TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/28 D12 418491-1/2011

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Veröffentlicht am 28.11.2011
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Spruch

D12 418491-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2011, FZ. 10 08.999-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2011, FZ. 10 08.999-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da man ihn in Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen habe. Er sei ständig von Soldaten belästigt worden. 1999 sei sein Bruder XXXX, welcher Widerstandskämpfer gewesen sei, verschollen. 2003 seien russische Soldaten gekommen und haben nach dem Bruder gefragt und die Familie mit dem Erschießen bedroht. Eine Woche später seien zwei Brüder des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX, von Soldaten mitgenommen, mit Stromschlägen gefoltert, geschlagen, nach XXXX befragt und nach drei Tagen freigelassen worden. 2005 seien Soldaten in das Haus der Familie eingedrungen, haben einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, eine Pistole an den Kopf gehalten und wieder nach dem Aufenthaltsort von XXXX gefragt. XXXX sei mitgenommen und zwei Wochen gefoltert worden. Am 25.04.2010 sei der Beschwerdeführer am Nachhauseweg von drei Personen in einen Kofferraum eines Autos gezerrt, in einen Keller geworfen und dort mit drei anderen Personen, unter anderem mit Stromschlägen, gefoltert worden. Er sei nach seinem verschollenen Bruder gefragt worden und man habe ihm gesagt, dass er im Keller bleiben müsse, bis ihm ein langer Bart gewachsen sei. Dann würden sie ihn umbringen, weil er wie ein Freiheitskämpfer aussehen würde. Über die Vermittlung eines Bekannten seines Onkels sei der Beschwerdeführer schließlich frei gekommen. Danach habe er sich bei seinem Onkel aufgehalten und sie haben Geld gesammelt, sodass er schlussendlich das Land verlassen habe können. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er von Soldaten umgebracht zu werden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da man ihn in Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen habe. Er sei ständig von Soldaten belästigt worden. 1999 sei sein Bruder römisch 40 , welcher Widerstandskämpfer gewesen sei, verschollen. 2003 seien russische Soldaten gekommen und haben nach dem Bruder gefragt und die Familie mit dem Erschießen bedroht. Eine Woche später seien zwei Brüder des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , von Soldaten mitgenommen, mit Stromschlägen gefoltert, geschlagen, nach römisch 40 befragt und nach drei Tagen freigelassen worden. 2005 seien Soldaten in das Haus der Familie eingedrungen, haben einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , eine Pistole an den Kopf gehalten und wieder nach dem Aufenthaltsort von römisch 40 gefragt. römisch 40 sei mitgenommen und zwei Wochen gefoltert worden. Am 25.04.2010 sei der Beschwerdeführer am Nachhauseweg von drei Personen in einen Kofferraum eines Autos gezerrt, in einen Keller geworfen und dort mit drei anderen Personen, unter anderem mit Stromschlägen, gefoltert worden. Er sei nach seinem verschollenen Bruder gefragt worden und man habe ihm gesagt, dass er im Keller bleiben müsse, bis ihm ein langer Bart gewachsen sei. Dann würden sie ihn umbringen, weil er wie ein Freiheitskämpfer aussehen würde. Über die Vermittlung eines Bekannten seines Onkels sei der Beschwerdeführer schließlich frei gekommen. Danach habe er sich bei seinem Onkel aufgehalten und sie haben Geld gesammelt, sodass er schlussendlich das Land verlassen habe können. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er von Soldaten umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer legte einen russischen Inlandspass, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, vor.Der Beschwerdeführer legte einen russischen Inlandspass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , vor.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.01.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst Folgendes an:

Die Eltern des Beschwerdeführers seien 2004 bzw. 2005 gestorben. Danach sei er teilweise bei seiner Tante und bei seiner Großmutter aufgewachsen. Er habe vier ältere Brüder, einer von ihnen sei spurlos verschwunden, die anderen halten sich immer noch in Tschetschenien auf, seien verheiratet und betreiben gemeinsam eine Landwirtschaft. Sein Bruder XXXX, welcher seit 1998 verschollen sei, sei tschetschenischer Kämpfer gewesen. 2003 seien russische Soldaten ins Haus der Familie gekommen und haben nach XXXX gesucht. Im Jahr 2005 sei sein Bruder XXXX verhört und gefoltert worden und habe nach zweiwöchiger Gefangenschaft vier Monate im Krankenhaus verbringen müssen. Der Beschwerdeführer habe im September 2010 seinen Herkunftsstaat verlassen, da er am 25.04.2010 auf dem Heimweg von drei Männern in Militäranzügen verfolgt, in den Kofferraum eines Autos gezerrt und zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Dort habe man ihn in einen Keller geworfen. Im Keller habe es drei Räume gegeben, einer dieser Räume sei die Folterkammer gewesen. Er habe auch drei andere Gefangene bemerkt, wisse aber nicht, wo diese festgehalten worden seien. Man habe ihn verhört und nach dem Aufenthaltsort von XXXX gefragt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er ihnen nicht sage, wo XXXX sei. Der Beschwerdeführer sei mit Stromschlägen gefoltert worden. Am nächsten Tag sei er von einem anderen Mann befragt worden und dieser habe ihn erneut nach dem Aufenthaltsort seines Bruder befragt und ihm gedroht, sie werden ihn so lange anhalten, bis er einen Bart habe. Dann würden sie ihn umbringen und sagen, dass sie einen Wahabiten getötet haben und seine Leiche für viel Geld verkaufen. Am 28.04.2010 habe ihm ein Freund seines Onkels, ein Militärangehöriger, geholfen zu entkommen. Wie man den Beschwerdeführer so schnell gefunden habe, wisse er nicht. Nur seine Familie heiße XXXX, deshalb sei es für den Freund des Onkels leicht gewesen, den Beschwerdeführer zu finden. Bis zu seiner Ausreise im September habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in Urus Martan aufgehalten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum man ihn im Jahr 2010, also 12 Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders mitgenommen habe. Abschließend legte der Beschwerdeführer einen Bericht aus dem Internet vor. Dies sei ein Bericht über die Gefangennahme seines Bruders XXXX. Mit dem Beschwerdeführer selbst habe dieser Bericht nichts zu tun.Die Eltern des Beschwerdeführers seien 2004 bzw. 2005 gestorben. Danach sei er teilweise bei seiner Tante und bei seiner Großmutter aufgewachsen. Er habe vier ältere Brüder, einer von ihnen sei spurlos verschwunden, die anderen halten sich immer noch in Tschetschenien auf, seien verheiratet und betreiben gemeinsam eine Landwirtschaft. Sein Bruder römisch 40 , welcher seit 1998 verschollen sei, sei tschetschenischer Kämpfer gewesen. 2003 seien russische Soldaten ins Haus der Familie gekommen und haben nach römisch 40 gesucht. Im Jahr 2005 sei sein Bruder römisch 40 verhört und gefoltert worden und habe nach zweiwöchiger Gefangenschaft vier Monate im Krankenhaus verbringen müssen. Der Beschwerdeführer habe im September 2010 seinen Herkunftsstaat verlassen, da er am 25.04.2010 auf dem Heimweg von drei Männern in Militäranzügen verfolgt, in den Kofferraum eines Autos gezerrt und zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Dort habe man ihn in einen Keller geworfen. Im Keller habe es drei Räume gegeben, einer dieser Räume sei die Folterkammer gewesen. Er habe auch drei andere Gefangene bemerkt, wisse aber nicht, wo diese festgehalten worden seien. Man habe ihn verhört und nach dem Aufenthaltsort von römisch 40 gefragt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er ihnen nicht sage, wo römisch 40 sei. Der Beschwerdeführer sei mit Stromschlägen gefoltert worden. Am nächsten Tag sei er von einem anderen Mann befragt worden und dieser habe ihn erneut nach dem Aufenthaltsort seines Bruder befragt und ihm gedroht, sie werden ihn so lange anhalten, bis er einen Bart habe. Dann würden sie ihn umbringen und sagen, dass sie einen Wahabiten getötet haben und seine Leiche für viel Geld verkaufen. Am 28.04.2010 habe ihm ein Freund seines Onkels, ein Militärangehöriger, geholfen zu entkommen. Wie man den Beschwerdeführer so schnell gefunden habe, wisse er nicht. Nur seine Familie heiße römisch 40 , deshalb sei es für den Freund des Onkels leicht gewesen, den Beschwerdeführer zu finden. Bis zu seiner Ausreise im September habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in Urus Martan aufgehalten. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum man ihn im Jahr 2010, also 12 Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders mitgenommen habe. Abschließend legte der Beschwerdeführer einen Bericht aus dem Internet vor. Dies sei ein Bericht über die Gefangennahme seines Bruders römisch 40 . Mit dem Beschwerdeführer selbst habe dieser Bericht nichts zu tun.

Mit Bescheid vom 17.03.2011, Fz. 10 08.999-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei völlig unglaubwürdig, da die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt pauschal und vage und allgemein gehalten seien. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Freilassung bzw. wie seine Familie so schnell seinen Aufenthaltsort in Erfahrung habe bringen können, seien weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Weiters seien dem Vorbringen krasse Widersprüche zu entnehmen. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht, wann sein Bruder verschwunden sei. Auch über die Anhaltung bzw. seine Mitgefangenen habe er widersprüchliche Angaben getätigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als jüngster Bruder der Familie im Jahr 2010 Probleme bekommen habe, seine drei Brüder aber nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben. In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihm geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.Mit Bescheid vom 17.03.2011, Fz. 10 08.999-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei völlig unglaubwürdig, da die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt pauschal und vage und allgemein gehalten seien. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Freilassung bzw. wie seine Familie so schnell seinen Aufenthaltsort in Erfahrung habe bringen können, seien weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Weiters seien dem Vorbringen krasse Widersprüche zu entnehmen. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht, wann sein Bruder verschwunden sei. Auch über die Anhaltung bzw. seine Mitgefangenen habe er widersprüchliche Angaben getätigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als jüngster Bruder der Familie im Jahr 2010 Probleme bekommen habe, seine drei Brüder aber nach wie vor unbehelligt in Tschetschenien leben. In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihm geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Dagegen wurde mit formularartigem Schriftsatz vom 22.03.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG beantragt.Dagegen wurde mit formularartigem Schriftsatz vom 22.03.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG beantragt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zl. D12 418491-1/2011/2Z, wurde ein Mitarbeiter des Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 2 AsylG zum Rechtsberater im Verfahren des Beschwerdeführers bestellt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, Zl. D12 418491-1/2011/2Z, wurde ein Mitarbeiter des Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG zum Rechtsberater im Verfahren des Beschwerdeführers bestellt.

Am 16.05.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin führt der Beschwerdeführer - durch seinen Rechtsberater - aus, die belangte Behörde habe sein Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubwürdig gewertet. Sein Vorbringen sei jedenfalls genügend substantiiert. Er habe Dokumente zur Bestätigung seiner Identität als auch zur Untermauerung seiner Fluchtgeschichte vorgewiesen. Zu dem Flucht auslösenden Ereignis, nämlich zu den Entführungen seiner Brüder, den Umständen seiner Entführung, zu den Folterungen und seiner Flucht, habe er detaillierte Aussagen gemacht. Sein Vorbringen sei auch schlüssig. Er habe bei seinen Aussagen seines Erachtens keine widersprüchlichen Angaben gemacht und sein Vorbringen sei auch logisch nachvollziehbar. Wenn die belangte Behörde behaupte, es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass sein Onkel innerhalb von zwei Tagen gewusst habe, dass er verschleppt worden sei und seinen Freund konsultiert habe, der den Beschwerdeführer befreit habe, so entgegnete der Beschwerdeführer, dass er am 25.04.2010 entführt und am 28.04.2010 befreit worden sei, es sich also um drei Tage handle. Außerdem sei er nie ohne jemandem Bescheid zu geben länger weg gewesen, weshalb seine Verwandten sofort gewusst haben, dass etwas nicht stimme. Da bereits seine älteren Brüder entführt worden seien, habe der Verdacht nahe gelegen, dass auch er von Kadyrov- Leuten mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, worin der Widerspruch zu sehen sei, wenn er einmal gesagt habe, er sei mit drei anderen Personen gefoltert worden und dann gesagt habe, er habe drei andere Gefangene bemerkt. Er habe seine Aussage lediglich konkretisiert, einen inhaltlichen Widerspruch gebe es nicht. Soweit der Beschwerdeführer widersprüchlich angegeben habe, sein Bruder sei 1998 bzw. 1999 verschwunden, so führe er die falsch angegebene Jahreszahl 1999 in der Erstbefragung auf Probleme bei der Übersetzung oder Protokollierung zurück. Selbst wenn man von einem Fehler seinerseits ausgehe, sei er aber der Meinung, dass es sich nicht um einen derart gravierenden Widerspruch handle, der die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen als Ganzes in Frage stelle. Die Ausführungen der belangten Behörde, ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, dass er seine Heimat legal mit seinem eigenen unverfälschten Reisepass verlassen habe, entsprechen nicht den Angaben des Beschwerdeführers. Er sei niemals im Besitz eines internationalen Reisepasses gewesen, er habe nur einen Inlandspass, der am XXXX ausgestellt worden sei. Als Hinweis darauf, dass die Erstbehörde verabsäumt habe, sich näher mit seinem Fall auseinanderzusetzen, sehe er auch die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid anscheinend aus einigen Teilen von anderen Bescheiden, die nicht mit seinem Fall zu tun haben, zusammengefügt worden seien. So sei z.B. auf S.90 des Bescheides davon die Rede, dass "sie selbst nach dem Tod des Ehemannes für ihre Kinder - vor allem für ihren kranken Sohn - bis zu ihrer Ausreise sorgen haben können", oder dass "im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien Kurdistan, seine Basisversorgung sicher gestellt sei". Einmal sei sogar quasi die Regieanweisung zur Formulierung des Bescheides mit abgedruckt worden (S.16):Am 16.05.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Darin führt der Beschwerdeführer - durch seinen Rechtsberater - aus, die belangte Behörde habe sein Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubwürdig gewertet. Sein Vorbringen sei jedenfalls genügend substantiiert. Er habe Dokumente zur Bestätigung seiner Identität als auch zur Untermauerung seiner Fluchtgeschichte vorgewiesen. Zu dem Flucht auslösenden Ereignis, nämlich zu den Entführungen seiner Brüder, den Umständen seiner Entführung, zu den Folterungen und seiner Flucht, habe er detaillierte Aussagen gemacht. Sein Vorbringen sei auch schlüssig. Er habe bei seinen Aussagen seines Erachtens keine widersprüchlichen Angaben gemacht und sein Vorbringen sei auch logisch nachvollziehbar. Wenn die belangte Behörde behaupte, es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass sein Onkel innerhalb von zwei Tagen gewusst habe, dass er verschleppt worden sei und seinen Freund konsultiert habe, der den Beschwerdeführer befreit habe, so entgegnete der Beschwerdeführer, dass er am 25.04.2010 entführt und am 28.04.2010 befreit worden sei, es sich also um drei Tage handle. Außerdem sei er nie ohne jemandem Bescheid zu geben länger weg gewesen, weshalb seine Verwandten sofort gewusst haben, dass etwas nicht stimme. Da bereits seine älteren Brüder entführt worden seien, habe der Verdacht nahe gelegen, dass auch er von Kadyrov- Leuten mitgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, worin der Widerspruch zu sehen sei, wenn er einmal gesagt habe, er sei mit drei anderen Personen gefoltert worden und dann gesagt habe, er habe drei andere Gefangene bemerkt. Er habe seine Aussage lediglich konkretisiert, einen inhaltlichen Widerspruch gebe es nicht. Soweit der Beschwerdeführer widersprüchlich angegeben habe, sein Bruder sei 1998 bzw. 1999 verschwunden, so führe er die falsch angegebene Jahreszahl 1999 in der Erstbefragung auf Probleme bei der Übersetzung oder Protokollierung zurück. Selbst wenn man von einem Fehler seinerseits ausgehe, sei er aber der Meinung, dass es sich nicht um einen derart gravierenden Widerspruch handle, der die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen als Ganzes in Frage stelle. Die Ausführungen der belangten Behörde, ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, dass er seine Heimat legal mit seinem eigenen unverfälschten Reisepass verlassen habe, entsprechen nicht den Angaben des Beschwerdeführers. Er sei niemals im Besitz eines internationalen Reisepasses gewesen, er habe nur einen Inlandspass, der am römisch 40 ausgestellt worden sei. Als Hinweis darauf, dass die Erstbehörde verabsäumt habe, sich näher mit seinem Fall auseinanderzusetzen, sehe er auch die Tatsache, dass der angefochtene Bescheid anscheinend aus einigen Teilen von anderen Bescheiden, die nicht mit seinem Fall zu tun haben, zusammengefügt worden seien. So sei z.B. auf S.90 des Bescheides davon die Rede, dass "sie selbst nach dem Tod des Ehemannes für ihre Kinder - vor allem für ihren kranken Sohn - bis zu ihrer Ausreise sorgen haben können", oder dass "im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien Kurdistan, seine Basisversorgung sicher gestellt sei". Einmal sei sogar quasi die Regieanweisung zur Formulierung des Bescheides mit abgedruckt worden (S.16):

"Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sie verhaftet, geschlagen, Probleme wegen ihrer Volksgruppe (konkret auf alle Vorbringensteile eingehen!!)". Aber nicht einmal diese Anweisung sei befolgt worden, denn die ohnehin schon nicht konkrete Aufzählung sei einfach mitten im Satz abgebrochen worden und auch in der Folge sein nicht konkret auf seine Situation eingegangen worden, sondern es seien allgemeine Textbausteine aneinandergereiht worden. Außerdem seien Teile der Länderfeststellungen, wohl unabsichtlich, mehrmals angeführt worden, z.B. ein Bericht des U.S. Department of State vom 11.03.2010. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass seine Aussagen plausibel und auch mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland vereinbar seien. Gerade die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen hätten seine Aussagen in sehr vielen Punkten untermauern können und bestätigen, dass sein Vorbringen allgemeinen Erfahrungsberichten entspreche. Zum Punkt der persönlichen Glaubwürdigkeit könne der Beschwerdeführer sagen, dass er im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt habe und er sein Vorbringen auch nicht gewechselt oder später gesteigert habe. In Anbetracht der Erfüllung aller Grundvoraussetzungen für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit könne er die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehen. Seine Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet. Sein Bruder XXXX sei Freiheitskämpfer und seit 1998 verschollen. Seither werde die Familie immer wieder von Sicherheitskräften belästigt und bedroht. Seine drei Brüder seien entführt und gefoltert worden. Am 25.04.2010 sei der Beschwerdeführer entführt, nach seinem Bruder XXXX gefragt, mit Strom gefoltert und mit dem Tode bedroht worden. Solange die Sicherheitskräfte seinen Bruder nicht gefasst haben, werde er in seiner Heimat nicht in Sicherheit leben können. Da der Beschwerdeführer aus der Gefangenschaft geflohen sei, müsse er damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr von den Kadyrov- Leuten erneut verschleppt, gefoltert oder gar umgebracht werde."Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sie verhaftet, geschlagen, Probleme wegen ihrer Volksgruppe (konkret auf alle Vorbringensteile eingehen!!)". Aber nicht einmal diese Anweisung sei befolgt worden, denn die ohnehin schon nicht konkrete Aufzählung sei einfach mitten im Satz abgebrochen worden und auch in der Folge sein nicht konkret auf seine Situation eingegangen worden, sondern es seien allgemeine Textbausteine aneinandergereiht worden. Außerdem seien Teile der Länderfeststellungen, wohl unabsichtlich, mehrmals angeführt worden, z.B. ein Bericht des U.S. Department of State vom 11.03.2010. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass seine Aussagen plausibel und auch mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland vereinbar seien. Gerade die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen hätten seine Aussagen in sehr vielen Punkten untermauern können und bestätigen, dass sein Vorbringen allgemeinen Erfahrungsberichten entspreche. Zum Punkt der persönlichen Glaubwürdigkeit könne der Beschwerdeführer sagen, dass er im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt habe und er sein Vorbringen auch nicht gewechselt oder später gesteigert habe. In Anbetracht der Erfüllung aller Grundvoraussetzungen für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit könne er die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehen. Seine Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet. Sein Bruder römisch 40 sei Freiheitskämpfer und seit 1998 verschollen. Seither werde die Familie immer wieder von Sicherheitskräften belästigt und bedroht. Seine drei Brüder seien entführt und gefoltert worden. Am 25.04.2010 sei der Beschwerdeführer entführt, nach seinem Bruder römisch 40 gefragt, mit Strom gefoltert und mit dem Tode bedroht worden. Solange die Sicherheitskräfte seinen Bruder nicht gefasst haben, werde er in seiner Heimat nicht in Sicherheit leben können. Da der Beschwerdeführer aus der Gefangenschaft geflohen sei, müsse er damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr von den Kadyrov- Leuten erneut verschleppt, gefoltert oder gar umgebracht werde.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)."Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...).

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

Im konkreten Fall liegen folgende schwere Mängel der Erstbehörde vor:

Der Bescheid der belangten Behörde weist einige Fehler bzw. Mängel auf, die in einer Gesamtbetrachtung darauf hinweisen, dass das Bundesasylamt verabsäumt hat, sich mit dem Fall des Beschwerdeführers ausreichend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt abschließend zu ermitteln.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates sind nicht vollständig bzw. enden mitten in einem Satz. So ist auf Seite 16 des Bescheides Folgendes zu lesen: "Fest steht, dass sie in der Heimat nicht vorbestraft sind und von keiner Behörde gesucht werden. Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind unglaubwürdig. Der von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sie verhaftet, geschlagen, Probleme wegen ihrer Volksgruppe (konkret auf alle Vorbringensteile eingehen!!)". Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung zu Recht bemängelt, wurde "quasi die Regieanweisung zur Formulierung des Bescheides mit abgedruckt", allerdings bleibt es bei der Anweisung und die Feststellungen sind lückenhaft und es entsteht der Eindruck, als wäre der Bescheid halbfertig und schlampig erlassen worden.

Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass der Bescheid anscheinend aus einigen Teilen von anderen Bescheiden, die nichts mit dem konkreten Fall zu tun haben, zusammengefügt worden ist. Im Rahmen der rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. ist dabei auf Seite 90 des Bescheides zu lesen: "Sie selbst waren nach dem Tod ihres Ehemannes konnten für ihre Kinder - vor allem für ihren kranken Sohn - bis zu ihrer Ausreise sorgen". Der Beschwerdeführer hat weder seinen Ehemann verloren, noch hat er Kinder, geschweige denn einen kranken Sohn oder hat für diesen bis zur Ausreise gesorgt. Im Anschluss daran ist zu lesen, "dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien Kurdistan, ihre Basisversorgung (Public Distribution Systems) sicher gestellt ist". Auch hier hat sich offenbar ein Fehler, nämlich ein Textteil aus einem anderen Erkenntnis eingeschlichen.Weiters ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass der Bescheid anscheinend aus einigen Teilen von anderen Bescheiden, die nichts mit dem konkreten Fall zu tun haben, zusammengefügt worden ist. Im Rahmen der rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. ist dabei auf Seite 90 des Bescheides zu lesen: "Sie selbst waren nach dem Tod ihres Ehemannes konnten für ihre Kinder - vor allem für ihren kranken Sohn - bis zu ihrer Ausreise sorgen". Der Beschwerdeführer hat weder seinen Ehemann verloren, noch hat er Kinder, geschweige denn einen kranken Sohn oder hat für diesen bis zur Ausreise gesorgt. Im Anschluss daran ist zu lesen, "dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien Kurdistan, ihre Basisversorgung (Public Distribution Systems) sicher gestellt ist". Auch hier hat sich offenbar ein Fehler, nämlich ein Textteil aus einem anderen Erkenntnis eingeschlichen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung moniert, es seien im Bescheid Teile der Länderfeststellungen, wohl unabsichtlich, mehrmals angeführt worden, z.B. ein Bericht des U.S. Department of State vom 11.03.2010, so ist dem zuzustimmen, zumal auf den Seiten 24 und 44 des Bescheides tatsächlich ein im wesentlichen gleichlautender Absatz zitiert wird. Auch wenn der erkennende Senat dies nicht als schwerwiegenden Mangel ansieht, so ist das Bundesasylamt doch angehalten, doppelte Erwähnungen von Länderberichten aus Gründe der Effizienz und Übersichtlichkeit zu vermeiden.

Außerdem wird eine weitere Befragung des Beschwerdeführers notwendig sein, zumal die von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten "krassen Widersprüche" in den Angaben des Beschwerdeführers (z.B. dass sein Bruder seit 1998 oder 1999 verschollen sei; dass er mit drei anderen Personen gefoltert worden sei bzw. dass er auch drei andere Gefangene bemerkt habe) aus Sicht des erkennenden Senates nicht derart gravierend sind bzw. daraus kein wesentlicher Widerspruch erkennbar ist. Insbesondere wird der Beschwerdeführer aber auch zu den Umständen seiner Flucht bzw. Befreiung aus der Anhaltung durch russische Soldaten zu befragen sein, vor allem auf welche Art und Weise der Militärangehörige und Freund seines Onkels dem Beschwerdeführer dabei geholfen hat.

Zusammenfassend stellt sich daher der von der Erstbehörde getroffene Sachverhalt als mangelhaft dar und unterschreitet der Bescheid der belangten Behörde weit die Anforderungen an eine ordnungsgemäß erlassene Entscheidung.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher einerseits vollständige und konkret den Beschwerdeführer betreffende Feststellungen zu seinen Fluchtgründen zu treffen haben, andererseits den Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG die bisher aufgezeigten Widersprüche vorzuhalten, ihn ausführlich zu befragen haben und ihm die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen, sowie seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher einerseits vollständige und konkret den Beschwerdeführer betreffende Feststellungen zu seinen Fluchtgründen zu treffen haben, andererseits den Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die bisher aufgezeigten Widersprüche vorzuhalten, ihn ausführlich zu befragen haben und ihm die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen, sowie seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.

Da im konkreten Fall sohin der vorliegende Sachverhalt vom Bundesasylamt so mangelhaft ermittelt und im Bescheid dargelegt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers und die Erlassung eines neuen Bescheides notwendig ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).Da im konkreten Fall sohin der vorliegende Sachverhalt vom Bundesasylamt so mangelhaft ermittelt und im Bescheid dargelegt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers und die Erlassung eines neuen Bescheides notwendig ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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