Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A9 406.998-1/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2009, Zl. 08 06.227-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2009, Zl. 08 06.227-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er am 06.07.2008 seine Heimat illegal verlassen habe. Sein Reisepass sei ihm von der Polizei in Tunesien abgenommen worden. Seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer Österreich verlassen und sich die letzten dreieinhalb Jahre in Tunesien aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er politische Probleme habe. Er werde von der Polizei wegen seiner politischen Tätigkeit gesucht. Er sei von der Polizei ständig geschlagen und bedroht worden. Weiters gab er an, dass er für sechs Monate eingesperrt gewesen sei und große Angst vor der Polizei und weiteren Haftstrafen habe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1995 das erste Mal nach Österreich gekommen und habe sich bis zum Jahr 2004 ständig in Österreich aufgehalten. Im Jahr XXXX habe er in Wien geheiratet und seine Ehefrau lebe mit seinen vier Kindern in Wien. In seiner Heimat würden seine Eltern und seine Geschwister wohnen. Bei einer Rückkehr nach Tunesien warte auf den Beschwerdeführer eine Haftstrafe (AS 25ff).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er am 06.07.2008 seine Heimat illegal verlassen habe. Sein Reisepass sei ihm von der Polizei in Tunesien abgenommen worden. Seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer Österreich verlassen und sich die letzten dreieinhalb Jahre in Tunesien aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er politische Probleme habe. Er werde von der Polizei wegen seiner politischen Tätigkeit gesucht. Er sei von der Polizei ständig geschlagen und bedroht worden. Weiters gab er an, dass er für sechs Monate eingesperrt gewesen sei und große Angst vor der Polizei und weiteren Haftstrafen habe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1995 das erste Mal nach Österreich gekommen und habe sich bis zum Jahr 2004 ständig in Österreich aufgehalten. Im Jahr römisch 40 habe er in Wien geheiratet und seine Ehefrau lebe mit seinen vier Kindern in Wien. In seiner Heimat würden seine Eltern und seine Geschwister wohnen. Bei einer Rückkehr nach Tunesien warte auf den Beschwerdeführer eine Haftstrafe (AS 25ff).
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich aufgrund seiner Probleme nicht wohl fühle, Stress habe und vergesslich sei. Auf die Frage, warum er den zwei Ladungen des Bundesasylamtes nicht Folge geleistet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal auf seine Tochter aufgepasst und den zweiten Termin völlig vergessen habe. Weiters legte er die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Gattin und seiner Kinder im Original sowie eine Kopie seines tunesischen Reisepasses vor. Sein Reisepass sei zu Hause und er könne ihn sich schicken lassen. Dieser sei am 24.06.2004 am Passamt in XXXX ausgestellt worden. Vor der Ausreise aus Tunesien sei der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen. Eine islamische Gruppe habe für ihn im Februar 2008 Kaution gezahlt. Zwischen 15.03.2008 und 17.03.2008 sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Im April habe die Verhandlung stattfinden sollen. In seiner Abwesenheit sei er zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er sei beschuldigt worden, der Gruppe logistische Unterstützung geleistet zu haben. Sein (namentlich genannter) Anwalt habe gegen das Urteil berufen. In Tunesien habe der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über seine Entlassung. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der islamischen Gruppe gewesen. Diese sei gegen die Regierung in Tunesien und verfüge über Verbindungen nach Algerien. Die Gruppe übe Gewalt aus und plane Anschläge. Diese Gruppe habe keinen Namen und der Beschwerdeführer kenne den Führer der Gruppe nicht. Auch nicht seinen Namen. Diese Gruppe sei in XXXX tätig. Von 1996 bis 2006 habe der Beschwerdeführer ein Arbeitsvisum für Österreich gehabt und sei selbständig tätig gewesen. Im März oder April 2008 sei er wieder nach Österreich gekommen. Er wolle mit seiner Familie in Österreich leben. In Tunesien habe der Beschwerdeführer große politische Probleme. Er habe Leute kennengelernt, die Sprengstoffanschläge in XXXX für Mitte des Jahres 2007 geplant hätten. Diese Personen seien von der Polizei nach einer bewaffneten Auseinandersetzung festgenommen worden. Einige seien gestorben. Zwei von den festgenommenen Mitgliedern dieser Gruppe hätten angegeben, dass sie den Beschwerdeführer kennen würden, woraufhin der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Gegen Kaution sei er freigelassen worden und nachdem er das Land verlassen gehabt habe, hätten alle die Wahrheit gesagt, nämlich dass der Beschwerdeführer dabei gewesen sei. Deswegen sei er in seiner Abwesenheit zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er verurteilt werde. Er habe bei der Vorbereitung von Straftaten mitgewirkt. Er habe Mitglieder der Gruppe mit dem Auto transportiert und gewusst, dass diese in Tunesien ein neues Regierungssystem schaffen hätten wollen. Er habe aber nicht gewusst, dass Sprengstoffanschläge geplant gewesen seien. Von Anfang 2007 bis zu seiner Festnahme sei der Beschwerdeführer mit den Mitgliedern der Gruppe in Kontakt gewesen (AS 163ff).2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.10.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich aufgrund seiner Probleme nicht wohl fühle, Stress habe und vergesslich sei. Auf die Frage, warum er den zwei Ladungen des Bundesasylamtes nicht Folge geleistet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal auf seine Tochter aufgepasst und den zweiten Termin völlig vergessen habe. Weiters legte er die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Gattin und seiner Kinder im Original sowie eine Kopie seines tunesischen Reisepasses vor. Sein Reisepass sei zu Hause und er könne ihn sich schicken lassen. Dieser sei am 24.06.2004 am Passamt in römisch 40 ausgestellt worden. Vor der Ausreise aus Tunesien sei der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen. Eine islamische Gruppe habe für ihn im Februar 2008 Kaution gezahlt. Zwischen 15.03.2008 und 17.03.2008 sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Im April habe die Verhandlung stattfinden sollen. In seiner Abwesenheit sei er zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er sei beschuldigt worden, der Gruppe logistische Unterstützung geleistet zu haben. Sein (namentlich genannter) Anwalt habe gegen das Urteil berufen. In Tunesien habe der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über seine Entlassung. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der islamischen Gruppe gewesen. Diese sei gegen die Regierung in Tunesien und verfüge über Verbindungen nach Algerien. Die Gruppe übe Gewalt aus und plane Anschläge. Diese Gruppe habe keinen Namen und der Beschwerdeführer kenne den Führer der Gruppe nicht. Auch nicht seinen Namen. Diese Gruppe sei in römisch 40 tätig. Von 1996 bis 2006 habe der Beschwerdeführer ein Arbeitsvisum für Österreich gehabt und sei selbständig tätig gewesen. Im März oder April 2008 sei er wieder nach Österreich gekommen. Er wolle mit seiner Familie in Österreich leben. In Tunesien habe der Beschwerdeführer große politische Probleme. Er habe Leute kennengelernt, die Sprengstoffanschläge in römisch 40 für Mitte des Jahres 2007 geplant hätten. Diese Personen seien von der Polizei nach einer bewaffneten Auseinandersetzung festgenommen worden. Einige seien gestorben. Zwei von den festgenommenen Mitgliedern dieser Gruppe hätten angegeben, dass sie den Beschwerdeführer kennen würden, woraufhin der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Gegen Kaution sei er freigelassen worden und nachdem er das Land verlassen gehabt habe, hätten alle die Wahrheit gesagt, nämlich dass der Beschwerdeführer dabei gewesen sei. Deswegen sei er in seiner Abwesenheit zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er verurteilt werde. Er habe bei der Vorbereitung von Straftaten mitgewirkt. Er habe Mitglieder der Gruppe mit dem Auto transportiert und gewusst, dass diese in Tunesien ein neues Regierungssystem schaffen hätten wollen. Er habe aber nicht gewusst, dass Sprengstoffanschläge geplant gewesen seien. Von Anfang 2007 bis zu seiner Festnahme sei der Beschwerdeführer mit den Mitgliedern der Gruppe in Kontakt gewesen (AS 163ff).
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er an ständigen Kopfschmerzen und an Vergesslichkeit leide. Dies habe vor sechs oder sieben Monaten begonnen. Der Beschwerdeführer werde nicht behandelt und nehme keine Medikamente. An der Vergesslichkeit leide er eigentlich schon seit zwei oder drei Jahren. Er vergesse zwar nicht alles, aber doch einige Sachen. In Österreich würden seine Frau, seine Kinder und sein Neffe leben. Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr 2004 eine Aufenthaltsbewilligung besessen. Da er Probleme in Österreich gehabt habe, sei ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden. Seine Frau und seine Kinder hätten ihn nicht nach Tunesien begleitet, weil die Eltern seiner Frau in Österreich seien und sie sei auch in Österreich geboren worden. Der Beschwerdeführer sei in Tunesien von seiner Familie besucht worden. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer bis jetzt noch keine Unterlagen, bezüglich seiner Inhaftierung, oder Schreiben seines Anwaltes besorgt habe, gab dieser an, dass es ihm noch nicht möglich gewesen sei. Es befinde sich alles bei seinem Anwalt. Auch sein Reisepass befinde sich noch in Tunesien bei seinem Anwalt. Dieser halte die Unterlagen zurück, weil er noch nicht sein gesamtes Honorar erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe den Anwalt noch nicht bezahlt, weil er das Geld noch nicht habe. Auf den Vorhalt, dass er zuerst angegeben habe, dass er keine finanziellen Probleme habe, weil er aus einer reichen Familie stamme, gab der Beschwerdeführer an, dass beabsichtigt sei, ein Grundstück zu verkaufen. Nach seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer durch einen Freund eine islamische Gruppe kennengelernt. Diese Gruppe habe zu Silvester XXXX einen Terroranschlag geplant, wovon der Beschwerdeführer aber erst zum Schluss erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich gedacht, dass diese lediglich Freunde seines Freundes seien. Als sein Freund festgenommen worden sei, circa 14 Tage vor Silvester XXXX, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es sich dabei um eine islamische Gruppe handle. In weiterer Folge seien noch mehrere Leute der Gruppe festgenommen worden, wobei auch der Name des Beschwerdeführers gefallen sei. Dies habe zu seiner Festnahme am XXXX geführt. Der Beschwerdeführer sei 17 Tage im Gefängnis in XXXX gewesen und dann habe die islamische Gruppe Kaution für ihn gezahlt. Da nicht hundertprozentig habe bewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer Mitglied der islamischen Gruppe gewesen sei, sei er freigelassen worden. Zwei Tage nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer über Aufforderung der Gruppe seine Heimat verlassen. Auf die Frage, wann er festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, am 01.02.2007 und 17 Tage danach sei er auf Kaution freigelassen worden. Zwei Tage später sei er nach Khade Almileh gebracht worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr genau, wie lange er sich dort aufgehalten habe, es sei ein Monat oder kürzer oder sechs Wochen gewesen. Ungefähr 20 Tage nachdem der Beschwerdeführer den Asylantrag gestellt habe, habe er von seinem Bruder erfahren, dass er verurteilt worden sei. Sein Anwalt habe dagegen Berufung erhoben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er sofort festgenommen und inhaftiert werden (AS 225ff).3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er an ständigen Kopfschmerzen und an Vergesslichkeit leide. Dies habe vor sechs oder sieben Monaten begonnen. Der Beschwerdeführer werde nicht behandelt und nehme keine Medikamente. An der Vergesslichkeit leide er eigentlich schon seit zwei oder drei Jahren. Er vergesse zwar nicht alles, aber doch einige Sachen. In Österreich würden seine Frau, seine Kinder und sein Neffe leben. Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr 2004 eine Aufenthaltsbewilligung besessen. Da er Probleme in Österreich gehabt habe, sei ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden. Seine Frau und seine Kinder hätten ihn nicht nach Tunesien begleitet, weil die Eltern seiner Frau in Österreich seien und sie sei auch in Österreich geboren worden. Der Beschwerdeführer sei in Tunesien von seiner Familie besucht worden. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer bis jetzt noch keine Unterlagen, bezüglich seiner Inhaftierung, oder Schreiben seines Anwaltes besorgt habe, gab dieser an, dass es ihm noch nicht möglich gewesen sei. Es befinde sich alles bei seinem Anwalt. Auch sein Reisepass befinde sich noch in Tunesien bei seinem Anwalt. Dieser halte die Unterlagen zurück, weil er noch nicht sein gesamtes Honorar erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe den Anwalt noch nicht bezahlt, weil er das Geld noch nicht habe. Auf den Vorhalt, dass er zuerst angegeben habe, dass er keine finanziellen Probleme habe, weil er aus einer reichen Familie stamme, gab der Beschwerdeführer an, dass beabsichtigt sei, ein Grundstück zu verkaufen. Nach seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer durch einen Freund eine islamische Gruppe kennengelernt. Diese Gruppe habe zu Silvester römisch 40 einen Terroranschlag geplant, wovon der Beschwerdeführer aber erst zum Schluss erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich gedacht, dass diese lediglich Freunde seines Freundes seien. Als sein Freund festgenommen worden sei, circa 14 Tage vor Silvester römisch 40 , habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es sich dabei um eine islamische Gruppe handle. In weiterer Folge seien noch mehrere Leute der Gruppe festgenommen worden, wobei auch der Name des Beschwerdeführers gefallen sei. Dies habe zu seiner Festnahme am römisch 40 geführt. Der Beschwerdeführer sei 17 Tage im Gefängnis in römisch 40 gewesen und dann habe die islamische Gruppe Kaution für ihn gezahlt. Da nicht hundertprozentig habe bewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer Mitglied der islamischen Gruppe gewesen sei, sei er freigelassen worden. Zwei Tage nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer über Aufforderung der Gruppe seine Heimat verlassen. Auf die Frage, wann er festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, am 01.02.2007 und 17 Tage danach sei er auf Kaution freigelassen worden. Zwei Tage später sei er nach Khade Almileh gebracht worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr genau, wie lange er sich dort aufgehalten habe, es sei ein Monat oder kürzer oder sechs Wochen gewesen. Ungefähr 20 Tage nachdem der Beschwerdeführer den Asylantrag gestellt habe, habe er von seinem Bruder erfahren, dass er verurteilt worden sei. Sein Anwalt habe dagegen Berufung erhoben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er sofort festgenommen und inhaftiert werden (AS 225ff).
4. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2009 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau C. befragt und sie legte ihren Reisepass und ihre Niederlassungsbewilligung, den Reisepass und die Niederlassungsbewilligung ihres Sohnes C. A., den Reisepass und die Niederlassungsbewilligung ihrer Tochter B. S. und die Niederlassungsbewilligung ihres Sohnes B.E. und ihrer Tochter B.N. vor. Zu ihrem Familienleben gab sie an, dass sie seit dem Jahr
XXXX mit dem Beschwerdeführer verheiratet und er der Vater ihrer vier Kinder sei. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 hätten sie gemeinsam gelebt und dann ab Juli 2008 wieder. Sie habe ihren Mann nicht nach Tunesien begleitet, weil es hier besser sei. Alle ihre Familienangehörigen würden hier wohnen und ihr Sohn werde psychotherapeutisch betreut. Ihre jüngste Tochter spreche nicht Arabisch, die anderen Kinder schon. Sie würden von Sozialhilfe und von Kinderbeihilfe leben. Der Beschwerdeführer trage nicht zum Familieneinkommen bei. Als der Beschwerdeführer in Tunesien gewesen sei, hätten sie auch keine Geldzuwendungen bekommen, weil dieser in Tunesien auch nicht viel habe. Nach Tunesien könne sie nicht, weil es dort keine finanziellen Unterstützungen gebe. Sie und ihre Kinder seien in Österreich geboren und das Leben hier gewöhnt (AS 259ff).römisch 40 mit dem Beschwerdeführer verheiratet und er der Vater ihrer vier Kinder sei. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 hätten sie gemeinsam gelebt und dann ab Juli 2008 wieder. Sie habe ihren Mann nicht nach Tunesien begleitet, weil es hier besser sei. Alle ihre Familienangehörigen würden hier wohnen und ihr Sohn werde psychotherapeutisch betreut. Ihre jüngste Tochter spreche nicht Arabisch, die anderen Kinder schon. Sie würden von Sozialhilfe und von Kinderbeihilfe leben. Der Beschwerdeführer trage nicht zum Familieneinkommen bei. Als der Beschwerdeführer in Tunesien gewesen sei, hätten sie auch keine Geldzuwendungen bekommen, weil dieser in Tunesien auch nicht viel habe. Nach Tunesien könne sie nicht, weil es dort keine finanziellen Unterstützungen gebe. Sie und ihre Kinder seien in Österreich geboren und das Leben hier gewöhnt (AS 259ff).
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine behauptete Verfolgung - Inhaftierung und Verurteilung zu einer zwölfjährigen Haftstrafe - nicht den Tatsachen entsprechen und daher als unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft werden würden. Der Beschwerdeführer habe seine Behauptungen nicht belegen können. Hinzu trete, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei gleichbleibend anzugeben, wie lange er sich in Haft befunden habe, beziehungsweise wie lange er festgenommen worden sei oder wann es zur Festnahme und zur Freilassung auf Kaution gekommen sei. Aufgrund dessen sei das Vorbringen widersprüchlich und unplausibel. Außerdem liege keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Die Kopfschmerzen und die Vergesslichkeit an der der Beschwerdeführer leide, stelle keine Erkrankung dar, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK begründen könne. Auch wenn sich die Lage in Tunesien in manchen Bereichen als problematisch darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Letztlich ergebe sich noch, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt sei (AS 357ff).Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine behauptete Verfolgung - Inhaftierung und Verurteilung zu einer zwölfjährigen Haftstrafe - nicht den Tatsachen entsprechen und daher als unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft werden würden. Der Beschwerdeführer habe seine Behauptungen nicht belegen können. Hinzu trete, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei gleichbleibend anzugeben, wie lange er sich in Haft befunden habe, beziehungsweise wie lange er festgenommen worden sei oder wann es zur Festnahme und zur Freilassung auf Kaution gekommen sei. Aufgrund dessen sei das Vorbringen widersprüchlich und unplausibel. Außerdem liege keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG vor. Die Kopfschmerzen und die Vergesslichkeit an der der Beschwerdeführer leide, stelle keine Erkrankung dar, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK begründen könne. Auch wenn sich die Lage in Tunesien in manchen Bereichen als problematisch darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Letztlich ergebe sich noch, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt sei (AS 357ff).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sehr vergesslich und daher nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe detailreicher darzulegen. Dies sei eine Folge der Erlebnisse in seinem Heimatland. Sein Zustand lasse ein detailreiches und strukturiertes Gespräch über seine Erlebnisse und über diese Phase seines Lebens nur schwer zu. Insbesondere die Angabe von Zeiträumen und Zeitangaben falle dem Beschwerdeführer schwer. Daher beantrage er zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben betreffend die erlittenen Folterungen und seine daraus resultierende Vergesslichkeit seine Einvernahme unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie. Weiters sei es dem Beschwerdeführer erst jetzt möglich gewesen, durch seinen Bruder mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen und die benötigten Dokumente herbeizuschaffen. Diese habe ihm sein Bruder per Fax zukommen lassen. Sein Verfahren in Tunesien sei nicht unabhängig gewesen, weil es sich um einen politischen Fall gehandelt habe. Im Falle der Rückkehr habe der Beschwerdeführer schwere Folterungen zu erwarten, aufgrund der Verurteilung sowie seiner Flucht aus Tunesien. Weiters habe das Bundesasylamt verkannt, dass seine Ehefrau und seine Tochter in Österreich aufhältig seien und seine Erziehung für die Tochter sehr wichtig sei. Auch für ihn sei ein Leben ohne seine Familie unvorstellbar und würde seine psychischen Probleme, wie unter anderem Vergesslichkeit, noch weiter erschweren. Die Verlegung des Wohnsitzes seiner Familie sei nicht denkbar und ein Familienleben sei nur in Österreich möglich. Der Beschwerdeführer legte das Urteil des Gerichtes in seiner Abwesenheit vom XXXX sowie ein handschriftlich in arabischer Sprache abgefasstes Schreiben bei (AS 473 ff).6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sehr vergesslich und daher nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe detailreicher darzulegen. Dies sei eine Folge der Erlebnisse in seinem Heimatland. Sein Zustand lasse ein detailreiches und strukturiertes Gespräch über seine Erlebnisse und über diese Phase seines Lebens nur schwer zu. Insbesondere die Angabe von Zeiträumen und Zeitangaben falle dem Beschwerdeführer schwer. Daher beantrage er zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben betreffend die erlittenen Folterungen und seine daraus resultierende Vergesslichkeit seine Einvernahme unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie. Weiters sei es dem Beschwerdeführer erst jetzt möglich gewesen, durch seinen Bruder mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen und die benötigten Dokumente herbeizuschaffen. Diese habe ihm sein Bruder per Fax zukommen lassen. Sein Verfahren in Tunesien sei nicht unabhängig gewesen, weil es sich um einen politischen Fall gehandelt habe. Im Falle der Rückkehr habe der Beschwerdeführer schwere Folterungen zu erwarten, aufgrund der Verurteilung sowie seiner Flucht aus Tunesien. Weiters habe das Bundesasylamt verkannt, dass seine Ehefrau und seine Tochter in Österreich aufhältig seien und seine Erziehung für die Tochter sehr wichtig sei. Auch für ihn sei ein Leben ohne seine Familie unvorstellbar und würde seine psychischen Probleme, wie unter anderem Vergesslichkeit, noch weiter erschweren. Die Verlegung des Wohnsitzes seiner Familie sei nicht denkbar und ein Familienleben sei nur in Österreich möglich. Der Beschwerdeführer legte das Urteil des Gerichtes in seiner Abwesenheit vom römisch 40 sowie ein handschriftlich in arabischer Sprache abgefasstes Schreiben bei (AS 473 ff).
7. Aus den Übersetzungen der vorgelegten Schreiben geht einerseits hervor, dass es sich bei dem einen Schreiben um die Bescheinigung über den Inhalt eines rechtskräftigen Urteils handelt, im zweiten Schreiben wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben zur Ausnahmesituation in seiner Heimat und zu seinen persönlichen Erlebnissen (OZ 3).
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.06.2009, Zl. A9 406.998-1/2009/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 4).
9. Am 18.08.2010 langte am Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesasylamtes ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zwar im Asylverfahren keine Dokumente vorgelegt habe. Jedoch habe er zur Erlangung einer Meldebestätigung am 25.07.2008 seinen Reisepass, ausgestellt am 24.06.2004, vorgelegt. In einer Einvernahme am 21.10.2008 habe der Beschwerdeführer aber angegeben, dass sich sein Reisepass noch in Tunesien befinde. Am 11.03.2009 sei dem Beschwerdeführer ein neuer Reisepass in Tunesien ausgestellt worden, welchen er beim Abschluss eines Pachtvertrages verwendet habe. Weiters wurden vorgelegt: Ein Pachtvertrag vom 28.07.2009, welcher zwischen einem (namentlich genannten) Verpächter und dem Beschwerdeführer als Pächter eines Gastronomiebetriebes abgeschlossen wurde; ein Auszug aus dem zentralen Melderegister des Beschwerdeführers vom 25.07.2008; der tunesische Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 11.03.2009; ein Schreiben eines Mitarbeiters des Beschwerdeführers; ein Schreiben des Rechtsanwaltes des Verpächters (offenbar betreffend einen Rechtsstreit gegen den Beschwerdeführer), aus welchem hervorgeht, dass der Rechtsanwalt des Verpächters die Tagsatzung am 29.06.2010 zwar besucht habe, aber von der Gegenseite eine Krankbestätigung vorgelegt worden sei, wonach keine Verhandlungsfähigkeit gegeben sei, somit sei das Verfahren vertagt worden; sowie ein Konvolut an Internetausdrucken, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Kommanditist zweier namentlich angeführter KGs sei (OZ 5).
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
§ 8 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, AsylG 2005 lautet:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (auch) der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (auch) der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:
Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seiner Beschwerde Beweismittel zu seinen im behördlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen vor, und zwar ein arabisches Dokument über seine Verurteilung in Tunesien, welches auf seine Echtheit und Richtigkeit überprüft werden und gegebenenfalls - nach Zustimmung des Beschwerdeführers - der Prüfung durch einen Vertrauensanwalt in Tunesien unterzogen werden müsste. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Tunesien verurteilt und über ihn eine Gefängnisstrafe verhängt worden sein sollte, wären weiters Grund und Verhältnismäßigkeit der Strafe sowie die den Beschwerdeführer zu erwartenden Haftbedingungen zu prüfen. Die gesamte Prüfung hätte unter Berücksichtigung geänderter politischer Verhältnisse stattzufinden, zumal in der Zwischenzeit das Übergangskabinett eine Generalamnestie für politische Häftlinge beschlossen und alle Parteien und Bewegungen anerkannt hat, auch beispielsweise die islamistische Gruppe Ennahda. Es ist auch die Freilassung politischer Häftlinge erfolgt, sodass im Falle des Beschwerdeführers - so er tatsächlich verurteilt worden sein sollte - eine allfällige Amnestierung zu prüfen wäre. Ebenfalls scheinen die näheren Umstände der Passausstellung im Jahr 2009 (siehe oben OZ 5) im Hinblick auf einen allfälligen Wegfall der Verfolgungsgefahr klärungsbedürftig.
Letztlich gab der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt an, er leide seit zwei oder drei Jahren an Vergesslichkeit bzw. seit einigen Monaten zusätzlich an Kopfschmerzen. Im Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt der tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge daraus, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Zeitpunkte und Dauer von Festnahme und Haft keine gleichbleibenden Angaben gemacht hat, auf die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Fluchtvorbringens geschlossen hat, scheint es - so sich nach Klärung der oben angeführten Fragen nichts anderes ergeben sollte - erforderlich, tatsächliches Vorliegen bzw. Auswirkungen der behaupteten Erkrankung zu ergründen. Sollte sich dabei objektivieren lassen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einem Gedächtnisverlust leiden sollte, wären Divergenzen in seinem Aussageverhalten sodann im Lichte dieser Ergebnisse zu beurteilen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.3.2010, 2006/01/0355, zur Notwendigkeit der Berücksichtigung psychischer Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten; VwGH 30.6.2011, 2011/23/0113, mwH).Letztlich gab der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt an, er leide seit zwei oder drei Jahren an Vergesslichkeit bzw. seit einigen Monaten zusätzlich an Kopfschmerzen. Im Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt der tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge daraus, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Zeitpunkte und Dauer von Festnahme und Haft keine gleichbleibenden Angaben gemacht hat, auf die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Fluchtvorbringens geschlossen hat, scheint es - so sich nach Klärung der oben angeführten Fragen nichts anderes ergeben sollte - erforderlich, tatsächliches Vorliegen bzw. Auswirkungen der behaupteten Erkrankung zu ergründen. Sollte sich dabei objektivieren lassen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einem Gedächtnisverlust leiden sollte, wären Divergenzen in seinem Aussageverhalten sodann im Lichte dieser Ergebnisse zu beurteilen vergleiche dazu z.B. VwGH 15.3.2010, 2006/01/0355, zur Notwendigkeit der Berücksichtigung psychischer Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten; VwGH 30.6.2011, 2011/23/0113, mwH).
Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren (weiteren) Beweisaufnahme schon deshalb nicht Gebrauch, weil damit - angesichts des Erfordernisses der Durchführung eines den Rechtsstaatsgrundsätzen genügenden weiteren Verfahrens unter Beiziehung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten wäre (siehe zu den Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem UBAS insbesondere die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315, wobei hier nicht nur auf die in diesen Entscheidungen getroffenen Ausführungen zur Frage der Gesamtverfahrensdauer sondern insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Verlagerung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Berufungsbehörde, um ihre Rolle als Berufungsinstanz nicht auszuhöhlen, verwiesen wird; z.B. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; diese Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar).Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren (weiteren) Beweisaufnahme schon deshalb nicht Gebrauch, weil damit - angesichts des Erfordernisses der Durchführung eines den Rechtsstaatsgrundsätzen genügenden weiteren Verfahrens unter Beiziehung des Beschwerdeführers - keinesfalls eine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten wäre (siehe zu den Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem UBAS insbesondere die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315, wobei hier nicht nur auf die in diesen Entscheidungen getroffenen Ausführungen zur Frage der Gesamtverfahrensdauer sondern insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Verlagerung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Berufungsbehörde, um ihre Rolle als Berufungsinstanz nicht auszuhöhlen, verwiesen wird; z.B. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; diese Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.02.2012