TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/24 S17 405710-2/2011

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Veröffentlicht am 24.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 405.710-2/2011-8E

S17 405.713-2/2011-8E

S17 405.714-2/2011-8E

S17 405.715-2/2011-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der

1. XXXX, StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.017-East-Ost;1. römisch 40 , StA.: Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.017-East-Ost;

2. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.018-East-Ost;2. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.018-East-Ost;

3. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.019-East-Ost ;3. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.019-East-Ost ;

4. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.020-East-Ost;4. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, FZ. 11 08.020-East-Ost;

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.10.2011 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen und gem. Art 20 Abs 1 lit c iVm Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO des Rates Italien für zuständig erklärt. Gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF wurde die Ausweisung nach Italien verfügt.römisch eins. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.10.2011 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF zurückgewiesen und gem. Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO des Rates Italien für zuständig erklärt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF wurde die Ausweisung nach Italien verfügt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer

Gegen diese Entscheidungen wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht.

Der AsylGH hat dieser Beschwerde mit Beschluss gem. § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der AsylGH hat dieser Beschwerde mit Beschluss gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte einschließlich des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zum Spruchpunkt:

1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines Eurodac-Treffers (IT1...) davon ausgegangen, dass die beschwerdeführenden Parteien am 4.6.2009 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Das BAA führte Konsultationen mit Italien und hat dieser Staat nicht fristgerecht geantwortet, weshalb gem. Art 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO davon ausgegangen wurde, dass dieser Staat seine Zuständigkeit akzeptiert.2. Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines Eurodac-Treffers (IT1...) davon ausgegangen, dass die beschwerdeführenden Parteien am 4.6.2009 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Das BAA führte Konsultationen mit Italien und hat dieser Staat nicht fristgerecht geantwortet, weshalb gem. Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO davon ausgegangen wurde, dass dieser Staat seine Zuständigkeit akzeptiert.

In der Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin am 29.7.2011 ua. an, dass sie mit ihren Kindern Italien zwischen dem 16. u. 17.6.2010 per Flugzeug verlassen habe und sie in den Irak zurückgekehrt seien. Sie äußerte, dass sie derzeit dafür keine Beweise habe, sie könne aber welche beibringen. Im Mai 2011 habe sie mit den Kindern den Irak wieder verlassen und sie seien über Istanbul mit einem Fahrzeug bis nach Wien gefahren, wo sie mit ihren Kindern am 28.7.2011 in Österreich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Am 1.8.2011 übermittelte das BAA an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO, wobei Italien auch mitgeteilt wurde, dass die Antragsteller behaupteten, dass sie 2010 Italien per Flugzeug verlassen hätten, aber dafür der Beweis nicht erbracht worden sei, dass sie das Territorium der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate tatsächlich verließen.Am 1.8.2011 übermittelte das BAA an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO, wobei Italien auch mitgeteilt wurde, dass die Antragsteller behaupteten, dass sie 2010 Italien per Flugzeug verlassen hätten, aber dafür der Beweis nicht erbracht worden sei, dass sie das Territorium der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate tatsächlich verließen.

Mit Schreiben vom 18.8.2011 teilte das BAA Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einem Zuständigkeitsübergang an Italien Kraft Verfristung ausgegangen werde.

Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens legte die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs beim BAA am 1.9.2011 ua. irakische Personalausweise, einen irakischen Kauf- und Verkaufsvertrag für Kraftfahrzeuge, einen irakischen Mietvertrag und eine irakische Verkaufsvereinbarung vor, welche - soweit ersichtlich - im Irak in den Jahren 2010 bzw. 2011 ausgestellt wurden und womit sie ihre Ausreise aus Italien und ihren Aufenthalt im Irak bescheinigen wollte.

Im angefochtenen Bescheid setzt sich das BAA mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln beweiswürdigend auseinander und argumentierte, dass es dadurch nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sie Italien bzw. das Gebiet der Dublin Mitgliedstaaten tatsächlich für länger als 3 Monate verlassen hätten, weil die Unterlagen hinsichtlich ihrer Echtheit und Unverfälschtheit als bedenklich eingeschätzt wurden.

Dass das BAA im Folgenden vor seiner Entscheidung die Vorlage dieser Unterlagen Italien mitteilte, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden.

4. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden und sich Asylwerber dabei unterstützend auch oftmals bedenklicher Bescheinigungsmittel bedienen, ist der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler anzulasten:4. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden und sich Asylwerber dabei unterstützend auch oftmals bedenklicher Bescheinigungsmittel bedienen, ist der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler anzulasten:

Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Art 16 Abs 3 Dublin II-VO ["Die Verpflichtungen nach Abs 1 leg cit erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat ...."] schon ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin II Kontaktausschuss,Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO ["Die Verpflichtungen nach Absatz eins, leg cit erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat ...."] schon ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschuss,

01.03.2005 Minutes , P. 4.4.2.: "... In case additional (formal)

evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.. Noch vielmehr gilt dies natürlich für jene Fälle in denen die Asylwerber, sei es auch nicht schon zu Beginn sondern erst im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung des Verlassens des Territoriums der Mitgliedstaaten vorlegen.evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.. Noch vielmehr gilt dies natürlich für jene Fälle in denen die Asylwerber, sei es auch nicht schon zu Beginn sondern erst im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung des Verlassens des Territoriums der Mitgliedstaaten vorlegen.

Im konkreten Fall einer möglichen Anwendung des Art 16 Abs 3 VO 343/2003 folgt daraus: Grundsätzlich ergibt sich aus einer Gesamtschau von Art 16 Abs 3 iVm Art 4 VO 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II VO), dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist.Im konkreten Fall einer möglichen Anwendung des Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, folgt daraus: Grundsätzlich ergibt sich aus einer Gesamtschau von Artikel 16, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 4, VO 1560 aus 2003, (Durchführungsverordnung zur Dublin römisch zwei VO), dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist.

Eine derartige, rein formale Betrachtungsweise würde aber das Dilemma für den ersuchten Mitgliedstaat außer acht lassen, dass er einen Beweis zu erbringen hat, aber das Beweisverfahren nicht selbst führen kann, da der Betroffene sich nicht auf seinem Territorium aufhält, und es dem ersuchenden Mitgliedstaat ermöglichen, bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers jede weiteren Ermittlungen sowie insbesondere Einvernahmen des Drittstaatsangehörigen zu unterlassen und ein reines Formalverfahren durchzuführen; eine solche Praxis nähme aber dem Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires Verfahren (in dem er Gelegenheit haben muss zum möglichen Vorliegen von Endigungstatbeständen und zur Verletzung von Rechten aus der EMRK, auch im Falle von Wiederaufnahmeverfahren, gehört zu werden) und ist daher schon aus dieser Erwägung rechtswidrig.

Hinzu kommt, dass Art 2 DVO allgemein davon spricht, dass bei einem Wiederaufnahmeersuchen "die Art und die Gründe" des Ersuchens anzuführen sind. Zu den Gründen zählen neben den Angaben natürlich auch Beweismittel zum (Nicht-)Vorliegen von Endigungsgründen, wie sich zweifelsfrei aus den Fragen 12-13 des bei Wiederaufnahmeverfahren zu verwendenden Formblattes (Anhang III der DVO) ergibt. Hätte der Verordnungsgeber die Auffassung vertreten, wann immer ein ersuchter Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmeersuchen erhalte, müsse er implizit - und ohne nähere Angaben des ersuchten Mitgliedstaates zu erhalten - darauf vertrauen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Nicht-Vorliegen der Ausschlussgründe schon selbst geprüft hatte und dürfte daher vom ersuchenden Mitgliedstaat auch keine näheren Informationen mehr verlangen, hätte es keine Veranlassung gegeben, diese Fragen in das Formular aufzunehmen. Wenn Art 4 DVO letzter Satz schließlich statuiert, das Erlöschen der Zuständigkeit könne nur aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden, setzt er voraus, dass solche Beweise und Erklärungen möglich sind und einer fundierten Prüfung der Mitgliedstaaten bedürfen.Hinzu kommt, dass Artikel 2, DVO allgemein davon spricht, dass bei einem Wiederaufnahmeersuchen "die Art und die Gründe" des Ersuchens anzuführen sind. Zu den Gründen zählen neben den Angaben natürlich auch Beweismittel zum (Nicht-)Vorliegen von Endigungsgründen, wie sich zweifelsfrei aus den Fragen 12-13 des bei Wiederaufnahmeverfahren zu verwendenden Formblattes (Anhang römisch drei der DVO) ergibt. Hätte der Verordnungsgeber die Auffassung vertreten, wann immer ein ersuchter Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmeersuchen erhalte, müsse er implizit - und ohne nähere Angaben des ersuchten Mitgliedstaates zu erhalten - darauf vertrauen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Nicht-Vorliegen der Ausschlussgründe schon selbst geprüft hatte und dürfte daher vom ersuchenden Mitgliedstaat auch keine näheren Informationen mehr verlangen, hätte es keine Veranlassung gegeben, diese Fragen in das Formular aufzunehmen. Wenn Artikel 4, DVO letzter Satz schließlich statuiert, das Erlöschen der Zuständigkeit könne nur aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden, setzt er voraus, dass solche Beweise und Erklärungen möglich sind und einer fundierten Prüfung der Mitgliedstaaten bedürfen.

Dies bedingt aber angesichts der eben beschriebenen speziellen Situation, in welcher sich der Asylwerber nicht in der Verfügungsgewalt des beweispflichtigen Staates befindet, dass der ersuchende Mitgliedstaat Bemühungen anstellt, solche Beweismitteln zu beschaffen und, sofern er sie nicht für plausibel hält und er daher dennoch ein Wiederaufnahmeersuchen stellt, dass er seine Einschätzung (etwa, warum die Angaben und angebotenen Beweismittel des Drittstaatsangehörigen über sein Verlassen der Mitgliedstaaten aus welchen individuellen Gründen für nicht glaubhaft erachtet werden) in nachprüfbarer transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitteilt, der dann - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - dieser Einschätzung in der Regel zu folgen haben wird. Wenn er ihr begründetermaßen nicht folgt, wird der ersuchende Mitgliedstaat im Remonstrationsverfahren ergänzende Erhebungen anzustellen haben, die seine Position stützen.

Insbesondere in Konstellationen, in denen ein Wiederaufnahmeersuchen auf Grund eines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat, der schon längere Zeit zurückliegt, gestellt wird, ist dem Wiederaufnahmeersuchen (Art 2 DVO) das Befragungsergebnis einschließlich vorgelegter Beweismittel des Asylwerbers über seinen zwischenzeitigen Aufenthalt mit einer Glaubwürdigkeitseinschätzung anzuschließen, sodass der ersuchte Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art 16 Abs 3 Dublin II-VO beurteilen kann und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn sohin auch inhaltlich gerechtfertigt bleibt (Art 4 DVO).Insbesondere in Konstellationen, in denen ein Wiederaufnahmeersuchen auf Grund eines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat, der schon längere Zeit zurückliegt, gestellt wird, ist dem Wiederaufnahmeersuchen (Artikel 2, DVO) das Befragungsergebnis einschließlich vorgelegter Beweismittel des Asylwerbers über seinen zwischenzeitigen Aufenthalt mit einer Glaubwürdigkeitseinschätzung anzuschließen, sodass der ersuchte Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO beurteilen kann und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn sohin auch inhaltlich gerechtfertigt bleibt (Artikel 4, DVO).

Wenn Ersuchen aber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also insbesondere keine oder keine hinreichenden Angaben über das (Nicht-)Vorliegen der Erlöschenstatbestände (insbesondere wenn irgendwelche Hinweise in dieser Richtung bestehen, etwa langer Zeitraum zwischen der Antragstellung im ersuchten MS und dem nunmehrigen Ersuchen) enthalten, sind sie nicht ordnungsgemäß begründet und lösen auch nicht die Rechtsfolgen ordnungsgemäß begründeter Ersuchen um Wiederaufnahme aus.

Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung - sei es auch dass diese durch Zustimmungsfiktion eintritt - eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können, so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen in komptenzwidriger Weise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung - sei es auch dass diese durch Zustimmungsfiktion eintritt - eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können, so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen in komptenzwidriger Weise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.

Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten (zB solche über das mögliche Vorliegen eines Endigungstatbestandes) hat und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten (zB solche über das mögliche Vorliegen eines Endigungstatbestandes) hat und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt.

Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Zustimmung keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln. (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K22-24 zu Art 16).Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Zustimmung keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln. vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K22-24 zu Artikel 16,).

5. Im vorliegenden Fall hat Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, Italien nicht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer Beweismittel zur Glaubhaftmachung ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als 3 Monate vorlegten. Bereits der Erstbefragung ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin die Vorlage ankündigte und hat sie diese auch anlässlich der folgenden Einvernahme vorgelegt. Das BAA wäre folglich verpflichtet gewesen ergänzend die Beweismittelvorlage, unter Anschluss der Einschätzung des BAA, Italien mitzuteilen, was aber unterlassen wurde.

Aus diesem Grund kann die auf Grundlage dieser qualifiziert unvollständigen Informationen ergangene Zustimmung, auch wenn diese durch Zustimmungsfiktion wegen Zeitablauf eingetreten ist, wegen Willkür keinen Bestand haben und war die angefochtene Entscheidung aus diesem Grund zwingend zu beheben.

Die belangte Behörde hat nunmehr Italien in transparenter Weise von den vorgelegten Beweismitteln unter Anschluss ihrer Einschätzung derselben zu übermitteln und damit Italien in die Lage zu versetzen den Endigungstatbestand des Art 16 Abs 3 leg cit zu prüfen.Die belangte Behörde hat nunmehr Italien in transparenter Weise von den vorgelegten Beweismitteln unter Anschluss ihrer Einschätzung derselben zu übermitteln und damit Italien in die Lage zu versetzen den Endigungstatbestand des Artikel 16, Absatz 3, leg cit zu prüfen.

6. Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).6. Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Ein weiteres gewichtiges Argument für die Zurückverweisung liegt auch darin, dass der Gesetzgeber dem AsylGH hier sehr kurze Entscheidungsfristen aufgetragen hat. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 AsylG ist etwa binnen einer Woche zu entscheiden. Selbst im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte das Gericht gem. § 37 Abs 3 AsylG innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu entscheiden. Im Gegensatz dazu liegt die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall beim BAA aber bei 6 Monaten. Es ist somit augenscheinlich, dass die Ergänzung dieses Ermittlungsverfahrens vom AsylGH im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist durchgeführt werden könnte und es in erster Linie dem BAA obliegt den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.Ein weiteres gewichtiges Argument für die Zurückverweisung liegt auch darin, dass der Gesetzgeber dem AsylGH hier sehr kurze Entscheidungsfristen aufgetragen hat. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 37, AsylG ist etwa binnen einer Woche zu entscheiden. Selbst im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte das Gericht gem. Paragraph 37, Absatz 3, AsylG innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu entscheiden. Im Gegensatz dazu liegt die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall beim BAA aber bei 6 Monaten. Es ist somit augenscheinlich, dass die Ergänzung dieses Ermittlungsverfahrens vom AsylGH im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist durchgeführt werden könnte und es in erster Linie dem BAA obliegt den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.

III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Ausreise, Beweise, Fristen, Kassation, Willkür, Zustimmungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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