Norm
AVG §63 Abs5Spruch
B7 308.706-1/2010/19E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Staatenlos, vom 28.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 07 10.504-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Staatenlos, vom 28.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 07 10.504-EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der staatenlose Berufungswerber (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) reiste am 22.08.2005 illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 24.08.2005 in Österreich einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2006, Zl. 05 13.355-BAT, wurde dieser Asylantrag vom 24.08.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lettland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Lettland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2006, Zl. 05 13.355-BAT, wurde dieser Asylantrag vom 24.08.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lettland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Lettland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.05.2007, Zl. 308.706-C1/6E-XV/54/07, in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.
Am 12.11.2007 stellte der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In den daraufhin am 12.11.2007, am 21.11.2007 und am 28.11.2007 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer als Grund für seine neuerliche Antragstellung an, eigentlich gar nicht geplant zu haben, abermals um internationalen Schutz anzusuchen, da aber die Polizei den Standpunkt vertreten habe, dass er sich in Österreich illegal aufhalte, habe er diesen Antrag eingebracht, damit seine Situation hier geklärt werde und er nicht nach Lettland abgeschoben werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 07 10.504-EAST Ost, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Lettland ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 07 10.504-EAST Ost, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Lettland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden Übernahmebestätigung durch persönliche Übernahme am 11.12.2007 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2007, zur Post gegeben am 28.12.2007, Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008, Zl. 308.706-2/2E-XV/54/08, wurde die Berufung vom 28.12.2007 gegen den in der Asylangelegenheit des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 07 10.504-EAST-Ost, mit dem der Antrag auf internationaler Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Lettland ausgewiesen worden waren, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008, Zl. 308.706-2/2E-XV/54/08, wurde die Berufung vom 28.12.2007 gegen den in der Asylangelegenheit des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 07 10.504-EAST-Ost, mit dem der Antrag auf internationaler Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Lettland ausgewiesen worden waren, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 11.12.2007 durch persönliche Übergabe gemäß § 24 ZustellG rechtswirksam zugestellt worden. Erst am 28.12.2007 (also nach Ablauf der Berufungsfrist) habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, weshalb sich das Rechtsmittel als verspätet erweise.Begründend wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 11.12.2007 durch persönliche Übergabe gemäß Paragraph 24, ZustellG rechtswirksam zugestellt worden. Erst am 28.12.2007 (also nach Ablauf der Berufungsfrist) habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, weshalb sich das Rechtsmittel als verspätet erweise.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2010, Zl. 2008/19/0631-6, wurde dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe die Berufung ohne vorherige Gewährung von Parteiengehör zurückgewiesen. Wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, so hätte er vorbringen können, dass er sich im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides in Schubhaft und bereits über zwei Wochen im Hungerstreik befunden habe. Sein dadurch bedingter schlechter Gesundheitszustand habe - wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorbrachte - dazu geführt, dass ihm sowohl zum Zeitpunkt der Übergabe des Bescheides als auch in der Folgezeit der Inhalt und die Tragweite des zugestellten Bescheides nicht erkennbar gewesen seien. Deshalb sei die Berufungsfrist mit der Übergabe des Bescheides nicht ausgelöst worden. Mit diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dem die Relevanz für das Verfahrensergebnis nicht von vornherein abzusprechen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge sei er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Träfe diese Behauptung zu, so wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung handlungsunfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen. In diesem Zustand wäre eine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer daher nicht erfolgt. Ausgehend davon wäre vom Unabhängigen Bundesasylsenat zu prüfen gewesen, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Zustellmangel tatsächlich vorlag.
An diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Asylgerichtshof gebunden. Im nunmehr beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren - die Berufung wird in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008] idF BG BGBl. I Nr. 153/2009) - wurde auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes seitens der XXXX, am 05.07.2011 mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer am 12.11.2007 die Schubhaft verhängt worden sei. Er sei in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht worden. Von dort sei er am 13.12.2007 zum Flughafen überstellt worden und hätte am 17.12.2007 das Bundesgebiet auf dem Luftweg verlassen sollen. Am 03.12.2007 sei der Beschwerdeführer - wie sich aus dem Fremdenakt ergebe - in Hungerstreik getreten. Der Abflugtermin am 17.12.2007 sei schließlich storniert worden, der Beschwerdeführer sei nicht ausgereist.An diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Asylgerichtshof gebunden. Im nunmehr beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren - die Berufung wird in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008] in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) - wurde auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes seitens der römisch 40 , am 05.07.2011 mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer am 12.11.2007 die Schubhaft verhängt worden sei. Er sei in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht worden. Von dort sei er am 13.12.2007 zum Flughafen überstellt worden und hätte am 17.12.2007 das Bundesgebiet auf dem Luftweg verlassen sollen. Am 03.12.2007 sei der Beschwerdeführer - wie sich aus dem Fremdenakt ergebe - in Hungerstreik getreten. Der Abflugtermin am 17.12.2007 sei schließlich storniert worden, der Beschwerdeführer sei nicht ausgereist.
Mit Parteiengehörsschreiben vom 15.07.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.07.2011, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Asylgerichtshof Belege vorzulegen, welche geeignet sind, das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung am 11.12.2007 handlungsunfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen zu sein, zu stützen. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bezogen auf den Zeitraum von Anfang Dezember 2007 bis Ende Dezember 2007 Dokumente vorzulegen, welche belegen, dass - und wie lange - der Beschwerdeführer im damaligen Zeitraum in Schubhaft aufhältig war, sowie Dokumente, wie ärztliche Bestätigungen, ärztliche Befundberichte etc. beizubringen, welche geeignet sind, den damaligen, vom Beschwerdeführer behaupteter Weise schlechten Gesundheitszustand zu belegen, welcher dazu geführt habe, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des mit 10.12.2007 datierten Bescheides des Bundesasylamtes am 11.12.2007 handlungsunfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollte innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezügliche Stellungnahme erfolgen, die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde.
Bereits mit E-Mail vom 01.08.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine in russischer Sprache verfasste Stellungnahme, welche vom Beschwerdeführer selbst einer Übersetzung durch ein Übersetzungsprogramm zugeführt worden war. Dem Inhalt dieser Eingabe ist jedoch kein relevanter Bezug zu der Frage, ob der Beschwerdeführer am 11.12.2007 prozessfähig gewesen ist, zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 04.08.2011 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er ausführt, am 12.11.2007 habe die XXXX die Schubhaft angeordnet, ab diesem Datum sei der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten worden. Nachdem er dort mehr als zwei Wochen angehalten worden sei, sei er in Hungerstreik getreten. Ein genaues Datum, wann er den Hungerstreik begonnen habe, könne er leider nicht nennen, da er sich nicht daran erinnere, es sei jedenfalls Anfang Dezember 2007 gewesen. Ebenfalls Anfang 2007 habe er eine von ihm auf Russisch verfasste Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und Aufrechterhaltung der Anhaltung eingebracht. Anschließend sei er in Hungerstreik getreten. Durch den Hungerstreik sei der Beschwerdeführer zunehmend physisch und psychisch beeinträchtigt gewesen. Er sei etwa Mitte Dezember 2007 aus der Schubhaft in das Landesklinikum XXXX gebracht worden, da er an starken Schmerzen in der Herzgegend gelitten habe. Im Krankenhaus habe er einen Schwächeanfall erlitten und habe einige Infusionen erhalten. Soweit er sich erinnern könne, sei er einige Stunden im Krankenhaus behandelt worden, aber nicht stationär aufgenommen worden. Er sei völlig verzweifelt gewesen und aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der ihm in Schubhaft zugestellten Entscheidung des Bundesasylamtes zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten.Mit Schreiben vom 04.08.2011 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er ausführt, am 12.11.2007 habe die römisch 40 die Schubhaft angeordnet, ab diesem Datum sei der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten worden. Nachdem er dort mehr als zwei Wochen angehalten worden sei, sei er in Hungerstreik getreten. Ein genaues Datum, wann er den Hungerstreik begonnen habe, könne er leider nicht nennen, da er sich nicht daran erinnere, es sei jedenfalls Anfang Dezember 2007 gewesen. Ebenfalls Anfang 2007 habe er eine von ihm auf Russisch verfasste Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und Aufrechterhaltung der Anhaltung eingebracht. Anschließend sei er in Hungerstreik getreten. Durch den Hungerstreik sei der Beschwerdeführer zunehmend physisch und psychisch beeinträchtigt gewesen. Er sei etwa Mitte Dezember 2007 aus der Schubhaft in das Landesklinikum römisch 40 gebracht worden, da er an starken Schmerzen in der Herzgegend gelitten habe. Im Krankenhaus habe er einen Schwächeanfall erlitten und habe einige Infusionen erhalten. Soweit er sich erinnern könne, sei er einige Stunden im Krankenhaus behandelt worden, aber nicht stationär aufgenommen worden. Er sei völlig verzweifelt gewesen und aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der ihm in Schubhaft zugestellten Entscheidung des Bundesasylamtes zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten.
Am 18.12.2007, einen Dienstag, sei der Beschwerdeführer aufgrund des Hungerstreiks als haftunfähig aus der Schubhaft entlassen worden. Er sei damals sehr geschwächt und orientierungslos gewesen. Er habe danach so rasch wie möglich versucht, einen Kontakt zu einer Beratungsstelle herzustellen, um eine Rechtsberatung über seine Situation zu erhalten. Die Öffnungszeiten seien allerdings aufgrund der Weihnachtsfeiertage stark eingeschränkt gewesen und er habe am 27.12.2007 den ersten Beratungstermin, den er erhalten habe können - eine Beratungsstelle des XXXX - aufgesucht. Dort habe er eine Rechtsmittelbelehrung erhalten und habe seine Berufung am 28.12.2007 zur Post gegeben. Er sei zudem in dieser Zeit obdachlos und gesundheitlich noch immer von seinem Hungerstreik stark geschwächt gewesen. Ärztliche Befundberichte bzw. Bestätigungen könne er über seinen damaligen Zustand nicht vorlegen; solche seien ihm niemals ausgestellt worden.Am 18.12.2007, einen Dienstag, sei der Beschwerdeführer aufgrund des Hungerstreiks als haftunfähig aus der Schubhaft entlassen worden. Er sei damals sehr geschwächt und orientierungslos gewesen. Er habe danach so rasch wie möglich versucht, einen Kontakt zu einer Beratungsstelle herzustellen, um eine Rechtsberatung über seine Situation zu erhalten. Die Öffnungszeiten seien allerdings aufgrund der Weihnachtsfeiertage stark eingeschränkt gewesen und er habe am 27.12.2007 den ersten Beratungstermin, den er erhalten habe können - eine Beratungsstelle des römisch 40 - aufgesucht. Dort habe er eine Rechtsmittelbelehrung erhalten und habe seine Berufung am 28.12.2007 zur Post gegeben. Er sei zudem in dieser Zeit obdachlos und gesundheitlich noch immer von seinem Hungerstreik stark geschwächt gewesen. Ärztliche Befundberichte bzw. Bestätigungen könne er über seinen damaligen Zustand nicht vorlegen; solche seien ihm niemals ausgestellt worden.
Mit Telefax vom 23.08.2011 übermittelte die XXXX eine "Sachverhaltsdarstellung", aus welcher sich ergibt, dass am 16.12.2007 mit dem Beschwerdeführer vom Abschiebebeamten ein Gespräch über die bevorstehende Abschiebung auf dem Luftweg nach Riga/Lettland geführt wurde. Im Rahmen dieses Gespräches habe der Beschwerdeführer mehrmals angegeben, sich selbst zu beschädigen, um nicht zurückfliegen zu müssen. Beim Gespräch sei er sehr nervös gewesen und habe trotz genauer Erklärung der Vorgangsweise der Abschiebung nicht von seiner Aussage abgebracht werden können. Am 16.12.2007 um 10.45 Uhr sei der Beschwerdeführer von der zuständigen Amtsärztin auf Flugtauglichkeit untersucht worden. Die Flugtauglichkeit sei trotz Hungerstreiks gegeben gewesen. Da der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen geklagt habe, sei ihm nach Rücksprache mit der Amtsärztin ein Parkemed verabreicht worden. Um 13.00 Uhr sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer sein Gepäck für den Flug vorbereitet worden. Gegen 15.00 Uhr habe der Beschwerdeführer noch Besuch eines Bekannten empfangen. Da aufgrund der Andeutung des Vormittags eine Selbstgefährdung trotz des ruhigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht auszuschließen gewesen sei, sei der Beschwerdeführer in einen besonders gesicherten Haftraum gebracht worden. Die Überwachung sei mittels Video und Kontaktaufnahmen erfolgt, Wasser sei ihm in den Haftraum gegeben worden.Mit Telefax vom 23.08.2011 übermittelte die römisch 40 eine "Sachverhaltsdarstellung", aus welcher sich ergibt, dass am 16.12.2007 mit dem Beschwerdeführer vom Abschiebebeamten ein Gespräch über die bevorstehende Abschiebung auf dem Luftweg nach Riga/Lettland geführt wurde. Im Rahmen dieses Gespräches habe der Beschwerdeführer mehrmals angegeben, sich selbst zu beschädigen, um nicht zurückfliegen zu müssen. Beim Gespräch sei er sehr nervös gewesen und habe trotz genauer Erklärung der Vorgangsweise der Abschiebung nicht von seiner Aussage abgebracht werden können. Am 16.12.2007 um 10.45 Uhr sei der Beschwerdeführer von der zuständigen Amtsärztin auf Flugtauglichkeit untersucht worden. Die Flugtauglichkeit sei trotz Hungerstreiks gegeben gewesen. Da der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen geklagt habe, sei ihm nach Rücksprache mit der Amtsärztin ein Parkemed verabreicht worden. Um 13.00 Uhr sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer sein Gepäck für den Flug vorbereitet worden. Gegen 15.00 Uhr habe der Beschwerdeführer noch Besuch eines Bekannten empfangen. Da aufgrund der Andeutung des Vormittags eine Selbstgefährdung trotz des ruhigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht auszuschließen gewesen sei, sei der Beschwerdeführer in einen besonders gesicherten Haftraum gebracht worden. Die Überwachung sei mittels Video und Kontaktaufnahmen erfolgt, Wasser sei ihm in den Haftraum gegeben worden.
Dieser "Sachverhaltsdarstellung" ist auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.08.2011 erwähnte Schubhaftbeschwerde in Kopie beigelegt.
Mit E-Mail des Asylgerichtshofes vom 24.08.2011 wurde das Polizeianhaltezentrum XXXX um Übermittlung der dort aufliegenden Unterlagen betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers während der Schubhaft vom 12.11.2007 bis 17.12.2007, dies unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angegeben habe, durch seinen Zustand während der Schubhaft nicht in der Lage gewesen zu sein, die ganze Tragweite des Bescheides des Bundesasylamtes, welcher ihm am 11.12.2007 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde, wahrzunehmen.Mit E-Mail des Asylgerichtshofes vom 24.08.2011 wurde das Polizeianhaltezentrum römisch 40 um Übermittlung der dort aufliegenden Unterlagen betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers während der Schubhaft vom 12.11.2007 bis 17.12.2007, dies unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angegeben habe, durch seinen Zustand während der Schubhaft nicht in der Lage gewesen zu sein, die ganze Tragweite des Bescheides des Bundesasylamtes, welcher ihm am 11.12.2007 durch persönliche Übergabe zugestellt wurde, wahrzunehmen.
Mit im Wege des Polizeianhaltezentrums XXXX übermittelten Schreiben einer näher genannten Polizeiärztin vom 26.08.2011 wurde bezüglich des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.11.2007 bis 17.12.2007 im polizeilichen Anhaltezentrum XXXX in Schubhaft befindlich gewesen sei. Laut Haftbericht seien in diesem Zeitraum keine psychischen Auffälligkeiten dokumentiert. Wegen unklarer Thoraxschmerzen sei der Häftling am 26.11.2011 im Krankenhaus XXXX vorgestellt worden, eine kardiale Ursache habe ausgeschlossen werden können. Auf Grund erhöhter Entzündungsparameter im Blut sei eine antibiotische Therapie für eine Woche erfolgt. In der Zeit vom 03.12. bis 17.12. habe sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik befunden, auch hier habe sich ein unauffälliger, komplikationsloser Verlauf gezeigt. Am 16.12.2007 sei im Rahmen einer klinischen Untersuchung Flugtauglichkeit bestätigt worden. Zusammenfassend wird ausgeführt, laut den der Polizeiärztin vorliegenden Unterlagen habe sich während der Schubhaft in PAZ XXXX kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung ergeben.Mit im Wege des Polizeianhaltezentrums römisch 40 übermittelten Schreiben einer näher genannten Polizeiärztin vom 26.08.2011 wurde bezüglich des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.11.2007 bis 17.12.2007 im polizeilichen Anhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft befindlich gewesen sei. Laut Haftbericht seien in diesem Zeitraum keine psychischen Auffälligkeiten dokumentiert. Wegen unklarer Thoraxschmerzen sei der Häftling am 26.11.2011 im Krankenhaus römisch 40 vorgestellt worden, eine kardiale Ursache habe ausgeschlossen werden können. Auf Grund erhöhter Entzündungsparameter im Blut sei eine antibiotische Therapie für eine Woche erfolgt. In der Zeit vom 03.12. bis 17.12. habe sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik befunden, auch hier habe sich ein unauffälliger, komplikationsloser Verlauf gezeigt. Am 16.12.2007 sei im Rahmen einer klinischen Untersuchung Flugtauglichkeit bestätigt worden. Zusammenfassend wird ausgeführt, laut den der Polizeiärztin vorliegenden Unterlagen habe sich während der Schubhaft in PAZ römisch 40 kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung ergeben.
Diese Stellungnahme der näher genannten Polizeiärztin vom 26.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.09.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.09.2011, in Kopie übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Begleitschreiben des Asylgerichtshofes davon in Kenntnis gesetzt, dass aus dieser Stellungnahme der Amtsärztin nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht das Vorliegen von Prozessunfähigkeit im Zeitpunkt der am 11.12.2007 erfolgten Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 07 10.504-EAST Ost, und im Folgezeitraum abzuleiten ist. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dieser Stellungnahme der Polizeiärztin der Bundespolizeidirektion XXXX eine Stellungnahme abzugeben.Diese Stellungnahme der näher genannten Polizeiärztin vom 26.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.09.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.09.2011, in Kopie übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Begleitschreiben des Asylgerichtshofes davon in Kenntnis gesetzt, dass aus dieser Stellungnahme der Amtsärztin nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht das Vorliegen von Prozessunfähigkeit im Zeitpunkt der am 11.12.2007 erfolgten Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 07 10.504-EAST Ost, und im Folgezeitraum abzuleiten ist. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dieser Stellungnahme der Polizeiärztin der Bundespolizeidirektion römisch 40 eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 11.10.2011 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahme ab, in welcher ausgeführt wird, die vorgehaltene Stellungnahme der näher genannten Amtsärztin gebe korrekt wieder, dass sich der Beschwerdeführer von 03.12.2007 bis zum 17.12.2007 in Hungerstreik befunden habe. Was dieser Stellungnahme aber nicht zu entnehmen sei, sei der Umstand, dass am 11.12.2007 - nach Aushändigung des Bescheides des Bundesasylamtes - eine so drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, dass ein Arzt hinzugezogen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits körperlich und psychisch sehr schwach gewesen und habe nur verstanden, dass es um seine Abschiebung gehe. Er habe weder erkennen können, welche verfahrensrechtliche Tragweite diese Entscheidung gehabt habe, noch welche Schritte er habe setzen müssen, um der Entscheidung entgegen zu treten. Vielmehr habe sein Körper darauf mit einem Zusammenbruch reagiert. Wenn die Amtsärztin den Verlauf des Hungerstreiks als unauffällig und komplikationslos beschreibe, so möge dies gemessen am Verlauf eines durchschnittlichen Hungerstreiks richtig sein, was jedoch noch lange nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kognitiv noch in der Lage gewesen sei, die verfahrensrechtliche Tragweite der Entscheidung zu erfassen. Auch eine allfällige Flugtauglichkeit vermöge daran nichts zu ändern. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2007 - sohin wenige Tage später - wegen Haftunfähigkeit entlassen worden sei. Wenn man davon ausgehen möge, dass die Flugtauglichkeit und konsequenter Weise auch die Haftfähigkeit Indizien für die Prozessfähigkeit darstellen würden, so müsse man doch zu dem Schluss gelangen, dass in diesem Punkt eine widersprüchliche Indizienlage gegeben sei, die eine psychologische Expertise verlange. Zum Zeitpunkt der Übergabe des erstinstanzlichen Bescheides habe sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des Hungerstreiks in einem psychischen Zustand befunden, der es ihm nicht mehr möglich gemacht habe, die verfahrensrechtliche Tragweite der Vorgänge zu erfassen und dementsprechend zu behandeln. Beantragt in diesem Zusammenhang eine Parteieneinvernahme, ein einzuholendes psychologisches Sachverständigengutachten, eine Zeugeneinvernahme der auszuforschenden, am 11.12.2007 im PAZ XXXX diensthabenden Beamten sowie eine Zeugeneinvernahme des auszuforschenden, am 11.12.2007 diensthabenden Amtsarztes.Mit Schreiben vom 11.10.2011 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahme ab, in welcher ausgeführt wird, die vorgehaltene Stellungnahme der näher genannten Amtsärztin gebe korrekt wieder, dass sich der Beschwerdeführer von 03.12.2007 bis zum 17.12.2007 in Hungerstreik befunden habe. Was dieser Stellungnahme aber nicht zu entnehmen sei, sei der Umstand, dass am 11.12.2007 - nach Aushändigung des Bescheides des Bundesasylamtes - eine so drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, dass ein Arzt hinzugezogen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits körperlich und psychisch sehr schwach gewesen und habe nur verstanden, dass es um seine Abschiebung gehe. Er habe weder erkennen können, welche verfahrensrechtliche Tragweite diese Entscheidung gehabt habe, noch welche Schritte er habe setzen müssen, um der Entscheidung entgegen zu treten. Vielmehr habe sein Körper darauf mit einem Zusammenbruch reagiert. Wenn die Amtsärztin den Verlauf des Hungerstreiks als unauffällig und komplikationslos beschreibe, so möge dies gemessen am Verlauf eines durchschnittlichen Hungerstreiks richtig sein, was jedoch noch lange nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kognitiv noch in der Lage gewesen sei, die verfahrensrechtliche Tragweite der Entscheidung zu erfassen. Auch eine allfällige Flugtauglichkeit vermöge daran nichts zu ändern. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2007 - sohin wenige Tage später - wegen Haftunfähigkeit entlassen worden sei. Wenn man davon ausgehen möge, dass die Flugtauglichkeit und konsequenter Weise auch die Haftfähigkeit Indizien für die Prozessfähigkeit darstellen würden, so müsse man doch zu dem Schluss gelangen, dass in diesem Punkt eine widersprüchliche Indizienlage gegeben sei, die eine psychologische Expertise verlange. Zum Zeitpunkt der Übergabe des erstinstanzlichen Bescheides habe sich der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des Hungerstreiks in einem psychischen Zustand befunden, der es ihm nicht mehr möglich gemacht habe, die verfahrensrechtliche Tragweite der Vorgänge zu erfassen und dementsprechend zu behandeln. Beantragt in diesem Zusammenhang eine Parteieneinvernahme, ein einzuholendes psychologisches Sachverständigengutachten, eine Zeugeneinvernahme der auszuforschenden, am 11.12.2007 im PAZ römisch 40 diensthabenden Beamten sowie eine Zeugeneinvernahme des auszuforschenden, am 11.12.2007 diensthabenden Amtsarztes.
Unterlagen, welche geeignet wären, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 11.12.2007 prozessunfähig gewesen, zu belegen, wurden auch dieser Stellungnahme nicht beigelegt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass die am 01.01.2010 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005, nach welcher eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Ausweisung binnen einer Woche einzubringen ist, entsprechend der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren - und somit auf den gegenständlichen Fall; die Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2010 entfaltet ex-tunk-Wirkung - nicht anzuwenden ist.Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass die am 01.01.2010 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005, nach welcher eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Ausweisung binnen einer Woche einzubringen ist, entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren - und somit auf den gegenständlichen Fall; die Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2008 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2010 entfaltet ex-tunk-Wirkung - nicht anzuwenden ist.
Da im gegenständlichen Fall eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung vorliegt, hat der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung vorliegt, hat der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer hat trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeiten und eingeräumter Gelegenheit, sein Vorbringen, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des mit 10.12.2007 datierten Bescheides des Bundesasylamtes durch persönliche Übernahme am 11.12.2007 nicht handlungsfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen, daher sei eine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an ihn nicht erfolgt, durch keinerlei Belege untermauert. Auch hat er nicht vorgebracht, dass er irgendwelche Schritte oder Bemühungen unternommen hätte, solche Unterlagen wie allfällige ärztliche Befunde - etwa durch den Versuch, solche Unterlagen durch Nachfrage im PAZ XXXX oder andere geeignete Schritte - durch Eigeninitiative zu erlangen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Ergebnis lediglich auf die Behauptung, er sei zum Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes am 11.12.2007 nicht handlungsfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen und zog sich auf das Vorbringen, medizinische Unterlagen habe er damals nicht erhalten, zurück.Der Beschwerdeführer hat trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeiten und eingeräumter Gelegenheit, sein Vorbringen, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des mit 10.12.2007 datierten Bescheides des Bundesasylamtes durch persönliche Übernahme am 11.12.2007 nicht handlungsfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen, daher sei eine wirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an ihn nicht erfolgt, durch keinerlei Belege untermauert. Auch hat er nicht vorgebracht, dass er irgendwelche Schritte oder Bemühungen unternommen hätte, solche Unterlagen wie allfällige ärztliche Befunde - etwa durch den Versuch, solche Unterlagen durch Nachfrage im PAZ römisch 40 oder andere geeignete Schritte - durch Eigeninitiative zu erlangen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Ergebnis lediglich auf die Behauptung, er sei zum Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes am 11.12.2007 nicht handlungsfähig und damit auch nicht prozessfähig gewesen und zog sich auf das Vorbringen, medizinische Unterlagen habe er damals nicht erhalten, zurück.
Hingegen ergibt sich aus der Stellungnahme der Polizeiärztin des Polizeilichen Anhaltezentrums XXXX vom 26.08.2011, dass im Zeitraum des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Schubhaft keine psychischen Auffälligkeiten dokumentiert sind und sich aus den der Polizeiärztin vorliegenden Unterlagen kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ergeben hat. Der Hungerstreik, in welchem sich der Beschwerdeführer vom 03.12. bis 17.12. befunden habe, habe einen unauffälligen, komplikationslosen Verlauf gezeigt; im Rahmen einer klinischen Untersuchung am 16.12.2007 - sohin fünf Tage nach Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes durch den Beschwerdeführer - sei sogar die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers bestätigt worden.Hingegen ergibt sich aus der Stellungnahme der Polizeiärztin des Polizeilichen Anhaltezentrums römisch 40 vom 26.08.2011, dass im Zeitraum des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Schubhaft keine psychischen Auffälligkeiten dokumentiert sind und sich aus den der Polizeiärztin vorliegenden Unterlagen kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ergeben hat. Der Hungerstreik, in welchem sich der Beschwerdeführer vom 03.12. bis 17.12. befunden habe, habe einen unauffälligen, komplikationslosen Verlauf gezeigt; im Rahmen einer klinischen Untersuchung am 16.12.2007 - sohin fünf Tage nach Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes durch den Beschwerdeführer - sei sogar die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers bestätigt worden.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 22.09.2011 mitgeteilt, dass auf Grundlage dieser polizeiärztlichen Stellungnahme nicht das Vorliegen von Prozessunfähigkeit am 11.12.2007 abgeleitet werden kann. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 11.10.2011 nicht substantiiert entgegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, am 11.12.2007 - nach Aushändigung des Bescheides des Bundesasylamtes - sei eine so drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten, dass ein Arzt hinzugezogen werden musste, findet in der polizeiärztlichen Stellungnahme keine Bestätigung und wird auch vom Beschwerdeführer selbst in keiner Weise belegt. Der - vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert bestrittene - Umstand der Flugtauglichkeit am 16.12.2007, welcher im Rahmen einer klinischen Untersuchung festgestellt worden war, legt vielmehr im Gegenteil nahe, dass der Beschwerdeführer, wenn er am 16.12.2007 flugtauglich war, fünf Tage zuvor im Verlaufe des Hungerstreiks jedenfalls in keinem schlechteren Zustand gewesen ist. Auch trat der Beschwerdeführer den polizeiärztlichen Ausführungen vom 26.08.2011, wonach sich laut den der Polizeiärztin vorliegenden Unterlagen während der Schubhaft kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben habe, der Hungerstreik habe einen unauffälligen, komplikationslosen Verlauf gezeigt, nicht ausreichend substantiiert entgegen.
Das lediglich behauptete und trotz ausdrücklich eingeräumter Möglichkeit nicht belegte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes am 11.12.2007 in einem dermaßen außergewöhnlich schlechten Zustand gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, welche Bedeutung dieser Akt der Übernahme des Bescheides gehabt habe, sohin die Behauptung, dass er zu diesem Zeitpunkt prozessunfähig gewesen sei, ist daher im Ergebnis nicht geeignet, die vom Asylgerichtshof eingeholte und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelte polizeiärztliche Stellungnahme vom 26.08.2011 - aber auch die oben wiedergegebene "Sachverhaltsdarstellung" der XXXX vom 23.08.2011 - zu widerlegen, aus welchen sich jedenfalls in keiner Weise ein dermaßen schlechter gesundheitlicher Zustand am 16.12.2007 ableiten lässt, welcher den Rückschluss zulassen würde, dass der Beschwerdeführer bereits am 11.12.2007 nicht handlungsfähig gewesen wäre.Das lediglich behauptete und trotz ausdrücklich eingeräumter Möglichkeit nicht belegte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt der Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes am 11.12.2007 in einem dermaßen außergewöhnlich schlechten Zustand gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, welche Bedeutung dieser Akt der Übernahme des Bescheides gehabt habe, sohin die Behauptung, dass er zu diesem Zeitpunkt prozessunfähig gewesen sei, ist daher im Ergebnis nicht geeignet, die vom Asylgerichtshof eingeholte und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelte polizeiärztliche Stellungnahme vom 26.08.2011 - aber auch die oben wiedergegebene "Sachverhaltsdarstellung" der römisch 40 vom 23.08.2011 - zu widerlegen, aus welchen sich jedenfalls in keiner Weise ein dermaßen schlechter gesundheitlicher Zustand am 16.12.2007 ableiten lässt, welcher den Rückschluss zulassen würde, dass der Beschwerdeführer bereits am 11.12.2007 nicht handlungsfähig gewesen wäre.
Da der Sachverhalt in Anbetracht obiger Ausführungen als ausreichend ermittelt anzusehen ist, erweist sich die Durchführung der in der Stellungnahme vom 11.10.2011 beantragten Zeugeneinvernahmen und die Einholung des beantragten psychologischen Gutachtens wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache als nicht erforderlich. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Einholung eines psychologischen Gutachtens im Jahr 2011 über die Frage, ob der Beschwerdeführer konkret am 11.12.2007 bei der Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes prozessfähig war, kein taugliches Beweismittel darstellt.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen darzutun, dass er tatsächlich am 11.12.2007 nicht handlungsfähig und damit nicht prozessfähig war, weshalb das Vorliegen eines Zustellmangels, welcher - wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem behebenden Erkenntnis vom 02.09.2010 ausgeführt wurde - die Zustellung an den Beschwerdeführer rechtsunwirksam machen würde, nicht erkannt werden kann.
Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung des mit 10.12.2007 datierten Bescheides des Bundesesasylamtes durch persönliche Übernahme am 11.12.2007 endete daher die Frist zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde entsprechend der Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG (unter Berücksichtigung der Feiertage am 25. und 26.12.2007) mit Ablauf des 27.12.2007. Die am 28.12.2007 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht.Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung des mit 10.12.2007 datierten Bescheides des Bundesesasylamtes durch persönliche Übernahme am 11.12.2007 endete daher die Frist zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG (unter Berücksichtigung der Feiertage am 25. und 26.12.2007) mit Ablauf des 27.12.2007. Die am 28.12.2007 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
15.02.2012