzt aus dem Entwurf gestrichen worden zu sein. Ob diese Änderungen tatsächlich Einzug in das neue iStGB finden werden, bleibt abzuwarten. Ein Ende des Gesetzgebungsverfahrens ist noch nicht absehbar.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die teils auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge dürfen beim Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten werden. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland, Sexualdelikte, Korruption. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Daneben kommt es zu zahlreichen weiteren Verstößen gegen Verfahrensrechte. In mehreren dem Auswärtigen Amt bekannt gewordenen Fällen - insbesondere mit politischem Hintergrund - wurde den Angeklagten der Zugang zu Anwälten über längere Zeit erschwert bzw. unmöglich gemacht.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Mißhandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen.
Zur Menschrechtsituation:
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Die iranische Verfassung vom 15.11.1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubensund Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Der menschenrechtlich relativ hohe Normenbestand des geltenden iranischen Rechts, einschließlich des Katalogs der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wirkt in gewissem Maß auf die Rechtsanwendung ein. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der iranischen Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt. Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von der klerikal beherrschten und reformfeindlichen Justiz und nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt. In der Praxis bleibt sie unverändert unbefriedigend und verschlechtert sich tendenziell weiter. Anfang 2006 hat sich mit Unterstützung von Religionsführer Khamenei ein neuer Rat für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") unter Leitung Shahroudis und Mohammed Javad Larijanis formiert, in dem die wichtigsten Ressorts (Außen, Innen, Justiz, nformation, Sicherheit) sowie andere relevante Organisationen (z.B. oberster Polizeichef) vertreten sind. Der Rat übt nach eigenen Angaben die Koordinierung wichtiger Angelegenheiten in Menschenrechtsfragen aus, kooperiert aber nicht mit NROs. Die Spielräume für in der Menschenrechtsarbeit tätige Nichtregierungsorganisationen haben sich weiter verengt, nachdem ein Ausführungsgesetz vom 01.08.2005 zu dem dritten Fünf-Jahres-Entwicklungsplan, der die Bildung und Unterstützung von NROs einführte, die Finanzierung solcher NROs vom Geheimdienst durchleuchten lässt. Der Kontakt zu ausländischen Beobachtern wurde darüber hinaus in vielen Fällen kriminalisiert. Iran hat folgende VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:Die iranische Verfassung vom 15.11.1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubensund Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Der menschenrechtlich relativ hohe Normenbestand des geltenden iranischen Rechts, einschließlich des Katalogs der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wirkt in gewissem Maß auf die Rechtsanwendung ein. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Artikel 4,, Artikel 91, der iranischen Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt. Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von der klerikal beherrschten und reformfeindlichen Justiz und nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt. In der Praxis bleibt sie unverändert unbefriedigend und verschlechtert sich tendenziell weiter. Anfang 2006 hat sich mit Unterstützung von Religionsführer Khamenei ein neuer Rat für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") unter Leitung Shahroudis und Mohammed Javad Larijanis formiert, in dem die wichtigsten Ressorts (Außen, Innen, Justiz, nformation, Sicherheit) sowie andere relevante Organisationen (z.B. oberster Polizeichef) vertreten sind. Der Rat übt nach eigenen Angaben die Koordinierung wichtiger Angelegenheiten in Menschenrechtsfragen aus, kooperiert aber nicht mit NROs. Die Spielräume für in der Menschenrechtsarbeit tätige Nichtregierungsorganisationen haben sich weiter verengt, nachdem ein Ausführungsgesetz vom 01.08.2005 zu dem dritten Fünf-Jahres-Entwicklungsplan, der die Bildung und Unterstützung von NROs einführte, die Finanzierung solcher NROs vom Geheimdienst durchleuchten lässt. Der Kontakt zu ausländischen Beobachtern wurde darüber hinaus in vielen Fällen kriminalisiert. Iran hat folgende VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Zu der VN-Kinderrechtskonvention hat Iran erklärt, dass es sich vorbehält, Rechte aus dieser
Konvention nicht anzuwenden, wenn sie mit islamischen Rechtsvorschriften oder dem geltenden iranischen Recht nicht in Einklang stehen (sog. "Schariah-Vorbehalt"). Einige Staaten (darunter auch Deutschland) haben wegen der Unbestimmtheit des Vorbehaltes, der mit den Zielen der Konvention nicht vereinbar sei, Einspruch eingelegt.
Folter
Jede Art von Folter oder unmenschlicher Behandlung ist explizit in der Verfassung (Art. 38) und einfachgesetzlich verboten. Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es jedoch insbesondere mit dem Ziel der Erzwingung von Geständnissen im Vorfeld des eigentlichen strafrechtlichen Verfahrens. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran umfassen in diesen Fällen seelische Folterung (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, sensorische Deprivation) und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Schläge, Schläge mitJede Art von Folter oder unmenschlicher Behandlung ist explizit in der Verfassung (Artikel 38,) und einfachgesetzlich verboten. Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es jedoch insbesondere mit dem Ziel der Erzwingung von Geständnissen im Vorfeld des eigentlichen strafrechtlichen Verfahrens. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran umfassen in diesen Fällen seelische Folterung (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, sensorische Deprivation) und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Schläge, Schläge mit
Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Vergewaltigung, Verbrennungen mit Zigaretten, Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum, Geräuschterror, Todesdrohungen, Beleidigungen sowie Fehlen von notwendiger Hygiene und
mangelhafte Ernährung).
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden:
Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Staatsschutzdelikte - darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin. Nach offiziellen Angaben wird die Todesstrafe überwiegend für Drogendelikte verhängt. Mitte des Jahres 2007 hat das iranische Parlament beschlossen, in das iranische Strafgesetz einen Tatbestand aufzunehmen, der für die Mitarbeit an oder Produktion von pornographischen Filmen die Todesstrafe vorschreibt. Seit Juli 2008 widmet sich das Parlament verstärkt einer Gesetzesvorlage, die die Ausdehnung der Todesstrafe auf Delikte wie Apostasie, Straßenraub, bewaffneten Raub, Vergewaltigung, Gründung einer Vereinigung zur Verbreitung unsittlichen Verhaltens, Unruhestiftung, Entführung und die Gründung von unsittlichen Weblogs vorsieht.
Die Todesstrafe wird nicht immer vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte begnadigt.
In absoluten Zahlen weniger auffällig, aber höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Mohareb" (vgl. Abschnitt II.1.1.). Insbesondere vor dem Hintergrund der Unruhen nach den Präsidentschaftswahlen und der Schauprozesse mit zahlreichen Anklagen und Verurteilungen wegen "Mohareb" ist diese Entwicklung höchst bedenklich. Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Berichten von Exiliranern und unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern zu Folge soll es sich bei zahlreichen wegen Delikten wie Drogenhandel hingerichteten Personen tatsächlich um politische Aktivisten gehandelt haben. Angesichts der latenten Intransparenz des iranischen Gerichtswesens erscheinen solche Berichte durchaus glaubwürdig.In absoluten Zahlen weniger auffällig, aber höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Mohareb" vergleiche Abschnitt römisch zwei.1.1.). Insbesondere vor dem Hintergrund der Unruhen nach den Präsidentschaftswahlen und der Schauprozesse mit zahlreichen Anklagen und Verurteilungen wegen "Mohareb" ist diese Entwicklung höchst bedenklich. Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Berichten von Exiliranern und unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern zu Folge soll es sich bei zahlreichen wegen Delikten wie Drogenhandel hingerichteten Personen tatsächlich um politische Aktivisten gehandelt haben. Angesichts der latenten Intransparenz des iranischen Gerichtswesens erscheinen solche Berichte durchaus glaubwürdig.
Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch gab es weiterhin öffentliche Hinrichtungen: im Jahr 2010 wurden bis Dezember sieben bekannt (im Jahr 2009: 14). Eine weitere fand am 05.01.2011 in Teheran statt. Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. Von offizieller iranischer Seite war seit 2002 wiederholt bekanntgegeben worden, der Vollzug der Todesstrafe durch Steinigung sei qua Moratorium ausgesetzt. Laut Informationen von Amnesty International verkündete im Januar 2009 Justiz-Sprecher Jamshidi, das Moratorium entfalte keine rechtliche Bindung und könne ignoriert werden. Ein offizielles Moratorium liegt auch nach Angaben des Außenministeriums nicht vor. In den Jahren 2008 und 2009 fanden Steinigungen statt, wie Jamshidi bestätigte, ohne hierzu jedoch Namen zu nennen.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen, Haftbedingungen
Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qisas, s.o. II 1.5."), Diebstahl und für "Mohareb" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qisas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht in Art. 201 bei erstmaliger Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Offizielle Zahlen zu vollstreckten Strafen liegen nicht vor.Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qisas, s.o. römisch zwei 1.5."), Diebstahl und für "Mohareb" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qisas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht in Artikel 201, bei erstmaliger Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Offizielle Zahlen zu vollstreckten Strafen liegen nicht vor.
Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung bestraft. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden. Die Entscheidung darüber fällt in das Ermessen des zuständigen Richters. Ersatzgeldstrafen gibt es nicht für Wiederholungstäter.
Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil.
Die Haftbedingungen für politische und normal-kriminelle Häftlinge weichen voneinander ab.
Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter absolut menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss hat bestätigt, dass es im Südteheraner Gefängnis Kahrizak zu Folter, Vergewaltigungen und mehreren Todesfällen gekommen ist.
Situation für Rückkehrer
1.1. Grundversorgung
Die iranische Wirtschaft setzt sich aus den Sektoren Industrie und Bergbau (17,4 %), Öl (27,0 %) Dienstleistungen (ca. 48,5 %) und Landwirtschaft (ca. 10,2 %) zusammen. Das Bevölkerungswachstum beträgt nach Angaben des Internationalen Währungsfonds derzeit ca. 2,5 % Die Analphabetenrate lag im November 2009 bei 23 %; aktuellere Angaben sind nicht verfügbar. DasBruttoinlandsprodukt betrug 2009/10 Schätzungen zufolge umgerechnet 367 Mrd. USD (entspricht ca. 11.478 USD je Einwohner). Die Inflationsrate betrug in den letzten zwölf Monaten bis zum 22. August 2010 9,6 %.
Die Situation am Arbeitsmarkt bleibt schwierig. Die Arbeitslosenquote lag nach Angaben des Arbeitsministeriums im August 2010 bei 14,6 %. Einige größere Unternehmen sind mit den Lohnzahlungen teilweise mehrere Monate im Rückstand. Die Jugendarbeitslosigkeit ist hoch. Insbesondere jungen Akademikern bietet der Arbeitsmarkt oftmals keine berufliche Perspektive. Eine Arbeitslosenversicherung besteht nur in einigen Regionen und Berufsfeldern.
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden.
1.2. Medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Die Regierung verfolgt Bestrebungen, auch Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).
Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren.
Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Einreisekontrollen
Deutsche Reiseausweise oder EU-Heimreisepapiere werden von den Grenzbehörden nicht anerkannt. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der BF legte das Duplikat eines auf ihn ausgestellten iranischen Personalausweises und einen Militärbefreiungsschein vor. Die Dokumente wurden von der Erstinstanz als echt klassifiziert. Seine Angaben zur Person entsprechen den Eintragungen in diesen Dokumenten. Sie werden somit nicht in Zweifel gezogen.
3.2. Das Vorbringen des BF ist aufgrund von Widersprüchen bzw. unterschiedlicher Darstellung des Geschehensablaufes nicht als glaubhaft anzusehen. Der BF hinterließ in der Beschwerdeverhandlung auch persönlich keinen glaubwürdigen Eindruck. Unterlagen, die sein Vorbringen belegen könnten, hat der BF nicht vorgelegt. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - ein konstruiertes Geschehen schilderte, das er nicht selbst erlebt hat. Andernfalls hätte der BF in der Beschwerdeverhandlung die Umstände, die zu seiner Anhaltung durch die iranischen Sicherheitsorgane geführt haben sollen bzw. die Anhaltung selbst nicht abweichend von den Angaben in der Erstinstanz geschildert. Es ist der Schluss zu ziehen, dass der BF die Ereignisse nicht selbst erlebt hat und er aus anderen als den dargelegten Gründen aus dem Herkunftsland ausgereist ist.
Schon zur Erklärung seiner politischen Einstellung bot der BF verschiedene Versionen an. So beantwortete er im erstinstanzlichen Verfahren die Frage, warum er gegen die Regierung eingestellt sei, sehr oberflächlich damit, dass er gegen die jetzige Regierung sei und sie (gemeint: "die Iraner") von der ganzen Welt als Terroristen bezeichnet würden, weil sie Moslems sind (AS 63). Bei der Beschwerdeverhandlung sagte er nach Vorhalt, dass er eigentlich bis zu den von ihm erwähnten Vorfällen (Sprayen von Parolen) offensichtlich keine besonderen politischen Ambitionen gezeigt habe, einer seiner Freunde, mit dem er die Sprayaktionen durchgeführt hätte, habe ihn der (gemeint: politischen) Sache näher gebracht. Vorher habe er nie etwas damit zu tun gehabt. Der Grund für seine Einstellungsänderung sei gewesen, dass er mit seiner Verlobten nicht auf der Straße gehen habe können und er deswegen auch einmal festgenommen worden sei. Es sei dieser Druck und Unzufriedenheit gewesen, die den Gesinnungswandel bei ihm ausgelöst hätten. Da der BF im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Bemerkungen dahingehend gemacht hatte, als er nach seiner politischen Einstellung gefragt wurde und er insbesondere diese Festnahme gar nicht erwähnt hatte, muss angenommen werden, dass er sich zwar eine Erklärung zurechtgelegt hatte, die jedoch im gegebenen Zusammenhang nicht glaubwürdig und nachvollziehbar ist. Dabei ist auch in die Überlegungen mit einzubeziehen, dass eine regimekritische Betätigung im Iran sehr streng verfolgt wird und mit extremen Strafen belegt wird. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass eine oppositionspolitische Betätigung mit einem derart hohen Risiko wohl auch eine tiefer gehende persönliche Überzeugung und Auseinandersetzung mit politischen Inhalten zum Hintergrund hat als der BF mit bloßen Allgemeinplätzen dargelegte. Ohne einer solchen Überzeugung ein derart hohes Risiko einzugehen, ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch objektiv nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Die Darstellung des BF in der Beschwerdeverhandlung weicht aber auch in wesentlichen Punkten von der früheren Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren ab. Vor dem Asylgerichtshof gab der BF an, er sei nach der Festnahme aus dem Auto ausgestiegen und nach hinten weggelaufen (Verhandlungsschrifts S 6). Das würde bedeuten, dass er nach der Festnahme bereits im Auto gesessen war. Folgt man der Aussage vor dem Bundesasylamt, dann seien alle drei von den Poizisten aufgefordert worden, in das Auto einzusteigen. Die beiden Freunde des BF hätten das gemacht, der BF sei aber weggelaufen (AS 103). Demnach flüchtete der BF nicht aus dem Auto, sondern befand er sich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Auto. Der BF erzählt bei der erstinstanzlichen Einvernahme auch nichts davon, dass er auf der Flucht seinen Anorak ausgezogen und weggeworfen habe, um nicht so leicht wiedererkannt zu werden (Verhandlungsschrift S 6) oder dass er sich ein Taxi genommen hat um mit diesem zu der Baustelle zu fahren, wo er gearbeitet hatte. Nach der erstinstanzlichen Aussage sei er zu Fuß dort hin gelaufen. Bei der Beschwerdeverhandlung erwähnte der BF zunächst nicht, dass die ihn verfolgenden Polizisten Schüsse abgefeuert hätten. Erst nachdem ihm diese Aussage von AS 105 vorgehalten wurde, bestätigte er, dass Schüsse abgegeben wurden und vermeinte, er habe vergessen, dies zu erwähnen. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der BF zu den Umständen betreffend die Ausstellung seines Reisepasses unterschiedlich schilderte. Der BF bot zur Frage seines Reisepasses zwei widersprüchliche Darstellungen an: Bei der Erstbefragung gab er an, vor 10 oder 11 Jahren habe er einen Reisepass beantragt und dieser sei ihm auch ausgestellt worden. Später sei ihm dieser Reisepass aber gestohlen worden und er habe eine Neuausstellug beantragt. Diesmal habe er jedoch keinen bekommen (AS 33). Bei der ersten asylbehördlichen Einvernahme sagte er wiederum aus, er habe einen Reisepass, dieser befinde sich jedoch im Iran (AS 61). Bei der zweiten asylbehördlichen Einvernahme bemerkte er zu dieser Frage, er hätte im Herbst 2007 in K. die Neuausstellung eines Reisepasses beantragt, da die Gültigkeit des alten abgelaufen gewesen wäre. Den neuen Reisepass hätte er dann ohne Probleme bekommen (AS 97). In der Beschwerdeverhandlung beschrieb er den diesbezüglichen Vorgang dahingehend, dass ihm am 27.03.1376 oder 1377 (pers. Zeitrechnung, =1997 oder 1998) eine Reisepass ausgestellt worden wäre, den er später verloren habe (nicht wie oben angeführt: "gestohlen worden"). Bei der Antragstellung für einen neuen Reisepass hätte ihm der Beamte gesagt, es werde schon ein solcher ausgestellt, für den Verlust würden aber 83 Peitschenhiebe und einige Monate Gefängnis verhängt. Daraufhin habe er keinen neuen Reisepass beantragt (Verhandlungsschrift S 6f). Die widersprüchiche Aussage konnte der BF nicht nachvollziehbar aufklären.
Es ergaben sich somit zahlreiche Anhaltspunkte, die den BF persönlich nicht glaubwürdig erscheinen lassen und woraus der Schluss zu ziehen ist, dass er einen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Sachverhalt zur Begründung seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz verwendet.
3.3. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf das mit dem BF in den Beschwerdeverhandlungen erörterte Berichtsmaterial. Allgemein ist zu den Feststellungen zu sagen, dass es sich bei der herangezogenen Quelle zwar um eine staatsnahe Institutionen handelt, die jedoch im besonderen Maß zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet ist, da diese vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer dienen sollen.
Das Auswärtige Amt beruft sich im allgemeinen auf Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. Angesichts der transparenten Informationsbeschaffung und der Seriosität sowie Ausgewogenheit der Informationsquellen und der Plausibilität der darin enthaltenen Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit der Lagebeschreibung durch das Auswärtige Amt zu zweifeln.
4. Rechtlich folgt:
4.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.4.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
4.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
5. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz5. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz
5.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.5.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
5.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie bereits oben festgestellt und im Rahmen der in diesem Erkenntnis vorgenommenen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine unter die Bestimmung des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention fallenden Fluchtgründe glaubhaft gemacht. Mangels glaubhaften Vorbringens ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Iran in einer Art und Weise in Erscheinung getreten ist, dass er von den iranischen Behörden gesucht wird und er aus diesem Grund asylrelevante Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise bekommen könnte. Ein Nachfluchtgrund und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr wurde nicht behauptet. Der BF ist in Österreich nicht in einer Weise in Erscheinung getreten, dass er die Aufmerksamkeit der iranischen Vertretungsbehörde auf sich gezogen hätte. Folglich besteht kein Gefährdungsrisiko, das die Zuerkennung von internationalem Schutz erfordern würde.5.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie bereits oben festgestellt und im Rahmen der in diesem Erkenntnis vorgenommenen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine unter die Bestimmung des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention fallenden Fluchtgründe glaubhaft gemacht. Mangels glaubhaften Vorbringens ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Iran in einer Art und Weise in Erscheinung getreten ist, dass er von den iranischen Behörden gesucht wird und er aus diesem Grund asylrelevante Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise bekommen könnte. Ein Nachfluchtgrund und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr wurde nicht behauptet. Der BF ist in Österreich nicht in einer Weise in Erscheinung getreten, dass er die Aufmerksamkeit der iranischen Vertretungsbehörde auf sich gezogen hätte. Folglich besteht kein Gefährdungsrisiko, das die Zuerkennung von internationalem Schutz erfordern würde.
Die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde war somit abzuweisen.Die ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde war somit abzuweisen.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
22.12.2011