TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/24 E13 411648-2/2011

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Veröffentlicht am 24.11.2011
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Spruch

E13 411.648-2/2011-13E

E13 411.649-2/2011-4E

E13 411.651-2/2011-4E

E13 418.598-1/2011-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LLM., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 10 07.938-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LLM., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 10 07.938-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LLM., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 10 07.939-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LLM., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 10 07.939-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LLM., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 10 07.940-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LLM., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 10 07.940-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LLM., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 10 07.941-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LLM., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 10 07.941-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die BF 1 bis 3 (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF 1 bis BF 4 bezeichnet), ihren Angaben nach Staatsangehörige von Aserbaidschan stellten am 23.7.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.römisch eins. Die BF 1 bis 3 (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF 1 bis BF 4 bezeichnet), ihren Angaben nach Staatsangehörige von Aserbaidschan stellten am 23.7.2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Anlässlich der Erstbefragung am 23.7.2009, sowie bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 30.7.2009 und 10.11.2009 brachte BF1 zu seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er von 1997 bis 1998 in seiner Heimat beim Militär war, wo er zuletzt in A. stationiert war und schließlich desertiert sei. Im Jahr 2000 sei er festgenommen worden und bis 2002 inhaftiert gewesen. Nun werde er von der Polizei und dem Militär gesucht. Am 30.7.2009 konkretisierte der BF seine Ausführungen dahingehend, dass er, während er in A. stationiert gewesen sei, mitbekommen habe, dass seine Einheit Waffengeschäfte mit Armeniern machte (AS 41, zu Zl. E13 411.648-1/2010), weshalb es zwischen BF1 und dessen Kommandanten zu einer Auseinandersetzung kam, im Zuge derer der BF1 dem Kommandanten drohte diese Machenschaften an höherer Stelle anzuzeigen. Als der Streit eskalierte, schlug der BF1 den Kommandanten zu Boden und flüchtete. 1998 sei er nach Baku geflüchtet, wo er sich 20 Tage bei seinem Cousin - der ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe - versteckt hielt, ehe er eine Wohnung anmietete, damit er sich dort für die Dauer von etwa 7 bis 8 Monate verstecken konnte. Als der BF1 bemerkte, dass ihm die Polizei auf der Spur ist, habe er eine andere, in der Nähe der Wohnung seines Cousins befindliche Wohnung angemietet. Als eines Tages die Polizei zu seiner Wohnung kam, habe der BF1 seinen Cousin angerufen, welcher mit dem Auto kommen soll, um den BF1, welcher aus dem Fenster sprang, aufzunehmen und zu flüchten. Er sei zwar zu einem Freund geflüchtet, sei jedoch wenig später von der Polizei aufgegriffen und festgenommen worden (AS 43, zu Zl. E13 411.648-1/2010). Während der 27 Tage währenden Haft sei BF1 ständig geschlagen worden. Da der BF letztlich begonnen habe, sich selbst zu verletzen, sei er freigelassen worden.

Seine Frau hätte der BF1 während seines Aufenthaltes in der Ukraine standesamtlich geheiratet, weshalb er vom Konsulat in der Ukraine eine Vollmacht nach Baku geschickt habe.

Anlässlich der Erstbefragung am 23.7.2009 sowie bei niederschriftlichen Einvernahmen am 25.8.2009 und 10.11.2009 brachte die Gattin von BF1 (BF2) zu ihrem Fluchtgrund befragt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn (BF4) und sie wegen der gleichen Probleme ihres Mannes hier sind, da dieser von der Polizei gesucht werde. Die Schwiegermutter lebe ebenfalls bei ihr, da ihr Mann nicht mehr zurückkehren könne. Ihr Kind habe darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe (AS 21 zu Zl. E13 411.649-1/2010). Am 25.8.2009 führte BF2 konkretisierend aus, im Jänner oder Februar 2008 mit ihrer Schwiegermutter unter Verwendung ihres eigenen Reisedokumentes in die Ukraine geflogen zu sein und dort ihren Mann das erste Mal wieder gesehen zu haben. In einer in der Ukraine befindlichen Moschee hätte sie ihren Mann geheiratet. Anschließend sei ihre Schwiegermutter nach Aserbaidschan gefahren, um die Eintragung im Reisepass berichtigen zu lassen (AS 65 zu Zl. E13 411.649-1/2010). Sie persönlich habe keinerlei Probleme im Heimatland gehabt, sie sei eigenen Angaben zufolge dort, wo auch ihr Mann ist (AS 69 und 71 zu Zl. E13 411.649-1/2010).

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.1.2010, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.1.2010, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesasylamt nicht zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz und dem Absehen von der Verfügung der Ausweisung geeignet erachtet.

Gegen die abweislichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.03.2010, Zlen E13 411648-1/2010-4E, E13 411.649-2/2011 und E13 411.651-2/2011 wurde die Beschwerde gemäß § 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4, als unbegründet abgewiesen.Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.03.2010, Zlen E13 411648-1/2010-4E, E13 411.649-2/2011 und E13 411.651-2/2011 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4, als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX kam die Tochter XXXX (BF4) in XXXX zur Welt.Am römisch 40 kam die Tochter römisch 40 (BF4) in römisch 40 zur Welt.

In weiterer Folge reisten die BF in die Schweiz, wo sie ebenfalls einen Asylantrag stellten. Im Zuge des Dubliner Übereinkommens wurden die BF am 25.08.2010 nach Österreich rücküberstellt, wo sie am 28.08.2010 den zweiten Asylantrag (BF1-3) und BF4 den ersten Antrag auf internationalen Schutz einbrachten. Dazu wurden sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte BF1 im Wesentlichen vor, dass seine bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Ausreisekausalen Gründe noch immer bestehen würden. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hätten Militärorgane und Gendarmen seinen Onkel aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. Anschließend sei seine Wohnung durchsucht worden. Zwischenzeitlich habe er vom Gericht eine Zeugenladung (AS 141 ff) bekommen, welche bei seinem Onkel aufliege. Einen Deutschkurs habe er bisher nicht absolviert, er erlerne dies auf der Straße. Er halte sich die meiste Zeit in seinem Betreuungsquartier auf und denke über seine Zukunft nach.

BF2 verwies im Wesentlichen auf ihre bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Ausreisegründe, welche sich zwischenzeitlich nicht geändert hätten. Militärangehörige und Polizisten hätten ihr Haus durchsucht. Sie befürchte, dass sie und ihre Kinder aufgrund der Probleme ihres Gatten/Vaters (BF1) ebenfalls Probleme bekommen würden bzw. dass ihnen etwas angetan werden würde.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch angeführten Bescheiden des BAA vom 11.03.2011, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch angeführten Bescheiden des BAA vom 11.03.2011, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wird ausgeführt, dass der von den BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter § 3 AsylG festgestellt werden könne.Begründend wird ausgeführt, dass der von den BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG festgestellt werden könne.

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde aus, dass sich für die BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Aserbaidschan ergäbe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde aus, dass sich für die BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Aserbaidschan ergäbe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Spruchpunkt III. wurde seitens der Erstbehörde damit begründet, dass sich aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt, dass die Ausweisungen trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sind, zumal ein Eingriff in das Familienleben im Hinblick auf die Tatsache, dass keine intensive Beziehungsintensität der Familienmitglieder vorliegt und die Ausweisung wider sämtliche in Österreich befindlichen Familienmitglieder erlassen wurde, zu verneinen war und auch der Eingriff in das Privatleben angesichts des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich und mangels fortgeschrittener Integration dahingehend zu relativieren war.Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens der Erstbehörde damit begründet, dass sich aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt, dass die Ausweisungen trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sind, zumal ein Eingriff in das Familienleben im Hinblick auf die Tatsache, dass keine intensive Beziehungsintensität der Familienmitglieder vorliegt und die Ausweisung wider sämtliche in Österreich befindlichen Familienmitglieder erlassen wurde, zu verneinen war und auch der Eingriff in das Privatleben angesichts des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich und mangels fortgeschrittener Integration dahingehend zu relativieren war.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.03.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass den BF die Vorlage der Zeugenladung in Kopie nicht angelastet werden könne, weshalb er eine realistische Frist zur Vorlage der Original-Ladung beantrage. Sein Cousin sitze seit seiner Rückkehr von Österreich nach Aserbaidschan dort im Gefängnis. Dieser Umstand beweise seine vorgebrachte Verfolgungsgefahr. Seine Mutter gehe nur seinetwegen nach Aserbaidschan zurück, um weitere Beweise für seine Situation zu erlangen. Das Bundesasylamt habe auf jeden Fall die ihr gesetzlich auferlegte Ermittlungspflicht verletzt. Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass die Justiz korrupt sei und unter dem Einfluss der Exekutive und Regierungsgewalt stehe. Die Verhältnisse in Haft würden keineswegs den menschenrechtlichen Erfordernissen entsprechen.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011 wurde das Bundesasylamt gemäß § 66 (1) AVG beauftragt, von BF1 das Original der Gerichtsladung von BF1 einzufordern und anschließend eine Überprüfung des Originals auf Authentizität im Heimatland des Erstbeschwerdeführers durchzuführen. Desweiteren solle eine etwaige polizeiliche Suche oder Fahndung nach dem Erstbeschwerdeführer erhoben werden. Bei positivem Ausgang, solle auch der Grund, weswegen nach dem BF gesucht wird, erhoben werden. Nach Möglichkeit solle ein Polizeibericht beigeschafft werden. Die Erhebungs-/Überprüfungsergebnisse sind dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011 wurde das Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, (1) AVG beauftragt, von BF1 das Original der Gerichtsladung von BF1 einzufordern und anschließend eine Überprüfung des Originals auf Authentizität im Heimatland des Erstbeschwerdeführers durchzuführen. Desweiteren solle eine etwaige polizeiliche Suche oder Fahndung nach dem Erstbeschwerdeführer erhoben werden. Bei positivem Ausgang, solle auch der Grund, weswegen nach dem BF gesucht wird, erhoben werden. Nach Möglichkeit solle ein Polizeibericht beigeschafft werden. Die Erhebungs-/Überprüfungsergebnisse sind dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Mit Schreiben vom 12.05.2011 teilte das BAA unter Bezugnahme auf den Erhebungsauftrag des AGH mit, dass der Erstbeschwerdeführer bis dato der Aufforderung, die Originalladung nachzureichen, nicht nachgekommen sei. Es seien jedoch weitere Schriftstücke (eine anonyme Sachverhaltsdarstellung vom 04.05.2011, den Erstbeschwerdeführer betreffend, sowie eine in fremder Sprache gehaltene Bescheinigung) seitens des Erstbeschwerdeführers nachgereicht worden.

Mit Schreiben vom 31.05.2011 übermittelte das BAA die Kopie eines - den BF1 betreffenden - Lichtbildausweises, sowie ein in fremder Sprache gehaltenes Dokument (OZ ./7).

Mit Schreiben vom 09.06.2011 wurde das BAA seitens des AsylGH gemäß § 66 (1) AVG ergänzend zum bereits erteilten Erhebungsauftrag angehalten, eine Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Dokumente zu veranlassen und in Folge diese im Heimatland des Erstbeschwerdeführers auf deren Echtheit überprüfen zu lassen.Mit Schreiben vom 09.06.2011 wurde das BAA seitens des AsylGH gemäß Paragraph 66, (1) AVG ergänzend zum bereits erteilten Erhebungsauftrag angehalten, eine Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Dokumente zu veranlassen und in Folge diese im Heimatland des Erstbeschwerdeführers auf deren Echtheit überprüfen zu lassen.

In weiterer Folge wurde am 20.06.2011 seitens des BAA die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer mit einem 2009 ausgestellten Reisepass sein Heimatland verlassen habe. Er sei 1996 zum Militärdienst einberufen worden. Aufgrund der Gewaltanwendungen des kommandierenden Offiziers habe der Erstbeschwerdeführer das Militär unerlaubt verlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich von 1996 bis 2000 in der Ukraine versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei er von der Regierung gesucht worden. Nach seiner Rückkehr sei er 27 Tage von Polizisten angehalten worden. Am 20.07.2000 sei er zu zwei Jahre Haft verurteilt worden, welche er im Gefängnis in der Siedlung X verbüßt habe. Nach seiner Entlassung sei er immer wieder von der Polizei aufgesucht worden. Einmal habe die Polizei die Türe aufgebrochen. Nach Angaben der Nachbarn habe er mit der Polizei einen Konflikt. Gegenwärtig würden die Polizisten seine Familie noch immer belästigen. Der Erstbeschwerdeführer werde zwar nicht offiziell gesucht, aber inoffiziell sei er immer unter Kontrolle der Polizei, da er als potentieller Krimineller betrachtet wird. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Gerichtsladung könne tatsächlich als Vorladung verwendet werden.In weiterer Folge wurde am 20.06.2011 seitens des BAA die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer mit einem 2009 ausgestellten Reisepass sein Heimatland verlassen habe. Er sei 1996 zum Militärdienst einberufen worden. Aufgrund der Gewaltanwendungen des kommandierenden Offiziers habe der Erstbeschwerdeführer das Militär unerlaubt verlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich von 1996 bis 2000 in der Ukraine versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei er von der Regierung gesucht worden. Nach seiner Rückkehr sei er 27 Tage von Polizisten angehalten worden. Am 20.07.2000 sei er zu zwei Jahre Haft verurteilt worden, welche er im Gefängnis in der Siedlung römisch zehn verbüßt habe. Nach seiner Entlassung sei er immer wieder von der Polizei aufgesucht worden. Einmal habe die Polizei die Türe aufgebrochen. Nach Angaben der Nachbarn habe er mit der Polizei einen Konflikt. Gegenwärtig würden die Polizisten seine Familie noch immer belästigen. Der Erstbeschwerdeführer werde zwar nicht offiziell gesucht, aber inoffiziell sei er immer unter Kontrolle der Polizei, da er als potentieller Krimineller betrachtet wird. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Gerichtsladung könne tatsächlich als Vorladung verwendet werden.

Mit Schreiben vom 04.07.2011 übermittelt das BAA die Übersetzungen des Dokuments (OZ ./7 und des Lichtbildausweises, sowie einer Bescheinigung. Beim Lichtbildausweis handelt es sich um einen auf BF1 ausgestellten Militärausweis. Bei der Bescheinigung handelt es sich um eine negative Strafregisterauskunft. Beim Dokument (OZ ./7) handelt es sich um ein Urteil, aufgrund dessen der Erstbeschwerdeführer wegen Art. 240/a, Art. 241/b, Art. 93/3/3, Art. 93/4/2 des Strafgesetzbuches der Republik Aserbaidschan zu fünf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Mit Schreiben vom 04.07.2011 übermittelt das BAA die Übersetzungen des Dokuments (OZ ./7 und des Lichtbildausweises, sowie einer Bescheinigung. Beim Lichtbildausweis handelt es sich um einen auf BF1 ausgestellten Militärausweis. Bei der Bescheinigung handelt es sich um eine negative Strafregisterauskunft. Beim Dokument (OZ ./7) handelt es sich um ein Urteil, aufgrund dessen der Erstbeschwerdeführer wegen Artikel 240 /, a,, Artikel 241 /, b,, Artikel 93 /, 3 /, 3,, Artikel 93 /, 4 /, 2, des Strafgesetzbuches der Republik Aserbaidschan zu fünf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 19.09.2011 übermittelte das BAA eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, aus welcher hervor geht, dass die Strafregisterauskunft, das Urteil des Gerichts der Militärmarinekräfte, sowie der Militärausweis authentisch seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenbfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenbfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt, zumal sich das Militärgerichtsurteil und die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes in grundlegenden Fragen widerstreiten. Zunächst ist fest zu halten, dass der Vertrauensanwalt sowohl die gerichtliche Zeugenladung, als auch das Militärgerichtsurteil als authentisch festgestellt hat.

Das BAA wurde im Rahmen des Erhebungsauftrages vom 11.04.2011 mit verschiedenen Erhebungen beauftragt. So war unter anderem zu erheben, ob nach dem Erstbeschwerdeführer polizeilich gesucht bzw. gefahndet wird. In der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes vom 20.06.2011 hat dieser bestätigt, dass im Zeitraum von 1996 bis 2000 seitens der Regierung nach dem Erstbeschwerdeführer - während sich dieser in der Ukraine aufgehalten habe - gesucht wurde. Diese Behauptung steht in völligem Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil des Militärgerichtes. Aus diesem Urteil geht nämlich hervor, dass der Erstbeschwerdeführer von Oktober 1997 bis Oktober 1999 bis auf wenige Tage seinen Militärdienst abgeleistet hat, weswegen es geradezu absurd ist, dass die Regierung vier Jahre nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht haben soll und darüber hinaus sich auch der behauptete Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in der Ukraine als unwahr erweist. Im Übrigen ist an dieser Stelle auch zu bemängeln, dass der Vertrauensanwalt Erhebungen bezüglich einer aktuellen behördlichen Suche nach dem Erstbeschwerdeführer unterlassen hat, was aber im gegenständlichen Fall von eminenter Wichtigkeit gewesen wäre.

Sowohl aus dem Gerichtsurteil als auch aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser seinen Wehrdienst im Jahre 1997 und nicht wie vom Vertrauensanwalt erhoben im Jahr 1996 antrat. Dies wird auch durch das Ausstellungsdatum "17.10.1997" des Militärausweises bestätigt.

In Bezug auf den Militärdienst ist außerdem anzuführen, dass die allgemeine Wehrpflicht in Aserbaidschan 18 Monate beträgt. Aufgrund der Daten im Wehrdienstausweis war der Beginn des Wehrdienstes der 17.10.1997. Nach dem Militärgerichtsurteil hat sich der Erstbeschwerdeführer unter anderem vom 20.02.1999 bis 06.02.2000 - obwohl das rechnerische Ende des Wehrdienstes der April 1999 ist - dem Wehrdienst entzogen. Diese Diskrepanz ist aufklärungsbedürftig.

Aus der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer vom S. Distriktgericht zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde, die er angeblich auch verbüßt hat. Auch diese Behauptung steht in Widerspruch zum oa Urteil, nach dem der Erstbeschwerdeführer zu fünf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. "Die Durchführung des Beschlusses wird bis zum Ende des Strafbataillon - laut Militärgerichtsurteil wären das sechs Monate - aufgeschoben". Nach Ansicht des entscheidenden Richters ist daraus zu schließen, dass der Erstbeschwerdeführer zuerst die Strafe - laut Militärgerichtsurteil wären das sechs Monate - für die unerlaubte Abwesenheit vom Militärdienst zu verbüßen hat und erst anschließend die fünf Jahre unbedingte Freiheitsstrafe schlagend werden, was wiederum bedeuten würde, dass die Polizei - wie vom Vertrauensanwalt behauptet - den Erstbeschwerdeführer gar nicht aufsuchen hätte können, zumal dieser im Gefängnis aufhältig gewesen sein hätte müssen. Damit ist aber den vom Vertrauensanwalt angeführten zwei Jahren Freiheitsstrafe der Boden entzogen und bedarf der Aufklärung.

Des weiteren ist in der Anfragebeantwortung der Name "R." (siehe dazu Seite 2 letzter Absatz und Seite 3, erster Absatz) auffällig, zumal dieser Name im Verfahren zu keiner Zeit erwähnt wurde. Auch diese Abweichung bedarf einer Richtigstellung.

In der Beschwerdeschrift vom 21.03.2011 wird lapidar darauf hingewiesen, dass die Haftverhältnisse keineswegs den menschenrechtlichen Erfordernissen entsprechen würden. Der Erstbeschwerdeführer wird seitens des BAA dazu zu befragen sein, was er damit konkret vorbringen will und darauf aufbauend, entsprechende Erhebungen zu tätigen haben.

Resümierend ist auszuführen, dass die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes aufgrund der bereits oa widerstreitenden Ausführungen einer Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers nicht Stand zu halten vermag und deshalb zur Entscheidungsfindung nicht heran gezogen werden kann. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten Ausmaß nochmals nachzuholen. Insbesondere wird dabei zu klären sein, ob der Erstbeschwerdeführer die Freiheitsstrafe, zu der er vom Militärgericht verurteilt wurde, bereits verbüß hat oder nicht. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang zu klären, ob der Erstbeschwerdeführer wirklich zwei Jahre im Gefängnis war und bei Bejahung, aufgrund welcher Verurteilung. Besteht zwischen der bereits verbüßten Gefängnisstrafe und dem Militärgerichtsurteil ein Zusammenhang, oder handelt es sich dabei um ein eigenständiges Gerichtsverfahren. Sollte letztere Frage positiv beantwortet werden, wären hiezu die nötigen - falls vorhanden - Unterlagen beizubringen und dem erkennenden Gericht vor zu legen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das BAA bereits in der Vergangenheit vom AsylGH aufgefordert wurde, eine aktuelle behördliche Fahndung oder Suche nach dem Erstbeschwerdeführer zu erheben und bei positiver Beantwortung, diesbezügliche Dokumente beizubringen, was das BAA bzw. der Vertrauensanwalt aber zur Gänze unterlassen hat. Der Vertrauensanwalt hat nicht nur eine dem Militärgerichtsurteil widerstreitende Behauptung aufgestellt, sondern hat sich diese Behauptung auf die Vergangenheit bezogen, anstatt auf die Gegenwart, weshalb noch einmal darauf hingewiesen wird, dass nicht nur die unwahren Behauptungen bezüglich der Vergangenheit der Aufklärung bedürfen, sondern dass auch gegenwartsbezogene Recherchen unumgänglich sind.

Das BAA wird den Vertrauensanwalt auch darauf hinzuweisen haben, dass der erforderliche Sachverhalt nicht nur durch Befragung von den Erstbeschwerdeführer nahe stehenden Personen erhoben wird, sondern in die Erhebungen - unter Wahrung der Anonymität der Beschwerdeführer - auch offizielle Stellen einzubeziehen sind. Insbesondere ist das Militärgerichtsurteil einer Prüfung auf ihre Echtheit zu unterziehen und werden sodann darauf aufbauend die Erhebungen im oa Umfang zu tätigen sein.

Wie bereits oben angeführt, hat der Vertrauensanwalt der seitens des Erstbeschwerdeführers ins Verfahren eingebrachten gerichtlichen Zeugenladung Authentizität bescheinigt. Diesfalls wird unter Wahrung der Anonymität zu erheben sein, zu welchem Sachverhalt die Mutter des Erstbeschwerdeführers - welche der Zeugenladung Folge geleistet hat - und der Erstbeschwerdeführer vom Gericht befragt werden hätte sollen.

Die einander widersprechenden Feststellungen - Anfragebeantwortung versus Militärgerichtsurteil - führen in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung des BF, bzw. eine Konfrontation des BF mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.

Zu guter Letzt ist das BAA nochmals darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des Parteiengehörs dem Erstbeschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen gehabt hätte, was sie aber bis dato unterlassen hat.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es den BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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